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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 23.06.2025 – 5 K 3875/23.F

ECLI:DE:VGFFM:2025:0623.5K3875.23.F.00

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Vorbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 10. Dezember 2021 (KWK-Anlagennummer: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 27. Oktober 2023 (Z15-KKw-…/..) verpflichtet, auch das Vorliegen der Bonusberechtigung gemäß § 7c KWKG (Kohleersatzbonus) festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Berechtigung auf Zahlung des Kohleersatzbonus gemäß § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG).

2

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, dessen Gesellschaftsanteile sämtlich – mittelbar – von der X gehalten werden. Sie ist hervorgegangen aus einer Fusion im Wege der Verschmelzung der A-GmbH auf die B-GmbH (vormals C-GmbH) als übernehmender Rechtsträgerin, die im Jahr 2021 stattgefunden hat. Im Zuge dessen ist die Firma der B-GmbH in D-GmbH [scil. die Klägerin] geändert worden. Zuvor hatte die X alle Geschäftsanteile der B-GmbH von C zurückgekauft, um die Wärmewende in X vorantreiben zu können. Ziel der X war es dabei insbesondere auch, das Kohlekraftwerk Y zu ersetzen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der E-AG.

3

Am … . ... 1961 nahm im … das Kohlekraftwerk Y den Dauerbetrieb auf. Betreiberin war die D-GmbH [scil. die Klägerin]. Das Kohlekraftwerk Y diente ausschließlich der Stromerzeugung. Diese erfolgte in vier steinkohlebefeuerten Blöcken mit einer Gesamtleistung von 614 MW. Eine Wärmeauskopplung fand weder statt, noch war sie technisch möglich. In den Jahren 1974 bis 1978 wurde – auch vor dem Hintergrund der Ölkrise – beschlossen, das Fernwärmenetz zu erweitern. Das alte Werk … in X musste im Jahr 1987 unter anderem aus Gründen des Umweltschutzes außer Betrieb genommen werden. Aufgrund energiewirtschaftlicher, aber auch ökologischer Erwägungen wurde im Jahr 1985 der Entschluss gefasst, das Kohlekraftwerk Y für einen dreistelligen Millionenbetrag in eine – steinkohlebefeuerte – KWK-Anlage umzubauen. Zu diesem Zweck beantragte die E-AG am 4. Juli 1986 beim … die erforderliche immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung für die vormals noch nicht genehmigte Fernwärmeauskopplung. Mit der 3. Teiländerungsgenehmigung vom 9. Dezember 1987 entsprach das … dem Antrag der E-AG. Dieser Bescheid deckte indessen nicht sämtliche Maßnahmen ab, die für die Umsetzung des Vorhabens – also den Umbau des Kohlekraftwerks Y in eine KWK-Anlage – erforderlich waren. Nicht abgedeckt waren etwa bestimmte Arbeiten an Block 2 der geplanten KWK-Anlage Y. Für diese beantragte die E-AG eine weitere immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die mit der 7. Teiländerungsgenehmigung vom 10. Dezember 1991 vom … erteilt wurde. Mit den Maßnahmen zur Umsetzung des Vorhabens wurde 1990 begonnen. Block 4 (150 MW) des – vormaligen – Kohlekraftwerks Y wurde abgemeldet und bis zu seiner endgültigen Stilllegung nur noch als Ersatzanlage vorgehalten. Block 3 (214 MW) wurde demontiert und zurückgebaut, um zusätzliche Anlagenkomponenten für das entstehende Heizkraftwerk unterzubringen. Die Blöcke 1 und 2 wurden umfassend runderneuert. Um sie auf einen zeitgemäßen technischen Standard zu bringen und einen sicheren Weiterbetrieb zu ermöglichen, wurden beide Blöcke von 1990 bis 1993 für über 400 Mio. DM runderneuert. Im Rahmen dieser Arbeiten wurden die Dampferzeuger, die heißgehenden Rohrleitungen und der Turbogenerator des Blockes 1 durch neue Anlagen ersetzt, der Turbogenerator des Blockes 2 teilweise erneuert und grundüberholt. Außerdem wurde eine neue Warte errichtet und die Leit- und E-Technik umfassend erneuert. Da das vormalige Kraftwerk Y ausschließlich der Stromerzeugung gedient hatte, bestand zudem noch keine Anbindung an das X-Fernwärmenetz. Um die KWK-Anlage Y in Betrieb nehmen zu können, musste eine entsprechende infrastrukturelle Verknüpfung also erst hergestellt werden. Dies geschah mittels einer circa 16 km langen Heizwasser-Fernwärmeleitung. Diese Maßnahme löste weitere Baukosten in Höhe von etwa 249 Mio. DM aus. Mit Abschluss des Projekts wurde erstmals am Standort Y die Möglichkeit einer Wärmeauskopplung geschaffen. Zudem führte das Projekt zu einer erheblichen Effektivitätssteigerung. So betrug die Brennstoffausnutzung der KWK-Anlage Y 88 Prozent. Die Brennstoffausnutzung des Kohlekraftwerks Y lag demgegenüber bei unter 40 Prozent. Das Marktstammdatenregister wie auch die Kraftwerkliste der Bundesnetzagentur geben übereinstimmend den 25. November 1993 als Datum der erstmaligen Inbetriebnahme sowohl für Block 1 als auch für Block 2 der KWK-Anlage Y an. In der Folgezeit hat die KWK-Anlage Y dann noch eine Reihe von Änderungen erfahren.

4

Am 31. Mai 2021 begann die Klägerin am Standort …, X, mit der Ausführung des Vorhabens Gas- und Dampfturbinenkraftwerk (GuD) Z, das Ende 2025 den Dauerbetrieb aufnehmen und damit die KWK-Anlage Y ablösen soll. Es ist Teil des Konzepts „Energiepark …“. Bei dem GuD Z handelt es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage, die im Wesentlichen aus zwei Gasturbinenlinien mit jeweils einem Abhitzekessel, einem erdgasbefeuerten Dampferzeuger, einer Gegendruck-Dampfturbine, die von der Dampfsammelschiene gespeist wird, sowie einem elektrisch-beheizten Dampferzeuger besteht. Die Anlage wird eine elektrische KWK-Leistung von etwa 185 MW erreichen. Nach dem Konzept „Energiepark …“ wird das innovative KWK-System ergänzt durch eine – ebenfalls neue – Wärmepumpe zur Nutzung von Abwärme aus dem benachbarten Klärwerk Z, die im zeitlichen Kontext mit der Inbetriebnahme des GuD Z ihren Betrieb aufnehmen soll. Nach den Planungen der Klägerin wird die KWK-Anlage Y gemäß der gesetzlichen Frist innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Dauerbetriebs des GuD Z – also voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2026 – endgültig stillgelegt. Das GuD Z wird dann in dasselbe Wärmenetz einspeisen, in das aktuell die KWK-Anlage Y einspeist.

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Mit Schreiben vom 29. März 2021 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) die Erteilung eines Vorbescheids gemäß § 12 Abs. 1 KWKG für das GuD Z als eine hocheffiziente KWK-Anlage über 50MWel. Im Zuge dessen beantragte die Klägerin auch die Feststellung der Berechtigung auf Zahlung des Kohleersatzbonus gemäß § 7c KWKG.

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Das Bundesamt erteilte zwar den Vorbescheid vom 10. Dezember 2021 nach § 12 Abs. 1 KWKG für das GuD Z, wies darin allerdings den Antrag auf Feststellung der Bonusberechtigung gemäß § 7c KWKG (Kohleersatzbonus) zurück. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die KWK-Anlage Z das steinkohlegefeuerte Heizkraftwerk (HKW) Y zum Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme in 2025 ersetzen solle, das HKW Y aber seinen Betrieb am 2. Januar 1961 und somit vor dem in § 7c KWKG genannten Stichtag erstmals den Dauerbetrieb aufgenommen habe. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022, eingegangen beim Bundesamt am 10. Januar 2022, erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Vorbescheid, den sie explizit auf die Versagung der Feststellung der Bonusberechtigung gemäß § 7c KWKG (Kohleersatzbonus) beschränkte und mit weiterem Schreiben vom 9. März 2022 dahin begründete, dass die erstmalige Inbetriebnahme des HKW Y nach 1975 erfolgt sei, da die Wärmeauskopplung, die zwingender Bestandteil einer KWK-Anlage sei, erst 1987 genehmigt und 1989 baulich errichtet worden sei; zwar sei an dem Standort bereits vor 1975 eine Anlage zur Erzeugung von Strom betrieben worden, jene Anlage habe allerdings keine KWK-Anlage dargestellt. Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2023 wies das Bundesamt den Widerspruch im Wesentlichen aus dem bereits im Ausgangsbescheid genannten Grund zurück, dass das zu ersetzende HKW Y nicht nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden sei.

7

Am 30. November 2023 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung bringt die Klägerin vor, sie habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Feststellung der Bonusberechtigung nach § 7c KWKG, dem die Beklagte bislang nicht nachgekommen sei, weshalb der Vorbescheid vom 10. Dezember 2021 entsprechend abzuändern sei. Nach § 7c Abs. 1 Satz 1 KWKG hätten Betreiber von neuen KWK-Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden seien, einen Anspruch auf Zahlung eines Kohleersatzbonus, wenn die neue KWK-Anlage eine bestehende KWK-Anlage ersetze, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinne und nach dem 31. Dezember 1974 erstmal in Betrieb genommen worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Das GuD Z ersetze die – steinkohlebefeuerte – KWK-Anlage Y, die nach dem 31. Dezember 1974 – nämlich im … 1993 – erstmals in Betrieb genommen worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Vorbescheids vom 10. Dezember 2021 (KWK-Anlagennummer: …) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2023 (Z15-KKw-…/..) zu verpflichten, auch das Vorliegen der Bonusberechtigung gemäß § 7c KWKG (Kohleersatzbonus) festzustellen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe für die neu zu errichtende KWK-Anlage GuD Z keinen Anspruch auf die Zahlung eines Kohleersatzbonus nach § 7c KWKG, da das HKW Y, das durch das GuD Z ersetzt werden solle, nicht nach dem 31. Dezember 1974 im Sinne von § 7c Abs. 1 Nr. 2 KWKG erstmals in Betrieb genommen worden sei und so die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kohleersatzbonus nach § 7c KWKG nicht erfüllt seien. Entsprechend habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf die dahingehend begehrte Feststellung durch das Bundesamt sowie die entsprechende Ergänzung des Vorbescheids. Entgegen der Darstellung der Klägerin handele es sich bei dem heutigen HKW Y in materieller Hinsicht weiterhin um das ursprüngliche, bereits im Jahr 1961 erstmals in Betrieb genommene Kohlekraftwerk Y. Das zeige sich bereits daran, dass in dem heutigen HKW Y bis heute eine Vielzahl an Komponenten und Technik verbaut sei, die bereits seit der erstmaligen Inbetriebnahme im Jahr 1961 vorhanden und im Einsatzgeblieben sei; zu nennen seien hier insbesondere die für den Kohleersatzbonus maßgeblichen Kohlekessel. Die von der Klägerin beschriebenen – angeblich – im Zuge der Nachrüstung ab 1990 vorgenommenen baulichen Maßnahmen wiesen zwar instandhaltenden oder instandsetzenden, allenfalls auch modernisierenden und/oder nachrüstenden Charakter auf, doch sei mit ihnen kein neues Kraftwerk errichtet worden, was zu einer Einstufung als „neue KWK-Anlage“ führen würden. An der Anlagenidentität des ursprünglichen Kraftwerks Y habe sich durch die vorgenommenen baulichen Maßnahmen insofern nichts geändert. Der Verweis der Klägerin darauf, dass das Marktstammdatenregister und die Kraftwerksliste der Bundesnetzagentur als Datum der erstmaligen Inbetriebnahme für Block 1 und Block 2 des HKW Y den … . … 1993 angäben, verfange nicht, da die in den genannten Registern aufgeführten Daten für die Bestimmung des erstmaligen Inbetriebnahmedatums im Sinne des § 7c Abs. 1 Nr. 2 KWKG nicht von Relevanz seien. Vielmehr komme es darauf an, wann das Kraftwerk tatsächlich gemäß § 7c Abs. 1 Nr. 2 KWKG erstmals in Betrieb genommen worden sei. Letztlich beruhten die in den beiden Registern aufgeführten Inbetriebnahmedaten der Blöcke 1 und 2 des Kraftwerks Y auf Angaben der Klägerin als Anlagenbetreiberin selbst, die von Seiten der Bundesnetzagentur nicht auf Richtigkeit/Validität überprüft würden. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin knüpfe § 7c Abs. 1 Nr. 2 KWKG hinsichtlich des Zeitpunkts der erstmaligen Inbetriebnahme nicht an das Datum der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer nachgerüsteten KWK-Anlage an, vielmehr sei in Konstellationen, in denen – wie hier – zunächst ein Kohlekraftwerk ohne Wärmeauskopplung errichtet und betrieben worden und dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt mit bzw. zu einer KWK-Anlage nachgerüstet worden sei, das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme des Kohlekraftwerks als solches maßgeblich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der elektronisch geführten Gerichtsakten sowie der Behördenakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den berichterstattenden Vorsitzenden entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (Bl. 70, 257 d.A. seitens der Klägerin, Bl. 264 d.A. seitens der Beklagten).

I.

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Die als Versagungsgegenklage zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf einen Kohleersatzbonus nach § 7c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 54) geändert worden ist (KWKG), zu. Dementsprechend ist die Beklagte zu verurteilen, den Vorbescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2023 abzuändern und auch das Vorliegen der Bonusberechtigung nach § 7c KWKG festzustellen:

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Die Voraussetzungen für einen Kohleersatzbonus nach § 7c KWKG

§ 7c

Kohleersatzbonus

(1) 1Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und

2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.

2Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn

1. die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat, und

2. die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage endgültig stillgelegt wird.

³Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. 4Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

1. für die

a) ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder

b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in den Ausschreibungen nach Teil 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes abgegeben wurde,

2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist oder

3. die über eine elektrische KWK-Leistung verfügt, die weniger als zehn Prozent der elektrischen Leistung der KWK-Anlage beträgt.

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liegen vor. Die Klägerin hat das GuD Z zwar noch nicht in Betrieb genommen, doch kommt es hierauf nicht entscheidend an, da es um die Zulassung einer neuen KWK-Anlage nach § 10 KWKG geht und Streitgegenstand ein Vorbescheid im Sinne von § 12 KWKG ist. Unstreitig erfüllt das GuD Z nach der Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 25 KWKG die Voraussetzung „neue KWK-Anlage“ als eine Anlage mit fabrikneuen Anlagenteilen. Ebenso unstreitig ist die erforderliche Netzverbindung gegeben. Auch wird das HKW Y, wie in § 7c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWKG alternativ zur Braunkohle verlangt, mit Steinkohle betrieben.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist „die bestehende KWK-Anlage“ – das HKW Y – indes im Sinne von § 7c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWKG „nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden“. Hierbei ist nicht auf die erstmalige Inbetriebnahme als Kraftwerk, das Kohle verstromt – also den … . … 1961 – abzustellen, sondern auf die erstmalige Inbetriebnahme als KWK-Anlage. Nach § 2 Nr. 14 Halbsatz 1 KWKG sind „KWK-Anlagen“ Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden. Unstreitig spielte die Nutzwärme im … 1961 noch keine Rolle. Als KWK-Anlage hat die Klägerin für das HKW Y den Zulassungsbescheid des Bundesamtes vom 13. Februar 2003 inne, in dem mit Wirkung vom 1. April 2002 die Zulassung als neue Bestandanlage erteilt und zur Begründung angeführt wird:

Der Dauerbetrieb wurde danach erstmalig am … . … 1961 aufgenommen und am … . … 1993 wieder aufgenommen.

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Hieraus folgt, dass das HKW Y seinen Betrieb als KWK-Anlage am .., . … 1993 und damit unzweifelhaft nach dem 31. Dezember 1974 aufgenommen hat. Zur Überzeugung des Gerichts ist dieser Zeitpunkt der Betriebsaufnahme als KWK-Anlage der maßgebliche für die erstmalige Inbetriebnahme als KWK-Anlage im Sinne von § 7c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KWKG. Von der Beklagten angeführte, im Zuge der Nachrüstung ab 1990 vorgenommenen baulichen Maßnahmen instandhaltenden oder instandsetzenden, auch modernisierenden und/oder nachrüstenden Charakters führen so nicht ins Theseus-Paradoxon. Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 30. November 2023 – 5 K 1789/20.F – (zur Veröffentlichung vorgesehen, UA S. 57 f.) zur Maßgeblichkeit des KWK-Betriebs in zeitlicher Hinsicht hinsichtlich eines zeitweisen Ausfalls von Dampfturbinen ausgeführt, dass es auf die Funktionalität gerade als KWK-Anlage ankomme:

Die blockweise Betrachtung der Klägerin vermag daher nicht zu überzeugen und eine Zulassung der isolierten Gasturbinenanlage als KWK-Anlage im Sinne des § 13 KWKG 2017 zu begründen, selbst wenn die Anlage der Klägerin bis zum Austausch der Dampfturbinen im Jahr 2020 in dieser Weise gelaufen ist. Die Beklagte hat hierzu überzeugend vorgetragen, dass die Nutzwärmeauskoppelung gerade erst bei den Dampfturbinen als nachfolgende Anlagenkomponenten erfolge, was den Darstellungen der Gutachten entspricht. Weiter widerspricht die Fahrweise der klägerischen Gasturbinenanlage zur Nutzwärmeauskopplung deutlich dem Zweck des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, wonach gerade eine energieeffiziente Förderung beabsichtigt ist. Dabei ist irrelevant, dass die Anlage der Klägerin als Gasturbinenanlage gefahren werden kann, entscheidend ist vielmehr, dass diese Fahrweise keinen Kraft-Wärme-Kopplungsprozess darstellt. Die Stromerzeugung erfolgt durch die Gasturbine, wobei die Nutzwärmeauskopplung erst durch die Dampfturbinen entsteht. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung weiter dargelegt, dass Dampfumformstationen zu Anfahrzwecken und der Sicherheit dienen, was ebenfalls aus den Gutachten hervorgeht, eine Fahrweise der Anlage als isolierte Gasturbinenanlage technisch möglich sei, aber gerade nicht energieeffizient, da der dabei entstehende Druck von etwa 120 bar durch die Dampfumformstationen auf etwa 4,6 bar abgespannt werde und dadurch Energie ungenutzt verloren gehe. Die Klägerin hat ebenfalls dargelegt, dass es sich bei den Dampfumformstationen um reine Druckventile zur Druckregelung, also zur Umwandlung von Hoch- auf Niedrigdruck handle (Bl. 204 d.A.). Der Großteil der Energie wird bei diesem Vorgang allerdings eingebüßt. Indes zeichnen sich KWK-Anlagen gegenüber Kraftwerken zur reinen Stromerzeugung dadurch aus, dass die bei der Energiewandlung (hier durch die Gasturbine) entstehende (Ab-)Wärme in einem Kopplungsprozess zur Dampferzeugung (Prozesswärme) genutzt wird und so zur ressourcenschonenden Energieversorgung beiträgt.

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Auf die möglicherweise in anderen Fallgestaltungen maßgebliche Unterscheidung zwischen „erstmaliger Inbetriebnahme“ und „Aufnahme des Dauerbetriebs“ (hierzu BeckOGK/Küper/Stephan, 1.1.2024, KWKG § 7c Rn. 22) kommt es vorliegend nicht an.

19

Aus der systematischen Stellung des Kohleersatzbonus innerhalb der Zuschlagszahlungen nach dem Abschnitt 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes folgt nichts Gegenteiliges. Die Norm stellt sich als Teil des durch das Kohleausstiegsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, in Art. 7 KohleAusG neu eingeführten Systems verschiedener Boni im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz dar, das neben dem Kohleersatzbonus auch den Bonus für innovative erneuerbare Wärme in § 7a KWKG sowie den Bonus für elektrische Wärmerzeuger in § 7b KWKG umfasst. Beim Kohleersatzbonus lässt sich hinsichtlich des richtigen Verständnisses des Inbetriebnahmezeitpunkts der Altanlage (hier HKW Y) nichts aus den Regelungen zur Aufnahme des Dauerbetriebs der sie ersetzenden Neuanlage (hier GuD Z) in § 7c Abs. 2 bis 4 KWKG

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,

1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b) 15 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c) 10 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a )225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b )210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

aufgenommen hat,

d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,

f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,

g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,

3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,

f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,

g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.

(3) 1Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Steinkohle oder von Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage mit einer neuen KWK-Anlage gleichzustellen ist, wenn

1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage über eine elektrische Leistung von mehr als 50 Megawatt verfügt, oder

2. alle Dampferzeuger der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, ersetzt werden.

²In den Fällen des Satzes 1 wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil der ersetzten Dampferzeuger, die Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugen, an der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.

(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflichtnach § 7e erfüllt hat.

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entnehmen. Sofern man auf einen Gleichklang mit dem Begriff der Inbetriebnahme in § 3 Nr. 30 EEG 2023

30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,

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abstellte (vgl. BeckOGK/Küper/Stephan KWKG § 7c Rn. 23), würde dies die hier vertretende Sicht eher unterstützen, da es dann auf die Inbetriebsetzung als KWK-Anlage ankäme.

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Ebenso wenig hilft die Entstehungsgeschichte zur Frage des Verständnisses einer erstmaligen Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 1974 weiter. Die Norm des § 7c KWKG sollte nach Art. 6 Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz), dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 24. Februar 2020 (BT-Drs. 19/17342 S. 63), ursprünglich wie folgt lauten:

§ 7c

Kohleersatzbonus

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt. Der Bonus beträgt 180 Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt. Ein Ersatz im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt vor, wenn die bestehende KWK-Anlage innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird und die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinne dieses Absatzes ist eine KWK-Anlage, für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde. Die neue KWK-Anlage, welche die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht am selben Standort errichtet werden.

(2) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.

(3) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 2 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat. Der Bonus nach Absatz 1 wird bei KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von Biomasse gewinnen, nur dann gewährt, wenn die KWK-Anlage, soweit sie Strom auf Basis von Biomasse gewinnt, für die Dauer der Zuschlagszahlung nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung ausschließlich biogene Rest- und Abfallstoffe einsetzt. Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 nachzuweisen.

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Zur Begründung heißt es auf S. 163 der Drucksache 19/17342:

Mit dem neu eingefügten § 7c KWKG wird der bislang in § 7 Absatz 2 und Absatz 2a und § 8 Absatz 4 geregelte Kohleersatzbonus in eine eigenständige Vorschrift überführt und gleichzeitig in einigen Punkten novelliert.

Wesentlichste Neuerung ist die Umgestaltung der bislang zuschlagserhöhenden und damit arbeitsbezogenen Bonusgewährung über die Dauer der Grundförderung zugunsten einer leistungsbezogenen Einmalzahlung in § 7c Absatz 1 Satz 2 KWKG. Künftig erhalten Anlagenbetreiber bei dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage, die Strom auf Basis von Braun- oder Steinkohle erzeugt durch eine KWK-Anlage, die Strom auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse oder gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen erzeugt eine Einmalzahlung in Höhe von 180 Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung. Damit erhält z. B. der Betreiber einer neuen Gas-KWK-Anlage, die eine Kohle-KWK-Anlage mit einer Leistung von 100 MW ersetzt, zusätzlich zur Grundförderung einen Kohleersatzbonus in Höhe von 18 Millionen Euro einmalig ausgezahlt. Die Stilllegung von Kohle-KWK-Leistung fördert das Gesetz somit mit 180 Millionen Euro pro GW. Dieser Betrag entspricht ohne Berücksichtigung der Zinseffekte der bisherigen Förderung von 0,6 Cent je Kilowattstunde für 30.000 Vollbenutzungsstunden. Für die Unternehmen stellt dies eine deutliche Erhöhung dar, weil die Zahlung zu Beginn der Förderdauer erfolgt und nicht erst gestreckt auf rund 10 Jahre. Darüber hinaus ist der Kohleersatzbonus auf diese Weise gut vergleichbar mit dem Steinkohlezuschlag nach Artikel 1. Wie bislang erfolgt die Bonusgewährung nur für den KWK-Leistungsanteil, der die elektrische KWK-Leistung der bestehenden KWK-Anlage ersetzt. Wie in der bisherigen Regelung in § 7 Absatz 2 liegt ein zum Kohleersatzbonus berechtigender Ersatz nach § 7c Absatz 1 Satz 3 1. Halbsatz nur dann vor, wenn die bestehende KWK-Anlage innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016 endgültig stillgelegt wird. Anders als bislang ist nach § 7c Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz KWKG künftig eine Inanspruchnahme des Kohleersatzbonus nur noch dann möglich, wenn die bestehende Anlage und die diese ersetzende Anlage in das gleiche Wärmenetz einspeisen. Bisher reichte das Eigentum an alter und neuer KWK-Anlage für einen Anspruch aus. Neue KWK-Anlagen waren anspruchsberechtigt unabhängig vom Standorte der neuen und der alten Anlage und auch in Fällen, in denen die alte KWK-Anlage erst kürzlich erworben worden war. Dies führte zu Mitnahmeeffekten, insbesondere in Fällen, in denen vor Neubau oder Modernisierung einer KWK-Anlage noch kohlegefeuerte KWK-Anlagen erworben wurden, um in den Genuss des Kohleersatzbonus zu kommen.

Die Neuregelung in § 7c Absatz 1 Satz 4 ist eine Folgeänderung zu der Regelung in Artikel 1, § 12 Absatz 1 Nummer 5. Danach hat ein Betreiber einer Steinkohleanlage, der dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine bedingte Verzichtserklärung vorgelegt und einen Zuschlag nach Artikel 1, § 22 erhalten hat, keinen Anspruch mehr auf den Kohleersatzbonus.

Nach § 7c Absatz 1 Satz 5 KWKG ist weiterhin nicht erforderlich, dass die die neue KWK-Anlage am selben Standort errichtet wird wie die bestehende KWK-Anlage.

In § 7c Absatz 2 KWKG findet sich die bisherige Sonderregelung aus § 7 Absatz 2a KWKG für KWK-Dampfsammelschienenanlagen nahezu unverändert. Klarstellend wurde lediglich ergänzt, dass für die Höhe des zu gewährenden Bonus der ersetzte Dampferzeuger ins Verhältnis zu der Summe der übrigen Dampferzeuger zu setzen ist.

In § 7c Absatz 3 Satz 1 KWKG findet sich die bisherige Regelung des § 8 Absatz 4 und damit die Regelung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Wie bislang erfolgt die Auszahlung – freilich nunmehr eines Einmalbetrages – sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Ersatzes eines bestehenden Dampferzeugers im Rahmen einer Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der bestehende Dampferzeuger, die Erzeugung vollständig eingestellt hat und damit stillgelegt wurde. Neu ist demgegenüber, dass die Auszahlung zudem voraussetzt, dass der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e KWKG erfüllt hat. Nach § 7c Absatz 3 Satz 2 KWKG wird der Bonus nach Absatz 1 bei KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von Biomasse gewinnen nur dann gewährt, wenn die KWK-Anlage, soweit sie Strom auf Basis von Biomasse gewinnt, für die Dauer der Zuschlagszahlung nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung ausschließlich biogene Rest- und Abfallstoffe einsetzt. Nach § 7c Absatz 3 Satz 3 ist dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 nachzuweisen. Sollte sich hierbei ergeben, dass entgegen der Regelung nicht ausschließlich Biomasse aus biogenen Rest- und Abfallstoffen in den KWK-Anlagen eingesetzt wurde, ist der Kohleersatzbonus vollständig zurückzugewähren. Auf diese Rechtsfolge sollte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in dem Zulassungsbescheid explizit hinweisen.

24

Soweit „Mitnahmeeffekten, insbesondere in Fällen, in denen vor Neubau oder Modernisierung einer KWK-Anlage noch kohlegefeuerte KWK-Anlagen erworben wurden, um in den Genuss des Kohleersatzbonus zu kommen“, angesprochen werden, gibt dies nichts her, da der Ablauf des 31. Dezember 1974 als Stichtag in diesem Stadium der Gesetzgebung noch gar nicht vorgesehen war. Unabhängig davon ist vorliegend auch nichts für die Tätigung eines solchen Mitnahmeeffekts festzustellen.

25

Erst mit der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) vom 2. Juli 2020 (Drucksache 19/20714 (neu) S. 127) erhielt die Regelung als neuer Art. 7 Nr. 7 KohleAusG ihre definitive Fassung:

Entwurf

Beschlüsse des 9. Ausschusses

§ 7c

§ 7c

Kohleersatzbonus

Kohleersatzbonus

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt. Der Bonus beträgt 180 Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt. Ein Ersatz im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt vor, wenn die bestehende KWK-Anlage innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird und die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinne dieses Absatzes ist eine KWK-Anlage, für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde. Die neue KWK-Anlage, welche die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht am selben Standort errichtet werden.

(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die

1. Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und

2. nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.

Ein Ersatz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn die neue KWK-Anlage in dasselbe Wärmenetz einspeist, in das auch die bestehende KWK-Anlage eingespeist hat und die bestehende KWK-Anlage oder in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger innerhalb von zwölf Monaten vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen KWK-Anlage, frühestens aber nach dem 1. Januar 2016, endgültig stillgelegt wird. Die neue KWK-Anlage, die die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, muss nicht an dem Standort errichtet werden. Keine bestehende KWK-Anlage im Sinn dieser Vorschrift ist eine KWK-Anlage,

1. für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder

2. die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist.

(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,

1. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a) 50 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat

b) 35 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c) 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d) 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat.

2. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a) 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b) 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c) 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d) 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

e) 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,

f) 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,

g) 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,

3. wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994, erstmals in Betrieb genommen worden ist,

a) 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,

b) 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,

c) 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,

d) 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,

e) 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,

f) 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,

g) 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.

(2) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.

(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.

(3) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 2 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat. Der Bonus nach Absatz 1 wird bei KWK-Anlagen, die Strom auf Basis von Biomasse gewinnen, nur dann gewährt, wenn die KWK-Anlage, soweit sie Strom auf Basis von Biomasse gewinnt, für die Dauer der Zuschlagszahlung nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung ausschließlich biogene Rest- und Abfallstoffe einsetzt. Dies ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 nachzuweisen.

(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.

26

Zur Begründung heißt es auf S. 173 f. der Drucksache 19/20714:

Der Kohleersatzbonus für die Stilllegung bestehender Kohle-KWK-Anlagen wird differenziert, um die unterschiedliche Wirtschaftlichkeitssituation der Anlagen abzubilden und ein Vorziehen anzureizen. Die Höhe der Boni orientiert sich dabei an den entgangenen Gewinnen durch die vorgezogene Stilllegung der bestehenden Kohle-KWK-Anlage.

Mit der Einführung einer weiteren Voraussetzung für die Gewährung des Kohleersatzbonus in § 7c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KWKG werden KWK-Anlagen, die vor dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen worden sind, künftig vom Kohleersatzbonus ausgeschlossen. Eine Stilllegung aus wirtschaftlichen Gründen ist für diese Anlagen auch ohne Kohleersatzbonus zu erwarten. Bei den übrigen Änderungen in § 7c Absatz 1 KWKG handelt es sich lediglich um redaktionelle Änderungen.

Der neue § 7c Absatz 2 KWKG bestimmt die Höhe des Kohleersatzbonus und differenziert nach Alterskohorten der bestehenden KWK-Anlage und Inbetriebnahmedatum der neuen KWK-Anlage.

Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 1975 und dem 31. Dezember 1984 erhalten bei einer Stilllegung bis zum 31. Dezember 2023 50 Euro je KW. Dieser Betrag reduziert sich dann mit jedem Jahr, welches die Anlage später stilllegt, um 15 Euro je KW.

Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1994 erhalten bei einer Stilllegung bis zum 31. Dezember 2023 225 Euro je KW. Dieser Betrag reduziert sich dann mit jedem Jahr, welches die Anlage später stilllegt, um 15 Euro je KW.

Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 1995 erhalten bei einer Stilllegung bis zum 31. Dezember 2023 390 Euro je KW. Dieser Betrag reduziert sich dann mit jedem Jahr, welches die Anlage später stilllegt, um 25 Euro je KW.

Erstmalige Inbetriebnahme der bestehenden Anlage

Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen Anlage bis

von

bis

31.12.22

31.12.23

31.12.24

31.12.25

31.12.26

31.12.27

31.12.28

31.12.29

In Euro je KW KWK-Leistung

31.12.74

0

01.01.75

21.12.84

0

01.01.85

31.12.94

135

01.01.95

240

Bei der Änderung von § 7c Absatz 3 KWKG handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung und bei der Änderung von § 7c Absatz 4 KWKG um eine redaktionelle Folgeänderung.

27

Für die Aufnahme einer Befristung bis zum 31. Dezember 1974 war somit allein die wirtschaftliche Überlegung, die Stilllegung der Anlage sei auch ohne Kohlebonus zu erwarten, maßgeblich. Hinsichtlich einer zeitlichen Unterscheidung zwischen der Inbetriebnahme als Kraftwerk und als KWK-Anlage lässt sich dem nichts entnehmen.

28

Schließlich spricht genau diese intendierte Förderung dafür, allein auf den Betrieb als KWK-Anlage abzustellen. Hätte der Gesetzgeber der Intention der Beklagten folgen wollen, hätte er eine unmissverständliche Regelung dazu treffen müssen, dass für Kraftwerke, die erst nachträglich zur KWK-Anlage wurden, der Kohleersatzbonus sich nach der erstmaligen Inbetriebnahme als Kraftwerk überhaupt und nicht der Zulassung als KWK-Anlage richte.

29

Für Ausschlussgründe nach § 7c Abs. 1 Satz 3 KWKG ist nichts ersichtlich.

II.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

31

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf … Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Vorliegend hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 28. Februar 2024 den Kohleersatzbonus auf eine Höhe von … Euro beziffert und ist so von einem Streitwert in Höhe von … Euro ausgegangen, ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre.