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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.09.2025 – 11 K 4664/24.F

ECLI:DE:VGFFM:2025:0924.11K4664.24.F.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Unter dem 20.12.2023 beantragte die Klägerin die Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen der Maßnahme „INVEST-Zuschuss für Wagniskapital“ nach der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investierender für junge innovative Unternehmen vom 06.02.2023 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Mit dem Antrag erklärte sie unter anderem, die Richtlinien des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Maßnahme „INVEST-Zuschuss für Wagniskapital“ in der aktuellen Fassung zur Kenntnis genommen zu haben und diese als verbindlich anzusehen. Dem Antrag beigefügt war ein Handelsregisterauszug die Klägerin betreffend.

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Im Februar 2024 nahm die Klägerin die geplante Investition vor.

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Mit Schreiben vom 23.05.2024 wies das BAFA die Klägerin darauf hin, dass sie sich als Commanditaire Vennootschap, die der deutschen Kommanditgesellschaft entspreche, am INVEST-Programm nicht beteiligen könne. Zugelassen seien nur Beteiligungsgesellschaften in Form der B.V. als Äquivalent zur deutschen GmbH oder UG. Sollte die Klägerin noch nicht mit der Maßnahme begonnen haben, könne sie einen Änderungsantrag stellen, indem sie den Antragsteller von der C.V. auf die natürliche Person M. ändere. Herr M. schlug daraufhin dem BAFA vor, die erworbenen Anteile an die Q. BV, deren Anteile er gemeinsam mit der Klägerin halte, zu verkaufen und den Antrag auf die Q. B.V. umzustellen.

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Mit Bescheid vom 31.07.2024 lehnte das BAFA den Zuwendungsantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die niederländische Gesellschaftsform C. V. sei nach Ziffer 3 und Ziffer 4.1.2 der Förderrichtlinie nicht zuwendungsfähig; lediglich Beteiligungsgesellschaften in Form einer GmbH oder UG bzw. Gesellschaften einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/ 102/ EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.09.2009 seien antragsberechtigt. Dem Vorschlag der Klägerin die Anteile an eine andere Beteiligungsgesellschaft zu veräußern und den Antrag umzustellen, könne nicht entsprochen werden, da die Maßnahme bereits umgesetzt worden sei.

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Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das BAFA mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2024 zurück.

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Zur Begründung ihrer am 19.12.2024 erhobenen Klage trägt die Klägerin Folgendes vor:

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Es sei willkürlich Personengesellschaften von der Förderung auszuschließen. Es gebe keinen sachlichen Grund Personengesellschaften anders als natürliche Personen oder Beteiligungsgesellschaften in Form einer GmbH oder UG zu behandeln. Einen Ausschluss dieser Gesellschaftsformen ergebe sich auch nicht ausdrücklich aus der Richtlinie. In dieser sei lediglich geregelt, welche Gesellschaftsformen antragsberechtigt seien. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass andere Gesellschaftsformen von der Förderung ausgeschlossen seien. Das BAFA habe sie zu spät auf die fehlende Antragsberechtigung hingewiesen. Damit habe das BAFA seine verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus §§ 24 bis 26 Verwaltungsverfahrensgesetz verletzt. Wenn das BAFA der Ansicht sei, dass Personengesellschaften nicht antragsberechtigt seien, hätte es die Klägerin sofort nach Eingang darauf hinweisen müssen oder durch Gestaltung des Antragsportales eine Antragstellung durch Personengesellschaften ausschließen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 31.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2024 zu verpflichten, die von ihr mit Antrag vom 20.12.2023 beantragte Zuschuss-Förderung aus dem Programm „INVEST-Zuschuss für Wagniskapital“ zu bewilligen,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet gewesen ist, ihr unverzüglich, ggfs. bereits durch entsprechende Ausgestaltung des Antragsportals auf ihre fehlende Antragsberechtigung hinzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt Folgendes vor: Eine natürliche Person könne sich lediglich einer Beteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH oder UG bedienen um die Beteiligung einzugehen und zu halten. Antragsberechtigte seien neben diesen deutschen Rechtsformen der Beteiligungsgesellschaften auch Gesellschaften in einer Rechtsform gemäß Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/ 102/ EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009. Darauf sei die Klägerin in Ziffer 3 der Richtlinie, deren Kenntnisnahme sie bestätigt habe, hingewiesen worden. Aus dem Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/ 102/ EG ergebe sich, dass niederländische Beteiligungsgesellschaften nur in der Rechtsform B. V. (Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) für das INVEST-Verfahren zugelassen seien. Dies sei eine Rechtsform, welche der deutschen GmbH oder UG entspreche. Hintergrund dieser Unterscheidung sei, dass das Förderprogramm gemäß seiner Zweckbestimmung auf natürliche Personen beschränkt sei. Ursprünglich seien ausschließlich natürlichen Personen antragsberechtigt gewesen. Die seit 2014 mögliche Teilnahme von Beteiligungsgesellschaften sei nur unter der Voraussetzung zulässig, dass eine natürliche Person als Gesellschafter unmittelbar erkennbar sei. Daher sei auch eine zwischengeschaltete weitere Beteiligungsgesellschaft unzulässig und widerspreche den Fördervorgaben. Bei der Beteiligungsgesellschaft solle stets die natürliche Person erkennbar bleiben und frei verfügbares Privatvermögen als Risikoinvestment eingesetzt werden. Operativ tätige Gesellschaften seien ausgeschlossen, so dass ausschließlich reine Beteiligungsgesellschaften zugelassen seien. Diese Beschränkung diene der Haftungsbegrenzung und der Sicherstellung einer klaren Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen. Personengesellschaften seien nicht zugelassen, da bei diesen aufgrund unbeschränkter und gesamtschuldnerischer Haftung erhöhte Risiken bestünden, eine Auflösung leichter möglich sei und die erforderliche Transparenz, insbesondere hinsichtlich Gesellschaftsstruktur und Veränderungen nicht im gleichen Maße wie bei Kapitalgesellschaften gewährleistet werden könne. Der Richtliniengeber habe sich bewusst gegen die Einbeziehung von Personengesellschaften entschieden, um einfache Prüf- und Kontrollmöglichkeiten zu wahren und eine effiziente Abwicklung des Förderprogramms zu gewährleisten.

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Eines weiteren Hinweises auf die fehlende Zuwendungsberechtigung der Klägerin habe nicht erfolgen müssen. Es sei nicht ihre Aufgabe im Rahmen eines Förderverfahrens proaktiv auf fehlende Fördervoraussetzungen hinzuweisen. Die Klägerin habe vielmehr versichert die Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen zu haben. Schließlich habe das BAFA die Klägerin auch mit Schreiben vom 23.05.2024 auf die fehlende Förderfähigkeit hingewiesen und sie dahingehend beraten, einen Änderungsantrag zu stellen, falls mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden sei. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da das Invest bereits im Februar 2024 erfolgt sei. Eine Übertragung wie vorgeschlagen auf die B. V. sei auch deswegen ausgeschlossen, weil diese nicht entsprechend den Vorgaben in Ziffer 3 Satz 4 der Richtlinie nur aus natürlichen Personen als Gesellschafter bestehe, sondern auch die Klägerin dort Gesellschafterin sei.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte des BAFA Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung erfolgt durch den berichterstattenden Vorsitzenden gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

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Der Klage bleibt der Erfolg versagt.

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Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet, der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 2) ist unzulässig.

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Der Bescheid der Beklagten vom 31.07.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten.

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Ein Anspruch auf Gewährung einer Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen hat weder der Gesetz- noch der Verordnungsgeber geschaffen. Die Förderung wird lediglich als Zuwendung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Bezuschussung von Wagniskapital gewährt. Entscheidend ist dabei, wie das BAFA die Förderrichtlinie als Verwaltungsvorschrift in ständiger Praxis handhabt und in welchem Umfang sie infolge dessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist es nicht zu beanstanden, dass das BAFA den von der Klägerin beantragten Zuschuss mangels Antragsberechtigung der Klägerin abgelehnt hat. Das BAFA hat dargelegt, dass es Beteiligungsgesellschaften niederländischen Rechts nur in der Form der B.V. als antragsberechtigt ansieht. Die Klägerin kann nicht beanspruchen anders als entsprechend dieser ständigen Verwaltungspraxis behandelt zu werden. Der Ausschluss von Personengesellschaften und damit auch der C.V. ist kein den Artikel 3 Abs. 1 GG verletzendes willkürliches Kriterium. Die Beklagte hat in ihren Schriftsatz vom 12.08.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Richtliniengeber darum geht, dass bei der Zulassung von Beteiligungsgesellschaften stets eine natürliche Person als Antragsteller erkennbar bleibt und ausschließlich frei verfügbares Privatvermögen einer Person und nicht operativ genutzte Gelder als Risikoinvest eingesetzt wird. Dies ist eine willkürfreie Überlegung. Die Anknüpfung an die Gesellschaftsform zu diesem Zweck ist nicht zu beanstanden. Es ist willkürfrei anzunehmen, dass die erforderliche Transparenz, insbesondere hinsichtlich Gesellschaftsstruktur bei Personengesellschaften nicht im gleichen Maße gewährleistet ist. Dabei handelt es sich um eine zulässige Typisierung, die bei Masseverfahren zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung erfolgen darf, indem einfach feststellbare Sachverhalte der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Anforderungen an eine zulässige Typisierung werden hier erfüllt. Die Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in Form der GmbH und UG bzw. deren Entsprechungen nach dem Anhang I zu Artikel 1 der Richtlinie 2009/ 102/ EG ist ein einfach feststellbares Kriterium um zwischen Beteiligungsgesellschaften, die die eine gewisse Gewähr dafür bieten, dass ausschließlich privat verfügbares Vermögen einer identifizierbaren Person investiert wird und sonstigen Gesellschaften, bei denen ein erhöhtes Risiko dafür besteht, dass nicht mehr hinreichend erkennbar ist, wer hinter dem Invest steht, zu unterscheiden. Angesichts dieser zulässigen Typisierung ist es unerheblich, dass der Gesellschaftszweck der Klägerin einer Beteiligungsgesellschaft entspricht.

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Ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin vor dem 23.05.2023 auf die fehlende Zuwendungsberechtigung hinzuweisen und sie entsprechend zu beraten, kann hier dahinstehen. Ein entsprechender Verfahrensfehler kann nämlich weder zur Bewilligung der beantragten Zuwendung noch zur Neubescheidung über den Antrag führen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis, die von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist, eine Zuschussgewährung selbst bei einem Wechsel des Antragstellers ausgeschlossen ist, weil die Klägerin bereits im Februar 2024 die Maßnahme nämlich den Erwerb von Anteilen an der O. GmbH umgesetzt hat und im Übrigen dies auch nicht zur Zuschussgewährung an die Klägerin, sondern höchstens an einen Dritten führen könnte.

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Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig.

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Zwar kann auch ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. des § 43 VwGO sein. Es besteht aber kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des mit dem Antrag geltend gemachten früheren verfahrensrechtlichen Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsinteresse hat die Klägerseite nicht ansatzweise dargetan. Ein solches ist auch für das Gericht nicht erkennbar. Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr sind nicht aufgezeigt worden, zumal die Klägerin jetzt Kenntnis davon hat, dass das BAFA sie als nicht antragsberechtigt ansieht und deshalb nicht zu erwarten ist, dass sie erneut die Bewilligung einer Zuwendung im Rahmen der Maßnahme „INVEST-Zuschuss für Wagniskapital“ beantragen wird. Fortdauernde diskriminierende Wirkungen bestehen nicht. Die Absicht einen Amtshaftungsprozess zu führen ist nicht vorgetragen worden. Dieser rechtfertigte auch nicht die Befassung des Verwaltungsgerichtes mit der für den Amtshaftungsprozess erforderlichen Vorfrage, da das verfahrensrechtliche Rechtsverhältnis, das mit der Feststellungsklage geklärt werden soll, bereits beendet war, als das vorliegende Feststellungsbegehren erstmals in der mündlichen Verhandlung am 24.09.2025 anhängig gemacht worden ist. Schließlich scheidet auch ein Anspruch der Klägerin aus, bei Feststellung eines unzureichenden verspäteten Hinweises, so gestellt zu werden, als ob der Hinweis schon unmittelbar nach Antragstellung erfolgt wäre. Ein solcher Wiederherstellungsanspruch, wie er im Sozialrecht entwickelt worden ist, ist im Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts nicht anerkannt. Im Übrigen steht insofern § 43 Abs.2 VwGO einer Feststellung entgegen.

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Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Klägerin zu tragen, da sie unterliegt.

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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 50.000,- Euro festgesetzt.