Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 21.09.2011 – 2 K 301/09 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2011:0921.2K301.09GE.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oderHinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wennnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit inentsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlungeines Herstellungsbeitrages für die öffentlicheEntwässerungseinrichtung des Beklagten.

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Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des Grundstückes GemarkungP..., Flur 4/6, Flurstück-Nr. a, ... mit einer Fläche von 8223 m².Das Grundstück ist mit zwei Vollgeschossen bebaut.

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Mit Beitragsbescheid vom 24. November 2006 setzte der Beklagtegegenüber der Klägerin einen Beitrag in Höhe von 28.369,35 €fest. Abzüglich geleisteter Vorauszahlungen war ein Betrag in Höhevon 17.017,60 € drei Monate nach Bekanntgabe des Bescheidesfällig.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember2006 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

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Hiergegen hat die Klägerin am 27. März 2009 Klage erhoben.

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Zur Begründung macht sie geltend, dass die dem Beitragsbescheidzugrunde liegende BS-EWS vom 1. Dezember 2005 nichtig sei, da dieGlobalkalkulation fehlerhaft sei. Denn die BS-EWS stehe nicht imEinklang mit der EWS vom 26. Oktober 2005. Nach § 1 der EWS umfassedie öffentliche Einrichtung auch die Fäkalschlammentsorgung undnach § 1 Abs. 1 BS-EWS würden Beiträge zur Deckung des Aufwandesfür die Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtungerhoben. Somit müssten Beiträge auch für die Fäkalschlammentsorgungerhoben werden. Tatsächlich seien die Kosten aber in derGlobalkalkulation in Abzug gebracht und nur die Kosten für diezentrale Entsorgung der Grundstücke mit einem Anschluss anöffentliche Kläranlagen berücksichtigt worden.

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Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Anlage im Jahr 2010erstmals hergestellt sein solle. Der Beklagte gehe davon aus, dassauch nach dem Jahr 2010 noch eine erhebliche Anzahl von Gemeindendezentral entsorgt werden solle. Eine Begründung für die erstmaligeHerstellung bis zum Jahr 2010 sei den Unterlagen nicht zuentnehmen. Zudem sehe das Ausbauprogramm eine erstmaligeHerstellung für das Jahr 2024 vor.

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Nach der Globalkalkulation habe der Beklagte 1993Verbindlichkeiten in Höhe 5.837.024,55 € von der O...-GmbHübernommen. Der Beklagte habe nachzuweisen, dass dieseVerbindlichkeiten für Abwasseranlagen übernommen wurden, die ihmübertragen worden sind. Es sei davon auszugehen, dass der BeklagteVerbindlichkeiten übernommen habe, die nicht die O...-GmbHbegründet habe, sondern ein nie wirksam gegründeter Ostthüringer(Kredit-)Zweckverband. Auch dem Schuldschein der Helaba vom 27. Mai1994 über 6.429.482,90 €, den der Beklagte vorgelegt habe,könne nicht entnommen werden, wofür der Kredit aufgenommen wordensei. Ebenso wenig sei erkennbar, wer ursprünglich Kreditnehmergewesen sei, ob die O...-GmbH oder der nicht existente OstthüringerWasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungszweckverband. Hinzukomme, dass nach § 1 Kommunalvermögensgesetz volkseigenes Vermögenkostenlos auf die Kommunen übertragen werden sollte. Letztendlichseien aber auch alte DDR-Verbindlichkeiten auf die neu gegründetenZweckverbände übertragen worden. Es werde bestritten, dass die inder Übertragungsbilanz aufgeführten Verbindlichkeiten etwas mit dennotwendigen Kosten im Rahmen der Beitragskalkulation zu tunhätten.

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Soweit die Klägerin zunächst noch Einwände gegen dieKläranlagenkapazitäten und gegen die Berechnung desStraßenentwässerungskostenanteils geltend gemacht hatte, hat siehieran nach ausführlicher Erörterung im Termin vom 5. Juli 2011ausdrücklich nicht mehr festgehalten.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beitragsbescheid vom 24. November 2006 (BA2006501251) undden Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis vom 24.Februar 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er stellt klar, dass Rechtsgrundlage des angefochtenenBescheides die BS-EWS vom 4. Oktober 2002 sei. Die sachlicheBeitragspflicht sei am 1. Januar 1998 entstanden.

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Grundlage der Globalkalkulation aus dem Jahr 2002 sei dasAusbauprogramm vom 20. November 2001. Dieses sehe eine erstmaligeHerstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung für das Jahr2010 vor. Dieser Zeitraum sei nicht willkürlich gewählt worden.Soweit der Anschluss von Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohnern,die nicht unter die Richtlinie 91/271 EWG fielen, nach demAusbauprogramm geplant sei, habe man sich an den Kosten für einenAnschluss und an den Anschlusskapazitäten an eine zentraleKläranlage im Verbandsgebiet orientiert. Nach diesen Kriterien seibis zum Jahr 2010 der Anschluss weiterer Gemeinden nicht planbargewesen. Soweit eine im Jahr 2010 in Auftrag gegebeneFortschreibung der Globalkalkulation in Auftrag gegeben worden sei,habe dies keine Auswirkungen auf die bisherige Kalkulation und dieanzuwendende BS-EWS. Eine Fortschreibung sei erforderlich gewesen,da wegen der deutlich reduzierten Fördermaßnahmen des FreistaatesThüringen nicht alle geplanten Investitionen tatsächlichdurchgeführt worden seien.

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Die BS-EWS stehe systematisch im Einklang mit der EWS. Nach § 1der EWS betreibe der Beklagte eine öffentliche Einrichtung, diesowohl die leitungsgebundene Entwässerungseinrichtung als auch dieFäkalschlammentsorgung umfasse. § 2 BS-EWS, der denBeitragstatbestand regele, sehe vor, dass der Beitrag fürGrundstücke erhoben werde, wenn für diese nach § 4 EWS ein Rechtzum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung bestehe. Nach § 4Abs. 2 EWS seien Grundstückseigentümer, deren Abwasser nicht ineine Entwässerungsanlage mit Sammelkläranlage eingeleitet werdenkönne, nur zur Benutzung der Fäkalschlammentsorgung berechtigt.Dies sei keine Anschlussberechtigung im Sinne der Satzung. Hierausfolge, dass nach § 4 Abs. 1 EWS ein Anschluss und Benutzungszwangnur bestehe, soweit das Grundstück durch einen Kanal erschlossensei. Daraus ergebe sich, dass Beiträge nur für einen Vollanschlusserhoben würden. Dem entspreche die Globalberechnung und auch dieBS-EWS, die nur einen einheitlichen Beitragssatz regele. KeinerBeitragsfinanzierung unterlägen die Grundstücke, die über denrollenden Kanal oder als Teileinleiter entsorgt würden.

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In die Globalberechnung seien Verbindlichkeiten in Höhe von5.837.024,55 € eingestellt worden, die im Zeitraum vom 3.Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1992 entstanden und aufgrund desnotariellen Entflechtungsvertrages zwischen der O...-GmbH und demBeklagten zu übernehmen gewesen seien. Der Beklagte habe imAltlandkreis P... zuordenbares Anlagevermögen der O...-GmbH zumBuchwert übernommen. Insgesamt seien Verbindlichkeiten in Höhe von13.707.454,94 DM übernommen worden. Der Buchwert sei ein Vielfacheshöher als die übernommenen Verbindlichkeiten. Aus derÜbertragungsbilanz (Seite C 40) ergebe sich, dass dieseVerbindlichkeiten auf Investitionen der O...-GmbH bis zum 31.Dezember 1992 zurückgingen, die über KfW-Kredite finanziert wordenseien. In der Anlage 9 der Übertragungsbilanz seien dieInvestitionsmaßnahmen beschrieben. Einzelnen Investitionsmaßnahmenzuordenbar seien letztlich Kredite in Höhe von 4.172.297,42 €.Für einen weiteren Kredit ließen die Archivunterlagen keinemaßnahmebezogene Zuordnung zu. Die sich ergebende Differenz habeaber keine Auswirkungen auf den Beitragssatz.

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Am 5. Juli 2011 fand vor der Berichterstatterin einErörterungstermin statt. Auf den Inhalt des Protokolls der Sitzungwird verwiesen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- undStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhaltder Behördenakten dieses Verfahrens (3 Aktenheftungen), dieGegenstand der Beratung waren, verwiesen.

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Das Gericht konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündlicheVerhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich im Rahmen desErörterungstermins mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärthaben.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. November 2006 (BA 2006501251) und der Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist die Neufassung der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla vom 4. Oktober 2002 (BS-EWS 2002), die rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist.

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Gegen die Wirksamkeit der BS-EWS 2002 bestehen keine Bedenken. Insbesondere geht die Kammer davon aus, dass die Satzung hinreichend bestimmt die Erhebung von Herstellungsbeiträgen allein von sogenannten Volleinleitern regelt und im Einklang mit der im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zum 1. Januar 1998 gültigen EWS vom 22. März 1996 steht, die am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung vom 26. April 1996 in Kraft getreten ist.

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Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte zulässigerweise in § 1 Abs. 1 EWS 1996 bestimmt, dass er zur Abwasserbeseitigung eine einheitliche öffentliche Einrichtung betreibt, die sowohl die leitungsgebundene Entwässerungsanlage als auch die Fäkalschlammentsorgung umfasst, § 1 Abs. 2 EWS (zum Begriff der öffentlichen Einrichtung vgl. Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2011, § 8 Rn. 1439 ff). Dementsprechend regelt er in § 4 EWS 1996 ein entsprechendes Anschluß- und Benutzungsrecht. Nach § 4 Abs. 1 EWS kann jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe der Satzung einen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage verlangen. Des Weiteren sind nach § 4 Abs. 2 EWS 1996 die Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück das dort anfallende Abwasser nicht in eine Entwässerungsanlage mit Sammelkläranlage eingeleitet werden kann, zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung berechtigt. Somit besteht nach § 4 Abs. 1 und 2 EWS ein Anschlussrecht sowohl für den Volleinleiter als auch für den Teileinleiter und denjenigen Grundstückseigentümer, der allein die Fäkalschlammentsorgung nutzt.

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Soweit nun § 2 BS-EWS 2002 folgende Regelung trifft:

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§ 2

Beitragstatbestand

Der Beitrag wird bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

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1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht,

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2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

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3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS ab die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

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enthält, wie die Klägerin zu Recht einwendet, die BS-EWS 2002 keine Differenzierung dahingehend, dass zwischen Volleinleitern einerseits und Teileinleitern sowie sonstigen Anschlussnehmern andererseits unterschieden wird. Bei alleiniger Betrachtung des Wortlauts des Beitragstatbestandes liegt die Annahme nahe, dass die BS-EWS eine Beitragserhebung von allen Anschlussnehmern regeln wolle. Dieses Regelungsverständnis stünde jedoch im Widerspruch zu § 6 BS-EWS, der nur einen einheitlichen Beitragssatz in Höhe von 2,30 €/m² gewichteter Grundstücksfläche regelt. Bei diesem Satzungsverständnis wäre von der Nichtigkeit der Satzung auszugehen, da es an einer vorteilsgerechten Abstufung des Beitragssatzes für Nicht-Volleinleiter, die dem Äquivalenzprinzip nach § 7 ThürKAG gerecht wird, fehlen würde.

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Die Satzung ist jedoch einer Auslegung bzw. Rechtsnormergänzung zugänglich, so dass von der Wirksamkeit der BS-EWS 2002 auszugehen ist. Nach dem bundesrechtlichen Grundsatz der Normerhaltung ist eine Vorschrift erst dann als nichtig zu betrachten, "wenn sie nach sorgfältiger und lückenloser, insbesondere den Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung mit berücksichtigenden Auslegung als mit höherrangigem Recht unvereinbar erweist" (BVerwG, Urteil vom 20. August 2003 - 6 CN 5/02 -, zitiert nach juris). Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang des Regelwerkes und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, so ist von der Auslegung auszugehen, die zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvL 11/90 -, zitiert nach juris). Dabei gibt es keine verbindlichen Auslegungsgrundsätze und keine verbindliche Rangordnung (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1, 11. Aufl., § 28 Rn. 53 m.w.N.).

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Nach einer allein am Wortlaut des § 2 BS-EWS festhaltenden Auslegung der Satzung wäre diese, wie bereits oben ausgeführt, nichtig, da sie den Beitragstatbestand umfassend für sämtliche Anschlussnehmer regelt, jedoch der Beitragssatz ebenso wie der Beitragsmaßstab keine vorteilsgerechten Abstufungen für den Nicht-Volleinleiter enthalten (vgl. Blomenkamp, in Driehaus, Kommunalabgaberecht, § 8 Rn. 1486 und 1493). Entgegen der Auffassung des Beklagten regelt die EWS in § 4 Abs. 2 nach ihrem Wortlaut eine Anschlussberechtigung auch für die Fäkalschlammentsorgung ("…, sind …. zum Anschluss berechtigt."). § 2 Ziffer 1 BS-EWS verweist auch nicht allein auf § 4 Abs. 1 EWS, sondern vollumfänglich auf § 4 EWS.

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Jedoch führt eine Auslegung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges der Regelungen der BS-EWS sowie der Gesetzesmaterialien in Form des Ausbauprogramms sowie der Globalkalkulation, die der Ermittlung des Beitragssatzes zugrunde liegt, dazu, dass die Satzung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichheitsgrundsatz und dem Äquivalenzprinzip, vereinbar ist.

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Die Satzung bestimmt in § 5 BS-EWS als Beitragsmaßstab den sog. kombinierten Vollgeschossmaßstab, bei dem die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor, der sich aus der Anzahl der Vollgeschosse ergibt, vervielfacht wird. Dieser anerkannte qualifizierte Maßstab (vgl. VG Gera, Beschluss vom 22. Oktober 1998 - 5 E 1408/98 GE -) berücksichtigt sowohl die Grundstücksfläche als auch das Maß der baulichen Nutzung. Damit ist dieser Maßstab aber ungeeignet für eine reine Fäkalschlammentsorgung, bei der die Niederschlagsmenge, für die die Grundstücksfläche relevant ist, ohne Bedeutung ist (vgl. ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, Seite 68 des Urteilsabdrucks). Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass der Beklagte den Grundstückseigentümer, der allein an die Fäkalschlammentsorgung angeschlossen ist, nicht veranlagen wollte. Darüber hinaus regelt die Satzung in § 6 BS-EWS nur einen einheitlichen Beitragssatz in Höhe von 2,30 €/m² gewichteter Grundstücksfläche. Um einen Teileinleiter, der nicht an eine zentrale Kläranlage angeschlossen ist, wirksam veranlagen zu können, hätte es in § 6 eines abgestuften Beitragssatzes bedurft, da der Teileinleiter einen geringeren Vorteil als der Volleinleiter hat. Da die Satzung keine Abstufung enthält, ist auch hier wiederum davon auszugehen, dass allein der Beitrag für den Volleinleiter kalkuliert wurde.

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Dieses Satzungsverständnis wird bestätigt durch die der Satzung zugrunde liegenden Materialien, nämlich dem Ausbauprogramm und der Globalkalkulation. Das technische Konzept des Beklagten, das der Globalkalkulation zugrunde liegt, sieht Investitionen bis zum Jahr 2010 vor, die darauf abzielen, den Anschlussgrad an eine Zentrale Kläranlage, der im Jahr 2001 bei 51,5 % lag, weiter zu erhöhen (Abschnitt B 4. des Technischen Konzepts). So weist auch die zeichnerische Darstellung dieses Konzeptes die Bereiche im Verbandsgebiet aus, die bereits an eine Zentrale Kläranlage angeschlossen sind bzw. für die eine Zentrale Kläranlage geplant ist. Dem trägt wiederum die Globalkalkulation Rechnung, die zur Ermittlung des Beitragssatzes nur die Kosten berücksichtigt, die sich aus dem Aufwand für die zentrale Abwasserbeseitigung ergeben (vgl. Ziff. 7.1 der Globalberechnung für die Abwasserbeseitigung). Damit ist das Konzept des Beklagten in sich schlüssig. Auch die bisherige Beitragsveranlagung durch den Beklagten zeigt, dass ausschließlich Vollanschlussnehmer zu Beiträgen herangezogen wurden.

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Diesem Ergebnis steht nicht die alleinige Betrachtung der Regelung des Beitragstatbestandes in § 2 BS-EWS entgegen. Auch wenn diese Norm keiner einschränkenden Auslegung zugänglich ist, weil ihr Wortlaut eindeutig zu weit ist, ist im Wege einer Normreduzierung (als umgekehrter Fall der Normergänzung, vgl. hierzu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 1, 11. Aufl., § 28 Rn. 66) davon auszugehen, dass die Satzung insoweit ohne Anwendungsbereich bleibt, als zwar der Beitragstatbestand, nicht aber der Beitragsmaßstab und der Beitragssatz eine vollumfängliche Veranlagung aller Anschussnehmer regeln. Zu Herstellungsbeiträgen sind nach der Satzung somit nur sog. Vollanschlussnehmer heranzuziehen.

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Damit erübrigt sich die Frage, ob der Beklagte in seiner BS-EWS Teilbeiträge hätte regeln müssen. Da nur Vollanschlussnehmer zu Beiträgen herangezogen werden, nicht aber Teileinleiter oder solche Grundstücke, die lediglich an die Fäkalschlammentsorgung angeschlossen sind, bedarf es mangels unterschiedlicher Vorteile auch keiner Beitragsabstufung.

39

Gegen die getroffene Regelung in der BS-EWS bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine Bedenken im Hinblick auf den Einrichtungsbegriff in der EWS. Auch wenn die EWS zulässigerweise die zentrale und die dezentrale Abwasserentsorgung zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung zusammenfasst, was im Organisationsermessen des Beklagten liegt, korrespondiert damit keine Verpflichtung, die gesamte Einrichtung über Beiträge zu finanzieren. Insoweit kann auf die bisherige Rechtsprechung der Kammer verwiesen werden (Urteil vom 25. November 2009 - 2 K 461/07 Ge -), wonach es dem Aufgabenträger freisteht zu entscheiden, in welchem Umfang er seine öffentliche Einrichtung über Gebühren oder über Beiträge finanziert.

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Der in der Satzung unter § 6 BS-EWS beschlossene Beitragssatz verstößt nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG. Insbesondere durfte der Beklagte Verbindlichkeiten, die auf Investitionen der O...-GmbH zurückgehen, in die Beitragskalkulation einstellen.

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Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung anerkannt (ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 -4 N 574/98 -; VG Gera, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 5 E 888/97 GE-), dass übernommene Altverbindlichkeiten beitragsfähig sind, soweit sie beitragsfähigen Maßnahmen zugeordnet werden können:

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"Der Senat weist jedoch darauf hin, dass zum beitragsfähigen Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung einer kommunalen öffentlichen Entwässerungseinrichtung auch die Kosten gehören können, die dem Einrichtungsträger durch die Übernahme von bereits zu DDR-Zeiten errichteten Anlagenteilen entstanden sind und die nach seinem Planungskonzept Bestandteil der neuen Einrichtung werden sollen. Hierzu gehören insbesondere übernommene Altschulden (so OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.11.2000 - 4 K 8/99 - KStZ 2001, 160 und Nr. 7.1.5 AnwHiThürKAG 2001). Der Beitragsfähigkeit steht nicht grundsätzlich entgegen, dass es sich bei dem Aufwand für Entwässerungsanlagen, die vor Inkrafttreten der KV-DDR vom 17.05.1990 in staatlicher Regie und somit vor der Übertragung der Aufgabe der Wasserversorgung sowie der Abwasserableitung und -behandlung auf kommunale Träger (vgl. § 2 Abs. 2 KV-DDR) errichtet wurden, nicht um erforderlichen Aufwand gehandelt habe. Zwar sollte nach § 1 des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) der DDR vom 06.07.1990 (GBl. I S. 300) volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben diente, den Gemeinden und Städten kostenlos übertragen werden. Dies schließt aber nicht aus, dass ein kommunaler Einrichtungsträger wie der Antragsgegner bei der Übertragung des der Aufgabe der Abwasserbeseitigung dienenden Vermögens von der Nachfolgegesellschaft eines VEB W... (hier: der O...-GmbH) nach Maßgabe des Notarvertrages vom 29.12.1992 und der für die Entflechtung erstellten Übertragungsbilanzen Verbindlichkeiten für bestehende Altschuldenkredite übernehmen musste. Übernommene Altverbindlichkeiten können als Investitionsaufwand beitragsfähig sein, wenn sie sich der konkreten beitragsfähigen Maßnahme, hier der Herstellung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners zuordnen lassen." (OVG Weimar, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, zitiert nach juris, Rz. 150).

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Nach der vorliegenden Globalberechnung (Stand: 19.06.2002) hat der Beklagte für den Zeitraum 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 5.837.024,55 € berücksichtigt. Diese Kosten gehen nach dem Vortrag des Beklagten auf Verbindlichkeiten zurück, die von der O...-GmbH im Rahmen der Entflechtung und Übertragung des Anlagevermögens zu übernehmen waren, wobei der Buchwert die Höhe der Verbindlichkeiten deutlich überschreitet. Letztlich ist nach den vorgelegten Unterlagen des Beklagten aber nur ein Betrag in Höhe von 4.172.297,42 € als beitragsfähiger Aufwand zu berücksichtigen, da hinsichtlich des Differenzbetrages in Höhe von 1.664.727,10 € keine anlagenbezogene Zuordnung mehr möglich war. Dies ergibt sich aus Folgendem:

44

Aus der Übertragungsbilanz zum 1. Januar 1993, die Gegenstand des Entflechtungsvertrages zwischen der O... GmbH und dem Beklagten war, ergeben sich auf der Passivseite Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 13.707.454,94 DM, darin enthalten sind unter Ziffer B.2. "Verbindlichkeiten gegenüber dem O...-Zweckverband" in Höhe von 8.160.304,46 DM . Unter Ziffer 2.4.3 der Übertragungsbilanz (Seite C 40) heißt es hierzu in den Erläuterungen:

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"Die Verbindlichkeiten resultieren aus der Aufnahme von KfW-Krediten, die zur Finanzierung von Investitionen bis zum 31. Dezember 1992 von der O... GmbH verwandt wurden. Die Kredite wurden im Rahmen der Entflechtung der O... GmbH objektbezogen dem Zweckverband zugeordnet. Sie wurden in 1994 auf einen neu aufgenommenen Kommunalkredit umgeschuldet. …. Die Zusammensetzung der Verbindlichkeiten ist der Anlage 9 zu entnehmen."

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Die Anlage 9 der Übertragungsbilanz (Seite 232 der Gerichtsakte) enthält eine Auflistung der in den Jahren 1990 bis 1992 im Einzelnen durchgeführten Maßnahmen, denen in der Summe die genannten Verbindlichkeiten in Höhe von 8.160.304,46 DM (4.172.297,42 €) zugrunde liegen. Nach dem Vortrag des Beklagten ergibt sich die Differenz zwischen den in der Globalkalkulation eingestellten Verbindlichkeiten und den in der Anlage 9 der Übertragungsbilanz eingestellten Verbindlichkeiten aus einem weiteren Kredit der O... GmbH. Die Archivunterlagen ermöglichten jedoch im Nachhinein keine maßnahmebezogene Zuordnung mehr.

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Somit sind in der Globalkalkulation für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von 4.172.297,42 € beitragsfähig. Der beitragsfähige Aufwand in Höhe von 75.928.183,59 € (Ziffer 7.1 der Globalkalkulation) ist somit um den Differenzbetrag in Höhe von 1.664.727,13 € zu kürzen, so dass dieser nunmehr 74.263.456,46 € beträgt. Daraus ergibt sich ein umlagefähiger Aufwand in Höhe von insgesamt 42.524.188,08 € (vgl. Ziffer 7.1 der Globalkalkulation, Seite 12). Die beitragsrelevanten Flächen betragen 18.874.770 m² (Ziffer 7.3 der Globalkalkulation). Daraus errechnet sich ein höchstzulässiger Beitragssatz in Höhe von 2,25 €/m².

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Nach § 6 der BS-EWS beträgt der Beitragssatz 2,30 €/m². Bei einem höchstzulässigen Beitragssatz von 2,25 €/m² beträgt die Überschreitung des höchstzulässigen Beitragssatzes 2,2 %. Dies führt nicht zur Nichtigkeit der Satzung.

49

Nach der sogenannten Ergebnisrechtsprechung (ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -; VG Gera, Urteil vom 9. März 2011 - 2 K 2292/08 Ge -) ist allein entscheidend, dass der beschlossene Beitragssatz im Ergebnis richtig ist. Das bedeutet, dass die Regelung des Beitragssatzes nur dann nichtig ist, wenn der Beitragssatz im Ergebnis überhöht und das Kosten/-Aufwandsüberschreitungsverbot verletzt ist. Fehler der Kalkulation führen jedoch nicht grundsätzlich zur Nichtigkeit der Satzung. Eine Kostenüberschreitung ist erst dann relevant, wenn der satzungsmäßige Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz nicht nur geringfügig überschreitet (ThürOVG, a.a.O.). Diese Fehlertoleranz ist nach Auffassung der Kammer überschritten, wenn der satzungsmäßig festgelegte Beitragssatz den höchstzulässigen Beitragssatz um mehr als 10 % übersteigt (VGH München, Urteil vom 20. Dezember 1991 - 23 B 90.3449 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89; Blomenkamp, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1468 m.w.N.). Da vorliegend lediglich eine Aufwandsüberschreitung in Höhe von 2,2 % festzustellen ist, ist die Toleranzschwelle nicht überschritten und die Regelung des Beitragssatzes nicht nichtig.

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Soweit die Klägerin gegen die Berücksichtigung der Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum 1990 bis 1992 einwendet, dass der vom Beklagten vorgelegte Schuldschein der Helaba Frankfurt vom 27. Mai 1994 über einen Kredit in Höhe von 6.429.482,90 DM nicht erkennen lasse, wofür der Kredit aufgenommen worden war, ist dies nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat durch die vorgelegten Auszüge aus der Übertragungsbilanz ausreichend nachgewiesen, dass er von der O... GmbH Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 13.707.454,94 DM übernommen hat. Anhand der Anlage 9 zur Übertragungsbilanz ist auch hinreichend nachgewiesen, dass hinsichtlich eines Betrages von 8.160.304,46 DM den Verbindlichkeiten konkrete Investitionen, die für Anlagenteile der neu errichteten Einrichtung des Beklagten entstanden sind, gegenüberstehen. Ein weitergehender Nachweis ist nicht erforderlich.

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Nicht geklärt werden muss nach Auffassung der Kammer, ob der O...-Zweckverband wirksam gegründet worden war und inwieweit Vereinbarungen zwischen der O... GmbH und dem Zweckverband bestanden haben. Zum näheren Verständnis ist zu betrachten, auf welchen Wegen eine Kommunalisierung der Aufgabe der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erfolgte. Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wurde zu DDR-Zeiten von den VEB-WAB durchgeführt. Nach der Wende wurde die Zuständigkeit neu geregelt. § 2 Abs. 2 der KV-DDR sah vor, dass die Gemeinden die Aufgabe wahrzunehmen haben. Dieser Verpflichtung konnten die Gemeinden aber solange nicht nachkommen, wie ihnen die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Anlagen nicht übertragen wurden. Es bedurfte also einer Neuordnung. Auf der Grundlage der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 wurden die ehemaligen VEB-WAB am 11. Mai 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt (u. a. O...-GmbH). Am 17. Mai 1990 war die KV-DDR in Kraft getreten. Am 6. Juli 1990 wurde das Kommunalvermögensgesetz-KVG beschlossen. Danach gingen alle volkseigenen Betriebe, die zur Erfüllung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben nach § 2 KV-DDR benötigt werden, in das Vermögen der Gemeinden und Städte über. Offenbar hatte der Gesetzgeber übersehen, dass die volkseigenen Betriebe bereits am 11. Mai 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelt worden waren. Folglich standen den Gemeinden nach diesem Gesetz nur noch die entsprechenden „volkseigenen Anteile“ gemäß § 4 Abs. 2 KVG zu.

52

Zur Lösung der sich hieraus ergebenden Probleme bot sich die Bildung eines Vereines oder Zweckverbandes an, der die Gesellschaftsanteile der Treuhand übernahm. Die Treuhandanstalt hat deshalb am 19. Dezember 1990 ein Entflechtungskonzept vorgeschlagen, nach dem die Städte und Gemeinden Eigentümervereine bilden. Auf diese sollten dann die Geschäftsanteile übertragen werden. Am 24. April 1991 hat der Eigentümerverein die Geschäftsanteile der O...-GmbH übernommen.

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Da die Abwasserbeseitigung zwingend eine hoheitliche Aufgabe ist und für die Wasserversorgung in Form eines öffentlich-rechtlichen Unternehmens erhebliche steuerliche Vorteile gegeben sein können, wurde als Übergangslösung angestrebt, die jeweilige GmbH in einen Zweckverband zu überführen, um hieraus die gewünschten öffentlich-rechtlichen Unternehmen zu entwickeln. Zu diesem Zeitpunkt existierte noch kein landesrechtliches Zweckverbandsgesetz. Dennoch wurden am 25. Juni 1991 Zweckverbände gegründet, die deckungsgleich mit den jeweiligen WAB-GmbHs waren. Auf diese Zweckverbände sollten zum 1. Juli 1991 die Vermögensgegenstände und Schulden der jeweiligen Kapitalgesellschaften übertragen werden. Aufgrund erneut auftretender Probleme unterblieb die Vermögensübertragung. Um aber die Finanzierung der Kapitalgesellschaften sicherzustellen, die ihre Investitionen über normale Geschäftsbankkredite mit Zinssätzen zwischen 10 % und 12 % finanzierten, übernahm der Zweckverband KfW-Kredite, die deutlich günstiger waren, um diese an die GmbHs weiterzureichen.

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Den Abschluss fand die Entflechtung durch die Gründung von Zweckverbänden auf der Ebene der politischen Kreise. Die beurkundeten Übertragungsverträge (Verpflichtungsgeschäft) sahen die Übertragung des Vermögens zum 1. Januar 1993 vor.

55

Letztlich ist festzustellen, dass der Beklagte nach dem Übertragungsvertrag vom 1. Februar 1993 verpflichtet war, das Vermögen und die Verbindlichkeiten der O... GmbH zu übernehmen. Die Höhe der Verbindlichkeiten ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Auszügen aus der Übertragungsbilanz. Ob der Eigentümerverein oder der o. g. Zweckverband wirksam gegründet wurden, kann letztlich dahingestellt bleiben, da unstreitig ist, dass tatsächlich Kreditverträge mit Banken zur Finanzierung von Investitionen für Entwässerungseinrichtungen abgeschlossen wurden und entsprechende Verbindlichkeiten bestanden haben. Die ausgereichten Mittel sind - wie vom Beklagten zumindest in bestimmtem Umfang nachgewiesen - auch tatsächlich für die später vom Beklagten betriebene öffentliche Entwässerungseinrichtung verwendet worden. Inwieweit es vertragliche Regelungen zwischen der O... GmbH und dem genannten Zweckverband gegeben hat, ist ohne Bedeutung, da jedenfalls der Entflechtungsvertrag eine Verpflichtung zur Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Beklagen vorsah.

56

Die Beitragskalkulation ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Auffassung der Klägerin nicht nachvollziehbar sei, warum der Beklagte von einer erstmaligen Herstellung seiner Entwässerungseinrichtung bis zum Jahr 2010 ausgehe. Grundsätzlich ist es in das planerische Ermessen des Aufgabenträgers gestellt, bis zu welchem Zeitpunkt er von der erstmaligen Herstellung der beitragsfinanzierten Anlage ausgeht. Dieses Ermessen ist durch das Gericht nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob es sachgerecht und vertretbar ist (vgl. VG Gera, Urteil vom 9. März 2011 - 2 K 2292/08 -).

57

Vorliegend hat der Beklagte im Erörterungstermin dargelegt, dass dieser Zeitraum gewählt worden sei, weil zum einen bis zum Jahr 2005 alle Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern an eine zentrale Kläranlage anzuschließen seien und, soweit es um den Anschluss von Gemeinden mit weniger als 2000 Einwohner gehe, zum anderen die kalkulierbaren und finanzierbaren Kosten maßgeblich gewesen seien sowie die tatsächlich im Verbandsgebiet bestehenden Anschlussmöglichkeiten an eine zentrale Kläranlage. Für den Zeitraum nach 2010 sei ursprünglich eine Finanzierung weiterer Anschlüsse über Erweiterungsbeiträge geplant gewesen. Diese Erwägungen sind sachgerecht und nachvollziehbar und vom Gericht nicht zu beanstanden.

58

Hinsichtlich der Einzelveranlagung hat die Klägerin keine Einwände erhoben.

59

Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

60

Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.

Beschluss

62

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.369,35 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).