Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 05.05.2011 – 6 K 509/10 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2011:0505.6K509.10GE.0A

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Nutzungsgebühr, die sie für die ihr vom 1. August 2007 bis 30. Juni 2008 zugewiesene Gemeinschaftsunterkunft nach der Thüringer Verordnung über die Aufnahme, Verteilung und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern (Thüringer Spätaussiedleraufnahmeverordnung - ThürSAVO -) vom 15. Juli 1998 in der Fassung vom 10. März 2005 (GVBl. S. 58) an die Beklagte zahlen soll.

2

Die jetzt 80ig-jährige, aus der U... stammende Klägerin wurde zusammen mit ihrer 1959 geborenen Tochter als Spätaussiedlerin nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in Deutschland aufgenommen. Beide wurden mit Zuweisungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 31. Juli 2007 der Beklagten zugewiesen, die sie mit Bescheid vom 2. August 2007 zusammen in ein 20 qm großes Zimmer einer 4-Raum-Wohnung in der T... (zunächst 3. OG links vom 2. August bis 16. September 2007 und in die baugleiche Wohnung des Hauses im 2. OG links bis 30. Juni 2008) einwies.

3

Da die Klägerin ab 1. August 2007 zunächst nur Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 347,00 € monatlich bezog - eine Entscheidung über ihren Rentenantrag stand damals noch aus -, verzichtete die Beklagte von der Klägerin für die Wohnung gemäß § 4 ThürSAVO vorläufig auf eine Nutzungsgebühr, sondern verlangte mit Bescheid vom 3. August 2007 nur eine monatliche Pauschale für Warmwasser, Energiekosten und Vollmöblierung in Höhe von 8,00 €.

4

Mit Bescheid vom 22. November 2007 erhielt die Klägerin beginnend ab 26. Juli 2007 eine Regelaltersrente in Höhe von 522,99 € monatlich. Bezüglich der Rentennachzahlung für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 in Höhe von 2.759,94 € machte die Beklagte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung wegen der geleisteten Grundsicherungsleistungeneinen Erstattungsanspruch geltend.

5

Mit hier strittigem Bescheid vom 9. Januar 2008 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Nutzungsgebühr in Höhe von 153,39 € monatlich rückwirkend ab August 2007 fest. Ihr einzusetzendes übersteigendes Einkommen in Höhe von 175,99 € sei höher als die zu erhebende Nutzungsgebühr, so dass diese in voller Höhe festzusetzen sei. Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Zahlung des Pauschalbetrag für Energie etc. in Höhe von 8,00 € für Januar und Februar 2008. Die Klägerin zog am 30. Juni 2008 aus der Gemeinschaftsunterkunft aus und bezog eine 1-Zimmer-Wohnung im 8. OG der G... ab 1. Juli 2008 mit einer Netto-Kaltmiete von 150,00 € zzgl. 68,00 € Nebenkosten. Ihre Tochter bezog eine danebenliegende 2-Raum-Wohnung für 275,00 € Brutto-Warmmiete seit 3. Juli 2008.

6

Gegen die Festsetzung der Nutzungsgebühr legte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten fristgerecht Widerspruch ein und führte begründend aus, die Festsetzung der vollen Nutzungsgebühr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSAVO in Höhe von 153,39 € sei überhöht. Sie habe zusammen mit ihrer Tochter ein Zimmer in einer 4-Raumwohnung mit weiteren fünf, ihr fremden Menschen, bewohnt. In einer Wohngemeinschaft sei die Lebensqualität eingeschränkt. Den Maximalbetrag für 20 m² mit einer Belegung von zwei Personen anzusetzen, sei verfehlt. Für ein Zimmer verlange die Beklagte daher 306,48 €. Eine 2-Raum-Wohnung in G... privat anzumieten, wäre billiger. Die Hilfe der Sozialen Dienste der Beklagten und der Diakonie hätte die Klägerin auch in einer eigenen Wohnung in Anspruch nehmen können.

7

Zur Höhe dieser Pauschale von 8,00 € vermerkte die Beklagte, vermutlich sei man von einer Pauschale (laut Kosten der Unterkunft - KdU) in Höhe von 120,00 € für eine 8-Raum-Wohnung ausgegangen und habe diese durch die höchst mögliche Anzahl der Belegung, 15 Personen, geteilt. Zur Höhe der Nutzungsgebühr sei der Höchstbetrag lt. Spätaussiedlerverordnung in Höhe von 153,39 € intern objektbezogen für die damaligen Spätaussiedlerunterkünfte festegelegt worden. Auf Grund der guten Ausstattung und der Form der Unterbringung lasse sich der Höchstbetrag rechtfertigen. Auf Grund der Unterbringung in der T... solle die Nutzungsgebühr neu intern festgelegt werden. An diesen Gesprächsvermerk anschließend befindet sich in der Beiakte Blatt 65 ff. eine Berechnung nach § 4 Abs. 3 ThürSAVO, wobei für die Wohnlage, Verkehrsanbindung etc. und andere Infrastruktureinrichtung Punktwerte vergeben wurden. Für die T... ermittelte die Beklagte einen Punktwert von 3.773. Man fordere somit von der Klägerin zu Recht den Höchstsatz, da der Punktwert über 2.370 liege. Nach einer neueren Punktwert-Berechnung (siehe Beiakte Blatt 74) nahm die Beklagte einen Punktabzug wegen Vorliegens eines Wohnheimes vor, ermittelte jedoch immer noch einen Punktwert von 2.825 für die Unterkunft in der T...

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In der Beiakte, Blatt 100 befindet sich eine Übersicht über die Stromkosten, die in den Wohnungen, in die die Klägerin und ihre Tochter eingewiesen waren, angefallen sind, nämlich durchschnittlich 9,53 € bzw. 10,01 €. Ferner befindet sich dort eine Übersicht über die durchschnittliche Warmmiete der Unterkunft bei einer Belegung mit fünf Personen: Für die Jahre 2007 und 2008 errechneten sich durchschnittliche Kosten in Höhe von 129,21 € und 119,46 € bzw. 116,25 € und 132,74 €. Wasserkosten für die Waschmaschinen in Höhe von 1,18 € pro Bewohner und Monat kämen hinzu.

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Die Beklagte teilte dem Klägerbevollmächtigten daraufhin am 4. April 2008 mit, der Pauschalbetrag von 8,00 € für Warmwasser, Energiekosten und Vollmöblierung werde zusätzlich zu der Nutzungsgebühr erhoben. Man sei von einer 5-Raum-Wohnung mit einer Pauschale von 96,00 € ausgegangen. Bei einer Maximalbelegung von 6 Personen ergebe dies eine kopfteilige Pauschale von 16,00 €. Man habe sich jedoch entschlossen, zugunsten der Klägerin die für die bisherigen Unterkünfte ermittelte Pauschale von 8,00 € beizubehalten. Diese bewohne mit ihrer Tochter ein Zimmer mit 20,31 m². Die Tochter der Klägerin sei auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse von einer Gebührenpflicht befreit. Die gesamte Wohnung habe 83,60 m² und werde von insgesamt 5 Personen genutzt, maximal könnten 6 Personen in der Wohnung leben. Das Verhältnis zwischen den Nutzern sei gut. Die Gemeinschaftsräume (Küche, Bad, Flur) wiesen eine Fläche von 25,01 m² auf. Sie habe die Klägerin unter anderem mit Haushaltsbedarf und Haushaltsgeräten (z.B. einen Kühlschrank), Bettwäsche, Gardinen etc. voll ausgestattet. Die Qualität der Unterbringung sei gut, z. B. Fliesen, Laminat, so dass die Nutzungsgebühr in voller Höhe gerechtfertigt sei. Die Vergabe der Punktwerte folge einer Empfehlung des Thüringer Landesverwaltungsamtes. Neben der Qualität der Räumlichkeiten sei auch die Infrastruktur zu berücksichtigen. Die Gemeinschaftsunterkunft sei 2005 umgebaut und saniert worden. Angesichts der vom Gesetz vorgesehenen vorläufigen Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft könne man keine Parallele zu einer evtl. möglichen Einzelunterbringung ziehen. Die derzeitige Wohnform sei für die Klägerin und deren Tochter geeignet, da die Klägerin selbst nur gebrochen deutsch spreche, ihre Tochter so gut wie gar nicht. Beide hätten in allen Dingen des täglichen Lebens unterstützt werden müssen, sowohl durch Mitarbeiter der Beklagten als auch durch die Diakonie Ostthüringen GmbH, die im gleichen Haus ansässig seien. Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip liege nicht vor. Auch bei der Heranziehung von Kosten für Warmwasser, Energie und Vollmöblierung hätte sie einen höheren Betrag verlangen können.

10

Der Widerspruchsbehörde teilte die Beklagte mit, die Nutzungsgebühren seien anhand der kalkulierten Gesamtkosten festgesetzt worden unter Beachtung, dass jeweils ein Spätaussiedler pro Zimmer untergebracht werde und somit nur einmal die Nutzungsgebühr zu erheben sei. Ausgehend davon ergeben sich Gesamtkosten von 618,00 € Miete + 54,00 € Energie + 10,00 € Wasserkosten extra, insgesamt somit 682,00 €. Geteilt durch vier Personen errechne sich ein Betrag von 170,00 € pro Person. Mit der Erhebung des Höchstbetrages von 153,39 € sei damit eine Kostendeckung gegeben.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2010 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, Rechtsgrundlage für die Festsetzung sei § 4 Abs. 2 und 3 ThürSAVO. Ein direkter Kostenvergleich mit Mietwohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt könne nicht vorgenommen werden. Denn bei der Gemeinschaftsunterkunft würden die tatsächlichen Unterhaltungskosten der Wohnung, ggf. auch als Teil der gesamten Einrichtung, sowie die Ausstattung zur Nutzung der Wohnung neben den anderen Kriterien wie Qualität, Anzahl und Größe der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in spezieller Weise nach dem Kostendeckungsprinzip für die Beklagte als Betreiberin und Verwalterin der Einrichtung maßgeblich sein. Diese Kriterien seien zwar mietähnlich, hielten jedoch mangels Identität mit entsprechenden Kriterien für den freien Wohnungsmarkt einen unmittelbaren Kostenvergleich mit Mietwohnungen nicht stand. Die Entscheidung über die anzusetzende Gebührenhöhe liege im Ermessen der Beklagten und habe sich nach Satz 3 der Norm an der Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der zur Verfügung gestellten Räume zu orientieren. Die im oben angegebenen Gebührenrahmen zu erhebende Nutzungsgebühr sei weiterhin nach § 9 in Verbindung mit § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürVwKostG so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehe. Die Festsetzung des Höchstsatzes der Nutzungsgebühr wahre die oben genannten Ermessensgrundsätze. Die entstandenen Kosten seien bei der Beklagten tatsächlich angefallen. Sie stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen der öffentlichen Leistung, da der bereit gestellte Standard der Unterkunft in der T... in G... nach den vorliegenden Unterlagen nicht zu geringeren Kosten verfügbar gewesen wäre.

12

Die Klägerin hat am 16. Juli 2010 unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren Klage erhoben.

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Sie beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 9. Januar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2010, zugestellt am 23. Juni 2010, aufzuheben und die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Verfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

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Nach der Erörterung des Verfahrens durch die Berichterstatterin am 16. Februar 2011 - auf die Niederschrift (vergleiche Gerichtsakte, Blatt 46 ff.) wird verwiesen - hat die Beklagte die angeforderte Empfehlung des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu den einzelnen Punktwerten in Tabellenform übersandt (vergleiche Gerichtsakte, Blatt 56 bis 59). Textliche Erläuterungen dazu lägen nicht vor. Ferner hat die Beklagte den Mietvertrag zwischen ihr und der GWB ... für die Mehrfamilienhäuser T... (insgesamt 2.385,24 qm Wohnfläche für 10.018,01 € Kaltmiete, Warmmiete incl. Nebenkosten 15.981,11 €, s. GA, Bl. 76 ff.) übersandt.

19

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte (1 Band) verwiesen, die Gegenstand der Erörterung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungs-gerichtsordnung - VwGO).

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Die mit dem angegriffenen Bescheid erfolgte Festsetzung der Nutzungsgebühr ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), da sich die Höchstgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als fehlerhaft erweist (vgl. § 114 VwGO). Da das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Beklagten setzen kann, konnte der angegriffene Bescheid nur insgesamt aufgehoben werden. Es liegt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, einen neuen Bescheid mit reduzierter Gebührenhöhe zu erlassen.

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Nach § 114 VwGO prüft das Gericht, wenn die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt (im Folgenden: VA) rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Mit der Zuweisung des Ermessens an die Behörde obliegt ihr die Ausübung des Ermessens, d.h. die Auswahl und Gewichtung der Ermessensgesichtspunkte. Die gerichtliche Prüfung hat diesen Ermessensbereich der Behörde zu achten. Sie beschränkt sich darauf, ob ein Ermessensnichtgebrauch, eine -überschreitung oder ein -fehlgebrauch vorliegen.

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Ausgehend davon ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass angesichts des öffentlich-rechtlichen Charakters der Zuweisung und Einweisung der Klägerin nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler vom 26. Februar 1996 (vgl. § 1 Nr. 3 ThürSAVO) i.V.m. § 4 Abs. 1 ThürSAVO, für die die Beklagte als kreisfreie Stadt und damit untere Aufnahmebehörde im übertragenen Wirkungskreis zuständig war, die öffentlich-rechtliche Nutzungsgebühr nicht mit Wohnpreisen auf dem freien Wohnungsmarkt verglichen werden kann. Denn die Beklagte betreibt die Übergangswohnheime und -wohnungen als öffentliche Einrichtungen. Gleichwohl hat die Beklagte bei der Festsetzung der konkreten, von der Klägerin geschuldeten Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung in der T... in G... einerseits nicht berücksichtigt, dass die Einweisung der Klägerin mit ihrer Tochter in ein Zimmer einer Wohngemeinschaft und nicht in eine von ihnen allein bewohnte Wohnung erfolgte. Andererseits hat in die Höhe der Gebühr mit einzufließen, dass die Nutzungsgebühr nach dem Wortlaut der Norm nur für den Sachaufwand, die Nutzung der überlassenen Wohnräume, entrichtet werden soll. Daher erscheint es unverhältnismäßig, dass die Klägerin, die im Übrigen für die mit in das Zimmer eingewiesene Tochter nicht unterhaltspflichtig ist, mehr zahlen soll, als sich bei einer Umlegung der Wohnungsmiete auf ihren Anteil ergibt.

25

Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Erwägungen:

26

Die Beklagte war nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSAVO verpflichtet, die Klägerin aufzunehmen und in einer geeigneten Einrichtung vorläufig unterzubringen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ThürSAVO werden die zur vorläufigen Unterbringung erforderlichen Einrichtungen (Übergangswohnheime und Übergangswohnungen) von den unteren Aufnahmebehörden, den Landkreisen und kreisfreien Städten, geschaffen, verwaltet und betrieben. Dazu können sie sich Dritter bedienen. Für die Nutzung der Einrichtung wird nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Norm eine Nutzungsgebühr erhoben, die die Person nach § 1 zu zahlen verpflichtet ist, sofern das nach dem SGB XII anrechenbare Einkommen den für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach diesem Gesetz jeweils maßgeblichen Betrag übersteigt. Ist die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und notwendigem Bedarf niedriger als die zu erhebende Nutzungsgebühr, ist diese entsprechend zu verringern. Gebührengläubiger ist nach § 4 Abs. 2 Satz 4 ThürSAVO der Träger der jeweiligen Einrichtung, hier die Beklagte. Schuldner sind die jeweils untergebrachten Personen, wobei Unterhaltspflichtige als Gesamtschuldner haften (§ 4 Abs. 4 ThürSAVO). In § 4 Abs. 3 Satz 1 ThürSAVO wird die Höhe der zum Monatsende fälligen monatlichen Nutzungsgebühr für den Haushaltsvorstand auf mindestens 76,69 € und auf höchstens 153,39 € festgelegt. Für weitere Familienangehörige sind nach Satz 2 der Norm mindestens 51,13 € und höchstens 76,69 € zu entrichten. Die unteren Aufnahmebehörden teilen die Höhe der erhobenen Nutzungsgebühren der oberen Aufnahmebehörde, dem Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 1 Nr. 2 ThürSAVO), mit und der Freistaat erstattet ihnen auf Antrag die notwendigen Kosten der Aufnahme und der vorläufigen Unterbringung nach § 5.

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Die Anforderungen, die an die Rechtmäßigkeit der Höhe der festgesetzten Nutzungsgebühr zu stellen sind, ergeben sich nicht vorrangig aus dem allgemeinen Kostenrecht des Thüringer Verwaltungskostengesetzes, sondern aus der weiteren Regelung der ThürSAVO:

28

§ 4 Abs. 3 S. 1 ThürSAVO gibt zunächst mit den festgelegten Mindest- und Höchstsätzen einen Rahmen für die Höhe der festzusetzenden Nutzungsgebühr vor. Sie stellt damit eine Rahmengebühr im Sinne von § 9 S. 1, § 21 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der Fassung vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) dar. Die Nutzungsgebühr wird für eine Leistung der Beklagten, nämlich die Zurverfügungstellung einer Unterkunft erhoben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 4 ThürVwKostG). Bei der Festsetzung von Rahmengebühren im Einzelfall gilt nach § 9 S. 2 ThürVwKostO die Norm des § 21 Abs. 4 sinngemäß. Nach § 21 Abs. 4 S. 1 ThürVwKostG sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand (Personal- und Sachaufwand, kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen) berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Ist gesetzlich oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen, dass Gebühren nur zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden, sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentlichen Leistungen entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt (§ 21 Abs. 4 S. 2 ThürVwKostG). In diesem Sinne gebietet das Kostendeckungsprinzip nur, die Gebühren so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht übersteigt. Damit soll eine Gewinnerzielung und damit den Einsatz von Gebühren als steuerähnliches, allgemeines Finanzierungsmittel öffentlicher Haushalte verhindert werden. Hingegen verlangt das Kostendeckungsprinzip nicht, dass auch in jedem Einzelfall Gebührenhöhe und Verwaltungsaufwand einander entsprechen müssen. Es ist erst dann verletzt, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese Leistungen übersteigt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 - 14 S 1378/88- zitiert nach Juris).

29

Diese allgemeinen Kostenregelungen werden vorliegend indes durch die speziellere Norm des § 4 Abs. 3 S. 3 ThürSAVO verdrängt. Denn diese gibt für die Frage, in welcher Höhe die Nutzungsgebühr im konkreten Einzelfall festzusetzen ist, vor, dass sich die Bemessung der Nutzungsgebühren "an der Anzahl, Größe, Ausstattung und Qualität der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten orientieren solle". Mithin ist primär auf den entstehenden Sachaufwand und den Nutzen, den wirtschaftlichen Wert der konkret überlassenen Zimmer für den Spätaussiedler abzustellen. Um eine weitergehende Kostendeckung zu gewährleisten, erhöhen sich die Nutzungsgebühren (erst) nach einem Aufenthalt in Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 von mehr als 12 Monaten um 25 % (§ 4 Abs. 3 S. 4 ThürSAVO).

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Danach sind somit in den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts in einer Einrichtung nur der Sachaufwand und die Qualität der überlassenen Räume maßgebend. Das einschlägige Fachgesetz stellt zunächst eine rein objektbezogene Betrachtung dergestalt an, dass das Wohnobjekt an sich zu betrachten ist. Sodann sind aber auch die konkret überlassenen Zimmer (Anzahl, Größe und Qualität) zu bewerten. Erst nach Ablauf eines Jahres erfolgt eine pauschale Erhöhung der Gebühr.

31

Mithin ist es zwar nicht zu beanstanden, dass die Beklagte anhand der von der oberen Aufnahmebehörde vorgegebenen Punktwerte eine Einordnung des Wohngebäudes in der T... anhand dessen Lage, Ausstattung und Qualität vorgenommen hat. Dabei durfte die Beklagte angesichts des Wortlauts des § 4 Abs. 3 S. 3 ThürSAVO jedoch nicht stehen bleiben. Vielmehr war sie bei der Bemessung der konkreten Höhe der Nutzungsgebühr für den eingewiesenen Spätaussiedler verpflichtet, in die Entscheidung auch die konkret "zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten" einzubeziehen. Dass bei der zweiten Punktwertbetrachtung ein Abschlag für das Vorliegen eines Wohnheimes gemacht wurde, reicht dabei indes nicht aus. Denn trotz dieses Abschlages ergab sich weiterhin ein Punktwert, der nach diesem Punktwert die Höchstgebühr zur Folge hatte. Die Beklagte hätte aber gebührenmindernd die Tatsache berücksichtigen müssen, dass die Klägerin nur ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft bewohnte (Anzahl der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten) und keine abgeschlossene Wohnung (Qualität der überlassenen Räume). Es ist verfehlt, für ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft die Höchstgebühr anzusetzen. Es mag daher sein, dass nach den Kriterien der oberen Aufnahmebehörde für die T... abstrakt gesehen der Höchstsatz gerechtfertigt wäre. Als weiteres Korrektiv ist jedoch im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbetrachtung der Blick auf die Anzahl der zugewiesenen Räume als auch auf die darauf entfallenden Kosten an sich zu lenken. Das Kriterium der Kostendeckung hat auch die Beklagte in ihre Ermessensentscheidung einbezogen, wie sich aus ihrer Stellungnahme an die Widerspruchsbehörde ergibt (vgl. Beiakte Blatt 103).

32

Mithin sind auch die Bruttomietkosten pro Kopf der konkreten Wohnung (3. bzw. 2. OG links) zu berücksichtigen. Da die Klägerin 153,39 € zuzüglich 8,00 € Nebenkosten (insgesamt 161,39 €) zahlen soll, ist die Warmmiete und nicht die Kaltmiete ausschlaggebend. Die für die 83 qm große Wohnung anfallende Warmmiete ist sodann auf den Wohnanteil der Klägerin, nach der - nur überschlägigen - Berechnung des Gerichts 14,5 qm (10 qm Wohnfläche des zugewiesenen Zimmer zuzüglich ihres Anteils an der Gemeinschaftsfläche der Wohnung), aufzuteilen.

33

Insoweit ergab sich nach der eigenen Berechnung der Beklagten im Verwaltungsverfahren bereits nur eine Warmmiete pro Kopf in Höhe von nur ca. 124,00 € und durchschnittliche Stromkosten von 9,53 € bzw. 10,01 € (vgl. Beiakte Blatt 100). Die der Widerspruchsbehörde mitgeteilte Berechnung der Beklagten (Beiakte Blatt 103) ging demgegenüber fälschlicherweise nur von 4 Kopfanteilen aus. Richtigerweise wird die Berechnung anhand der Mietkosten der Beklagten aus dem eingereichten Mietvertrag der Beklagten mit der GWB ... betr. T... und T... vorzunehmen sein. Die Beklagte zahlt für 2.385,24 qm Wohnfläche eine Warmmiete incl. Nebenkosten von 15.981,11 €/Monat. Die 4-Raum-Wohnung, in die die Klägerin mit ihrer Tochter eingewiesen wurde, hat 83 qm (57 qm Wohnräume und 26 qm Küche, Bad, Flur). Auf diese Wohnung entfiele daher eine Warmmiete in Höhe von 556,00 €. Die Klägerin würde bei dem auf sie entfallenden Wohnflächenanteil und einer Nutzungsgebühr von 161,39 € ca. 29 % der Wohnungswarmmiete zahlen, obwohl auf sie nur eine Nutzfläche von 17,5 % entfällt. Es besteht daher ein deutliches Missverhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen der überlassenen Räumlichkeiten und der Höhe der verlangten Nutzungsgebühr.

34

Die Beklagte trägt als unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

35

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären.

36

Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung.

37

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Beschluss

39

Der Wert des Gegenstandes wird auf 1.687,29 € festgesetzt.

40

Strittig ist vorliegend für einen Zeitraum von 11 Monaten die Nutzungsgebühr in Höhe von 153,39 € (§ 52 Abs. 3 GKG).