Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Freiburg

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil vom 29.08.2025 – 15 K 3396/24

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0829.15K3396.24.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Er war als Sportschütze Inhaber zweier Waffenbesitzkarten, in denen zuletzt zwei Schusswaffen eingetragen waren.

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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts xx vom 03.11.2022, rechtskräftig seit dem 21.12.2022, wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB verhängt. Dabei wurde ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

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"Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 06.11.2021 15:20 Uhr, verschafften Sie sich von einer unbekannten Person einen angeblich für Sie ausgestellten gelben Impfausweis, welcher zwei angeblich von einem Arzt der Praxis xx ausgestellte und unterzeichnete Eintragungen über bei Ihnen am 22.07.2021 und am 01.09.2021 durchgeführte Impfungen mit dem Impfstoff COMIRNATY, Chargennummern xx und xx, enthielt. Dabei wussten Sie, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelte. Weder hatten Sie die eingetragenen Schutzimpfungen erhalten noch waren die betreffenden Einträge über die Impfungen wie im Impfausweis niedergelegt ausgestellt worden. Sie sind in der genannten Praxis nicht bekannt. Der im Impfausweis verwendete Stempel wird von der Praxis nicht genutzt. Am 06.11.2021 gegen 15:20 Uhr legten Sie in der Apotheke xx, dem Inhaber xx den genannten Impfausweis vor, in der Absicht, dass der Zeuge xx. im irrtümlichen Glauben an dessen Echtheit ein elektronisches Impfzertifikat für Sie ausstellen würde."

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Unter Verweis auf die strafrechtliche Verurteilung hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15.01.2024 zum beabsichtigten Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Der Kläger ließ sich daraufhin ausweislich des Aktenvermerks des Beklagten telefonisch am 24.01.2024 dahingehend ein, dass sein Verhalten zum Zeitpunkt der Tat nicht strafbar gewesen sei. Außerdem habe er der Impfung nicht getraut und aufgrund seiner Selbstständigkeit enormen Druck gehabt. Ergänzend trug sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 28.02.2024 vor, dass dem Kläger von einem Pharmareferenten, zu dem er beruflich während der Corona-Pandemie Kontakt gehabt habe, empfohlen worden sei, sich nicht impfen zu lassen, weil der mRNA-Impfstoff neu und noch ungetestet sei. Dem habe der Kläger Glauben geschenkt. Als er erfahren habe, dass er ungeimpft keine Kunden mehr in seinem eigenen Autohandel empfangen könne, sei er einem inneren Konflikt ausgesetzt gewesen und habe Existenzängste um seinen Betrieb gehabt. Er habe durch Recherchen erfahren, dass es zwar nicht erlaubt, aber auch keine Straftat sei, sich einen Impfausweis ausstellen zu lassen, obwohl man nicht geimpft sei, solange man diesen nicht gegenüber Behörden oder Ämtern einsetze. Dies habe er nicht vorgehabt, sondern habe nur seinen Betrieb weiterführen wollen. Seine Motivation sei nicht gewesen, sich über das Gesetz zu stellen. Den Strafbefehl habe er auf Anraten seines Rechtsbeistandes im strafgerichtlichen Verfahren nur akzeptiert, weil dieser gesagt habe, dass ein Einspruch keinen Sinn mache und der Strafbefehl auch keine Auswirkungen auf seine waffenrechtlichen Erlaubnisse habe. Tatsächlich sei es aber 2021 in der Rechtsprechung unklar gewesen, ob es strafbar sei oder nicht, wenn ein gefälschter Impfausweis nicht gegenüber Behörden oder Versicherungen eingesetzt werde. In der Kommentarliteratur sei vertreten worden, dass das Zeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke oder einem Restaurant nicht strafbar sei (vgl. Erb in: Münchner Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277 Rn. 9; Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, S. 2163). Bis der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.11.2022 - 5 StR 283/22 - eine Grundsatzentscheidung getroffen habe, seien derartige Vorfälle auch von den Ermittlungsbehörden nicht als strafbar angesehen worden. Auch der im Verfahren des Klägers ermittelnde Polizeibeamte habe vermerkt, dass eine Beschuldigtenvernehmung nicht durchzuführen sei, da die Tat vor dem 24.11.2021 begangen worden sei (Strafakte, S. 23). Der Kläger habe daher zumindest einem Verbotsirrtum unterlegen (dazu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22).

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Mit Bescheid vom 26.03.2024 verfügte das Landratsamt xx:

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1. Die Ihnen erteilten Waffenbesitzkarten Nr. xx/xxx und Nr. xx/xxx werden widerrufen.

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2. Die Waffenbesitzkarten Nr. xx/xxx und Nr. xx/xxx sind unverzüglich, bis spätestens 12.04.2024, im Original zusammen mit eventuell vorhandenen Zweitfertigungen, Mehrfertigungen und beglaubigten Kopien dem Landratsamt xx zurückzugeben.

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3. Die in den Waffenbesitzkarten Nr. xx/xxx und Nr. xx/xxx eingetragenen Schusswaffen sind zusammen mit der vorhandenen Munition unverzüglich, spätestens bis 26.04.2024, nachweislich an Berechtigte zu überlassen oder entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen und dem Landratsamt xx nachzuweisen.

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4. Für die Anordnungen der Ziffern 2 und 3 wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

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5. Für den Fall, dass die Anordnungen nach Ziffer 2 und 3 nicht fristgerecht erfüllt werden, drohen wir ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 250 Euro an.

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6. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 124,00 Euro festgesetzt.

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Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis (Ziffer 1) beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG und sei hier geboten, weil dem Kläger nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehle. Gegen ihn seien mit rechtskräftigem Strafbefehl des AG A. vom 21.12.2022 60 Tagessätze verhängt worden, sodass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG greife. Gesichtspunkte, die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 WaffG ausnahmsweise entkräften könnten, seien nicht ersichtlich. Ein solcher Ausnahmefall komme nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen derart in einem milderen Licht erscheinen ließen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt seien. Derartige Besonderheiten lasse der Sachverhalt nicht erkennen. Insbesondere könne kein Ausnahmefall von der Regelvermutung darin gesehen werden, dass das Strafmaß von 60 Tagessätzen an der Untergrenze liege, ab der die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit eingreife. Der Gesetzgeber habe mit der von ihm getroffenen Regelung sicherstellen wollen, dass bereits ab einer Verurteilung von 60 Tagessätzen die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit greife. Eine Auslegung dahingehend, dass derartige an der Untergrenze der Regelung von § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG liegende Verurteilungen einen Bagatellfall begründeten, der keine Regelvermutung trage, liefe der gesetzlichen Regelung zuwider. Im Übrigen stelle eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen ein Strafmaß dar, das bei Erstverurteilungen wie hier, nur bei besonders schweren Begleitumständen in Betracht komme. Auch falle nicht ins Gewicht, dass der Kläger bis zu dieser Straftat ein straffreies Leben geführt habe, da dies nicht als besonderer Umstand anzusehen sei, sondern als Regelfall vorausgesetzt werde. Der weitere Umstand, dass die Straftat nicht in Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen oder Munition gestanden habe, begründe ebenfalls keinen Ausnahmefall, da der Gesetzgeber den hier maßgeblichen Tatbestand der Regel-unzuverlässigkeit gerade auch für Sachverhalte geschaffen habe, bei denen Straftaten ohne Bezug zur Nutzung von Waffen begangen worden seien. Schließlich werde die Regelvermutung nicht dadurch entkräftet, dass der Kläger den Strafbefehl aufgrund einer fehlerhaften Beratung seines Rechtsbeistandes akzeptiert habe. Ob mit anwaltlicher Hilfe ein strafrechtlich milderes und deshalb waffenrechtlich günstigeres Strafmaß oder gar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen gewesen wäre, sei reine Spekulation. Die Verpflichtung der Ziffer 2, die widerrufenen waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückzugeben, ergebe sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Verfügung der Ziffer 3 beruhe auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Verfügungen Ziffer 2 und 3 sei im öffentlichen Interesse geboten. Es könne nicht hingenommen werden, dass der für waffenrechtlich unzuverlässig erachtete Kläger für die Dauer eines eventuellen Rechtsstreits weiter im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sowie im Besitz von Waffen und Munition sei und Umgang mit diesen habe. Denn es liege im Interesse der Allgemeinheit, dass dies nur zuverlässigen Personen gestattet sei. Demgegenüber müsse das private Interesse des Klägers am weiteren Besitz der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie am Besitz von Waffen und Munition bis zur Bestandskraft dieser Entscheidung zurückstehen.

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Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass sich der Beklagte mit den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht befasst habe, was einen Ermessensfehler begründe. Die Besonderheit des Falles ergebe sich daraus, dass bei Tatbegehung nicht klar gewesen sei, ob das Verhalten des Klägers strafbar sei, vielmehr sei in der Rechtsprechung bestätigt worden, dass § 267 Abs. 1 StGB durch § 277 StGB a.F. verdrängt werde und die Tat des Klägers daher straffrei sei. Er habe den Impfausweis auch nie verwendet, um sich unberechtigt Zutritt zu verschaffen. Ferner seien bei Tatbegehung keine besonders schweren Begleitumstände verwirklicht. Der Strafbefehl sei ohnehin nur wegen des fehlerhaften Rechtsrats des damaligen Verteidigers akzeptiert worden.

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Das Regierungspräsidium xx wies den Widerspruch mit Bescheid vom 01.07.2024 zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid wurde hervorgehoben, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der strafrechtlichen Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken dürfe, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige, oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt sei. Letzteres sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger habe sich von einer unbekannten Person einen Impfausweis beschafft, obwohl er die darin angegebene Impfung nicht erhalten habe. Obwohl er gewusst habe, dass es sich um eine Totalfälschung handele, habe er den Ausweis dem Inhaber einer Apotheke in der Absicht vorgelegt, dass dieser im irrtümlichen Glauben an dessen Echtheit ein elektronisches Impfzertifikat für den Kläger ausstelle. Inwieweit der Kläger den gefälschten Impfausweis tatsächlich verwendet habe, um sich unberechtigt irgendwo Zutritt zu verschaffen, sei für die begangene Straftat ohne Belang. Der Kläger habe nachweislich eine vorsätzliche Straftat begangen, die das Amtsgericht unter Zumessung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen als nicht geringfügig bewertet habe. Dabei sei es unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Tat noch nicht sicher gewesen sei, ob eine Strafbarkeit gegeben sei.

15

Der Kläger hat am 17.07.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beklagte bei zutreffender Wertung der Gesamtumstände hätte erkennen müssen, dass vorliegend eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG geboten sei. Zusammengefasst ergebe sich ein atypischer Fall aus den folgenden Umständen: Der Kläger sei fest davon überzeugt gewesen, dass sein Handeln nicht strafbar sei. Es habe Rechtsprechung vorgelegen, die den Kläger in seiner Auffassung, nicht strafrechtlich zu handeln, bestätigt habe. Erst der Bundesgerichtshof habe nachträglich die Rechtslage zu Ungunsten des Klägers geklärt. Der Umstand, dass es zum Zeitpunkt der Tatbegehung Rechtsprechung gegeben habe, die das Verhalten des Klägers als straffrei bewertet habe, unterscheide die Verurteilung des Klägers im Hinblick auf den subjektiven Vorwurf eines Fehlverhaltens von anderen Fällen. Denn der Vorwurf, der dem Kläger entgegengehalten werden könne, beschränke sich darauf, eine Gesetzeslücke ausgenutzt zu haben, was moralisch vorwerfbar sein möge, aber kein solch erhebliches Fehlverhalten darstelle, dass daraus eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit abzuleiten sei. Wer lediglich eine Gesetzeslücke ausnutze, verhalte sich gerade nicht gesetzeswidrig und stelle sich nicht über die Rechtsordnung. Weiter habe der Kläger aus beruflicher Existenzangst und im Glauben an die vermeintliche Gefährlichkeit der Impfung und damit nicht aus verwerflichen Motiven gehandelt. Außerdem sei er durch vermeintlich fachkundigen Rat Dritter zu den Gefahren einer Impfung falsch beraten worden. Auch die Motivation seiner Strafbarkeit sei damit atypisch gewesen und habe auf rechtlichen und tatsächlichen Irrtümern beruht. Er habe den Impfausweis auch nie verwendet, um sich unberechtigt Zutritt oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen. Ferner begründe das Zustandekommen der Rechtskraft des Strafbefehls einen atypischen Fall, weil der damalige Verteidiger einen objektiv unvertretbaren und rechtsfehlerhaften Rechtsrat erteilt habe, indem er angeführt habe, dass alle für den Kläger sprechenden Aspekte bei der Strafzumessung keine Berücksichtigung fänden. Die Tagessatzhöhe erreiche überdies genau die Grenze der Regelvermutung und wäre bei gebotener Verteidigung mit hinreichender Sicherheit unterschritten worden. Soweit der Beklagte meine, entgegen der gesetzlichen Wertung bei 60 Tagessätzen keine Atypik annehmen zu können, weil schon aus der Höhe der Tagessätze ein schwerer Vorwurf ("besonders schwere Begleitumstände") erkennbar sei, dass keine Ausnahme möglich sei, sei dies rechtsfehlerhaft. Zusätzlich sei kein einzelner besonders schwerer Begleitumstand angeführt. Jedenfalls könne inzwischen wieder eine Zuverlässigkeit des Klägers angenommen werden, da der dem Verfahren zugrunde liegende Vorwurf mittlerweile circa drei Jahre und die Rechtskraft des Strafbefehls circa zwei Jahre zurückliege.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Landratsamts xx vom 26.03.2024 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xx vom 01.07.2024 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und hebt ergänzend hervor, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht etwa dadurch entkräftet werde, dass das ausgesprochene Strafmaß an der unteren Grenze liege. Denn schon bei einer Verurteilung zu 60 Tagessätzen handele es sich um ein erhebliches Unwerturteil. Einen fremden Impfausweis oder ein anderes Dokument als seine eigene Urkunde auszugeben, sei kein Bagatelldelikt und zurecht als vorsätzliche Straftat wegen Urkundenfälschung geahndet worden. Die Umstände der abgeurteilten Tat seien nicht derart atypisch, dass die Verfehlung des Klägers im Hinblick auf die Beurteilung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vergleichsweise geringfügig ("in einem milden Licht") erscheine. Vielmehr lasse die Leichtfertigkeit, mit welcher der Kläger nach fragwürdigen Recherchen im Internet dort einen gefälschten Impfausweis bestellt habe - im Wissen, dass dies nicht erlaubt sei, und ohne sich sachkundigen Rat zu holen -, auf eine tendenzielle Nachlässigkeit oder gar Gleichgültigkeit im Umgang mit Rechtsvorschriften schließen. Nur weil sein Handeln bereits mit dem Versuch, den Impfausweis digitalisieren zu lassen, aufgedeckt und die Bescheinigung sichergestellt worden sei, habe letztlich eine weitere Verwendung als Nachweis einer Impfung verhindert werden könnten. Es sei jedoch fernliegend, dass der Kläger nicht auch in Zukunft vorgehabt habe, sich unberechtigt Zutritt oder einen sonstigen Vorteil mit dem gefälschten Impfausweis zu verschaffen. Dass eine solche leichtfertige "Gesinnung" gegenüber Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Besitz von Waffen und Munition eine latente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, sei offenkundig. Ein konkreter Bezug der Tat zu waffen- oder jagdrechtlichen Vorschriften sei hierfür nicht erforderlich. Abschließend sei auch die Frage, ob mit anwaltlicher Hilfe ein milderer Strafbefehl oder gar eine Einstellung des Verfahrens hätte erreicht werden können, rein spekulativ. Möglich wäre auch gewesen, dass nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl das sodann ergehende Urteil schärfer ausgefallen wäre.

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Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.07.2025 den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.

22

Dem Gericht liegt die Behördenakte des Beklagten und die beigezogene Strafakte des AG xx. (Az. xx) vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 VwGO).

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II. Die gegen den Bescheid des Landratsamts xx vom 26.03.2023 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xx vom 01.07.2024 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig.

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III. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, da die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Der Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG erweist sich als rechtmäßig.

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Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis - wozu die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG zählt - zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG der Fall, wenn die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist.

28

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 - juris, Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2018 - 1 S 1726/17 - juris, Rn. 44).

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Vorliegend erweist sich der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig, weil der Regelunzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG erfüllt ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

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Nach Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 WaffG soll das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst geringgehalten werden. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Die Norm sieht die Unzuverlässigkeit über die in § 5 Abs. 1 WaffG genannten besonders schweren Straftaten (Verbrechen u.a.) hinaus in der Regel auch bei bestimmten sonstigen gewichtigen Straftaten als gegeben an. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG macht deutlich, dass es hierfür auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen nicht ankommt; d.h. das Gesetz stellt bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nicht allein auf Straftaten ab, bei denen Waffen eingesetzt oder die gewaltsam begangen wurden. Das auf der Rechtsfolgenseite bei Verhängung einer Geldstrafe gesetzlich vorgesehene Mindestmaß von 60 Tagessätzen trägt der Tatsache Rechnung, dass in der Praxis der Gerichte im Falle der Erstverurteilung 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen, das einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt, so dass Bagatelldelikte nicht erfasst werden (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54) (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2025 - 6 S 929/24 - juris, Rn. 24).

31

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG sind erfüllt (dazu unter a)). Auch greift die Regelvermutung mangels substantiiert vorgetragener oder sonst ersichtlicher atypischer Umstände und begründet die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers (dazu unter b)).

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a) Der Kläger wurde mit Strafbefehl wegen Urkundenfälschung - mithin einem Vorsatzdelikt - zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Strafbefehl wurde am 21.12.2022 rechtskräftig, sodass in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 01.07.2024 - seit Eintritt der Rechtskraft noch keine fünf Jahre verstrichen waren.

33

Unerheblich für das Eingreifen der Regelvermutung ist, dass die Straftat nicht durch Urteil, sondern durch Strafbefehl geahndet wurde. Denn der Strafbefehl steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, soweit gegen ihn nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist (§ 410 Abs. 3 StPO). Denn das Waffengesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 - juris, Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2025 - 6 S 929/24 - juris, Rn. 29).

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b) Ferner ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG im Falle des Klägers greift und seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet.

35

aa) Eine Abweichung von der durch die Erfüllung der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG formulierten Tatbestände begründeten Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Es ist danach zu fragen, ob die Tat von einem typischen Fall der konkreten Straftat wesentlich abweicht. Handelt es sich um einen typischen Fall, so fehlen besondere Tatumstände, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 - 6 C 9.18 - juris, Rn. 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 03.08.2023 - 24 CS 23.1075 - juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.07.2025 - 6 S 929/24 - juris, Rn. 31).

36

Die Frage, ob eine Ausnahme vom Regeltatbestand vorliegt, ist gerichtlich voll zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die Waffenrechtsbehörde zu Recht von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit ausgegangen ist oder ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 12.06.2007 - B 1 K 06.602 - juris, Rn. 24). Die Beweislast für die Umstände, die eine - normalerweise nach rechtskräftigem Strafurteil bzw. Strafbefehl zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende - Tat ausnahmsweise milder erscheinen lassen, trägt der Waffenbesitzer (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 21.12.2016 - W 5 K 15.327 - juris, Rn. 19).

37

bb) Gemessen daran geht der Beklagte in dem angegriffenen Bescheid zutreffend davon aus, dass die von dem Kläger begangene Straftat nicht von einem typischen Fall abweicht und keine besonderen Umstände dargetan oder ersichtlich sind, die die Regelvermutung ausnahmsweise entkräften.

38

(1) Das Vorbringen des Klägers, er sei bei Tatbegehung im Einklang mit der damaligen Rechtsprechung sowie rechtswissenschaftlichen Literatur von der Straffreiheit seines Handelns ausgegangen, begründet keine besonderen Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen.

39

Der Kläger stellt damit die Rechtmäßigkeit seiner Verurteilung an sich und die vorsätzliche Verwirklichung des Straftatbestandes des § 267 Abs. 1 StGB nicht in Frage. Er weist allerdings zutreffend darauf hin, dass erst mit dem Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2022 - 5 StR 283/22 - bundesgerichtlich entschieden wurde, dass das Fälschen von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB a.F. zur Urkundenfälschung nach § 267 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität steht (BGH, Urteil vom 10.11.2022 - 5 StR 283/22 - juris, Rn. 39) und damit die Möglichkeit einer Bestrafung von Altfällen nach § 267 StGB eröffnet ist, soweit Tatbestandsmerkmale des § 277 StGB a.F. nicht verwirklicht sind (so auch BGH, Urteil vom 12.07.2023 - 1 StR 260/22 - juris, Rn. 8; Beschluss vom 13.07.2023 - 1 StR 286/22 - juris, Rn. 6). Im Zeitpunkt der Tatbegehung durch den Kläger - im November 2021 - wurde demgegenüber in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls auch die vom Kläger angeführte Rechtsauffassung vertreten, dass trotz der Verwirklichung des Tatbestandes des § 267 Abs. 1 StGB durch das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines gefälschten Impfzertifikats eine Verurteilung nach § 267 Abs. 1 StGB ausscheide, da § 277 StGB in der bis zum 23.11.2021 gültigen Fassung im Verhältnis zu § 267 StGB eine privilegierende Spezialvorschrift darstelle, was zur Folge habe, dass bei Vorliegen eines unechten oder gefälschten Gesundheitszeugnisses die Regelung des § 267 StGB tatbestandlich gesperrt sei (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021 - 3 Qs 38/21 - juris; Erb in: Münchner Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277 Rn. 9; Hoyer, in Systematischer Kommentar zum StGB, 9. Aufl. 2017, § 277 Rn. 5; Lorenz, medstra 2021, 210 ff.; Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159, 2163). Denn nach § 277 StGB a.F. stand die Fälschung von Gesundheitszeugnissen - wie einem Impfausweis - nur unter Strafe, wenn davon zur Täuschung von Behörden Gebrauch gemacht wird. Eine Apotheke, gegenüber der der Kläger den gefälschten Impfausweis verwendete, ist jedoch keine Behörde. Dieser Auffassung haben sich - nach der Tatbegehung des Klägers - weitere Gerichte angeschlossen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022 - 1 Ws 732 -733/21 - juris; Bayerisches ObLG, Beschluss vom 03.06.2022 - 207 StRR 155/22 - juris).

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Der BGH führt in der besagten Entscheidung vom 10.11.2022 - 5 StR 283/22 - jedoch aus, dass die von dem Kläger angeführte Rechtsauffassung, die durch Verweis auf die privilegierende Spezialität des § 277 StGB a.F. von einer Straffreiheit trotz Verwirklichung des Tatbestandes des § 267 StGB ausging, nur eine von mehreren, damals vertretenen Rechtsauffassungen war. Im Einzelnen heißt es hierzu im Urteil vom 10.11.2022 - 5 StR 283/22 - juris, Rn. 41 ff.:

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"Zum Verhältnis zwischen § 277 StGB a.F. und § 267 StGB werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.

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a) Eine Ansicht nimmt eine umfassende Sperrwirkung des § 277 StGB aF gegenüber § 267 StGB an, sobald Tatobjekt ein Gesundheitszeugnis ist. Ein Rückgriff auf § 267 StGB wird abgelehnt, auch wenn der objektive Tatbestand des § 277 StGB aF nicht erfüllt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 Ws 732 - 733/21, NJW 2022, 556, 557; BayObLG, Beschluss vom 3. Juni 2022 - 207 StRR 155/22; MüKo-StGB/Erb, 4. Aufl., § 277 Rn. 11; Lichtenthäler, NStZ 2022, 138).

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b) Andere nehmen nicht in allen Fällen eine Sperrwirkung des § 277 StGB aF gegenüber § 267 StGB an. Eine privilegierende Spezialität soll nicht nur dann gegeben sein, wenn Gesundheitszeugnisse zur Täuschung von Behörden und Versicherungen gebraucht werden, sondern auch dann, wenn sie - ohne tatsächlichen Gebrauch - diese Zweckbestimmung haben (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 1 Ws 114/21; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 31. März 2022 - 1 Ws 19/22; OLG Celle, Urteil vom 31. Mai 2022 - 1 Ss 6/22, NJW 2022, 2054; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2022 - 1 Ws 33/22, StV 2022, 397). Dies wird damit begründet, dass sonst der bloße Hersteller eines falschen Gesundheitszeugnisses härter bestraft wird als derjenige, der dieses nach Erstellung tatsächlich bei einer Behörde oder einer Versicherung vorlegt. In allen anderen Fällen, etwa wie hier bei beabsichtigter Vorlage in Gastronomiebetrieben und Apotheken, bleibt § 267 StGB anwendbar, wenn der Tatbestand des § 277 StGB aF nicht vollständig erfüllt ist.

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c) Eine dritte Ansicht wendet eine "Rechtsfolgenlösung" an. Die Strafbarkeit nach § 267 StGB werde nicht gesperrt, solle in der Rechtsfolge aber durch die Anwendung des geringeren Strafrahmens aus § 277 StGB aF modifiziert werden (Jahn, JuS 2022, 178, 179; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 277 Rn. 11 aE).

45

d) Das Reichsgericht hatte eine Sperrwirkung angenommen, wenn der Tatbestand der §§ 277, 279 StGB aF vollständig erfüllt war (RG, Urteile vom 1. Dezember 1881 - 2112/81, RGSt 6, 1 f.; vom 1. November 1898 - 2520/98, RGSt 31, 296, 298). Soweit es dafür darauf abgestellt hat, dass es sich bei den §§ 277, 279 StGB aF um "besondere Vorschriften" (RG, Urteil vom 1. Dezember 1881 - 2112/81, RGSt 6, 1 f.) oder es sich bei § 277 StGB aF um eine gegenüber §§ 267 ff. StGB aF "spezielle Bestimmung" gehandelt haben soll (RG, Urteil vom 1. November 1898 - 2520/98, RGSt 31, 296, 298), ist es eine nähere Begründung schuldig geblieben.

46

e) Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage bislang noch nicht ausdrücklich Stellung genommen."

47

So ist festzuhalten, dass der Strafbefehl vom 27.12.2022 im Einklang mit der zuvor ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stand und daher zu Recht ergangen ist. Dass mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ein Wandel in der Rechtsprechung eingetreten ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Verurteilung grundsätzlich nicht (vgl. VG München, Beschluss vom 21.02.2018 - M 7 S 17.3502 - juris, Rn. 33). Dies stellt auch der Kläger nicht in Frage.

48

Mit Blick auf die dargestellte Rechtslage zum Verhältnis von § 267 Abs. 1 StGB und § 277 StGB a.F. im Zeitpunkt der Tatbegehung durch den Kläger könnten die mit der Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Strafrechtsverstoßes begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Klägers nur entfallen sein, wenn ihm bei der Tatbegehung das Unrechtsbewusstsein von der Strafrechtswidrigkeit seines Verhaltens gefehlt hätte. Ausreichend für ein Unrechtsbewusstsein i.S.d. § 17 StGB ist bereits ein sogenanntes bedingtes Unrechtsbewusstsein. Dieses liegt vor, wenn der Täter Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Handlung hat und den Rechtsverstoß in Kauf genommen hat; er bei der Begehung der Tat also mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Das gilt insbesondere, wenn dem Handelnden bewusst ist, dass er sich in einem rechtlichen Grenzbereich bewegt (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2021 - 6 StR 240/20 - juris, Rn. 34; Kulhanek, in: Münchner Kommentar StGB, 5. Aufl. 2024, StGB § 17 Rn. 27; Schuster in: TK-StGB, 31. Aufl. 2025, StGB § 17 Rn. 5a).

49

Von einem fehlenden Unrechtsbewusstsein des Klägers bei Tatbegehung ist nicht auszugehen.

50

Insofern ist der Kläger zunächst darauf zu verweisen, dass er seine Behauptung eines fehlenden Unrechtsbewusstseins bereits in seinem Strafverfahren hätte vorbringen können, wo dies zu einer eventuellen Straffreiheit oder Strafmilderung hätte führen können. Dem ist der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl wurde daher ein bei dem Kläger bestandenes Unrechtsbewusstsein im Zeitpunkt der Tatbegehung festgestellt, das im Ausgangspunkt auch für die waffenrechtliche Beurteilung zugrunde zu legen ist. Denn grundsätzlich dürfen sich die Waffenbehörde und im Streitfall das Verwaltungsgericht auf die tatsächlichen Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidung stützen und von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.04.1992 - 1 B 61.92 - juris, Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.07.2017 - 21 CS 17.856 - juris, Rn. 10). Daher obliegt es dem Angeklagten, ihn entlastende Umstände im Strafverfahren vollständig vorzutragen und sein Vorbringen ggf. auch in einem Rechtsmittelverfahren weiterzuverfolgen. Solange die strafgerichtlichen Feststellungen auch im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden dürfen, sind sämtliche Ausführungen zu einer etwaigen hypothetischen Entwicklung eines Strafverfahrens bloße Spekulation, die außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.07.2025 - 24 CS 25.818 - juris, Rn. 18).

51

Unabhängig davon vermochte die Einzelrichterin auf Grundlage des Vorbringens des Klägers im behördlichen und gerichtlichen Verfahren keine Überzeugung i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Behauptung des Klägers zu gewinnen, er sei von der Straffreiheit seines Verhaltens ausgegangen.

52

Der Kläger behauptete zwar stringent in seinen schriftlichen Ausführungen während des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens, ohne Unrechtsbewusstsein gehandelt zu haben. Über eine pauschale Behauptung gingen seine Ausführungen jedoch nicht hinaus. Eine differenzierte und konkrete Darstellung der rechtlichen Einschätzung wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil eine mögliche Straffreiheit des Verhaltens allein aus dem dogmatischen Verhältnis von § 267 StGB und § 277 StGB a.F. hergeleitet werden könnte. Demgegenüber drängt sich bei einer wertenden Betrachtung aus Laiensicht ohne Weiteres auf, dass das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises zum Zweck der Erlangung eines unrichtigen Impfzertifikats den Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB erfüllt. So stellt der Kläger selbst auch nicht in Abrede, dass er mit der ihm zur Last gelegten Handlung - einen gefälschten Impfausweis, der den Nachweis zweier, tatsächlich nicht durchgeführter Impfungen enthielt, einer Apotheke vorgezeigt zu haben, um ein elektronisches Impfzertifikat zu erhalten - den Straftatbestand einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Auch hat er weder substantiiert dargelegt, in welcher Weise er sich vor der Tatbegehung über die einschlägige Rechtslage informiert haben will, noch welche konkreten Vorstellungen er im Einzelnen im Hinblick auf die Verwirklichung oder zumindest die Möglichkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens hatte. Die Gelegenheit zu einem ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung blieb ebenfalls ungenutzt, da er zu dieser nicht erschienen ist, sondern nur anwaltlich vertreten war.

53

Unabhängig davon wirft das weitere Verhalten des Klägers im Strafverfahren erhebliche Zweifel an seiner Behauptung eines fehlenden Unrechtsbewusstseins auf, die er nicht aufzuklären vermochte. Denn es erschließt sich der Einzelrichterin nicht, wie der Kläger zwar von der Straffreiheit seines Verhaltens ausgegangen sein will, sich dann aber dazu entschieden hat, den Strafbefehl zu akzeptieren, ohne seinen nunmehr geltend gemachten Vortrag zum fehlenden Unrechtsbewusstsein bei Tatbegehung im strafgerichtlichen Verfahren vorzubringen. Eine überzeugende Aufklärung dieses Verhaltens ist ihm nicht gelungen. Sein alleiniger Einwand, dies sei auf eine fehlerhafte Beratung durch seinen damaligen Strafverteidiger zurückzuführen, der ihm erklärt habe, seine Einwände seien aussichtslos und die Verurteilung habe keine Auswirkungen auf seinen Waffenbesitz, bleibt zu vage und in der Sache unsubstantiiert, um sein Verhalten plausibel zu erklären.

54

Die Einlassung des Klägers, er sei von der Straffreiheit seines Verhaltens überzeugt gewesen, erscheint auch deshalb als reine Schutzbehauptung, weil seine Angaben zur Motivation seines Handelns widersprüchlich und nicht plausibel aufzulösen sind. Einerseits führt der Kläger aus, er habe nicht die Absicht gehabt, das in der Apotheke erlangte gefälschte Impfzertifikat tatsächlich zu verwenden. Andererseits steht dem seine – im Übrigen plausibel erscheinende – Aussage gegenüber, er habe sich den gefälschten Impfausweis sowie das unrichtige Impfzertifikat beschafft, um seinen Geschäftsbetrieb während der pandemiebedingten Lockdown-Maßnahmen aufrechterhalten zu können. Diese Motivation impliziert zwangsläufig eine grundsätzliche Bereitschaft, die gefälschten Dokumente bei Bedarf, etwa im Rahmen einer behördlichen Kontrolle, zum Nachweis seiner Berechtigung zum Präsenzbetrieb auch vorzulegen. Vor diesem Hintergrund bestehen grundlegende Zweifel an der für die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG maßgeblichen Rechtstreue des Klägers.

55

(2) Soweit der Kläger zur Wiederlegung der Regelvermutung außerdem auf seine berufliche Existenzangst während der Lockdown-Maßnahmen der Corona-Pandemie sowie auf seine - auch durch den vermeintlich fachkundigen Rat eines Bekannten beeinflussten - gesundheitlichen Ängste vor möglichen Gefahren der Impfung verweist, mag dahinstehen, ob hierin - wie seitens seines Prozessbevollmächtigten behauptet - atypische Motive für die Begehung einer Straftat zu sehen sind. Dies drängt sich jedenfalls nicht ohne Weiteres auf. Straftaten können auch aus individueller Angst oder aus Erwägungen begangen werden, die - zumindest in Teilen - von Dritten als nachvollziehbar empfunden werden, ohne dass dies den Unrechtsgehalt der Tat relativiert. Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG eingreift, kommt es auf die subjektiven Beweggründe des Täters jedoch nicht entscheidend an. Maßgeblich ist allein, ob durch die vorsätzliche Begehung der Straftat eine Missachtung der Rechtsordnung zum Ausdruck kommt. Denn gerade diese Missachtung erschüttert die für den legalen Waffenbesitz unerlässliche Vertrauenswürdigkeit.

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(3) Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG wird auch nicht dadurch entkräftet, dass der Kläger anführt, den gefälschten Impfausweis und das Impfzertifikat nie verwendet zu haben, um sich einen sonstigen Vorteil zu verschaffen. Denn der vorsätzliche Strafrechtsverstoß und die damit zum Ausdruck gekommene Missachtung der Rechtsordnung, ist - wie der Strafbefehl zeigt - bereits durch das Vorzeigen des gefälschten Impfausweises gegenüber einer Apotheke zur Erlangung eines Impfzertifikats erfüllt.

57

(4) Atypische Umstände, die die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG entkräften, können entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht in seiner Einlassung gesehen werden, dass er den Strafbefehl nur wegen eines rechtsfehlerhaften Rechtsrats seines damaligen Strafverteidigers akzeptiert habe und bei einem Einspruch jedenfalls mit einer Verurteilung von weniger als 60 Tagessätzen zu rechnen gewesen wäre. Insofern muss sich der Kläger erneut entgegenhalten lassen, dass es ihm oblegen hätte, entlastende Umstände im Strafverfahren vollständig vorzutragen und sein Vorbringen gegebenenfalls auch in einem Rechtsmittelverfahren weiterzuverfolgen. Sämtliche Ausführungen zu einer etwaigen hypothetischen Entwicklung eines Strafverfahrens sind bloße Spekulation, die außer Betracht zu bleiben haben (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.07.2025 - 24 CS 25.818 - juris, Rn. 17 f.).

58

Mit Blick auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.07.2022 - 2 Rv 21 Ss 262/22 -, das letztlich auch für etwaige Rechtsmittel des Klägers zuständig gewesen wäre, wäre es überdies fraglich gewesen, ob der Kläger mit einem Rechtsmittel überhaupt Erfolg gehabt hätte. Denn das OLG Karlsruhe hat sich im Rahmen eines Vorlageverfahrens an den BGH gegen eine Sperrwirkung des § 277 StGB a.F. und damit für eine Strafbarkeit der von dem Kläger begangenen Handlungen nach § 267 Abs. 1 StGB positioniert. Dieser Vorlagebeschluss lag bereits bei Erlass des Strafbefehls des AG A. vom 27.12.2022 vor.

59

(5) Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG wird auch nicht durch die Kritik des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Ausführungen des Beklagten entkräftet, der darauf abstellte, dass die verhängte Höhe von 60 Tagessätzen einen "schweren Strafvorwurf" zum Ausdruck bringe.

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Sein Einwand, der Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei einer Verurteilung zu 60 Tagessätzen keine Ausnahme von der Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit mehr machen zu können, ist in der Sache schlicht verfehlt, weil der Beklagte das Vorliegen möglicher atypischer Umstände, die ein Abweichen von der mit der Verurteilung zu 60 Tagessätzen begründeten Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG rechtfertigen könnten, geprüft hat.

61

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers außerdem geltend macht, im Zusammenhang mit der begangenen Straftat lägen keine besonders schweren Begleitumstände vor, vermag dies die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht zu entkräften. Denn das Vorliegen solcher Begleitumstände ist keine Voraussetzung für das Eingreifen der Regelvermutung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Das Fehlen besonders belastender Umstände begründet für sich genommen keinen atypischen Ausnahmefall, der geeignet wäre, die gesetzlich normierte Regelvermutung zu widerlegen

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Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiter argumentiert, die Verurteilung zu 60 Tagessätzen bewege sich exakt an der Untergrenze des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, führt auch dieser Umstand nicht zur Widerlegung der Regelvermutung. Der Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 bewusst für die Untergrenze von mindestens 60 Tagessätzen entschieden, da diese Höhe der Tatsache Rechnung trägt, dass in der Praxis der Gerichte 60 Tagessätze durchaus ein erhebliches Unwerturteil bei einer Geldstrafe darstellen, was wiederum einiges Gewicht der konkreten Tat voraussetzt, so dass solche Taten keine Bagatelltaten sind (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 54) (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.07. 2025 - 24 CS 25.818 - juris, Rn. 17).

63

(6) Die Regelvermutung ist auch nicht allein dadurch entkräftet, dass der Kläger ansonsten strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Vermutungsregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG setzt nicht voraus, dass außer den Verurteilungen weitere nachteilige Umstände bekannt geworden sind; sie greift also auch dann ein, wenn der Betreffende sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2008 - 3 B 12.08 - juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.04.2007 - 1 S 2751/06 - juris, Rn. 7).

64

(7) Auch der Zeitablauf zwischen der Begehung der Straftat im November 2021, dem Erlass des Strafbefehls am 03.11.2022, dessen Rechtskraft seit dem 21.12.2022 sowie dem Erlass des Widerspruchsbescheides 01.07.2024 ist nicht geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu entkräften.

65

Zwischen Rechtskraft des Strafbefehls und Erlass des Widerspruchsbescheids lagen keine zwei Jahre, sodass die strafrechtliche Verurteilung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG zur Begründung des Regelunzuverlässigkeitsgrundes herangezogen werden konnte. Denn die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG greift, sofern die rechtskräftige Verurteilung in den letzten fünf Jahren stattgefunden hat.

66

Allerdings kann eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auch dann in Betracht gezogen werden, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat; zu einer entsprechenden Prüfung besteht bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vor allem Anlass, wenn die Tat bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1990 - 1 C 56.89 - juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.02.2018 - 1 S 2749/17 - juris, Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 01.07.2025 - 6 S 929/24 - juris, Rn. 31). Dies zugrunde gelegt ergeben sich im Falle des Klägers jedoch keine Anhaltspunkte für die Entkräftung der Regelvermutung. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides lag selbst die Begehung der Straftat noch keine fünf Jahre zurück.

67

(8) Atypische Umstände, die geeignet wären, die gesetzlich normierte Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG zu entkräften, sind - auch unter Berücksichtigung einer Gesamtwürdigung aller vom Kläger vorgetragenen Einzelfallumstände - weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Die dem Strafbefehl zugrunde liegende Straftat bringt auch in Ansehung der konkreten Tatumstände zum Ausdruck, dass der Kläger die geltende Rechtsordnung bewusst missachtet hat, wodurch seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründet wird.

68

2. Mit der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte erweisen sich auch die in Ziffer 2 des Ausgangsbescheides verfügte Herausgabepflicht der widerrufenen Waffenbesitzkarten sowie die in Ziffer 3 verfügte Aufforderung zur Anzeige des Überlassens der dort eingetragenen Waffen an einen Berechtigten bzw. zur Anzeige ihrer Unbrauchbarmachung als rechtmäßig und die Anfechtungsklage ist daher unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

69

Rechtsgrundlage der Anordnung der Rückgabepflicht für die Waffenbesitzkarten ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Hiernach hat der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnisse widerrufen wurden. Infolge des nach § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse waren diese vom Kläger unverzüglich zurückzugeben.

70

Rechtsgrundlage für die Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung oder Überlassung der Waffen an einen Berechtigten ist § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Hiernach ordnet die zuständige Behörde an, dass jemand, der aufgrund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat oder noch besitzt, binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Die Voraussetzungen hierfür lagen mit dem nach § 45 Abs. 5 WaffG sofort vollziehbaren Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse vor. Bedenken an der Rechtmäßigkeit der bestimmten Länge der Frist bestehen keine.

71

3. Letztlich bestehen auch keine Rechtmäßigkeitsbedenken an den Nebenentscheidungen in den Ziffern 4, 5 und 6 des Ausgangsbescheides. Insofern wird auf die Ausführungen im Bescheid (dort S. 6 und 7) verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), denen der Kläger nicht entgegengetreten ist.

72

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe des §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Beschluss

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Der Streitwert für das Verfahren wird nach §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013) auf 5.750 EUR festgesetzt. Der Streitwertkatalog in der am 21.02.2025 beschlossenen Fassung kommt nicht zur Anwendung, da das Verfahren bereits am 17.07.2024 anhängig wurde (vgl. dazu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 - juris, LS).