Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Göttingen
Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss vom 05.02.2026 – 1 B 618/25
ECLI:DE:VGGOETT:2026:0205.1B618.25.00
[Gründe]
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 01.07.2025 gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts D. hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Ablehnungsgründe eine Richterablehnung nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO nicht rechtfertigen.
Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine solche Besorgnis besteht nur dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, ist aus der objektivierten Sicht eines Beteiligten des Verfahrens zu beurteilen. Entscheidend ist danach, ob ein solcher Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Eine rein subjektive Besorgnis, die nicht auf konkreten Tatsachen beruht oder für die vernünftigerweise bei Würdigung der Tatsachen kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus. Das Institut der Richterablehnung ist weder ein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige bzw. für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, noch eröffnet es den Beteiligten die Möglichkeit, nach ihrem Belieben Einfluss auf die Besetzung der Richterbank zu nehmen (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 54 Rn. 10 und 11b; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 45 und 46; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 54 Rn. 14; BFH, Beschluss vom 27.05.1992 - V S 3/92 -, juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts D. vorgebrachten Ablehnungsgründe eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Präsidentin des Verwaltungsgerichts D. habe gegen ihn Strafanzeige erstattet und der Antragsteller sei daraufhin vom Amtsgericht E. verurteilt worden (Az. XX Ds XX Js X/X(X/X)), wogegen er Berufung beim Landgericht E. eingelegt habe (Az. X NBs X/X), über die noch nicht entschieden sei, sind diese Umstände nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Präsidentin des Verwaltungsgerichts D. zu begründen.
Zwar kann eine Strafanzeige des Gerichts gegen eine Partei für diese Nachteile außerhalb des Rechtsstreits bewirken. Zur Erstattung einer Strafanzeige kann das Gericht aber in bestimmten Fällen (§§ 138 StGB, 183 GVG, 116 AO) verpflichtet sein. Auch außerhalb dieser - hier nicht einschlägigen - Vorschriften ist der Richter zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt, wie sich auch aus § 149 ZPO (i.V.m. § 173 S. 1 VwGO) ergibt (Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. A. 2025, § 42 Rn. 65). Sofern das Gericht nach korrekter Ermessensabwägung, in der Form zurückhaltend und im Ergebnis vertretbar der Strafverfolgungsbehörde einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt mitteilt, lassen sich hieraus keine Anhaltspunkte für mangelnde Neutralität entnehmen (Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. A. 2025, § 42 Rn. 65). Voraussetzung ist, dass der Richter zuvor die vorhandenen Verdachts- und Entlastungsmomente geprüft hat, einen nicht von der Hand zu weisenden Verdacht geschöpft und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BVerfG, Beschl. v. 25.07.2012 - 2 BvR 615.11 -, NJW 2012,3228 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.07.1986 - 22 W 23/86 -, MDR 1986, 943; LSG NRW, Beschl. v. 21.09.2011 - 1 L 11 SF 294/11 AB - juris Rn. 4; vgl. Stackmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. A. 2025, § 42 Rn. 65). Der erkennende Richter darf sich dabei in der Regel nicht ungeprüft allein auf das einseitige Parteivorbringen des Gegners stützen (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 02.06.2005 - 10 W 26/05 -, juris Rn. 13). Dem Betroffenen ist eine nahe liegende Möglichkeit der Entkräftung eines Verdachtes durch Klarstellung bestimmter Sachverhalte, etwa Vorliegen eines Irrtums, Missverständnisses oder Versprechers, einzuräumen. Die Anhörung des Betroffenen soll insofern dem Vorwurf begegnen, dass sich der Richter bereits allein aufgrund des einseitigen Vorbringens einer Partei festgelegt habe (Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 28.07.1989 - 12 WF 72/89 -, juris; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.01.2005 - 10 W 82/04 -, juris Rn. 61 f.). Hiervon kann jedoch abgesehen werden, wenn eine besondere Fallkonstellation vorliegt, die die Anhörung der gegnerischen Seite vor Weiterleitung von Aktenteilen an die Staatsanwaltschaft entbehrlich erscheinen lässt (OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 18.01.2005 - 10 W 82/04 -, juris Rn. 61 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 02.06.2005 - 10 W 26/05 -, juris Rn. 19).
Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine Partei einen Richter beleidigt und dieser daher Strafanzeige erstattet. Es ist insofern anerkannt, dass das eigene Verhalten der ablehnenden Partei keinen Ablehnungsgrund begründet. Andernfalls hätte die Partei es selbst in der Hand, einen ihr missliebigen Richter auf einfache Weise auszuschalten und würde man einem Richter zumuten, auf einen jedem Bürger zustehenden strafrechtlichen Schutz zu verzichten (OLG Koblenz, Beschl. v.04.09.2002 - 9 WF 606/02 -, juris Rn. 3; Heinrich, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 22.A: 2025, § 42 Rn. 7; Gräbener, in: BeckOGK-ZPO, Jan. 2026, § 42 Rn. 49 ff.).
Gemessen daran ist vorliegend kein Grund ersichtlich, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Präsidentin des Verwaltungsgerichts D. zu begründen. Die Erstattung der Strafanzeige war berechtigt. Es bestand der Anfangsverdacht der Straftat der Beleidigung gem. § 185 StGB, weil der Antragsteller im Zusammenhang mit seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts D. in seinen Schreiben vom 26.01.2024, 09.02.2024 und 22.02.2024 diese auf fachlicher und persönlicher Ebene angriff, unter anderem durch diffamierende Zuschreibungen als "arrogant", "großmäulig" und "reichsbürgerlich". Mit der Erstattung der Strafanzeige hat die Präsidentin des Verwaltungsgerichts F. von ihrem gesetzlich eingeräumten Recht nach § 158 Abs. 1 StPO und zugleich dem Strafantragsrecht nach § 194 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 StGB Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass in der Erstattung der Strafanzeige eine unangemessene Reaktion oder ein willkürliches Verhalten läge, sind nicht gegeben. Zwar hat sie dem Stellungnahmerecht des Antragstellers nicht die grundsätzlich gebotene Beachtung geschenkt. Dies war vorliegend jedoch entbehrlich, denn der Zweck des Anhörungsrechts war nicht zu erreichen. Zum einen stützte sich die Präsidentin des Verwaltungsgerichts D. bei ihrer Strafanzeige nicht einseitig auf ein Vorbringen der Gegenseite. Grundlage für die Strafanzeige waren vielmehr Äußerungen des Antragstellers außerhalb dieses Verfahrens, die dieser im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Verwaltungsgerichts D. wegen einer aus seiner Sicht mangelhaften DSGVO-Datenauskunft tätigte. Zum anderen war eine Anhörung des Antragstellers vor Erstattung der Strafanzeige auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass die Möglichkeit der Entkräftung des Verdachts nahegelegen hätte. Denn es bestanden weder Zweifel hinsichtlich der Urheberschaft noch hinsichtlich des Inhalts des Schreibens. Insbesondere war die Möglichkeit eines Missverständnisses oder Irrtums ausgeschlossen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO).
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