Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Göttingen
Verwaltungsgericht Göttingen Urteil vom 28.10.2024 – 4 A 164/24
ECLI:DE:VGGOETT:2024:1028.4A164.24.00
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 22.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2024 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die für das tägliche Pendeln zwischen dessen Wohnung in A-Stadt und der Dienststelle in E. (F., G. in dem Zeitraum 1.02. bis 08.03.2024 entstandenen Fahrtkosten, deren Erstattung der Kläger mit Antrag vom 07.03.2024 beantragt hat, in gesetzlicher Höhe zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Heranziehung zur Ableistung von Wehrdienst entstanden sind.
Der Kläger war Berufssoldat und ist seit dem 01.10.2022 Pensionär im Range eines Stabshauptmann a.D.. Mit Heranziehungsbescheid vom 21.12.2023 zog die Beklagte ihn zur Ableistung von Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft im Zeitraum 01.02.2024 bis 08.03.2024 beim Kommando Feldjäger der Bundeswehr, Standort F., G., E., heran. Am 08.03.2024 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung seiner Fahrtkosten für das tägliche Pendeln zwischen seiner Wohnung in A-Stadt und der Dienststelle in E. für den Zeitraum 01.02.2024 bis 08.03.2024. In dem Antragsformular bestätigte der zuständige Vorgesetzte mit seiner Unterschrift, dass dem Kläger während seines Wehrdienstes in E. keine dienstliche Unterkunft habe bereitgestellt werden können und dass sich die vom Kläger während seiner Heranziehung genutzte andere (eigene) Wohnung im räumlichen Zusammenhang gemäß Abschnitt 3.1.1 der ZDv A-2213/1 befinde.
Mit Bescheid vom 22.03.2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, es treffe zu, dass dem Kläger für die Dauer seiner Heranziehung nicht unentgeltlich ein Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft habe angeboten werden können. In solchen Fällen könnten nach Ziffer 106 der ZDv A-1450/2 nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten erstattet werden. Eine dieser Voraussetzungen sei nach Nr. 210 Abschnitt 3. der ZDv A-1450/2, dass der Soldat eine Wohnung genutzt habe, die im räumlichen Zusammenhang zur Dienststätte liege. Der Begriff des "räumlichen Zusammenhangs" sei in § 3 BUKG fest definiert und werde auch in der allgemeinen Regelung A-2213/1, Abschnitt 3.1.1 näher erläutert. Als "räumlicher Zusammenhang" sei dabei ein Radius von maximal 100 km um die Dienststätte anzusehen. Da der Kläger in seinem Antrag angegeben habe, dass die Strecke, die er täglich von seiner Wohnung in A-Stadt zur Dienststätte in E. gependelt sei, 101 km Kilometer betrage, sei der für die Fahrtkostenerstattung notwendige "räumliche Zusammenhang" zwischen Wohnort und Dienststätte nicht gegeben.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm im Rahmen einer im Jahr 2023 erfolgten Heranziehung zur Ableistung von Wehrdienst seine Fahrtkosten erstattet worden seien. Als er 2023 von KdoFJgBw gefragt worden sei, ob er sich vorstellen könne, Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft abzuleisten, sei es ihm besonders wichtig gewesen, dass er dabei täglich zu seinem Wohnort zurückkehren könne. Die uneingeschränkte Zusicherung der Reisekostenerstattung für das tägliche Pendeln zwischen seinem Familienwohnort und der Dienststelle sei eine wesentliche Entscheidungsbedingung für seine Zusage zur Ableistung des Wehrdienstes gewesen. Auch für seine Heranziehung im Jahr 2024 habe KdoFJgBw ihm erneut zugesichert, dass einer Erstattung der Reisekosten für das tägliche Pendeln zum Wohnort nichts entgegenstehen würde, weil der räumliche Zusammenhang im Vorfeld (wieder) durch KdoJgBw-Chef des Stabes anerkannt und bestätigt worden sei. Er, der Kläger, habe deshalb keinen Grund gehabt, daran zu zweifeln, dass seine Fahrtkosten erstattet würden. Er habe darauf vertraut, dass die zuständigen Mitarbeiter vor ihrer Zusage geprüft hätten, ob eine Kostenerstattung möglich sei. Wäre er nicht gependelt, hätte die Beklagte für ihn am Standort E. eine Hotelunterkunft bezahlen müssen. Hierfür wären viel höhere Kosten als für sein tägliches Pendeln angefallen.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2024 zurück. Sie verwies erneut auf die einschlägigen Bestimmungen, wonach für einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Wohnung und der Dienststätte bestehen müsse, wobei ein solcher räumlicher Zusammenhang nur bei einer Entfernung von mindestens 50 km, jedoch nicht mehr als 100 km bzw. bei einer entsprechenden Feststellung des hierzu befugten Disziplinarvorgesetzten anzunehmen sei. Bei weiteren Distanzen sei die Feststellung eines räumlichen Zusammenhangs ausgeschlossen. Ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht. Nach diesen Vorgaben habe kein räumlicher Zusammenhang zwischen der Wohnung des Klägers und der Dienststätte bestanden. Der Kläger habe selbst angegeben, dass die Entfernung 101 km betrage. Soweit Oberst H. unter dem 01.02.2024 in dem Formular "Feststellung des räumlichen Zusammenhangs zwischen Wohnort und Dienstort" bestätigt habe, dass die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers bis zur Dienststelle nicht mehr als 100 km betrage, sei diese Feststellung unzutreffend, da nach Prüfung der Beklagten die kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und der Dienststelle 101,3 betrage. Mit der von Oberst H. getroffenen Feststellung sei keine Zusicherung zur Fahrtkostenübernahme verbunden gewesen. Eine Zusicherung sei formgebunden und könne nur durch einen Bescheid nach § 38 Abs. 1 VwVfG erfolgen. Soweit dem Kläger in der Vergangenheit anlässlich einer früheren Dienstleistung im Jahr 2023 eine Fahrtkostenerstattung für die Strecke von seiner Wohnung in A-Stadt bis zur Dienststätte in E. erstattet worden sei, sei diese Erstattung fehlerhaft erfolgt. Hieraus könne der Kläger keinen Anspruch auf erneute Kostenerstattung ableiten.
Hiergegen hat der Kläger am 13.06.2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er ist der Ansicht, die in Nr. 309 der zDV A-2213/1 getroffene Regelung sei dahingehend auszulegen, dass unter den dort genannten weiteren Gesichtspunkten ein räumlicher Zusammenhang auch dann anzunehmen sei, wenn die 100 km Grenze überschritten werde. Ungeachtet dessen habe die Beklagte ihm seine Fahrtkosten unter Vertrauensgesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die ihm anlässlich seiner Heranziehung zur Ableistung von Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft im Zeitraum 01.02.2024 bis 08.03.2024 entstandenen Fahrtkosten für den Weg zwischen seiner Wohnung in A-Stadt, A-Straße und dem Einsatzort F., Standort E. nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger könne sich für einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auch nicht auf Vertrauensschutz oder den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Auch der Auslegung des Klägers von Nr. 309 der zDV A-2213/1 könne nicht gefolgt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das weitere Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren und den Inhalt des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ablehnungsbescheid vom 22.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, er ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) i.V.m. den vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen Zentralen Dienstvorschriften A-1450/2 "Fahrtkostenerstattung an Soldatinnen und Soldaten bei Anspruch auf Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft" und A-2213/1 "Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes - AR Allgemeine Regelungen" i.V.m. dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 USG werden Reservistendienst Leistenden die notwendigen Kosten für die Fahrten zur Unterkunft und zurück erstattet. Der Kläger fällt in diesen Kreis der Anspruchsberechtigten, da er zu einem fünfwöchigen Reservistendienst in E. herangezogen wurde. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass er während dieser Zeit nicht gemäß § 20 Abs. 1 USG verpflichtet war, in einer Gemeinschaftsunterkunft der Beklagten zu wohnen; eine solche Unterkunft wurde ihm nicht unentgeltlich bereitgestellt. Näheres zur Fahrtkostenerstattung bestimmt nach § 20 Abs. 1 Satz 2 USG das Bundesministerium der Verteidigung durch Verwaltungsvorschrift. Einschlägige Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung ist hier zunächst die Zentrale Dienstvorschrift A-1450/2 "Fahrtkostenerstattung an Soldatinnen und Soldaten bei Anspruch auf Bereitstellung einer unentgeltlichen Unterkunft". Dort ist unter 2.2 die Erstattung von Fahrtkosten bei Nichtbereitstellung einer Unterkunft geregelt. Insoweit heißt es in Nr. 207, in den Ausnahmefällen, in denen durch den Dienstherrn keine Unterkunft nach Nr. 103 oder 104 bereitgestellt werden könne oder eine Bereitstellung wirtschaftlich nicht vertretbar sei, da die berechtigten Soldatinnen oder Soldaten eine Wohnung im räumlichen Zusammenhang mit der Dienststätte unentgeltlich nutzen könnten und wollten, könnten unter den zu Abschnitt 2.2.1 (Voraussetzungen) aufgeführten Voraussetzungen statt der unentgeltlichen Bereitstellung einer Unterkunft Fahrtkosten von der Wohnung zur Dienststätte und zurück erstattet werden. Nach Nr. 210 (zu 2.2.1) muss für die Erstattung von Fahrtkosten nach Nr. 207 u.a. - und allein darum geht es hier - die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Soldatin oder der Soldat eine Wohnung im räumlichen Zusammenhang zur Dienststätte nutzt. Zur Feststellung des räumlichen Zusammenhangs wird auf Abschnitt 3.1.1(Feststellung des räumlichen Zusammenhangs) der weiteren, ebenfalls vom Bundesministerium der Verteidigung erlassenen, Zentralen Dienstvorschrift A-2213/1 "Anwendung des Bundesumzugskostengesetzes" verwiesen. Nach deren Nr. 307 bis 309 zu Abschnitt 3.1.1 wird ein räumlicher Zusammenhang zwischen Wohnung und Dienststätte bei Entfernungen bis zu 50 km auf einer üblicherweise befahrenen Strecke grundsätzlich als gegeben angesehen. Bei größeren Entfernungen bis einschließlich 100 km habe bei Soldatinnen und Soldaten die bzw. der Disziplinarvorgesetzte mindestens in der Dienststellung eines Bataillonskommandeurs oder einer Bataillonskommandeurin den räumlichen Zusammenhang anzuerkennen. Eine Wohnung, deren Entfernung mehr als 100 km von der Dienststätte entfernt liege, könne mit Blick auf die geltende höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden. Weiter heißt es in Nr. 310, die bzw. der zuständige Vorgesetzte solle ihre bzw. seine Bewertung, die maßgeblich für die Gewährung der UKV sei, nach sorgfältiger Prüfung der tatsächlichen Umstände, der persönlichen und dienstlichen Verhältnisse unter Würdigung der von der Soldatin bzw. dem Soldaten wahrzunehmenden Aufgaben mit der bzw. dem Betroffenen mündlich erörtern und gegenüber der für die Gewährung der UKV zuständigen Stelle in einer schlüssigen Feststellung schriftlich bestätigen.
Nach diesen Vorgaben scheidet ein Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenerstattung an sich aus, da die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers in A-Stadt und der Dienststätte in E. 101,3 km beträgt und damit die 100 km-Grenze, bis zu welcher der für die Kostenerstattung notwendige räumliche Zusammenhang zwischen Wohnung und Dienststätte angenommen werden kann, überschritten wird. Dennoch hat die Beklagte dem Kläger die entstandenen Fahrtkosten zu erstatten. Dies ergibt sich aus dem auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Das dort geregelte Gebot, sich so zu verhalten, wie es Treu und Glauben verlangen, gehört zu den allgemeinen Grundsätzen sowohl des Verwaltungsrechts des Bundes als auch des Verwaltungsrechts der Länder (s. hierzu: BVerwG Beschlüsse vom 29.10.1997 - 8 B 194/97 -, Rn. 2 und 19.09.2000 - 4 B 65/00 -, Rn. 3 jeweils juris) und ist deshalb auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Treue bedeutet nach dem Wortsinn eine auf Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Rücksichtnahme beruhende äußere und innere Haltung gegenüber einem anderen, Glauben das Vertrauen auf eine solche Haltung (Grüneberg in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 242 Rn. 6). Dies zugrunde gelegt verstößt die Beklagte mit der Ablehnung der Fahrtkostenerstattung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da der Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und des Verhaltens der Beklagten darauf vertrauen durfte, dass ihm seine Fahrtkosten erstattet werden.
Im Fall des Klägers war es so, dass - wie in Nr. 310 A-2213/1 - vorgesehen, der für die Feststellung des räumlichen Zusammenhangs zwischen Wohnort und Dienstort zuständige Vorgesetzte des Klägers, nämlich Oberst H. in Vertretung von Stv Kdr u. ChdSt, auf dem entsprechenden Formular für den Kläger den räumlichen Zusammenhang zwischen Wohnort und Dienstort bestätigt hat. Auf diese Feststellung, die unter dem 01.02.2024 und damit am Tag des Dienstantritts des Klägers, erfolgte, durfte der Kläger vertrauen. Sein Vertrauen entfällt nicht dadurch, dass in dem Formular durch ein entsprechend gesetztes Kreuz - augenscheinlich - die Aussage getroffen wurde, dass die Entfernung von der Wohnung bis zur Dienststelle nicht mehr als 100 km betrage, der Kläger aber wusste, dass diese Entfernung in seinem Fall überschritten wird. Denn der weitere Text zu dem gesetzten Kreuz legt nahe, dass der räumliche Zusammenhang hier aus anderen Gründen anerkannt wurde, wenn es dort heißt,
"Der räumliche Zusammenhang wird jedoch anerkannt, da folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
das Erreichen der Dienststelle zur pünktlichen Wahrnehmung des Dienstes - auch eines unregelmäßig zu leistenden Dienstes - ist von der Wohnung aus ständig und uneingeschränkt möglich
die Wohnung liegt nicht in solcher Entfernung von der Dienststelle, dass zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben ein auch nur gelegentliches Übernachten am Dienstort notwendig ist und
das arbeitstägliche Zurücklegen der Strecke von der Wohnung zur Dienststelle und zurück führt auch auf Dauer nicht zu einer die Dienstleistung beeinträchtigenden körperlichen Belastung; hierbei ist auch die Gefährdung durch regelmäßig oder jahreszeitlich bedingte ungünstige Verkehrsverhältnisse einbezogen."
Diese Formulierungen können aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur so verstanden werden, dass - unter den genannten Voraussetzungen - auch oberhalb der 100 km Grenze der räumliche Zusammenhang zwischen Wohnung und Dienstort anerkannt werden kann und dass gegenüber dem Kläger eine solche Anerkennung erfolgte. Das Formular enthält nur zwei Möglichkeiten ein Kreuz zu setzen, entweder an der Stelle, wo es heißt, dass die Entfernung von der Wohnung bis zur Dienststelle nicht mehr als 100 km betrage, oder an der Stelle, wo es heißt, der räumliche Zusammenhang der Wohnung zum Dienstort werde nicht anerkannt. Die Möglichkeit, ausschließlich bei den oben zitierten Voraussetzungen ein Kreuz zu setzen, enthält das Formular nicht. Soll ein räumlicher Zusammenhang aufgrund dieser Ausnahmeregelung anerkannt werden, bleibt deshalb nur die Möglichkeit, das Kreuz dort zu setzen, wo es heißt, die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle betrage nicht mehr als 100 km.
Unerheblich ist, dass das Bundesministerium der Verteidigung mit seiner Verwaltungsvorschrift eine solche Ausnahmeregelung wohl gar nicht treffen wollte. Letzters ergibt sich aus der in Nr. 309 enthaltenen Regelung, die mit dem Formular offenbar - im Ergebnis aber nicht richtig - umgesetzt werden sollte. Denn dort heißt es wörtlich "Für das Vorliegen der Voraussetzungen für den räumlichen Zusammenhang ist auch maßgebend, dass...", wobei nachfolgend dann die auch im Formular genannten und im Urteil bereits zitierten Voraussetzungen aufgeführt werden. Demnach entspricht der Inhalt des Formulars nicht der in Nr. 309 getroffenen Regelung. Dies führt hier aber zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Beklagte muss sich an den Formulierungen in ihrem Formular festhalten lassen. Diesen lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass die in Rede stehenden Voraussetzungen neben der Einhaltung der 100 km Grenze zusätzlich maßgebend sein sollten. Im Gegenteil konnte die unmittelbar unter dem ersten Absatz, in dem es um die Einhaltung der 100 km Grenze geht, stehende Formulierung, der räumliche Zusammenhang werde "jedoch" anerkannt, da folgende (dann im einzelnen genannte) Voraussetzungen erfüllt seien, von dem Kläger unter Berücksichtigung seines Empfängerhorizonts nur so verstanden werden, dass damit ein weiterer Fall geregelt wurde, der die Annahme eines räumlichen Zusammenhangs zwischen Wohnung und Dienstort rechtfertigt. Insoweit sind die Auslegungsgrundsätze für empfangsbedürftige Willenserklärungen heranzuziehen. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen "Horizont" und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch anders verstehen durfte (Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl., 2022, § 133 Rn. 9). Hier sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger den in Rede stehenden Formularinhalt hätte so verstehen müssen, wie die Beklagte es mit Blick auf Nr. 309 wohl gemeint hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er davon ausgegangen sei, dass Oberst H. den räumlichen Zusammenhang zwischen Wohnung und Dienststätte verbindlich habe feststellen dürfen und dass er dessen Feststellung, dass - trotz Nichteinhaltung der 100 km Grenze - ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Dienststätte und seinem Wohnort bestehe, vertraut habe. Dabei sei er davon ausgegangen, dass wegen der nur geringfügigen Überschreitung der 100 km Grenze ausnahmsweise eine Kostenerstattung habe erfolgen sollen. Denn es habe hierzu auch mehrere Gespräche gegeben, sowohl mit Oberst H., der ihm mehrfach versichert habe, dass er, der Kläger, sich keine Sorgen machen müsse und die Fahrtkosten erstattet würden, als auch mit dem Rechnungsführer. Auch von diesem habe er die Mitteilung erhalten, dass er sich um die Kostenerstattung keine Sorgen machen müsse. Er habe deshalb überhaupt keinen Anlass gehabt, in Erwägung zu ziehen, anstatt des täglichen Pendelns zwischen Wohnort und Dienstort um die Bereitstellung einer Hotelunterkunft zu bitten.
Die Beklagte, die sich die Erklärung von Oberst H. zurechnen lassen muss, hat mit der Feststellung des räumlichen Zusammenhangs beim Kläger das Vertrauen hervorgerufen, dass aufgrund dieser Feststellung die Fahrtkosten erstattet würden. Eine explizite Zusicherung der Kostenerstattung durch die Beklagte war hierfür nicht notwendig. Denn die Feststellung des räumlichen Zusammenhangs zwischen Wohnort und Dienstort ist die Grundlage für eine Fahrtkostenerstattung. Wird ein solcher Zusammenhang anerkannt, darf der Betroffene sich auch darauf verlassen, dass diese Feststellung bei der Entscheidung über die Fahrtkostenerstattung maßgebend ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass die Voraussetzungen für die Feststellung des räumlichen Zusammenhangs gar nicht vorliegen. Dies war hier jedoch nicht der Fall (s.o.). Hinzu kommt, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit für seine Heranziehung im Zeitraum 10.10.bis 08.12.2023 eine entsprechende Kostenerstattung erhalten hatte, was sein Vertrauen auf eine Kostenerstattung auch im vorliegenden Fall verstärkt hat. Daran ändert nichts, dass nach Angaben der Beklagten diese Kostenerstattung in rechtswidriger Weise erfolgt war. Denn dies war dem Kläger bei Antritt des Wehrdienstes in der I. in E. am 01.02.2024 nicht bekannt.
Es widerspricht aber Treu und Glauben, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten zunächst das Vertrauen des Klägers auf eine Fahrtkostenerstattung hervorruft, später aber, nachdem der Kläger seinen Wehrdienst abgeleistet hat, die Fahrtkostenerstattung ablehnt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Reservistendienst um eine freiwillige Leistung des Klägers handelte. Dieser war somit nicht verpflichtet, den Reservistendienst unabhängig von einer Fahrtkostenerstattung zu leisten. Des Weiteren gibt es auch keinen Grund zu der Annahme, dass bei der geringfügigen Überschreitung der 100 km Grenze innerhalb des überschaubaren Zeitraums von fünf Wochen das tägliche Pendeln zu einer die Dienstleistung des Klägers beeinträchtigenden Belastung geführt haben könnte. Eine Ablehnung des Kostenerstattungsanspruchs unter diesem Gesichtspunkt kommt deshalb nicht in Betracht. Der Klage war im Ergebnis daher stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Fahrtkosten zu erstatten.
Da die Beklagte unterliegt hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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