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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.10.2023 – 5 K 2375/20.F

ECLI:DE:VGFFM:2023:1011.5K2375.20.F.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2019.

2

Die Klägerin ist ausweislich der Bescheinigung des Statistischen Landesamts … vom 24. April 2018 (Bl. 9 der Behördenakten – BA) nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), der Klasse 29.32 „Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen“ zuzuordnen und ausweislich des Zertifikats des Umweltgutachters … vom 10. Dezember 2015 (Bl. 125 BA) bis zum 4. Dezember 2018 nach DIN EN ISO 50001:2011 zertifiziert. Mit Antrag vom 14. Mai 2018 (Bl. 720 f. BA) beantragte die Klägerin am 15. Mai 2018 eine Begrenzung ihrer EEG-Umlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“). Das Bundesamt bestätigte der Klägerin im Hinblick auf die Ausschlussfrist mit Schreiben vom 17. Mai 2018 (Bl. 773 d.A.) die Vollständigkeit des Antrags. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 (Bl. 777 d.A.) teilte das Bundesamt der Klägerin weiteren Klärungsbedarf mit und benannte hierzu verschiedene Einzelpositionen, darunter „4830 Sonstige betriebliche Erträge Inland 19%“ in Höhe von … Euro. Hierzu antwortete die Klägerin im ihrem Schreiben vom 30. August 2018 (Bl. 784 ff. BA), dass es sich insoweit „um eine Kompensation seitens eines Kunden“ handele und führte mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 (Bl. 800 ff. BA) weiter aus, diese sei vereinbart worden, da der Kunde nicht die vereinbarte Menge an Teilen abgenommen habe. Das Bundesamt teilte der Klägerin durch Schreiben vom 25. Februar 2018 (sic! Bl. 803 ff.BA) mit, dass es beabsichtige, den Antrag abzulehnen, da die Position 4830 als bei der Bruttowertschöpfung zu berücksichtigender Erlös anzusehen sei, wodurch sich das arithmetische Mittel der Stromkostenintensität auf 13,68 Prozent belaufe, damit unterhalb der für die Übergangsbestimmung des § 103 Abs. 4 EEG maßgeblichen Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent liege und gab Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis zum 25. März 2019. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 22. März 2019 (Bl. 833 f. BA), dass die Bruttowertschöpfung das Ergebnis der typischen und spezifischen Leistungserstellung (Produktion) des Unternehmens und damit Ausdruck aller in der jeweiligen Periode produzierten Waren und erbrachten Dienstleistungen zu den hierfür am Markt erzielten Preisen unter Abzug sämtlicher Vorleistungen sei, weshalb es sich bei der fraglichen Kompensationszahlung nicht um Erlöse am Markt für produzierte Waren oder erbrachte Dienstleistungen, sondern um die Kompensation für fehlende Abrufmengen und mithin für nicht produzierte Waren handele. Zur Bestätigung reichte die Klägerin ein Schreiben der X-Treuhand GmbH vom 25. März 2019 mit Prüfvermerk eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers nach (Bl. 835, 836 ff. BA).

3

Das Bundesamt lehnte durch Ablehnungsbescheid vom 31. Juli 2019 (Bl. 919 – 929 BA) eine Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle der Klägerin in A-Stadt ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass die Stromkostenintensität nicht mindestens 14 Prozent betragen habe. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. September 2019 (Bl. 923 ff. = 932 ff. BA) Widerspruch, zu dessen Begründung sie ausführte, warum bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung die Kompensationszahlung nicht in Ansatz zu bringen sei, da es sich bei ihr nicht um Erlöse handele. Das Bundesamt prüfte intern den Widerspruch, half ihm aber nicht ab (Bl. 940 f BA), teilte die Nichtabhilfe der Klägerin durch Schreiben vom 23. Januar 2020 (Bl. 942 BA) mit, forderte durch Schreiben des Rechtsreferats vom 9. Juni 2020 (Bl. 947 f. BA) in der Widerspruchsbegründung in Bezug genommene Unterlagen – ein Protokoll vom 21. März 2017 – an, die die Klägerin durch Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juni 2020 nachreichte (Bl. 949, 950 – 954 BA), und wies durch Widerspruchsbescheid vom 13. August 2020 (Bl. 956 – 963 BA = Bl. 8 – 15 d.A.) zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt darin aus, dass die Bruttowertschöpfung i.S.d. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017 die im Nachweiszeitraum erbrachte wirtschaftliche Leistung des antragstellenden Unternehmens (ohne Berücksichtigung von Zweigniederlassungen im Ausland) umfasse, wobei außerordentliche, betriebs- und periodenfremde Aufwendungen und Erträge in die Berechnung nicht einzubeziehen seien. Diese erbrachte wirtschaftliche Leistung stelle somit das Ergebnis der typischen und spezifischen Leistungserstellung des Unternehmens dar. Sie sei Ausdruck des Wertes aller in der betreffenden Periode produzierten Waren und erbrachten Dienstleistungen abzüglich des Wertes der Vorleistungen. Bei der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten müssten zudem indirekte Steuern abgezogen und Subventionen hinzugerechnet werden. In die Bruttowertschöpfungsrechnung nicht einzubeziehen seien Erträge, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultierten. Danach stelle die vereinnahmte „Kompensationszahlung“ als Teil des Wertes der von der Klägerin in der betreffenden Periode produzierten Waren und erbrachten Dienstleistungen einen in der Bruttowertschöpfungsrechnung anzusetzenden Umsatz dar, da ein direkter Zusammenhang dieser „Kompensationszahlung“ mit der erbrachten typischen und spezifischen Leistung der Widerspruchsführerin bestehe. Nach der protokollierten Vereinbarung stehe sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der vertraglich vereinbarten Abnahmemenge, bemesse sich an der Höhe der durch die Minderabnahme nicht gedeckten Fixkosten und erhöhe im Ergebnis nachträglich den vertragsgemäßen (Stück-)Preis für die Leistung der Klägerin. Angesichts der Abbildung der Vereinnahmung der „Kompensationszahlung“ in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2017 gehe die Klägerin offenbar selbst davon aus, dass dieser ein – die Umsatzsteuerbarkeit auslösender – Leistungsaustausch zugrunde liege, schließlich erfasse sie diese innerhalb der „Sonstigen betrieblichen Erträge“ auf dem Unterkonto „4830 Sonstige Betriebliche Erträge Inland 19%“. Der Ansatz der „Kompensationszahlung“ in Höhe von … Euro in der Bruttowertschöpfungsrechnung führe zu einer Erhöhung der Bruttowertschöpfung i.S.d. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017 auf … Euro. Auf dieser Grundlage ergebe sich für eine Stromkostenintensität in Höhe von 13,68 Prozent, mithin unter 14 Prozent. Bekanntgegeben wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihre Bevollmächtigten mit am 13. August 2020 zur Post gegebenem Einschreiben (Bl. 965 BA).

4

Am 14. September 2020 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, bei der streitigen Kompensationszahlung handele es sich nicht um Erlöse, die von der Klägerin am Markt für produzierte Waren oder erbrachte Dienstleistungen erzielt worden seien. Vielmehr sei die fragliche Zahlung ausdrücklich als Kompensation für fehlende Abrufmengen und mithin für nicht produzierte Waren bzw. nicht erbrachte Leistungen erfolgt. Folglich handele es sich insoweit gerade nicht um Werte, die die Klägerin den von ihr bezogenen Vorleistungen durch eigene Leistungen hinzugefügt habe. Ebenso wenig bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen der streitigen Kompensationszahlung und den von der Klägerin im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Y-AG erbrachten sonstigen Leistungen. Wenn das Bundesamt in seinem Widerspruchsbescheid meine, es handele sich bei der Kompensationszahlung um eine nachträgliche Preisanpassung, die dazu diene, die aufgrund der fehlenden Abrufmengen des Kunden nicht gedeckten betrieblichen Aufwendungen nachträglich abzudecken, gehe dies fehl. Es bleibe vielmehr dabei, dass es sich bei der Kompensationszahlung um Erträge handele, die nicht unmittelbar aus laufender Produktionstätigkeit resultierten und daher bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht zu berücksichtigen seien. Ebenso fehl gehe die Erwägung, im Falle einer Nichtberücksichtigung der Kompensationszahlung stünden den die Bruttowertschöpfung mindernden Aufwendungen die Umsätze nicht in voller Höhe gegenüber. Die die Bruttowertschöpfung mindernden Aufwendungen wären auch ohne die Kompensationszahlung in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe angefallen. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Kompensationszahlung gerade kein für die Ermittlung der Bruttowertschöpfung relevanter Leistungsaustausch zugrunde gelegen habe. Wenn das Bundesamt schließlich meine, auch die Umsatzsteuerbarkeit der streitgegenständlichen Kompensationszahlung spreche für deren Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung, verkenne es, dass es den angenommenen Gleichlauf der Wertungen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach dem EEG und steuerlichen Grundsätzen gerade nicht geben könne, soweit dies zu Widersprüchen mit den grundlegenden Wertungen der Ausgleichsregelung im EEG führe. Die Regelungen der §§ 63 ff. EEG stellten einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Produktionsprozess, der zur Schaffung eines Produktes notwendig sei und der dafür geleisteten Arbeit bzw. der dafür benötigten Energie her; an diesem unmittelbaren Zusammenhang fehle es bei der streitgegenständlichen Kompensationszahlung, die gerade als Ausgleich für nicht getätigte Abrufe des Kunden Y-AG geleistet worden sei.

5

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31. Juli 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2020 zu verpflichten, die EEG-Umlage entsprechend dem Antrag der Klägerin vom 15. Mai 2018 für die Abnahmestelle … zu begrenzen;

die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass der Anspruch auf die „Kompensationszahlung“ unmittelbar in der vertraglichen Leistungsbeziehung über die Lieferung von Produkten der Klägerin angelegt sei. Als pauschalierter Schadensersatz für die Nichtabnahme der Produkte der Klägerin durch ihren Kunden stehe sie in einem direkten Zusammenhang mit der erbrachten typischen und spezifischen Leistung der Klägerin. Mit den zu kompensierenden Fixkosten stünden der vereinnahmten Zahlung in Höhe von … Euro auch in der Bruttowertschöpfungsrechnung ansatzfähige Aufwendungen der Klägerin gegenüber.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (zwei Bände, Bl. 1 – 459, 460 – 965), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

9

Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer EEG-Umlage-Begrenzung für den Begrenzungszeitraum 2019 durch den Ablehnungsbescheid vom 31. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 13. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten:

10

Maßgeblich für das Bestehen eines Anspruchs auf Begrenzung der EEG-Umlage ist die Sach- und Rechtslage am 30. Juni des dem Begrenzungsjahr vorausgehenden Antragsjahrs (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Für das Begrenzungsjahr 2019 ist dies das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862; im Folgenden „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung, am Montag, dem 2. Juli 2018 (§ 31 Abs. 3 VwVfG), geltenden Rechtslage.

11

Die Klägerin gehört mit ihrer WZ 2008-Klasse 29.32 nach Nr. 199 der Anlage 4 (zu den §§ 64, 103) EEG 2017

Anlage 4

(zu den §§ 64, 103)

Stromkosten- oder handelsintensive Branchen

Laufende Nummer

WZ 20081 Code

WZ 2008 – Bezeichnung

(a.n.g. = anderweitig nicht genannt)

Liste 1

Liste 2

...

...

...

...

...

199.

2932

Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen

x

...

...

...

...

...

1Amtlicher Hinweis: Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de

zur Liste 2. Danach ist eine der Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EEG 2017,

§ 64

Stromkostenintensive Unternehmen

(1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit

1.

im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,

2.

die Stromkostenintensität

a)

bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und

b)

bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und

3.

das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.

dass die Stromkostenintensität nach der Legaldefinition des § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017

(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist oder sind

1. bis 2a. ...

3.

„Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht.

12

20 Prozent betragen hätte. Das ist unstreitig nicht der Fall, mögen auch die weiteren Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 EEG 2017 für eine Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung vorgelegen haben. Damit kommt für das Begrenzungsjahr 2019 eine Besondere Ausgleichsregelung zugunsten der Klägerin allein nach der Übergangs- und Härtefallbestimmung des § 103 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b EEG 2017

§ 103

Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung

...

(4) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die

1.

als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und

2.

die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie

a)

keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder

b)

einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt,

begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat. 2Satz 1 ist auch anzuwenden für selbständige Unternehmensteile, die abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen, weil das Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist. 3Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.

13

in Betracht. Indes scheitert diese daran, dass – entgegen der Ansicht der Klägerin – bei der Ermittlung ihrer Bruttowertschöpfung im Sinne der Legaldefinition des § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2017

§ 64

Stromkostenintensive Unternehmen

...

(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist oder sind

1.

...

2.

„Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20074, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,

...

4

Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.

die „Kompensationszahlung“ erhöhend einzubeziehen ist und sich so rechnerisch eine Stromkostenintensität von 13,68 Prozent und damit unter 14 Prozent ergibt. Die vom Gesetzgeber in Bezug genommene Fachserie 4 Reihe 4.3 gibt zur Ableitung und zum Inhalt der Bruttowertschöpfung folgendes vor:

Eine Gegenüberstellung der in der Erhebung erfragten Aufwendungen und Erträge der Periode führt zum Produktionskonto, aus dem verschiedene Leistungsgrößen abgeleitet werden können. Dabei werden außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge in die Erhebung jedoch nicht einbezogen, so dass sich die Ergebnisse auf die typische und spezifische Leistungserstellung der Unternehmen beschränken.

Zwischen den Leistungsgrößen, die jeweils als Restgrößen ermittelt werden, gelten folgende Beziehungen:

Gesamtumsatz

±

Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen aus eigener Produktion

+

Selbsterstellte Anlagen

=

Bruttoproduktionswert (Gesamtleistung)

Bruttoproduktionswert

Materialverbrauch, Einsatz an Handelsware, Kosten für Lohnarbeiten

=

Nettoproduktionswert

Nettoproduktionswert

Sonstige Vorleistungen

=

Bruttowertschöpfung

Bruttowertschöpfung

Abschreibungen

=

Nettowertschöpfung

Nettowertschöpfung

sonstige Kostensteuern abz. Subventionen

=

Nettowertschöpfung zu Faktorkosten.

Der Nettoproduktionswert, eine in der Industriestatistik häufig verwendete Größe, entspricht dem Rohertrag in der betriebswirtschaftlichen Terminologie.

Er unterscheidet sich vom Census Value Added der internationalen Industriestatistik insofern, als er noch die Kosten für Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen, Montagen u.ä. enthält.

Die Bruttowertschöpfung umfasst – nach Abzug sämtlicher Vorleistungen – die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist.

Die Nettowertschöpfung zu Faktorkosten dient zur Entlohnung der im Produktionsprozess eingesetzten Produktionsfaktoren. Sie stellt das Einkommen der Produktionsfaktoren nach Erhaltung des realen Vermögensbestandes, d. h. nach Abzug der Abschreibungen, nach Abführung der indirekten Steuern an den Staat und nach Berücksichtigung der vom Staat gewährten Subventionen dar.

Sie verteilt sich auf:

·

das Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit,

·

die Fremdkapitalzinsen,

·

die Grundrente,

·

das Unternehmereinkommen.

Die Differenz zu den in der Kostenstrukturerhebung erfassten Positionen „Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit“ und „Fremdkapitalzinsen“ umfasst deshalb als Restgröße neben der Grundrente für den Produktionsfaktor Boden das Unternehmereinkommen.

14

Ergänzend sind hierzu die begrifflichen Definitionen heranzuziehen:

Definitionen zum Tabellenteil*)

Materialverbrauch

Rohstoffe und sonstige fremdbezogene Vorprodukte, Hilfs- und Betriebsstoffe einschl. Fremdbauteile, Energie und Wasser, Brenn- und Treibstoffe, Büro- und Werbematerial sowie nichtaktivierter geringwertiger Wirtschaftsgüter

Kosten für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen

Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen, Montagen u. ä. (nur fremde Leistungen)

Sonstige Kosten

z.B. Werbe- und Vertreterkosten, Reisekosten, Provisionen, Lizenzgebühren, Ausgangsfrachten und sonstige Kosten für den Abtransport von Gütern durch fremde Unternehmen, Porto- und Postgebühren, Ausgaben für durch Dritte durchgeführte Beförderung der Lohn- und Gehaltsempfänger zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, Versicherungsprämien, Prüfungs-, Beratungs- und Rechtskosten, Bankspesen, Beiträge zur Industrie- und Handelskammer, zur Handwerkskammer, zu Wirtschaftsverbänden und dgl., jedoch ohne Kosten für Büro- und Werbematerial, ohne kalkulatorische Kosten, ohne außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen

Bruttoproduktionswert ohne Umsatzsteuer

Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer plus/minus Bestandsveränderung an unfertigen und fertigen Erzeugnissen plus selbsterstellte Anlagen

Nettoproduktionswert ohne Umsatzsteuer

Bruttoproduktionswert ohne Umsatzsteuer minus Materialverbrauch, Einsatz an Handelsware und Kosten für Lohnarbeiten

Bruttowertschöpfung ohne Umsatzsteuer

Nettoproduktionswert ohne Umsatzsteuer minus Kosten für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen, Kosten für Leiharbeitnehmer, Mieten und Pachten und Sonstige Kosten

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

Bruttowertschöpfung minus sonstige indirekte Steuern abzüglich Subventionen

Nettowertschöpfung zu Faktorkosten

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten minus Abschreibungen

.

Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit

Entgelte, gesetzliche und freiwillige Sozialkosten

Vorleistungen insgesamt

Materialverbrauch, Einsatz an Handelsware, Kosten für Lohnarbeiten, Kosten für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen, Kosten für Leiharbeitnehmer, Mieten und Pachten, Sonstige Kosten

Sonstige Vorleistungen

Kosten für sonstige industrielle/handwerkliche Dienstleistungen, Kosten für Leiharbeitnehmer, Mieten und Pachten, Sonstige Kosten

____________

*) Siehe auch Fragebogen und Erläuterungen im Anhang

15

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber von ihm vorgefundene, indes nicht von ihm gesetzte Regelungswerke in seine normativen Regelungen einbezieht (vgl. Urteil vom 22. November 2022 – 5 K 1017/19.F – BeckRS 2022, 37961 Rn. 22 = juris Rn. 21). Die Bruttowertschöpfung beinhaltet als unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und dabei nach den Maßstäben und Methoden der Rechtsanwendung auszulegen ist, nach Abzug sämtlicher Vorleistungen die insgesamt produzierten Güter und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen und ist somit der Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist. Nicht einbezogen werden in die Bruttowertschöpfung außerordentliche und betriebsfremde Aufwendungen und Erträge, sodass sich die Ergebnisse auf die typische und spezifische Leistungserstellung der Unternehmen beschränken.

16

In dem „Verhandlungsergebnis des Gesprächs und Y-AG“ vom 21. März 2017 heißt es zur hier entscheidungserheblichen „Kompensationszahlung“ (Bl. 951 BA):

2. Ausgleich Volumen 2014-2017

Es erfolgt eine Kompensation der fehlenden Abrufmengen gegenüber der ursprünglich geplanten Stückzahlen durch eine Zahlung von … Mio. € an durch Y-AG im 2. Quartal 2017.

Gleichzeitig bleiben die ursprünglich vereinbarten LTC Reihen der bereits beauftragten Projekte (siehe oben) trotz der Verschiebung der Neuanläufe unverändert. Bei Nominierung der oben genannten Zielprojekte gelten dieselben LTC Reihen.

Darüber hinaus setzen die LTC Reihen beim Zielprojekt C8 ein Jahr früher als ursprünglich vereinbart bereits im Jahr 1 nach SOP ein.

Für das Projekt 05 (…) war eine erste Teilepreisreduzierung für SOP +2 Jahre vereinbart, entsprechend wird die erste Absenkung in 2019 wirksam.

Mit dieser neuen Vereinbarung sind alle Forderungen von für die Jahre 2014-2017 endgültig abgegolten.

17

Danach geht das Gericht davon aus, dass die „Kompensationszahlung“ – auch wenn sie nicht einer der vorgenannten Definitionen eindeutig zuzuordnen ist – zu den „produzierten Güter[n] und Dienstleistungen zu den am Markt erzielten Preisen“ gehört. Dies folgt aus ihrem Sinn und Zweck, die Klägerin so zu stellen, wie wenn die Abrufe getätigt worden wären. Um eine Vorleistung der Klägerin handelt es sich nämlich nicht, vielmehr einen „Wert, der den Vorleistungen durch Bearbeitung hinzugefügt worden ist“. Zu Einzelheiten der Bruttowertschöpfung geben die Motive des Gesetzgebers über Wiederholungen des Normbefehls hinaus wenig her. Verwiesen wird auf den vom Statistischen Bundesamt in volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Begriff mit dem Hinweis, durch die Berechnungsmethode könne der Wert auch größer als 100 sein (BT-Drucks. 16/8148 S. 65 zu E § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2007; BT-Drucks. 15/2327 S. 39 zu E § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EEG 2004) sowie darauf, dass die Behandlung von Kosten für Leiharbeitnehmer wie Personalkosten für die eigenen Beschäftigten des Unternehmens auch für eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung gelte (BT-Drucks. 18/1891 S. 213 zu E § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014). Eine Lücke im vorstehend aufgezeigten System der Ableitung und des Inhalts der Bruttowertschöpfung, in die die „Kompensationszahlung“ mit der Wirkung fallen könnte, dass sie bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung außen vor bliebe, sieht das Gericht nicht. Wäre dies der Fall müsste, mangels Gegenleistung, eine Schenkung angenommen werden (vgl. VG Frankfurt am Main vom 22. November 2022, BeckRS 2022, 37961 Rn. 29 = 2022 juris Rn. 28), was völlig realitätsfern erscheint. Der Zusammenhang der „Kompensationszahlungen“ mit offenbar bestehenden vertraglichen Rahmenbeziehungen der Klägerin mit der Y-AG drängt sich auf. Daher wird nicht gesagt werden können, dass der „Kompensationszahlung“ kein relevanter Leistungsaustausch zugrunde liege, denn ein Bezug zur typischen und spezifischen Leistungserstellung der Klägerin ist dem oben angeführten „Verhandlungsergebnis“ hinreichend deutlich zu entnehmen. Das Gericht folgt somit der Sichtweise der Beklagten im Widerspruchsbescheid des Bundesamtes, auf den es im Übrigen nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt. Die Klagebegründung vermag diese nicht zu entkräften, denn ihre Argumentation überzeugt nicht. Soweit die Klägerin sich auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 26. Juli 2017 – 5 K 1624/16.F – (BeckRS 2017, 129427 Rn. 45 f. = juris Rn. 63 f.) stützt, in dem es um ein Lohnfertigungsmodell ging, ist zwar unverändert richtig, dass ein Gleichlauf zwischen steuerlicher und EEG-Umlagebegrenzungsmäßiger Betrachtung nicht stattfinden muss (schon wegen teilweise maßgeblichen handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften), doch heißt dies umgekehrt nicht, dass sie im Gegensatz zueinanderstehen müssten, also hier aus der umsatzsteuerlichen Behandlung der „Kompensationszahlung“ durch die Klägerin nichts gegen ihre Sicht der Dinge hergeleitet werden könne, und hat das erkennende Gericht aus der in § 63 Nr. 1 EEG 2017

§ 63

Grundsatz

Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen

1.

nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern, und

2.

nach Maßgabe des § 65 die EEG-Umlage für Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten,

soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

erklärten Zielsetzung der Gesetzgebung zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Besondere Ausgleichsregelung hergeleitet, der außerhalb der dafür vorgesehenen Regelungsmechanismen – hier aus den §§ 64, 103 Abs. 4 EEG 2017 – stünde. Vielmehr fügt sich im Fall der Klägerin die Einbeziehung der „Kompensationszahlung“ bei der Bruttowertschöpfung in diese Rechtsprechung ohne Weiteres ein.

II.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Rechtsschutzinteresse, da nach der Kostengrundentscheidung eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist.

III.

19

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO.

Beschluss

20

Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

Gründe

21

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Gegen die Berechnung des Bundesamts in der Anlage zu seiner Klageerwiderung sind durchgreifende Einwendungen nicht erhoben worden.