Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Göttingen
Verwaltungsgericht Göttingen Urteil vom 11.05.2006 – 3 A 55/04
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K. 23 im Gebiet der Beklagten.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 machte die Beklagte die Kostenerstattung für die Reparatur des Trinkwasserhausanschlusses für das Grundstück der Klägerin in Höhe von insgesamt 495,04 Euro geltend. Zur Begründung führte die Beklagte aus, am 12. Mai 2003 seien durch die Firma L. aus M. und Bedienstete ihres Wasserwerkes Reparaturarbeiten am Trinkwasserhausanschluss der Klägerin durchgeführt worden. Das sei erforderlich gewesen, da aufgrund der defekten Ventilanbohrschelle bereits Trinkwasser an die Oberfläche ausgetreten sei. Gemäß § 14 Abs. 6 ihrer Wasserversorgungssatzung (WVS) i. V. m. § 18 Wasserabgabensatzung (WAS) seien die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Kosten für die Unterhaltung der Hausanschlüsse an die öffentliche Wasserversorgungsanlage in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Dieser Anspruch entstehe mit der Beendigung der Maßnahme und mit der Berechenbarkeit, d. h. nach Vorliegen sämtlicher Schlussrechnungen. Die Kosten seien gemäß §§ 5 Abs. 1 S. 1, 18 S. 2 WAS von der Klägerin als Grundstückseigentümerin (§ 2 Abs. 1 WVS) zu erstatten.
Am 7. Juli 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der reparierte Teil des Trinkwasseranschlusses befinde sich nicht auf ihrem Grundstück. Nach § 14 Nr. 1 WVS bestehe der Hausanschluss aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers und beginne an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ende mit Hauptabsperrvorrichtung an der Wasseruhr. Sie sei der Auffassung, die Reparaturmaßnahmen hätten an der Versorgungsleitung stattgefunden, die zu dem einige Meter entfernt liegenden Hydranten führe. Ihrer Auffassung nach beginne der Hausanschluss erst an der Abzweigung der auf ihr Grundstück führenden Trinkwasserversorgungsleitung. Parallel laufe auch die öffentliche Stromleitung, die ja auch zur öffentlichen Versorgung gehöre.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, durch die Firma L. und Bedienstete ihres Wasserwerkes sei die Abzweigstelle der Trinkwasserhauptleitung am 12. Mai 2003 freigelegt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Halterung der Ventilanbohrbrücke als Verbindung zwischen Hauptleitung und Hausanschluss abgerostet gewesen sei und Trinkwasser ausströme. Diese Ventilanbohrbrücke sei daraufhin ausgewechselt und wieder an den vorhandenen Hausanschluss eingebunden worden. Gemäß § 14 Nr. 1 S. 1 und 2 WVS bestehe der Hausanschluss aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers, beginne an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und ende mit der Hauptabsperrvorrichtung an der Wasseruhr. Bei der defekten Ventilanbohrbrücke handele es sich um die nach der WVS besagte Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage der Klägerin für ihr Grundstück. Bei der zum Wohnhaus weiterführenden PE-Leitung handele es sich nicht um eine Hauptversorgungsleitung für weitere Grundstücke, sondern ausschließlich um die Hausanschlussleitung für das Grundstück der Klägerin. Dies ergebe sich auch daraus, dass diese Leitung lediglich einen Querschnitt von 2 Zoll aufweise und bis zur Einführung in das Wohnhaus keine weiteren Absperreinrichtungen im öffentlichen Bereich vorhanden seien. Darüber hinaus wäre bei einer Hauptversorgungsleitung als Stichleitung ein zusätzlicher Hydrant zu Spülzwecken erforderlich. Dieser sei ebenfalls nicht vorhanden. Nach § 14 Nr. 6 WVS i. V. m. §§ 5 Abs. 1 S. 1, 18 S. 2 WAS seien unter anderem die Aufwendungen für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse ihrer öffentlichen Wasserversorgungsanlage vom Grundstückseigentümer in tatsächlicher Höhe zu erstatten. Zur Unterhaltung gehöre auch die Reparatur. Als Grundstückseigentümerin sei die Klägerin mithin verpflichtet, die Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat am 6. Februar 2004 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, die Satzung der Beklagten schweige dazu, ob auch die instandgesetzte Ventilanbohrschelle zum Hausanschluss der Klägerin gehöre. Nach dem Wortlaut der Satzung sei die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers nicht die Ventilanbohrschelle, sondern die von der Hauptleitung zu ihrem Haus führende Verbindungsleitung. Diese Leitung selbst habe aber nicht erneuert werden müssen. Vielmehr sei nur die Verschraubung dieser Leitung mit der Hauptleitung defekt gewesen. Diese Verschraubung gehöre jedoch nicht zu ihrem Hausanschluss, weil sie in der Satzung der Beklagten nicht erwähnt werde.
Die Klägerin beantragt,
den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 23. Juni 2003 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, ohne die Ventilanbohrschelle wäre der Abzweig von der Hauptleitung nicht möglich. Daraus folge, dass die Ventilanbohrschelle zwingender Bestandteil des Hausanschlusses sei.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Kostenerstattungsbescheides der Beklagten vom 23. Juni 2003 i. d. F. ihres Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es der Begründung des angefochtenen Bescheides folgt und sieht von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Klägerin macht die Beklagte den Erstattungsanspruch für die Reparatur der Trinkwasserhausanschlussleitung der Klägerin geltend. Gemäß § 8 S. 1 Nds. Kommunalabgabengesetz (NKAG) kann die Beklagte bestimmen, dass die Kosten für die Unterhaltung eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen in der tatsächlich entstandenen Höhe erstattet werden, was unabhängig davon gilt, ob der Haus- oder Grundstücksanschluss durch Satzung zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtung bestimmt wurde (§ 8 S. 2 NKAG). Durch § 18 WAS i. V. m. § 14 WVS hat die Beklagte diese Ermächtigung umgesetzt. Gemäß § 14 Abs. 1 WVS besteht der Hausanschluss, der (begrifflich) mit dem Grundstücksanschluss in § 14 Abs. 6 S. 1 WVS gleichgesetzt wird, aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers. Dabei werden nach § 14 Abs. 3 WVS Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Beklagten bestimmt. Gemäß § 14 Abs. 4 WVS gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen der Beklagten und stehen in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von ihr oder von ihr beauftragten Nachunternehmern erhalten.
Vorliegend ist die Beklagte entgegen der Auffassung der Klägerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Reparatur der defekten Ventilanbohrschelle bereits den satzungsrechtlich definierten Hausanschluss der Klägerin betrifft. Einschließlich der Ventilanbohrbrücke erfüllt die Leitung alle Merkmale des satzungsmäßig definierten Hausanschlusses. Abgesehen davon, dass nach der Satzung (vgl. § 8 Abs. 2 WVS) auch ein gemeinsamer Anschluss für mehrere Grundstücke zugelassen werden kann und sich die Beklagte in diesem Fall vorbehält, die Unterhaltungspflicht an gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln, ist vorliegend allein das Grundstück der Klägerin an die streitbefangene Leitung ausgehend von der Ventilanbohrbrücke angeschlossen. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass von der dort verlaufenden Trinkwasserhauptleitung (DN 100 PVC) die lediglich 2 Zoll im Durchmesser umfassende Leitung auf das Grundstück der Klägerin abzweigt, wobei die Hauptleitung noch in Richtung Teich bis zu einem Hydranten weiterführt. Allein für die Versorgung des Grundstücks der Klägerin mit Trinkwasser war es mithin erforderlich, die lediglich 2 Zoll dicke Leitung zu ihrem Grundstück zu verlegen. Auch wenn der der Beklagten gehörende Weg nicht im straßenrechtlichen Sinne gewidmet wäre und es sich mithin um ein „Privatgrundstück“ handeln würde, gehört auch diese Strecke bis zur Grundstücksgrenze der Klägerin zu ihrem Grundstücksanschluss (vgl. Driehaus-Dietzel, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 1999, § 10 Rn. 16 a. E.). Da es ohne den Hausanschluss der Klägerin nicht notwendig gewesen wäre, eine Ventilanbohrbrücke mit einer Ventilanbohrschelle an dieser Stelle an die Trinkwasserhauptleitung anzubohren, beginnt i. S. v. § 14 Abs. 1 WVS der Hausanschluss der Klägerin mit dieser Ventilanbohrbrücke. Diese ist die Abzweigstelle des Verteilungsnetzes. Die defekte Ventilanbohrschelle war also nur vorhanden, um den Abzweig des Anschlusses auf das Grundstück der Klägerin zu ermöglichen.
Aus dem Gesamtzusammenhang des § 14 Abs. 1 WVS ergibt sich zwingend, dass bereits die Ventilanbohrbrücke mit der (hier defekten) Ventilanbohrschelle Bestandteil des Hausanschlusses ist, denn „Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers“ ist gerade nicht nur die 2-Zoll-Leitung, die zum Haus der Klägerin führt, sondern auch und gerade die für die Nutzung der Leitung unerlässliche technische Vorrichtung, um diese Anschlussleitung mit dem Verteilungsnetz zu verbinden. In diesem Zusammenhang ist die „Abzweigstelle“ im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 WVS allenfalls die Öffnung in der Leitung des Verteilungsnetzes, an welche mit der Ventilanbohrbrücke der erste Teil der „Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers“ mithilfe der Ventilanbohrschelle angebracht ist. Ihre Reparatur fällt mithin unter die Kosten für die Unterhaltung des Hausanschlusses, die die Klägerin als Grundstückseigentümerin der Beklagten in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten hat.
Im Ergebnis durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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