Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Freiburg

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil vom 10.11.2011 – 4 K 160/11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen der Beigeladenen.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von F. in W..

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Die am … 1971 geborene Klägerin ist die leibliche Mutter der Jas. F., geboren am … 1993, und der beigeladenen Jan. F., geboren am … 1996. Der Vater von Jas. ist Herr S. B., der Vater der Beigeladenen ist unbekannt.

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Mit Urteil des Landgerichts F. vom 25.01.1999 wurde die Klägerin wegen unterlassener Hilfeleistung zum Nachteil der Beigeladenen in der Zeit vom 03. bis 05.12.1996 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Bereits unmittelbar nach der Tat, im Dezember 1996, wurde der Klägerin das Sorgerecht für ihre beiden Töchter entzogen und das Kreisjugendamt L. wurde zum Vormund bestellt. Zeitgleich wurden beide Kinder bei der Familie B. und L. W. in Vollzeitpflege gegeben. Beide Töchter der Klägerin leben seither ununterbrochen in dieser Pflegefamilie. Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 15.08.2005 wurden die Pflegeeltern B. und L. W. zum Vormund von Jas. und Jan. F. bestellt.

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Am 14.07.1997 heiratete die Klägerin Herrn R. S.. Dieser Ehe wurde inzwischen geschieden. Während der Zeit dieser Ehe und danach behielt die Klägerin ihren früheren Namen F. bei. Im Juni 2006 heiratete die Klägerin Herrn K. R.. Mit dieser Eheschließung hat sie ihren (bisherigen) Nachnamen F. in den Namen R. geändert. Die Ehe mit Herrn R. ist inzwischen (seit dem 19.07.2011) ebenfalls geschieden.

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Am 26.11.2009 stellten die Pflegeeltern B. und L. W. als Vertreter der Beigeladenen beim Landratsamt L. einen Antrag auf Änderung des Nachnamens der Beigeladenen von F. in W.. Zur Begründung führten sie aus: Die beiden Kinder Jas. und Jan. hätten sich voll in ihre Familie integriert. Versuche, die Kontakte zur leiblichen Mutter der Mädchen, der Klägerin, aufrecht zu erhalten, seien letztlich gescheitert, weil die Klägerin geleugnet habe, dass sie den Kindern ein Leid zugefügt habe. Stattdessen habe sie den Behörden und Gerichten die ganze Verantwortung zugeschoben. Beide Kinder hätten ihre leibliche Mutter schließlich abgelehnt und sich geweigert, diese ohne die Begleitung durch sie, ihre Pflegeeltern, zu sehen. Beide Kinder hätten sie, ihre Pflegeeltern, zu ihren Eltern gemacht. Tatsächlich hätten sie auch den Namen ihrer Familie, W., geführt, und in der Schule und gegenüber ihren Freunden ihre wahre Herkunft verleugnet. Sowohl die Kinder als auch sie selbst hätten eine Adoption befürwortet. Diese sei an den rechtlichen Voraussetzungen gescheitert. Der zweitgrößte Wunsch beider Mädchen sei es, endlich auch den Namen W., mit dem sie sich identifizierten, zu Recht tragen zu dürfen. Nach ihrer Auffassung liege ein wichtiger Grund für die Namensänderung vor. Gerade in der Pubertät und Vorpubertät sei es wichtig, dass die Kinder sich mit den Menschen, die sie als ihre Eltern betrachteten, auch nach außen hin identifizierten. Wenn die Mädchen auf ihre Vergangenheit angesprochen würden, hätten sie große Probleme, damit umzugehen. Ebenso hätten sie erfahren, dass ihre leibliche Mutter bereits zum wiederholten Mal geheiratet und auch ihren Namen geändert habe. Der letzte Kontakt zur Mutter habe am 19.12.2004 stattgefunden. Danach habe es weder persönlich, telefonisch noch schriftlich einen Kontakt gegeben. Sie wüssten nicht einmal, wo ihre Mutter derzeit wohne und wie sie heiße.

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Zuvor hatte das Amtsgericht L. - Vormundschaftsgericht - mit Beschluss vom 25.09.2008 die Genehmigung zur Stellung des Antrags auf Änderung des Familiennamens für Jas. F. und die beigeladene Jan. F. erteilt.

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Die Namensänderung von Jas. F. wurde im Folgenden nicht weiterverfolgt, weil diese im Lauf des Verfahrens kein eigenes Interesse an einer Änderung ihres Nachnamens zeigte.

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Mit Schreiben vom 18.06.2010 nahm der Fachbereich Jugend und Familie des Landratsamts L. zu dem Antrag auf Namensänderung der Beigeladenen Stellung. Dieser Stellungnahme lagen mehrere Gespräche mit der Beigeladenen und den Pflegeeltern sowie ein Gespräch mit der Klägerin in Anwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten zugrunde. In dieser Stellungnahme führte das Jugendamt im Wesentlichen aus: Zwischen der leiblichen Mutter und den beiden Kindern habe in den Jahren nach dem Entzug des Sorgerechts der Kontakt aufrecht erhalten werden können. Es habe über Jahre hinweg in unregelmäßigen Abständen Kontakte gegeben, bei denen das Jugendamt und die Pflegeeltern, später allein der Pflegevater, zugegen gewesen seien. Im Jahr 2003/2004 habe die leibliche Mutter den unbegleiteten Umgang mit den Kindern ohne Beisein der Pflegeeltern beantragt. Dies habe letztlich nicht umgesetzt werden können. Der letzte Kontakt zwischen der Klägerin und ihren beiden Töchtern habe im Jahr 2004 stattgefunden. Beide Kinder lebten in der Pflegefamilie W. und seien dort zu Hause. Sie würden dort gut versorgt, ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und sähen die Eheleute W. als Mama und Papa an. Ihre leibliche Mutter werde von Jan. als K. bezeichnet. Jan. sei es ein Bedürfnis, ganz zur Familie ihrer Pflegeeltern zu gehören. Sie habe sich auch die Adoption durch ihre Pflegeeltern gewünscht. Da die leibliche Mutter dem aber nicht zugestimmt habe, wünsche sie sich wenigstens eine Änderung des Namens. Sie unterschreibe bereits in der Schule nur mit dem Namen W.. In ihrem sozialen Umfeld und in der Schule wüssten die meisten nicht, dass ihre Pflegeeltern nicht ihre leiblichen Eltern seien. Das habe sie lediglich ihren engsten Freunden gesagt. Jan. gebe an, sich kaum noch an ihre leibliche Mutter erinnern zu können. Sie wolle keinen Kontakt mehr mit ihr. Als diese ihr zuletzt vor einem oder zwei Jahren zum Geburtstag geschrieben und ihr ein Foto von ihrer Stiefschwester geschickt habe, habe Jan. nicht darauf reagiert. Sie habe kein Interesse daran gezeigt, die aktuelle Adresse ihrer leiblichen Mutter zu erfahren. Jan. wisse auch, dass ihre Mutter selbst nicht mehr den Namen F. trage. Selbst wenn ihre ältere Schwester Jas. nach wie vor F. heißen werde, habe Jan. angegeben, dass sie das nicht stören würde. Den Wunsch, ihren Nachnamen in W. zu ändern, habe Jan. gegenüber Mitarbeiterinnen des Jugendamts seit Jahren geäußert. Im Gespräch mit ihr habe das Jugendamt den Eindruck gewonnen, dass Jan. psychisch darunter leide, dass sie nicht denselben Familienamen trage wie ihre Pflegeeltern. Sie habe immer deutlich gemacht, dass zwischen ihr und ihren Pflegeeltern eine intensive emotionale Bindung bestehe. Sie betrachte die Familie W. als ihre Familie. Nach alledem sei das Jugendamt der Auffassung, dass die Änderung des Familiennamens von F. in W. für das Wohl von Jan. erforderlich sei.

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Mit Bescheid vom 14.07.2011, der Klägerin zugestellt am 19.07.2010, änderte das Landratsamt L. den Familiennamen der Beigeladenen von F. in W.. Zur Begründung führte das Landratsamt aus: Die Namensänderung beruhe auf § 3 Abs. 1 NÄG. Danach dürfe ein Familienname nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund diese Änderung rechtfertige. Das sei dann der Fall, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwögen. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.

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Am 19.08.2010 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Bescheid des Landratsamts sei schon in formaler Hinsicht nicht hinreichend begründet worden. Die Begründung beschränke sich auf eine rudimentäre, formelhafte Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen. Darüber hinaus habe das Landratsamt die Vorgaben der einschlägigen Verwaltungsvorschrift missachtet, es habe diese Verwaltungsvorschrift nicht einmal zitiert. Das widerspreche der Rechtsprechung, wonach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift die Bedeutung eines Maßstabs zukomme, der bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung gegeben sei, mit in Betracht gezogen werden müsse. Die Entscheidung des Landratsamts lasse darauf schließen, dass ihm diese Verwaltungsvorschriften gar nicht bekannt gewesen seien. Diese Entscheidung stehe auch sonst nicht in Einklang mit der Rechtsprechung. Der für eine Namensänderung eines Pflegekinds maßgebliche Umstand, dass sich die leibliche Mutter als unfähig oder unwillig erwiesen haben müsse, für das Kind zu sorgen, was durch die Errichtung der Vormundschaft bewiesen werde, liege hier nicht vor. Zwar sei ihr (der Klägerin) die elterliche Sorge entzogen worden, doch könne aus dem Urteil des Landgerichts F., mit dem sie zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei, allenfalls geschlossen werden, dass sie in den Jahren 1996, 1997 und eventuell noch in der anschließenden Zeit unfähig gewesen sei, für ihre Kinder zu sorgen. Spätestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren habe sie jedoch wieder über die erforderliche Sorgekompetenz verfügt und sei in der Lage gewesen, ihrer elterliche Verantwortung gerecht zu werden. Entgegen einschlägigen Vorschriften im BGB habe eine diesbezügliche Überprüfung von Amts wegen nur einmal, im Jahr 2005, stattgefunden. Dass sei anlässlich des Antrags der Pflegeeltern B. und L. W. geschehen, ihnen die Vormundschaft über die Kinder zu übertragen. Sie selbst habe sich damals aufgrund ihrer in vielerlei Hinsicht problematischen Lebenssituation nicht gegen die Entziehung des Sorgerechts gewehrt. Seit mehreren Jahren befinde sie sich jedoch persönlich und wirtschaftlich in Verhältnissen, die eine Übernahme des Sorgerechts für Jan. ermöglichten. Sie lebe mit einer dreijährigen Tochter, einer Stiefschwester von Jan., in einer großen Wohnung in Kirchzarten. Sie sei im Hauptberuf selbständige Masseurin und führe in Nebentätigkeit Vermittlungsaufträge für Kreditkartengeräte usw. aus. Sie strebe deshalb eine Revision der Sorgerechtsentziehung und eine Aufhebung der Vormundschaft in Bezug auf Jan. an. Sie habe sich in den vergangenen Jahren auch nachdrücklich um laufende Kontakte mit Jan. bemüht. Diese Bemühungen seien aber von Seiten der Pflegeeltern verhindert worden. Eine Sachbearbeiterin des Jugend- und Sozialdezernats des Landratsamts L. habe sich im April 2005 veranlasst gesehen, aufgrund der zunehmend konfliktreichen Zusammenarbeit mit den Pflegeeltern das Familiengericht einzubeziehen. Der Grund für diese Initiative der zuständigen Sachbearbeiterin habe darin gelegen, dass ihre Wünsche nach einem Kontakt mit ihren Töchtern durch die Pflegeeltern laufend blockiert worden seien. Sie (die Klägerin) sei damit ihrer Elternverantwortung gerecht geworden. Deshalb könne sie sich sehr wohl auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Nachnamens ihres Kindes berufen, zumal sie weiterhin beabsichtige, dass Sorgerecht für Jan. wiederzuerlangen. Sie berufe sich insoweit auch auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Voraussetzungen für die beantragte Namensänderung lägen auch deshalb nicht vor, weil eine Adoption von Jan. durch die Pflegeeltern nicht erfolgt sei, obwohl dies durchaus in Betracht gekommen wäre. Auch dieser Gesichtspunkt sei in dem Bescheid des Landratsamts nicht berücksichtigt worden. Nach einem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall könnten die Pflegeeltern anstelle einer Namensänderung durchaus auf eine Adoption verwiesen werden.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2010, der Klägerin zugestellt am 27.12.2010, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG dann vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragsstellers an der Namensänderung schwerer wiege als etwa entgegenstehende schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter und die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehörten. Bei Kindern wiege der Gesichtspunkt der Beibehaltung des überkommenen Namens im öffentlichen Interesse regelmäßig weniger schwer als bei Erwachsenen, die im Berufsleben, im Rechtsverkehr und gegenüber Behörden schon häufiger unter ihrem Familiennamen in Erscheinung getreten seien. Letztlich hänge die Beurteilung im Einzelfall von objektiven Merkmalen ab. Nach Nr. 42 NamÄndVwV könne dem Antrag eines Pflegekinds auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern entsprochen werden, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich sei, das Pflegeverhältnis auf Dauer bestehe und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage komme. Hier sprächen die tatsächlichen Lebensumstände für eine Namensänderung von Jan.. Jan. habe sich gemeinsam mit ihrer Schwester voll in die Pflegefamilie integriert. Dies wolle sie nun durch die Namensänderung dokumentieren. Die Pflegeeltern hätten ihr ein großes Maß an Sicherheit und Zugehörigkeitsgefühl gegeben. Jan. habe ihren Lebensmittelpunkt in der Pflegefamilie, in der sie gemeinsam mit ihrer älteren Schwester erzogen werde und auch im Verwandten- und Freundeskreis der Familie aufgenommen worden sei. Der einheitliche Familienname diene der weiteren Integration und Identifikation von Jan. mit der Pflegefamilie. Jan. selbst habe gegenüber dem Jugendamt geäußert, dass sie die Pflegefamilie als ihre Familie betrachte. Die Pflegeeltern seien ihre Eltern und sie nenne diese auch Mama und Papa. In der Schule verwende sie ohnehin nur den Namen ihrer Pflegeeltern als ihren Nachnamen. Den Wunsch zur Änderung ihres Namens habe sie bereits vor fünf Jahren gefasst. Es störe sie nicht, dass ihre ältere Schwester den Namen F. behalten wolle. Außerdem sei Jan. bewusst, dass ihre leibliche Mutter selbst den Namen F. nicht mehr trage. Eine Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Klägerin und Jan. habe sich nicht entwickeln können. Der letzte (begleitete) Besuchskontakt habe im Jahr 2004 stattgefunden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Jan. für immer in der Pflegefamilie bleiben werde. Eine Adoption sei lediglich an der Zustimmung der Klägerin gescheitert. Damit gehe auch die Argumentation der Klägerin ins Leere, die Pflegeeltern hätten vorrangig eine Adoption anstatt einer Namensänderung betreiben sollen. Es sei nicht Aufgabe des Namensänderungsrechts, bei der Namensvergabe Partei für die eine oder andere Seite zu ergreifen. Entscheidend komme es allein auf das Wohl des Kindes an. Es werde nicht verkannt, dass eine stabile und persönliche Beziehung zur nichtsorgeberechtigten Kindesmutter generell wichtig für das Wohl eines Kindes sei. Die Namensänderung müsse einem späteren persönlichen Umgang zwischen der Klägerin und Jan. nicht entgegenstehen. Im jetzigen Zeitpunkt erscheine es allerdings dem Kindeswohl eher dienlich, eine gewisse Distanz zur leiblichen Mutter zu wahren. Jan. habe gegenüber dem Jugendamt eindeutig geäußert, dass sie keinen Kontakt zu ihrer leiblichen Mutter wünsche. Sie habe auch kein Interesse, deren aktuelle Adresse zu erfahren. Darauf, ob die Klägerin inzwischen wieder über die erforderliche Kompetenz zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts verfüge, komme es nicht an. Außerdem könne der Klägerin als einem erwachsenen Menschen eher zugemutet werden, sich mit dem Verlust der Namenseinheit mit ihrem Kind abzufinden, als es dem Kind zugemutet werden könne, die Nachteile in Kauf zu nehmen, die mit der Namensverschiedenheit zwischen ihm und seinen Pflegeeltern verbunden seien. Demzufolge müsse das Kindeswohl über dem Elternrecht stehen.

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Am 27.01.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Ausführungen des Beklagten über die Integration von Jan. in die Pflegefamilie und die Identifikation mit ihr, beschreibe lediglich die normale Situation eines Pflegekindes, das länger in einer Pflegefamilie betreut werde. Das Beispiel von Jas. beweise jedoch, dass die beantragte Namensänderung für die Festigung der Integration und Identifikation nicht erforderlich sei. Die Entwicklung von Jas. sei durch die Tatsache, dass sie einen anderen Familiennamen als den ihrer Pflegefamilie trage, in keiner Weise beeinträchtigt worden. Die angeblichen Wünsche von Jan. auf Namensänderung seien sicher nicht unwesentlich durch Einflussnahmen der Pflegeeltern veranlasst worden. Das gelte auch für die Äußerung von ihr, sie wünsche keinen Kontakt zur ihrer leiblichen Mutter und könne sich an diese auch kaum noch erinnern. Auch diese Äußerungen beruhten darauf, dass die Pflegeeltern alles getan hätten, um die Entwicklung einer engeren Beziehung zwischen den Kindern und der Klägerin zu verhindern. Im Jahr 2005 sei dieser Umstand auch von einer Sachbearbeiterin des Jugendamts selbst beklagt worden. Allein um den beiden Kindern Loyalitätskonflikte ersparen, habe das Landratsamt damals davon abgesehen, gegen die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern Widerspruch zu erheben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Pflegeeltern durch Erzählungen über angebliche Verfehlungen von ihr (der Klägerin), die Entstehung einer traumatischen Abneigung gegen sie begründet hätten. Es falle jedoch auf, dass bei der älteren Tochter eine derartige Abneigung offensichtlich nicht bestehe. Auch die Äußerungen von Jan., dass sie (die Klägerin) selbst nicht mehr den Namen F. trage, deuteten auf Einflussnahmen von Seiten der Pflegeeltern hin. In Wirklichkeit habe sie (die Klägerin) sich auch über Jahre darum bemüht, den Namen F. beizubehalten. Lediglich in ihrer zweiten, im Jahr 2006 geschlossenen Ehe habe sie sich auf Wunsch ihres Ehemannes mit dem Ehenamen R. einverstanden erklärt. In ihrer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz sei aber nach wie vor der Name R.-F. vermerkt. Es sei auch daran erinnert, dass Jan. bei einer früheren Begegnung gesagt habe, sie wolle den Familiennamen W. aus Dankbarkeit gegenüber ihren Pflegeeltern annehmen. Sie selbst bedauere es außerordentlich, dass es in der Vergangenheit nicht zu einer intensiveren Mutter-Kind-Beziehung gekommen sei. Sie versende regelmäßig an Ostern, Weihnachten und zu Geburtstagen in Briefumschlägen verschlossene Karten an die ältere Tochter Jas.. Dieser schriftliche Kontakt sei erforderlich, nachdem Telefonate zwischen ihr und ihrem Kind durch Hinweise auf deren Abwesenheit verhindert worden seien. Im Hinblick auf in der Rechtsprechung aufgestellte Grundsätze sei im vorliegenden Fall festzustellen, dass sie selbst vor Jahren wieder die Fähigkeit erworben habe, das elterliche Sorgerecht für ihre Kinder auszuüben. Sie beabsichtige deshalb, das Sorgerecht für ihre Tochter wieder zu erlangen. Dementsprechend stünden also erhebliche Interessen der vom Landratsamt vorgenommenen Namensänderung entgegen. Soweit das Regierungspräsidium daraufhin hingewiesen habe, die Adoption sei an der fehlenden Zustimmung der leiblichen Mutter, also ihr, gescheitert, sei darauf hinzuweisen, dass eine Adoption auch ohne Einwilligung eines Elternteils in Frage komme.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Landratsamts L. vom 14.07.2010 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 21.12.2010 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist der Beklagte vor allem auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. In einer Stellungnahme vom 09.06.2011 bekräftigt der Fachbereich Jugend und Familie des Landratsamts L. erneut seine frühere Stellungnahme in diesem Verfahren. Insbesondere bestätigt er, dass Jan. in mehreren persönlichen Gesprächen auch im Jahr 2011 die Gründe für die beantragte Namensänderung bestätigt habe. Jan. zeige sich sehr enttäuscht darüber, dass die Klägerin ihre Entscheidung zur Namensänderung nicht akzeptiere und unterstütze. Diese Entscheidung der Klägerin habe bei der Beigeladenen eine zusätzliche Ablehnung provoziert. Die Beigeladene habe ausdrücklich geäußert, dass sie sich von der Klägerin wünsche, dass sie akzeptiere, dass sie (Jan.) in der Familie W. ihre Familie gefunden habe. Sie wünsche sich weiterhin keinen Kontakt zur Klägerin, habe einen solchen aber für spätere Zeiten nicht ausgeschlossen. Das Jugendamt habe nicht den Eindruck gewonnen, dass die Beigeladene durch ihre Pflegeeltern unter Druck gesetzt worden sei. Vielmehr habe die ältere Schwester bei einem persönlichen Gespräch mitgeteilt, dass für sie eine Namensänderung aktuell kein Thema sei und dass diese Einstellung von den Pflegeeltern akzeptiert werde. Eine Adoption sei von den Pflegeeltern deshalb nicht forciert worden, weil die zuständige Familienrichterin ihnen geraten habe, im Interesse des Kindeswohls davon abzusehen. Aus Sicht des Jugendamts bedeutete die Ablehnung der Namensänderung eine schmerzhafte und nicht nachvollziehbare Erfahrung für Jan.. Aus pädagogischer Sicht halte das Jugendamt eine Namensänderung zum Wohl des Kindes für erforderlich.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Beigeladene angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

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Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts L. über das Namensänderungsverfahren der Beigeladenen und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (jew. 1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage wohl noch zulässig. Ob die Klägerin, die selbst nicht (mehr) denselben Nachnamen trägt wie die Beigeladene, sondern den Namen des von ihr geschiedenen zweiten Ehemanns, nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, ist fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, da die Klage in jedem Fall, auch bei unterstellter Zulässigkeit, abzuweisen ist.

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2. Die Klage ist - aus mehreren Gründen - nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 14.07.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 21.12.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die formellen Voraussetzungen für eine Namensänderung nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980 in der Fassung vom 18.04.1986 - NamÄndVwV - (GMBl 1986, 247), insbesondere die nach Nr. 17 NamÄndVwV erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, liegen vor.

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2.1 Die vom Landratsamt vorgenommene Namensänderung beruht auf § 3 Abs. 1 NÄG (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf so gen. Pflegekinderfälle, wie hier, auch nach der Reform des zivilrechtlichen Kindesnamensrechts siehe OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, FamRZ 2011, 487; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, BayVBl 2009, 278). Nach dieser Vorschrift darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zur Begründung verweist die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorab auf die zutreffenden Gründe im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 21.12.2010. Ergänzend führt die Kammer aus: Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (siehe u. a. OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, a.a.O., m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O., m.w.N.).

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Für die Fälle eines in Dauerpflege und unter pflegeelterlicher Vormundschaft aufgewachsenen nichtehelichen Kindes hat das Bundesverwaltungsgericht (mit Urteil vom 24.04.1987, NJW 1988, 85) ausgeführt: Das namensrechtliche Band zwischen dem Kind und der leiblichen Mutter, deren Familiennamen es aufgrund der gesetzlichen Regelung trägt, sei von geringerer Festigkeit (als z. B. in den so gen. Stiefkinder- und Scheidungshalbwaisenfällen). Denn in diesen Fällen weise die Eltern-Kind-Beziehung - so das Bundesverwaltungsgericht - die Besonderheit auf, dass sich die Mutter, wie die Notwendigkeit der Errichtung einer Vormundschaft erweist, als unfähig oder unwillig erwiesen hat, für das - deshalb - in Pflege gegebene Kind zu sorgen. Eine Mutter aber, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht wird oder sich ihrer Elternverantwortung entzieht, könne sich auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht berufen, weil dieses Interesse rechtlich in ihrer Elternverantwortung begründet ist. Die Schwelle zur Namensänderung sei somit in Ermangelung schutzwürdiger mütterlicher Belange niedriger anzusetzen als in den Stiefkinderfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte "Einbenennung" in die Pflegefamilie sei unerheblich. Es komme auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich mache. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 Abs. 1 NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen.

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Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit (siehe OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O., m.w.N.) und sie entspricht auch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980 in der Fassung vom 18.04.1986 (a.a.O.; siehe dort insbes. Nrn. 40 und 42). Auch die Kammer schließt sich ihr an.

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Nach diesen Grundsätzen ist die vom Beklagten vorgenommene Namensänderung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht zur Überzeugung der Kammer dem Willen des beigeladenen Mädchens, den diese so frei gebildet hat, wie es einem 15 Jahre alten Jugendlichen, der naturgemäß, wie jeder Jugendliche, auch unter dem Einfluss seiner (Pflege-)Familie steht, in der er lebt, möglich ist. Gerade das Beispiel der älteren Schwester, die sich gegen den aufwändigen bürokratischen Weg eines förmlichen Namensänderungsverfahrens ohne Zustimmung der leiblichen Mutter entschieden hat und sich ohne Weiteres so hat entscheiden können, zeigt, dass der Einfluss, den die Pflegefamilie insoweit angeblich auf die Willensbildung ihrer beiden Pflegekinder ausgeübt haben soll, nicht so groß gewesen sein kann, dass die Kinder sich ihm nicht hätten entziehen können. Die Beigeladene hat auch überzeugend, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Feststellungen in den Stellungnahmen des Jugendamts dargelegt, dass sie sich in jeder Hinsicht als Kind ihrer Pflegeeltern und nicht als Kind der Klägerin empfindet, dieser inneren Verbundenheit auch durch äußere Verbundenheit im gemeinsamen Familiennamen Ausdruck geben will und dass es für sie eine Gewissensbelastung darstellt, in bestimmten Situationen mit „F.“, einem Namen, mit dem sie sich nicht identifiziert und der mit einer Person verknüpft ist, mit der sie seit vielen Jahren keinen Kontakt hat und wünscht, unterschreiben zu müssen. Bei dieser Sachlage ist die beantragte Namensänderung für das Wohl des Kindes zumindest förderlich. Ob sie darüber hinaus sogar zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wie es das Jugendamt - mit guten Gründen - in seinen beiden Stellungnahmen vom 18.06.2010 und vom 09.06.20011 ausgeführt hat, kann dahingestellt bleiben, weil es nach den zuvor dargestellten rechtlichen Grundsätzen in einem Fall wie hier darauf nicht ankommt.

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Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen dazu führt, dass sie damit künftig einen anderen Namen hat als ihre ältere Schwester. Die Kammer hat sich davon überzeugt, dass der reifen und aufgeweckten Beigeladenen dieser Umstand durchaus bewusst ist und dass sie dennoch ganz bewusst und aus nachvollziehbaren Gründen an ihrem Entschluss festhält. Sie begründet das damit, dass sie eben noch länger, seit noch früherer Kindheit, als ihre Schwester, also praktisch ihr ganzes Leben lang, in der Familie W. lebe. Außerdem sei sie nun mal eine eigenständige Person und sie empfinde in diesem Punkt unter Umständen anders als ihre Schwester, die den bürokratischen Aufwand einer Namensänderung gegen den Willen der Klägerin gescheut habe.

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Dem Umstand der Namensverschiedenheit der beiden Schwestern kommt letztlich aber auch deshalb eine nur geringe Bedeutung zu, weil die ältere Schwester in der mündlichen Verhandlung spontan und von sich aus bekundet hat, sie wolle jetzt, wo sie erwachsen sei und es deshalb auf die Zustimmung der Klägerin nicht mehr ankomme, ihre Adoption durch die Eheleute W. beantragen und dadurch auf anderem Weg die Namensgleichheit mit dieser Familie und mit ihrer Schwester, der Beigeladenen, wieder herstellen.

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Die Klägerin kann der vom Landratsamt ausgesprochenen Namensänderung auch nicht unter Berufung auf die oben dargestellte Rechtsprechung entgegen halten, bei ihr liege die in dieser Rechtsprechung beschriebene Situation, dass sie zur Übernahme der Elternverantwortung nicht in der Lage oder willens sei, zumindest schon seit einigen Jahren nicht mehr vor. Denn es steht fest, dass ihr im Jahr 1996 durch das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge komplett entzogen worden ist und dass es bis heute keine anders lautende Entscheidung gibt. Die Klägerin selbst hat bis heute nie auf Änderung dieser Entscheidung hingewirkt. Ihr Hinweis auf die Pflicht der Gerichte und (Jugend-)Ämter zur Überprüfung dieser Entscheidung von Amts wegen geht ins Leere, weil die Gerichte und Behörden zu keinem Zeitpunkt Anlass hatten, an der Richtigkeit der im Jahr 1996 getroffenen Entscheidung zu zweifeln. Die Erkenntnis, dass die beiden Mädchen (Jas. und Jan.) in der Pflegefamilie W. sehr gut aufgehoben sind, sich dort bestens entwickeln und mit den Pflegeeltern wie mit leiblichen Eltern auch emotional verbunden sind, zieht sich wie ein roter Faden durch die Stellungnahmen des Jugendamts. Wenn überhaupt, dann gab es nur im Hinblick auf die Art und Weise der Realisierung des der Klägerin zustehenden Rechts auf Umgang mit ihren Töchtern Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern. Diese Meinungsverschiedenheiten führten jedoch lediglich dazu, dass das Jugendamt gegen die Übertragung der Vormundschaft für die beiden Mädchen vom Jugendamt auf die Pflegeeltern argumentiert hatte. Der Verbleib der Mädchen bei der Familie W. oder eine Revision des Sorgerechtsentzugs auf Seiten der Klägerin stand nie auch nur ansatzweise zur Debatte. Selbst die oben skizzierte Meinungsverschiedenheit zwischen den Pflegeltern und dem Jugendamt vermochte jedoch nichts daran zu ändern, dass das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - L. diese Meinungsverschiedenheit letztlich zugunsten der Pflegeeltern entschieden und mit Beschluss vom 15.08.2005 die Eheleute W. schließlich zum Vormund der beiden Mädchen bestellt hat (und damit eine nach Meinung des Bayer. VGH zusätzlich erforderliche Voraussetzung für die mit der beantragten Namensänderung bezweckte „Einbenennung“ der Beigeladenen in die Pflegefamilie geschaffen hat, vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O.). In diesem Beschluss des Vormundschaftsgerichts wurde gleichzeitig ausdrücklich entschieden, dass die elterliche Sorge für beide Mädchen der Klägerin entzogen blieb. Dagegen ist die Klägerin selbst, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bis heute nie vorgegangen. Auch hat sie seit ca. sieben Jahren keine ernsthaften Initiativen ergriffen, um das ihr tatsächlich zugesprochene Umgangsrecht mit ihren Töchtern zu realisieren. Damit steht auch im vorliegenden Verfahren fest, dass die Klägerin für eine Übernahme der Elternverantwortung - und sei es auch nur teilweise - weiterhin nicht in Betracht kommt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die sorgerechtlichen Entscheidungen der zuständigen Zivilgerichte in einem namensrechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden einer Überprüfung zu unterziehen.

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Soweit in Nummer 42 NamÄndVwV weiter u. a. ausgeführt ist, dem Antrag auf Namensänderung könne in den Pflegekindfällen entsprochen werden, wenn eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt, heißt das nicht, dass dies die Bedeutung einer für die Namensänderung zwingenden Voraussetzung hätte. Dem steht schon der Charakter dieser „Bestimmung“ lediglich als einer Verwaltungsvorschrift und nicht einer gesetzlichen Regelung entgegen. Mit dieser „Bestimmung“ soll nur der (grundsätzlich berechtigte) Gedanke zum Ausdruck gebracht werden, dass dann, wenn das Pflegeverhältnis im Einzelfall nicht so intensiv und nachhaltig ist, dass es nicht auch in eine Adoption umgewandelt werden kann oder soll, Vorsicht geboten ist bei der Vornahme einer Namensänderung. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor Jahren entschieden, dass die Nummer 42 NamÄndVwV einer Namensänderung nicht schlechthin entgegen steht (BVerwG, Urteil vom 24.04.1987, a.a.O.). Wenn aber solche Zweifel an der Dauerhaftigkeit und Festigkeit des Pflegeverhältnisses nicht begründet sind, es vielmehr andere „legitime Gründe“ gibt, die die Beteiligten veranlasst haben, den Weg einer Adoption nicht zu gehen, steht diese Bestimmung in den Verwaltungsvorschriften der Namensänderung nicht entgegen. Als solche Gründe haben die Pflegeeltern angegeben, dass sie den Kindern - auch auf Anraten des Vormundschaftsgerichts - den mühsamen bürokratischen und unter Umständen auch psychisch belastenden Weg einer Adoption gegen den Willen der leiblichen Mutter, die angekündigt hatte, ihre Zustimmung zu einer solchen Adoption zu verweigern, hätten ersparen wollen. Das ist ein hinreichend legitimer Grund im oben genannten Sinn, zumal weder die Pflegeltern noch die beiden Mädchen eine Adoption in der Zukunft ausgeschlossen haben, wie insbesondere die Äußerung der mittlerweile volljährigen Schwester der Beigeladenen in der mündliche Verhandlung belegt, sie wolle jetzt, wo sie volljährig sei und die Zustimmung der Klägerin nicht mehr benötige, ihre Adoption durch die Pflegeeltern beantragen. Darüber hinaus grenzt es an Treuwidrigkeit, wenn die Klägerin sich einerseits dazu bekennt, dass sie, solange es ihr möglich ist, die Zustimmung zu einer Adoption ihrer Töchter verweigert, und andererseits die von ihrer Tochter beantragte Änderung ihres Familiennamens (u. a.) mit der Begründung anficht, die nicht betriebene Adoption stehe der Namensänderung entgegen.

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2.2 Die Klage ist aber auch deshalb - unabhängig von den unter 1. dargelegten Gründen - unbegründet, weil die Klägerin durch die angefochtene Namensänderung nicht in ihren Rechten verletzt wird (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.1987 (a.a.O.) geht hervor, dass es bei der rechtlichen Überprüfung einer Namensänderung - außer um ordnungsrechtliche Aspekte, die allein im öffentlichen Interesse liegen und Rechte der Klägerin deshalb von vornherein nicht berühren - um den Schutz des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und der leiblichen Mutter geht. Daraus folgt, dass ein Elternteil in den Fällen, in denen ein solches namensrechtliches Band zwischen ihm und dem Kind schon vor der von dem Kind beantragten Namensänderung nicht (mehr) existiert, durch eine Namensänderung des Kindes nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. So liegt der Fall hier. Die Klägerin selbst heißt seit ihrer letzten Hochzeit im Jahr 2006 R. und die Beigeladene heißt - ohne Namensänderung - F., wie die Klägerin bis zum Jahr 2006. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin auf Wunsch ihres damaligen Ehemanns ihren bisherigen Familiennamen F. bei der letzten Hochzeit in den ihres Ehemanns umgewandelt. Auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, aus welchem Grund sie dem neuen Ehenamen damals nicht wenigstens ihren bisherigen Namen F. angefügt habe, antwortete die Klägerin lapidar, dazu könne sie nichts sagen. Durch dieses Verhalten ist das namensrechtliche Band, das die Klägerin mit der Beigeladenen bis zum Jahr 2006 verbunden hatte, von der Klägerin selbst durchschnitten worden. Dass in ihrer früheren Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz, die heute, wo die Klägerin wieder in Deutschland wohnt, im Übrigen keine praktische Bedeutung mehr hat, der Name R.-F. eingetragen war, ändert daran nichts. Die von der Beigeladenen beantragte (hier streitige) Namensänderung ist dafür nicht (mehr) kausal. Selbst für den Fall, dass der Elternteil, der dafür verantwortlich ist, dass das namensrechtliche Band durchschnitten worden ist, künftig noch die Möglichkeit haben sollte, den ursprünglichen Namen wieder anzunehmen, kann er durch eine Änderung des Namens auf Seiten seines Kindes nicht mehr in eigenen Rechten verletzt werden. Denn er hat durch sein Verhalten gezeigt, dass ihm an der Aufrechterhaltung dieses namensrechtlichen Bandes selbst nicht viel liegt bzw. lag. Auch die Klägerin hat, als es in ihrer Hand lag, anderen Interessen, hier angeblich dem Wunsch ihres neuen Ehegatten, den Vorzug gegeben vor der Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bandes zu ihren Kindern. Ein solcher Elternteil hat dann, wenn sich die Situation wieder ändern sollte, weil er sich z. B., wie die Klägerin im vorliegenden Fall, von seinem Ehepartner wieder scheiden lässt, und ihm die Gründe, die ihn vormals zur Aufgabe seines früheren Namens bewogen haben, nichts mehr bedeuten, kein Recht mehr, sich gegen eine jetzt das Kind betreffende Namensänderung zu wehren. Das gilt vor allem in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin bis heute den Namen ihres geschiedenen Ehemanns R. trägt, ohne dass sie, obwohl die Scheidung bereits mehrere Monate zurückliegt, zwischenzeitlich eine Initiative zur Änderung dieses Namens ergriffen hat. Zwar hat die Klägerin auf die darauf gerichtete Frage des Gerichts geantwortet, sie beabsichtigte, demnächst einen solchen Namensänderungsantrag zu stellen. Doch hält die Kammer diese Antwort allein für prozesstaktisch motiviert. Aber selbst wenn diese Antwort der Wahrheit entsprechen sollte, zeigt ihr gesamtes Verhalten in der Vergangenheit, dass ihr eigene Bemühungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des namensrechtlichen Bandes zu ihren Kindern nicht besonders wichtig waren und sind. Dann kann sie von ihren Kindern aber auch kein anderes Verhalten einfordern.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

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1. Die Klage ist als Anfechtungsklage wohl noch zulässig. Ob die Klägerin, die selbst nicht (mehr) denselben Nachnamen trägt wie die Beigeladene, sondern den Namen des von ihr geschiedenen zweiten Ehemanns, nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, ist fraglich, kann aber dahingestellt bleiben, da die Klage in jedem Fall, auch bei unterstellter Zulässigkeit, abzuweisen ist.

22

2. Die Klage ist - aus mehreren Gründen - nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 14.07.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 21.12.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Die formellen Voraussetzungen für eine Namensänderung nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980 in der Fassung vom 18.04.1986 - NamÄndVwV - (GMBl 1986, 247), insbesondere die nach Nr. 17 NamÄndVwV erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, liegen vor.

24

2.1 Die vom Landratsamt vorgenommene Namensänderung beruht auf § 3 Abs. 1 NÄG (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf so gen. Pflegekinderfälle, wie hier, auch nach der Reform des zivilrechtlichen Kindesnamensrechts siehe OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, FamRZ 2011, 487; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, BayVBl 2009, 278). Nach dieser Vorschrift darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zur Begründung verweist die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vorab auf die zutreffenden Gründe im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 21.12.2010. Ergänzend führt die Kammer aus: Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (siehe u. a. OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, a.a.O., m.w.N.; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O., m.w.N.).

25

Für die Fälle eines in Dauerpflege und unter pflegeelterlicher Vormundschaft aufgewachsenen nichtehelichen Kindes hat das Bundesverwaltungsgericht (mit Urteil vom 24.04.1987, NJW 1988, 85) ausgeführt: Das namensrechtliche Band zwischen dem Kind und der leiblichen Mutter, deren Familiennamen es aufgrund der gesetzlichen Regelung trägt, sei von geringerer Festigkeit (als z. B. in den so gen. Stiefkinder- und Scheidungshalbwaisenfällen). Denn in diesen Fällen weise die Eltern-Kind-Beziehung - so das Bundesverwaltungsgericht - die Besonderheit auf, dass sich die Mutter, wie die Notwendigkeit der Errichtung einer Vormundschaft erweist, als unfähig oder unwillig erwiesen hat, für das - deshalb - in Pflege gegebene Kind zu sorgen. Eine Mutter aber, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht wird oder sich ihrer Elternverantwortung entzieht, könne sich auf ein eigenes namensrechtliches Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht berufen, weil dieses Interesse rechtlich in ihrer Elternverantwortung begründet ist. Die Schwelle zur Namensänderung sei somit in Ermangelung schutzwürdiger mütterlicher Belange niedriger anzusetzen als in den Stiefkinderfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte "Einbenennung" in die Pflegefamilie sei unerheblich. Es komme auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich mache. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 Abs. 1 NÄG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen.

26

Diese Rechtsprechung hat weiterhin Gültigkeit (siehe OVG NW, Beschluss vom 31.08.2010, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O., m.w.N.) und sie entspricht auch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 11.08.1980 in der Fassung vom 18.04.1986 (a.a.O.; siehe dort insbes. Nrn. 40 und 42). Auch die Kammer schließt sich ihr an.

27

Nach diesen Grundsätzen ist die vom Beklagten vorgenommene Namensänderung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht zur Überzeugung der Kammer dem Willen des beigeladenen Mädchens, den diese so frei gebildet hat, wie es einem 15 Jahre alten Jugendlichen, der naturgemäß, wie jeder Jugendliche, auch unter dem Einfluss seiner (Pflege-)Familie steht, in der er lebt, möglich ist. Gerade das Beispiel der älteren Schwester, die sich gegen den aufwändigen bürokratischen Weg eines förmlichen Namensänderungsverfahrens ohne Zustimmung der leiblichen Mutter entschieden hat und sich ohne Weiteres so hat entscheiden können, zeigt, dass der Einfluss, den die Pflegefamilie insoweit angeblich auf die Willensbildung ihrer beiden Pflegekinder ausgeübt haben soll, nicht so groß gewesen sein kann, dass die Kinder sich ihm nicht hätten entziehen können. Die Beigeladene hat auch überzeugend, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Feststellungen in den Stellungnahmen des Jugendamts dargelegt, dass sie sich in jeder Hinsicht als Kind ihrer Pflegeeltern und nicht als Kind der Klägerin empfindet, dieser inneren Verbundenheit auch durch äußere Verbundenheit im gemeinsamen Familiennamen Ausdruck geben will und dass es für sie eine Gewissensbelastung darstellt, in bestimmten Situationen mit „F.“, einem Namen, mit dem sie sich nicht identifiziert und der mit einer Person verknüpft ist, mit der sie seit vielen Jahren keinen Kontakt hat und wünscht, unterschreiben zu müssen. Bei dieser Sachlage ist die beantragte Namensänderung für das Wohl des Kindes zumindest förderlich. Ob sie darüber hinaus sogar zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wie es das Jugendamt - mit guten Gründen - in seinen beiden Stellungnahmen vom 18.06.2010 und vom 09.06.20011 ausgeführt hat, kann dahingestellt bleiben, weil es nach den zuvor dargestellten rechtlichen Grundsätzen in einem Fall wie hier darauf nicht ankommt.

28

Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen dazu führt, dass sie damit künftig einen anderen Namen hat als ihre ältere Schwester. Die Kammer hat sich davon überzeugt, dass der reifen und aufgeweckten Beigeladenen dieser Umstand durchaus bewusst ist und dass sie dennoch ganz bewusst und aus nachvollziehbaren Gründen an ihrem Entschluss festhält. Sie begründet das damit, dass sie eben noch länger, seit noch früherer Kindheit, als ihre Schwester, also praktisch ihr ganzes Leben lang, in der Familie W. lebe. Außerdem sei sie nun mal eine eigenständige Person und sie empfinde in diesem Punkt unter Umständen anders als ihre Schwester, die den bürokratischen Aufwand einer Namensänderung gegen den Willen der Klägerin gescheut habe.

29

Dem Umstand der Namensverschiedenheit der beiden Schwestern kommt letztlich aber auch deshalb eine nur geringe Bedeutung zu, weil die ältere Schwester in der mündlichen Verhandlung spontan und von sich aus bekundet hat, sie wolle jetzt, wo sie erwachsen sei und es deshalb auf die Zustimmung der Klägerin nicht mehr ankomme, ihre Adoption durch die Eheleute W. beantragen und dadurch auf anderem Weg die Namensgleichheit mit dieser Familie und mit ihrer Schwester, der Beigeladenen, wieder herstellen.

30

Die Klägerin kann der vom Landratsamt ausgesprochenen Namensänderung auch nicht unter Berufung auf die oben dargestellte Rechtsprechung entgegen halten, bei ihr liege die in dieser Rechtsprechung beschriebene Situation, dass sie zur Übernahme der Elternverantwortung nicht in der Lage oder willens sei, zumindest schon seit einigen Jahren nicht mehr vor. Denn es steht fest, dass ihr im Jahr 1996 durch das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge komplett entzogen worden ist und dass es bis heute keine anders lautende Entscheidung gibt. Die Klägerin selbst hat bis heute nie auf Änderung dieser Entscheidung hingewirkt. Ihr Hinweis auf die Pflicht der Gerichte und (Jugend-)Ämter zur Überprüfung dieser Entscheidung von Amts wegen geht ins Leere, weil die Gerichte und Behörden zu keinem Zeitpunkt Anlass hatten, an der Richtigkeit der im Jahr 1996 getroffenen Entscheidung zu zweifeln. Die Erkenntnis, dass die beiden Mädchen (Jas. und Jan.) in der Pflegefamilie W. sehr gut aufgehoben sind, sich dort bestens entwickeln und mit den Pflegeeltern wie mit leiblichen Eltern auch emotional verbunden sind, zieht sich wie ein roter Faden durch die Stellungnahmen des Jugendamts. Wenn überhaupt, dann gab es nur im Hinblick auf die Art und Weise der Realisierung des der Klägerin zustehenden Rechts auf Umgang mit ihren Töchtern Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Jugendamt und den Pflegeeltern. Diese Meinungsverschiedenheiten führten jedoch lediglich dazu, dass das Jugendamt gegen die Übertragung der Vormundschaft für die beiden Mädchen vom Jugendamt auf die Pflegeeltern argumentiert hatte. Der Verbleib der Mädchen bei der Familie W. oder eine Revision des Sorgerechtsentzugs auf Seiten der Klägerin stand nie auch nur ansatzweise zur Debatte. Selbst die oben skizzierte Meinungsverschiedenheit zwischen den Pflegeltern und dem Jugendamt vermochte jedoch nichts daran zu ändern, dass das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - L. diese Meinungsverschiedenheit letztlich zugunsten der Pflegeeltern entschieden und mit Beschluss vom 15.08.2005 die Eheleute W. schließlich zum Vormund der beiden Mädchen bestellt hat (und damit eine nach Meinung des Bayer. VGH zusätzlich erforderliche Voraussetzung für die mit der beantragten Namensänderung bezweckte „Einbenennung“ der Beigeladenen in die Pflegefamilie geschaffen hat, vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 07.03.2008, a.a.O.). In diesem Beschluss des Vormundschaftsgerichts wurde gleichzeitig ausdrücklich entschieden, dass die elterliche Sorge für beide Mädchen der Klägerin entzogen blieb. Dagegen ist die Klägerin selbst, wie sie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, bis heute nie vorgegangen. Auch hat sie seit ca. sieben Jahren keine ernsthaften Initiativen ergriffen, um das ihr tatsächlich zugesprochene Umgangsrecht mit ihren Töchtern zu realisieren. Damit steht auch im vorliegenden Verfahren fest, dass die Klägerin für eine Übernahme der Elternverantwortung - und sei es auch nur teilweise - weiterhin nicht in Betracht kommt. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, die sorgerechtlichen Entscheidungen der zuständigen Zivilgerichte in einem namensrechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden einer Überprüfung zu unterziehen.

31

Soweit in Nummer 42 NamÄndVwV weiter u. a. ausgeführt ist, dem Antrag auf Namensänderung könne in den Pflegekindfällen entsprochen werden, wenn eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt, heißt das nicht, dass dies die Bedeutung einer für die Namensänderung zwingenden Voraussetzung hätte. Dem steht schon der Charakter dieser „Bestimmung“ lediglich als einer Verwaltungsvorschrift und nicht einer gesetzlichen Regelung entgegen. Mit dieser „Bestimmung“ soll nur der (grundsätzlich berechtigte) Gedanke zum Ausdruck gebracht werden, dass dann, wenn das Pflegeverhältnis im Einzelfall nicht so intensiv und nachhaltig ist, dass es nicht auch in eine Adoption umgewandelt werden kann oder soll, Vorsicht geboten ist bei der Vornahme einer Namensänderung. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor Jahren entschieden, dass die Nummer 42 NamÄndVwV einer Namensänderung nicht schlechthin entgegen steht (BVerwG, Urteil vom 24.04.1987, a.a.O.). Wenn aber solche Zweifel an der Dauerhaftigkeit und Festigkeit des Pflegeverhältnisses nicht begründet sind, es vielmehr andere „legitime Gründe“ gibt, die die Beteiligten veranlasst haben, den Weg einer Adoption nicht zu gehen, steht diese Bestimmung in den Verwaltungsvorschriften der Namensänderung nicht entgegen. Als solche Gründe haben die Pflegeeltern angegeben, dass sie den Kindern - auch auf Anraten des Vormundschaftsgerichts - den mühsamen bürokratischen und unter Umständen auch psychisch belastenden Weg einer Adoption gegen den Willen der leiblichen Mutter, die angekündigt hatte, ihre Zustimmung zu einer solchen Adoption zu verweigern, hätten ersparen wollen. Das ist ein hinreichend legitimer Grund im oben genannten Sinn, zumal weder die Pflegeltern noch die beiden Mädchen eine Adoption in der Zukunft ausgeschlossen haben, wie insbesondere die Äußerung der mittlerweile volljährigen Schwester der Beigeladenen in der mündliche Verhandlung belegt, sie wolle jetzt, wo sie volljährig sei und die Zustimmung der Klägerin nicht mehr benötige, ihre Adoption durch die Pflegeeltern beantragen. Darüber hinaus grenzt es an Treuwidrigkeit, wenn die Klägerin sich einerseits dazu bekennt, dass sie, solange es ihr möglich ist, die Zustimmung zu einer Adoption ihrer Töchter verweigert, und andererseits die von ihrer Tochter beantragte Änderung ihres Familiennamens (u. a.) mit der Begründung anficht, die nicht betriebene Adoption stehe der Namensänderung entgegen.

32

2.2 Die Klage ist aber auch deshalb - unabhängig von den unter 1. dargelegten Gründen - unbegründet, weil die Klägerin durch die angefochtene Namensänderung nicht in ihren Rechten verletzt wird (im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.04.1987 (a.a.O.) geht hervor, dass es bei der rechtlichen Überprüfung einer Namensänderung - außer um ordnungsrechtliche Aspekte, die allein im öffentlichen Interesse liegen und Rechte der Klägerin deshalb von vornherein nicht berühren - um den Schutz des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und der leiblichen Mutter geht. Daraus folgt, dass ein Elternteil in den Fällen, in denen ein solches namensrechtliches Band zwischen ihm und dem Kind schon vor der von dem Kind beantragten Namensänderung nicht (mehr) existiert, durch eine Namensänderung des Kindes nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. So liegt der Fall hier. Die Klägerin selbst heißt seit ihrer letzten Hochzeit im Jahr 2006 R. und die Beigeladene heißt - ohne Namensänderung - F., wie die Klägerin bis zum Jahr 2006. Nach eigenen Angaben hat die Klägerin auf Wunsch ihres damaligen Ehemanns ihren bisherigen Familiennamen F. bei der letzten Hochzeit in den ihres Ehemanns umgewandelt. Auf die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, aus welchem Grund sie dem neuen Ehenamen damals nicht wenigstens ihren bisherigen Namen F. angefügt habe, antwortete die Klägerin lapidar, dazu könne sie nichts sagen. Durch dieses Verhalten ist das namensrechtliche Band, das die Klägerin mit der Beigeladenen bis zum Jahr 2006 verbunden hatte, von der Klägerin selbst durchschnitten worden. Dass in ihrer früheren Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz, die heute, wo die Klägerin wieder in Deutschland wohnt, im Übrigen keine praktische Bedeutung mehr hat, der Name R.-F. eingetragen war, ändert daran nichts. Die von der Beigeladenen beantragte (hier streitige) Namensänderung ist dafür nicht (mehr) kausal. Selbst für den Fall, dass der Elternteil, der dafür verantwortlich ist, dass das namensrechtliche Band durchschnitten worden ist, künftig noch die Möglichkeit haben sollte, den ursprünglichen Namen wieder anzunehmen, kann er durch eine Änderung des Namens auf Seiten seines Kindes nicht mehr in eigenen Rechten verletzt werden. Denn er hat durch sein Verhalten gezeigt, dass ihm an der Aufrechterhaltung dieses namensrechtlichen Bandes selbst nicht viel liegt bzw. lag. Auch die Klägerin hat, als es in ihrer Hand lag, anderen Interessen, hier angeblich dem Wunsch ihres neuen Ehegatten, den Vorzug gegeben vor der Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bandes zu ihren Kindern. Ein solcher Elternteil hat dann, wenn sich die Situation wieder ändern sollte, weil er sich z. B., wie die Klägerin im vorliegenden Fall, von seinem Ehepartner wieder scheiden lässt, und ihm die Gründe, die ihn vormals zur Aufgabe seines früheren Namens bewogen haben, nichts mehr bedeuten, kein Recht mehr, sich gegen eine jetzt das Kind betreffende Namensänderung zu wehren. Das gilt vor allem in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin bis heute den Namen ihres geschiedenen Ehemanns R. trägt, ohne dass sie, obwohl die Scheidung bereits mehrere Monate zurückliegt, zwischenzeitlich eine Initiative zur Änderung dieses Namens ergriffen hat. Zwar hat die Klägerin auf die darauf gerichtete Frage des Gerichts geantwortet, sie beabsichtigte, demnächst einen solchen Namensänderungsantrag zu stellen. Doch hält die Kammer diese Antwort allein für prozesstaktisch motiviert. Aber selbst wenn diese Antwort der Wahrheit entsprechen sollte, zeigt ihr gesamtes Verhalten in der Vergangenheit, dass ihr eigene Bemühungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des namensrechtlichen Bandes zu ihren Kindern nicht besonders wichtig waren und sind. Dann kann sie von ihren Kindern aber auch kein anderes Verhalten einfordern.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.