Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Göttingen
Verwaltungsgericht Göttingen Urteil vom 12.02.2025 – 1 A 358/23
ECLI:DE:VGGOETT:2025:0212.1A358.23.00
[Tatbestand]
Die Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung von Stellenbewertungen im Rahmen der Stellenplanfestsetzungen für das Haushaltsjahr 2023.
Die Klägerin ist eine Stadt mit rund 21.000 Einwohnern. Sie gehört dem Beklagten als kreisangehörige Gemeinde an. Sie befasste im Jahr 2022 eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe mit der Bewertung von Dienstposten von Beamten und von Beschäftigtenstellen. Soweit die Führungspositionen in den technischen Bereich fielen (Fachdienstleitung Bauaufsicht/Denkmalschutz, Fachdienstleitung Stadtplanung), gab die Klägerin bei einem auf Stellenbewertungen spezialisierten Unternehmen Gutachten zur Stellenbewertung in Auftrag.
Die Arbeitsgruppe legte ebenso wie der beauftragte Gutachter den Bewertungen das Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt), "Stellenplan - Stellenbewertung", 7. Auflage 2009, zugrunde (im Folgenden: KGSt-Gutachten 2009). Das KGSt-Gutachten 2009 bietet eine Methode der analytischen Dienstpostenbewertung von Beamten. Die Dienstposten (Stellen) werden anhand von Anforderungen an den Stelleninhaber in standardisierten Bewertungsmerkmalen und nach Größenklasse der Kommune bewertet. Bewertungsmerkmale sind der Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung, der Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen, der Grad der Selbständigkeit, der Grad der (Ausführungs-)Verantwortung, der Grad der Vor- und Ausbildung und der Grad der Erfahrung. Die Bewertungsmerkmale werden nach Stufenbeschreibungen mit Punkten versehen und zueinander gewichtet. Die Summe der Punkte entspricht bestimmten Besoldungsgruppen zwischen A1 und B3, die sich aus einer Dienstpostentabelle ergeben.
Das KGSt-Gutachten 2009 ordnet u.a. die Gemeinden nach Größenklassen (dort S. 27) und zeichnet einen typischen Verwaltungsaufbau nach, der in wiederum typischen Stellen (Musterstellen) abgebildet wird. Nach dem Gutachten gehört die Klägerin der kleinsten Größenklasse (GK) 6 von Gemeinden an, die Gemeinden mit einer Anzahl von 10.000 bis 25.000 Einwohnern erfasst. Das Gutachten unterscheidet bei den Musterstellen nach Fachbereichen und für die Größenklasse 6 innerhalb der Fachbereiche nach Stellen mit zweistelliger Organisationsziffer und nach Stellen mit dreistelliger Organisationsziffer. Stellen mit einer zweistelligen Organisationsziffer sind solche der 1. Ebene unter dem Vorstand (hier: Bürgermeister).
Für die hier streitgegenständlichen Stellen, nämlich die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes und die Leitung des Fachdienstes Personal, enthält das KGSt-Gutachten 2009 (dort S. 101) für Gemeinden der Größenklasse 6 keine Musterstellen. Erst ab der Größenklasse 5 (25.000 bis 50.000 Einwohner) ist ein Rechnungsprüfungsamt als Musterstelle ausgewiesen (KGSt-Gutachten 2009, S. 97). Dasselbe gilt für die zweite Leitungsebene mit Zuständigkeit für Personalangelegenheiten. Diese ist als Musterstelle erst ab Größenklasse 4 (50.000 bis 100.000 Einwohner) selbständig ausgewiesen (KGSt-Gutachten 2009, Bl. 91) und geht in den Größenklassen 5 und 6 in der zweiten Leitungsebene "Zentrale Verwaltung" auf.
Für die Bewertung des Dienstpostens des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes kam die Arbeitsgruppe der Klägerin zu folgendem Ergebnis (BA 001, Bl. 16):
MerkmalStufePunkte
Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung7153
Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen455
Grad der Selbständigkeit576
Grad der (Ausführungs-)Verantwortung5100
Grad der Vor- und Ausbildung3134
Grad der Erfahrung225
Bewertungsergebnis543
Das Ergebnis von 543 Punkten entspricht der Bewertung mit BesGr A13 (527 - 596 Punkte).
Für die Bewertung des Dienstpostens der Fachdienstleitung Personal kam die Arbeitsgruppe zu folgendem Ergebnis:
MerkmalStufePunkte
Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung6125
Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen455
Grad der Selbständigkeit455
Grad der (Ausführungs-)Verantwortung5100
Grad der Vor- und Ausbildung3134
Grad der Erfahrung18
Bewertungsergebnis477
Das Ergebnis von 477 Punkten entspricht der Bewertung mit BesGr A12 (462 - 526 Punkte).
In seiner Sitzung vom 01.03.2023 beschloss der Rat der Klägerin die Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 mit Änderung des Stellenplans 2023. Dabei folgte der Rat der Beschlussvorlage hinsichtlich der beabsichtigten Stellenhebungen. Der geänderte Stellenplan enthielt unter Nr. 5 die Anhebung des Dienstpostens der Amtsleitung des Rechnungsprüfungsamtes von BesGr A12 NBesG nach BesGr A 13 NBesG sowie unter Nr. 6 die Anhebung des Dienstpostens der Fachdienstleistung Personal von BesGr A11 NBesG nach BesGr A12 NBesG. Die Klägerin legte daraufhin dem Beklagten die Nachtragshaushaltssatzung zur Prüfung vor.
Nach Anhörung der Klägerin, die sich zunächst auch auf weitere Anhebungen bezog, beanstandete der Beklagte als zuständige Kommunalaufsicht mit Bescheid vom 06.11.2023, zugegangen am 23.11.2023, gemäß § 173 NKomVG die Stellenplanfestsetzungen 2023 teilweise und ordnete an, die Anhebungen Nr. 5 und Nr. 6 aufzuheben und den Dienstposten der Amtsleitung des Rechnungsprüfungsamtes weiterhin nach der BesGr A12 NBesG und den der Fachdienstleitung Personal weiterhin nach der BesGr A11 NBesG auszuweisen. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnungen an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Hebungen verstießen gegen das Gebot sachgerechter Stellenbewertung aus § 6 NBesG, und verwies auf das KGSt-Gutachten 2009. Hinsichtlich des Dienstpostens eines Leiters des Rechnungsprüfungsamtes gebe es eine Musterstelle erst ab Größenklasse 5, von der die Klägerin beim Bewertungsmerkmal "Grad der Selbständigkeit" noch um eine Stufe nach oben abweiche. Die Begründung, das Rechnungsprüfungsamt sei unmittelbar dem Rat zugeordnet, trage nicht, weil dies auch bei anderen Gemeinden der Fall sei. Die Anhebung der Bewertung des Dienstpostens der Fachbereichsleitung Personal sei nicht gerechtfertigt, weil es sich bei dem Dienstposten um eine zweite Leitungsebene handele, die im KGSt-Gutachten für die Größenklasse 6 nicht vorgesehen sei. Lediglich die Musterstelle 10.1 bei der Variante "Zentrale Verwaltungsaufgaben, Personal, Finanzen" sei so eine zweite Leitungsebene, gehe aber von der Bündelung der Aufgabenbereiche "Zentrale Verwaltungsaufgaben, Personal" aus. Bei der Klägerin seien das zwei getrennte Aufgabenstellen. Es sei also eine Abstufung bei Bewertungsmerkmalen erforderlich, zumal der Bereich "Zentrale Verwaltungsaufgaben" bei dem Fachdienst Organisation liege. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid verwiesen.
Die Klägerin hat am 21.12.2023 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Bescheid verletze sie in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 57 Abs. 1 und 3 NV. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass er die Stellenbewertungen vollumfänglich überprüfen und durch eigene Bewertungen in den Einzelmerkmalen der analytischen Betrachtung und im Gesamtergebnis ersetzen könne. Der Beklagte hätte die Stellenbewertungen lediglich auf solche Erwägungen überprüfen dürfen, die sachfremd oder gar missbräuchlich erschienen. Im Übrigen habe sie die Stellenbewertungen schlüssig begründet. Das genüge, um den Anforderungen an eine sachgerechte Stellenbewertung zu entsprechen, bei der sie einen Bewertungsspielraum habe.
Die Klägerin beantragt,
die Teilbeanstandung des Beklagten vom 06.11.2023 zu dem Beschluss des Rates der Klägerin vom 01.03.2023 hinsichtlich der Stellenplanfestsetzungen 2023 über die Anhebung der Dienstposten der Amtsleitung des Rechnungsprüfungsamtes nach BesGr A13 NBesG und der Fachdienstleitung Personal nach BesGr A12 NBesG aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zunächst auf die Ermächtigungsgrundlage des § 173 Abs. 1 Satz 1 NKomVG für die ausgesprochene Teilbeanstandung. Es fehle weiter an der substantiierten Begründung für die Abweichung der Stellenbewertung von allgemeinen Maßstäben. Hinsichtlich des Dienstpostens des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes ergebe ein (zulässiger) Quervergleich zu anderen Kommunen, dass die Stelle bei der Stadt Osterode am Harz, die eine vergleichbare Größe aufweise, mit BesGr A11 bewertet sei. Ihre eigene Leitungsstelle sei mit BesGr A14 bewertet; schon daraus ergäben sich Zweifel an der Bewertung mit BesGr A13 bei der Klägerin. Eine entsprechende Leitungsstelle für den Fachdienst Personal sei bei vergleichbaren Kommunen nicht vorhanden. Diese einzurichten sei vom Selbstverwaltungsrecht der Klägerin umfasst, ihre Bewertung müsse sich aber an den Grundsätzen des Beamtenrechts orientieren. Für die Bewertungen gebe es keine nachvollziehbare Begründung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.11.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 57 NV (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Die Klage ist zulässig.
Statthaft ist hier die Anfechtungsklage. Die kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung nach § 173 Abs. 1 S. 1 NKomVG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Kommune die Möglichkeit der Anfechtungsklage offensteht (Urteil der erkennenden Kammer v. 28.02.2024 - 1 A 282/22 -, juris Rn. 35; VG B-Stadt, Beschl. v. 08.02.2018 - 1 B 1111/18 -, juris Rn. 14; Bahr, in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 32. Edition Stand: 01.01.2025, NKomVG § 170 Rn. 28).
Der Bescheid vom 06.11.2023 hat sich auch noch nicht erledigt, weil er sich nicht lediglich auf die Haushaltssatzung 2023 bezieht. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Tenor der Entscheidung, aber aus der Begründung. Dort heißt es am Ende, der Stellenplan sei spätestens mit der Vorlage der Haushaltssatzung 2024 zu korrigieren. Damit wird deutlich (§§ 133, 157 BGB), dass der Bescheid auch für zukünftige Haushaltssatzungen Geltung entfaltet.
Die Klägerin, die selbst klagebefugt ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.06.2018 - 10 ME 265/18 -, juris Rn. 10 f.), hat die Klage am 21.12.2023 fristgerecht erhoben. Die Klagefrist nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 187 ff. BGB endete erst am 27.12.2023. Denn der Bescheid vom 06.11.2023 wurde ausweislich des Ab-Vermerks (BA 001, Bl. 141) am 23.11.2023 dem Bürgermeister der Klägerin persönlich übergeben.
II.
Die Klage ist unbegründet.
Es ist auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der kommunalen Selbstverwaltung nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen der Kommunalaufsicht auf Grundlage von § 173 Abs. 1 Satz 1 NKomVG die streitgegenständlichen Stellenbewertungen auf ihre Sachgerechtigkeit überprüft hat (dazu 1.). Gegenstand der Kommunalaufsicht ist dabei auch der Stellenplan (dazu 2.). Die streitgegenständlichen Stellenbewertungen verstoßen gegen den beamtenrechtlichen Grundsatz der sachgerechten Stellenbewertung, §§ 5, 6 NBesG (dazu 3.).
1.
Rechtsgrundlage für die kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandung ist § 173 Abs. 1 Satz 1 NKomVG. Danach kann die Kommunalaufsichtsbehörde - hier der Beklagte nach § 171 Abs. 2 NKomVG - Beschlüsse und andere Maßnahmen einer Kommune beanstanden, wenn sie das Gesetz verletzen.
a.
Die Beanstandung ist ein Mittel der Rechtsaufsicht. Daraus folgt der Umfang der aufsichtsrechtlichen Prüfung, die sich - im Unterschied zur fachaufsichtlichen Prüfung - nur darauf bezieht, ob die Kommune gegen geltendes Recht verstößt (vgl. Bahr, in: Dietlein/Mehde, BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen, 32. Edition Stand: 01.01.2025, NKomVG § 170 Rn. 22; Ogorek, in: Dietlein/Ogorek, BeckOK Kommunalrecht Hessen, 29. Edition, Stand: 01.11.2024, HGO § 138, Rn. 1). Zu dem Gesetz i.S.d. § 171 Abs. 2 NKomVG gehören auch §§ 5, 6 NBesG, deren Nichteinhaltung der Beklagte beanstandet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1985 - 2 B 28.84 -, juris Rn. 10).
Die von der Klägerin vorgenommene Stellenbewertung ist damit durch den Beklagten als Kommunalaufsicht vollumfänglich am Maßstab von §§ 5, 6 NBesG überprüfbar (vgl. Urteil der erkennenden Kammer v. 28.02.2024 - 1 A 282/22 -, juris Rn. 40; VG Mainz, Urt. v. 15.10.2019 - 3 K 14/19 -, juris Rn. 23; vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 9.9.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 31 f.; VG Braunschweig, Urt. v. 17.09.2020 - 1 A 130/19 -, juris Rn. 70).
b.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 57 Abs. 3 NV, wie die Klägerin meint. Nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Nach Art. 57 Abs. 3 NV sind die Gemeinden in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmen.
Die prinzipielle Allzuständigkeit, von der in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Rede ist, bezieht sich allein auf die örtlichen Angelegenheiten und damit die sachlichen Aufgaben, nicht aber auf die Organisation der Gemeinde. Zwar erfasst die Selbstverwaltungsgarantie auch die innere Verwaltungsorganisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung vorzuschreibenden Abläufe und Zuständigkeiten (Mehde, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 105. EL August 2024, Art 28 Rn. 209 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Organisationshoheit indes von vornherein nur relativ gewährleistet und gilt grundsätzlich allein nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung (zur gesetzlichen Pflicht, eine hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu berufen: BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 (240); zur Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs zur Fernwärmeversorgung BVerwG, Urt. v. 06.04.2005 - 8 CN 1.04 -, BVerwGE 123, 159 (163); zur Zulassung als Optionskommune nach Art. 91e Abs. 2 GGBVerfG, Urt. v. 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11 -, BVerfGE 137, 108 (159), Rn. 11, Rn. 118). Eine Grenze für den Gesetzgeber setzt lediglich der Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie; der Wesensgehalt der gemeindlichen Selbstverwaltung darf nicht ausgehöhlt werden (BVerfG, Beschl. v. 26.10.1994, a.a.O.).
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Landesgesetzgeber mit §§ 5, 6 Abs. 1 NBesG die Grenzen von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eingehalten hat (zur Ausgestaltungsbefugnis als Gesetzesvorbehalt vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127, 143). Insbesondere bleibt den Gemeinden ein hinreichender organisatorischer Spielraum bei der Festlegung der Aufbau- und Ablauforganisation der Verwaltung. Die Frage der Besoldung von Dienstposten ist dieser eigenständigen Entscheidung nachgelagert, auch wenn sie - insbesondere wegen des beamtenrechtlichen Abstandsgebots und des beamtenrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Besoldung - unbestritten Vorwirkungen etwa für die Entscheidung entfaltet, wie viele Leitungsstellen es auf welcher Hierarchieebene gibt.
c.
Ist der Landesgesetzgeber von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ermächtigt, die Gestaltungsbefugnis Gemeinden hinsichtlich der Stellenbewertung einzuschränken, gibt es spiegelbildlich keinen aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Grund, die Rechtsaufsicht des Beklagten über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die sachgerechte Besoldung auf eine reine Willkürkontrolle zu beschränken, wie die Klägerin meint. Hinsichtlich des Gebots der sachgerechten Besoldung von einmal festgelegten Dienstposten gibt es einen solchen Gestaltungsspielraum, wie dargelegt, nicht. Der staatlichen Rechtsaufsicht über Gemeinden - mit dem Bundesverwaltungsgericht das "verfassungsrechtlich gebotene Korrelat der kommunalen Selbstverwaltung" - ist es lediglich verwehrt, im Wege einer "Einmischungsaufsicht" in kommunale Entscheidungsspielräume einzudringen und der Gemeinde bestimmte Maßnahmen innerhalb eines bestehenden Gestaltungsspielraums alternativlos vorzuschreiben (BVerwG, Beschl. v. 29.05.2019 - 10 C 1.18 -, juris Rn. 17, und Urt. v. 16.06.2015 - 10 C 13.14 -, juris Rn. 18, 34). Diese Grenze zur "Einmischungsaufsicht" wäre erst dann überschritten, wenn im Rahmen der Kommunalaufsicht die Festlegung von Stellen und deren Aufgabenausstattung bestimmt würde. Das ist hier nicht der Fall.
2.
Rügefähig ist auch der Stellenplan als Teil des Haushaltsplans, auch bezogen auf einzelne Stellen (vgl. Urteil der erkennenden Kammer v. 28.02.2024 - 1 A 282/22 -, juris Rn. 38; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 09.09.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 31). Die darüberhinausgehende Anordnung im Rahmen der Kommunalaufsicht lässt sich auf § 174 Abs. 1 NKomVG stützen, demgemäß die Kommunalaufsichtsbehörde im Fall der Pflicht- und Aufgabenverletzung der Kommune anordnen kann, dass die Kommune innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.
3.
Die Voraussetzungen von § 173 Abs. 1 Satz 1 NKomVG sind erfüllt. Dies konnte von der Kammer voll überprüft werden (dazu a.). Der vom Beklagten teilweise beanstandete Ratsbeschluss verletzt hinsichtlich der Bewertung des Dienstpostens des Rechnungsprüfungsamtes (dazu b.) wie hinsichtlich der Bewertung der Fachdienstleitung Personal (dazu c.) die aus §§ 5, 6 Abs. 1 NBesG folgenden Vorgaben.
a.
Die streitgegenständliche Teilbeanstandung ist durch das Gericht vollumfänglich am Maßstab von §§ 5, 6 NBesG überprüfbar (vgl. Urteil der erkennenden Kammer v. 28.02.2024 - 1 A 282/22 -, juris Rn. 40; VG Mainz, Urt. v. 15.10.2019 - 3 K 14/19 -, juris Rn. 23; a.A. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 23.05.2022 - 3 K 600/21.NW -, juris Rn. 40, mit Verweis auf OVG RP, Urt. v. 09.12.2020 - 10 A 10441/20.OVG -, n.v.). Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen, nach der die "Richtigkeit" des Zuschnitts und der Bewertung der Dienstposten durch den Dienstherrn wegen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen sei und nur auf Missbrauch dieser Gestaltungsfreiheit überprüft werden könne. Das von der Klägerin angeführte Urteil vom 01.08.2019 - 2 A 3.18 - (juris Rn. 25) erging in einem beamtenrechtlichen Verfahren, das den Anspruch auf Höherbewertung eines Dienstpostens zum Gegenstand hatte. Maßstab war der §§ 5, 6 NBesG vergleichbare § 18 Satz 1 BBesG, nach der die Funktionen der Beamten und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Diese Rechtsprechung ist nicht auf die hier vorliegende Konstellation der aufsichtsrechtlichen Beanstandung anzuwenden (a.A. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 23.05.2022 - 3 K 600/21.NW -, juris Rn. 40). Die Rechtsprechung bezieht sich auf die inzidente Überprüfung einer Stellenbewertung im Rahmen von beamtenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten. Wollte man die gerichtliche Überprüfung bei aufsichtsrechtlichen Beanstandungen ebenfalls in diesem Sinne einschränken, dann wäre der Rechtsschutz der Kommunen ebenfalls hierauf beschränkt. Das führte zu einer nach Überzeugung der Kammer nicht zu rechtfertigenden Verkürzung des Rechtsschutzes von Kommunen, wenn davon auszugehen ist, dass die Aufsichtsbehörde eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung durchführt. Das ist nach § 173 Abs. 1 NKomVG der Fall; lediglich bei der Überprüfung von Verstößen gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 110 NKomVG) ist ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab anerkannt (Freese, in: Blum/Meyer, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 6. Aufl. 2022, § 173 Rn. 2, m.w.N.).
Der Maßstab für die gerichtliche Überprüfung ergibt sich aus §§ 5, 6 NBesG in Verbindung mit dem KGSt-Gutachten 2009.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NBesG sind die Funktionen der Beamtinnen und Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Gemäß § 5 Abs. 2 NBesG ist wiederum jedes Amt nach seiner Wertigkeit einer Besoldungsgruppe zuzuordnen. Nach § 6 Abs. 1 NBesG ist jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, nach sachgerechter Bewertung einem in den Besoldungsordnungen aufgeführten Amt zuzuordnen (Dienstpostenbewertung). Bei der Ämterbewertung sind die Aufgaben, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion (Dienstposten) ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen; je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher muss die Besoldungsgruppe sein, der die Funktion zugeordnet wird. Damit trägt die Ämterbewertung den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem des hergebrachten Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung (zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BBesG: Nds. OVG, Urt. v. 08.03.2017 - 5 LC 144/15 -, juris Rn. 39, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 27, und Urt. v. 20.10.2016 - 2 A 2.14 -, juris Rn. 18).
Bei der sachgerechten Bewertung von Dienstposten von kommunalen Beamten kann das KGSt-Gutachten 2009 als Orientierungsrahmen herangezogen werden, dem allerdings keine Verbindlichkeit zukommt (BVerwG, Beschl. v. 29.10.1979 - 7 B 215.79 -, juris Leitsatz und Rn. 3; Urteil der erkennenden Kammer v. 28.02.2024 - 1 A 282/22 -, juris Rn. 41; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 09.09.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 34; VG Braunschweig, Urt. v. 17.09.2020 - 1 A 130/19 -, juris Rn. 81). Vielmehr sind strukturelle Besonderheiten einer Gemeinde oder eines Kreises zu berücksichtigen. Gleichwohl kann im Allgemeinen angenommen werden, dass die Einstufung von Dienstposten anhand des KGSt-Bewertungssystems objektiv und sachgerecht ist. Diese den KGSt-Musterstellen zugesprochene Bedeutung begründet sich mit der über Jahrzehnte erworbenen Anerkennung der KGSt bei der Bewertung kommunaler Beamtenstellen (VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 09.09.2015 - 1 K 1003/14.NW -, juris Rn. 42). Bei der Ausgestaltung des KGSt-Gutachtens 2009 werden insbesondere Aufgabenprofile von Dienstposten mit den Anforderungen anderer Dienstposten systematisch und nachvollziehbar auf Grundlage einer umfassenden Auswertung von Dienstposten bei Vergleichskommunen miteinander verglichen.
b.
Der Dienstposten der Amtsleitung des Rechnungsprüfungsamtes ist mit BesGr A13 NBesG nicht sachgerecht - nämlich zu hoch - bewertet.
Die Stelle findet sich in der Bewertungstabelle für Gemeinden der Größenklasse 6 im KGSt-Gutachten 2009 nicht. Sie findet sich allerdings in der Bewertungstabelle für Gemeinden der Größenklasse 5 (KGSt-Gutachten, S. 97). Dort wird sie nach den Einzelmerkmalen wie folgt bewertet (in Klammern die Bewertung der Stelle durch die Klägerin, s. oben):
MerkmalStufePunkte
Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung7 (7)153 (153)
Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen4 (4)55 (55)
Grad der Selbständigkeit4 (5)55 (76)
Grad der (Ausführungs-)Verantwortung6 (5)125 (100)
Grad der Vor- und Ausbildung3 (3)134 (134)
Grad der Erfahrung3 (2)49 (25)
Bewertungsergebnis571 (543)
Von dieser Bewertung weicht - wie aus der Tabelle ersichtlich - die Bewertung durch die Klägerin im Merkmal "Grad der Selbständigkeit" um eine Stufe nach oben auf Stufe 5 ab, in den Merkmalen "Grad der Verantwortung" und "Grad der Erfahrung" allerdings jeweils um eine Stufe nach unten auf Stufe 5 bzw. Stufe 2.
Aus dem Dokument der Arbeitsgruppe vom 10.02.2023 (BA 001, Bl. 16) ergibt sich, dass maßgeblich für die Abweichung im Merkmal "Grad der Selbständigkeit" die Stellung der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes innerhalb der Verwaltung und im Quervergleich zu den Stellen der Fachbereichsleitungen war. Es seien teilweise Maßnahmen aus eigenem Antrieb zu entwickeln. Die Leitung sei rechtlich unmittelbar dem Rat unterstellt und sei nur diesem verantwortlich. Die Abweichung nach unten beim Merkmal "Grad der Verantwortung" ergebe sich aus einem Quervergleich insbesondere zu den Stellen der Fachbereichsleitungen. Das Arbeitsverhalten habe im Einzelfall große Auswirkungen, erreiche aber insbesondere hinsichtlich der Außenwirkung nicht das Maß der Fachbereichsleitungen.
Zunächst ist der Umstand, dass das KGSt-Gutachten 2009 davon ausgeht, dass Gemeinden der Größenklasse 6 ein Rechnungsprüfungsamt nicht einrichten, für die Bewertung unerheblich. Es liegt - wie der Beklagte zutreffend anerkennt - im Rahmen der durch § 153 Abs. 1 NKomVG beschränkten Organisationshoheit der Klägerin, diese Stelle einzurichten. Denn nach § 153 Abs. 1 NKomVG richten (nur) die Gemeinde, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zur Durchführung der Rechnungsprüfung ein Rechnungsprüfungsamt ein. Andere Gemeinden und Samtgemeinden - wie die Klägerin - können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Dass die letztgenannten Voraussetzungen hier vorliegen, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht von Belang, dass eine andere kreisangehörige Gemeinde im Gebiet des Beklagten die Aufgabe nach § 153 Abs. 3 NKomVG auf den Beklagten übertragen hat.
Bei der Prüfung der sachgerechten Stellenbewertung ist ein Ausgangspunkt der Umstand, dass die Klägerin mit 21.000 Einwohnern im oberen Bereich der Größenklasse 6 liegt, die bis zu einer Obergrenze von 25.000 Einwohnern reicht (KGSt-Gutachten, S. 27). Ein weiterer Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die Klägerin mit zwei (anstelle einer) Leitungsebene eine Aufbauorganisation des Fachbereichs Zentrale Dienste gewählt hat, der der einer Gemeinde der Größenklasse 5 entspricht, und dass diese Struktur sich auch in der Eingruppierung der Fachbereichsleitung mit BesGr A14 widerspiegelt, die der Beklagte im Rahmen der Rechtsaufsicht offensichtlich längst akzeptiert hat. Das KGSt-Gutachten 2009 geht demgegenüber davon aus, dass die Leitung des Fachbereichs Zentrale Dienste bei einer Gemeinde der Größenklasse 6 mit BesGr A13 zu bewerten ist. Hierin liegen zu berücksichtigende Besonderheiten, die grundsätzlich eine Abweichung von der Musterbewertung des KGSt-Gutachtens 2009 rechtfertigen.
In dem Gefüge einer Gemeinde der Größenklasse 5 wäre die Bewertung der hier streitgegenständlichen Stelle des Amtsleiters des Rechnungsprüfungsamtes mit A13 nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist allerdings in zwei Bewertungsmerkmalen nach unten abgewichen und hat hierbei den Unterschied zu der Stelle in einer noch größeren Gemeinde deutlich gemacht. Diese Binnenbewertung ist von dem Beklagten nicht angegriffen worden. Hierdurch ist dann aber die Bewertung des Einzelmerkmals "Grad der Selbständigkeit" entscheidend dafür, dass der Punktebereich von A13 überhaupt erreicht wird: anstelle von 55 Punkten hat die Klägerin 76 vergeben. Wäre die Bewertung bei 55 Punkten geblieben, dann hätte sich eine Gesamtpunktzahl von 522 Punkten ergeben, was nach der Dienstpostentabelle des KGSt-Gutachtens BesGr A12 entspricht.
Die Bewertung mit 76 Punkten (Stufe 5) ist nicht nachvollziehbar und auch in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend erläutert worden. Selbständigkeit meint die Befugnis, zwischen mehreren zulässigen Möglichkeiten zu entscheiden. Der Grad der Selbständigkeit wird bestimmt durch den Umfang des Handlungsspielraums und die Häufigkeit der Entscheidungen mit Handlungsspielraum (KGSt-Gutachten 2009, S. 32). Dass diese Kriterien bei der Klägerin in höherem Maße ausgeprägt sein sollten als bei Gemeinden von der Größe 25.000 bis 50.000 Einwohner, ist nicht hinreichend dargetan. Insbesondere ist das Rechnungsprüfungsamt der Klägerin ausweislich des Stellenplans 2023 nur mit einem Mitarbeiter (Eingruppierung nach TVöD 11) ausgestattet. Demgegenüber geht die Musterstelle für Gemeinden der Größenklasse 5 im KGSt-Gutachten 2009 von zwei nachgeordneten Prüfern mit der Bewertung A12 und A11 aus. Dass die geringere Anzahl der Mitarbeiter die Anzahl der Prüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt beschränkt, ist offensichtlich. Schon deshalb liegt eine höhere Bewertung des Grads der Selbständigkeit fern und ist besonders begründungsbedürftig. Dieser Begründungslast ist die Klägerin nicht gerecht geworden.
Wie der Beklagte zutreffend ausführt, kann der Umstand, dass das Rechnungsprüfungsamt direkt dem Rat der Klägerin zugeordnet wird, nicht entscheidend sein, weil dies jedenfalls für alle niedersächsischen Gemeinden zutrifft. In Niedersachsen entspricht die direkte Zuordnung zur Vertretung der Gesetzeslage, § 154 Abs. 1 Satz 1 NKomVG ("Das Rechnungsprüfungsamt der Kommune ist der Vertretung unmittelbar unterstellt und nur dieser verantwortlich"). Das bedeutet, dass die Organisation des Rechnungsprüfungsamtes im gemeindlichen Gefüge in das KGSt-Gutachten 2009 bereits eingeflossen ist. Allerdings bleibt es, wie ausgeführt, bei der im Vergleich zur Musterstelle bei Gemeinden der Größenklasse 5 geringeren Personalausstattung. Weitere Gründe, die es rechtfertigen, eine Punktzahl anzusetzen, die nach dem KGSt-Gutachten (dort S. 91) erst bei einer Gemeinde der Größenklasse 4 (50.000 bis 100.000 Einwohner) vorgesehen ist, sind nicht ersichtlich.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin herangezogenen KGSt-Mustergutachten ID 3087 (GA, Dok-Nr. 32 ff.). Dieses wurde von der KGSt für die Stelle der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes einer Kommune der Größenklasse 6 erstellt und kommt zu dem Ergebnis, dass die Bewertung mit BesGr A13 sachgerecht sei. Bei der Bewertung der einzelnen Merkmale fällt aber auf, dass das Merkmal des "Grads der Selbständigkeit" auch in diesem Musterfall mit Stufe 4 (55 Punkte) und nicht Stufe 5 bewertet worden ist. Damit spricht auch das Mustergutachten dafür, dass die von der Klägerin gewählte Bewertung besonders begründungsbedürftig ist. Dass das Mustergutachten in dem Merkmal "Grad der Verantwortung" von der Bewertung der Klägerin nach oben abweicht, führt noch nicht dazu, dass ihr Ergebnis sachgerecht ist. Vielmehr bleibt es insgesamt nicht plausibel, und es drängt sich auf, dass sie die Bewertung der streitgegenständlichen Stelle ggf. nochmals durchführen muss.
Das Gutachten von Prof. Dr. Richter, auf das sich die Klägerin stützt, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Es geht pauschal davon aus, dass die Stellen der kommunalen Rechnungsprüfung im Vergleich zum KGSt-Gutachten 2009 höher bewertet werden müssen (dort S. 3). Für sich genommen genügt dies nicht, die vorgenommene Stellenbewertung zu begründen.
c.
Der Dienstposten der Fachdienstleitung Personal ist mit BesGr A12 ist ebenfalls nicht sachgerecht bewertet.
Die Stelle findet sich in der Bewertungstabelle für Gemeinden der Größenklasse 6 im KGSt-Gutachten 2009 (dort S. 101) nicht eindeutig, weil diese Tabelle keine zweite Leitungsebene unterhalb der Fachbereichsleitung ausweist. Die Musterstelle 10.1. "SB Verwaltung und Organisation" ist bewertet mit BesGr A11, die Musterstelle 10.2 "SB Personal" mit BesGr A10 und die Musterstelle 10.3 "SB Informationstechnik" mit BesGr A11.
Mit Ausnahme des Merkmals des Grads der Vor- und Ausbildung weicht die Bewertung von der Musterstelle 10.2 ("SB Personal") in allen Merkmalen um eine Stufe, beim Merkmal des Schwierigkeitsgrads der Informationsverarbeitung sogar um zwei Stufen nach oben ab. Die Stellenbewertung ist - abgesehen vom Merkmal "Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung" - angelehnt an die Musterstelle 10.1. ("SB Verwaltung, Organisation") bei Gemeinden der GK 6 des KGSt-Gutachtens (dort S. 101).
Die Bewertung dieser Musterstelle 10.1. ist wie folgt (in Klammern die Bewertung der streitgegenständlichen Stelle):
MerkmalStufePunkte
Schwierigkeitsgrad der Informationsverarbeitung5 (6)100 (125)
Schwierigkeitsgrad der dienstlichen Beziehungen4 (4)55 (55)
Grad der Selbständigkeit4 (4)55 (55)
Grad der (Ausführungs-)Verantwortung5 (5)100 (100)
Grad der Vor- und Ausbildung3 (3)134 (134)
Grad der Erfahrung1 (1)8 (8)
Bewertungsergebnis452 (477)
Die Grenze für die Bewertung mit BesGr A12 ist bei 467 Punkten erreicht.
Zwar sind die oben unter b. aufgeführten Besonderheiten bei der Klägerin auch hier zu berücksichtigen, namentlich ihre Einwohnerzahl, die sie in den oberen Bereich der Größenklasse 6 rückt, und die Aufbauorganisation des zentralen Fachbereichs, die der einer Gemeinde der Größenklasse 5 angenähert ist. Die damit einhergehende Entscheidung, die Fachbereichsleitung mit BesGr A14 zu bewerten und eben nicht mit BesGr A13, hat der Beklagte in einem früheren Verfahren nicht beanstandet. Die Abweichung der Bewertung der Stelle der Fachdienstleitung Organisation nach oben von der Musterstelle 10.1 bei Gemeinden der Größenklasse 6 (BesGr 11) hat der Beklagte ebenfalls - im Rahmen des Anhörungsverfahrens - als sachgerecht akzeptiert.
Aber auch unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten hat die Klägerin die streitgegenständliche Bewertung nicht nachvollziehbar dargelegt. Zunächst ist festzuhalten, dass auch die zweite Ebene bei Gemeinden der Größenklasse 6 ausweislich des KGSt-Gutachtens 2009 mit einer gewissen Leitungsspanne einhergehen kann (dort S. 232): Bei Gemeinden der GK 6 sind Stellen mit einer dreistelligen Organisationsziffer (wie 10.1 oder 10.2) "Stellen der 2. Ebene unter dem Vorstand. Die Stelleninhaber nehmen zu weniger als 50 % Leitungsaufgaben wahr." Die Ebene entspricht damit letztlich der zweiten Leitungsebene, die das KGSt-Gutachten 2009 ab Gemeinden der Größenklasse 5 ausweist.
Schon bei der Auswertung der Tätigkeitsbeschreibungen der Stelle der Fachdienstleitung Organisation (BA 001, Bl. 26 ff.) und der Stelle der Fachdienstleitung Personal (BA 001, Bl. 32) fällt auf, dass erstere eine wesentlich größere Spannweite hat. Der Fachdienst Organisation der Klägerin unterscheidet sich von der Musterstelle 10.1 der Größenklasse 6 (KGSt-Gutachten 2009, S. 232) im Wesentlichen dadurch, dass Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit, Datenschutzangelegenheiten und insbesondere Digitalisierungsaufgaben (namentlich die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes und die Einführung eines Dokumentenmanagementsystems) zum Tätigkeitsbereich hinzutreten. Demgegenüber zählen zum Fachdienst Personal lediglich dessen Kernaufgaben, wie sie auch in der Musterstellenbeschreibung der Musterstelle 10.2 bei Gemeinden der Größenklasse 6 zu finden sind (KGSt-Gutachten 2009, S. 233).
Auch die Führungsspanne unterscheidet sich erheblich: Die Führungsspanne der Fachdienstleitung Organisation umfasst acht Stellen (BA 001, Bl. 24), die der Fachdienstleitung Personal nur drei Stellen (BA 001, Bl. 31).
Bei der Bewertung der einzelnen Merkmale der beiden Stellen durch die Klägerin schlagen sich die Unterschiede in den Tätigkeitsbereichen und in der Führungsspanne indes nur in einem Merkmal nieder: Die Klägerin bewertet lediglich das Merkmal "Grad der Erfahrung" bei der Fachdienstleitung Personal mit Stufe 1 (8 Punkte) (BA 001, Bl. 29), bei der Fachdienstleitung Organisation demgegenüber mit Stufe 2 (25 Punkte) (BA 001, Bl. 22). Im Übrigen entsprechen die Stufen bei den sonstigen Merkmalen bei beiden Stellen einander. Das ist vor dem Hintergrund der oben herausgestellten Unterschiede zwischen den beiden Stellen besonders begründungsbedürftig. Diesem Begründungserfordernis wird die Klägerin nicht gerecht:
Die Bewertung des Merkmals des "Grads der Informationsverarbeitung" mit Stufe 6 (125 Punkte) ist, wie der Beklagte zutreffend beanstandet, nicht plausibel. Informationsverarbeitung besteht nach dem KGSt-Gutachten 2009 (dort S. 30 f.) darin, produktbezogene Informationen aufzunehmen, untereinander oder mit den im Gedächtnis gesammelten Informationen zu verknüpfen und abzugeben. Informationsverarbeitung erfordert Aufmerksamkeit und Denken. Bestimmungsgrößen sind die Breite des Informationsfeldes, der Umfang und die Methodik von Analysen und die Neuartigkeit zu entwickelnder Informationen. Mit Stufe 6 hat die Klägerin eine sog. Zwischenstufe gewählt zwischen Stufe 5 (umfangreiche Informationen, ähnliche Sachverhalte können herangezogen werden) und Stufe 7 (sehr umfangreiche Informationen, ähnliche Sachverhalte können nur begrenzt herangezogen werden) (KGSt-Gutachten 2009, S. 38). Begründet hat die Klägerin die Bewertung im Anhörungsverfahren (BA 001, Bl. 101) im Wesentlichen damit, dass im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel und dem zunehmenden Fachkräfte- und Arbeitskräftemangel eine vorausschauende Personalpolitik erforderlich sei und gegenüber der früheren Bewertung - damals mit Stufe 5 - neue Aufgabenfelder wie Homeoffice usw. hinzugekommen seien. Die erhöhten Anforderungen gegenüber der Musterstelle 10.2. "SB Personal" sind aber bereits mit Stufe 5 anstelle von Stufe 4 (78 Punkte) abgebildet. Es gibt keinen Automatismus, nach dem mit zusätzlichen Aufgaben die Anforderungen an eine Stelle steigen, zumal zusätzliche Aufgaben auch eine Aufgabenverschiebung nach sich ziehen können. Das ist namentlich bei dem gewählten Beispiel Homeoffice der Fall. Dieses erfordert einerseits Regelungen und stellt neue Anforderungen an Führungskräfte, für die etwa Fortbildungen angeboten werden sollten. Es trägt andererseits aber auch zu einer erhöhten Arbeitszufriedenheit und einem geringeren Krankenstand bei, was sich bei der Personalsachbearbeitung wiederum entlastend auswirkt.
Die Kammer teilt auch die Kritik des Beklagten hinsichtlich der Bewertung der Merkmale "dienstliche Beziehungen" und "Selbständigkeit".
Das Merkmal der dienstlichen Beziehungen meint nach dem KGSt-Gutachten 2009 (dort S. 31) produktbezogene Kontakte innerhalb und außerhalb der Verwaltung. Dienstliche Beziehungen, bei denen die auszutauschenden Beziehungen zu erläutern oder zu begründen sind, erfordern danach neben Sprachkompetenz insbesondere Kontaktfähigkeit, kooperatives und bürgerfreundliches Verhalten, Überzeugungsvermögen und Verhandlungsgeschick. Bestimmungsgrößen sind die Erläuterungsbedürftigkeit der Informationen, Anforderungen an Argumentation, Konfliktmöglichkeiten und die Häufigkeit und Vielseitigkeit der Kontakte. Im Anhörungsverfahren äußerte sich die Klägerin nicht dazu, aus welchen Gründen sie von Stufe 4 (55 Punkte) und nicht - wie bei der Musterstelle 10.2 ("SB Personal") vorgesehen - von Stufe 3 (37 Punkte) ausgeht. In der mündlichen Verhandlung wurde diese Auffassung damit begründet, dass bereits bei der letzten Stellenbewertung von Stufe 4 ausgegangen worden sei, wobei insgesamt eine Bewertung mit BesGr A 11 erreicht worden sei. Die in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung, dass die Digitalisierung und neue Formen der Zusammenarbeit nicht nur die Leitungsstelle Organisation, sondern auch die Leitungsstelle Personal vor hohe Anforderungen stelle, die gleich zu bewerten seien, überzeugt für sich genommen nicht. Denn die Folgen der Digitalisierung für die Personalführung, wie etwa erhöhter Kommunikationsbedarf oder Umgang mit (neuen) Minderleistern, zeigen sich insbesondere in den Fachbereichen und nicht in erster Linie bei der personalverwaltenden Stelle. Auch ist wegen der oben dargestellten Unterschiede in der Spannweite der Tätigkeitsbereiche und auch der Führungsspanne der beiden Fachdienste bei diesem Merkmal eine gleiche Bewertung des Einzelmerkmals "dienstliche Beziehungen" besonders begründungsbedürftig. Dem wird der letztlich pauschale Verweis auf die Folgen der Digitalisierung und neuer Formen der Zusammenarbeit (die, wie oben ausgeführt, die personalverwaltende Stelle auch entlasten können) nicht gerecht.
Wegen des Inhalts und der Bestimmungsgrößen des Merkmals der Selbständigkeit wird auf die obigen Ausführungen unter II.3.b. verwiesen. Im Anhörungsverfahren (BA 001, Bl. 101) verwies die Klägerin auf die Anforderungen an die Entwicklung von Maßnahmen der Personalentwicklung, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Mitarbeitermotivation unter den Bedingungen eines zunehmenden Fach- und Arbeitskräftemangels. Diese rechtfertigten nach Auffassung der Klägerin die Bewertung mit Stufe 4 anstelle von Stufe 3, wie es in der früheren Stellenbewertung durch die Klägerin der Fall war und auch bei Musterstelle 10.2. ("SB Personal") des KGST-Gutachtens 2009 vorgesehen ist. Die Begründung überzeugt nicht. Die von der Klägerin als Aufgaben mit einem erhöhten Handlungsspielraum beschriebenen Tätigkeiten können gemessen an der Tätigkeitsbeschreibung (BA 001, Bl. 32) nämlich nur einen geringen Umfang einnehmen. Die Erarbeitung von Dienstanweisungen, etwa zu Homeoffice, geht in dem Aufgabenbereich "Grundsatzangelegenheiten" auf, das 40 % der Tätigkeiten ausmacht. Die Aufgabe der "Entwicklung einer zukunftsorientierten Personalplanung unter Beachtung strategischer Vorgaben im Kontext des demografischen Wandels" (10 % der Tätigkeiten) deutet darauf hin, dass die strategischen Vorgaben von der Fachbereichsleitung und anderen entwickelt werden und dass der Handlungsspielraum innerhalb der Vorgaben entsprechend eingeschränkt ist.
Da bereits die Fehlerhaftigkeit der Bewertung in einem der drei genannten Einzelmerkmale genügt, um die Bewertung der Stelle der Fachdienstleitung Personal mit BesGr A12 nicht mehr zu rechtfertigen, erweist sich die Bewertung insgesamt als nicht sachgerecht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
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