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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.09.2025 – 5 K 122/24.F

ECLI:DE:VGFFM:2025:0909.5K122.24.F.00

Tenor

Der Einstellungsbeschluss vom 23. Mai 2024 wird aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zulassung einer KWK-Anlage nach einem Standort- und Betreiberwechsel.

2

Sie betrieb zwischen dem 21. September 2000 und Mai 2018 am Standort bereits eine hier nicht streitgegenständliche KWK-Anlage bis diese defekt wurde.

3

Die Klägerin erwarb die gegenständliche KWK-Anlage, die erstmals am 6. Oktober 2016 in der „A“ in B-Stadt bis zum Jahr 2018 den Dauerbetrieb aufnahm und eine Zulassung nach der Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt vom 14. Januar 2016 (BAnz. AT 2. Februar 2016, B3) erhalten hatte, gebraucht und nahm sie am 25. Juni 2020 in Betrieb. Dabei wurde die KWK-Anlage von Flüssiggas auf Erdgas umgerüstet, wozu zwei Brennstoffdüsen und ein Dichtungsring ausgetauscht wurden.

4

Die Klägerin stellte am 22. Juli 2020 einen Antrag auf Zulassung einer neuen KWK-Anlage bis 50 kWel bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) und fügte dem Antrag ein Anschreiben zur Erklärung der Situation nebst weiteren Unterlagen bei (Bl. 1 ff. d. BA).

5

Mit Ablehnungsbescheid vom 29. Juli 2021 (Az. KWK – 143332) lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei einer an einem neuen Standort wieder in Dauerbetrieb genommenen KWK-Anlage handele es sich nicht um eine neue KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nr. 25 KWKG. Gebraucht gehandelte KWK-Anlagen seien nicht förderfähig.

6

Dagegen erhob die Klägerin am 25. August 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe lediglich die Wiederinbetriebnahme einer gebrauchten KWK-Anlage nach Standortversetzung und Betreiberwechsel mitgeteilt. Die Verwendung des „Neuantrags“-Formulars sei unschädlich.

7

Die Klägerin erhob am 20. März 2023 Untätigkeitsklage (Az. 5 K 887/23.F), gerichtet auf Bescheidung ihres Widerspruchs. Im Rahmen dieses Klageverfahrens legte die Klägerin verschiedene von der Beklagten angeforderte Unterlagen zu einer vermeintlichen Anlagenidentität der KWK-Anlage vor.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen an, gebrauchte KWK-Anlagen könnten nicht zugelassen werden. Ferner könne die Klägerin eine Übertragung der Zulassung per Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2016 von der „A“ auf die Klägerin nicht verlangen, da die Anlagenidentität nicht nachgewiesen sei. Insbesondere habe sie verschiedene angeforderte Unterlagen nicht eingereicht (vgl. S. 6 des Widerspruchsbescheids). Der Wechsel des Primärenergieträgers führe zu einem Wechsel des KWK-Anlagentyps, da sich die Leistungskennzahlen und die Typenbezeichnung geändert hätten. Auch der Wechsel des Standortes sei von der Allgemeinverfügung nicht gedeckt.

9

Die Klägerin hat am 12. Januar 2024, anwaltlich vertreten, Klage gegen den Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids erhoben.

10

Wegen einer zu diesem Zeitpunkt gegebenen doppelten Rechtshängigkeit hat das Gericht der Klägerin unter dem 21. Februar 2024 eine Betreibensaufforderung zugestellt (Bl. 124 d. GA).

11

Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen hat das Gericht das Verfahren der Untätigkeitsklage mit Beschluss vom 6. März 2024 (Bl. 131 f. d. GA) eingestellt.

12

Da zum hiesigen Verfahren keine Reaktion auf die Betreibensaufforderung erfolgt und die Klagebegründung vom 28. Februar 2024 nicht vor dem 17. Juni 2024 (Bl. 140 d. GA) eingegangen ist, hat das Gericht das hiesige Verfahren zunächst mit Beschluss vom 23. Mai 2025 (Bl. 131 f. d. GA) eingestellt. Am 3. September 2024 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es das Klageverfahren fortzusetzen beabsichtige (Bl. 184 d. GA).

13

Die Klägerin ist der Ansicht, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die von der Beklagten angeforderten Dokumente. Es handele sich um eine identische Anlage, was sich aus den eingereichten Unterlagen hinreichend ergebe. Die Forderung weiterer Unterlagen sei schikanös und vorliegend unmöglich, da die Situation am ursprünglichen Standort nicht mehr rekonstruiert werden könne. Die Umstellung auf eine andere Primärenergie stelle keine Änderung dar, durch welche die Anlagenidentität beeinträchtigt werde. Diese werde durch den Austausch von Brennstoffdüsen und Dichtungsring nicht berührt. Die Änderung der Typenbezeichnung sei irrelevant, da dies lediglich auf eine Entscheidung des Herstellers zurückzuführen sei, die nichts über die Bauart der Anlagen aussage. Die unterschiedlichen Kennzahlen seien geringfügig, lägen im Toleranzbereich und seien nicht vergütungserheblich. Relevant sei die elektrische KWK-Leistung, die mit 5,5 kW identisch sei. Ferner lasse der Gesetzgeber im Umkehrschluss zu § 17 Abs. 1 KWKAusvV Standortwechsel zu, was durch § 11 Abs. 5 KWKG n. F. klargestellt würde.

14

Die Klägerin beantragt:

1. die Fortsetzung des Verfahrens und die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 23. Mai 2024,

2. der Bescheid der Beklagten vom 29.07.2021 zum Geschäftszeichen …… in Gestalt des Widerspruchsbescheides zum Geschäftszeichen …..vom 12.12.2023 wird aufgehoben,

3. die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die begehrte Zulassung der standortversetzten KWK-Anlage bis 50 kW am Standort C-Straße D-Stadt gemäß Antrag vom 22.07.2020 gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu erteilen.

15

Die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass das Verfahren eingestellt worden ist;

hilfsweise, die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Rechtsstreit beendet sei und widerspricht der Fortsetzung des Verfahrens (Bl. 176 ff. d. GA). Daneben sei eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren nicht ersichtlich. Durch den Wechsel des Primärenergieträgers sei die Anlage zu einer anderen geworden. Typenbezeichnung und Leistungsdaten hätten sich verändert. Es sei auch zweifelhaft, ob die Anlage nach der Demontage in den ursprünglichen Zustand versetzt werden könne. Auch die Umstände der Standortveränderung seien ungeklärt. Diese führte im Übrigen zum Erlöschen der ursprünglichen Zulassung. Der ursprüngliche Standortbetreiber hätte auch eine Zulassung förmlich beantragen können; die Wahl der Zulassung kraft Allgemeinverfügung führe zu Einschränkungen, die zu akzeptieren seien.

17

Mit Beschluss vom 6. Juni 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen und des Verfahrens der Untätigkeitsklage (Az. 5 K 887/23.F) sowie den der elektronisch übermittelten Behördenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

19

Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer mit Beschluss vom 6. Juni 2025 konnte eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erfolgen, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Einstellungsbeschluss vom 23. Mai 2024 war aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, da die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere ist das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht entfallen, da sie der Betreibensaufforderung durch Erledigungserklärung des Verfahrens der Untätigkeitsklage (Az. 5 K 887/23.F) nachgekommen ist (vgl. Kopp/Schenke/Schenke, § 92 Rn. 28-29; Schoch/Schneider/Clausing, 45. EL Januar 2024, VwGO § 92 Rn. 82, beck-online).

20

Der Klage bleibt dennoch der Erfolg versagt (dazu unter I.), weshalb sie kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.), abzuweisen ist.

I.

21

Die zulässige Klage ist unbegründet.

22

Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 29. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Dezember 2023 ist im Ergebnis rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen, weil sie keinen Anspruch auf Zulassung einer gebrauchten KWK-Anlage bis 50 kWel nach Standort- und Betreiberwechsel hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Anlage wurde zwar ursprünglich am Standort in B-Stadt nach § 10 Abs. 6 KWKG a. F. (nunmehr § 10 Abs. 6 KWKG) i. V. m. der Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2016 zugelassen. Diese Zulassung ist jedoch durch den Standortwechsel erloschen und kann daher nun nicht mehr übertragen werden (dazu A.). Es besteht auch kein Anspruch auf Zulassung einer ursprünglich neuen nun „gebrauchten“ KWK-Anlage nach § 10 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1, 2 KWKG (dazu B.), sodass es auf die Frage der Anlagenidentität in keinem Fall ankommt.

A.

23

Die erstmalige Zulassung der KWKG-Anlage durch die Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt vom 14. Januar 2016 (BAnz. AT 2. Februar 2016, B3) kann nicht auf die Klägerin übertragen werden, da die Zulassung erloschen ist. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Bundesamt darin zu folgen ist, dass die Standortbindung bei KWK-Anlagen bis 50 kWel eine auflösende Bedingung darstellt, sodass die Zulassung durch eine Standortveränderung erlischt (dazu 1.) oder ob der Standortwechsel eine Änderung der Eigenschaften darstellt, was nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KWKG zum Erlöschen der Zulassung führt (dazu 2.). In beiden Fällen ist vorliegend von einem Erlöschen auszugehen.

24

1. Wenn die Standortbindung in Nr. 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung (die auch in den nachfolgenden Allgemeinverfügungen vom 21. Oktober 2019 , vom 19. August 2020 und vom 4. März 2024 wortgleich enthalten ist), mit dem Bundesamt als auflösende Bedingung zu verstehen ist, so ist diese Bedingung durch den Standortwechsel eingetreten, was zum Erlöschen der Zulassung führte. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob diese auflösende Bedingung rechtmäßig ist, da die Allgemeinverfügung vom 14. Januar 2016 mittlerweile jedenfalls bestandskräftig ist. An der Rechtmäßigkeit bestehen jedenfalls Zweifel. Vor dem Hintergrund des neu geschaffenen § 11 Abs. 5 KWKG (eingefügt durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2025, BGBl. I Nr. 54 mit Wirkung vom 1. April 2025), der lautet:

Einer Änderung der Eigenschaften einer KWK-Anlage im Sinn des Absatzes 4 steht es gleich, wenn der Standort der KWK-Anlage verändert wird.

werde nach der Gesetzesbegründung lediglich klargestellt, dass auch der Standortwechsel einer KWK-Anlage wie eine Änderung der Eigenschaften zu behandeln sei (BT-Drs. 20/14776, S. 19), also unter Voraussetzungen möglich ist. Ob das Bundesamt entgegen dieser gesetzlichen Konzeption für KWK-Anlagen bis 50 kWel eine Standortveränderung im Wege der Allgemeinverfügung ausschließen kann, ist fraglich, bedarf aber wegen der Bestandskraft der Allgemeinverfügung keiner abschließenden Erörterung.

25

2. Wenn der Standortwechsel dagegen zu einer Änderung von Eigenschaften der KWK-Anlage im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KWKG führte, so ist die Zulassung nach § 11 Abs. 4 KWKG erloschen, weil die Änderung der Zulassung nicht bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle beantragt wurde.

26

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Änderung ist die Außerbetriebnahme der KWK-Anlage am ursprünglichen Standort (so nunmehr klarstellend auch BT-Drs. 20/14776, S. 19), da sich bei einem vorläufigen Ende des Dauerbetriebs als zentrale Voraussetzung für die Zuschlagberechtigung und die Zulassung (vgl. § 6 Abs. 1, §§ 8, 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KWKG) automatisch auch die vergütungsrelevanten Eigenschaften der KWKG-Anlage nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, 4 KWKG ändern. Der Dauerbetrieb gehört zu den vergütungsrelevanten Eigenschaften einer KWK-Anlage (BeckOGK/Lührig, 15.2.2024, KWKG § 10 Rn. 19, beck-online unter Hinweis auf den Leitfaden zum Sachverständigengutachten für KWK-Anlagen des Bundesamts). Es ist zwar zutreffend, wenn die Klägerin einwendet, dass es der neue Betreiber nach einem Betreiberwechsel nicht in der Hand habe, ob der vormalige Betreiber die Änderung beantragt hat. Nach der gesetzlichen Konzeption des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die der Gesetzgeber durch die gesetzgeberische Klarstellung nunmehr bestätigt hat, gilt ab der Änderung der Eigenschaften der KWK-Anlage eine strenge Frist bis zum Ablauf des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres.

27

Die vormalige Betreiberin in B-Stadt betrieb die streitgegenständliche KWK-Anlage bis zum Jahr 2018. Da die Änderung der Zulassung nicht bis spätestens Ende 2019 beantragt wurde, ist die Zulassung nach § 11 Abs. 4 KWKG erloschen.

28

Die Übertragung einer erloschenen Zulassung kommt nicht in Betracht, weil sie ihre Wirksamkeit verloren hat, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG.

B.

29

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer ursprünglich neuen, nun „gebrauchten“ KWK-Anlage nach § 10 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1, 2 KWKG.

30

Im Zeitpunkt, als die Klägerin den Standortwechsel anzeigte bzw. den Antrag auf Zulassung einer neuen KWK-Anlage bis 50 kWel stellte, handelte es sich bei der streitgegenständlichen KWK-Anlage unabhängig von der Frage der Anlagenidentität nicht mehr um eine „neue“ KWK-Anlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 25 KWKG.

31

§ 2 KWKG lautet:

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

(…)

25. „neue KWK-Anlagen“ Anlagen mit fabrikneuen Anlagenteilen,

(…)

32

Die Formulierung „fabrikneu“ meint nach allgemeinem Sprachverständnis etwas neu Hergestelltes, das nach Fabrikation noch nicht im Sinne des Herstellungszwecks verwendet worden ist. Deutlicher als der Begriff „neu“, betont die Formulierung „fabrikneu“, dass die Sache nach Fabrikation nicht verwendet worden ist. Der Wortteil „neu“ bezieht sich also in Verbindung mit dem Wortteil „fabrik-“ auf die erstmalige Verwendung nach Herstellung und nicht etwa die erstmalige und damit neue Verwendung einer Sache an einem anderen Ort oder nach deren Umgestaltung oder Modernisierung (so VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2024 – 5 K 2396/21.F –, Rn. 19, juris). Zieht man die Gesetzgebungsmaterialien und die Entstehungsgeschichte des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes hinzu, scheint es ebenfalls im Wesentlichen darauf anzukommen, dass die Anlagenteile der KWK-Anlage zuvor nicht gebraucht wurden (dazu weitergehend VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2024 – 5 K 2396/21.F –, Rn. 21 ff., juris). Anders als in der Literatur erwogen, wonach es denkbar sei, dass eine KWK-Anlage, die noch nicht alle Vollbenutzungsstunden „verbraucht“ hat, als Gebrauchtanlage verkauft und an einem neuen Standort installiert werden könnte (Assmann/Peiffer KWKG/Peiffer, 1. Aufl. 2018, KWKG § 2 Rn. 82), kommt am neuen Standort kein Anspruch auf Zulassung für die verbleibende Förderdauer in Betracht.

33

Zwar enthält das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die dazugehörigen Gesetzesbegründungen soweit ersichtlich keine eindeutigen Bestimmungen zur Förderberechtigung von Gebrauchtanlagen. Bei der daher gebotenen teleologischen Auslegung überwiegt jedoch das Wortlaut- das systematische Argument. In systematischer Hinsicht ließe sich einwenden, dass der Gesetzgeber den Begriff „neu“ lediglich in einer Trias als Gegensatz zu „modernisierten“ oder „nachgerüsteten“ KWK-Anlagen verstanden haben will (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, §§ 7, 8, 10 KWKG). Dann käme auch eine Förderung des Zweitmarktes in Betracht und Gebrauchtanlagen mit Restvollbenutzungsstunden würden im Sinne der Nachhaltigkeit nicht davon ausgeschlossen. Dieses einschränkende rein systematische Begriffsverständnis lässt jedoch außer Acht, dass der Gesetzgeber in § 2 Nr. 25 KWKG eine Legaldefinition des Begriffs „neue KWK-Anlagen“ vorgenommen hat und damit die Fabrikneuheit der Anlagenteile als zentrale Voraussetzungen bestimmt hat. Eine KWK-Anlage wie die vorliegende, die erstmals in Dauerbetrieb genommen und zugelassen wurde, sodann zwecks Standort- und Betreiberwechsels außer Betrieb, verkauft, versetzt und wieder in Betrieb genommen wurde, kann nicht mehr als fabrikneu behandelt werden. Dies widerspricht auch nicht den gesetzgeberischen Zielen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes. Die Erstzulassung einer „fabrikneuen“ KWK-Anlagen setzt einen Anreiz zur Anschaffung und Erstinbetriebnahme. Bereits betriebene Anlagen können nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durch Zulassung als modernisierte oder nachgerüstete KWK-Anlage (erneut) gefördert werden (VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. Februar 2024 – 5 K 2396/21.F –, Rn. 27, juris), nicht jedoch ohne solche Schritte bloß, weil noch Restvollbenutzungsstunden übrig sind. Gebrauchtanlagen bleibt demnach nur die Änderung der Zulassung über § 11 Abs. 4 Satz 2 (i. V. m. Abs. 5 n. F.) KWKG, die der Klägerin aber aus den oben genannten Gründen versperrt bleibt.

34

Auf die Frage der Anlagenidentität kommt es folglich nicht mehr an.

II.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens.

III.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20 119,18 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist die sich aus dem Antrag der Klägerseite ergebende wirtschaftliche Bedeutung maßgeblich. Bei klägerseits angegebener 80-prozentiger Einspeisung der erzeugten Energie durch die streitgegenständliche KWK-Anlage dürfte der Klägerin gegenüber dem Netzbetreiber im Obsiegensfall ein Zuschlag in Höhe von 20 119,18 Euro zustehen (vgl. Bl. 297 f., 321 f., 331 GA).