Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Göttingen

Verwaltungsgericht Göttingen Urteil vom 10.09.2025 – 1 A 75/23

ECLI:DE:VGGOETT:2025:0910.1A75.23.00

[Gründe]

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid der Beklagten für das Beitragsjahr 2023.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein in der Rechtsform einer GmbH geführtes Unternehmen, das ausweislich der Angaben auf ihrer Homepage als Leistungen den Austausch von Fahrzeugscheiben, Verkleben von Folien, Reparatur von Steinschlägen, Anfertigung von Scheiben, Versiegelung und die Codierung von Scheiben anbietet (http://www.ihr-autoglaser.de/). Die Klägerin betreibt deutschlandweit vier Filialen, von denen sich eine in E. befindet. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung der Filiale in E. bei der Stadt E. im Jahr 2007 gab die Klägerin zum Schwerpunkt ihrer angemeldeten Tätigkeit den Groß- und Einzelhandel mit dem Betrieb von Servicestationen für Autoglas, Kfz-Teilen und Zubehör an.

Die Klägerin ist sowohl Mitglied der Handwerkskammer F. als auch Mitglied der Beklagten und sie wurde von beiden Handwerkskammern in die jeweilige Handwerksrolle eingetragen. Die Eintragung in die Handwerksrolle der Beklagten erfolgte mit Wirkung vom 11.1.2010 für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, beschränkt auf die Tätigkeit Fahrzeugverglasung. Dem fachlichen Betriebsleiter der Filiale in E. wurde zuvor eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Abs. 1 HwO für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk - beschränkt auf die Tätigkeit Fahrzeugverglasung - erteilt.

Mit Beitragsbescheid für das Jahr 2023 vom 3.2.2023, der der Klägerin ausweislich des Eingangsstempels am 7.2.2023 zuging, setzte die Beklagte einen Handwerkskammerbeitrag in Höhe von 1.233,60 € fest. Dieser Gesamtbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 480,00 € und einem Sonderbeitrag zur Deckung des Finanzbedarfs der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (im Folgenden: ÜLU-Umlage) für den Beruf des Kraftfahrzeugtechnikers in Höhe von 753,60 € zusammen. Der Beitragsbescheid enthält Angaben zu der Berechnungsgrundlage für den festgesetzten Handwerkskammerbeitrag. Hieraus geht hervor, dass der einheitliche Grundbetrag 240 € betrage, wobei für juristische Personen und Betriebe, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt werden, ein Grundbetrag von 480 € und für jeden Filialbetrieb, in dem handwerkliche und/oder handwerksähnliche Leistungen erbracht werden, ein Zuschlag von 240 € festgesetzt werde. Die ÜLU-Umlage werde von den in den Verzeichnissen eingetragenen Betriebe erhoben, soweit für das jeweilige Handwerk bzw. Gewerbe im Bezirk der Beklagten eine überbetriebliche Lehrlingsunterweisung durch die Beklagte angeboten werde. Dabei richte sich die Höhe der ÜLU-Umlage nach dem Verhältnis der Kosten des jeweiligen Handwerks bzw. Gewerbes an den zu deckenden Gesamtkosten der Ausbildungsstätte für das Wirtschaftsjahr. Die ÜLU-Umlage solle die nicht durch Zuschüsse des Landes oder des Bundes sowie weiterer Erstattungen Dritter gedeckten Kosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungsmaßnahmen decken. Dabei würden die für die jeweiligen Gewerke geltenden Vom-Hundert-Sätze (Multiplikator) durch das Verhältnis der zu deckenden Kosten der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungsmaßnahmen und den für das Wirtschaftsjahr erwarteten Beiträge der Betriebe dieses Gewerks ermittelt. Die ÜLU-Umlage eines Betriebs werde als Zuschlag zum Beitrag durch das Produkt des im Wirtschaftsjahr zu entrichteten Grund- und Zusatzbeitrags, multipliziert mit dem Vom-Hundert-Satz (Multiplikator) des jeweiligen Handwerks, ermittelt. Für das Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk gelte ein Multiplikator in Höhe von 157 %.

Gegen den Beitragsbescheid 2023 hat die Klägerin am 3.3.2023 Klage erhoben. Sie begründet ihre Klage im Wesentlichen damit, dass sich ihr Hauptsitz in A-Stadt befinde. Dort sei der Sitz der Geschäftsführung und von dort erfolge die tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Führung des Unternehmens. Bei ihren übrigen Filialen, also auch ihrer Filiale in E., handele es sich lediglich um unselbstständige Nebenstellen. Da sie, die Klägerin, bereits für ihren Hauptsitz den Handwerkskammerbeitrag an die Handwerkskammer F. entrichte, sei der Beitragsbescheid 2023 rechtswidrig.

Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit der Fahrzeugverglasung nicht um eine wesentliche Tätigkeit des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks handele und somit um kein zulassungspflichtiges Handwerk i. S. v. § 1 HwO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Tätigkeit nur dann wesentlich, wenn sie nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehöre, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmache und ihm sein essenzielles Gepräge verleihe. In ihrem Fall treffe dies nicht zu. Weiter ergebe sich auch aus dem Negativkatalog aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HwO, dass es sich bei der Tätigkeit der Fahrzeugverglasung um keine wesentliche Tätigkeit des Kraftfahrzeugtechniker-Handwerks handele. Denn es sei möglich, diese Tätigkeit, die keinen Ausbildungsberuf darstelle, innerhalb von weniger als drei Monaten zu erlernen.

Selbst wenn sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübe, handele es sich bei der streitgegenständlichen Filiale jedenfalls um eine nicht für sich genommen beitragspflichtige unselbständige Nebenstelle, weil in dieser Filiale handwerksgemäße Tätigkeiten lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt würden. Auch in ihrer Gewerbeanmeldung am 24.4.2007 habe sie die vorgenannte Filiale ausdrücklich "für eine unselbstständige Zweigstelle wegen Neugründung" angemeldet.

Schließlich könne auch ein Hilfsbetrieb i. S. v. §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 3 Nr. 2a HwO vorliegen. Tatsächlich stelle sie, die Klägerin, in der streitgegenständlichen Filiale keine Autoglasscheiben her. Vielmehr setze sie industriell gefertigte Autoglasscheiben nach Entnahme der kaputten Scheibe in das Fahrzeug ein. Hierbei stehe der Verkauf der neuen Fahrzeugscheibe im Vordergrund, nicht jedoch der Scheibenwechsel. Schließlich verlange die Demontage und Montage der Autoglasscheiben auch nur einen unerheblichen Zeitaufwand. So habe das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Sachverhalt, in dem ein Unternehmen lediglich vorgefertigte Fenster in Gebäude eingebaut habe, die Eintragungspflicht des Betriebs in die Handwerksrolle bezweifelt. Auch seien in ihrem Falle auch die lediglich geringen Umsätze in der streitgegenständlichen Filiale zu berücksichtigen. In der Filiale sei vor Ort lediglich ein Mitarbeiter beschäftigt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Einsatz von neuen Fahrzeugscheiben nur einen Teil der gesamten Tätigkeit in der streitgegenständlichen Filiale ausmache. Denn in dieser Filiale würden in nicht unerheblichen Umfang Tönungsfolien auf Scheiben aufgebracht, Steinschläge ausgebessert und Scheiben (nano)versiegelt. Seitenscheiben würden von ihr, der Klägerin, nicht ausgetauscht.

Außerdem bestreitet sie die Rechtsgrundlage des Handwerkskammerbeitrags 2023 dem Grunde und der Höhe nach. Insbesondere werde die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Vollversammlung vom 13.12.2022 in Abrede gestellt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3.2.2023 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, dass die Klägerin die Voraussetzung für die Eintragung in der Handwerksrolle erfülle. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handele es sich bei der Filiale in E. nicht um einen nicht eintragungspflichtigen unselbstständigen Nebenbetrieb oder einen Hilfsbetrieb i. S. v. § 3 Abs. 2 und 3 HwO. Vielmehr handele es sich bei der Filiale in E. um einen handwerklichen Nebenbetrieb i. S. v. § 2 Nr. 2 bzw. 3 HwO, der eintragungspflichtig sei. An dieser Bewertung ändere sich nichts dadurch, dass vor Ort keine Personalplanung und -leitung, Lohnbuchhaltung sowie Materialbestellung erfolgten. Die Beantwortung der Frage, ob ein Nebenbetrieb gegeben sei, hänge nicht von seiner organisatorischen Selbstständigkeit ab. Insbesondere könne es sich bei einer Filiale um einen handwerklichen Nebenbetrieb handeln, wenn in ihr unter anderem Leistungen für Dritte handwerklich bewirkt würden. Die Selbstständigkeit des Nebenbetriebes sei gegeben, wenn er - wie im Falle der Klägerin - eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit mit Betriebsräumen, Betriebseinrichtungen und Leistungen darstelle. Etwas anderes könne dann gelten, wenn es sich bei einer Filiale lediglich um ein reines Materiallager oder eine Verkaufsstelle handele. Dies treffe auf die Duderstädter Filiale der Klägerin jedoch nicht zu. Schon aus ihrem Internetauftritt ergebe sich, dass unter der Marke "Ihr Autoglaser" verschiedene Selbstständige arbeiteten, die wiederum teilweise Filialen betreiben würden, um dem Kunden näherzukommen. Weiter habe die Klägerin im gesamten Eintragungsverfahren nie bestritten, dass in der streitgegenständlichen Filiale zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Sie habe sich lediglich darauf berufen, dass eine weitere Handwerksrolleneintragung nicht zu erfolgen habe, da der Hauptbetrieb von der Handwerkskammer F. in der Handwerksrolle eingetragen sei. Hierauf komme es jedoch nicht an. Entscheidend sei, ob in der Filiale zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt würden.

Außerdem werde bestritten, dass in der streitgegenständlichen Filiale nur handwerksmäßige Leistungen in unerheblichem Umfang ausgeübt werden. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der Vornahme von Autoscheiben-Ersatzverglasungen um eine wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit. Einschlägig seien hierbei wesentliche Tätigkeiten der Handwerke des Glasers, des Karosserie- und Fahrzeugbauers und des Kraftfahrzeugtechnikers. Dies entspreche auch der Ansicht des Bundesverbands der Autoglaser e. V. und des Zentralverbands Karosserie- und Fahrzeugtechnik e. V. Die Ausübung der Tätigkeit der Autoscheiben-Ersatzverglasung setze einen Meistertitel bzw. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO voraus. Weiter müssten bei dem Einsetzen neuer Fahrzeugscheiben auch die Funktionalität eingebauter Sensoren und Assistenzsysteme und auch sicherheitsrelevante Aspekte berücksichtigt werden, was eine besondere Qualifizierung und besondere Kenntnisse voraussetze. Vor diesem Hintergrund spiele die handwerksmäßige Leistung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur eine untergeordnete Rolle.

Zudem führe die Klägerin in der streitgegenständlichen Filiale auch wesentliche Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerks aus. Denn nach ihren Angaben gehörten zu ihrem Service auch die Beschichtung und Beklebung jeder Art für Werbezwecke an Kraftfahrzeugen und die Folienbeklebung an Gebäuden als Sichtschutz. Zudem werbe sie auf ihrer Homepage auch mit dem Zuschnitt von Glasscheiben, was zum zulassungspflichtigen Glaser-Handwerk gehöre. Auch aus diesem Grund bestehe eine Eintragungspflicht in die Handwerksrolle.

Soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids 2023 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestreite, sei dem zu widersprechen. Gem. § 113 Abs. 1 HwO würden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, unter anderem von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Nach § 113 Abs. 2 HwO könne die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Hierbei könnten die Beiträge nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Mit Beschluss vom 13.12.2022 habe die Vollversammlung als höchstes Organ der Handwerkskammer den einheitlichen Grundbeitrag für juristische Personen und Betriebe, die in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt werden, für das Jahr 2023 auf 480 € festgesetzt und überdies einen Sonderbeitrag (ÜLU-Umlage) beschlossen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.