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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.09.2024 – 5 K 3302/22.F

ECLI:DE:VGFFM:2024:0912.5K3302.22.F.00

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 24. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Der Kläger richtet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten … (Bl. 216 ff. d. BA), die der Beklagte ausgestellt hatte.

2

Der Kläger ist über 70 Jahre alt und verfügte seit 1993 über einen Jagdschein und eine Waffenbesitzkarte. Er ist nicht vorbestraft. Er war als … Vorstandsmitglied der Partei

Alternative für Deutschland (AfD), Kreisverband X. Er betrieb den YouTube-Kanal „Afd-Freunde in Hessen“, der am 24. Oktober 2022 776 Abonnenten, 65 Videos und 245 182 Aufrufe aufwies. Außerdem hat der Kläger ein Facebook-Profil, auf dem er bis Mai 2022 regelmäßig politische Inhalte teilte, kommentierte und weiterleitete, ihnen folgte und sie mit „Gefällt mir“-Angaben versah. Hinsichtlich der einzelnen Beiträge wird auf die Behördenakte verwiesen (Bl. 105 ff., 186 ff., 253 ff. d. BA). Abbildungen von realistischen Waffen oder Gewalt befinden sich nicht darunter, lediglich ein Emblem des Ministeriums für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik, welches eine Langwaffe enthält (vgl. Bl. 14 d. GA).

3

Nach einer Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23. April 2021 (Bl. 100 ff. d. BA) an den Beklagten im Rahmen der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit lägen gegen den Kläger Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem „Phänomenbereich Rechtsextremismus“ vor. Dies ergebe sich aus seinem YouTube-Kanal und seinem Facebook-Profil.

4

In einer anwaltlichen Stellungnahme vom 3. September 2021 (Bl. 160 ff. d. BA) nahm der Kläger Stellung zur beabsichtigten Versagung der Verlängerung seines Jagdscheins (Parallelverfahren Az. 10 K 1586/22.F). Er erklärte darin, dass er Extremismus in jeglicher Form ablehne. Er bekenne sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und betätige sich daher in einer demokratisch gewählten Partei. Die oberflächlichen Betrachtungen des Klägers durch den Verfassungsschutz rückten ihn in ein „bestimmtes Licht“. Er habe nie Veranstaltungen der Jungen Alternative besucht, sondern Kontakt zu deren Mitgliedern nur auf AfD-Veranstaltungen gehabt. Einem E-Mail-Verteiler von „Der Flügel“ sei er aus reinem politischen Interesse beigetreten. Die YouTube-Videos dienten der Videodokumentation von den gezeigten Politikern und deren politischen Reden. Es fehlte an Anhaltspunkten, dass der Kläger diese Inhalte befürworte oder teile. Gleiches gelte für das „Liken“ von Facebook-Inhalten. Daraus lasse sich insbesondere keine Unterstützungshandlung herleiten.

5

Dem beigefügt war eine persönliche Erklärung des Klägers vom 1. September 2021 (Bl. 164 f. d. BA). Darin erklärte er, dass ihn der Vorwurf der Unterstützung verfassungsfeindlicher Organisationen tief getroffen habe. Er fühle sich als aktiver Schützer des Grundgesetzes und begründete dies mit seiner Biographie und seiner bisherigen politischen Aktivität.

6

Mit Schreiben vom 17. November 2021 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten angehört (Bl. 31 ff. d. GA). Darin teilte der Beklagte mit, dass er Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Kläger eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Vereinigung unterstützt habe und daher nicht mehr über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfüge.

7

In einem Folgebericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 26. November 2021 (Bl. 182 ff. d. BA) ergänzte dieses seine Berichterstattung hinsichtlich der Einschätzung des Klägers und setzte sich mit der Stellungnahme vom 3. September 2021 auseinander. Der Kläger sympathisiere mit rechtsextremer Ideologie und verbreite derartige Inhalte im Internet. Er informiere nicht bloß darüber, sondern befürworte diese in der Kommentarspalte seiner YouTube-Videos. Als Politiker habe er eine größere Reichweite im Internet.

8

Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 wiederholte der Kläger sein Vorbringen vom 3. September 2021 (Bl. 190 ff. d. BA).

9

Mit Bescheid vom 14. Januar 2022 (Bl. 24 ff. d. GA) widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarten … (Nr. I.), ordnete die Rückgabe der genannten Erlaubnisse bis zum 28. Februar 2022 (Nr. II.), die Überlassung an einen Berechtigten oder dauerhafte Unbrauchbarmachung von fünf näher bestimmten Waffen und dazugehöriger Munition (Nr. III.) und die sofortige Vollziehung der Nummern II. und III. (Nr. IV.) an. Die Kosten für den Bescheid wurden auf 145,13 Euro festgesetzt (Nr. V.). Der Beklagte stützte den Widerruf auf § 45 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c WaffG. Zur Begründung führte er an, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse über den Kläger im Zusammenhang mit dem „Phänomenbereich Rechtsextremismus“ vorlägen. Dies begründe sich daher, dass der Kläger den YouTube-Kanal „Afd-Freunde in Hessen“ betreibe, wo Aufnahmen von Politikern wie Björn Höcke ([damals] Der Flügel), Fabian Flecken (Junge Alternative Hessen e. V.), und Jan Nolte (Landesvorsitzender der Jungen Alternative Hessen e. V.) gezeigt würden. Auf dem Facebook-Profil des Klägers seien eine Vielzahl von Fotos und „Gefällt mir“-Angaben zu Personen und Organisationen veröffentlicht, die durch die Verfassungsschutzbehörden als rechtsextremistisch eingestuft würden. Dazu zählten unter anderem Hans-Thomas Tillschneider ([damals] Der Flügel), Jan Nolte, Andre Poggenburg ([damals] Der Flügel), Björn Höcke, Verlag Antaios, Junge Alternative Kreisverband Offenbach-Land, Junge Alternative Schleswig-Holstein, Junge Alternative Baden-Württemberg, Junge Alternative Hessen und Junge Alternative Deutschland. Zudem habe sich der Kläger in eine E-Mail-Verteilerliste der mittlerweile formell aufgelösten Organisation „Der Flügel“ aufnehmen lassen. Die Inhalte auf dem Facebook-Profil seien weiterhin öffentlich verfügbar und würden fortlaufend erneuert. Dadurch seien ihm die rechtsextremistischen Positionen der genannten Organisationen zuzurechnen. Die Stellungnahme des Klägers vom 3. September 2021 enthalte bloß Schutzbehauptungen. Der Konsum, die Weiterleitung, Kommentierung und Weiterleitung rechtsextremer Inhalte auf Facebook spreche für eine Sympathie mit der entsprechenden Ideologie. Schon das „Liken“ rechtsextremistischer Inhalte vergrößere die mediale Aufmerksamkeit für rechtsextremistische Gruppierungen. Auf seinem YouTube-Kanal habe der Kläger seine Inhalte nicht bloß zu Informationszwecken geteilt, sondern zustimmend beworben. Aus alledem folge, dass der Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze.

10

Am 4. Februar 2022 gab der Kläger seine Waffenbesitzkarten zurück und wies nach, dass er seine Waffen einem Berechtigten überlassen habe.

11

Gegen den Bescheid legte der Kläger, anwaltlich vertreten, am 14. Februar 2022 Widerspruch ein (Bl. 227 ff. d. BA). Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen vom 3. September 2021. Ergänzend trug er vor, dass sich der Beklagte damit nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, sondern seine Stellungnahme lapidar in Gänze als Schutzbehauptung abgetan hätte. Es fehlten Belege für eine Unzuverlässigkeit des Klägers. Die Vorwürfe seien zu vage. Mit Blick auf die Meinungsfreiheit des Klägers sei es unzulässig, auf Grundlage vermeintlich extremer Ansichten auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu schließen. Dem Kläger sei die Verbreitung von Inhalten über soziale Medien durch einen „Like“ nicht zuzurechnen, da er die dahinterstehenden Algorithmen nicht kenne. Insbesondere sei ihm die Reaktion dritter Nutzer unter seinen Beiträgen nicht zuzurechnen. Der Kläger habe nur informieren wollen, dies könne nicht zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen. Dem Kläger erschließe sich nicht, warum der Verlag Antaios und das Institut für Staatspolitik im Bescheid genannt würde. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger sich auf Facebook auch kritisch gegenüber anderen AfD-Mitgliedern geäußert habe.

12

Am 22. April 2022 trat der Kläger aus der AfD aus und löschte seinen YouTube-Kanal. Auf dem Facebook-Profil postete er seitdem keinerlei Inhalte mehr; es ist jedoch weiterhin öffentlich abrufbar (entgegen Bl. 11 d. GA).

13

Eine am 14. Juni 2022 erhobene Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Bescheidung des Widerspruchs, erklärte der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheids für erledigt. Daraufhin wurde das Verfahren (Az. 5 K 2648/22.F) mit Beschluss vom 3. November 2022 eingestellt.

14

Mit Nachbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 10. August 2022 (Bl. 239 ff. d. BA) informierte dieses den Beklagten über die Ergebnisse einer umfangreichen Internetrecherche. Dabei sei aufgefallen, dass der Kläger einige Inhalte in sozialen Medien gelöscht habe, wohl aus Anlass des Widerspruchsverfahrens. Trotzdem enthalte das Facebook-Profil weiterhin umfangreiche Bezüge zum „Phänomenbereich Rechtsextremismus“. Auf die Bewertung ausgewählter Inhalte wird ausdrücklich Bezug genommen. In der Gesamtschau sei von einer Vernetzung des Klägers in der rechtsextremistischen Szene und von einer Waffenaffinität auszugehen.

15

In einem internen Vermerk des Beklagten sprach sich dieser für eine Abhilfe aus (Bl. 327 ff. d. BA). Nach dem Gesamteindruck der gegenständlichen Inhalte ergebe sich keine verfassungsfeindliche Gesinnung des Klägers; die bloße Sympathie mit rechtsorientierten Inhalten genüge nicht für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Es seien auch entlastende Argumente zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.

16

Mit weiterem Nachbericht informierte das Landesamt für Verfassungsschutz den Beklagten am 26. August 2022 (Bl. 362 f. d. BA) darüber, dass der Kläger in den sozialen Medien einer Gruppe des formell aufgelösten Zusammenschlusses „Der Flügel“ zugerechnet werden könne.

17

Mit E-Mail vom 19. Oktober 2022 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt eine Weisung zur Zurückweisung des Widerspruchs (Bl. 448 f. d. BA).

18

Unter dem 24. Oktober 2022 erließ der Beklagte einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid (Bl. 13 ff. d. GA), der dem Prozessbevollmächtigten am 27. Oktober 2022 zugestellt wurde (Bl. 466 d. BA). Die Zurückweisung begründete der Beklagte damit, dass an die erforderliche Zuverlässigkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Aus der Häufung an rechtsextremen Inhalten auf den öffentlichen Profilen des Klägers folge, dass er mit Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, sympathisiere und sie einem möglichst breiten Publikum zur Verfügung stelle. Er unterstütze dadurch unter anderem die Gruppierungen „Der Flügel“ und die Junge Alternative. Aus den Gesamtumständen ergebe sich keine Distanzierung des Klägers von den geteilten Inhalten. Er teile seine persönliche und parteipolitische Überzeugung durch das Setzen von „Gefällt mir“-Angaben auf Facebook anderen Nutzern auf Facebook mit. Dass der Widerruf mittelbar aufgrund von Meinungskundgebungen im Internet erfolge, beschränke den Kläger nicht in seiner Meinungsfreiheit. Vielmehr sei dies aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr erforderlich. Atypische Umstände zur Widerlegung der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit lägen nicht vor. Dafür hätte der Kläger die beanstandeten Inhalte entfernen und so einer weiteren Verbreitung entziehen können. Er habe sich auch nicht erfolgreich von rechtsextremen Strömungen innerhalb der AfD distanziert.

19

Der Kläger hat, anwaltlich vertreten, mit Klageschrift vom 24. November 2022 (Bl. 2 ff. d. GA), eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am Folgetag, Klage erhoben.

20

Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus der Stellungnahme vom 3. September 2021 und im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, der Beklagte dürfe die AfD-Mitgliedschaft des Klägers nicht in der erfolgten Art und Weise sanktionieren. Auch aus der bloßen Einstufung als Rechtsextremist durch den Verfassungsschutz könne nach dem VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 4. Juli 2022, Az. 6 S 988/22) keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit folgen.

21

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid des Landrats des X-Kreises vom 14. Januar 2022 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2022 aufzuheben,

2. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

22

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

23

Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid (Bl. 44 f. d. GA). Ergänzend führt er aus, dem Kläger werde durch die getroffene Entscheidung sein grundgesetzlich geschütztes Recht, seine politische Meinung kundzutun, nicht verwehrt. Die Meinungsfreiheit erstrecke sich nicht gleichsam auf das Recht zum Waffenbesitz; dieses besäßen keinen Schutz von Verfassungsrang.

24

Die Bedenken des Klägers hinsichtlich der technischen Funktionen der von ihm genutzten sozialen Plattformen im Internet könnten nicht überzeugen. Dafür bedürfe es keiner Kenntnis der konkreten Algorithmen. Der Kläger habe gewusst, dass die Inhalte auf seinem öffentlich abrufbaren Facebook-Profil von anderen Menschen zur Kenntnis genommen und verbreitet werden können. Die von dem Kläger geteilten Inhalten seien von Dritten positiv kommentiert worden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der erledigten Gerichtsakten der Untätigkeitsklage (Az. 5 K 2648/22.F) und der beiden elektronisch übermittelten Behördenakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage hat Erfolg (dazu unter I.), weshalb der Beklagte die Kosten zu tragen hat (dazu unter II.) und das Urteil vorläufig gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist (dazu unter III.).

I.

27

Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist begründet, denn die angegriffene Verfügung vom 14. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 24. Oktober 2022 erweist sich als rechtswidrig (1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.).

28

1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lagen nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (etwa Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 45 Rn. 4b, beck-online m. w. N.) nicht vor.

29

Das Gericht vermag weder den ausdrücklichen Begründungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid noch den sonstigen Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutzes zur Zuordnung des Klägers zum „Phänomenbereich Rechtsextremismus“ zu entnehmen, dass der Kläger mittlerweile nicht mehr zuverlässig im waffenrechtlichen Sinne sei. Der Widerruf konnte nicht auf eine vermeintliche sog. Regelunzuverlässigkeit gestützt werden.

30

Der insofern maßgebliche § 5 Abs. 2 WaffG lautet im maßgeblichen Zeitpunkt:

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

(…)

3. Bei [sic!] denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren

a) Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die

aa) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,

bb) gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder

cc) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

b) Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder

c) eine solche Vereinigung unterstützt haben,

31

Die vom Beklagten angeführten Tatsachen rechtfertigen weder die Annahme, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (dazu unter a.), noch dass er in diesem Zeitraum Mitglied einer Vereinigung war, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (dazu unter b.) oder dass er eine solche Vereinigung unterstützt hat (dazu unter c.). Zudem sind die Bescheide auch schon deshalb rechtswidrig, weil nicht eindeutig erkennbar ist, was der Beklagte dem Kläger vorwirft und zum Kern seiner Begründung macht (zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot unter d.).

32

a. Der Kläger hat in den letzten fünf Jahren vor der behördlichen Widerrufsentscheidung in den sozialen Medien Äußerungen getätigt, die womöglich als verfassungsfeindlich eingestuft werden können (dazu unter (1)). Dadurch hat der er jedoch noch keine Bestrebungen einzeln verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (dazu unter (2)).

33

(1) Im gegenständlichen Zeitraum hat der Kläger eine Vielzahl an Beiträgen auf Facebook geteilt, die wenigstens zum Teil Demokratie und Rechtsstaat in Deutschland verächtlich machen und Verstöße gegen die Menschenwürde enthalten.

34

Das Bundesverfassungsgericht wertet den Begriff der „Umvolkung“, den der Kläger zwischen 2017 und 2020 mindestens achtmal in Facebook-Postings verwendete, als Äußerung, die in ihrer Pauschalität darauf gerichtet ist, Asylbewerbern und Migranten in ihrer Gesamtheit ihre Menschenwürde abzusprechen. Er überschreitet auch die Grenze einer grundsätzlichen Kritik an der Einwanderungspolitik, da er unmittelbar an die Migranten adressiert ist und diese verächtlich macht (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 721). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spreche die Verwendung dieses Begriffs für eine rassistische Ausrichtung des Verwenders (BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3/08 –, BVerwGE 134, 275-308, Rn. 67, 69).

35

Auch die verschwörungstheoretische Erzählung vom „Großen Austausch“/„Great Reset“, die der Kläger in mindestens zwei Beiträgen aus 2020 und 2021 namentlich erwähnte, hält das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit der Menschenwürdegarantie, da sie von einer abstammungsbezogenen Begrenzung der „deutschen Volksgemeinschaft“ und der Notwendigkeit, diese vor einer Vermischung mit anderen Rassen zu schützen, handele (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369, Rn. 653, 673 f.; vgl. ferner BayVGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – 24 CS 23.1872 –, Rn. 28, juris). Dazu führt das Verwaltungsgericht Köln überzeugend aus:

„In dieselbe Richtung geht die vom Kläger aufgestellte These vom ‚großen Austausch‘. Da dieses Konzept auf völkisch-ethnischen Vorstellungen eines ethnisch vorhergehenden deutschen Volkes beruht, stellt das Vertreten dieses Konzepts einen tatsächlichen Anhaltspunkt für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen dar“ (VG Köln, Urteil vom 13. Oktober 2022 – 13 K 4222/18 –, Rn. 132, juris m. w. N.).

36

Daneben äußerte sich der Kläger in einer Weise, die wohl Demokratie und Rechtsstaat in Deutschland verächtlich zu machen geeignet war. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat führt im aktuellen Verfassungsschutzbericht 2023 zur verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates aus (dort Seite 144):

„Die Akteure des Phänomenbereichs ‚Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates‘ zielen darauf ab, wesentliche Verfassungsgrundsätze außer Kraft zu setzen oder die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen zu beeinträchtigen. Sie machen demokratische Entscheidungsprozesse und Institutionen verächtlich oder rufen dazu auf, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen zu ignorieren. Diese Form der Delegitimierung erfolgt oft nicht über eine offene Ablehnung der Demokratie als solche, sondern über eine ständige Verächtlichmachung von und Agitation gegen demokratisch legitimierte Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates. Dieses Vorgehen geht weit über eine rechtlich zulässige Kritik an Politik und Staat hinaus. Es untergräbt vielmehr die demokratische Ordnung, indem es das Vertrauen in das staatliche System insgesamt erschüttert und so dessen Funktionsfähigkeit gefährdet. Erst eine solch systematische, einer restriktiven Erheblichkeitsschwelle unterliegende Delegitimierung begründet eine Verfassungsschutzrelevanz. Eine derartige Agitation steht im Widerspruch zu elementaren Verfassungsgrundsätzen, insbesondere dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip.“

37

Zur Diffamierung und Delegitimierung demokratisch gewählter Staatsorgane führt das Bundesverwaltungsgericht in einer soldatenrechtlichen Disziplinarsache aus:

„(1) Bereits der durch nichts begründete Vorwurf, die Bundesregierung unter Bundeskanzlerin Merkel errichte eine Diktatur, bewegt sich nicht mehr im Rahmen einer polemisch überspitzten Kritik an der Regierungsarbeit. Der Vorwurf, die Bundeskanzlerin wolle – wie einst Adolf Hitler – durch einen Staatsstreich von oben die Demokratie abschaffen und eine Diktatur errichten, ist als Diffamierung anzusehen. Damit wird der Bundeskanzlerin und ihren Kabinettsmitgliedern objektiv betrachtet der Bruch der Verfassung vorgeworfen. Zugleich wird ihre demokratische Legitimation in Frage gestellt. Denn im Fall eines Staatsstreichs von oben stehen Beamte und Soldaten vor der Frage, ob sie den Weisungen und Befehlen der Regierung weiterhin folgen sollen oder ob sie aufgrund ihres Eides auf die demokratische Verfassung verpflichtet sind, sich diesen Anweisungen und Befehlen zu widersetzen. Zugleich wird die durch demokratische Wahlen erworbene Autorität der Bundesregierung in der Bevölkerung untergraben. Überzeugte Demokraten in der Bevölkerung, die den Vorwurf ernst nehmen, stehen vor der Frage, ob sie moralisch verpflichtet und nach Art. 20 Abs. 4 GG berechtigt sind, Widerstand gegen die Abschaffung der Demokratie zu leisten und gegen die Bundesregierung vorzugehen. Damit wird eine Delegitimierung der Bundesregierung bewirkt. Dies ist auch als objektiv feindselige Betätigung zu werten“ (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 – 2 WD 11/22 –, BVerwGE 179, 118-135, Rn. 32).

38

Tendenziell ähnlich äußert sich der Kläger, wenn er auf Facebook verlautbart:

 „Die Zeit der Rechtsstaatlichkeit in unserem Land neigt sich dem Ende zu!“

 „Es herrscht Endzeitstimmung!“

 „Die größten Verfassungsfeinde sitzen mal wieder … in der Regierung! Wer hätte das gedacht?“

 „Demokratie? Kann es sein, dass die Auswahl unserer s.g. politischen Elite in Hinterzimmern erfolgt? Wahlen zur Unterhaltung des Volkes dienen? …“

 „… All dies ist nun dem Untergang geweiht, so die Feinde der ‚Offenen Gesellschaft‘ die Oberhand behalten. Leider sieht es danach aus, wenn die Lethargie der Massen so anhält.“

 „Zwangsimpfung? Nein danke!“

 „Der Pakt zwischen Politik und Meinungsmachern: ‚Haltet Ihr sie dumm, wir machen sie arm‘“

 „Die Stimmung driftet in DE in Richtung faschistoider Einheitsstaat ab, incl. Einheitsmeinung!“

 „Deutschland ist angekommen … in der DDR“

 „Das etablierte Parteienkartell dominiert nicht nur die öffentliche Meinung im Lande, sondern geht immer mehr dazu über, diesen herrschenden Zeitgeist zu diktieren und …“

 „Herrlich! Es blitzt noch ein Rest von Rechtsstaatlichkeit durch!“

39

Sämtlichen Äußerungen ist gemein, dass sie geeignet sind, das Vertrauen in die demokratische Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu erschüttern. Ob es sich dabei im konkreten Einzelfall um gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßende Äußerungen handelt, kann vorliegend offenbleiben, weil es darauf nicht ankommt.

40

(2) Diese Tatsachen rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Zur Auslegung des Begriffs der gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen können die einschlägigen bzw. wesensverwandten Begriffsbestimmungen in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) und § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) herangezogen werden (BT-Drs. 14/7758, 55; Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 29a, beck-online; Heller/Soschinka/Rabe WaffR, 4. Auflage 2020, 5. Kap. Rn. 771, beck-online).

41

§ 92 Abs. 2 und 3 StGB lautet:

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze

1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

2. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

3. das Recht auf die Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

4. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

5. die Unabhängigkeit der Gerichte und

6. der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

(…)

3. Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze solche Bestrebungen, deren Träger darauf hinarbeiten, einen Verfassungsgrundsatz (Absatz 2) zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben.

42

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

(…)

c) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluß, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

43

Für einen Personenzusammenschluß handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die dort genannten Ziele zu verwirklichen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte.

44

(2) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:

a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,

b) die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,

c) das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,

d) die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,

e) die Unabhängigkeit der Gerichte,

f) der Ausschluß jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und

g) die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.

45

Bestrebungen im strafrechtlichen Sinne sind demnach aktiv-tätige Bemühungen, ein planvolles Handeln, mit dem Ziel, einen der bezeichneten Erfolge zu erreichen. Die Vorschrift knüpft an Art. 21 Abs. 2 GG an, der – allein auf Parteien bezogen – den Begriff „darauf ausgehen“ verwendet. Die in jeder Variante des § 92 Abs. 3 StGB enthaltene Konkretisierung der Bestrebungen („deren Träger darauf hinarbeiten“) verdeutlicht, dass insofern ein zielgerichtetes, „aggressives“ Handeln erforderlich ist (Anstötz, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 92 Rn. 10, beck-online; ferner BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63-88, Rn. 70).

46

Der Gesetzgeber führte schon in der Begründung seines Entwurfs eines Strafgesetzbuches von 1962 aus:

„Für die Auslegung der Vorschriften ist es von großer Bedeutung, daß sie zum Ausdruck bringen, der Täter müsse auf das verfassungswidrige Ziel ‚hinarbeiten‘. Sie lassen damit das aggressive Element der staatsgefährdenden Bestrebungen klar hervortreten. Dadurch wird noch mehr als bisher deutlich gemacht, daß nur Angriffshandlungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze von den einschlägigen Tatbeständen der Staatsgefährdung erfaßt werden und Haltungen der Ablehnung oder des Nörglertums außerhalb des strafrechtlichen Bereichs bleiben“ (BT-Drs. IV/650, 571).

47

Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG erfordern als „politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen“ ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives oder illegales Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Die Aktivitäten müssen über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehen, auf die Durchsetzung eines politischen Ziels ausgerichtet sein und dabei auf die Beeinträchtigung eines der Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielen. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgutbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Kritik an Verfassungsgrundsätzen reicht für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung nicht aus, wenn sie nicht mit der Ankündigung von oder der Aufforderung zu konkreten Aktivitäten zur Beseitigung dieser Grundsätze verbunden ist (so BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17 –, BVerfGE 162, 1-178, Rn. 185; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, Rn. 153, juris m. w. N.).

48

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger nach der gebotenen Einzelfallbetrachtung durch seine Aktivität in den sozialen Medien nicht darauf hingearbeitet, einen Verfassungsgrundsatz zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Seine Aktivität war auch nicht darauf gerichtet, einen der genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

49

Den oben genannten und sämtlichen anderen Äußerungen des Klägers fehlt in jedem einzelnen Fall eine aktivistische Komponente. Er forderte seine Anhänger nie dazu auf, aus seinen Mitteilungen zum vermeintlichen Zustand der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Taten folgen zu lassen und Verfassungsgrundsätze zu beseitigen. Er beschränkte sich stets auf eine feststellende Kundgabe seiner Meinung und seiner Empfindungen. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger sein Handeln darauf ausgerichtet hat, verfassungsfeindliche Ziele auch tatsächlich zu verfolgen.

50

Auch wenn § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keinen Waffenbezug erfordert (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 – 3 B 12/08 –, Rn. 5, juris; VG München, Urteil vom 13. November 2013 – M 7 K 12.2797 –, Rn. 30, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19. September 2018 – 5 A 194/16 –, Rn. 43, juris), so würden die Aufforderung zur Bewaffnung seiner Anhänger oder der Hinweis auf die eigene Befähigung zum Führen von Waffen im Kontext der Verächtlichmachung von Demokratie und Rechtsstaat oder der Kritik an Zuwanderung jedenfalls indiziell für eine Unzuverlässigkeit sprechen. Daran fehlt es jedoch gänzlich.

51

Auch das „Liken“ von rechtsextremistischen Inhalten auf Facebook überschreitet nicht ohne weiteres die erforderliche Schwelle hin zu einem Aktionismus. Zwar werden die Inhalte dadurch weiterverbreitet. Dieser Beitrag ist jedoch jedenfalls im Fall des Klägers nicht hinreichend konkret, um Verfassungsgrundsätze zu beseitigen. Die Beiträge des Klägers erhalten üblicherweise eine einstellige Anzahl von „Gefällt-mir“-Angaben. Trotz einer vierstelligen Anzahl an „Facebook-Freunden“ und seiner politischen Aktivität ist nicht davon auszugehen, dass seine Inhalte eine wesentliche Verbreitung erfahren haben. Das dadurch zum Ausdruck kommende „Sympathisieren“ und das „überdurchschnittliche Interesse“ des Klägers an rechtsextremen Inhalten (vgl. Seite 7 des Widerspruchsbescheides) sind nicht für sich geeignet, einen Verdacht der Verfolgung verfassungswidriger Bestrebungen zu begründen. Dies wird gestärkt durch den Eindruck, den der Kläger während der mündlichen Verhandlung auf das Gericht gemacht hat. Er vermittelte den glaubhaften Eindruck, die genaue Wirkungs- und Funktionsweise von Beiträgen auf Facebook hinsichtlich ihrer Verbreitung nicht im Detail zu durchdringen. Jedenfalls nutzte er Facebook nicht als Instrument zur möglichst weiten Verbreitung seiner Ansichten, um damit Verfassungsgrundsätze zu beseitigen.

52

Die Aktivitäten des Klägers auf YouTube können mangels Kenntnis des genauen Inhalts der hochgeladenen – und mittlerweile gelöschten – Videos vom Gericht nicht darauf geprüft werden, ob er damit gegebenenfalls gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt hat. Die bloße Zurverfügungstellung von politischen Reden Dritter mit vereinzelten Sympathiebekundungen können diese Schwelle jedoch nach hiesigem Kenntnisstand keinesfalls überschritten haben.

53

Ferner bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob entlastende Äußerungen des Klägers in sozialen Medien, die sich etwa für den Schutz von Asylbewerbern vor Angriffen aussprechen oder deutliche Kritik an bestimmten AfD-Politikern üben, geeignet sind, in einer Gesamtschau gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen in einer Art und Weise abzumildern, dass noch von einer Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen ist. Gleiches gilt für die Rechtsfrage, ob Äußerungen in sozialen Medien, die nicht gelöscht werden und weiterhin abrufbar sind, auch bei künftiger Inaktivität des Nutzers weiterhin bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen sind.

54

b. Der Kläger war kein Mitglied in einer Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. Zum einen war der Kläger kein Mitglied des mittlerweile offiziell aufgelösten Zusammenschlusses „Der Flügel“, der am 12. März 2020 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung eingestuft wurde (Verfassungsschutzbericht 2020, Seite 93 f.). Die bloße Zugehörigkeit zu einer dem „Flügel“ zugerechneten E-Mail-Verteilerliste stellt keine Mitgliedschaft dar.

55

Zum anderen genügt die Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland (AfD) nicht für eine auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG gestützte Unzuverlässigkeit, weil der AfD-Bundesverband und der AfD-Landesverband Hessen bisher von den Verfassungsschutzbehörden nur als Verdachtsfall eingestuft werden und das Gericht für den entscheidungserheblichen Zeitpunkt bis zum 24. Oktober 2022 keine Anhaltspunkte dafür sieht, dass diese Einstufung unzutreffend sein könnte (dazu ausführlich OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Mai 2024 – 5 A 1218/22 –, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 L 1166/22.WI –, juris). Daher kann vorliegend dahinstehen, wie der Austritt des Klägers aus der AfD während des Widerspruchsverfahrens rechtlich zu bewerten ist.

56

Die Einstufung einer Vereinigung wie der AfD durch die Verfassungsschutzbehörden als Verdachtsfall genügt nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG noch nicht, weil dem Wortlaut zu entnehmen ist, dass sich die „die Annahme rechtfertigenden Tatsachen“ auf die Mitgliedschaft in der Vereinigung beziehen, nicht jedoch auf deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen. Diese müssen nach dem Wortlaut gesichert feststehen („verfolgt oder verfolgt hat“; nicht „verfolgen könnte“ oder „Mitglied in einer Vereinigung waren, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat“). Der Wortlaut kann nicht so verstanden werden, dass das Tatbestandsmerkmal „Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ gewissermaßen vor die Klammer gezogen ist und sich sowohl auf die Mitgliedschaft als auch die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen bezieht (so auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, Rn. 4 ff., 10, juris; BayVGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23.1695 –, Rn. 18, 20 ff., juris; VG Gera, Beschluss vom 10. August 2023 – 1 E 564/23 Ge –, Rn. 24, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2022 – RO 4 S 22.28 –, Rn. 37, juris; Nitschke, Waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit von AfD-Mitgliedern, NJW 2023, 3261 <3266>; Nitschke, Verfassungsschutzrechtlicher Verdachtsfall und waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit, NVwZ 2023, 814; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 – 22 K 7087/20 –, Rn. 41 ff., 72, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 – 22 K 4836/23 –, Rn. 54 ff., 92 ff., juris; Wiegand, Keine Waffen für AfD-Mitglieder?, NVwZ 2023, 1211; offen gelassen durch Thüringer OVG, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 3 EO 453/23 –, Rn. 26, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 2024 – 20 B 969/23 –, Rn. 31, juris).

57

Dafür, dass auch für den Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen ein solcher Verdacht ausreichen sollte, findet sich auch in der Gesetzesbegründung keine Stütze (VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2022 – RO 4 S 22.28 –, Rn. 37, juris; ausführlich Nitschke, NVwZ 2023, 814 <814 f.>). Vielmehr scheint mit der letzten Gesetzesänderung maßgeblich beabsichtigt worden zu sein, Mitglieder der verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen NPD (nunmehr Die Heimat; vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –, BVerfGE 144, 20-369) als regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig einzustufen (dazu Wiegand, NVwZ 2023, 1211 <1215>; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, Rn. 35, juris). Hierzu heißt es zur Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (4. Ausschuss) vom 11. Dezember 2019 (BTDrs. 19/15875, S. 36):

Mit der Neufassung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 begründet künftig auch die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Dies ist sachgerecht, weil die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung typischerweise einschließt, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringt. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung ist dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgeht. Auch zu ihrem Nachweis soll daher, wie bisher schon bei der Verfolgung der aufgezählten Bestrebungen, ausreichend sein, dass Tatsachen die entsprechende Annahme rechtfertigen, d.h. schon der tatsachengegründete Verdacht ist versagungsbegründend (bereits risikovermeidender Ansatz).

58

Hätte der Gesetzgeber die Gesetzesänderung auch auf Verdachtsfälle erstrecken wollen, so hätte er unter Angemessenheitsgesichtspunkten eine hinreichend normenklare gesetzliche Regelung schaffen müssen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23.1695 –, Rn. 24, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, Rn. 41, juris).

59

Hinsichtlich der Auslegung nach Sinn und Zweck des Waffengesetzes führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. November 2023 aus:

„d) Schließlich rechtfertigt es auch der unstreitige Zweck des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 16 m.w.N.), nicht, ein Unzuverlässigkeitsurteil im Sinne des geltenden § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b bzw. c WaffG auch dann zu ermöglichen, wenn die Mitgliedschaft bzw. die einschlägigen Bestrebungen einer unterstützten Vereinigung nicht feststehen. Denn die teleologische Interpretation setzt eine Anknüpfung insbesondere an den Normtext und seine Systematik voraus; sie dient der Ausfüllung eines durch andere Auslegungsmethoden erzeugten Variantenkorridors (vgl. Reimer, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl. 2020, Rn. 362), nicht aber seiner Korrektur oder Durchbrechung. Die Maßgabe des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei der Auslegung des Waffengesetzes Schutzlücken, die dem genannten Zweck widersprächen, zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 16 m.w.N.), hat nur innerhalb eines solchen Auslegungskorridors Bedeutung. Sie bildet keine Ermächtigung für die Gerichte, ein durch die anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenes Verständnis waffenrechtlicher Vorschriften unter Verweis auf eine noch bessere Zweckoptimierung (Risikominimierung) zu überformen“ (BayVGH, Beschluss vom 16. November 2023 – 24 CS 23.1695 –, Rn. 27, juris; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 – 22 K 7087/20 –, Rn. 80 ff., juris).

60

Dem schließt sich das Gericht an. Ferner muss dabei auch das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 4 GG hinreichend berücksichtigt werden (Nitschke, NVwZ 2023, 814 <815>), was der Beklagte in seinen Bescheiden nicht erkennen lässt. Das Argument, dass gerade bei größeren Vereinigungen – wie der AfD – nicht die Tatsache der Mitgliedschaft schwerlich nachzuweisen sei, sondern ob die Vereinigungen verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dass eine etwaige Nachweisführung problembehaftet ist, führt allein nicht dazu, einen tatsachenbegründenden Verdacht bezogen auf verfassungsfeindliche Bestrebungen von Vereinigungen ausreichen zu lassen (so überzeugend OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. April 2023 – 3 M 13/23 –, Rn. 43, juris; a. A. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juni 2024 – 22 K 4836/23 –, Rn. 105 ff., juris).

61

c. Die von dem Beklagten aufgeführten Tatsachen rechtfertigen auch nicht die Annahme, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

62

Auch das Tatbestandsmerkmal der Unterstützungshandlung erfordert ein aktives Tun, aus dem konkret abgeleitet werden kann, dass der Teilnehmer gerade die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung befürwortet. Alleiniges „Sympathisieren“ mit einer Vereinigung i. S. d. Vorschrift ist vom Begriff des Unterstützens nicht erfasst (Gade, in: Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 29f, beck-online; Heller/Soschinka/Rabe WaffR, 4. Auflage 2020, 5. Kap. Rn. 771a, beck-online; in diesem Sinne auch zur Vorgängerfassung HessVGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 – 4 A 626/17 –, Rn. 42 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, Rn. 27 ff.). Der Begriff des „Unterstützens“ einer derartigen Vereinigung setzt voraus, dass über die bloße Mitgliedschaft hinaus individuelle und qualitativ hinreichende Förderungshandlungen zugunsten einer verfassungsfeindlichen Vereinigung erfolgen, die der Existenzsicherung der Vereinigung dienen, wie dies etwa bei der Wahrnehmung von Funktionen der Fall wäre (VG Darmstadt, Beschluss vom 2. Mai 2024 – 5 L 2819/23.DA –, Rn. 67, juris m. w. N.; VG Gießen, Beschluss vom 21. März 2024 – 9 L 280/24.GI –, Rn. 39 ff., juris).

63

Gemessen daran können dem Kläger keine Unterstützungshandlungen für verfassungsfeindliche Vereinigungen vorgeworfen werden. Zunächst kann dem Kläger nach den unter b. aufgeführten Maßstäben keine Unterstützung der Jungen Alternative vorgeworfen werden, da diese bis zum 24. Oktober 2022 lediglich als Verdachtsfall und nicht als gesichert rechtsextremistisch eingestuft wurde vom Bundesamt für Verfassungsschutz (Verfassungsschutzbericht 2023, Seiten 117 ff.) und vom Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz (Verfassungsschutzbericht 2022, Seiten 50, 115, 368; Verfassungsschutzbericht 2021, Seiten 47, 97, 335).

64

Der Kläger hat auch nicht den Zusammenschluss „Der Flügel“ oder seine Schlüsselfiguren unterstützt. Seine Aktivitäten in sozialen Medien zeigen bloß – wie der Beklagte in seinen Bescheiden zutreffend ausführt – Sympathien für diese Gruppierung (vgl. Seite 7 des Widerspruchsbescheids; Seite 5 des Ausgangsbescheids). Dies reicht jedoch nicht aus, um eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Weder die freiwillige Aufnahme auf eine E-Mail-Verteilerliste der Organisation „Der Flügel“ noch das „Liken“ von Beiträgen der Organisation und ihrer Schlüsselfiguren auf Facebook überschreiten die Schwelle eines aktiven Tuns, das die Vereinigung hinreichend fördern könnte. Dabei ist wiederum (vgl. oben a.) zu beachten, dass der Kläger trotz seiner politischen Aktivität nur geringe Reaktionen auf seine Beiträge erzielte und nicht von einem relevanten Publikum wahrgenommen wurde. Nicht jede Verbreitung von Inhalten der Vereinigung durch den Facebook-Algorithmus kann als qualitativ hinreichende Förderungshandlung gewertet werden. Dabei kann vorliegend offenbleiben, ab welcher Reichweite im Einzelnen von einer Unterstützungshandlung durch Aktivität in sozialen Medien ausgegangen werden kann, da der Kläger in jedem Fall deutlich unter dieser Schwelle liegt.

65

d. Daneben verletzen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), das Ausfluss aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ist, und sind auch aus diesem Grund materiell rechtswidrig (vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023, VwVfG § 37 Rn. 44, beck-online). Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der Adressat in die Lage versetzt wird, zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9/18 –, BVerwGE 166, 45-64, Rn. 10). Dazu gehört auch, dass einem Adressaten, dem verfassungsfeindliche Tendenzen vorgeworfen werden, genau mitgeteilt wird, was ihm vorgeworfen wird und welche Tatbestandvariante des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG er im Einzelnen durch welche Tatsachen verwirklicht habe. Nur so ist der Adressat effektiv in der Lage, sich rechtlich gegen die Vorwürfe zu verteidigen und diese gegebenenfalls zu entkräften (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG).

66

Dem wird der Beklagte nicht gerecht. Der Ausgangsbescheid wirkt in weiten Teilen wie eine bloße Wiedergabe der Hintergrundinformationen des Landesamtes für Verfassungsschutz ohne dezidierte Anwendung auf die waffenrechtliche Problematik. Auch im Widerspruchsbescheid wird nicht zwischen den einzelnen Tatbestandsvarianten unterschieden, sodass weitgehend unklar bleibt, ob dem Kläger maßgeblich seine Äußerungen in sozialen Medien, seine Mitgliedschaft in der AfD oder etwaige Unterstützungshandlungen verfassungsfeindlicher Vereinigungen oder alles zusammen in einer – dogmatisch wenig überzeugenden – Gesamtschau vorgeworfen wird.

67

2. Durch den Widerruf der Waffenbesitzkarte wird der Kläger jedenfalls in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

II.

68

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Betroffenen nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 162 Rn. 18 m. w. N.). Dies gilt insbesondere in der hiesigen Konstellation, in der der Kläger sich gegen Bescheide des Beklagten wehrt, an denen im Hintergrund mehrere andere Behörden mitgewirkt haben.

III.

69

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6 500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Zur Begründung wird auf Punkt 50.2 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit verwiesen (5 000 Euro + 1 500 Euro [2x750 Euro] = 6 500 Euro). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es ihm nur noch um drei Waffen (1 Repetiergewehr, 1 Flinte und 1 Revolver) gehe. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2022 im Verfahren der Untätigkeitsklage (Az. 5 K 2648/22.F) und den bestätigenden Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2023 (Az. 4 E 2121/22) Bezug genommen.