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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.04.2024 – 8 K 1830/23.F

ECLI:DE:VGFFM:2024:0424.8K1830.23.F.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die endgültige Ablehnung einer Corona-Neustarthilfe sowie die Rückforderung der vorläufig bewilligten und ausgekehrten Zahlung in Höhe von 2.449,01 Euro.

Die Klägerin beantragte am 01.03.2021 als Direktantragstellerin einen Antrag auf Gewährung einer Neustarthilfe für kleine und mittlere Unternehmen.

Mit Bescheid vom 02.03.2021 wurde der Klägerin ein Vorschuss in Höhe von 1.970,49 Euro bewilligt. Am 01.03.2022 reichte die Klägerin eine Endabrechnung sowie einen Änderungsantrag ein.

Über den Änderungsantrag wurde am 07.06.2022 entschieden. Aufgrund des Änderungsantrages wurde ihr nunmehr ein Vorschuss in Höhe von 2.549,01 Euro vorläufig bewilligt und die Differenz zu dem Bescheid vom 02.03.2021 ausgezahlt.

Mit ihrem Änderungsantrag verpflichtete sich die Klägerin eine Endabrechnung auch diesbezüglich einzureichen. Dabei versah die Klägerin eigenhändig im Antragsprogramm folgenden Hinweis mit ihrer Kennzeichnung:

„Ich erkläre bis spätestens 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides eine Endabrechnung zu erstellen. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass die Neustarthilfe teilweise oder vollständig an die Bewilligungsstelle zurückzuzahlen ist, wenn sich der Zuschuss auf Grundlage der Endabrechnung teilweise oder vollständig als unberechtigt erweist. Bitte entnehmen Sie die entsprechende Frist dem Bescheid zur Endabrechnung, der ihnen von ihrer zuständigen Bewilligungsstelle zugesendet wird. Zudem habe ich zur Kenntnis genommen, dass die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen ist, wenn ich bis spätestens 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides keine Endabrechnung erstelle.“

Auch im Änderungsbescheid vom 07.06.2022 wurde die Klägerin unter Ziffer 3 der Nebenbestimmungen auf ihre diesbezügliche Verpflichtung erneut hingewiesen.

Nachdem die Klägerin ihrer Verpflichtung innerhalb der genannten Frist nicht nachgekommen ist, erging unter dem 24.05.2023 der streitgegenständliche Schlussablehnungsbescheid. Dieser Schlussablehnungsbescheid ersetzte die vorläufigen Bewilligungsbescheide.

Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Klägerin die geforderte Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht hatte. Damit sei ein Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung abschließend abzulehnen. Der Betrag in Höhe von 2.549,01 Euro sei unter Angabe des Verwendungszwecks bis zum Ablauf von 1 Monat ab dem Datum des Schlussbescheides zurückzuzahlen. Weiter führte der Beklagte weiterhin aus, gemäß Ziffer I 4. Abs. 2 Nr. 1 der Vollzugshinweise i. V. m. den FAQ 4.8 der Neustarthilfe sei die Endabrechnung bis spätestens 31.12.2021 (bzw. 4 Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheides, sofern dieser nach dem 01.12.2021 versandt worden sei) einzureichen. Die entsprechende Endabrechnung sei nicht fristgerecht über das bereitgestellte Online Tool eingereicht worden. Mit ihrem Antrag vom 01.03.2022 habe sich die Antragstellerin dazu verpflichtet den Vorschuss auf Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen, wenn sie ihre Endabrechnung nicht fristgerecht einreiche. Trotz mehrfacher Erinnerung sei sie ihrer Pflicht zur Einreichung der Endabrechnung nicht nachgekommen. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe nicht erfüllt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßem Ermessens, ihren Antrag insoweit abzulehnen. Auch die Entscheidung über die Rückforderung stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Haushaltsrechtlich relevante Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Ablehnung von Bewilligungsbescheiden verpflichteten zur sorgfältigen Beachtung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel. Diese Vorschrift enge den Ermessensspielraum, der bei der Entscheidung über die Gewährung der Überbrückungshilfe gewährt werde, erheblich ein. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen könnten, seien nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat am 16.06.2023 (Eingangsdatum bei Gericht) Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, sie sei in der Corona Zeit gesundheitlich sehr belastet und mit den Anträgen für Corona-Hilfe überfordert gewesen. Aus diesem Grunde habe sie offensichtlich die zweite Endabrechnung bzw. Abrechnung des Änderungsantrags, den sie im März 2022 gestellt habe, versehentlich nicht eingereicht. Die Rückzahlung würde ihren Gewinn rückwirkend erheblich verringern und sie müsste die Einkommenssteuer 2021 korrigieren. Sie bitte daher von der Rückzahlung befreit zu werden.

Die Klägerin hat ausdrücklich keinen Antrag gestellt. Ihrem schriftsätzlichen Vorbringen ist jedoch im Wege der Auslegung (§ 88 VwGO) zu entnehmen, dass sie den Antrag stellen möchte,

den Schlussbescheid des Beklagten vom 24.05.2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr endgültig eine Corona-Neustarthilfe in Höhe von 2.549,01 Euro zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt zur Begründung seines Klageabweisungsantrages zunächst aus, dass es sich bei der Neustarthilfe um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung handele. Diese sei als freiwillige Zahlung zu verstehen. Im Weiteren führt er die Antragsvoraussetzungen aufgrund der einschlägigen Verwaltungsvorschriften detailliert aus. Soweit die Klägerin zur Begründung der nicht erfolgten Einreichung der Endabrechnung aufgrund des Änderungsbescheides vom 07.06.2022 darlege, ihr sei es während der Corona-Zeit psychisch schlecht gegangen, sei dies weder entscheidungserheblich noch in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar. Unklar sei auf welchen Zeitraum sich die Klägerin mit ihrer Formulierung „Corona-Zeit“ beziehe. Die Pandemie habe in der Bundesrepublik im Februar/März 2020 begonnen und jedenfalls im Hinblick auf behördliche Einschränkungen bis ins 1. Quartal 2022 angedauert. Der Klägerin sei es im März 2021 – also mehr als 1 Jahr nach Beginn der Pandemie – offensichtlich möglich gewesen, einen Erstantrag auf Gewährung der Neustarthilfe zu stellen. Auch 1 Jahr später sei sie im März 2022 dazu in der Lage gewesen, zunächst eine Endabrechnung zu ihrem Erstantrag sowie dann einen Änderungsantrag einzureichen. Aus welchem Grund die Klägerin im Juni/Juli 2022 somit nicht in der Lage gewesen sein solle, eine Endabrechnung einzureichen, sei auf dieser Grundlage nicht nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Klägerin auch nicht ansatzweise versucht, Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufzunehmen und mitzuteilen, dass sie sich nicht in der Lage sehe, die Endabrechnung einzureichen. Nicht nachvollziehbar sei insoweit die Haltung der Klägerin erst dann tätig zu werden, nachdem sie den Schlussablehnungsbescheid erhalten habe. Da bis zum 07.07.2022 keine Endabrechnung von Seiten der Klägerin erfolgt sei, sei mit Schlussbescheid vom 24.05.2023 der vorläufig gewährte Vorschuss zurückgefordert worden. Der Klägerin sei gemäß der einschlägigen FAQ bekannt gewesen, dass sie als Direktantragstellerin ihre Endabrechnung zu erstellen und einzureichen habe. Dieser Verpflichtung sei sie innerhalb der maßgeblichen Frist nicht nachgekommen. Daher sei durch die Bewilligungsstelle der ausgezahlte Vorschuss nach fehlender Endabrechnung zurückzufordern gewesen.

Mit Beschluss vom 23.04.2024 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Unter Berücksichtigung des Rechtsschutzzieles der Klägerin die ihr nur vorläufig bewilligte Neustarthilfe als Billigkeitsleistung gemäß § 53 Bundeshaushaltsordnung (BHO) behalten zu dürfen ist ihr Klagebegehren als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO auszulegen.

Die so verstandene Klage ist jedoch unbegründet. Der Schlussablehnungsbescheid des Beklagten vom 24.05.2023 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige Gewährung der vorläufig bewilligten und ausgezahlten Neustarthilfe in Höhe von 2.449,01 Euro (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).

Bei dem Bewilligungsbescheid vom 01.03.2021 in Form des Änderungsbescheides vom 07.06.2022 handelt es sich um einen vorläufigen Bescheid, der unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung im Rahmen der Prüfung der Endabrechnung der Antragstellerin ergangen ist. Dementsprechend ist der Bescheid vom 24.05.2023 auch nicht als Widerrufs- oder Rücknahmebescheid im Sinne der §§ 48, 49 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) anzusehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren Konstellation bereits im Jahre 1983 klargestellt (BVerwG, Urt. v. 14.04.1983 – 3 C 8/82 – NJW 1983, 2043). Das erkennende Gericht schließt sich dem an.

In dieser Entscheidung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass im Rahmen seiner Entscheidung nicht abschließend beurteilt werden müsse, ob Bewilligungsbescheide, die vorbehaltlich des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Prüfung erlassen wurden, als Verwaltungsakte sui generis aufzufassen seien, durch die lediglich vorläufige Regelungen getroffen würden, oder ob es sich um Bewilligungen mit einer inhaltlichen Beschränkung handele und zwar mit dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung. In beiden Fällen, so das Bundesverwaltungsgericht, bestehe der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes darin, dass der Begünstigte die empfangene Hilfe nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten dürfe. Deshalb gehe die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsaktes nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Beihilfe bilde. Der Anspruch des Begünstigten auf das endgültige Behalten der Beihilfe hänge vielmehr davon ab, welchen endgültigen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid die Behörde aufgrund des Ergebnisses einer noch durchzuführenden Prüfung erlasse. Dies bedeute, dass es bei der späteren Entscheidung über das endgültige Behalten der Beihilfe keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedürfe, da deren andersartiger Regelungsinhalt entgegenstehe. Weil bei der gegebenen Rechtslage die Rücknahme einer endgültigen Bewilligung nicht in Betracht komme, müsse die Formulierung eines Bescheides mit welchem die früheren Bescheide teilweise aufgehoben würden, dahin verstanden werden, dass von den in den früheren Bescheiden enthaltenen Vorbehalten Gebrauch gemacht werde und nunmehr in dem bezeichnenden Umfang endgültig entschieden werde. Die als Aufhebung bezeichnete Regelung stelle also unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zuvor noch keine abschließenden Entscheidungen getroffen worden seien, in Wahrheit die endgültige Bescheidung und zwar die Ablehnung der nur vorläufig oder mit einer inhaltlichen Beschränkung beschieden gewesenen Anträge in dem bezeichneten Umfang dar. Als Folge dieser Ablehnung habe der Beklagte die entsprechenden unter Vorbehalt bewilligt gewesenen Beträge zurückzufordern.

Ebenso verhält es sich bei der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden rechtlichen Konstellation. Die ursprüngliche Bewilligung in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.06.2022 wurde unter dem Vorbehalt einer inhaltlichen Überprüfung der Antragsvoraussetzungen nach Vorlage einer Schlussabrechnung ausgesprochen. Ziffer 2 des Schlussablehnungsbescheides vom 24.05.2023 wurde – insoweit klarer als in der im Übrigen absolut vergleichbaren Fallkonstellation, die dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag – der vorläufige Bewilligungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.06.2022 durch den Schlussablehnungsbescheid vom 24.05.2023 ersetzt und zugleich die beantragte Billigkeitsleistung endgültig abgelehnt, da mangels einer form- und fristgerechten Endabrechnung ein Anspruch auf diese Leistung nicht bestand. Als Folge der Ablehnung forderte der Beklagte den bereits ausgekehrten Betrag zurück.

Diese Entscheidung ist auch, insbesondere unter Berücksichtigung der mit der Bereitstellung der entsprechenden Haushaltsmittel verfolgten Zwecke, offensichtlich nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, sie sei psychisch nicht in der Lage gewesen in der Corona-Krise ihren sich aus den entsprechenden Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Vorlage einer Schlussabrechnung aufgrund ihres Änderungsantrages zu dem ursprünglichen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 02.03.2021 fristgerecht nachzukommen, vermag dies die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung nicht zu erschüttern.

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das zur Gerichtsakte gereichte ärztliche Attest, das aus lediglich einem Satz besteht, vollständig inhaltslos ist und daher in keiner Weise dazu geeignet ist, den Nachweis einer psychischen Erkrankung zu erbringen, die die Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Klägerin begründen könnte.

Zum anderen weist der Beklagte in seiner Klageerwiderung vollkommen zu Recht darauf hin, dass die Klägerin nicht nur einen entsprechenden Hinweis im Antragsprogramm eigenhändig mit ihrer Kennzeichnung versehen hat, sondern auch, dass die Klägerin mehrfach auf ihre Verpflichtung zur Einreichung der Endabrechnung hingewiesen worden ist. Dem Beklagten ist zuzustimmen, wenn er ausführt, dass es unklar sei, auf welchen Zeitraum sich die Klägerin mit ihrer Formulierung „Corona-Zeit“ beziehe. Auch weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass es der Klägerin im März 2021, also mehr als 1 Jahr nach Beginn der Pandemie, offensichtlich möglich gewesen ist, ihren Erstantrag auf Gewährung der Neustarthilfe zu stellen. Auch 1 Jahr später war sie im März 2022 dazu in der Lage, zunächst eine Endabrechnung zu ihrem Erstantrag sowie dann einen Änderungsantrag einzureichen. Aus welchem Grund die Klägerin im Juni/Juli 2022 somit nicht mehr in der Lage gewesen sein soll, eine Endabrechnung aufgrund ihres Änderungsantrages einzureichen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Darüber hinaus weist der Beklagte ebenfalls zutreffend darauf hin, dass die Klägerin auch nicht ansatzweise versucht hat, Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufzunehmen und mitzuteilen, dass sie sich nicht in der Lage sehe, die Endabrechnung fristgerecht einzureichen. Es muss daher verwundern, dass die Klägerin erst dann tätig geworden ist, als sie den Schlussbescheid erhalten hat. Das Gericht bewertet den Vortrag der Klägerin, sie sei psychisch nicht in der Lage gewesen, die geforderte Schlussabrechnung einzureichen, daher vor diesem Hintergrund als schlichte Schutzbehauptung, der es keinerlei Glauben zu schenken vermag.

Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.