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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11.12.2025 – 11 K 288/25.F

ECLI:DE:VGFFM:2025:1211.11K288.25.F.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit Bescheid vom 02.05.2012 setze das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Landkreis I. wegen des Eigentumsverlustes des Herrn U. für die Vermögenswerte Landwirtschaft mit Schloss, Park und Burgruine J. sowie Landwirtschaft in T. eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 209.448,60 Euro zugunsten der Kläger als Erbengemeinschaft nach Herrn U. fest. Daraufhin erhielten die Kläger am 02.08.2012 eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 Entschädigungsgesetz (EntschG) von je 123.93,52 Euro.

2

Mit Bescheid vom 22.08.2017 kürzte der Landrat des Landkreises I. -Stelle zur Abwicklung der offenen Vermögensfragen – die mit Bescheid vom 02.05.2012 festgesetzte gekürzte Bemessungsgrundlage auf 110.542,20 Euro, weil der Rechtsvorgänger der Kläger, U. zu keiner Zeit Eigentümer des Rittergutes T., für das mit Bescheid vom 02.05.2012 eine Entschädigung festgesetzt worden sei, gewesen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Ministerium der Finanzen des Landes C. mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2019 wegen Verfristung zurück. Am 21.11.2019 haben die Kläger dagegen beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben.

3

Mit Bescheid vom 14.11.2022 setzte das Bundesausgleichsamt die an die Kläger zu leistende Entschädigung und Zinsen unter Abzug des nach § 349 LAG zurückzugewährenden Lastenausgleiches auf Grundlage des Bescheides vom 02.05.2012 auf 250.021,73 Euro fest.

4

Mit Urteil vom 10.10.2024 wies das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) die Klage gegen den mit Bescheid vom 22.08.2017 erfolgte Kürzung der Bemessungsgrundlage auf 110.542,20 Euro ab, weil nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben worden sei.

5

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 16.12.2024 hob das Bundesausgleichsamt den Bescheid vom 14.11.2022 auf, da die diesem Bescheid zugrundeliegende gekürzte Bemessungsgrundlage aus dem Bescheid vom 02.05.2012 in Höhe von 209.448,60 Euro durch den mittlerweile bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 22.08.2017 auf 110.542,20 Euro gekürzt worden sei.

6

Mit Schreiben vom 19.12.2024 bat der Klägerbevollmächtigte, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Bundesausgleichsamt gewährte Frist zur Stellungnahme zur mit Schreiben vom 19.11.2024 mitgeteilten beabsichtigten Neufestsetzung nach § 8 Abs. 4 EntschG bis zum 28.02.2025 zu verlängern, weil die Klägerseite bestrebt sei mit der Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH, von der mit Mitteln der im Jahr 2012 erfolgten Ausgleichsleistungen Ersatzflächen erworben worden seien, eine Gesamtbereinigung zu erreichen.

7

Mit Bescheid vom 06.01.2025 setzte das Bundesausgleichsamt, die an die Kläger zu leistende Entschädigung nach § 8 Abs. 4 EntschG nach Abzug eines Verrechnungsbetrages nach § 349 LAG von 44.97,85 Euro auf 119.711,32 Euro fest und setzte unter Ziff. 5 des Bescheides den nach § 8 Abs. 5 EntschG zurückzuzahlenden Betrag auf 126.475,72 Euro fest.

8

Mit Schreiben vom 08.01.2025 lehnte das Bundesausgleichsamt die beantragte Fristverlängerung ab, weil die angeführten Verhandlungen mit der Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH nicht das vorliegende Bescheidverfahren betreffe und eine Kommunikation des Bevollmächtigten mit dem sich im Ausland aufhaltenden Kläger auf unterschiedlichsten Wegen weltweit und jederzeit möglich sei.

9

Zur Begründung ihrer am 28.01.2025 erhobenen Klage tragen die Kläger Folgendes vor:

10

Die unter Ziff. 5 des Bescheides erfolgte Festsetzung des nach § 8 Abs.5 EntschG zurückzuzahlenden Betrages sei nach § 349 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz LAG ausgeschlossen, weil seit der Mitteilung der gekürzten Bemessungsgrundlage im Jahr 2012 mehr als 10 Jahre verstrichen seien. Die Vorschrift des § 349 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz LAG finde nicht nur auf die Rückforderung von Lastenausgleich nach § 349 LAG, sondern auch auf die Verrechnung der nach § 8 Abs. 4 EntschG festgesetzten Entschädigung mit der nach § 8 Abs. 2 EntschG gezahlten Abschlagszahlung Anwendung. Dies ergebe sich eindeutig aus den Bundestagsdrucksachen 18/3443 und 18/3241. Es entspreche Sinn und Zweck der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 349 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz LAG, dass nach Ablauf von 10 Jahren Rechtsfrieden eintreten soll und keinerlei Ansprüche mehr geltend gemacht werden könnten. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum dies nur für die Rückforderung von gewährten Lastenausgleich und nicht auch für die Rückforderung bezahlter Entschädigung gelten solle. Auch die Entschädigung nach dem EntschG sei eine Form des Lastenausgleichs.

11

Der Bescheid vom 06.01.2025 sei zudem verfahrensfehlerhaft ergangen, weil der mit Schreiben vom 19.12.2024 gestellte Fristverlängerungsantrag erst nachträglich ablehnend beschieden worden sei.

12

Die Kläger beantragen,

Ziff. 5 des Bescheides vom 06.01.2025 des Bundesausgleichsamtes, in der ein nach § 8 Abs. 5 Entschädigungsgesetz von den Klägern zurückzuzahlender Betrag von 126.475,72 Euro festgesetzt wird, aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt Folgendes vor:

15

Die Zehnjahresfrist des § 349 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz LAG gelte nur für die Rückforderung von Lastenausgleich nach § 349 LAG, nicht aber für die Verrechnung der nach § 8 Abs.4 EntschG festgesetzten Entschädigung mit der nach § 8 Abs.2 EntschG geleisteten Vorabzahlung gem.§ 8 Abs. 5 EntschG. Eine entsprechende Regelung existiere im Entschädigungsgesetz nicht. Die Zehnjahresfrist des § 349 Abs. 5 S. 1 LAG finde ausschließlich Anwendung auf die Rückforderung des Lastenausgleichs im Falle des Schadensausgleichs. Nur im Rückforderungsverfahren des Lastenausgleichs nach dem LAG sollen die Akten nach zehn Jahren endgültig geschlossen werden und Rechtsfrieden eintreten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist auch für andere Rechtsgebiete gelten solle. Auch seien die Kläger nach Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 14.11.2022 mit Bescheid vom 16.12.2024 zur Rückerstattung der überzahlten Entschädigung nach § 49a VwVfG verpflichtet. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, von einer Rückerstattung öffentlicher Gelder in Fällen abzusehen, in denen wie hier durch unrichtige Angaben zu den Eigentumsverhältnissen rechtgrundlose Überzahlungen in erheblicher Höhe erwirkt worden seien. Zumal es sich um eine unter ausdrücklichem Vorbehalt geleistete Abschlagszahlung handele. Der Bescheid leide auch nicht an einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Kläger seien vor Erlass des Bescheides vom 06.01.2025 angehört worden und hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu dem ihnen übersandten Entscheidungsentwurf zu äußern. Die gesetzte Frist sei am 30.12.2024 abgelaufen. Der Bescheid sei erst nach Fristablauf am 06.01.2025 erlassen worden. Die unterlassene Mitteilung der Versagung des Verlängerungsgesuches vor Fristablauf habe dem Kläger nicht das rechtliche Gehör abgeschnitten. Für eine Verlängerung habe kein zwingender Grund bestanden. Selbst wenn ein Anhörungsmangel vorliege, sei dieser mittlerweile geheilt worden.

16

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Akte des Bundesausgleichsamtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Gegenstand der Klage ist ausschließlich Ziff. 5 des Bescheides des Bundesausgleichsamtes vom 06.01.2025, also die Festsetzung des nach § 8 Abs. 5 EntschG zurückzuzahlenden Betrages in Höhe von 126.475,72 Euro. Diese Klage ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das Bundesausgleichsamt nach § 8 Abs. 5 EntschG den zurückzuzahlenden Betrag auf 126.475,72 Euro festgesetzt. Von dem in Ziff. 4 des Bescheides vom 06.01.2025 festgesetzten Gesamtentschädigungsbetrag von 119.711,32 Euro, der mit der Klage nicht angefochten worden ist, ist die an die Kläger ausgezahlte Abschlagszahlung von 246.187,04 Euro abzuziehen. Das ergibt zu Lasten der Kläger einen Betrag von 126.475,72 Euro, der der Rückerstattungspflicht unterliegt und von dem Bundesausgleichsamt zu Recht in Ziff. 5 des Bescheides vom 06.01.2025 festgesetzt worden ist.

18

Dem steht nicht die Regelung des § 349 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz LAG entgegen, nachdem die Rückforderung nach zehn Jahren aus Gründen des Rechtsfriedens endgültig ausgeschlossen ist.

19

Bereits aus dem Wortlaut des § 349 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz LAG ergibt sich, dass die Zehnjahresfrist die Rückforderung von Ausgleichsleistungen ausschließt. Ausgleichsleistungen sind nach § 4 LAG 1.Hauptentschädigung – §§ 243 bis 252 LAG, 2.Eingliederungsdarlehen – §§ 253 bis 260 LAG, 3.Kriegsschadenrente – §§ 261 bis 292c LAG, 4.Hausratentschädigung – §§ 293 bis 297 LAG, 5.Wohnraumhilfe – §§ 298 bis 300 LAG, 6.Härteleistungen – §§ 301, 301a LAG, 7.Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen – §§ 302, 303 LAG, 8.Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener – § 304 LAG, 9.Entschädigung nach dem Altsparergesetz,10.Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in den Jahren 1953 bis 1957 zur verstärkten Förderung der Flüchtlingssiedlung gewährt werden. Die überzahlte Abschlagszahlung nach § 8 Abs.2 EntschG auf die nach dem EntschG zu leistende Entschädigung, die nach § 8 Abs.5 EntschG zurückzufordern ist, ist deshalb keine Ausgleichsleistung im Sinne des § 349 Abs.5 LAG.

20

Einen Willen des Gesetzgebers, die Rechtsfriedensfrist des § 349 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz LAG auch auf den Rückerstattungsanspruch des § 8 Abs. 5 EntschG anzuwenden, ergibt sich nicht aus den von den Klägern in Bezug genommenen Bundestagsdrucksachen zur Änderung des § 349 Abs. 5 S.4 LAG durch Gesetz vom 22.12.2014 (BGBl. I S.2411), mit dem in § 349 Abs.5 S.4 LAG nach den Wörtern „Die Rückforderung ist“ die Wörter „außer in den Fällen des § 8 des Entschädigungsgesetzes“ eingefügt worden sind. Soweit es dort heißt, dass die Fristenregelung in § 349 Abs.5 S.4 LAG dem Rechtsfrieden diene und nicht zwischen Rückforderungen, bei denen der Rückforderungsbetrag eingezogen werde und solchen bei denen er nach § 8 des EntschG verrechnet werde, unterschieden werde, referiert die Bundestagsdrucksache lediglich die bis dahin geltende Rechtslage, dass die Frist zur Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach § 4 LAG sowohl für Rückforderungen nach § 349 LAG, bei denen der Rückforderungsbetrag eingezogen wird, als auch für die Verrechnung des Rückforderungsbetrags mit einer nach § 8 EntschG zu gewährenden Entschädigung erfolgt, gilt. Dies habe, wie es dort weiter heißt, erfordert, dass die Rückforderungsfrist in einer Reihe von Fällen vorsorglich nach § 349 Abs.5 S.5 LAG habe unterbrochen werden müssen, weil die Spitzberechnung der nach § 8 EntschG festzusetzenden Entschädigung erst nach Ablauf der Frist für die Rückforderung des geleisteten Lastenausgleichs gelungen sei. Dieser Verwaltungsaufwand -die vorsorgliche Unterbrechung der Rückforderungsfrist- soll durch die gesetzliche Neuregelung, die die Fälle des § 8 EntschG von der Fristenregelung ausnimmt, entfallen. Für die von den Klägern erwünschte Anwendung der Rechtsfriedensfrist auf die Rückforderung überzahlter Entschädigung ergibt sich daraus nichts. Die Kläger überlesen, dass nur die Rückforderung von „ zu viel gewährter Ausgleichsleistungen“ im Sinne von § 4 LAG vom Gesetzgeber in Bezug genommen worden ist und nicht die Rückforderung anderer Leistungen.

21

Auch Sinn und Zweck der Zehnjahresfrist des § 349 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz LAG fordert nicht ihre Anwendung auf die Rückforderung eines überzahlten Abschlags auf die Entschädigung gem. § 8 Abs. 5 EntschG. Die Zehnjahresfrist ist der Fristenregelung in § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG durch das Zweiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (32. ÄndG LAG) vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) als zweiter Halbsatz angefügt worden. Der Gesetzgeber hat diese Regelung in einem Bereich häufig nur schwer aufklärbarer Verhältnisse getroffen, um für diejenigen Rechtsfrieden eintreten zu lassen, die die bereits seit 1952 gewährten Ausgleichsleistungen nach § 4 LAG empfangen haben und deren Erben und weitere Erben. Bei der Rückforderung nach § 8 Abs. 5 EntschG geht es dagegen nicht um die Rückforderung von Lastenausgleich, der möglicherweise Jahrzehnte zurückliegt und schwer aufklärbar ist, sondern um die Rückforderung einer zu hohen Abschlagszahlung auf die nach dem Beitritt der DDR geschaffene Geldentschädigung für zu Unrecht entzogene Vermögenswerte. Dieser Anspruch ist nach Festsetzung der endgültigen Entschädigungsleistung nicht ansatzweise schwer aufklärbar, sondern bedarf nur eines rechnerischen Vorgangs. Anders als der Lastenausgleich erfolgte die Abschlagszahlung im Übrigen ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrages. Ein Vertrauen eine Überzahlung behalten zu dürfen und mit Rückzahlungsansprüchen nach einer gewissen Zeit nicht mehr rechnen zu müssen, konnte sich deshalb -anders als bei Ausgleichsleistungen nach § 4 LAG- nicht bilden. Aus diesem Grund scheidet auch eine Verwirkung aus.

22

Auch eine analoge Anwendung des § 349 Abs. 5 S. 4 2. Halbsatz LAG scheidet aus. Hierfür fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des Entschädigungsgesetzes die Rückgewähr eines nach § 8 Abs. 2 EntschG gezahlten Abschlags auf die festzusetzende Entschädigung einer besonderen Ausschlussfrist unterwerfen wollte. Die Abschlagszahlung in § 8 Abs.2 EntschG ist gerade geschaffen worden, weil die endgültige Ermittlung der Höhe des Entschädigungsanspruchs oft sehr viel Zeit in Anspruch nimmt. Deshalb hat der Gesetzgeber im § 8 Abs. 2 S. 3 EntschG ausdrücklich vorgesehen, dass die Auszahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung des Unterschiedsbetrages nach § 8 Abs. 5 S. 2 EntschG erfolgen soll. Auch sonst genießen rechtsgrundlos erlangte Leistungen keinen besonderen Rechtsfriedensschutz.

23

Eine Verjährung scheidet schon deshalb aus, weil die Verjährungsfrist frühestens in dem Zeitpunkt beginnen kann, indem der endgültige Entschädigungsbetrag einschließlich der Zinsen festgesetzt worden ist, da erst dann die Differenz zum Abschlagsbetrag feststeht.

24

Der Bescheid vom 06.01.20025 ist schließlich auch nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Den Klägern ist ausreichend Gelegenheit gegeben worden vor Erlass des Bescheides, sich zur beabsichtigten Entscheidung und den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Die hierfür ihnen eingeräumte Frist war ausreichend bemessen. Das Bundesausgleichsamt war auch nicht auf den Fristverlängerungsantrag vom 19.12.2024 hin gehalten die Frist zu verlängern. Die Beklagte führt hierzu überzeugend aus, dass die zur Begründung angegebene beabsichtigte Gesamtbereinigung mit der Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH für die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Entscheidung erkennbar ohne Belang ist und dass der geltend gemacht Auslandsaufenthalt des Klägers eine Abstimmung mit diesem nicht beeinträchtigt, da eine Kommunikation weltweit auf unterschiedlichsten Wegen möglich ist. Aus der nicht erfolgten Bescheidung des Fristverlängerungsantrages vor Ablauf der Frist durften die Kläger auch nicht schließen, dass dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben worden ist. Insbesondere bei einem kurzfristig gestellten Verlängerungsantrag obliegt es dem jeweiligen Antragsteller vor Ablauf der Frist nachzufragen, ob diesem stattgegeben wird oder nicht. Die Kläger waren deshalb gehalten, innerhalb der bestimmten Frist abschließend vorzutragen und durften nicht auf eine Verlängerung der Frist vertrauen. Im Übrigen haben die Kläger auch nicht dargetan, an der Darlegung welcher Ausführungen sie durch die nicht erfolgte Fristverlängerung gehindert gewesen seien.

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Die Kosten des Verfahrens haben gem. §§ 154 Abs. 1, 159 S.2 VwGO die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen, da sie unterliegen. Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich daraus, dass eine Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

26

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß §§ 339 Abs. 1 S. 1 LAG i.V.m. 133 VwGO liegt nicht vor.