Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.11.2023 – 5 L 3760/23.F, 2 B 1662/23
ECLI:DE:VGFFM:2023:1124.5L3760.23.F.00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. November 2023 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. November 2023 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der am 23. November 2023 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 23. November 2023 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung vom 23. November 2023 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 146 ff; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 ff.).
Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung durch eine noch ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Indes erweist sich das Versammlungsverbot in materieller Hinsicht – ungeachtet der möglichen Verfassungswidrigkeit seiner gesetzlichen Grundlage (a.) – als voraussichtlich rechtswidrig (b.), weshalb das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt.
a. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hält an den mit Beschlüssen vom 12. Mai 2023 (Az.: 5 L 1457/23.F –, juris, Rn. 16), 13. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3216/23.F –, juris Rn. 28-31), 20. Oktober 2023 (Az.: 5 L 3313/23.F –, juris Rn 31) sowie 9. November 2023 (Az. 5 L 3551/23.F –, juris Rn. 5f.) ausführlich dargelegten Zweifeln hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung einer Versammlung nach dem Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz weiter fest und lässt sich vom Gegenteil durch die lediglich pauschalen Bekundungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2023 – Az. 2 B 1423/23 –, juris Rn. 17) nicht überzeugen.
b. Vorliegend kann indes – zumal in einem Eilverfahren – offenbleiben, ob die streitige Verbotsverfügung auf einer verfassungswidrigen Ermächtigung beruht, da das verfügte Versammlungsverbot sich bei summarischer Prüfung in jedem Falle als offensichtlich rechtswidrig erweist. Jenseits verfassungsrechtlicher Überlegungen liegen die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG nicht vor.
aa. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HVersFG kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahmen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit ist gefährdet, wenn eine konkrete Sachlage vorliegt, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt und daher bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 20; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022 § 15 Rn. 53). Die Norm genügt jedoch nur dann verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn sie unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 14 HV und Art. 8 Abs. 1 GG ausgelegt und angewendet wird. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen zudem beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder – wie vorliegend – eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 24. August 2020 – 6 B 18.20 – juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. März 2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn., 19), wobei die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung grundsätzlich bei der Behörde liegt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 – juris, Rn. 17 und vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 – juris, Rn. 19 jeweils m.w.N.). Eine Versammlung kann nach diesen hergebrachten und im Verhältnismäßigkeitsprinzip verankerten Grundsätzen nur als ultima ratio im Vorfeld verboten werden (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 – Brokdorf II, juris Rn. 39).
Soweit sich das Verbot einer Versammlung auf den Inhalt von Aussagen bezieht – dies ist bei der Anknüpfung an das Motto der Versammlung und die zu erwartenden Äußerungen der Versammlungsteilnehmer der Fall –, ist es auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1, 2 GG zu beurteilen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann daher auch nicht zur Begründung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken (BVerfG, B.v. 1.12.2007 – 1 BvR 3041/07 – BVerfGK 13, 1 – juris Rn. 13 m.w.N.). Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht (hierzu und zum Folgenden BVerwG, U.v. 26.4.2023 – 6 C 8/21 – juris Rn. 28 ff. m.w.N. zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des BVerfG). Insbesondere setzt das Verbot der gesamten Demonstration als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel, durch Kooperation mit den friedlichen Demonstranten eine Gefährdung zu verhindern, gescheitert ist oder dass eine solche Kooperation aus Gründen, welche die Demonstranten zu vertreten haben, unmöglich war. Wird aufgrund der näheren Umstände ein allgemeines vorbeugendes Demonstrationsverbot erwogen, so erscheint es bei Großdemonstrationen mit weit überwiegend friedlich gesonnenen Teilnehmern in aller Regel geboten, dass eine solche außergewöhnliche und einschneidende Maßnahme zuvor unter Fristsetzung angekündigt wird, wobei innerhalb der Frist Gelegenheit zur Erörterung der befürchteten Gefahren und geeigneter Gegenmaßnahmen besteht (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, BVerfGE 69, 315-372, Rn. 93).
bb. Von diesen Maßstäben ausgehend erweist sich das durch die Antragsgegnerin verfügte Verbot als offensichtlich rechtswidrig. Die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin trägt das streitgegenständliche Verbot nicht. Zunächst ist hervorzuheben, dass die Versammlung bereits am 9. November 2023 durch E-Mail des Antragstellers angemeldet wurde. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, den Antragsteller mehrfach in der Zeit vom 13. bis 15. November 2023 erfolglos versucht zu haben, telefonisch zu erreichen, ist zumindest festzuhalten, dass der Antragsteller – nachdem er keine Rückmeldung seitens der Antragsgegnerin erhalten hat, sich mit E-Mail vom 16. November 2023 an diese wandte und auf die Dringlichkeit weiterer Informationen verwies und deutlich machte, dass es ihm wichtig sei, um kooperativ eine geordnete Demonstration durchzuführen (Bl. 10 BA). Am 20. November 2023 bat der Antragsteller erneut um ein zeitnahes Kooperationsgespräch, dass die Antragsgegnerin dann auf den 23. November 2023 um 11:00 Uhr festlegte in Kenntnis, dass der Antragsteller zu dieser Zeit nicht verfügbar sein würde und eine Vertretung schicken werde. Insofern ist festzuhalten, dass der Antragsteller sich kooperativ und mehrfach gewillt zeigte, mit der Antragsgegnerin gemeinsame Maßnahmen anzugehen um eine friedliche Versammlung zu gewährleisten, so beispielsweise auch hinsichtlich der gewählten Aufzugstrecke.
Die Kammer verkennt indes nicht, dass aufgrund der durch das Massaker der Hamas an der israelischen Bevölkerung verursachten Eskalation des Nahostkonflikts derzeit nicht nur bei pro-palästinensischen Demonstrationen ein sehr hohes Mobilisierungs- und Emotionalisierungspotential besteht und jederzeit mit einer dynamischen Veränderung der Stimmungslage der Teilnehmer zu rechnen ist.
Ungeachtet dessen ist die allein relevante Gefahrenprognose der Antragsgegnerin hinsichtlich des Antragstellers und der avisierten Versammlungsleiterin, Frau A., nur in Ansätzen vorhanden und bleibt im Bereich für ein Versammlungsverbot nicht tragfähiger Spekulationen (dazu unter (1)). Ferner reicht die Annahme einer „analogen Gefahrenprognose“ entsprechend der (teils verbotenen) Versammlungen in den letzten Wochen aus dem Bereich des pro-palästinensischen Lagers, an denen auch Frau C. teilnahm oder sich verantwortlich zeigte, nicht aus, um die Versammlungsfreiheit aller potentiellen Teilnehmer mit einer Totalbeschränkung – dem Versammlungsverbot – zu begegnen, insbesondere weil sich die Gefahrenprognosen der Antragsgegnerin zu pro-palästinensischen Versammlungen in den letzten Wochen, auch zu Versammlungen, die von Frau C. angemeldet wurden, als fehlerhaft herausstellten und daher ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte ein Verbot nicht mehr rechtfertigen können (dazu unter (2)). Schließlich sind auch die im Allgemeinen gehaltenen Befürchtungen, die lose und wenig konkret an „vergleichbare“ Versammlungen in anderen Städten anzuknüpfen versuchen, dass es bei Versammlungen aus dem pro-palästinensischen Spektrum zu Straftaten komme, nicht ausreichend, um ein Versammlungsverbot zu begründen (dazu unter (3)).
(1) Die maßgebliche Gefahrenprognose der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung trägt das streitgegenständliche Verbot nicht. Trotz gewisser Zweifel kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller oder Frau A., die stellvertretend für diesen am Kooperationsgespräch teilnahm und gegebenenfalls auch die Versammlungsleitung übernehmen soll, per se nicht bereit oder in der Lage sind, für die Friedlichkeit der Versammlung zu sorgen. Vielmehr handelt es sich um Befürchtungen und Vermutungen der Antragsgegnerin, die allerdings nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Der Antragsteller ist, wie die Antragsgegnerin in ihrer Verbotsverfügung feststellt, bisher nicht als Anmelder für Versammlungen zum aktuellen gewaltsamen Konflikt in Israel und dem Gaza-Streifen in Erscheinung getreten. Die Antragsgegnerin gibt auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte an, wonach sich aus der Person des Antragstellers eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt. Der Antragsteller hat vielmehr im Jahr 2022 und 2023 ca. ein Dutzend Versammlungen, teils mit Palästina-Bezug, angemeldet, die friedlich verlaufen sind. Insbesondere hat der Antragsteller sogar eine spontane Gegenversammlung zu Veranstaltungen am Israeltag am 12. September 2023 zum Thema „Free Palestine“ ohne erkennbare Vorkommnisse durchgeführt (S. 8 f. der Verbotsverfügung). Allein der Umstand, dass die Teilnehmerzahl bei der hiesigen Versammlung um das Zehnfache höher sein könnte, stellt keine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Verbotsverfügung dar. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit muss sich nicht erst durch „das notwendige Standing und die Erfahrung“ des Anmelders verdient werden. Auch bleibt die Darlegung von Zweifeln, ob die Veranstaltung dem „vordergründig gewählten Thema“ gerecht werde, allein aufgrund der angemeldeten Dauer von viereinhalb Stunden kontextlos und aus sich heraus nicht nachvollziehbar.
Frau A. erklärte im Kooperationsgespräch, dass sich sämtliche Inhalte im erlaubten gesetzlichen Rahmen bewegen würden. Zwar gab sie auch an, dass das Verhindern von Straftaten Aufgabe der Polizei sei, dennoch kann dies allein nicht die Annahme begründen, dass die Versammlungsleitung Straftaten provoziere oder gutheißen wolle bzw. nicht mit Ordnern dagegen einwirke. Die Aussage lässt sich ohne Weiteres auch dergestalt interpretieren, dass das Gewaltmonopol beim Staat liegt, um Straftaten letztendlich auch durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu verhindern. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass Frau A. ausdrücklich erklärt hat, dass sich die Inhalte im gesetzlichen Rahmen bewegen werden. Des Weiteren hat sie angeboten, alle Redebeiträge vorab der Versammlungsbehörde vorzulegen (S. 3 der Verbotsverfügung, S. 40 BA). Auf die Nachfrage, wie Straftaten verhindert werden sollten, gab Frau A. an, Beschränkungen entsprechend vorab allen Teilnehmenden zu verlesen und die Ordner entsprechend einzuweisen, sollte es vor Ort Ergänzungen geben, würden diese umgesetzt. Dass Frau A. in diesem Rahmen auch angekündigt hat, dass der Ausruf „From the River to the Sea“ nicht verboten sei und daher auf der Versammlung nicht verhindert werde, reicht zur Begründung eines Versammlungsverbots nicht aus. Ausführlich und gerade auch im Nachgang zu der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2. November 2023 zu dem Verbot der Vereinigung „HAMAS“ (BAnz AT 02.11.2023 B10) hat etwa das Verwaltungsgericht Münster jüngst dargelegt, dass allein dieser Ausruf keine Straftatbestände erfüllt (VG Münster, Beschluss vom 17. November 2023 – 1 L 1011/23 –, juris Rn. 17-35): „Die Verwendung der Parole "From the river to the sea, Palestine will be free" (deutsch: „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“) ist im Grundsatz nicht strafbar, weil sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv nicht strafbaren Deutungsmöglichkeiten zugänglich ist.“ Besondere Umstände bei der Verwendung der Parole während der vergangenen Versammlungen, die diese nicht strafbare Deutungsmöglichkeit als fernliegend ausschließen ließe, hat die Antragsgegnerin in ihrem angegriffenen Bescheid nicht mitgeteilt. In der Verbotsverfügung heißt es insoweit: „Sowie die Parole ‚Vom Fluss bis zum Meer‘ (auf Deutsch oder anderen Sprachen).“ Diesbezüglich bleibt weiter fraglich, ob – wie die Antragsgegnerin vorträgt – von einem allgemeinen strafrechtlichen Verbot des Ausspruchs auszugehen ist (vgl. auch Legal Tribune Online, Nach Hamas-Verbot durch das BMI: „From the River to the Sea“ plötzlich strafbar?, 15.11.2023, https://www.lto.de/persistent/a_id/53173/ (abgerufen am: 24.11.2023 ).
Ungeachtet dessen kann die Antragsgegnerin der Befürchtung, es komme zu strafrechtlich relevanten Ausrufen, durch versammlungsrechtlich zunächst gebotenen Beschränkungen – unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit – begegnen. Dass diese angeblich keine Aussicht auf Durchsetzung hätten verbleibt im Bereich schlichter Spekulation. Die Antragsgegnerin verweist lediglich darauf, dass der Verein Palästina e.V., der auch in Verbindung mit der von dem Antragssteller vertretenen Organisation „Stop Children Detention“ stehen soll, öffentlich für die Versammlung mit einer Karte, auf der der Staat Israel in den Farben der palästinensischen Flagge gehalten ist und der unter anderem mit der Formulierung „vom Fluss bis zum Meer“ wirbt. Allein das vorherige Verwenden von Formulierungen oder Darstellungen, die Gegenstand einer versammlungsrechtlichen Beschränkung werden sollen, reicht für die Annahme der Nichtdurchsetzung der Beschränkung nicht aus. Diese zirkuläre Annahme würde Beschränkungen gänzlich unmöglich machen, weil sie in oftmals gerade solche Formulierungen und Darstellungen betreffen, die üblicherweise zuvor genutzt werden und daher die Gefahr ihrer Wiederholung auf der Versammlung begründen könnten. Hinzu kommt, dass ausweislich des Verlaufsberichts der Versammlungslage vom 9. November 2023, die die Antragsgegnerin auch für die Gefahrenprognose der hiesigen Versammlung für relevant hält, Beschränkungen an die Versammlungsteilnehmer durch Frau C. weitergegeben worden sind. Hinweise darauf, dass diese nicht eingehalten worden seien, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Ferner begründet allein die Bewerbung der Versammlung durch den Verein Palästina e.V. und weitere Organisationen, wie „Migrantifa Rhein-Main“ und „Studis gegen Rechts“, keine ein Versammlungsverbot rechtfertigende unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dies gilt genauso für den Umstand, dass diese Organisationen zu einer nach dem Aufruf verbotenen Versammlung am 14. Oktober 2023 aufgerufen haben. Damit geht nicht die Verwirkung zum Werben zukünftiger Versammlungen einher. Ungeachtet der strafrechtlichen Bewertung des Inhalts dieser Werbung, kann nicht allein das Werben auf Seiten in den Sozialen Medien für eine Verbotsverfügung herangezogen werden. Es sind von der Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte vorgetragen, wie groß die dahinterstehenden Gruppierungen sind und ob sie geneigt sind, an den beworbenen Versammlungen teilzunehmen. Auch fehlen Anknüpfungspunkte, die etwa die Gewaltbereitschaft der Unterstützer realitätsgerecht einschätzen lassen. Soweit die Antragsgegnerin sich hierzu auf eine Unterstützung von Anhängern der durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern und Heimat verbotenen Vereinigung „SAMIDOUN“ bezieht und hierzu ausführt, dass die übliche Themenfindung des Anmelders als thematische Unterstützung der Anliegen der Hamas zu werten sei, fehlen konkrete Anhaltspunkte, die diese These belegen. Konkret zu befürchtende Straftaten hat die Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Würden derartig pauschale Begründungen Versammlungsverbote tragen, könnten extremistische oder gewaltbereite Minderheit jedwede Versammlung für sich instrumentalisieren, indem sie dafür werben oder sich unter überwiegend friedliche Teilnehmer mischen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Oktober 2023 – 3 S 1669/23 –, juris Rn. 9).
(2) Wenn die Antragsgegnerin wegen desselben Organisatoren- und Mobilisierendenkreises wie bei vergangenen Versammlungen zu diesem Thema befürchtet, dass es entsprechend der seinerzeitigen Gefahrenprognose zu einem analogen Verlauf kommen könnte, trägt auch diese im Bereich der Spekulation verbleibende Vermutung nicht den angegriffenen Bescheid.
Zunächst rechnet die Antragsgegnerin dem Antragsteller und, Frau A., das gesamte Verhalten von Frau C. aus den letzten Wochen mit der pauschalen Begründung zu, dass derselbe Organisatoren- und Mobilisierendenkreis gegeben sei. Dies reicht für die Begründung eines Versammlungsverbots allein nicht aus und lässt den Eindruck entstehen, dass der Antragsteller und Frau A. in eine Art „Sippenhaft“ genommen werden. Zwar trat Frau A. bei Kooperationsgesprächen zu Versammlungen in den letzten Jahren gemeinsam mit Frau C. auf und versammelte sich gemeinsam mit dieser vor dem Frankfurt Ordnungsamt am 12. Oktober 2023, dennoch lässt das gemeinsame Auftreten per se nicht dieselben – durchaus drastischen – Äußerungen und jedenfalls keinen unfriedlichen Verlauf der hiesigen Versammlung erwarten. Ungeachtet des Umstandes, dass die strafrechtliche Relevanz der Äußerungen von Frau C. am 12. und 13. Oktober 2023 derzeit nicht geklärt ist, handelte es sich in jedem Fall um Äußerungen von Frau C. und nicht von Frau A., gegen die keine Ermittlungsverfahren wegen entsprechender Äußerungen laufen. Letztlich kann im Eilverfahren dahinstehen, ob diese ohne Hinzutreten weiterer Umstände als Volksverhetzung oder Billigung von Straftaten verstanden werden müssen (vgl. hierzu Fischer, Ist Jubel über Terror strafbar?, LTO – abrufbar unter https://www.lto.de/recht/meinung/m/frage-fische-jubel-terror-hamas/). Denn die Antragsgegnerin legt mit ihrer Gefahrenprognose schon nicht anhand konkreter nachvollziehbarer Umstände dar, dass bei der angezeigten Versammlung mehrheitlich vergleichbare Äußerungen getätigt werden, insbesondere, weil Frau A. anbot, alle Redebeiträge vorab vorzulegen. Grundsätzlich kann von Verhaltensweisen einzelner Versammlungsteilnehmer indes nicht ohne Weiteres auf solche übriger Teilnehmer geschlossen werden. Gegen einzelne Teilnehmer kann – und muss – die zuständige Behörde, sofern es die Versammlungsleitung nicht tut, vielmehr jederzeit Maßnahmen ergreifen, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Für die überwiegende Anzahl der friedlichen Versammlungsteilnehmer, von denen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeht, bleibt der grundrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit bestehen.
Auch trägt die Antragsgegnerin keine – für die Begründung eines Versammlungsverbots ausreichenden – Anhaltspunkte vor, wonach Frau C. eine „gewisse Führungsrolle zuerkannt bekommt und damit maßgeblich den Versammlungsverlauf beeinflussen kann und wird“. Die Antragsgegnerin erklärt selbst, dass Frau C. teilweise nicht auf Versammlungen zum Nahost-Konflikt, etwa am 8. November 2023, sprechen durfte (S. 7 der Verbotsverfügung).
Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Gefahrenprognosen der Antragstellerin zu den angemeldeten Versammlungen der Frau C. für den 14. Oktober 2023 und insbesondere den 9. November 2023 ex-post als fehlerhaft herausgestellt haben, was bei der Prüfung einer erneuten Versammlung zu einem ähnlichen Themenkomplex zu berücksichtigen ist, insbesondere wenn die Antragsgegnerin ihre Gefahrenprognose der hiesigen Versammlung eindeutig auch auf das Verhalten von Frau C. stützt.
Die von Frau C. angemeldete Versammlung am 9. November 2023 verlief ausweislich des Verlaufsberichts über die Versammlungslage vom bis zur Auflösung aufgrund der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs störungsfrei: „Es wurden diverse Redebeiträge ohne strafrechtlichen Inhalt gehalten.“ Nach Auflösung der Versammlung packten die Teilnehmer „die Versammlungsmittel zusammen und verließen umgehend die Versammlungsörtlichkeit.“ Anders als die Antragsgegnerin in ihrer damaligen Gefahrenprognose angenommen hatte, nutzte Frau C. die Versammlung nicht als Deckmantel, um sich in strafbarerweise zum Nahostkonflikt zu äußern und es kam bis zur Auflösung auch soweit bekannt – unabhängig von einer Relevanz hinsichtlich eines Versammlungsverbotes – auch nicht im Nachgang zu Straftaten, noch realisierten sich Gefahren für Leib und Leben Dritter, wie es zuvor von der Antragsgegnerin angenommen wurde.
Zwar kam es auch am 14. Oktober 2023 trotz des durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigten Verbots der pro-palästinensischen Versammlung zur verbotenen Ersatzversammlungen, dennoch belegt der Abschlussbericht des Polizeiführers zur Lage am 14. Oktober 2023, dass sich keine der zuvor von der Antragsgegnerin angenommene Gefahren für Leib oder Leben Dritter realisiert haben. Auch ist nicht ersichtlich, dass es am 14. Oktober 2023 auf den verbotenen Ersatzversammlungen zu strafbaren Äußerungen gekommen ist. Zwar führte Frau C. wahrscheinlich eine verbotene Versammlung durch, was nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 4 HVersFG strafbewehrt ist, jedoch realisierten sich die konkret in der damaligen Verbotsverfügung der Antragsgegner aufgeführten unmittelbaren Gefahren nicht erkennbar.
(3) Auch der Umstand, dass es in den vergangenen Wochen bundesweit teilweise zu unfriedlichen pro-palästinensischen Versammlungen und gewalttätigen Protesten gekommen ist, lässt nicht hinreichend zuverlässig den Schluss zu, dass es auch vorliegend zu einer kollektiven Unfriedlichkeit der Versammlung kommen wird. Hierfür ist außer der angespannten und aufgeheizten Stimmungslage in Verbindung mit der zu erwartenden Teilnehmerzahl auch von der Antragsgegnerin nichts vorgetragen worden, zumal inzwischen auch friedliche pro-palästinensische Versammlungen stattgefunden haben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil – hier die Antragsgegnerin – die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.