Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.04.2025 – 5 K 3319/20.F
ECLI:DE:VGFFM:2025:0424.5K3319.20.F.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat, hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit des Ergreifens von lebensmittelrechtlichen Maßnahmen durch die Beklagte als Aufsichtsbehörde wegen angeblicher Verstöße der Beigeladenen gegen die Lauterkeit der Informationspraxis im Lebensmittelrecht.
Der Kläger ist eine Verbraucherschutzorganisation im Lebensmittelbereich, deren satzungsmäßiger Zweck unter anderem das Beraten und Informieren von Verbrauchern ist. Zudem strebt der Kläger nach der Satzung auch die Berechtigung zu verbraucherschützenden Verbandsklagen an.
Die Beigeladene stellt unter anderem Getränke wie das streitgegenständliche A Rooibos Tee Erfrischungsgetränk mit Mango- und Maracujageschmack her. Dieses bestand nach den Zutatenangeben auf der Flasche aus 92 Prozent Mineralwasser, Zucker, Zitronensaft und natürlichem Aroma sowie 0,26 Prozent Rooibos-Aufguss. Das Getränk hatte eine hellgelbe Farbe. Die Beigeladene ummantelte die Flasche für den Verkauf mit einer braun-rötlich gefärbten Plastikfolie.
Mit Schreiben vom 1. September 2020 wendete sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie auf, die zur Ausräumung eines angeblichen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (im Folgenden VO 1169/2011) notwendigen Anordnungen und Maßnahmen zu ergreifen. Daraufhin teilte die Beklagte mit, dass eine Probennahme erfolge, die das Hessische Landeslabor untersuchen werde. Dieses kam zum Ergebnis, dass wegen der Angaben im Zutatenverzeichnis keine Irreführung vorliege. Dazu heißt es in einer Stellungnahme des Hessischen Landeslabors vom 29. Oktober 2020 (Bl. 10 ff. BA) unter anderem: "Das Erzeugnis enthält laut Zutatenverzeichnis 0,26 % Bio Rooibos Aufguss. Die Farbe des Getränks ist gelblich mit leichtem Braunton. Rooibostee-Note ist im Geschmack erkennbar. Die Sensorik wird als typisch für ein derartiges Erfrischungsgetränk beurteilt. Die PET-Flasche ist mit einer orange-braunen Folie ummantelt, wodurch die Farbe des Getränks etwa dunkler erscheint. Die Folienfarbe intensiviert hierdurch die Farbe des Getränkes."
Die Beklagte leitete daraufhin nicht die von dem Kläger geforderten Maßnahmen gegen die Beigeladene ein. Mit E-Mail vom 2. November 2020 informierte sie den Kläger, dass keine Verbrauchertäuschung erkennbar sei.
Am 9. Dezember 2020 hat der Kläger dann Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben.
Der Kläger meint, dass er klagebefugt sei, weil aus Art. 7 VO 1169/2011 folge, dass eine eigene Rechtsverletzung nicht erforderlich sei. Der EuGH habe mehrfach entschieden, dass es für eine zulässige Klageerhebung ausreiche, wenn eine juristische Person vom maßgeblichen Unionsrecht betroffen sei. Danach seien diejenigen betroffen, die unabhängig einer Rechtsverletzung vom Schutzzweck des entsprechenden Rechtsakts umfasst seien. Konkret folge das Klagerecht des Klägers insbesondere aus seinem satzungsmäßigen Zweck. Es sei im Übrigen widersprüchlich, wenn eine sachwaltende Klagebefugnis juristischer Personen im Umweltrecht angenommen würde, nicht aber im Verbraucherschutzrecht. Die Betroffenheit von juristischen Personen habe der EuGH auch in Fällen des Umweltrechts losgelöst von den Regeln der Aarhus-Konvention entwickelt, sodass diese Grundsätze auch auf andere Rechtsgebiete wie dem Verbraucherschutzrecht übertragbar seien. Jedenfalls folge die Klagebefugnis aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO. Dem Kläger stehe auch keine Alternative zu, weil Rechtsschutz nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) nicht erfolgsversprechend sei, da Behörden das Verhalten der Beigeladenen ausdrücklich als zulässig erachteten.
Zu Begründetheit trägt der Kläger im wesentlich vor, dass die rotbraun gefärbte Plastikhülle der streitgegenständlichen Flasche irreführend nach Art. 7 VO 1169/2011 sei. Der Verbraucher sei überrascht, wenn das Getränk eine blässlich-gelbe Farbe habe. Er erwarte, dass aufgrund der äußerlich erkennbaren rotbraunen Farbe der Flasche auch ein deutlich höherer Anteil an Rooibos-Aufguss im Getränk enthalten sei. Mit den Zusätzen Mango- und Maracujageschmack solle der Geschmack vom Rooibos-Aufguss erläutert werden und keine weiteren Zusätze beschrieben werden, sodass Verbraucher gerade keine vom Rooibos-Aufguss abweichende Verfärbung erwarten würden.
Das zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch vertriebene streitgegenständliche Produkt wurde zwischenzeitlich durch die Beigeladene vom Markt genommen.
Nachdem der Kläger ursprünglich begehrt hatte, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, beantragt er nunmehr,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Antrag des Klägers vom 1. September 2020 wegen der in diesem Antrag näher bezeichneten Produktwerbung für den "A Bio Rooibos Tee" der Beigeladenen ermessensfehlerfrei zu bescheiden,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Antrag des Klägers vom 1. September 2020 wegen der in diesem Antrag näher bezeichneten Produktwerbung für den "A Bio Rooibos Tee" der Beigeladenen zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage diene nicht der Durchsetzung individueller Rechte, sondern der objektiv-rechtlichen Kontrolle der Lebensmittelbehörden. Eine Verbandsklage sei rechtlich im Lebensmittelrecht nicht vorgesehen. Entsprechende Grundsätze ließen sich auch nicht aus dem Umweltrecht übertragen. Im Umweltrecht wäre die Durchsetzung von Rechten ohne ein Verbandsklagerecht oft unmöglich. Im Verbraucherschutzrecht sei dies gerade nicht der Fall, weil auch auf dem zivilrechtlichen Wege gegen Lebensmittelunternehmen vorgegangen werden könne. Die Klagebefugnis lasse sich auch nicht europarechtlich herleiten, weil der Kläger kein Betroffener der VO 1169/2011 sei. Er sei kein Lebensmittelunternehmen oder Endverbraucher. Schließlich sei die Klage nicht begründet. Der Verbraucher könne über den Anteil an Rooibus-Aufguss in dem streitbefangenen Produkt nicht getäuscht werden, denn aus der Zutatenliste folge, dass im Produkt nur 0,26 Prozent Rooibos-Aufguss enthalten ist. Die Aufmachung der Flasche ändere daran nichts.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenakte verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit jeweils ihr Einverständnis erklärt haben.
Der Klage bleibt der Erfolg versagt (dazu unter I.), weshalb sie kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.), abzuweisen ist.
I.
Die Klage ist in ihrem Haupt- und Hilfsantrag unzulässig. Dem Kläger fehlt für die statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die notwendige Klagebefugnis (dazu unter 1.) und ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (dazu unter 2.).
1. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die notwendige Klagebefugnis gegeben, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO.
Eine solche anderweitige gesetzliche Bestimmung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, nach der die Klage ausnahmsweise unabhängig von der Verletzung eigener Rechte zulässig ist, findet sich weder im Unionsrecht, insbesondere nicht in Art. 7 VO 1169/2011, noch im nationalen Recht. Ein verwaltungsrechtliches Verbandsklagerecht für Verbraucherschutzverbände gibt es bisher nicht.
Die dann erforderliche Geltendmachung einer Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten ist dem Kläger nicht gelungen.
Eine mögliche Verletzung von Art. 7 VO 1169/2011 durch die Beklagte ist nicht geeignet, den Kläger in seinen subjektiven Rechten als juristische Person zu verletzen. Art. 7 VO 1169/2011 bestimmt, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen. Nach dessen Abs. 4 lit. b) gilt dies auch für die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.
Der Kläger selbst kann durch eine solche Irreführung nicht in eigenen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt werden, weil eine solche Irreführung über Informationen von Lebensmitteln ihn nicht in seinen Rechten als eingetragener Verein berührt. Er kann nämlich nur geltend machen, in eigenen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt worden zu sein, auf die er sich als juristische Personen kraft ihrer Natur berufen kann, also etwa verbandseigene Rechte wie dem Schutz des Eigentums. Der Kläger stellt keine Lebensmittel her. Er vertreibt oder konsumiert sie nicht, sodass auch hinsichtlich der konkreten Regelung des Art. 7 VO 1169/2011 keine subjektiven öffentlichen Rechte berührt werden können. Das Unionsrecht sieht insbesondere im Bereich der Lauterkeit der Informationspraxis von Lebensmittelunternehmen auch keine eigenen Rechte für juristische Personen, wie etwa Mitwirkungs- oder Beteiligungsrechte, vor, deren Verletzung der Kläger geltend machen könnte.
Ferner kann auch eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis des Klägers nicht begründen. Das Unionsrecht kann sich grundsätzlich auch auf die Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO auswirken (vgl. dazu etwa Wysk, in: Wysk, VwGO, § 42 Rn. 105 ff.). Dabei ist durchaus zu beobachten, dass der EuGH zur größtmöglichen Effektuierung der Rechtsdurchsetzung von Unionsrecht von einer weiten Individualisierung des Unionsrecht ausgeht. Aber der Kläger ist hier weder Betroffener im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zur Klagebefugnis von juristischen Personen (dazu unter a.), noch folgt aus dem Unionsrecht, dass Vorschriften mit für den Kläger rein objektivrechtlichem Charakter ausnahmsweise gerichtlich durchsetzbar zu sein sollen (dazu unter b.). Schließlich kann auch der effet utile des Unionsrechts der Klage nicht zur Zulässigkeit verhelfen (dazu unter c).
a. Zwar kann das Unionsrecht durchaus eine Auslegung erfordern, um Rechtsschutzmöglichkeiten zur Effektuierung des Unionsrechts auszudehnen. So geht der EuGH davon aus, dass juristischen Personen, die von Verstößen gegen Unionsrecht unmittelbar betroffen sind, in gleicher Weise wie natürliche Personen ein Klagerecht zusteht (EuGH, C-237/07, Rn. 39). Der Kläger ist jedoch hier nicht in diesem Sinne unmittelbar betroffen, wenn die Beklagte Verstöße von Art. 7 VO 1169/2011 nicht ausreichend ahndet.
Zunächst ist festzustellen, dass der EuGH keine Kriterien für die Bestimmung der unmittelbaren Betroffenheit festgelegt hat. Auch aus dem hier relevanten Lebensmittelrecht – anders als etwa im Umweltrecht (dazu unten) – ergibt sich nichts, was zur Bestimmung der Betroffenheit nutzbar ist.
In der Rechtsprechung zur unmittelbaren Betroffenheit von juristischen Personen wird deutlich, dass nicht per se jede Betroffenheit ausreicht, um sich Interessen oder die Verletzung subjektiver Rechte anderer zu eigen machen zu können. So könne etwa dann eine unmittelbare Betroffenheit angenommen werden, wenn sich juristische Personen fremde Interessen – nämlich von Mitarbeitern – zu eigen machen, weil in dem konkreten Fall ein ausreichender räumlicher Bezug der juristischen Person und ihrer Mitarbeiter zum Wirkungsbereich der Immissionen bestand, die mit einer Verletzung von Unionsrecht einhergingen (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 –, BVerwGE 147, 312-329, juris Rn. 45). In diesem Fall lässt sich also eine unmittelbare Betroffenheit durch die tatsächliche Beeinträchtigung der Mitarbeiter des Unternehmens, die sich damit gleichsam auf die Tätigkeit des Unternehmens als solches auswirkt, herleiten. Nach der deutschen Dogmatik zu § 42 Abs. 2 VwGO kann also auch die Verletzung der subjektiven öffentlichen Rechte der Mitarbeiter unter besonderen Umstände durch die juristische Person als unmittelbar Betroffene gerichtlich geltend gemacht werden. Dies liegt darin begründet, dass die juristische Person unter anderem durch die Mitarbeiter überhaupt nur tätig werden kann und sich eine Beeinträchtigung der Mitarbeiter am Arbeitsplatz gleichsam auf die juristische Person als solche auswirken kann und insofern auch für diese unmittelbarer Natur ist.
Indes liegt der vorliegende Fall anders. Eine entsprechende unmittelbare Betroffenheit hat der Kläger nicht geltend machen können. Ob die juristische Person betroffen ist, kann auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht von der juristischen Person frei festgelegt werden, sondern bestimmt sich ganz nach den tatsächlichen Auswirkungen einer möglichen Rechtsverletzung auf ihre Tätigkeit als juristische Person. Allein die Festlegung von Zielen und Zwecken in der Satzung eines eingetragenen Vereins kann keine unmittelbare Betroffenheit oder gar subjektive Rechtspositionen kreieren, deren Verletzung dann die Klagebefugnis begründen könnte. Der vom Kläger durch die Satzung festgelegte Zweck, dem Verbraucherschutz zu dienen und damit weitestgehend auch Verbraucher vor Irreführungen nach Art. 7 VO 1169/2011 zu schützen, schafft keine subjektiven öffentlichen Rechte oder unmittelbare Betroffenheit der juristischen Person selbst. Eine Irreführung nach Art. 7 VO 1169/2011 berührt das durch die Satzung selbst festgelegte Interesse des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit. Die Informationspraxis von Lebensmittelunternehmen bedingt sogar erst die Tätigkeit des Vereins. Ungeachtet dessen begründet eine solche Irreführung keine Betroffenheit des Klägers, die ihm eine Klagemöglichkeit zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Rechtsverletzungen verschafft. Eine solche willkürliche Schaffung eigener Rechte oder einer Prozessstandschaft zur Geltendmachung fremder Rechte durch Ausgestaltung seiner Satzung obliegt dem Kläger nicht. Die inhaltliche Tätigkeit eines solchen Vereins und damit die Ausgestaltung seiner Satzung ist gänzlich frei wählbar. Diese Selbstbestimmung über das Ziel und die Tätigkeit des Klägers dürfte nach Art. 16 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) auch geschützt sein und begründet subjektive Rechte des Klägers. Diese geschützte Rechtsposition des Klägers, seine Tätigkeit und Zwecke frei zu bestimmen, wird aber nicht durch das Handeln oder Unterlassen der Beklagten in Bezug auf die Beigeladene berührt.
b. Ferner kann das hier für den Kläger einschlägige objektive Recht nicht allein aufgrund von unionsrechtlichen Grundsätzen, auch nicht aus anderen Regelungsregimen, wie dem Umweltrecht, derart subjektiviert werden, dass es dem Kläger die Klagebefugnis vermittelt. Die Einräumung gerichtlich durchsetzbarer Rechtspositionen für juristische Personen, die nicht unmittelbar betroffen sind, muss jedenfalls in Vorschriften des Unionsrechts erkennbar sein. So kann die unmittelbare Betroffenheit im Umweltrecht durch Verweis auf die Einräumung eines Klagerechts nach § 47 Abs. 1 BImSchG oder mit Hinweis auf das Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) jedenfalls hinsichtlich der nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltverbänden angenommen werden (so etwa BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 –, BVerwGE 147, 312-329, juris Rn. 47 ff.). Wie oben dargelegt ist dies bei Art. 7 VO 1169/2011 nicht der Fall.
Aus dem Unionsrecht lässt sich keine solche Klagebefugnis für Verbraucherschutzorganisationen herleiten. Die vom Kläger aufgeführte Rechtsprechung bezieht sich auf solche Rechtsgebiete, in denen der Unionsgesetzgeber oder der nationale Gesetzgeber bewusst ein entsprechendes Verbandsklagerecht vorgesehen hat. Dies gilt auch für die Fälle, in denen Art. 47 GrCh zur Begründung einer Klagebefugnis herangezogen wird. Dieses Verbandsklagerecht hat sich als Instrument zu Behebung von Lücken im Individualrechtsschutz erwiesen (vgl. dazu statt vieler Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL, August 2024, § 42 Abs. 2, Rn. 227). Das Verbandsklagerecht muss danach jedoch bewusst und eindeutig für das jeweilige materielle Recht jedenfalls vom Unionsgesetzgeber geschaffen worden sein. So ist etwa dem § 3 UmwRG eine gesetzgeberische Grundentscheidung zu entnehmen, dass nur die dort anerkannten Umweltverbände vor Gericht geltend machen können, dass dem Umweltschutz dienende Rechtsvorschriften verletzt worden seien (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21/12 –, BVerwGE 147, 312-329, juris Rn. 50). Weder dem Unionsrecht noch dem nationalen Recht lässt sich entnehmen, dass juristischen Personen zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes per se die Möglichkeit eingeräumt werden soll, jedwede Rechtsverletzung "prokuratorische" einklagen zu können, nur weil diese in Verbindung zu deren frei gewählten Satzungsziel oder -zweck steht.
Der Kläger bezieht sich ausschließlich auf Rechtsprechung, in der das Verbandsklagerecht im Unionsrecht ausdrücklich festgelegt ist (vgl. etwa EuGH, C-115/09 in Bezug auf Art. 10a Abs. 3 Satz 3 RL 85/337, in dem es heißt: "Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels verletzt werden können"). Auch der vom Kläger angeführte Schlussantrag in der Sache C-243/16 zeigt, dass das Interesse von juristischen Personen rechtlich anerkannt sein muss, damit sie eine gerichtliche Überprüfung initiieren können (Schlussanträge der Generalanwältin L, C-243/16, Rn. 48: "[…] Denn unionsrechtlich ist die Anerkennung des Interesses bestimmter Vereinigungen am Schutz der Umwelt in Art. 1 Abs. 2 Buchst. e Satz 2 der UVP-Richtlinie und noch weiterreichend in Art. 2 Nr. 5 des Übereinkommens von Aarhus vorgesehen. […]").
Dem ist zuzustimmen, denn das Schaffen eindeutiger Normen zur Begründung von Verbandsklagerecht obliegt nach dem fundamentalen Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung ausschließlich dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber selbst mit § 41 Abs. 2 Hs. 1 VwGO deutlich gemacht hat, dass die Ausnahme der Klagebefugnis durch Gesetz zu erfolgen hat.
c. Eine Auslegung vor dem Hintergrund des effet utile des Unionsrechts kann der Klage gleichfalls nicht zur Zulässigkeit verhelfen. Die Verwirklichung der Vertragsziele und die Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft, zu der auch die Wirksamkeit von Art. 7 VO 1169/2011 zählen kann, erfordert nicht das Recht des Klägers eine mögliche Verletzung von Art. 7 VO 1169/2011 durch die Beklagte verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen. Unmittelbar betroffen und möglicherweise in eigenen subjektiven Rechten verletzt sind alle Verbraucher, die das streitgegenständliche Produkt erwerben. Der mündige Verbraucher hat die Freiheit, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Beklagte ihren Pflichten nachkommt oder nicht. Ein Durchsetzungsdefizit kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden. Auch weist der Kläger zurecht daraufhin, dass er nach dem UKlaG hätte vorgehen können. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan. Stattdessen hat er sich direkt an die Beklagte gewandt. Nunmehr meint der Kläger, dass ein Vorgehen nach dem
UKlaG nicht mehr möglich sei, weil die Beklagte das Verhalten der Beigeladen ausdrücklich dulden würde. Das Gericht hat bereits erheblich Zweifel daran, dass die Erfolgsaussichten des Klägers nach dem UKlaG vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung aussichtlos seien. Jedenfalls handelt der Kläger widersprüchlich, wenn er nicht zuvor Rechtsschutz nach dem UKlaG ersucht hat und sich nunmehr auf eine angebliche ausdrückliche Duldung des Verhaltens der Beigeladenen durch die Beklagte beruft, die er selbst hervorgerufen hat. Daher ist die Klagebefugnis des Klägers auch nicht zur Wirksamkeit des Unionsrecht erforderlich.
2. Ungeachtet dessen ergibt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse weder aus einer Wiederholungsgefahr (dazu unter a.) noch aus den Gewährleistungen auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 GrCh oder Art. 19 Abs. 4 GG (dazu unter b.).
a. Eine Wiederholungsgefahr ist nur gegeben, wenn die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für den Nichterlass eines Verwaltungsakts im Zeitpunkt der künftig zu erwartenden behördlichen Entscheidung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen unverändert geblieben sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 21). Die Wiederholungsgefahr ist allein auf die konkrete Situation des anhängigen Verwaltungsstreitverfahren bezogen (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 113 Rn. 127). Das Gericht geht nicht davon aus, dass die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die die Beklagte dazu veranlasst haben, nicht gegen die Beigeladene vorzugehen, zukünftig unverändert bleiben. Die Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften über die Lauterkeit der Informationspraxis sind eng mit dem streitgegenständlichen Produkt – den tatsächlichen Verhältnissen dieses Verfahrens – verbunden, da sie nach Art. 7 Abs. 4 lit. b) VO 1169/2011 auch die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung betreffen. Anders als der Kläger meint, kann es nicht bereits darauf ankommen, dass die Beklagte zukünftig "anhand inhaltsgleicher oder vergleichbarer Erklärungen wie im hiesigen Verfahren im Falle von irreführender Lebensmittelwerbung" Maßnahmen verweigert. Ansonsten würde die Klage auf eine abstrakte Gesetzesvollzugsprüfung, also die Kontrolle, ob die Beklagte ihren aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen im Lebensmittelrecht nachkommt, hinauslaufen. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihren aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen im Lebensmittelrecht zukünftig nicht nachkommen wird. Der vom Kläger geltend gemachte Verstoß folgt gerade aus dem konkreten tatsächlichen Verhältnis der Inhaltsstoffe zum Aussehen und der Verpackung des streitgegenständlichen Getränks. Dass in Zukunft diese tatsächlichen Verhältnisse noch einmal eintreten ist ungewiss. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dasselbe Produkt erneut oder ein im Wesentlichen unverändertes Produkt von der Beigeladenen vertrieben wird. Zu Produkten mit anderen Inhaltsstoffen, anderem Aussehen und anderer Verpackung würde ein Feststellungsurteil zum streitgegenständlichen Produkt keinen relevanten Ertrag bringen.
b. Abschließend lässt sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus den Gewährleistungen auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 GrCh oder Art. 19 Abs. 4 GG herleiten. Die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO erledigt sich nicht typischerweise bevor effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Ungeachtet des Umstandes, dass das streitgegenständliche Produkt nach Klageerhebung und vor Verfahrensbeendigung vom Markt genommen worden ist, bleibt die Verpflichtungsklage das Mittel für effektiven Rechtsschutz. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann der zufällige Umstand, dass das Produkt nicht mehr vertrieben wird, nicht begründen. Dieser hängt allein von nicht bekannten Erwägungen der Beigeladenen ab. Auch die Dauer des gerichtlichen Verfahrens führt nicht dazu, dass eine Verpflichtungsklage typischerweise keinen effektiven Rechtsschutz mehr verspricht. Insbesondere ist hier erneut darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, nach dem UKlaG eine Einhaltung des Art.7VO 1169/2011 überprüfen zu lassen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil er unterlegen ist. Ausgenommen von der Kostenentscheidung sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese sind gemäß § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.