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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil vom 28.10.2024 – 4 A 61/22

ECLI:DE:VGGOETT:2024:1028.4A61.22.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem sein Antrag auf Änderung des Melderegisters abgelehnt worden ist.

Der Kläger und seine frühere Lebensgefährtin E. F. sind die Eltern der Kinder G. A., geboren 2008, und H. A., geboren 2010. Die Familie lebte in dem Zeitraum 01.07.2008 bis 01.09.2013 gemeinsam in der I., A-Stadt, ab dem 01.09.2013 in der A-Straße, A-Stadt. Nach der Trennung der Eltern zog Frau F. mit den beiden Söhnen innerhalb von A-Stadt zunächst in die J.. und anschließend in die K. um, wo die Söhne auch jeweils gemeldet waren. Zum 01.11.2021 zog Frau F. mit den Söhnen in die L. in M., Ortsteil N., und meldete sich und ihre Kinder unter dieser Adresse bei der Beklagten an. Der Kläger blieb nach der Trennung in der A-Straße in A-Stadt wohnen und wohnt auch heute noch dort. Er und seine frühere Lebensgefährtin üben das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam aus und praktizieren das sogenannte Nest(wechsel)modell.

Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten ausdrücklich, mit der Ummeldung seiner Söhne nach M. nicht einverstanden zu sein. Er beantragte unter dem 13.01.2022, die Ummeldung seiner Söhne nach M. für nichtig zu erklären. Mit Bescheid vom 03.03.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Melderegisters vom 13.01.2022 ab. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 6 BMG sei das Melderegister zu berichtigen, wenn es unrichtig oder unvollständig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe selbst mitgeteilt, dass er und Frau F. die gemeinsamen Söhne im zwei Wochen Nestwechselmodell betreuen würden. Somit würden die Kinder auch in der Wohnung von Frau F. leben. Frau F. sei deshalb berechtigt und verpflichtet gewesen, die beiden Söhne unter der neuen Anschrift anzumelden. Bei einem wie hier gemeinsamen Sorgerecht und getrennt lebenden Eltern bedürfe es nicht der Unterschrift beider Elternteile auf dem Meldeschein. Die Meldebehörde sei nicht verpflichtet, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht zu überprüfen und personensorgerechtliche Erwägungen zu berücksichtigen. Die alleinige Unterschrift von Frau F. auf dem Meldeschein sei für die Ummeldung somit ausreichend gewesen.

Gegen den Bescheid hat der Kläger am 04.04.2022 Klage erhoben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Anmeldung der gemeinsamen Söhne in M. ohne seine Zustimmung nicht rechtens. Daran ändere nichts, dass nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 17 Abs. 3 BMG bei Anmeldung einer minderjährigen Person und bei gemeinsamen elterlichen Sorgerecht es auch dann nicht der Unterschrift beider Elternteile auf dem Meldeschein bedürfe, wenn die Eltern getrennt lebten. Denn die Beklagte habe § 22 BMG nicht berücksichtigt. Danach bestimme sich die Hauptwohnung eines/einer Minderjährigen nach der vorwiegend benutzten Wohnung der Personensorgeberechtigten; lebten diese getrennt, sei Hauptwohnung die Wohnung der/des Sorgeberechtigten, die vom/von der Minderjährigen überwiegend benutzt werde. Im Zweifelsfall sei der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der/des Minderjährigen ausschlaggebend. Hierzu hätte die Beklagte eine Feststellung treffen müssen, nachdem der Kläger ihr mitgeteilt habe, dass er mit dem Umzug seiner Kinder nach N. nicht einverstanden sei. Der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen seiner Söhne liege aber nach wie vor in A-Stadt. Auf keinen Fall habe die Beklagte die Anmeldung seiner Söhne in N. ohne sein Einverständnis vornehmen dürfen.

Der Kläger beantragt,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.03.2022 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass § 22 BMG hier nicht einschlägig sei. Bei dieser Vorschrift gehe es um die Bestimmung der Hauptwohnung. Voraussetzung sei, dass jemand melderechtlich in mehreren Wohnungen erfasst sei. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Söhne des Klägers seien seit dem Auszug aus der gemeinsamen Familienwohnung in der A-Straße in A-Stadt nicht mehr in dieser - der Wohnung des Klägers - gemeldet gewesen. Die Frage, welche Wohnung die Hauptwohnung der Kinder sei, stelle sich deshalb gar nicht. Die Ummeldung richte sich daher nach § 17 BMG. Nach dieser Vorschrift sei Frau F. verpflichtet gewesen, ihre Söhne für die Wohnung anzumelden, in der diese gemeinsam mit ihrer Mutter lebten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger überhaupt klagebefugt ist. Denn er verlangt im eigenen Namen eine Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich von Meldedaten seiner minderjährigen Kinder, ist wegen des gemeinsamen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts mit der Mutter der gemeinsamen Kinder aber nicht allein vertretungsberechtigt. Die Frage, ob er Ansprüche seiner Kinder hier im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft im eigenen Namen verfolgen darf, kann dahingestellt bleiben (s. zu alledem BVerwG, Urteil vom 30.09.2015 - 6 C 38/14 -, Rn. 19, zitiert nach beck-online; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.09.2017 - OVG 5 N 14.16 -, Rn. 5 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 08.11.2000 - W 6 K 00.874 -, Rn. 16, jeweils zitiert nach juris), weil die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Ablehnungsbescheid vom 03.03.2022 ist rechtmäßig, sodass der Kläger auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Ablehnung des sinngemäßen Antrags des Klägers auf Berichtigung des Melderegisters hinsichtlich der Ummeldung seiner Kinder in die Gemeinde M. ist rechtmäßig erfolgt. Maßgebende Norm ist § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG. Dort heißt es: Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Art. 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 216/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Nach Art. 5 Absatz 1 Buchstabe d VO (EU) 216/679 müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden (" Richtigkeit"). Unrichtig oder unvollständig ist das Melderegister, wenn sein Inhalt nicht den melderechtlichen Vorschriften entspricht (s. BVerwG, Urteil vom 30.09.2015, a.a.O., Rn. 10). Dieser Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr gibt das Melderegister die Wohnungsdaten für die Söhne des Klägers richtig wieder. Die beiden Söhne leben seit dem 01.11.2021 in der Wohnung ihrer Mutter in der L., M., Ortsteil N.. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Die Meldedaten für die Söhne sind im Melderegister somit richtig erfasst. Die Ummeldung der Söhne von der vorherigen Wohnung in der K. in A-Stadt in die neue Wohnung in M. war auch ohne Zustimmung des Klägers rechtens. Grundlage hierfür ist § 17 Abs. 3 BMG. Danach obliegt die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Das Beziehen einer Wohnung zum Wohnen stellt einen tatsächlichen Vorgang dar, über dessen Vorliegen anhand der objektiven Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden ist (Gamp in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, I Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung, Rn. 350). Hier steht außer Frage, dass die beiden Söhne sowohl in die Wohnung in der K. in A-Stadt als auch in die Wohnung in M. eingezogen waren bzw. sind. Frau F. war gemäß § 17 Abs. 3 BMG deshalb verpflichtet, ihre Kinder von der Wohnung in A-Stadt ab- und für die Wohnung in M. anzumelden. Auch bei wie hier getrennt lebenden Eltern und gemeinsamen Sorgerecht bedurfte es hierfür nicht der Unterschrift beider Eltern auf dem Meldeschein. Die Meldebehörde ist nicht verpflichtet, dass Aufenthaltsbestimmungsrecht zu überprüfen und personensorgerechtliche Erwägungen zu beachten. Es handelt sich bei der Meldung um eine Rechtshandlung im Sinne einer (reinen) Wissenserklärung (Gamp, a.a.O., Rn. 349), bei der es allein um die Erfassung der tatsächlichen Wohnsituation geht. Daran ändert hier nichts, dass die Beklagte zunächst offenbar irrtümlich davon ausging, dass der Kläger den Meldeschein mit unterschreiben müsse und von Frau F. die Beibringung einer Unterschrift des Klägers verlangte.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt § 22 Abs. 2 BMG nicht zur Anwendung. Danach ist Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (Absatz 3). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass nach dem Auszug von Frau F. mit den Söhnen aus der ehemaligen Familienwohnung in A-Stadt die Söhne in der Wohnung des Klägers (also der ehemaligen Familienwohnung) nicht mehr gemeldet waren. Die Söhne waren nur noch in den Wohnungen ihrer Mutter gemeldet. Demzufolge stellt sich für die beiden Söhne die Frage nach einer Hauptwohnung im Sinne von § 22 BMG gar nicht. Denn Voraussetzung für die melderechtliche Bestimmung einer Hauptwohnung ist, dass die Betroffenen in mehreren Wohnungen gemeldet sind. Nur in diesem Fall hat die Behörde bei getrennt lebenden Eltern unter Beteiligung beider Elternteile festzustellen, welche Wohnung die von den Minderjährigen vorwiegend benutzte Wohnung ist. Sind Einwohner nur in einer Wohnung gemeldet, handelt es sich bei dieser Wohnung stets um ihre Hauptwohnung. Eine Bestimmung der Wohnung des Klägers als Hauptwohnung seiner Söhne kommt zum jetzigen Zeitpunkt daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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