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Verwaltungsgericht Göttingen Gerichtsbescheid vom 28.01.2025 – 3 A 320/24

ECLI:DE:VGGOETT:2025:0128.3A320.24.00

[Tatbestand]

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Asyl vom 14.08.2024 als unzulässig und die in diesem Zusammenhang ergangenen Nebenentscheidungen.

Der Kläger wurde nach seinen Angaben am XX.XX.XXXX in Conakry in Guinea geboren, ist ledig und hat die guineische Staats- sowie die islamische Religionsangehörigkeit. Er wurde am 04.08.2024 im Bundesgebiet aufgegriffen und erkennnungsdienstlich behandelt. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass am 14.06.2024 in Spanien Fingerabdrücke genommen wurden. Spanien stimmte am 24.10.2024 einer Rückführung zu.

Mit Bescheid vom 01.11.2024, laut Postzustellungsurkunde (Seite 126 des Verwaltungsvorgangs) unter der Anschrift "E. str. 13, F." zugestellt am 06.11.2024, lehnte die Beklagte den Antrag auf Asyl und Zuerkennung internationalen Schutzes sowie subsidiären Schutzes als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. Sie befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben und stellte einen unter dem Aktenzeichen 3 B 319/24 geführten Eilantrag. Das Fax des Klägers mit insgesamt 24 Seiten ging über den Tageswechsel vom 04.12.2024 auf den 05.12.2024 bei Gericht ein. Der Eilantrag befand sich auf den ersten Seiten, welche um 23:48 Uhr eingingen. Die Klageschrift befand sich auf den letzten Seiten, welche zwischen 0:05 und 0:06 Uhr eingingen. Zur Zulässigkeit führte der Antragsteller aus, er habe die Entscheidung am 27.11.2024 erhalten.

Er beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 01.11.2024 zu verpflichten,

ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise: ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

weiter hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf den Herkunftsstaat vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, die einwöchige Rechtsmittelfrist habe bereits am 13.11.2024 um 24 Uhr geendet. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht dargebracht.

Das Gericht hat die Parteien mit Verfügung vom 16.12.2024 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und dabei darauf hingewiesen, dass bislang keine Gründe gegen die Annahme einer verspäteten Klageerhebung vorgebracht wurden sowie Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben. Diese Anhörung konnte dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 19.12.2024 nicht zugestellt werden. Eine Zustellung unter der aus dem Ausländerzentralregister entnommenen Anschrift konnte ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 16.01.2025 erfolgen. Innerhalb der mit diesem Zustellversuch gesetzten Frist bis zum 27.01.2025 ist kein weiterer Vortrag erfolgt.

Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist unzulässig, da sie zu spät erhoben wurde.

Geht ein Ausländer, dessen Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, gegen die Abschiebungsanordnung vor, so hat er den Eilantrag gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Dasselbe gilt dann gem. § 74 Abs. 1 Teilsatz 2 AsylG auch für die Klageerhebung. Maßgeblich für den Fristbeginn ist nicht die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern der sich aus §§ 41 Abs. 5 VwVfG, 3 Abs. 2 VwZG, 10 Abs. 4-5 AsylG, 177-182 ZPO ergebende Zeitpunkt.

I.

Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der angefochtene Bescheid dem Kläger am 06.11.2024 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Diese Form entspricht der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO. Die einwöchige Klagefrist war demnach bei Klageerhebung am 05.12.2024 bereits abgelaufen.

Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass § 180 ZPO nach seinem Wortlaut nur für die Fälle des § 178 Abs. 1 Nr. 1-2 ZPO (Wohnung oder Geschäftsraum) gilt, während im Fall des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Gemeinschaftseinrichtung) nur die Ersatzzustellung nach § 181 ZPO zulässig ist, denn prozessual liegt ein Fall des § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor.

Es ist gerichtsbekannt, dass sich an der damaligen Anschrift des Klägers eine Gemeinschaftsunterkunft befindet, während dem Gericht nicht bekannt ist, ob sich daneben dort auch einzelne Wohnungen befinden. Prozessual ist in dieser Situation aufgrund der Beweisregel der §§ 98 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid in einer Wohnung zugestellt wurde.

Nach § 418 Abs. 1 ZPO begründet eine öffentliche Urkunde vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache. Diese Vorschrift gilt nach §§ 56 Abs. 2 VwGO, 182 Abs. 1 S. 2 ZPO insbesondere für Postzustellungsurkunden. Für den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis ist - auch im Verwaltungsprozess - ein substantiierter Beweisantrag nötig (Eyermann/Schübel-Pfister: VwGO, 16. Auflage 2022, § 98 Rn. 48).

Soweit das Bundesverfassungsgericht (NJW 1992, 224, 225) davon ausgeht, dass die Urkunde keinen Beweis darüber erbringen kann, dass der Zustellungsadressat tatsächlich in der Wohnung, in deren Briefkasten zugestellt wurde, wohnt, steht dies dieser Erkenntnis nicht entgegen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich nämlich inhaltlich nicht auf die Abgrenzung von Wohnung und Gemeinschaftsunterkunft, sondern auf die Feststellung des Wohnungsinhabers, die üblicherweise nicht durch den Postbediensteten leistbar ist und damit nicht als Inhalt der Erklärung des Postbediensteten angesehen werden kann. Die Abgrenzung zwischen Wohnung und Gemeinschaftsunterkunft hingegen ist durch die Grundanlage des verwendeten Formulars, welches entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ausdrücklich zwischen Wohnung, Geschäftsraum und Gemeinschaftsunterkunft unterscheidet, sehr wohl Gegenstand der inhaltlichen Äußerung des Postbediensteten und durch diesen regelmäßig festzustellen. Auch bei Übertragung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts auf die Abgrenzung zwischen Wohnung und Gemeinschaftsunterkunft ist diesen Anforderungen vorliegend genügt, denn auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts begründet die Angabe - wenn sie auch keinen zwingenden Beweis darstellt - eine nur durch substantiierten Vortrag zu erschütternde Vermutungswirkung (BVerfG NJW 1992, 224, 226).

Der Kläger hat vorliegend keine Umstände vorgetragen, welche die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde, nach welcher der angefochtene Bescheid in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, zu erschüttern vermögen. Zweifel daran, dass der Kläger zum Zustellzeitpunkt unter der Anschrift "G. str. 13" in F. gewohnt hat - sei es in einer eigenen Wohnung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft -, bestehen nicht, zumal der angefochtene Bescheid den Kläger nach dessen Vortrag unter dieser Adresse erreicht hat und der Kläger diese Adresse auch bei Klageerhebung angegeben hat.

II.

Auch unter Zugrundelegung des klägerseits vorgetragenen Zugangsdatum am 27.11.2024 war die einwöchige Klagefrist bei Klageerhebung am 05.12.2024 abgelaufen. Der vorgetragene tatsächliche Zugang am 27.11.2024 heilt gem. § 8 VwZG etwaige Zustellungsmängel, soweit diese entgegen vorstehenden Ausführungen vorliegen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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