Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Göttingen
Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss vom 09.05.2025 – 3 B 147/25
ECLI:DE:VGGOETT:2025:0509.3B147.25.00
[Grunde]
Die Antragsteller wenden sich gegen die mit Ablehnung ihres Antrags auf Asyl vom 03.03.2025 als "offensichtlich unbegründet" ergangene Abschiebungsandrohung.
Die Antragstellerin zu 1 wurde nach ihren Angaben am 21.08.1985 in Puerto Wilches in Kolumbien geboren, ist ledig und hat die kolumbianische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller zu 2 ist ihr am 09.09.2011 in Floridablanca geborener Sohn.
Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 20.03.2025 gab die Antragstellerin zu 1 an, sie habe bis zu ihrer Ausreise am 14.11.2024 mit dem Vater ihrer Kinder, den Kindern und ihrer Mutter zusammen in Gemeinde Giron gewohnt. Sie sei sodann nach Frankreich geflogen und anschließend nach Deutschland gekommen. Sie habe in der Schule die Oberstufe abgeschlossen und habe bis zur Ausreise als Reinigungskraft gearbeitet.
Befragt nach ihrem Verfolgungsschicksal gab die Antragstellerin zu 1 an, der Vater ihrer Kinder sei als zweiter Kommandeur Teil der bewaffneten Gruppe "Auto Defenza" gewesen. Sie habe mit ihm zusammengelebt und 2004 ihre erste Tochter geboren. Als seine Partnerin sei sie auch in Gefahr gewesen. Ihr Partner habe ihr dies im Jahr 2006 mitgeteilt. Er habe sich den Behörden ergeben und über die Gruppe ausgesagt. Seitdem sei er ab und an bedroht worden. Im letzten Jahr sei er mit dem Tode bedroht worden, wieder zurück zur Gruppe zu kommen. Ihr Partner habe sodann für die Familie entschieden, Kolumbien zu verlassen. Auf Nachfrage gab sie an, sie selbst oder ihr Sohn sei nie persönlich bedroht worden. Ihr Partner habe ihr aber gesagt, dass das ihr Leben und das Leben ihrer Kinder in Gefahr sei. Konkret passiert sei ihnen nichts. Sie seien nur zu Hause und bei der Arbeit bzw. in der Schule gewesen. Ihr Partner befinde sich derzeit vermutlich in Kolumbien; es bestehe kein Kontakt. Er könne Kolumbien nicht verlassen, weil gegen ihn ein Prozess wegen seiner Zugehörigkeit zu der Gruppe laufe. Die Bedrohungen habe sie nicht zur Anzeige gebracht, weil ihr Partner dies für nicht ratsam gehalten habe. Warum wisse sie aber nicht. Sie könne sich der Bedrohung nicht durch Wegzug an einen anderen Ort entziehen, weil die Gruppe überall in Kolumbien sei.
Mit Bescheid vom 28.03.2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Asyl und Zuerkennung internationalen Schutzes sowie subsidiären Schutzes als offensichtlich unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte die Antragsteller auf, Deutschland innerhalb von einer Woche zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach Kolumbien an. Sie befristete das Einreise - und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft fehle es an einem in Frage kommenden Anknüpfungsmerkmal, denn die Handlungen seien lediglich als kriminelles Unrecht zu kategorisieren. Außerdem fehle es bereits nach den Anga ben der Antragstellerin zu 1 an einer individuellen Betroffenheit; die Angst beruhe lediglich auf Hörensagen. Außerdem müssten sich die Antragsteller auf staatliche Schutzorgane oder vorhandenen internen Schutz verweisen lassen, der etwa in den größeren Städten mit einem höheren Anonymitätsgrad zu finden sei. Es sei den Antragstellern zudem zuzumuten, sich in einem vergleichsweise sicheren Landesteil niederzulassen. Der Antrag sei auch offensichtlich unbegründet, da bereits bei oberflächlicher Betrachtung ersichtlich sei, dass die Antragsteller selbst unverfolgt ausgereist seien. Es liege auch kein Abschiebungsverbot vor, da zu erwarten sei, dass die Antragsteller in Kolumbien ihren Lebensunterhalt finden werden.
Hiergegen haben die Antragsteller am 07.04.2025 Klage (3 A 146/25) erhoben und den hier gegenständlichen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führen die Antragsteller im Wesentlichen aus, die Antragstellerin zu 1 habe entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid sehr wohl eine individuelle Bedrohung vorgetragen, welche nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen einen maßgeblichen Verfolgungsgrund betreffe, indem sie die Verfolgung durch eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe aufgrund der ihr aufgrund der Aussage ihres Partner durch diese zugerechneten politischen Meinung behauptet habe. Der Staat habe gegen diese Gruppe keinen wirksamen Schutz geboten, sodass diese auch tauglicher Verfolgungsakteur sei. Nach der Systematik des Gesetzes sei eindeutig zwischen fehlender inhaltlicher Relevanz und mangelnder Glaubhaftigkeit bzw. Schlüssigkeit zu unterscheiden. Der angefochtene Bescheid habe diese Kategorien in unzulässiger Weise vermischt. Der Begründungsmangel führe schon für sich zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides, weshalb dieser schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Wegen der sich daraus ergebenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit sei die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage (3 A 146/25) anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
Eine zwischenzeitlich erhobene Rüge der fehlenden Vertretungsmacht des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 07.05.2025 nach Vorlage der Originalvollmachten zurückgenommen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag der Antragsteller hat keinen Erfolg.
1.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, soweit die aufschiebende Wirkung aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift entfällt. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil nach dem Tenor des angefochtenen Bescheids der Asylantrag als offensichtlich unbegründet (also nach §§ 30, 36 AsylG) und nicht in sonstiger Weise gem. § 38 Abs. 1 AsylG abgelehnt wurde. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt. Auf einen etwaigen Mangel der Vollmacht kommt es vorliegend nicht an, da ein Mangel der Vollmacht eines Rechtsanwalts nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO nicht von Amts wegen zu prüfen ist und die Antragsgegnerin ihre Rüge infolge der erfolgten Vorlage der Originalvollmacht nicht mehr aufrechterhält.
Der Antrag ist dabei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage i. S. d. § 80 Abs. 5 VwGO (nur) gegen die Abschiebungsandrohung zu verstehen. Dieser Antragsinhalt entspricht der in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG als Regelfall angenommenen Antragsfassung. Zudem ist der Antrag nach § 88 VwGO entsprechend auszulegen, denn nur die Abschiebungsandrohung ist vollziehbar und daher der aufschiebenden Wirkung bedürftig.
2.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach § 36 Abs. 4 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, namentlich der Abschiebungsandrohung, bestehen. Ernstliche Zweifel i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG sind dann zu bejahen, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, 194, Rn. 102). Hat die Antragsgegnerin wie hier den Asylantrag als "offensichtlich" unbegründet abgelehnt, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob ernstliche Zweifel an der behördlichen Offensichtlichkeitsentscheidung bestehen (BVerfGE 94, 166, 237, Rn. 210), denn wenn der Antrag richtigerweise nicht nach § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet hätte abgelehnt werden dürfen, kommt der Klage nach der Intention des Gesetzgebers aufschiebende Wirkung zu, die daher herzustellen ist (vgl. Beschluss des Einzelrichters vom 10.01.2025, 3 B 327/24).
a.
Vorliegend hält die Ablehnung als "offensichtlich unzulässig" einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
(1)
Ein Asylantrag ist in den Fällen des § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Dazu gehört es, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind (Nr. 1) oder eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist (Nr. 2).
Hierbei unterfallen der Nr. 1 diejenigen Fälle, bei denen der Antrag auch bei Wahrunterstellung des gesamten Vortrags des Ausländers, d. h. allein aus rechtlichen Erwägungen, abzulehnen ist. Offenkundige tatsächliche Einwände gegen den Vortrag des Ausländers müssen sich demgegenüber am Maßstab der Nr. 2 messen lassen, setzen also insbesondere einen Widerspruch des Vortrags des Ausländers zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen oder aber zu anderem Vortrag des Ausländers selbst voraus. Da es sich bei der Offensichtlichkeitsfeststellung um eine gebundene Entscheidung handelt, begegnet die Entscheidung im Ergebnis - entgegen der Auffassung der Antragsteller - keinen Zweifeln, wenn sie von einem anderen als dem im angefochtenen Bescheid angegebenen Grund getragen wird; lediglich, wenn der andere Grund für den Ausländer günstigere Rechtsfolgen hat, namentlich bei § 30 Abs. 1 Nr. 1-2 AsylG anstelle von Nr. 3-7, welche zu einer Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG führen, ist ein Austausch der Gründe ausgeschlossen (BeckOK-AuslR/Heusch, 43. Auflage 01.10.2024, § 30 AsylG Rn. 53+56 m. w. N.).
Die vorstehend dargestellte Abgrenzung ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Mit Wirkung ab dem 27.02.2024 hat der Gesetzgeber § 30 AsylG neu gefasst, indem der Wortlaut des umzusetzenden Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) übernommen wurde; nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen von Nr. 1 der entsprechend neugefassten Vorschrift auch die zuvor geregelten Fälle umfassen sein, in denen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG a. F.), insbesondere, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG a. F.) oder, wenn es sich nach dem Inhalt des gestellten Antrags nicht um einen Asylantrag i. S. d. § 13 Abs. 1 AsylG handelt (§ 30 Abs. 5 AsylG a. F.); Nr. 2 hingegen soll nach der Begründung des Gesetzgebers den Fall des alten § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a. F., dass in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird, erfassen (vgl. BT-Drucksache 20/9463, S. 56).
Die Gesetzesmaterialien ist demnach gerade nicht zu entnehmen, dass sämtliche bisher in § 30 Abs. 1 a. F. geregelten Fälle fehlender Substantiierung oder Widersprüchlichkeit § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n. F. unterfallen; vielmehr fallen Fälle fehlender tatsächlicher Substantiierung auch nach den Gesetzesmaterialien gerade unter Nr. 2 (anders VG Berlin, Beschluss vom 23.05.2024, 41 L 353/24 A, BeckRS 2024, 11065, Rn. 20; im Anschluss daran VG Köln, Beschluss vom 19.06.2024, 22 L 1089/24.A, BeckRS 2024, 14071, Rn. 10). Der konkreter gefasste Wortlaut, der systematische Zusammenhang insbesondere mit Nr. 2 und das - auch in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 20/9463, S. 57) angesprochene - Erfordernis einer auf die unionsrechtlich vorgegebenen Fallgruppen beschränkenden unionsrechtskonformen Auslegung gebieten zudem eine noch engere Auslegung, wonach für die Erfüllung des Tatbestandes der Nr. 1 zwingend vorauszusetzen ist, dass sich die Offensichtlichkeit schon ohne Würdigung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens mangels auch nur potentieller Asylrelevanz ergibt (VG Hannover, Beschluss vom 13.06.2024, 10 B 1953/24, BeckRS 2024, 14035, Rn. 21-25). Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass nur völlig asylfremder Vortrag, also Vortrag ohne jeglichen Bezug zu asylrelevanten Gefahren, den Tatbestand der Nr. 1 erfüllt (anders VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2024, 7 L 1798/24, BeckRS 2024, 17533, Rn. 11-12 m. w. N.; im Anschluss daran VG Würzburg, Beschluss vom 14.08.2024, W 8 S 24.31336, BeckRS 2024, 21542, Rn. 16), denn ein derartiges Verständnis ist weder durch den Wortlaut noch durch Telos, Systematik und historische Auslegung zu begründen. Insbesondere die historische Auslegung spricht eher für eine weitere Auslegung, denn der Gesetzgeber ging wie oben ausgeführt von einer eher weiten Überführung der ehemaligen Ablehnungsgründe aus. Es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem der teleologisch durchaus zur Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" passende Fall eines zwar die Materie des Asylrechts wertungsmäßig berührenden, im Ergebnis aber selbst bei vollständiger Wahrunterstellung offensichtlich keinen Tatbestand erfüllenden, Vortrags nicht unter diese Vorschrift fallen sollte, zumal kein anderes Abgrenzungskriterium als der (positive und negative) Tatbestand des Asylgesetzes für die Asylrelevanz vergleichbare Trennschärfe und demokratische Legitimation aufweist. Im Ergebnis ist demnach der - mittlerweile wohl überwiegend vertretenen - vermittelnden Ansicht zu folgen, nach der die Vorschrift dann Anwendung finden darf, wenn der Ausländer Umstände vorträgt, die bei Wahrunterstellung einen Asylantrag nicht von vornherein aussichtslos erscheinen lassen (so auch BeckOK-AuslR/Heusch, 43. Auflage 01.10.2024, § 30 AsylG Rn. 16; VG Schleswig, Urteil vom 04.07.2024, 10 A 161/24, BeckRS 2024, 16508, Rn. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2024, 28 L 1537/24.A, BeckRS 2024, 16018, Rn. 22; VG Ansbach, Beschluss vom 10.07.2024, 17 S 24.30990, BeckRS 2024, 17930, Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom 26.09.2024, 15 L 1556/24.A, BeckRS 2024, 25429, Rn. 12; im Ergebnis ebenso VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.04.2024, 4 L 353/24.WI.A, BeckRS 2024, 9359, Rn. 17; wohl auch VG Schwerin, Beschluss vom 09.07.2024, 15 B 1371/24, BeckRS 2024, 24371, Rn. 4; BeckOK-MigR/Blechinger, 20. Auflage 01.01.2025, § 30 AsylG Rn. 21-22).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller (Seite 4 der Antragsbegründung) unterfällt demnach insbesondere der Fall fehlender Schlüssigkeit der Nr. 1, denn bei der Prüfung der Schlüssigkeit (im rechtstechnischen Sinne) wird gerade eine reine Rechtsfolgenprüfung bei Wahrunterstellung der vorgetragenen Tatsachen vorgenommen.
(2)
Gemessen an diesem Maßstab ist im vorliegenden Fall zu differenzieren:
Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stützt sich der angefochtene Bescheid für die Ablehnung als "offensichtlich" unbegründet zu Recht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, denn diese ist auch bei vollständiger Wahrunterstellung des Vortrags der Antragsteller nicht anzunehmen, da die Abwendung von einer kriminellen Bande keine politische Ansicht ist. Es wird dadurch auch keine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe begründet, denn nach § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG ist hierfür erforderlich, dass diese eine in der Betrachtung der Gesellschaft - also nicht nur einer bewaffneten Gruppe von mehreren - abgegrenzte Gruppenidentität hat. Die Antragsteller haben zudem nicht einmal vorgetragen, inwieweit die Gruppe nach ihrer Vorstellung abgegrenzt sein soll.
Hinsichtlich des subsidiären Schutzes kann die angefochtene Entscheidung jedoch nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützt werden, denn die Antragsteller tragen gerade vor, landesweit einer erheblichen Bedrohung ausgesetzt zu sein, vor welcher der Staat keinen Schutz bieten könne. Insbesondere soweit der angefochtene Bescheid ausführt, die Angaben zur Bedrohung stellten nur Hörensagen dar, betrifft dies offensichtlich nicht die rechtliche Würdigung des Vortrags, sondern das Beweismaß.
Hinsichtlich des subsidiären Schutzes liegen jedoch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, denn eine landesweit drohende Verfolgung steht im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen, indem sie danach offensichtlich unwahrscheinlich ist. Die aktuelle Rechtsprechung geht - soweit erkennbar - einheitlich und grundsätzlich davon aus, dass es in den kolumbianischen Großstädten interne Schutzmöglichkeiten gibt. Nur wenn eine Person im Einzelfall ausnahmsweise besonders exponiert ist und ein besonders Verfolgungsinteresse eines landesweit agierenden Verfolgers besteht, kann von ihr nicht erwartet werden, in anderen Landesteilen Schutz zu suchen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 22.07.2024 - 1 A 37/23 -, juris m.w.N.; VG Stade, Urteil vom 22.04.2024 - 6A 1806/22 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 24.09.2024 - 15 A 638/24 - V. n. b.; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. nur Urteil vom 27.02.2024 - 3 A 170/22 - juris, UA S. 7 ff. unter Verweis auf BFA, Auskunft an VG Göttingen vom 28.05.2021 sowie Konrad Adenauer Stiftung, Auskunft an VG Göttingen vom 26.04.2021, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kolumbien: Kriminelle Gruppen, Drogenhändler und staatlicher Sch utz in der Provinz Valle del Cauca vom 12.03.2021, Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Göttingen vom 21.02.2022 sowie EUAA, Country Focus Colombia vom Dezember 2022, Abschnitt 4.3, 5.3.4. sowie 5.8). Anhaltspunkte dafür bestehen nach dem Vortrag der Antragsteller jedoch nicht. Zudem ist der Vortrag der Antragsteller - selbstständig tragend - in sich widersprüchlich, denn die Annahme einer landesweiten, erheblichen Verfolgung, wie sie der Antragsteller behaupten, widerspricht der zuvor getätigten Angabe, dass sie während eines langjährigen Aufenthalts sogar in ihrem Heimatort tatsächlich nicht persönlich bedroht worden seien. Eine vorgetragene Verfolgung des Vaters der Kinder der Antragstellerin ist im Umkehrschluss aus § 26 AsylG für den Anspruch der Kinder und ihrer Mutter auf internationalen Schutz nicht relevant, soweit nicht dem Vater bestandskräftig ein entsprechender Schutzstatus zuerkannt wurde, was vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich ist.
b.
Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Antragsteller zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt durch Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG geschützt werden. Insoweit wird gem. § 77 Abs. 3 AsylG auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, dem der Einzelrichter folgt.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
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