Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 02.04.2026 – 2 L 117/26.F

ECLI:DE:VGFFM:2026:0402.2L117.26.F.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 109.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist gewerbliche Münzenhändlerin. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um die nationale Zentralbank der Bundesrepublik.

Im August 2025 bestellte die Antragstellerin bei der örtlichen Filiale der Antragsgegnerin 8.740 Münzen der 25 Euro Sammlermünze „Heilige Drei Könige – Serie Weihnachten“ für insgesamt 218.500 EUR. Am 22. September 2025 erließ die Antragsgegnerin einen Zuteilungsbescheid („Zuteilungsbescheid“), mit dem der Antragstellerin die beantragte Summe der Münzen zugesprochen wurde (Bl. 9 d. GA).

Am 16. Oktober 2025 teilte das Bundesfinanzministerium öffentlich mit, dass die Ausgabe der benannten Sammlermünze zurückgestellt werde, da der Silberpreis sich so sehr erhöht habe, dass der Materialwert der Münzen nunmehr deutlich über dem ursprünglich vorgesehenen Nennwert liege (Bl. 161 d. GA).

Daraufhin stellte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2025 gegenüber der Antragstellerin fest, dass der Zuteilungsbescheid nichtig sei, weil die Bundesrepublik Deutschland („BRD“) die ursprünglich zugeteilten Münzen nicht „ausgeben“ werde („Nichtigkeitsfeststellungsbescheid“). Es handele sich demnach bei der ursprünglichen Zuteilung um einen Bescheid, den tatsächlich niemand ausführen könne, weswegen der Zuteilungsbescheid nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig sei (Bl. 12 d. GA.).

Eine Rechtbehelfsbelehrung war dem Nichtigkeitsfeststellungsbescheid nicht beigefügt.

Am 24. Oktober 2025 erhob die Antragstellerin gegen den Nichtigkeitsfeststellungsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und am 19. Dezember 2025 Widerspruch bei der zuständigen Widerspruchsbehörde. Eine Reaktion der Antragsgegnerin auf den Widerspruch blieb aus.

Am 8. Januar 2026 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um Eilrechtsschutz nachgesucht.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Feststellung der Nichtigkeit des Zuteilungsbescheids ein feststellender Verwaltungsakt sei, mit der Konsequenz, dass ein hiergegen erhobener Widerspruch aufschiebende Wirkung habe und die Wirkung des ursprünglichen Zuteilungsbescheids vom 22. September 2025 wieder auflebe (Bl. 5 d. GA.). Jedenfalls aber habe die aufschiebende Wirkung zur Folge, dass der Nichtigkeitsfeststellungsbescheid nicht vollzogen, mithin die Münzen nicht vernichtet werden dürften (Bl. 109 d. GA.).

Darüber hinaus sei der Zuteilungsbescheid nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig. Das Erfordernis einer nach Ausprägung, aber noch vor Inverkehrgabe vorgesehenen „Ausgabe“ existiere nicht. Ein solcher Ausgabeakt sei weder in der Rechtsprechung, noch im nationalen Münzrecht vorgesehen (Bl. 111 ff. d. GA.). Auch aus dem EU-Recht ergebe sich ein solches Erfordernis nicht. Vielmehr sei allein eine Inverkehrgabe vorgesehen, für welche nach § 7 MünzG die Antragsgegnerin zuständig sei. Die Antragsgegnerin habe die Sachherrschaft über die Münzen und sei daher zur Ausgabe verpflichtet (Bl. 108 d. GA.) Da es eines Ausgabeaktes nicht bedürfe, sei keine objektive Unmöglichkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gegeben, sondern nur ein subjektives Unvermögen der Antragsgegnerin.

Aber selbst wenn ein Ausgabeakt erforderlich sein sollte, sei die objektive Unmöglichkeit zu verneinen, da der Zuteilungsbescheid in diesem Fall unter Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen jederzeit erfüllt werden könne. Es läge in diesem Fall eine bislang unterbliebene Mitwirkung am Verwaltungsakt vor, die nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gerade nicht zu einer Unmöglichkeit führe.

Ursprünglich hat die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 19. Dezember 2025 gegen den feststellenden Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2025 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin hat ursprünglich beantragt,

den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung kostenpflichtig abzulehnen.

Mit Bescheid vom 4. März 2025 hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheids vom 21. Oktober 2025 gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 19. Dezember 2025 gegen den Bescheid der Filiale Mainz der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2025 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 19. Dezember 2025 gegen den Bescheid der Filiale Mainz der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2025 abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Nichtigkeit des Zuteilungsbescheides sei nicht etwa durch den Nichtigkeitsfeststellungsbescheid, sondern vielmehr kraft Gesetzes bewirkt worden, da nichtige Verwaltungsakte nach § 43 Abs. 3 VwVfG ex tunc unwirksam seien.

Für den Eintritt dieser Nichtigkeitsfolge habe es den Feststellungsbescheid nicht bedurft; er habe daher keinen vollziehbaren Regelungsgehalt. Der Antragstellerin gehe es vorliegend nicht um die Aussetzung des Vollzugs des Nichtigkeitsfeststellungsbescheids, sondern um die Herstellung des Vollzugs des Zuteilungsbescheids (Bl. 46 d. GA.).

Darüber hinaus sei der Nichtigkeitsfeststellungsbescheid rechtmäßig und die Nichtigkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG zu bejahen.

Anders als die Antragstellerin ausführe, komme es auf den Ausgabeakt sehr wohl an. Das Erfordernis ergebe sich sowohl aus dem Unionsrecht, als auch der Verwaltungspraxis (Bl. 140 ff. d. GA). Da allein der Ausgabeakt die Monetisierung des Geldes bewirke, handele es sich ohne diesen nicht um Geldmünzen, sondern um bloße Silberstücke (Bl. 48, 49 d. GA.). Dementsprechend sei objektive, tatsächliche Unmöglichkeit zu bejahen, da die streitgegenständlichen Sammlermünzen ohne den Ausgabeakt des Bundesministeriums der Finanzen schlichtweg nicht existent seien. Ohne den zuvor benötigen Ausgabeakt könne eine Inverkehrgabe durch Niemanden erfolgen, auch nicht durch das Bundesministerium der Finanzen (Bl. 139 d. GA.).

Insbesondere sei die Ausgabe durch das Bundesministerium der Finanzen auch keine noch benötigte Mitwirkung an der Inverkehrgabe im Sinne von § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG. Mitwirkung meine die Mitwirkung einer Behörde an einem mehrstufigen Verwaltungsakt. Das sei hier gerade nicht der Fall; Ausgabe und Inverkehrgabe seien zwei separate Akte (Bl. 140 d. GA.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthaft, jedoch mangels allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin unzulässig.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich als für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers nutzlos darstellt (BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 3/86 –, BVerwGE 78, 85-93, Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 4/09 –, Rn. 24, juris). Erforderlich ist, dass die gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringt (Schoch, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 493). Dieses Erfordernis ist hier nicht gegeben. Dem Widerspruch der Antragstellerin gegen den Nichtigkeitsfeststellungsbescheid kommt im vorliegenden Fall keine aufschiebende Wirkung zu, deren Wiederherstellung ihr einen rechtlichen Vorteil bringt.

Nach der für das Gericht überzeugenden Theorie der Vollziehbarkeitshemmung hemmt die aufschiebende Wirkung lediglich die Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 398/59, NJW 1962, 602). Durch die aufschiebende Wirkung soll mithin lediglich verhindert werden, dass durch die Vollziehung des Verwaltungsakts „vollendete Tatsachen“ geschaffen werden. Die aufschiebende Wirkung soll hingegen gerade keine erneute Inkraftsetzung des Ursprungsverwaltungsaktes in der Form bewirken, dass die Wirksamkeit dieses Ursprungsverwaltungsaktes wiederhergestellt wird. Vielmehr umfasst sie lediglich „vollziehbare Nebenfolgen“. Der aufschiebenden Wirkung kommt damit gerade keine rechtsgestaltende Wirkung in der Weise zu, dass der angefochtene Verwaltungsakt – hier der Nichtigkeitsfeststellungsbescheid – als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 und 14/72, NJW 1973, 1491; BVerwG, Beschluss vom 15. August 1988 - 4 B 89/88, NVwZ 1989, 48; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6/82; NJW 1983, 776; BVerwG Urteil vom 12. Mai 1966 – II C 197.62, BeckRS 1966, 00512, Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1961 - BVerwG VIII C 398/59, NJW 1962, 602; Gersdorf, in: BeckOK VwGO, 76. Ed. 1.1.2024, VwGO § 80, Rn. 25).

Zwar ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO gerade auch für feststellende Verwaltungsakte vorgesehen und nach vereinzelter Rechtsprechung sogar dann denkbar, wenn die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt wurde.

Hier wäre jedoch unabhängig von der Reichweite der aufschiebenden Wirkung, wie sie das Gericht interpretieren würde – sowohl ein Wiederaufleben des ursprünglichen Zuteilungsbescheids (bei weiter Auslegung der aufschiebenden Wirkung) als auch der bloße Ausspruch eines Verbots zur Vernichtung der streitgegenständlichen Münzen (bei enger Auslegung der aufschiebenden Wirkung) bereits deshalb kraft Natur der Sache ausgeschlossen, weil diese Münzen als Münzen im Rechtssinne gar nicht existieren. Es mangelt an dem noch erforderlichen Ausgabeakt.

Ein anderer Schluss lässt auch der von der Antragstellerin angeführten Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 1997 (4 TG 4829/96 –, juris, Rn. 18) nicht zu. In jenem Verfahren begehrte die dortige Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des dortigen Antragsgegners, mit dem eine ihr zuvor erteilte Baugenehmigung für nichtig erklärt worden war. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass die Bescheide, mit denen die Nichtigkeit der Baugenehmigung festgestellt worden waren, feststellende Verwaltungsakte waren, welche mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar seien. Die aufschiebende Wirkung sei dahingehend zu verstehen, dass aus den getroffenen Feststellungen keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen gezogen werden dürften, sodass die Antragstellerin ihr Bauvorhaben weiter umsetzen durfte.

Die Entscheidung steht in keinem Widerspruch zu der Vollziehbarkeitshemmungstheorie.

Vielmehr stellt sie – im Einklang mit der oben genannten gängigen Rechtsprechung– lediglich fest, dass von der aufschiebenden Wirkung auch vollziehbare Nebenfolgen in der Weise umfasst werden, dass aus den getroffenen Feststellungen keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden dürfen.

Der dortige Sachverhalt unterscheidet sich jedoch – ebenso wie der von der Antragstellerin angeführte Fall vor dem OVG Lüneburg (Beschluss vom 16. August 2010 – 12 ME 158/10; Entzug der Fahrerlaubnis) – bereits hinsichtlich der Reichweite der aufschiebenden Wirkung maßgeblich vom Vorliegenden. Denn hier würde ein Wiederaufleben des Zuteilungsbescheids nicht bloß dazu führen, dass die Antragstellerin ein Recht, das sie zwischenzeitlich durch einen Nichtigkeitsfeststellungsbescheid nicht ausüben durfte, wieder wahrnehmen darf. Ein Wiederaufleben des Zuteilungsbescheids ginge im vorliegenden Fall vielmehr darüber hinaus, und würde die Antragsgegnerin zu einem aktiven Tun verpflichten. Die Unterschiede liegen somit schon darin, dass bei einer Baugenehmigung oder einer Fahrerlaubnis ein ursprünglich bestehendes Recht des Antragstellers, dessen Ausübung dieser zwischenzeitlich zu unterlassen hatte, lediglich wieder „aufleben“ muss. Demgegenüber würde im hiesigen Fall das Wiederaufleben des ursprünglichen Zuteilungsbescheids nicht bloß eine bislang unterlassene Rechtsausübung der Antragstellerin ermöglichen, sondern vielmehr die Antragsgegnerin zu einem aktiven Handeln – der Herausgabe der Münzen – zwingen.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 1997 (4 TG 4829/96 –, juris, Rn. 18) ist jedoch vor allem deswegen nicht auf den hiesigen Fall übertragbar, weil im vorliegenden Fall ein Wiederaufleben des Zuteilungsbescheids rein denklogisch ausgeschlossen ist.

Zwar wurde auch im damaligen Fall eine Nichtigkeitsfeststellung durch die Behörde getroffen. Dort ergab sich die Nichtigkeit jedoch aus der vermeintlich fehlenden Bauherreneigenschaft der antragstellenden GbR.

Hier liegt die Situation jedoch anders. Die Nichtigkeit ergibt sich vorliegend aus § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und damit aus der Natur der Sache selbst: Eine Herausgabe der Münzen ist schlichtweg unmöglich. Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. So liegt hier der Fall, weil die streitgegenständlichen Münzen als Münzen im Rechtssinne gar nicht existieren.

Solange das Bundesministerium der Finanzen die streitgegenständlichen Münzen nicht ausgegeben hat, ist eine Inverkehrgabe jedermann – mithin nicht nur subjektiv der Antragsgegnerin – unmöglich, weil es ohne den erforderlichen Ausgabeakt an monetarisierten und mit einem Nennwert versehenen Münzen im Rechtsinne mangelt

Dass ein solcher Ausgabeakt zwingend erforderlich ist, ergibt sich ausdrücklich aus dem Unionsrecht.

Gemäß Art. 128 Abs. 2 S. 1 AEUV verbleibt die Münzhoheit, das heißt das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen ausdrücklich bei den Mitgliedstaaten und gerade nicht bei den nationalen Zentralbanken. In Deutschland nimmt dieses Recht der Bund, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, wahr, welches ihrerseits wiederum die Entscheidung über die Ausgabe von Münzen trifft (Wutscher, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, AEUV Art. 28, Rn. 6; Kempen, in: Streinz, 3. Aufl. 2018, AEUV Art. 128 Rn. 10).

Ausgabeakt meint somit den Umstand, dass der Ausgeber der Münze einen Nennwert rechtsverbindlich zuweist. Dieser Akt geht der Inverkehrgabe, für die nach nationalem Münzrecht gemäß § 7 MünzG die Antragsgegnerin zuständig ist, voraus und ist, als separater Akt, hiervon zu unterscheiden.

Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch nicht aus der italienischen Sprachfassung der AEUV. Der italienische Vertragstext der AEUV verwendet für den Begriff der Ausgabe von Banknoten nach Art. 128 Abs. 1 AEUV den Begriff „l’emissione“, im Rahmen des Abs. 2, der wiederum für Münzen gilt, jedoch „coniare monete metalliche“ (das Recht der Mitgliedstaaten Münzen „zu prägen“). Auch der Genehmigungsvorbehalt bezieht sich ausschließlich auf den Umfang der Prägung („il volume del conio“). Der Begriff der Ausgabe wird in der italienischen Version des AEUV somit zugunsten des Begriffs der Ausprägung vermieden.

Allein aus der italienischen Sprachfassung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Recht der Europäischen Union den Begriff der Ausgabe nur als weiten, die Gesamtheit der für die Aufrechterhaltung und Steuerung des Zahlungsmittelumlaufs erforderlichen Prozesse meint und nicht als eigenen separaten Akt, im Sinne eines einzelnen Prozessschritts bei der Emission von Zahlungsmitteln.

Alle 22 weiteren Sprachfassungen der AEUV, einschließlich der deutschen, verwenden in Abs. 1 und Abs. 2 AEUV jeweils dasselbe Wort für „Ausgabe“ bzw. „ausgeben“ (vgl. Bl. 145 d. GA.) und machen damit keinen Unterschied zwischen der Ausgabe von Banknoten (Abs. 1) und Münzen (Abs. 2).

Dass das MünzG das unionsrechtlich vorgesehene Ausgabeerfordernis im nationalen Recht nicht nochmals ausdrücklich statuiert, ist unschädlich und steht in Einklang mit dem unionsrechtlichen Normwiederholungsverbot.

Das unionsrechtlichen Normwiederholungsverbot verbietet es den Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Gesetzgebung Vorschriften zu erlassen, die deckungsgleich mit bereits bestehenden Normen der Europäischen Union sind (Gola/Heckmann, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Erster Teil, Einleitung Rn. 72). Demnach ist grundsätzlich auch die bloß deklaratorische Wiederholung des Gehalts einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts auf mitgliedstaatlicher Rechtsebene verboten und verstößt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gegen Art. 4 Abs. 3, 19 Abs. 1 S. 2 EUV (EuGH Urteil vom 10. Oktober 1973 – 34/73, BeckRS 2004, 70873; Rn. 9-11; Kahl, in: Calliess/Ruffert, 6. Aufl. 2022, EUV, Art. 4, Rn. 165; Groß/Klamet, EuR 2022, 23, 40).

Diesem Normwiederholungsverbot wird durch § 1 MünzG Rechnung getragen. Die Norm verweist darauf, dass der Bund deutsche Euro Münzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 ausprägt. Erwägungsgrund (2) dieser Verordnung verweist wiederum darauf, dass die Mitgliedstaaten nach der damaligen Vorgängerregelung des Art. 128 Abs. 2 S. 1 AEUV „das Recht zur Ausgabe von Münzen“ hätten. Die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 ist inzwischen zwar überholt durch Verordnung (EU) Nr. 729/2014. Auch diese regelt in Erwägungsgrund (2) jedoch, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 128 Abs. 2 S. 1 AEUV „das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen“ haben.

Zwar bezieht sich § 1 MünzG lediglich auf Umlaufmünzen und § 2 MünzG, der sich explizit auf Sammlermünzen bezieht, enthält den Verweis auf Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 gerade nicht. Daraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts aber nicht herleiten, dass die Unterscheidung zwischen Ausgabeakt und Akt der Inverkehrgabe – abweichend von Umlaufmünzen – für Sammlermünzen gerade nicht gewollt war.

Vielmehr wird aus dem Zusammenspiel von Art. 128 Abs. 2 AEUV, § 1 MünzG und den Verordnungen (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 sowie (EU) Nr. 729/2014 gerade ersichtlich, dass ein Ausgabeakt unionsrechtlich explizit vorgesehen ist.

§ 2 MünzG regelt lediglich zusätzlich zu § 1 MünzG, der sich auf Euro-Münzen allgemein bezieht, weitere Einzelheiten im Hinblick auf die Besonderheiten von Sammlermünzen. Der Verweis in § 1 MünzG auf die Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998, nunmehr Verordnung (EU) Nr. 729/2014 dürfte somit gerade auch in Bezug auf Sammlermünzen gelten.

Auch die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 vom 4. Juli 2012 verdeutlicht, dass das Unionsrecht ausdrücklich zwischen dem Akt der Ausgabe sowie dem Akt des Inverkehrbringens differenziert.

So stellt die Verordnung (EU) Nr. 651/2012 unter Art. 3 für Umlaufmünzen klar, dass diese „zum Nennwert ausgegeben und in Umlauf gebracht“ werden. Zwar regelt Art. 5 Abs. 3, der für Sammlermünzen gilt, lediglich, dass diese „zu einem über den Nennwert liegenden Preis in Verkehr gebracht werden“. Allerdings unterscheidet Erwägungsgrund (5) der Verordnung auch bei Sammlermünzen wieder explizit zwischen Herausgabe und dem physischen Inumlaufbringen.

Nach Maßgabe dessen ist ein Ausgabeakt unionsrechtlich eindeutig erforderlich.

Insbesondere handelt es sich bei dem benötigen Ausgabeakt des Bundes – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht um eine bislang unterbliebene Mitwirkung an einem Verwaltungsakt, die nach § 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG gerade nicht zu einer Unmöglichkeit führen würde.

Mitwirkung meint die Mitwirkung einer Behörde an einem mehrstufigen Verwaltungsakt (Goldhammer, in: Schoch/Schneider 7. EL Mai 2025, VwVfG § 44 Rn. 99; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 44 Rn. 188). Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, weil es sich bei der Ausgabe und der Inverkehrgabe nach dem unionsrechtlichen Regelungsregime um zwei separate Akte handeln muss. Es fehlt daher nicht an einer noch ausstehenden Mitwirkung im Rahmen eines einheitlichen Verwaltungsaktes, sondern es fehlt, ohne den erforderlichen Ausgabeakt, an Münzen.

Die Antragstellerin hat als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Alt. 2 des Gerichtskostengesetz i.V.m. dem Punkt 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Antrag der Antragstellerin betrifft maßgeblich die Umsetzung des ursprünglichen Zuteilungsbescheids, mit der ihr ursprünglichen 8.740 Stück Geldmünzen zum Nennwert von 25 Euro zugesprochen wurden. Ihr Antrag betrifft daher einen auf eine bezifferte Geldleistung (218.500,00 EUR) bezogenen Verwaltungsakt. Das Gericht legt daher 218.500,00 Euro zugrunde und halbiert diesen Betrag im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren.