Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Freiburg

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 02.03.2004 – 2 K 413/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.02.2004 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig aber nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Entscheidung überwiegt das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens weiterhin den Unterricht besuchen zu dürfen. Denn die Entscheidung des Schulleiters, den Antragsteller für die Dauer von zwei Wochen vom Unterricht auszuschließen, erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

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Die angefochtene Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 3 Nr. 2 e SchulG. Hiernach kann der Schulleiter - nach Anhörung der Klassenkonferenz - den Ausschluss vom Unterricht für bis zu vier Unterrichtswochen verfügen. Voraussetzung dieser Maßnahme ist nach § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG, dass ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.

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Die Maßnahme dürfte formell rechtmäßig sein, insbesondere wurden der Antragsteller und sein Vater vor Erlass der Entscheidung gehört (§ 90 Abs. 7 SchulG). Eine Beteiligung der Schulkonferenz (§ 90 Abs. 4 SchulG) haben der Antragsteller bzw. sein Vater trotz eines entsprechenden Hinweises nicht gewünscht.

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Der zweiwöchige Unterrichtsausschluss des Antragstellers ist auch höchstwahrscheinlich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat durch sein schweres Fehlverhalten sowohl die Erfüllung der Aufgaben der Schule als auch die Rechte anderer verletzt.

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Nach den Feststellungen des Schulleiters hat der Antragsteller am 09.02.2004, gegen 13.30 Uhr, gemeinsam mit einem weiteren Schüler (Y. S.) zwei Mitschüler (J. H. und P. B.) mit Händen und Fäusten so massiv in das Gesicht geschlagen, dass anschließend die Spuren dieser Schläge deutlich sichtbar waren. Am Vormittag hatte der Antragsteller sich gegen Ende der dritten Schulstunde wegen angeblich starker Kopfschmerzen vom Unterricht befreien lassen und sich zu Hause ins Bett gelegt. Gegen 11.30 Uhr wurde er von einem befreundeten Mitschüler (V. M.) angerufen und aufgefordert, um 13.00 Uhr in die Schule zu kommen, um die beiden anderen Mitschüler (J. H. und P. B.) zu verhauen. Dieser Aufforderung hat der Antragsteller Folge geleistet, obwohl ihm bekannt war, dass gegen den befreundeten Mitschüler (V. M.) bereits wegen mehrerer Tätlichkeiten gegen Mitschüler ein zweiwöchiger Unterrichtsausschluss verhängt worden war. Er hat sich um 13.00 Uhr mit dem befreundeten Mitschüler (V. M.) und einem weiteren Schüler (Y. S.) außerhalb der Schule getroffen. Nach der gemeinsamen Ankunft in der Schule hat der Y. S. die Mitschüler (J. H. und P. B.) aus der Cafeteria des Gymnasiums gerufen, wo sie - nach einem kurzen Wortwechsel - von dem Antragsteller und dem Y. S. mit Händen und Fäusten ins Gesicht geschlagen wurden.

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Diese Feststellungen des Schulleiters, die auf einer eingehenden Befragung des Antragstellers, der beteiligten Mitschüler und weiterer Schüler beruhen und von der Kammer anhand der von dem Schulleiter geführten Gesprächsvermerke schlüssig nachvollzogen werden konnten, werden durch die Behauptung des Antragstellers, er habe dem J. H. und P. B. lediglich mit der flachen Hand jeweils eine Ohrfeige verpasst, nicht in Frage gestellt. Denn nach den bei summarischer Prüfung glaubhaften Angaben der beiden Opfer hat der Antragsteller jeweils mit der Faust zugeschlagen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Schläge sichtbare Spuren hinterlassen haben.

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Selbst wenn man dem Antragsteller und den von ihm benannten Zeugen Glauben schenken und dementsprechend davon ausgehen wollte, dass er „nur“ mit der flachen Hand zugeschlagen hätte, bliebe zu berücksichtigen, dass die Schläge mit erheblicher Wucht geführt wurden. Nach den Angaben eines von dem Antragsteller benannten Zeugen hat der Antragsteller „mit der Hand voll durchgezogen “.

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Das Gericht nimmt dem Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht ab, dass er seine Mitschüler deshalb attackiert haben will, weil diese an der Schule durch aggressives Verhalten, insbesondere auch dem Antragsteller gegenüber, aufgefallen seien und ihn insbesondere grundlos angerempelt hätten. Denn hierbei dürfte es sich um eine Schutzbehauptung handeln, nachdem der Antragsteller diesen Umstand weder bei seiner Befragung durch den Schulleiter noch bei seiner Anhörung durch die Klassenkonferenz vorgebracht hatte. Die Kammer hält es nicht für glaubhaft, dass der Antragsteller diesen - aus seiner Sicht entlastenden Umstand - bei seinen früheren Befragungen vergessen haben will.

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Bei dem Fehlverhalten des Antragstellers dürfte es sich auch um ein schweres Fehlverhalten im Sinne von § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG handeln. Es überschreitet angesichts der bei den Mitschülern hervorgerufenen Einschüchterung und des Maßes der Gewaltanwendung bei weitem das Maß der im Schulalltag üblichen Rangeleien oder Handgreiflichkeiten unter gleichaltrigen Schülern. Der Schulleiter hebt insoweit zutreffend darauf ab, dass der Antragsteller sich an diesem Tag krank gemeldet hatte. Bereits der Umstand, dass er gleichwohl in der Schule erschien, macht deutlich, dass der Antragsteller eine mangelnde Bereitschaft zur Einordnung in den Schul- und Unterrichtsbetrieb erkennen lässt. Besonderes Gewicht erfährt das Verhalten des Antragstellers aber erst dadurch, dass er seine Mitschüler nicht nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Schüler, sondern insbesondere ohne Anlass und „im Auftrage“ eines befreundeten Mitschülers geschlagen hatte, weil dieser wegen eines bereits verhängten Unterrichtsausschlusses nicht selbst negativ in Erscheinung treten wollte. Diese Vorgehensweise, die darauf angelegt ist, das System der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu unterlaufen, erschwert den Erziehungsauftrag der Schule nachhaltig. Denn sie ist objektiv darauf angelegt, bei den Mitschülern ein Klima der Einschüchterung und der Angst zu erzeugen und damit die Persönlichkeitsentwicklung der Mitschüler nachhaltig zu stören. Würde die Schule derartige Verhaltensweisen hinnehmen, so würde das gewaltfreie Zusammenleben der Schüler und der Erziehungsauftrag erheblich gefährdet. Schüler, Eltern und Lehrer müssen darauf vertrauen können, dass Konflikte im schulischen Bereich ausschließlich gewaltfrei ausgetragen werden. Dieses Vertrauen würde nachhaltig beeinträchtigt werden, wenn der Schulleiter nicht mit allem Nachdruck derartige Gewaltaktionen gegen Mitschüler ahnden würde. Welche negative Vorbildwirkung das aggressive Verhalten des Antragstellers und seiner Freunde auf einzelne Mitschüler bereits hatte, zeigt der Umstand, dass diese sich der Gruppe angeschlossen hatten, um sie durch ihre Anwesenheit bei ihrem Vorhaben zu unterstützen. Der Schulleiter musste die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen daher so wählen, dass sie insbesondere auch geeignet waren, Nachahmungstaten anderer Schüler zu verhindern.

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Der auf dieses Fehlverhalten gestützte Unterrichtsausschluss für die Dauer von zwei Wochen ist voraussichtlich frei von Ermessensfehlern. Insbesondere verstößt die Maßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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Bei der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen hat der Schulleiter das Übermaßverbot zu beachten und lediglich geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen. Da Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulpflicht, der Einhaltung der Schulordnung und insbesondere dem Schutz von Personen innerhalb der Schule dienen, durfte und musste der Schulleiter diese Belange bei der Auswahl der Ordnungsmaßnahme in seine Abwägung einstellen. Vor allem aber muss die Ordnungsmaßnahme nach Art, Schwere und Folgen des Fehlverhaltens angemessen erscheinen, wobei Auswahl und Bemessung der Ordnungsmaßnahme im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters stehen, das durch das Verwaltungsgericht nur dahingehend überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).

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Nach diesen Grundsätzen hält der verhängte Schulausschluss einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aller Voraussicht nach stand. Der Schulleiter hat dem Verhalten des Antragstellers zu Recht eine bedenkliche Tendenz zur Geringschätzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit anderer entnommen, die einer erzieherischen Korrektur bedarf. Diese unbeherrschte Neigung zu Gewalttätigkeiten zeigt sich auch bei einem neuerlichen Vorfall, bei dem der Antragsteller einen Mitschüler derart getreten hat, dass dieser mehrere Tage lang Schmerzen gehabt hat.

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Der Schulausschluss ist insbesondere erforderlich und verhältnismäßig. Mag auch bei einer einmaligen Tätlichkeit in der Schule gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern im Regelfall eine mildere Maßnahme angezeigt sein, so liegen jedenfalls im Fall des Antragstellers - wie oben dargelegt - Umstände vor, welche die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule in besonderem Maße gefährden und deshalb einen zweiwöchigen Unterrichtsausschluss rechtfertigen. Insoweit hebt sich der Fall des Antragstellers von den von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zitierten Fällen, in denen erst ein wiederholtes Fehlverhalten zu einem Unterrichtsausschluss geführt hatte, deutlich ab. Von dem Verhalten des Antragstellers (und seiner Mitschüler) gehen wesentlich andere Gefahren für das Schulleben aus, als von den üblichen Auseinandersetzungen zwischen Schülern. Sie können weitaus mehr zur Störung der Unterrichtsarbeit - z. B. durch Verunsicherung und Verängstigung anderer Schülerinnen und Schüler - führen. Die Schule ist bei der Erfüllung ihres staatlichen Auftrags auch im Hinblick auf die von den Lehrkräften zu leistende Beaufsichtigung der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler darauf angewiesen, dass Schülerinnen und Schüler die Regeln des Schullebens akzeptieren und umsetzen. Dazu zählt auch der Respekt vor den durch die Rechtsordnung vorgegebenen Regeln, insbesondere vor der Einhaltung der durch die Strafgesetze vorgegebenen Verbote. Das Verhalten des Antragstellers erfüllt den Tatbestand der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Körperverletzung.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Verhängung des Unterrichtsausschlusses auch nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Schulleiter ist nicht gehalten, gleichsam schematisch bei gleichartigen Verstößen gleichartige Ordnungsmaßnahmen zu verhängen, denn dies würde letztlich dazu führen, dass sich eine Gruppe von Schülern gemeinsam an die Verhängung eines Unterrichtsausschlusses geradezu herantastet und dabei ein allgemeines Klima der Einschüchterung und Gewalt an einer Schule erzeugen könnte. Der Schulleiter durfte daher bei der Verhängung der Maßnahme alle Umstände des Einzelfalles und daher insbesondere auch berücksichtigen, dass der Antragsteller von einem befreundeten Mitschüler zu der Tat angestiftet wurde, weil dieser bereits durch einen Unterrichtsausschluss vorbelastet war und daher selbst nicht negativ in Erscheinung treten wollte. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsteller dazu bereit war, an der Verheimlichung der wahren Hintergründe des Vorfalles durch eine Absprache der Aussagen aktiv mitzuwirken.

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Angesichts dieser Umstände kommt eine mildere Maßnahme auch nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Dass der Schulleiter den Schulausschluss nicht primär als „Strafe“, sondern als pädagogisch abgewogene erzieherische Maßnahme verstanden hat, wird insbesondere durch die mit ihr verbundenen Auflagen deutlich. Der Antragsteller wird gerade nicht nur zeitweise von der Schule entfernt und „zur Untätigkeit verdammt“, sondern erfährt während dieser Zeit eine besondere Betreuung durch den Klassenlehrer. Diese Sanktion fügt dem Antragsteller auch keinen Nachteil zu, der außer Verhältnis zur Bedeutung des angestrebten Erziehungs- und Ordnungszwecks stünde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Auch im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Streitwert in der für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Höhe festzusetzen, da diese faktisch vorweggenommen wird.