Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Freiburg
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil vom 26.06.2008 – 4 K 1466/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Kostenbeiträgen für Jugendhilfeleistungen.
Die am … 1951 geborene, als Verwaltungsangestellte berufstätige Klägerin war bis 29.11.2001 mit M. B. verheiratet. Aus dieser Ehe stammen drei Kinder (geboren 18.01.1989, 23.08.1990, 18.09.1991). Diese Kinder hielten sich nach der Scheidung zunächst mit der Klägerin in Freiburg auf. Am 15.03.2002 heiratete die Klägerin wieder; ihr zweiter Ehemann A. C. brachte sein am 28.02.1998 geborenes Kind A. mit in die Ehe. Die älteste Tochter C. B. verlegte ihren Aufenthalt im Jahre 2002, nach Aktenlage wegen sexuellen Missbrauchs durch den Stiefvater C., zu ihrem ebenfalls in Freiburg wohnhaften Vater B.. Am 1.9.2004 verzog die Klägerin nach Stuttgart. Dort leben seither bei ihr die beiden jüngeren Kinder aus der ersten Ehe, ferner das Kind ihres zweiten Ehemannes, A. C.; dieser lebt nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am Wochenende bei der Familie in Stuttgart, während der Woche arbeitet er im Raum Freiburg. Das Kind A. hat die Klägerin, nach ihrem Vortrag auf Grund eines bereits im Jahr 2003 gestellten entsprechenden Antrags, mittlerweile adoptiert. Der Aufenthalt von C. bei ihrem Vater in Freiburg dauerte bis 16.8.2005. Von diesem Zeitpunkt an bis zum 6.12.2005 befand sich der Vater in einer Klinik, war C. demzufolge allein. Vom 31.10.2005 bis 6.2.2006 hielt sie sich bei der Klägerin in Stuttgart auf, ab 7.2.2006 wieder in Freiburg. Ihr Vater lehnte ihre Aufnahme ab. Am 14.2.2006 erfolgte C. Inobhutnahme durch das Sozial- und Jugendamt der Beklagten. Am 6.3.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung für C., dem die Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2006 in Form der Heimunterbringung/sonstige betreute Wohnform (§§ 27, 34, 39 SGB VIII) entsprach.
Mit Bescheid vom 12.06.2006 zog die Beklagte die Klägerin aufgrund eines von der Klägerin ausgefüllten Fragebogens zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Aufhebung der zuvor ergangenen Mindestkostenbeitragsbescheide (vom 23.02. bzw. 27.04.2006) für die Zeit vom 14.2.2006 bis auf Weiteres zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 154,-- EUR heran. Die Leistungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich aus den §§ 91 bis 94 SGB VIII. Würden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und beziehe einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so habe dieser Elternteil gemäß § 94 Abs. 3 SGB VIII in der seit 01.01.2005 geltenden Fassung einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sei die Klägerin aus ihrem Einkommen zu den Kosten der Jugendhilfe in Form eines Kostenbeitrags heranzuziehen. Aufgrund der derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin belaufe sich der von ihr ab dem 14.2.2006 zu leistende Kostenbeitrag auf 154,-- EUR. Genaue Berechnungen seien dem beigefügten Berechnungsbogen, der Bestandteil des Bescheides sei, zu entnehmen. Durch die Leistung des Kostenbeitrags werde ihr verfügbares Einkommen nicht in dem Umfang geschmälert, dass sie dadurch ihren Lebensstandard erheblich einschränken müsste, so dass sich aus der Heranziehung keine besondere Härte ergebe und das Ziel und Zweck der Jugendhilfeleistung nicht gefährdet würden. Die Verpflichtung bestehe, solange Jugendhilfe gewährt werde.
Gegen den Bescheid vom 12.6.2006 erhob die Klägerin am 4.7.2006 Widerspruch mit der Begründung, sie benötige die 154,-- EUR Kindergeld von C. zur Unterhaltung ihrer drei anderen Kinder. Sie sei Alleinverdienerin, ihre Miete betrage mit Strom über 800,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,00 EUR Strom). Unterhalt für die Kinder F. und K. B. bekomme sie von Herrn B. nicht.
Durch Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 94 Abs. 3 SGB VIII habe der Kindergeld beziehende Elternteil eines jungen Menschen, für den Jugendhilfeleistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht würden, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahle der Elternteil den Kostenbeitrag nicht, so seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage könne trotz der nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der Widerspruchsbegründung keine andere als die getroffene Entscheidung erfolgen.
Am 16.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, C. habe ca. 5 Monate bei ihr in Stuttgart gelebt, habe sich dort aber nicht einleben können und wollen, obwohl ausreichend Wohnraum vorhanden sei. Gegen ihren Willen sei C. wieder nach Freiburg gegangen und dort zum Jugendamt. Das Jugendamt habe nicht, wie es sein sollte, C. gut zugeredet und sie zu ihr zurückgeschickt, sondern sie „mit offenen Armen“ aufgenommen. Sie, die Klägerin, habe die Inobhutnahme auf Druck des Jugendamts unterschrieben. Mehrmals habe sie dort ihre finanzielle Situation geschildert und auch zweimal 154,-- EUR Kindergeld überwiesen. Nach längerem Überlegen sei sie dazu nicht mehr bereit. Sie habe noch zwei Kinder aus der geschiedenen Ehe, für die sie vom Kindsvater M. B. seit März 2005 keinerlei Unterhalt bekomme. Sie sei getrennt lebend und mit einem Einkommen von 1.900,-- EUR monatlich netto Alleinverdienerin. Ihre monatlichen Mietausgaben betrügen 815,-- EUR (660,-- EUR Miete, 150,-- EUR Strom). Nach Abzug weiterer Verpflichtungen blieben ihr von ihrem Gehalt nur 700,-- EUR übrig. Sie habe ferner noch den Sohn A. ihres zweiten Ehemannes im Haushalt. Ein Auto könne sie sich nicht leisten. Der Vater ihrer drei ehelichen Kinder C., F. und K. sei arbeitslos, alkoholabhängig und inzwischen Hartz IV-Empfänger. Für seine fünfmonatige Entziehungskur in Marzell im Jahre 2005 habe der Staat offenbar Geld gehabt. Sie sehe nicht ein, das Kindergeld für C. einer Einrichtung zukommen zu lassen, mit der sie ohnehin nicht einverstanden sei, weil C. auch bei ihr hätte wohnen können. Heimfahrwochenenden für C. müssten z.B. von ihr getragen werden. Dies seien monatlich dann auch ca. 50,-- EUR, wenn C. mit dem Billigticket fahre. C. erhalte auch sonst Zuwendungen von ihr.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.6.2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und betont nochmals, § 94 Abs. 3 SGB VIII enthalte eine zwingende gesetzliche Regelung, nach welcher der Elternteil, welcher das Kindergeld für den jungen Menschen beziehe, einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen habe. Mit dem Kostenbeitragsbescheid werde lediglich diese gesetzliche Regelung umgesetzt.
Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) vor.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII , ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dass mindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift hat, wenn Leistungen über Tag und außerhalb des Elternhauses erbracht werden, der Kindergeld für den jungen Menschen beziehende Elternteil einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Falle der Klägerin vor.
Maßgeblicher zu beurteilender Zeitraum ist derjenige vom 14.2.2006 (Beginn der Jugendhilfe, zunächst in Form der Inobhutnahme) bis 20.7.2006 (Erlass des Widerspruchsbescheids als der letzten Behördenentscheidung). Hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bzw. -zeitraumes gelten die im Sozialhilferecht und im Jugendhilferecht insoweit entwickelten Grundsätze für Kostenbeitragsfälle entsprechend. In diesem Zeitraum hat die Klägerin Kindergeld für C. bezogen bzw. war sie kindergeldberechtigt.
Es sprechen bereits überwiegende Gründe dafür, dass § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine zwingende Vorschrift darstellt, die als lex specialis für ihren Anwendungsbereich einen Rückgriff auf die ansonsten geltenden Bestimmungen über die Kostenbeitragspflicht bzw. -bemessung, insbesondere auch die der Härtefallregelung in § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII , ausschließt (ebenso Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. § 94 Nr. 23; Degner in Jans/Happe/Saurbier/Maas, KJHG, Art. 1 § 94 RdNr. 12; Münder, FK-SGB VIII, 6. Aufl., VorKap 8 RdNr. 12; a.A. ohne nähere Begründung Kunkel in LPK - SGB VIII, 3. Aufl., § 92 Rd.-Nr. 21; Hauck/Stähr, SGB VIII, K § 92 RdNr. 28). Dies legt zunächst schon der strikte Wortlaut des § 94 Abs. 3 SGB VIII nahe, dass mindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen ist. Auch die einschlägige Regierungsbegründung, die sich der Gesetzgeber offenbar zu eigen gemacht hat, stützt diese Annahme. Darin wird ausgeführt, dass in Fällen der Leistungsgewährung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses der Träger der Jugendhilfe auch den Lebensunterhalt des Kindes sicherstelle (§ 39 SGB VIII). Deshalb erscheine es unbillig, in Fällen, in denen Eltern über kein nach § 94 einzusetzendes Einkommen verfügen, ihnen den Kindergeldvorteil zu belassen (vgl. BT-Drucks. 15/3676(2004). Diese Intention der Regelung wird - gesetzeskonform - weiter verdeutlicht durch die auf Grund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen näheren Bestimmungen über den Einsatz des Kindergeldes in § 7 der Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV -. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 KostenbeitragsV hat ein Elternteil auch dann einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen, wenn er nach Maßgabe von §§ 2 und 4 der Verordnung keinen oder einen das monatliche Kindergeld unterschreitenden Kostenbeitrag zu zahlen hätte. Der somit im Rahmen des § 7 KostenbeitragsV nicht anwendbare § 4 KostenbeitragsV behandelt aber gerade die - von der Klägerin begehrte - Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten bzw. die Begründung einer Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII für den Fall, dass die Erhebung des Kostenbeitrags zur Schmälerung der Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter führen würde. Schließlich soll im Falle existentieller Not eines Kindes - wie bei der jugendhilferechtlichen vollstationären Unterbringung - das Kindergeld nach der gesetzgeberischen Wertung in §§ 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII und 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II zur Sicherung des Existenzminimums in der Einrichtung verwendet werden dürfen (vgl. Münder, a.a.O.). Dem entspricht für den Anwendungsbereich des Jugendhilferechts die gesetzliche Regelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Damit wird die Zweckbindung des Kindergelds für den Unterhalt des untergebrachten Kindes sichergestellt, d.h. auch eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden. Ferner wird so ein finanzieller Anreiz verhindert, Kinder in vollstationäre Obhut des Jugendamts zu geben, zugleich aber das Kindergeld zur freien Verfügung zu vereinnahmen. Dass im Falle der glaubhaft um das Kindeswohl besorgten Klägerin keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Missbrauchsabsicht bestanden bzw. bestehen, ändert nichts daran, dass die allgemeine gesetzliche Regelung sich nach ihrem objektiven Sinn und Zweck auch hierauf erstrecken kann.
Nach dem vorstehend dargelegten Verständnis des § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann die Klägerin mit ihren Einwendungen gegen ihre Mindestbeitragsverpflichtung aus dieser Vorschrift, insbesondere dem Hinweis auf ihre Unterhaltsverpflichtungen für die anderen Kinder und ihre im maßgeblichen Zeitraum nach ihrem Vortrag getätigten Aufwendungen für ihre Tochter C., schon im Ansatz rechtlich nicht durchdringen.
Selbst wenn aber § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII auch gegenüber der Mindestbeitragsverpflichtung des § 94 Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich anwendbar wäre, würde dies hier nicht zugunsten der Klägerin weiterführen. Das - anerkennenswerte - Engagement der Klägerin für den Unterhalt ihrer Familie und die Aufrechterhaltung des Kontakts auch zu ihrer Tochter C. im streitgegenständlichen Zeitraum würde schwerlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII erfüllen, unter denen von der Heranziehung zum Kostenbeitrag im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll. Weder ist ersichtlich, dass sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden bzw. worden wären, noch begründet der Vortrag der Klägerin eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Bei der Beurteilung der finanziellen Situation der Klägerin und ihrer Familie ist auch der in der mündlichen Verhandlung erstmals bekannt gewordene Verdienst und Unterhaltsbeitrag ihres Ehemannes C. zu berücksichtigen, der ungeachtet der Adoption des Kindes A. durch die Klägerin weiterhin - zusammen mit ihr - gemäß §§ 1751 Abs. 4, 1751 Abs. 3 BGB für dieses Kind unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist, mag er auch in Freiburg berufstätig sein und nur an den Wochenenden und im Urlaub bei der Familie anwesend sein. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass für Fahrtaufwendungen zu wechselseitigen Besuchen der Klägerin und ihrer Tochter C. beim Jugendhilfeträger Anträge auf Bewilligung bzw. Erstattung hätten gestellt werden können; solche sind nicht aktenkundig und nach der diesbezüglichen Erklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wohl auch nicht gestellt worden. Dass die Klägerin die jugendhilferechtliche Inobhutnahme ihrer Tochter und die nachfolgende vollstationäre Unterbringung letztlich - trotz der Nichtergreifung von Rechtsmitteln gegen die Inobhutnahme und der Stellung des Antrags auf Hilfe zur Erziehung - innerlich nicht mitgetragen haben mag, weil sie die Notwendigkeit nicht erkannt hat, mag subjektiv verständlich erscheinen, auch wenn die Beklagte ihrerseits gute Gründe für eine Unterbringung C. außerhalb der Familie der Klägerin und ihres Stiefvaters hatte. Im vorliegenden Verfahren, in dem es nachgeschaltet nur noch um den Kostenbeitrag geht, können die seinerzeit getroffenen und von der Klägerin formellrechtlich mitgetragenen Maßnahmen jedenfalls nicht mehr in Frage gestellt werden. Das Fehlen der inneren Akzeptanz der Maßnahmen kann die Klägerin hier auch im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nicht gegen die Mindestbeitragsverpflichtung ins Feld führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.