Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 05.10.2011 – 2 E 626/11 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2011:1005.2E626.11GE.0A

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19. Juli 2011 gegen das Leistungsgebot des Beitragsbescheides vom 26. Oktober 2000 (Bescheid-Nr. D49816 AW 38916) in der Fassung des Stundungsbescheides vom 15. Dezember 2010 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13,16 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche Fäkalschlammentsorgung des Antragsgegners, die dieser als selbständige öffentliche Einrichtung betreibt.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Vollgeschoss bebauten Grundstücks Flur N, Flurstück-Nr. a in K..., ...

3

Mit Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2000 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller einen "Teilbeitrag Fäkalschlammbehandlung" in Höhe von 152,69 DM fest. Der Beitragsberechnung legte er eine Grundstücksfläche von 351 m² und einen Nutzungsfaktor von 1,5 für eine zulässige Bebauung mit zwei Vollgeschossen zugrunde. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. November 2000, eingegangen am 23. November 2000, Widerspruch. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde nicht gestellt. Allerdings hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. Mai 2009 den Wegfall der Aussetzung der Vollziehung mitgeteilt.

4

Am 15. Dezember 2010 erließ der Antragsgegner einen "Privilegierungs- und Stundungsbescheid" und reduzierte das Leistungsgebot des angefochtenen Bescheides um 25,42 € auf 52,65 €.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2011, zugestellt am 21. Juni 2011, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 19. Juli 2011 Klage erhoben und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

6

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, dass er 1997 eine vollbiologische Kläranlage auf dem Grundstück gebaut habe. Von der Entrichtung von Abwassergebühren sei er befreit worden. An die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Antragsgegners sei er nicht angeschlossen. Für die Entleerung der Kläranlage zahle er bereits Gebühren. Zudem habe der Antragsgegner den Beitragsbescheid nicht geändert, obwohl das Grundstück nur mit einem Vollgeschoss bebaut sei. Es sei lediglich ein Stundungsbescheid ergangen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück sei mit dem Inkrafttreten der Beitrags- und Gebührensatzung vom 14. Dezember 2005 entstanden. Streitgegenständlich sei der Teilbeitrag für die Fäkalschlammbehandlung. Insoweit liege eine betriebsfertige Einrichtung vor, an die der Antragsteller angeschlossen sei. Insoweit sei unerheblich, dass ein Anschluss an die Zentrale Kläranlage nicht in den nächsten 15 Jahren erfolgen solle. Eine Befreiung von der Inanspruchnahme der öffentlichen Fäkalschlammentsorgung liege nicht vor, vielmehr werde der auf dem Grundstück anfallende Fäkalschlamm abgenommen und beseitigt. Weil der Antragsteller eine Bebauung mit nur einem Vollgeschoss geltend mache, sei der ursprüngliche Beitragsbescheid korrigiert worden.

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Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestünden nicht. Es sei festzustellen, dass der Vollgeschossmaßstab für die Schmutzwasserentwässerung zulässig sei. Insoweit könne auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 - verwiesen werden. Beim Vollgeschossmaßstab werde die Grundstücksgröße zur Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung herangezogen. Eine gesonderte Betrachtung der Grundstücksfläche wie beim kombinierten Geschossflächenmaßstab finde nicht statt. Es existiere kein reiner oder kombinierter Vollgeschossmaßstab, sondern nur ein Vollgeschossmaßstab, bei dem die Grundstücksfläche mit der Anzahl der Vollgeschosse multipliziert werde. In der Literatur werde der Vollgeschossmaßstab für die Ermittlung eines Schmutzwasserbeitrages anerkannt.

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Soweit der Beitrag für die Fäkalschlammbehandlungsanlage im Rahmen der Kostenspaltung geregelt sei, sei die Satzung missverständlich, da es sich nicht um einen Teilbeitrag, sondern um einen Vollbeitrag handele. Dies werde aber in § 6 Abs. 2 BGS-EWS/FES deutlich, wo von einem Beitrag und nicht von einem Teilbeitrag gesprochen werde. Die Satzung sei entsprechend auslegungsfähig.

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Soweit die Satzung eine Kostenspaltung regele, sei klarzustellen, dass der Satzungsgeber hier nicht die Möglichkeit einer Vorfinanzierung habe schaffen wollen. Vielmehr habe er echte Teilbeiträge regeln wollen. Für die Inanspruchnahme derselben öffentlichen Teileinrichtung (Abwasserkanalnetz) sei kein abgestufter Beitrag erforderlich. Ein Erfordernis, den Teilbeitrag Abwasserkanalnetz gesondert für Vollanschlussnehmer und Teilanschlussnehmer zu kalkulieren, werde nicht erkannt. Beim Abwasserkanalnetz handele es sich um eine einheitliche öffentliche Einrichtung des Aufgabenträgers. Dass diese öffentliche Einrichtung durch den Vollanschlussnehmer durch Einleitung von Schmutzwasser und den Teilanschlussnehmer durch die Einleitung von vorgeklärtem Schmutzwasser in Anspruch genommen werde, sei unbeachtlich. Denn die Beitragskalkulation zum Abwasserkanalnetz umfasse nur die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Straßengrund und die Entsorgungsleitungen in der Ortslage. Hier sei die Inanspruchnahme identisch.

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Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass komplizierte Satzungsfragen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten werden sollten.

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Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

17

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner vor Anrufung des Gerichts durch den Antragsteller über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden hat (§ 80 Abs. 4 VwGO). Ein solcher wurde zwar nicht mit der Erhebung des Widerspruchs gestellt, jedoch bedarf es der förmlichen Antragstellung nicht, da über die Aussetzung der Vollziehung auch von Amts wegen entschieden werden kann (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 58). Auch wenn sich in der vorliegenden Behördenakte keine ablehnende Entscheidung findet, ist doch aufgrund eines Schreibens des Antragsgegners vom 18. Mai 2009 davon auszugehen, dass die Vollziehung ausgesetzt wurde. Denn mit diesem Schreiben teilt der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Bescheides die Aussetzung der Vollziehung wegfällt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Akten insoweit vollständig vorliegen, zumal auch andere Schreiben, die sich auf den vorliegenden Bescheid beziehen, sich teilweise nur in der Behördenakte zu einem anderen Beitragsbescheid befinden. Da die zunächst gewährte Aussetzung der Vollziehung vor der Bestandskraft des Bescheides wieder entfallen ist, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, ohne dass der Antragsteller erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen musste. Denn der Zweck des behördlichen "Vorverfahrens" nach § 80 Abs. 4 VwGO, die Gerichte durch eine erneute Befassung der Behörde mit dem Widerspruch zu entlasten (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80 Rn. 182), ist erreicht.

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Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des gegen einen Abgabenbescheid gerichteten Rechtsbehelfs anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen dann, wenn nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Überprüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (ThürOVG, Beschlüsse vom 23.08.2002 - 4 ZEO 380/00 -; vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, ThürVBl. 1998, 184 [186] m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 15.07.1974 - 81 VI 74 -, BayVBl. 1975, 171; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.1984 - 6 D 2/83 -, NJW 1986, 1004; Beschluss vom 21.05.1992 - 7 B 10444/92 -; NJW-RR 1992, 1426; ständige Rechtsprechung der Kammer). Ist der Ausgang des Verfahrens hingegen offen, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Dabei ist Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung durch das Gericht in erster Linie der Abgabenbescheid selbst und die ihm bei summarischer Prüfung offensichtlich anhaftenden Fehler. Im summarischen Eilverfahren kommt regelmäßig weder eine abschließende Klärung grundsätzlicher und schwieriger Rechtsfragen noch eine aufwändige Klärung von Tatsachen in Betracht, die dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben soll.

19

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides können sich im Einzelfall auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zu Grunde liegenden kommunalen Abgabensatzung selbst ergeben. Aber auch derartige Zweifel müssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zum Prüfungsmaßstab).

20

Fragen wirksamer Abgabensatzungen, insbesondere Fragen des Beitragssatzes und damit der Globalkalkulation, ist im Eilverfahren nur dann nachzugehen, wenn von Antragstellerseite ohne weiteres nachprüfbare Einzelheiten vorgebracht werden oder dem Gericht Fehler beim Erlass wirksamer Abgabensatzungen etwa aus anderen eigenen Verfahren oder obergerichtlicher Rechtsprechung bekannt sind. Nur in diesem Fall verweist das Gericht nicht pauschal auf das Hauptsacheverfahren, sondern setzt sich mit den aufgeworfenen Rechtsfragen auseinander.

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Dementsprechend ist es auf Grund des summarischen Charakters eines Eilverfahrens grundsätzlich denkbar, dass das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Hauptsacheverfahren bei Würdigung aller ermittelten tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt.

22

Für den vorliegenden Antrag bedeutet dies bei Zugrundelegung der dargestellten Grundsätze, dass ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Der angegriffene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da der beitragsrechtliche Teil der BGS-EWS/FES offensichtlich nichtig ist.

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist "Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und Fäkalschlammentsorgungssatzung (BGS-EWS/FES) des Zweckverbandes für Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rennsteigwasser" vom 14. Dezember 2005 (BGS-EWS/FES 2005), die im hier maßgeblichen Teil rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist.

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Die sachliche Beitragspflicht ist mit Inkrafttreten der BGS-EWS/FES 2005 zum 1. Januar 1999 entstanden. Denn das Grundstück verfügt seit September 1997 über eine vollbiologische Kleinkläranlage, deren Klärschlamm regelmäßig durch den Antragsgegner entsorgt wird. Aus den Unterlagen zur Globalkalkulation ergibt sich, dass die Fäkalschlammbehandlungsanlage bereits 1993 gebaut wurde. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht setzt die Fertigstellung des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung und das Bestehen wirksamen Satzungsrechts voraus. Mit Inkrafttreten der BGS-EWS/FES dürften beide Voraussetzungen erfüllt gewesen sein, da davon ausgegangen werden kann, dass der Fäkalschlamm des Antragstellers in der Fäkalbehandlungsanlage des Antragsgegners entsorgt wurde, er also angeschlossen war. Somit ist zur Beurteilung des Sach- und Rechtslage vollumfänglich und ausschließlich auf den 1. Januar 1999 abzustellen. Weshalb der Widerspruchsbescheid als Rechtsgrundlage des Beitragsbescheides von der BGS-EWS/FES vom 14. Dezember 2010 ausgeht und dann wiederum eine Heilung des ohne wirksame Rechtsgrundlage ergangenen Bescheides vom 26. Oktober 2000 mit Inkrafttreten der BGS-EWS/FES 2005 annimmt, kann dahingestellt bleiben.

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Die BGS-EWS/FES ist jedoch im beitragsrechtlichen Teil nichtig, da die Regelung des Beitragsmaßstabes für die Fäkalschlammentsorgung nicht vorteilsgerecht und somit unwirksam ist. Der angefochtene Bescheid verfügt damit über keine wirksame Rechtsgrundlage und ist rechtswidrig.

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Der Antragsgegner betreibt zwei selbständige öffentliche Einrichtungen, und zwar die Entsorgung des Fäkalschlammes als dezentrale Einrichtung (§ 1 FES vom 20. Juli 1999) und die zentrale Abwasserbeseitigung (§ 1 EWS vom 20. Juli 1999). Für beide öffentliche Einrichtungen erhebt er Beiträge nach der BGS-EWS/FES 2005. Der Beitragsmaßstab, der für beide Einrichtungen einheitlich geregelt ist, lautet:

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"§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der gewichteten Grundstücksfläche (Produkt aus Grundstücksfläche und dem Nutzungsfaktor) berechnet.

(2) Als Grundstücksfläche gilt

a) bei Grundstücken im Bereich eine Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zu Grunde zu legen ist,

b) bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes,

aa) die gänzlich im unbeplanten Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch - BauGG -) liegen, grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstückes

bb) …

(3) Der Nutzungsfaktor beträgt

a) bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten) oder untergeordnet bebaut oder untergeordnet gewerblich genutzt sind, 0,5

b) bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0. Für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,5 erhöht.

(4) …."

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Die Regelung dieses sog. kombinierten Vollgeschossmaßstabes berücksichtigt sowohl das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstückes über die Anzahl der Vollgeschosse als auch die Grundstücksfläche. Dieser Maßstab ist allgemein anerkannt, soweit es um den Beitrag für eine Entwässerung geht, bei der sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser entsorgt werden. Denn die Entsorgung des Niederschlagswassers knüpft unter Vorteilsgesichtspunkten an die Grundstücksfläche an. Damit ist dieser Maßstab grundsätzlich ungeeignet, soweit eine reine Schmutzwasserentwässerung bzw. Fäkalschlammentsorgung im Raume steht (ThürOVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98, Seite 68 des Urteilsabdrucks; VG Gera, Urteil vom 21. September 2011 - 2 K 301/99 GE -):

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"Für eine reine Schmutzwasserbeseitigung wird jedoch grundsätzlich nur ein reiner Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab als geeignet angesehen, wie der wahrscheinliche Umfang der Inanspruchnahme der Schmutzwasserentsorgung nicht in Relation zur Grundstücksgröße steht, sondern nur zum Umfang der baulichen Nutzung, die Ursache für die Entstehung des Schmutzwassers als häuslichem Abwasser ist (vgl. hierzu eingehend BayVGH, Urteil vom 26.10.2000 - 23 B 00.1146 - BayVBl. 2001, 498; Wuttig/Hürholz/Peters, Gemeindliches Satzungsrecht, Teil IV, Frage 15 und 19; Oehler, BayKAG, Anm. 7.1 zu Art. 5; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Anm. 4.2.2.4.1)."

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Soweit der Antragsgegner meint, das ThürOVG habe den Vollgeschossmaßstab als tauglichen Maßstab bestätigt, weil es weder einen kombinierten noch eine reinen Vollgeschossmaßstab gebe, sondern nur den Maßstab, wie ihn die Satzung regele, ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Hiergegen spricht schon die Feststellung in der Entscheidung, wonach ausdrücklich von einem reinen Geschossflächen- oder Vollgeschossmaßstab die Rede ist. Zumindest aber die nachfolgende Begründung lässt kein anderes Verständnis zu, wenn ausdrücklich festgestellt wird, dass die Grundstücksgröße bei einer reinen Schmutzwasserentsorgung kein geeigneter Maßstabsfaktor ist. Darüber hinaus wird in der Kommentierung zum ThürKAG ebenfalls zwischen einem kombinierten und einem reinen Vollgeschossmaßstab unterschieden (Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1492). Ebenso lässt die Bezugnahme des ThürOVG auf die Rechtsprechung des BayVGH keinen anderen Schluss zu:

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"Der Senat hat seit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes am 1. Juli 1974 die Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe von Grundstücksfläche und Geschossfläche immer als geeignet für die Abgeltung des grundstücksbezogenen Vorteils der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen leitungsgebundenen Versorgungseinrichtung (Wasserversorgungs- oder Entwässerungsanlage) anerkannt. Dabei ist allerdings der bloße Grundstücksflächenmaßstab grundsätzlich ungeeignet, die Vorteile sachgerecht zu erfassen, die ein Grundstück aus einer dieser Versorgungseinrichtungen erfährt, ausgenommen der Beitragsmaßstab der befestigten Grundstücksfläche für eine bloße Regenwasserkanalisation (VGH v. 22.10.1998, BayVBl 1999, 272 = BayGT 1999, 34 = GK 1999 Nr. 140 = VwRRBY 1999, 136; vgl. Ecker a.a.O. Nr. 4.2.2.3.1). Andererseits ist bei einer ausschließlichen Schmutzwasserkanalisation ein "reiner" Geschossflächenmaßstab ohne Grundstücksflächenkomponente sachgerecht und in der Regel sogar geboten (vgl. BayVGH v. 12.1.1990 GK 1991 Nr. 75; v. 9.3.1990 Nr. 23 B 88.265; Ecker a.a.O. Nr. 4.2.2.3.1). Dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs würde auch nicht ausreichend Rechnung getragen, wenn eine Gemeinde für eine Mischwasserkanalisation, in die sowohl das Schmutz- als auch das Niederschlagswasser von den Grundstücken abgeleitet werden kann, einen reinen Geschossflächenmaßstab wählte. Dieser Maßstab ist dagegen bei einer reinen Schmutzwasserkanalisation zulässig, weil sich dort der Grad des Vorteils aus der Möglichkeit der Ableitung des Abwassers aus der vorhandenen oder zulässigen Bebauung bestimmt. Dagegen bestehen bei einer "reinen" Schmutzwasserentwässerung Bedenken hinsichtlich eines aus Grundstücks- und Geschossflächen gemischten Maßstabes. Diese für die Mischwasserkanalisation (Ableitung von Schmutz- und Oberflächenwasser) als sachgerecht anerkannte und gebotene Kombination führt dazu, Eigentümer großer Grundstücke bei gleicher Bebauung, also gleichem Vorteil, stärker zu belasten als die Eigentümer kleiner Grundstücke. Daher kann bei einer "reinen" Schmutzwasserkanalisation ein solcher Maßstab nur zulässig sein, wenn durch die Verteilung des Aufwandes auf die jeweiligen Beizugsflächen diese Ungleichbehandlung weitgehend ausgeschlossen wird. Erreicht werden kann das nach der Rechtsprechung des Senats nur dadurch, dass der überwiegende Teil des Herstellungsaufwandes auf die Geschossflächen und ein entsprechend geringer Teil, der 10 v.H. nicht übersteigen darf, auf die Grundstücksflächen umgelegt wird (vgl. BayVGH vom 10.4.1987 Az. 23 B 85 A 1357, vom 13.10.1987 GK 1998 Nr. 224, vom 4.5.1988 GK 1989 Nr. 63, vom 13.10.1989 GK 1989 Nr. 225, vom 21.7.1995 GK 1996 Nr. 77). Maßgeblich ist dabei die tatsächlich bei der Kalkulation vorgenommene Umlegung, nicht etwa eine in der Satzung enthaltene Verteilungsvorschrift (vgl. Ecker, a.a.O., Nrn. 4.2.2.3.1 und 4.2.2.3.3)." (Bay VGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 23 B 00.1146 -, BayVBl. 2001, 498).

32

Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Regelung des Maßstabes nicht ausschließlich die tatsächliche Anzahl der Vollgeschosse zugrunde legen soll (reiner Vollgeschossmaßstab), ohne die Vollgeschosszahl als Grundlage für die Bestimmung eines Nutzungsfaktors im Zusammenhang mit der Grundstücksgröße heranzuziehen. Insoweit könnte die Anzahl der vorhandenen Vollgeschosse an die Stelle der Geschossfläche beim Geschossflächenmaßstab treten, der ebenfalls anerkannt ist, zumal es immer nur um Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe geht.

33

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dient beim Vollgeschossmaßstab die Grundstücksgröße nicht der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung. Die bauliche Nutzung eines Grundstückes ist im Beitragsrecht unabhängig von der Grundstücksgröße. Selbst im Baurecht spielt die Grundstücksgröße nur ausnahmeweise eine Rolle für das Maß der zulässigen baulichen Nutzung. Soweit der Antragsgegner Literatur zitiert, wonach der Vollgeschossmaßstab anerkannt ist, bezieht sich diese ausschließlich auf das Straßenausbaubeitragsrecht, nicht aber auf das Anschlussbeitragsrecht.

34

Mangels einer wirksamen Regelung des Beitragsmaßstabes für die Fäkalschlammentsorgung, der zum Mindestinhalt einer Satzung nach § 2 Abs. 2 ThürKAG gehört, ist der beitragsrechtliche Teil der BGS-EWS/FES insgesamt nichtig. Da im Anschlussbeitragsrecht der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit gilt, wonach die Satzung für alle Veranlagungsfälle des Aufgabenträgers einen wirksamen Maßstab regeln muss, kann die Satzung insoweit auch nicht im Übrigen Bestand haben, soweit die Beitragspflicht für die zentrale Entwässerungseinrichtung geregelt werden soll.

35

Darüber hinaus begegnet die Satzung weiteren Bedenken, als nach dem Willen des Satzungsgebers und der Regelung in § 2 BGS-EWS/FES sowohl Voll- als auch Teileinleiter einer Beitragspflicht unterliegen sollen. Denn dies regelt die Satzung nicht hinreichend, da eine Bestimmung des Beitragssatzes für den Teileinleiter fehlt.

36

Die Satzung trifft hierzu folgende Regelungen:

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§ 6

Kostenspaltung

(1) Der Beitrag wird für:

a) das Abwasserkanalnetz inklusive Hausanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum (innerörtlich),

b) zentrale Kläranlage

c) Fäkalschlammbehandlungsanlage gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben.

(2) Die Teilbeiträge Abwasserkanalnetz und Zentrale Kläranlage und der Beitrag Fäkalschlammbehandlungsanlage sind begrifflich wie folgt zu bestimmen:

…..

38

§ 7

Beitragssatz

Der Abwasserbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

39

Teilbeiträge

je qm gewichtete Grundstücksfläche

1. Teilbeitrag Abwasserkanalnetz

1,81 EUR

2. Teilbeitrag Zentrale Kläranlage

0,17 EUR

3. Beitrag Fäkalschlammbehandlungsanlage

0,15 EUR"

40

Die Kostenspaltung ist ein Vorfinanzierungsinstrument. Beiträge können für selbständige Teile einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, auch wenn der (grundstücksbezogene) Vorteil hinsichtlich der Gesamteinrichtung noch nicht besteht. Hiervon zu unterscheiden ist eine Beitragsabstufung für die Inanspruchnahme unterschiedlicher Vorteile durch die öffentliche Einrichtung, z. B. für Voll- und Teileinleiter (vgl. auch Blomenkamp, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1512 f.). Die Abstufung von Beitragssätzen für Voll- und Teileinleiter ist keine Festsetzung von Teilbeiträgen im Rahmen einer Kostenspaltung für Teileinrichtungen. Sie trägt den unterschiedlichen Vorteilslagen Rechnung. Bei der Kostenspaltung geht es nicht um unterschiedliche Vorteilslagen. Vielmehr ergibt die Summe der Teilbeiträge den zu zahlenden Vollbeitrag, den in der Regel der Vollanschlussnehmer zu zahlen hat. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch im Zusammenhang mit der Regelung eines abgestuften Beitrages eine Kostenspaltung notwendig werden kann, z. B. wenn ein Teilbeitrag für die Nutzung der Kläranlage für Voll- und Teileinleiter zu erheben ist (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27. Februar 2008 - 7 K 1410/07 We -).

41

Der Antragsgegner ist der Auffassung, entsprechend dem Willen des Satzungsgebers einen "echten Teilbeitrag" für die teilweise Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung geregelt zu haben, der es entbehrlich mache, den Teilbeitrag Abwasserkanalnetz gesondert für Voll- und Teilanschlussnehmer zu kalkulieren. Dem ist nicht zu folgen. Maßgeblich ist nicht allein, was der Satzungsgeber regeln will, sondern was er tatsächlich geregelt hat. Nach dem Wortlaut der Satzung wurde eine Kostenspaltung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürKAG geregelt. Hierfür spricht die Überschrift zu § 6 BGS-EWS/FES ebenso wie die Bezeichnung der Beitragssätze für Kanal und Kläranlage in § 6 Abs. 2 als "Teilbeitrag". Auch aus § 7 BGS-EWS/FES kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass Teilbeiträge erhoben werden sollen, die in der Summe den Vollbeitrag für den Vollanschlussnehmer ergeben. Denn dort heißt es, dass der Abwasserbeitrag sich aus Teilbeiträgen zusammensetzt. Es geht also um Teile des Vollbeitrages, nicht etwa um abgestufte Beiträge für den geringeren Vorteil, den der Teilanschlussnehmer durch die öffentliche Einrichtung hat. Es fehlt die Regelung eines abgestuften Beitragssatzes für den Teilanschlussnehmer. Insoweit ist die Satzung auch keiner Auslegung zugänglich.

42

Auch spätere Satzung des Antragsgegners, insbesondere die BGS-EWS/FES vom 10. Januar 2007, 11. September 2007, 3. April 2008, 21. Juli 2008, 27. Januar 2010 und 14. Dezember 2010 haben den angefochtenen Beitragsbescheid nicht geheilt, da sie die gleichlautenden unwirksamen Regelungen enthalten.

43

Die Frage, inwieweit der abgestufte Beitragssatz gesondert zu kalkulieren ist und ob die vorgelegte Kalkulation den Anforderungen genügt, soll einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

44

Im Übrigen ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

45

Der Einwand des Antragstellers, er sei vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, geht ins Leere, da der Antragsteller die Fäkalschlammentsorgung unstreitig nutzt. Aber auch wenn eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang tatsächlich erteilt worden wäre, stünde dies einer Beitragserhebung nicht entgegen, da der Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG (vgl. auch Klausing, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1056 m.w.N.).

46

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedurfte es vorliegend nach Auffassung der Kammer auch keiner Änderung des Beitragsbescheides im Hinblick darauf, dass das Grundstück nur mit einem Vollgeschoss bebaut ist. Maßgeblich ist insoweit, dass die sachliche Beitragspflicht vor dem 1. Januar 2005 entstanden sein dürfte (s. o.). Bis zu diesem Zeitpunkt war für die Beitragsfestsetzung die zulässige Nutzung maßgeblich, § 5 Abs. 4 BGS-EWS/FES, nicht die tatsächliche Bebauung. Erst mit dem Inkrafttreten des geänderten ThürKAG zum 1. Januar 2005 war auf die tatsächliche Bebauung abzustellen, § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG 2005 bzw. 2009. Da die Rechtsänderung aber nicht rückwirkend in Kraft getreten ist, gilt sie nur, soweit die sachliche Beitragspflicht für ein Grundstück nach dem 1. Januar 2005 entstanden ist. Um eine Ungleichbehandlung mit den Beitragsschuldnern zu vermeiden, deren sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, wurde eine Stundungsregelung geschaffen, § 21 a Abs. 4 ThürKAG 2005 bzw. 2009. Das bedeutet, dass die Beitragsfestsetzung im vorliegenden Fall unverändert bleibt, lediglich das Leistungsgebot, d. h. die Zahlungspflicht, war über einen Stundungsbescheid zu ändern. Dem hat der Antragsgegner mit dem Stundungsbescheid vom 15. Dezember 2010 Rechnung getragen. Sollte allerdings die sachliche Beitragspflicht erst am 1. Januar 2005 entstanden sein, wäre die Beitragsfestsetzung gemäß § 7 Abs. 7 ThürKAG i.V.m. § 3 a BGS-EWS/FES zu ändern gewesen. Ein Stundungsbescheid hätte dann nicht ergehen dürfen. Vorliegend ist dies jedoch im Eilverfahren nicht näher zu klären, da es hier nur um die Zahlungspflicht des Antragstellers, also das Leistungsgebot, geht. Diese beläuft sich aber in jedem Fall nur auf den Betrag in Höhe von 52,65 €.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Die Feststellung des Streitwerts findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRmoG -) vom 5. Mai 2004. Die Kammer hält es für angemessen, den in Abgabenbescheiden angeforderten Betrag im Eilverfahren zu vierteln (vgl. Streitwertkatalog i.d.F. vom 7./8. Juli 2004 Pkt. 1.1.5).