Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Gerichtsbescheid vom 01.07.2025 – 5 K 1756/25.F
ECLI:DE:VGFFM:2025:0701.5K1756.25.F.00
Tenor
Der Widerspruchsbescheid des Landrats des X-Kreises vom 21. März 2025 wird aufgehoben. Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beigeladene zu tragen.
Der Gerichtsbescheid ist für die Klägerin und den Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung für eine Ersatzvornahme.
Durch Kostenbescheid des Gemeindevorstands der Beklagten vom 19. Juli 2023 wurde nach einer Ersatzvornahme die Klägerin auf Zahlung von 100 069,70 Euro für die Beseitigung einer Brandlast in Anspruch genommen. Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 31. Juli 2023 Widerspruch erheben. Der Landrat des Beigeladenen wies durch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2025 den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, „[d]er Bescheid des Bürgermeisters als örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde Y vom 19.07.2023 ist formell rechtmäßig“ und belehrte dahin, dass „[g]egen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides ...“ Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben werden könne. Der Widerspruchsbescheid ist der Klägerin im Wege der Zustellung an den Bevollmächtigten der Klägerin durch die Deutsche Post AG am 28. März 2025 mit Zustellungsurkunde bekanntgegeben worden.
Am 23. April 2025 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage gegen „den Bürgermeister der Gemeinde Y“ erhoben. Das Gericht hat in seiner Eingangsverfügung darauf hingewiesen, dass der angegriffene Bescheid in seiner Ausgangsfassung von der Verwaltungsbehörde, also dem Gemeindevorstand der Beklagten, erlassen worden, im Widerspruchsverfahren aber vom Landrat auf die Ordnungsbehörde, also den Bürgermeister, umgestellt worden sei, wofür eine Rechtsgrundlage gegenwärtig nicht zu erkennen sei, und hat durch Beschluss vom 25. April 2025 den Main-Kinzig-Kreis, vertreten durch den Landrat, beigeladen, um ihm Gelegenheit zur Verteidigung seines Vorgehens zu bieten.
Die Klägerin beantragt:
Den Beklagten zu verurteilen, den Kostenerstattungsbescheid vom 19.07.2023, Az: …, in Form des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2025, Az: …, aufzuheben.
Die Beklagte wendet sich gegen die Klage, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen. Zur Begründung führt die Beklagte aus, warum sie die Klage für unbegründet hält. Die Beklagte habe zwar versehentlich den Briefkopf des Gemeindevorstands verwendet, aus der Bezeichnung des „Fachbereich 3 Ordnungsverwaltung“ und aus der Unterzeichnung durch die Bürgermeisterin ergebe sich indessen für den Adressaten, dass die örtliche Ordnungsbehörde den Bescheid erlassen habe, die Widerspruchsbehörde habe den Bescheid somit nicht umgestellt, sondern zutreffend ausgelegt.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Durch Verfügung vom 13. Juni 2025 – der Klägerin (Bl. 78.B), dem Beklagten (Bl. 79C) und dem Beigeladenen (Bl. 83) zugestellt am 16. Juni 2025 – hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu beabsichtigen und Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Verfahrensweise sowie abschließend zur Sache zu äußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der vorgelegten Behördenakten (zwei eAkten) Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann nach § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind. Das ist hier der Fall (I.). Die Kosten sind ausnahmsweise dem Beigeladenen aufzuerlegen (II.) und hinsichtlich ihrer ist der Gerichtsbescheid für gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu erklären (III.)
I.
Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist hinsichtlich des Widerspruchsbescheids des Landrats des Beigeladenen vom 21. März 2025 begründet, im Übrigen derzeit nicht entscheidungsreif. Der Widerspruchsbescheid ist aufzuheben und die Beteiligten sind so wieder in den Stand des Widerspruchsverfahrens zurückzuversetzen, denn der angegriffene Widerspruchsbescheid versetzt den angegriffenen Ausgangsbescheid hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit in einen unrettbar fehlerhaften Zustand (1.). Eine Sachentscheidung über die materielle Berechtigung zur Erhebung der streitigen Kosten ist dem Gericht so derzeit nicht möglich (2.):
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) sind für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe die Gemeinden Aufgabenträger und erfüllen ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 2 HBKG als Selbstverwaltungsangelegenheiten. Soweit nicht die besonderen Vorschriften des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes greifen, gelten die des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (BeckOK PolR Hessen/Mühl/Fischer, 34. Ed. 15.2.2025, HSOG § 3 Rn. 5) und besteht so auf kommunaler Ebene eine Grundzuständigkeit der Verwaltungsbehörden (BeckOK PolR Hessen/Mühl/Fischer HSOG § 2 Rn. 11). In sachlicher Hinsicht völlig zutreffend hat den Kostenbescheid vom 19. Juli 2023 daher die Verwaltungsbehörde der Beklagten – ihr Gemeindevorstand, siehe § 66 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung – erlassen. Eine Rechtsnorm, die, wie anscheinend angenommen, für den hier gegenständlichen Bereich eine Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Beklagten als allgemeiner Ordnungsbehörde im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 4 HSOG begründen könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. BeckOK PolR Hessen/Bäuerle HSOG § 89 Rn. 9-14, 15 und 16-18). Eine Eilzuständigkeit nach § 2 Satz 1 HSOG (zu den Voraussetzungen BeckOK PolR Hessen/Mühl/Fischer HSOG § 2 Rn. 2) scheidet schon im Hinblick auf die gewählte Schriftform aus.
2. Ist somit durch den Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 21. März 2025 ohne Rechtsgrundlage die für die Beklagte sachlich zutreffend handelnde Verwaltungsbehörde durch die sachlich unzuständige allgemeine Ordnungsbehörde ersetzt worden, so kommt es auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der getroffenen Sachentscheidung nicht mehr an, denn hierdurch ist ein Fehler begründet worden, der weder nach § 45 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) geheilt noch nach § 46 HVwVfG unbeachtlich bleiben kann. § 46 HVwVfG ist auf den Widerspruchsbescheid anwendbar (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 46 Rn. 87) und erfasst Fälle der Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit, die einer missachteten sachlichen Zuständigkeit dagegen gerade nicht. Folge hieraus ist, dass die Klage, soweit sie über die Fassung des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid hinausgeht, derzeit nicht entscheidungsfähig und daher im Übrigen abzuweisen ist.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beigeladene nach § 155 Abs. 4 VwGO zu tragen. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Regelung ist zur Überzeugung des Gerichts lex specialis gegenüber allen anderen Kostenregelungen außer der des § 161 Abs. 3 VwGO zu sogenannten Untätigkeitsklagen (vgl. Schoch/Schneider/Olbertz, 46. EL August 2024, VwGO § 155 Rn. 24). Vorliegend hat der Beigeladene durch seinen Widerspruchsbescheid das Verfahren in eine Lage gebracht, in dem einzig die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids verblieb.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 Satz 1, 2 ZPO, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 100 069,70 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Dem entspricht im Ergebnis Nr. 1.7.1 Satz 1 Alt. 1 des Streitwertkatalogs 2013.