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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.09.2023 – 11 K 2353/23.F

ECLI:DE:VGFFM:2023:0922.11K2353.23.F.00

Tenor

Die Aufhebungsbescheide vom 25.7.2022 zu den Vorgängen N01 und N02 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 30.6.2023 und 3.7.2023 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Auf die beiden Anträge des Klägers vom 4.9.2020 bewilligte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dem Kläger mit Bescheiden vom 23.11.2020 Zuschüsse i.H.v. 12.775 € und 35.303 € nach dem Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Hierbei setzte das BAFA jeweils einen Bewilligungszeitraum vom 23.11.2020 bis 26.11.2021 fest und bestimmte, dass der Verwendungsnachweis bis spätestens 6 Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zu erfolgen hat (Vorgänge N01 und N02). Nachdem innerhalb dieses Zeitraums kein Verwendungsnachweis eingegangen war, hob das BAFA mit Bescheiden vom 25.7.2022 die beiden Zuwendungsbescheide vom 23.11.2020 auf. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch, beantragte die Verlängerung der Verwendungsnachweisfrist wie auch die Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Bauvorhaben seien aus verschiedenen Gründen innerhalb des vorgegebenen zeitlichen Rahmens nicht durchführbar gewesen und immer noch nicht abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsschreiben vom 26.8.2022 Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheiden vom 30.6.2023 und 3.7.2022 wies das BAFA die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte das BAFA im Wesentlichen folgendes aus: Die Aufhebung finde ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG. Mit den Zuwendungsbescheiden seien Auflagen verbunden gewesen, nämlich die Vorhaben innerhalb des Bewilligungszeitraumes durchzuführen und binnen 6 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die Verwendungsnachweisunterlagen vorzulegen. Der Kläger sei auch darauf hingewiesen worden, dass eine Förderung ausgeschlossen sei, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden. Den Auflagen sei der Kläger nicht nachgekommen. Für eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums wäre es entsprechend ihrer ständigen Verwaltungspraxis erforderlich gewesen, vor dessen Ablauf einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dies habe der Kläger nicht getan. Eine Verlängerung nach Fristablauf sei aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung aller Antragsteller nicht möglich. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist werde nicht gewährt. Bei der Ausübung des Widerrufsermessens überwiege das öffentliche Interesse an einer sparsamen Wirtschaftsführung der Verwaltung sowie der gebotenen Gleichbehandlung aller Antragsteller. Es komme hinzu, dass der Bestand des Zuwendungsbescheids letztlich zulasten anderer Antragsteller ginge. Diese seien darauf angewiesen, dass die für das Förderprogramm vorgesehenen Haushaltsmittel sich nicht durch eine unberechtigte Inanspruchnahme vorzeitig erschöpften.

2

Zur Begründung seiner am 28.7.2023 erhobenen Klage trägt der Kläger folgendes vor: Die Entscheidung der Beklagten, die Förderbescheide aufzuheben, sei in mehrfacher Hinsicht ermessensfehlerhaft. Zweck der Richtlinie sei es, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erhöhen, wie es die Präambel der Richtlinie zum Ausdruck bringe. Dem Richtliniengeber gehe es nicht um die Einhaltung eines bestimmten Bewilligungszeitraumes. Diesem Zweck der Förderrichtlinie sei entsprochen worden. Sein Neubauvorhaben funktioniere mit einer förderfähigen Wärmepumpe und bei seinem Altbauvorhaben sei die alte Ölheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt worden. Ermessensfehlerhaft habe die Beklagte auch unberücksichtigt gelassen, dass die in den Bewilligungsbescheiden angegebenen Bewilligungszeiträume von jeweils nur einem Jahr für Jedermann – nicht nur für ihn - unrealistisch kurz seien. Eine Privatperson als Vorhabensträger sei nicht in der Lage, auf einem Grundstück eine energetische Kernsanierung eines Altbaus von 1966 mit drei Wohneinheiten und eine Neubauerrichtung binnen Jahresfrist zu bewerkstelligen. Dabei sei noch nicht einmal berücksichtigt, dass sich die Verhältnisse durch die Coronakrise, durch die Materialkrise, durch die Kostenkrise und zuletzt durch die Ukrainekrise in einem unvorhersehbaren Maße zusätzlich zugespitzt habe und die Beklagte allein schon deshalb Veranlassung gehabt habe, von sich aus die Bewilligungszeiträume auf ein realistisches Maß anzupassen.

3

Der Kläger beantragt,

1. der Aufhebungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 25.07.2022 zum Vorgang N01 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.06.2023 wird aufgehoben,

2. die Beklagte wird verpflichtet, die Frist zur Einreichung der Verwendungsunterlagen für den Vorgang N01 bis zum 31.12.2023 zu verlängern,

3. der Aufhebungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 25.07.2022 zum Vorgang N02, in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 03.07.2023 wird aufgehoben,

4. die Beklagte wird verpflichtet, die Frist zur Einreichung der Verwendungsnachweisunterlagen für den Vorgang N02 bis zum 31.12.2023 zu verlängern.

4

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe ihrer Widerspruchsbescheide und führt ergänzend aus, soweit der Kläger die Fristen nicht gekannt habe, treffe ihn den Vorwurf, den Bescheid nicht vollständig zur Kenntnis genommen zu haben. Eine Rechtsgrundlage für die begehrte Fristverlängerung gebe es nicht. Es sei auch unschädlich, dass der Kläger entgegen der ständigen Verwaltungspraxis bei der Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf den Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht per Mail hingewiesen worden sei. Diese Erinnerungsmails seien bloße Serviceleistung, zu denen das BAFA nicht verpflichtet sei. In einigen Fällen seien die Hinweismails aufgrund einer IT-Panne nicht übermittelt worden. Die Mitwirkungspflicht des Klägers als Antragsteller sei vorrangig.

6

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.

7

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Akten des BAFAs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8

Die Entscheidungen ergeht gemäß § 87 Buchst. a Abs. 2 VwGO durch den Vorsitzenden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

9

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Die beiden Aufhebungsbescheide vom 25.7.2022 in Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 30.6.2023 und 3.7.2023 sind gemäß § 113 Abs. 1 VwGO vom Gericht aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und den Kläger als Adressat in seinen Rechten verletzen.

10

Die beiden Bescheide leiden zunächst an einem beachtlichen nicht geheilten Verfahrensfehler, weil der Kläger nicht auf den bevorstehenden Ablauf des Bewilligungszeitraums hingewiesen worden ist. Das BAFA ist zwar von Rechts wegen nicht verpflichtet, Antragsteller, die einen Zuwendungsbescheid erhalten haben, auf den baldigen Ablauf des im Bescheid festgesetzten Bewilligungszeitraums gesondert hinzuweisen, bevor es nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und der Verwendungsnachweisfrist, den Zuwendungsbescheid gestützt auf § 49 Abs.3 Nr.2 VwVfG widerruft. Wenn das BAFA sich allerdings dazu entscheidet, Zuwendungsbescheidsempfänger auf den bevorstehenden Ablauf des Bewilligungszeitraums und auf die Möglichkeit einen Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu stellen, hinzuweisen, muss es diese Serviceleistung allen vergleichbaren Zuwendungsempfängern zuteilwerden lassen. Anderenfalls liegt eine Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz vor. Das BAFA ist nicht nur bei den Voraussetzungen, unter denen eine Zuwendung gewährt wird, an Art. 3 Abs.1 GG gebunden, sondern auch bei der Ausgestaltung der Verfahren.

11

Im vorliegenden Fall hat das BAFA Empfänger von Zuwendungsbescheiden im Programm zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf den bevorstehenden Ablauf des Bewilligungszeitraums hingewiesen. Das ist gerichtsbekannt.  So heißt es beispielsweise in einer entsprechenden E-Mail vom 20.5.2022 mit dem Betreff: „Erinnerung zum Ablauf des Bewilligungszeitraums“ wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben am 31.12.2020 einen Antrag für die Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gestellt. Dieser wird unter der Vorgangsnummer XXXX geführt. Hiermit möchten wir Sie daran erinnern, dass der in Ihrem Zuwendungsbescheid festgesetzte Bewilligungszeitraum, in dem die Maßnahme abgeschlossen werden muss, in Kürze ausläuft. Weitere Hinweise zum Ablauf finden Sie in dem oben genannten Zuwendungsbescheid oder auf unserer Internetseite unter http:///www.bafa.de/ee. Sie wissen bereits, dass die Fertigstellung innerhalb des Zeitraums nicht möglich ist? Dann können Sie schriftlich einen formlosen Antrag auf Verlängerung stellen. Laden Sie diesen einfach unter http://www.bafa.de/upload im Themenbereich „Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (ab 1.1.2020)“ mit Angabe ihrer Vorgangsnummer oder Internet-ID bspw. als „Antragstellerunterlage“ hoch. Wir bearbeiten ihr Anliegen schnellstmöglich. Sollten Sie zwischenzeitlich bereits den Online-Verwendungsnachweise ausgefüllt oder einen Antrag auf Verlängerung gestellt haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos.

Mit freundlichen Grüßen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle"

Der Kläger ist im vorliegenden Verfahren entgegen dieser Verwaltungsübung des BAFAs nicht auf den bevorstehenden Ablauf des Bewilligungszeitraums und auf die Möglichkeit einen Verlängerungsantrag zu stellen hingewiesen worden. Damit ist er, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund besteht, anders als die anderen Antragsteller und damit unter Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz behandelt worden. Der vom BAFA in der mündlichen Verhandlung angeführte nicht weiter aufklärbare Fehler ihrer IT ist kein sachlicher Grund. Ein IT-Fehler könnte ja auch nicht rechtfertigen, einem Antragsteller entgegen der Richtlinien keine Zuwendung zu gewähren. Auf ein irgendwie geartetes Verschulden des BAFAs kommt es –anders als im Bereich der Amtshaftung- nicht an. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet, vergleichbare Sachverhalte ungleich zu behandeln und nicht nur vergleichbare Sachverhalte vorwerfbar ungleich zu behandeln.

12

Die im Verfahren entstandene Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ist nicht entsprechend § 45 VwVfG geheilt worden, weil das BAFA eine nachträgliche Fristverlängerung, die im Rahmen der Widerspruchsverfahren hätten erfolgen können, abgelehnt hat.

13

Der in beiden Verfahren entstandene Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich (§ 46 VwVfG), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem rechtzeitigen Hinweis auf den bevorstehenden Ablauf des Bewilligungszeitraums, der Kläger daraufhin einen Verlängerungsantrag gestellt hätte, dem stattgegeben worden wäre. Gesichtspunkte, weshalb einem Verlängerungsantrag, wie auch einem weiteren Verlängerungsantrag nicht stattgegeben worden wäre, sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass der Kläger selbst bei einem Hinweis keinen Verlängerungsantrag gestellt hätte.

14

Die angefochtenen Aufhebungsbescheide sind nicht nur verfahrensfehlerhaft ergangen, sondern auch materiell rechtswidrig, da sie unter einem Ermessensdefizit leiden. Bei dem Widerruf eines Zuwendungsbescheides auf der Grundlage des § 49 Abs.3 Nr.2 VwVfG hat die Beklagte Ermessen auszuüben. Das Ermessen ist nicht völlig frei, sondern gesetzlich gebunden. Insbesondere müssen alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Gesichtspunkte in die Erwägungen einbezogen werden.

15

Bei dem Widerruf eines Zuwendungbescheides sind allerdings nicht alle konkreten individuellen Aspekte des konkreten Falles maßgeblich, sondern es genügt, weil es sich um Massenverfahren handelt, bei denen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung typisiert werden darf, dass das BAFA sich am typischen Einzelfall orientiert. Insofern ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das BAFA in den Fällen, in denen der Bewilligungszeitraum nicht eingehalten worden ist und/oder die Verwendungsnachweisfrist verstrichen ist, typischerweise von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch macht, dass der Zuwendungsbescheid widerrufen wird, ohne im Einzelnen prüfen zu müssen, aus welchem Grund der Bewilligungszeitraum nicht eingehalten worden ist oder weshalb der Zuwendungsempfänger die Verwendungsnachweisfrist hat verstreichen lassen.

16

Im vorliegenden Fall hat das BAFA sich jedoch dazu entschieden, Zuwendungsempfänger auf den bevorstehenden Ablauf des Bewilligungszeitraums und auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung hinzuweisen und damit das Verwaltungsverfahren insofern typisiert. Der entgegen der Verwaltungspraxis des BAFAs unterbliebene Hinweis an den Kläger betrifft deshalb die Ebene der Typisierung und ist deshalb ein bei der Ermessensausübung zu beachtender Gesichtspunkt. Der nicht geheilte beachtliche Verfahrensfehler führt deshalb auf der Ebene des Ermessens dazu, dass die Beklagte –unabhängig davon, dass einer rechtmäßigen Entscheidung bereits ein Verfahrensfehler entgegensteht, verpflichtet war, dies bei ihrer Ermessensausübung zu berücksichtigen, um die vorherige Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber anderen Antragstellern auszugleichen. Die Beklagte hat diesen Gesichtspunkt in ihren Bescheiden aber schlicht unberücksichtigt gelassen. Es liegt insofern auf der Ermessensebene ein Heranziehungsdefizit vor. Wenn der Vertreter des BAFAs in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Mitwirkungspflicht des Antragstellers sei trotzdem vorrangig, ist dies eine Ermessenserwägung, die dem verfassungsrechtlichen Gebot des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz keine ausreichende Beachtung schenkt, da, die verfassungswidrige Ungleichbehandlung dadurch festgeschrieben wird und nicht dargelegt wird, weshalb an die Mitwirkungspflicht des Klägers höhere Anforderungen gestellt werden, als an die anderer Antragsteller, die auf den bevorstehenden Ablauf des Bewilligungszeitraums und auf die Möglichkeit einer Fristverlängerung hingewiesen worden sind.

17

Die auf unmittelbare Verpflichtung zur Verlängerung der Fristen gerichteten Klageanträge sind unzulässig, da sie auf behördliche Verfahrenshandlungen gerichtet sind (§ 44 a VwGO). Dem Rechtsschutz des Klägers wir ausreichend dadurch genüge getan, dass die gewünschte Verfahrenshandlung im Rahmen der Überprüfung der Zuwendungsbescheide gewürdigt wird.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

19

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.