Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 06.10.2011 – 6 K 375/10 Ge
ECLI:DE:VGGERA:2011:1006.6K375.10GE.0A
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. April 2010 verpflichtet, festzustellen, dass dem Kläger und den weiteren Miterben ... H..., ... G..., ... K..., ... G..., ... R... und ... F... ein Anspruch auf Ausgleichsleistung wegen des Eigentumsverlustes an der Firma M... B..., A... dem Grunde nach zusteht, sowie verpflichtet, die Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG festzusetzen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als einer der Rechtsnachfolger nach ... B... auf der Grundlage des Geichsleistungsgesetzes Ausgleich für die besatzungshoheitliche Enteignung des einstigen Unternehmens "M..., ... B...".
Der Kläger ist der Enkel des einstigen alleinigen Inhabers der Firma "M..., ... B..." (im Folgenden: M...). Zu dem Unternehmen gehörten fünf Glashüttenwerke in den thüringischen Gemeinden A..., G..., L..., M... und ein im Jahr 1937 von der W... AG, U... gepachtetes Werk in O...
Der 1879 geborene ... B... verstarb 1955. Zu seiner Person ist Folgendes auszuführen:
Herr B... erlernte den Beruf des Glasschleifers und Glasmachers. Ab 1898 machte er sich selbstständig und baute die Werke in A..., G..., O..., M... und L... auf. Er war seit dem 1. Mai 1933 bis März 1934 sowie ab 9. Januar 1937 Mitglied der NSDAP. Ein besonderes Amt bekleidete er in der Partei nicht.
Herr B... beschäftigte in seinem Unternehmen während des Zweiten Weltkrieges Zwangsarbeiter aus verschiedenen Ländern. Darunter befanden sich Franzosen, Tschechen und so genannte Ostarbeiter. In der undatierten, vom Lagerführer H... und dem Betriebsleiter W... unterzeichneten Auflistung (vgl. Blatt 126 und 127, BA 3) waren für das Werk A... bis 11. November 1944 insgesamt elf französische Kriegsgefangene, sieben tschechische Zivilarbeiter und neun russische Zivilarbeiter - sog. Ostarbeiter - aufgeführt. Die Geburtsjahrgänge der Ostarbeiter umfassten die Jahre 1921 bis 1928. Sie wurden - so der o.g. Bericht - vom Lagerführer betreut und versorgt und erhielten die vom Wirtschaftsamt vorgeschriebenen Lebensmittel. Der Betriebsführer, Herr B..., habe sich dafür eingesetzt, noch zusätzliche Lebensmittel zu beschaffen. Von Herrn B... sei angeordnet worden, bestens für Unterkunft zu sorgen.
Für die anderen Werke existiert kein Bericht. Die Zahl der beschäftigten Ostarbeiter ist insbesondere für das Werk in G... nicht exakt bekannt. Nach Aussage des dort tätigen M... waren im Werk G... von 1942 bis 1945 ca. 60 bis 120 Ostarbeiter beschäftigt. Lagerleiter für G... war H... Er wurde nach Ende des Zweiten Weltkrieges im Sommer 1945 von Soldaten der Roten Armee erschossen.
Herr B... war von 1919 bis 1933 Vorsitzender des Gemeinderates in A..., dessen Mehrheit aus Sozialdemokraten bestand. Nach dem Bekunden des ehemaligen Bürgermeisters der Gemeinde A... (vgl. Bescheinigung vom 16. April 1946, Blatt 114,115, BA 3) half Herr B... vielen seiner Arbeiter finanziell und unterstützte zahlreiche Projekte der Gemeinde (Errichtung von Schulen, Bau von Wohnungen etc.) Eine Durchführung der Gemeindegeschäfte wäre ohne Herrn B... - so der einstige Bürgermeister - nicht denkbar gewesen. Viele NSDAP-Mitglieder hätten die Bestrebung gehabt, Herrn B... aus dem Gemeinderat zu entfernen.
Vom 30. März bis 19. April 1938 wurde Herr B... von der Gestapo verhaftet und in W... in Konzentrationshaft genommen. Sein ehemaliger Rechtsanwalt Dr. J... aus N... führte dazu am 16. Oktober 1945 Folgendes aus:
"…Veranlasst war die Verhaftung durch den damaligen Kreisleiter Dr. S... aus Rudolstadt aus rein propagandistischen Gründen anlässlich der Reichstagswahl vom 10. April 1938. In einem Schreiben des Reichstreuhänders der Arbeit in W... an den Landgerichtspräsidenten A... in Meiningen, das sich in Abschrift in meinem Händen befindet, heißt es ausdrücklich, dass in den B...-Betrieben eine erhebliche politische Missstimmung herrsche und B... daher "zur Beruhigung der Bevölkerung noch vor der Wahl in Schutzhaft genommen worden sei".
Nachdem die Wahl vorbei war, wurde B... am 19. April 1938 wieder entlassen, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, dass er sich zunächst noch nicht wieder in seinen Betrieben sehen lassen dürfe. Er wurde unter Anklage vor dem sozialen Ehrengericht des Reichstreuhänders in Thüringen gestellt. In der Hauptverhandlung am 22. April 1938 beantragte der Reichstreuhänder der Arbeit, B... die Betriebsführereigenschaft für die Betriebe K... und M... auf ein Jahr abzuerkennen. Das Urteil lautete auf 6000.- RM Geldstrafe..
..wurde gegen B..., obwohl durch die Verhandlung vor dem Sozialen Ehrengericht ausdrücklich festgestellt worden war, weiterhin vorgegangen. Der damalige Staatsrat Dr. S..... erklärte mit, dass B... als Nationalsozialist nicht tragbar sei und daher aus politischen Gründen durch eine andere Persönlichkeit ersetzt werden müsse..wurde ein Angehöriger der Gauwirtschaftsberatungsstelle, namens K..., in die B...-Betriebe eingesetzt. Er sollte B... politisch überwachen und die Arbeiterschaft durch Abhaltung von Betriebsappellen usw. politisch erziehen.."
In einem Brief vom 24. August 1942 an den Landrat in A... führte Herr B... aus:
„.. der vorher fernmündlich gegebenen Anweisung bezüglich der Kontrolle der Ostarbeiter verschärfte Bewachung und Beaufsichtigung eingesetzt sind, und zwar nicht nur tagsüber, sondern auch nachts. Ich habe bereits am Sonnabend meiner Betriebsleitung in G... Anweisung gegeben, dass notfalls unter Anwendung drakonischer Maßnahmen für die Zukunft unter allen Umständen das Vagabundieren der Jungrussen vermieden werden muss, weil hieraus Unzuträglichkeiten entstehen könnten.
Da es sich um lauter jugendliche Ostarbeiter im Alter von 14-17 Jahren handelt, also teilweise noch um Schulkinder und die mir zugewiesenen Ostarbeiter aus dem Gebiet Sowjetrusslands stammen, in welchem zweifellos ein schlechteres Menschenmaterial zu Hause ist... wird es sehr schwer sein, Ordnung und Disziplin in die Gesellschaft zu bringen...Sollten trotz aller verschärften Maßnahmen doch noch einzelne Ostarbeiter Ausbruchsversuche unternehmen, dann werde ich wie bereits gesagt, evtl. unter Hinzuziehung der Polizei, Strafen verhängen, die nicht ohne Wirkung bleiben können.“
Die M... wurde im November 1945 auf der Grundlage des Befehls der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) Nr. 124 sequestriert und in der Liste A der zu enteignenden betrieblichen Vermögenswerte unter der laufenden Nr. 14 der einschlägigen Kreisliste erfasst.
Über eine persönliche Vorsprache Herrn B...s in der Landeskommission zur Durchführung der SMAD-Befehle 124/126 am 11. März 1947 existiert folgender Vermerk vom 26. März 1947 (vgl. Blatt 53, BA 3):
" …Es wurde ihm erklärt, dass seine Betriebe bis auf die W... AG und das Werk, in dem sein Sohn beteiligt ist, nicht unter Sequester gekommen seien. Durch eine Rückfrage des Herrn J..., der über die letzte Landeskommissionssitzung unter dem Vorsitz des Herrn Minister B... berichtete, ist der Fall nochmals vom FDGB, Herrn F..., vorgetragen worden. Herr F... führte aus, dass die persönliche Belastung des Herrn ... B... so stark sei, dass sie für die Gesamtsequestrierung seiner Betriebe voll ausreiche. Unter Zugrundelegung dieses von Herrn F... vorgetragenen Sachverhalts sind dann die Gesamtbetriebe B... auf A gesetzt worden. Demgegenüber hat die Überprüfung des gesamten Belastungs- und Entlastungsmaterials für ... B... in der ZDK ergeben, dass eine Enteignung der betrieblichen Objekte des B... nach Befehl 124 nicht möglich ist. Die vorgenannten Belastungen richten sich im Wesentlichen nicht gegen ... B..., sondern im Allgemeinen gegen Angestellte seiner Betriebe. Dagegen sind von Seiten der Antifa-Ausschüsse entsprechende Entlastungsbeweise schlüssig erbracht worden…"
Vor der Landeskommission zur Durchführung der Befehle der SMAD 124/126 wurden am 8. Mai 1947 wegen der Frage, ob Herr B... an Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt war, sowohl Belastungs- als auch Entlastungszeugen gehört. Als Belastungszeugen wurden Herr ... R... (Werkmeister des Werkes G...), Frau E... (Ehefrau von H..., Lagerleiter für die Ostarbeiter im Werk G...), ... W... (Glasausleerer), ... V..., ... H... (Glasmacher), ... F... (Hilfsarbeiter) und ... W... (Hüttenmeister) vernommen.
Am 26. Juni 1947 erging durch das Amtsgericht Ilmenau ein Haftbefehl gegen Herrn B..., der nicht vollzogen werden konnte, da er sich zu diesem Zeitpunkt in H... aufhielt. Ihm wurde vorgeworfen, als Betriebsführer Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, in dem er geduldet habe, dass ausländische Arbeiter misshandelt und unmenschlich behandelt worden seien. Die SMAD bestätigte mit Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 die Enteignung der in Liste A erfassten Unternehmen. Die M... wurde am 16. Juli 1948 im Handelsregister gelöscht.
Die am 8. Mai 1947 vor der Landeskommission vernommenen Personen sagten Folgendes aus:
Frau E...:
„ ...Es ist mir bekannt, dass mein Mann durch Herrn B... als Lagerleiter für die Ostarbeiter eingesetzt wurde. Da ich Lettländerin bin und die russ. Sprache beherrsche, wurde ich in den meisten Fällen als Dolmetscherin zwischen den Russen und meinem Mann und dem Betriebsleiter Herrn K... eingesetzt. Wenn ich gefragt werde, ob mein Mann die Ostarbeiter misshandelt hat und ob diese Misshandlung auf Anordnung des Herrn B... geschehen ist,,so kann ich darüber keine Angaben machen...Da ich durch andere Leute erfahren habe, dass mein Mann Misshandlungen vorgenommen hat, habe ich ihm geraten, er möge dies in Zukunft unterlassen. Anmerken möchte ich hier, dass ich in manchen Fällen gesehen habe, wie mein Mann Ostarbeiter geohrfeigt hat. Ob diese Anweisungen von B... oder K... ausgegangen sind, weiß ich nicht mehr. Ich weiß nur soviel, dass auch K... Misshandlungen an Ostarbeitern vorgenommen hat und dieser meinem Mann aufgetragen hat, wie diese Leute zu bestrafen waren, wenn sie ein kleines Vergehen begangen hatten...“
Der Hilfsarbeiter ... F... erklärte:
„Wenn ich gefragt werde, ob ich in der Lage bin über die Misshandlungen, die der ehem. Besitzer der Glasfabrik in G..., H.B. gegen die Ostarbeiter...irgendwelche Aussagen zu machen, so möchte ich hier bemerken, dass ich nicht in der Lage bin, mit Bestimmtheit zu sagen, ob B... die Anordnungen an seine Betriebsleiter in Bezug auf Misshandlungen selbst erteilt hat, da ich es nicht selbst gesehen habe. Ich nehme aber an, dass in den Besprechungen zwischen den Hüttenleitern, Betriebsleitern und B..., die fast jeden Sonntag stattgefunden haben, diese Fragen und Anordnungen von B... besprochen wurden... dass ich oft Gelegenheit hatte, aus dem Munde einzelner Ostarbeiter zu hören, dass das Essen in den meisten Fällen schlecht und unzureichend war. Einen Vorfall möchte ich hier besonders herausstellen...schleifte der Lagerverwalter H. E..., der die Ostarbeiter zu betreuen hatte, einen dieser Jungen durch die Glashütte in die Hüttenmeisterstube...In der Stube hörte man das Geschrei dieses Ostarbeiters und ich konnte feststellen, dass dem Gewühl in der Stube nach, der Junge von dem Anwesenden geschlagen wurde. ..sei an dieser Stelle besonders betont, dass derartige...Misshandlungen täglich im Betrieb G... vorkamen. Nach meinem Ermessen ist es eine praktische Unmöglichkeit, dass B... nichts von all dem gewusst haben will...“
Der Arbeiter ... W... erklärte:
"...In der Glashütte in G... war mir ein junger Ostarbeiter namens W... zugeteilt...Er erklärte mir, dass er vom Lagerverwalter F... derartig geprügelt worden sei, weil er sich einige Kartoffeln auf dem Feld, welches allerdings schon abgeerntet war, gestohlen hatte...Er zog seine Hose ab und zeigte mir die deutlich sichtbaren Schläge, die von einem Stock oder von einem Ochsenziemer herrühren mussten...Ich war damals von dem Geschehenen erschüttert und konnte mir nicht vorstellen, dass ein Mensch einen anderen in einer derartigen Art und Weise misshandeln konnte... dass B... derartige Maßnahmen gegenüber den von ihm eingestellten Lagerleitern angeordnet hat, so kann ich darüber keine Auskunft geben...Bemerken möchte ich noch, dass das Essen, welches den Ostarbeitern gereicht wurde, sehr wenig und schlecht war...hörte ich ein Gespräch zwischen B... und E..., in dem B... E... aufforderte, die Ostarbeiter zu größeren Arbeitsleistungen heranzuziehen...B... zur Antwort gab: “Da soll ich Ihnen wohl zeigen wie das gemacht wird.“ Ich hatte damals den Eindruck, dass B... auf diese Weise E... indirekt zum Ausdruck brachte, dass man mit Schlagen noch mehr Arbeitsleistungen erzielen könne. In einem anderen Falle habe ich als Augenzeuge gesehen wie ein 12-jähriges Kind in der Nachtschicht zu schwersten Arbeiten herangezogen wurde (als Eisträger)...“
Der Werkmeister des Werkes G... R... sagte aus:
„... Die Behandlung dieser jungen Ostarbeiter war alles andere als menschlich. Sie wurden zu unnormalen Arbeitsleistungen herangezogen. Die Arbeitszeit betrug jeweils 16 Stunden und manchmal noch mehr. Und auch sonntags wurden sie noch beschäftigt. Wollten sie diese übermenschlichen Arbeitsleistungen nicht willig verrichten, so wurden sie mit Prügeln und Essenentzug bestraft. Den Auftrag dazu hat Herr B... gegeben. Er erklärte mir gegenüber wiederholt: dass diese Ostarbeiter zu arbeiten hätte und wenn sie zusammenbrächen und wenn es 24 Stunden wären. Sie sollen „in Arsch getreten“ werden, wenn sie nicht wollen. Es ist vorgekommen, dass Leute in meiner Schicht fehlten...Herr B... ging daraufhin mit dem Betriebsleiter K... in die Wohnbaracke der Ostarbeiter und zwang die höchstpersönlich teilweise unter Anwendung von Fußtritten in den Hintern zur Weiterarbeit...Betreffs der Verköstigung der Ostarbeiter...dass diese oftmals viel zu wünschen übrig ließ... Meine Einwendungen bei der Betriebsleitung und Herrn B... wurden abgetan mit dem Bemerken, dass er nichts daran ändern könne...“
Der Hüttenmeister ... W... erklärte:
„...wenn ich gefragt werde, ob mir Misshandlungen an den Ostarbeitern bekannt sind, so muss ich sagen, dass es der Fall ist. Als besonders möchte ich erwähnen, dass der damalige Lagerleiter E... besonders die Ostarbeiter geschlagen und misshandelt hat. Mir ist weiter bekannt, dass verschiedene Ostarbeiter nach ihrer Arbeit zu der Bevölkerung gegangen sind, dort Arbeiten verrichteten, um zusätzlich etwas zu Essen zu erhalten. Sind sie dann von E... bei diesem Betteln gefasst worden, dann gab es Strafen, entweder Schläge oder Mehrarbeit. Außerdem wurden ihnen die Sachen, welche sie von der Bevölkerung erhalten haben, wieder abgenommen...Bemerken möchte ich, dass der damalige Betriebsleiter K... alle Anweisungen an … E... gab und dafür auch verantwortlich war. Von den Hüttenmeisterbesprechungen kann ich nur sagen, dass mir davon nichts bekannt ist...“
Als Entlastungszeugen äußerten sich die Betriebsräte der Werke in A..., O..., M... und L... am 8. Mai 1947 vor der Landeskommission als Zeugen. Es handelt sich dabei um ... M... (Betriebsratsvorsitzender), ... S... (Geschäftsführer in A...), ... K... (Werk A...), ... S... (Betriebsleiter Werk A...), ... S... (Betriebsratsvorsitzender A...) ... S... (Obermeister in A...), Herr T... (Betriebsleiter M...) und Herr L... (Betriebsratsvorsitzender des Werkes M...) sowie Herr M... (Angestellter in G...). Die Protokolle über die Vernehmungen sind nicht mehr vorhanden. Die Zeugen hatten jedoch bereits im März und April 1946 schriftliche Bescheinigungen über ihre Tätigkeit im Unternehmen ... B...s verfasst (vgl. Blatt 109 ff, BA 3). Daraus geht Folgendes hervor:
Herr ... K... schreibt:
" …Herr B... hat nie einen Ostarbeiter geschlagen oder den Auftrag dazu gegeben, die Einstellung desselben gegenüber den Ostarbeitern und umgekehrt war eine freundliche, im Rahmen der Möglichkeit sorgte er dafür, dass zusätzliche Lebensmittel für die Ostarbeiterküche besorgt wurden. Der Lagerführer und die sonstigen Vorgesetzten haben öfter Anweisung von ihm erhalten, die Ostarbeiter ordnungsgemäß zu behandeln und nicht zu schlagen und das Lager in Ordnung zu halten. Das Lager wurde von Zeit zu Zeit von Herrn B... kontrolliert. …Speziell ein Vorkommnis veranlasste Herrn B..., gegen den Lagerführer eine strenge Untersuchung einzuleiten mit dem Ziel, ihn zu entlassen, wobei Unterzeichnender auch zugegen war. Leider hat der dafür in Frage kommende Ostarbeiter, anscheinend aus Angst vor Strafe vor dem Lagerführer, die dafür erforderliche Aussage nicht gemacht, obwohl ihm von Herrn B... völlige Straffreiheit zugesichert war. Der Lagerführer, welcher durch die Arbeitsfront eingesetzt wurde, hatte bei den örtlichen Behörden eine sehr starke Stütze, die es auch bei Nachweis der Verfehlung kaum möglich gemacht hätte, ihn von seinem Posten zu entfernen."
Herr ... S... schreibt:
"...als das ich durch viele Zusammenkünfte und Unterredungen erkannte. dass Herr B... sich in seiner wohlwollenden Einstellung auch anderen von mir berührten sozialen Problemen seinem Herzen folgend oft über krasse und unverständliche Misslagen der damaligen nazistischen Gesetzgebung hinwegsetzte. Er hielt mit seinem Missfallen an dem gesamten Nazi-System nie zurück…"
Herr ... S... äußert sich wie folgt:
" Als Betriebsratsvorsitzender bestätige ich, dass Herr ... B...; A... während des Krieges die im Werk A... beschäftigten Ostarbeiter, sowie die franz. Kriegsgefangenen - später Zivilarbeiter - immer gut und einwandfrei behandelt hat, sehr freundlich zu ihnen gewesen ist und sich auch bezüglich der Unterkunft und der Ernährung stets für sie eingesetzt hat. Die fremden Arbeiter waren deshalb auch ihrerseits stets zufrieden und arbeitsfreudig".
Herr ... S... trägt vor:
"…und kann mit gutem Gewissen eidesstattlich die Versicherung abgeben, dass die im Kriege beschäftigten Ostarbeiter und Ostarbeiterinnen von dem Betriebsführer, Herrn ... B..., immer anständig und korrekt behandelt worden sind. Herr B... hat bei seinen täglichen Besuchen sich stets nach dem Wohlergehen der zum Teil noch sehr jungen Ostarbeiter erkundigt, hat dafür gesorgt, dass sie gut und einwandfrei untergebracht waren und vor allem sich stets dafür eingesetzt, dass die Ostarbeiter und Ostarbeiterinnen zusätzlich noch Verpflegung erhielten. Es seien zusätzliche Lebensmittel beschafft worden. Dies sei wiederholt von B... geprüft worden. Hierzu war der Hauptlohn-Buchhalter, Herr M..., verpflichtet und es sind noch zusätzlich Lebensmittel wie Kartoffeln, Kraut, Möhren, Sauerkraut, Tomatenmark, Soßen und dergleichen beschafft worden..Auch die Lagerführer sind ständig von Herrn B... darauf hingewiesen worden, dass die Ostarbeiter ordentlich und anständig zu behandeln sind. Außerdem war Herr R... beauftragt, zusätzlich Kleidung, Wäsche, Schuhe, Nähgarn usw. zu besorgen und sich auch sonntags um das Wohlergehen der Ostarbeiter und Ostarbeiterinnen zu kümmern. Herr B... hat oft mit den Ostarbeitern gesprochen und auch mit ihnen Späße gemacht und es gab für ihn nichts Schöneres, als wenn die Jungen und Mädchen glückliche Gesichter hatten…"
Herr ... T...schreibt:
"…Die uns zugewiesenen Ostarbeiter standen im Alter von 16-19 Jahren, sie arbeiteten sich sehr schnell ein und waren in kurzer Zeit gute brauchbare Arbeitskräfte, und waren auch intelligent und willig. Herr B... …erkundigte sich bei jedem Hiersein nach dem Befinden der Ostarbeiter und befrug sich immer bei den Ostarbeitern nach deren Ansichten und Wünschen in Bezug auf Unterkommen und Verpflegung. Herr B... machte es uns zur Pflicht,… zusätzlich Verpflegung zu besorgen, was auch geschehen ist, soweit es irgend möglich war. …Der Gesundheitszustand der Ostarbeiter war gut …"
Herr L... beschreibt Folgendes:
"Im Krieg sind in im Werk M..... bis zu 26 Ostarbeiter beschäftigt worden. Diese waren im Betrieb untergebracht. Ich kann aus meiner Tätigkeit im Werk M... aus voller Überzeugung bestätigen, dass die Fremdarbeiter von Seiten des Betriebsführers Herrn B... bei jedem Besuch, der fast täglich erfolgte, sehr freundlich und zuvorkommend behandelt worden sind. Herr B... hat sich auch ganz besonders darum gekümmert, dass die Fremdarbeiter in Unterkunft und Verpflegung, soweit es überhaupt möglich war, gut behandelt worden sind.."
Herr M... äußert sich wie folgt:
"…In den Jahren 1942-1945 wurden in dem Betrieb des Herrn B... in G... schwankend zwischen 60-120 russ. Zivilarbeiter beschäftigt. Herr B... begrüßte es immer, wenn für die Ostarbeiter zusätzlich etwas getan wurde. So wurden z.B. auf Grund von Bekleidungszuteilungen für die Leute Bekleidungsstücke beschafft und wurden nur zum Teil in Abzug gebracht, damit sie nicht zu sehr in ihren Verdiensten geschmälert wurden. bei diesen Beschaffungen wurde alles Mögliche versucht, etwas zu erhalten und so mussten wir oft hören "Ja alles für die Russen und für uns nichts". Als die Lebensmittellage immer schwieriger wurde, wurde im Rahmen des Möglichen öfters etwas Zusätzliches beschafft und der Küche zur Verfügung gestellt…".
Herr B...äußerte sich selbst in einem Brief vom 13. Mai 1947 an die Kontrollkommission der SMA in Karlshorst (Blatt 50 BA 3). In diesem Brief führte er auszugsweise aus:
"Ich stamme aus einfachen Verhältnissen. Ich habe als Glasschleifer und Glasmacher gearbeitet und ganz klein angefangen. Schon mit 19 Jahren habe ich mich 1898 selbständig gemacht und gemeinsam mit der Arbeiterschaft im guten Einvernehmen allmählich die 5 benachbarten Produktionsstätten in den Dörfern A..., G..., O..., M... und L... aufgebaut..Ich kämpfe gegen die Sequestration, weil ich meine Lebensarbeit fortsetzen will und weil ich glaube, dass meine Arbeitskraft und meine Erfahrungen als Organisator und Betriebsleiter für die Aufrechterhaltung und die Vergrößerung der Thüringer Glasproduktion gerade in den schweren Zeiten des deutschen Wiederaufbaus noch auf Jahre hinaus notwendig, ja unentbehrlich sind..
Am 8.5.1947 hat die Landeskommission in G... über die Frage der Sequestration erneut verhandelt. Die Betriebsräte der Werke in A..., O..., M... und L... haben als Zeugen eingehend dargelegt, dass gegen mich weder politisch noch sozial, sonst noch wirtschaftlich irgendetwas einzuwenden ist. Im Gegenteil haben diese Betriebsräte bestätigt, dass ich mich ständig um das Wohl meiner Belegschaft und insbesondere auch der mir zugewiesenen ausländischen Arbeiter gekümmert habe. Diese Zeugen haben ferner bekundet, dass ich ständig darauf hingewiesen habe, insbesondere auch die ausländischen Arbeiter anständig und ordentlich zu behandeln, sie gut zu verpflegen und ihnen genügend freie Zeit zu lassen. Die Zeugen haben nachdrücklich betont, dass ich ständig große Geldbeträge für die Besorgung von zusätzlichen Lebensmitteln und für Fahrzeuge bereitgestellt habe, um die Lebensmittel von weit her heranzuholen.
…Die Grundsätze der Humanität habe ich auch gegenüber den Ostarbeitern immer hoch gehalten. Die unmenschlichen Nazimethoden habe ich stets verabscheut. Im Gegensatz zu den Betriebsräten der 4 anderen Werke haben 2 Betriebsräte des Werkes G..., die beiden Brüder H..., die Beschuldigung erhoben, in diesem Werk seien im Kriege Ostarbeiter schlecht behandelt worden. Ich hätte das gewusst, geduldet und selbst mitgemacht. Diese Beschuldigung entspricht nicht der Wahrheit.
Diese Anklage ist in der Verhandlung in G... widerlegt worden durch die Aussagen der Zeugen ... K..., Obermeister ... S... und Meister ... S..., sämtliche vom Werk G... Diesen Zeugen haben bestätigt, dass auch in G... die Ostarbeiter gut behandelt worden sind. Insbesondere aber ist die Beschuldigung widerlegt worden durch die Vernehmung der Zeugin E...
Frau E... war die Ehefrau des Lagerleiters für die Ostarbeiter. Der Ehemann E... ist im Sommer 1945 erschossen worden. In einem früheren Protokoll hat Frau E... zwar gesagt, der Lagerleiter E... sei zur Übernahme dieses Amtes durch mich gezwungen worden. Bei der Vernehmung hat Frau E... das richtig gestellt. Sie hat erklärt, dass sie bei der ersten Vernehmung aus Angst, weil ihr Mann bereits erschossen war, alles mögliche unterschrieben hat, was sie im Einzelnen heute nicht mehr weiß. Sie hat jetzt mit Bestimmtheit erklärt, dass von mir auf ihren Mann kein Zwang ausgeübt worden ist, dieses Amt zu übernehmen. Vielmehr ist E... durch die deutsche Arbeitsfront, die bekanntlich über die Lagerordnung zu bestimmen hatte, als Lagerleiter eingesetzt worden. Die Zeugin ist der russischen Sprache mächtig und war deshalb während der ganzen Lagerzeit als Dolmetscherin tätig. In dieser Eigenschaft als Dolmetscherin war Frau E... ständig im Lager und hatte die beste Gelegenheit, genau zu beobachten, wie ich mich den Ostarbeitern gegenüber verhalten habe. Die Zeugin hat mit einem Nachdruck erklärt, dass ich in den 2 Jahren ihrer Tätigkeit kein einziges Mal einen Russen angebrüllt und erst recht nicht misshandelt habe. Die Zeugin hat betont, dass das Essen für die Ostarbeiter auch in G... gut gewesen ist und dass ich auch für zusätzliche Lebensmittel gesorgt habe. Das Essen war so reichlich, dass die Arbeiter es manchmal nicht einmal ganz aufessen konnten. Auf den Vorhalt, dass der Betriebsrat G... erklärt habe, es seien auch Würmer im Essen gewesen, hat die Zeugin erwidert: "Es ist richtig, das einmal in der Graupensuppe einige Würmer gewesen sein. Das war aber eine große Ausnahme, die überall im Kriege einmal vorkommen konnte, wenn alte Graupen geliefert wurden. Sonst war das Essen stets einwandfrei."
…Die Zeugin hat ferner bestätigt, dass sie in den 2 Jahren des Bestehens des Lagers nicht eine einzige Klage der Ostarbeiter über mich gehört hat. Die Ostarbeiter haben gegenüber der Zeugin immer betont, dass ich ein guter Chef war. Auch nach Vorhalt der widersprechenden Aussage der Gebrüder Hermann hat die Zeugin erklärt, dass sie beim besten Willen nichts Belastendes gegen mich aussagen kann. Gerade diese Zeugin ist besonders wichtig, weil sie durch ihre Sprachkenntnisse mit den Ostarbeitern vertraut war und weil gerade sie Veranlassung hätte, die Schuld von ihrem Ehemann abzuwälzen und mich zu belasten, wenn dies möglich wäre.
Hinzu kommt noch folgendes:
Nach dem Zusammenbruch 1945 haben mich zahlreiche Ostarbeiter des Werkes G... in meiner Wohnung besucht, haben mich umarmt und gesagt, "Du warst immer ein guter Chef".
Beweis:
1. meine Hausangestellte ... V... in A...
2. Ehefrau ... L... in G...
3. ... S... in A...
Aus Dankbarkeit haben mir gerade diese Ostarbeiter mehrere Kisten Zigarren geschenkt. Sie haben auch Lebensmittel angeboten. Ich habe mich dafür bedankt und gesagt, sie sollten die Lebensmittel lieber alleine essen.
…Ich habe auch durch Anschläge in meinen Betrieben, insbesondere auch in G... jede schlechte Behandlung der ausländischen Arbeiter verboten…Als drei jugendliche Russen ausgerückt waren und nach einigen Tagen wieder eingebracht wurden, habe ich ausdrücklich verboten, diese Jungen in irgendeiner Form zu bestrafen.
Beweis: Dolmetscherin Frau E...
Mit der Einteilung der Ostarbeiter zur Arbeit hatte ich gar nichts zu tun. Ich konnte mich bei dem Umfang meiner Betriebe nicht darum kümmern, hatte vielmehr den Betriebsleiter Koch und die einzelnen Meister dafür verantwortlich gemacht, dass die Ostarbeiter in jeder Weise anständig und menschlich behandelt werden sollten. Ungünstig für mich hat nur noch der Zeuge Riese ausgesagt. Diese Aussage ist aber wertlos. Er war ein großer Nazi seit 1933 und großer Funktionär (Ortsverwalter der Arbeiterfront). Eine gemeine Lüge ist es von Riese, ich hätte einen Russen einmal getreten. Gerade Riese war derjenige, der als Ortsverwalter der DAF mich immer bespitzelt hat, um festzustellen, ob ich etwa gegenüber den Ostarbeitern zu menschlich wäre. Einmal habe ich von der Deutschen Arbeitsfront einen schweren Tadel erhalten, weil einige junge Ostarbeiter geflohen waren, weil sie Heimweh hatten. Ich musste deshalb der Arbeitsfront schreiben, dass ich für drakonische Strafen sorgen würde, wenn so etwas noch einmal vorkommen würde. Ich habe das aber nicht ernst gemeint, sondern nur einmal so geschrieben, um die Arbeitsfront zu beruhigen. In Wirklichkeit habe ich immer nur die verantwortlichen Angestellten auf korrekte und anständige Behandlung der Russen hingewiesen.
Ich lege besonderen Wert darauf, gerade diese Beschuldigung der schlechten Behandlung einwandfrei zu widerlegen, da jede unmenschliche Behandlung von Arbeitern mit meinem Gewissen und meiner Lebensauffassung unvereinbar sind.
Wenn gegen meinen Willen und ohne mein Wissen im Werk G... Misshandlungen vorgekommen seien sollten, so ist die Haltung der Ostarbeiter gegen mich nach dem Zusammenbruch der beste Beweis dafür, dass die Ostarbeiter mir keine Schuld gegeben haben und genau wussten, dass ich an solchen Dingen völlig unschuldig war. Hätten die Ostarbeiter mich für den Schweinehund gehalten, als den die Gebrüder H... mich hinstellen wollen, dann hätten die Ostarbeiter mich nachher ebenso behandelt, wie das mit anderen Männern geschehen ist, die sich gegen die Ostarbeiter vergangen haben. E... ist erschossen worden. Mir hat kein Ostarbeiter ein Haar gekrümmt. Alle Ostarbeiter waren nach dem Zusammenbruch meine Freunde.
In allen 4 anderen Betrieben war die Behandlung der Ostarbeiter tadellos. Es ist doch kaum denkbar, dass gerade in G... die Behandlung angeblich so schlecht gewesen sein soll. Die Dolmetscherin hätte das doch merken müssen.
Als Lüge hat sich herausgestellt die Behauptung ich sei schon lange vor 1933 Mitglied der Nazi-Partei gewesen, ich hätte einen Stamm von Nazi-Aktivisten um mich versammelt und wäre selbst Nazi-Aktivist gewesen. Das alles ist widerlegt und offenbar auch von der Landeskommission als widerlegt angesehen worden. In Wahrheit war ich bis zum Jahre 1933 Vorsitzender des Gemeinderates in A..., dessen Mehrheit aus Sozialdemokraten bestand. Vorsitzender einer sozialdemokratischen Mehrheit konnte ich nur sein, weil die Arbeiterschaft volles Vertrauen zu mir hatte und wusste, dass ich einer der ihrigen war. 1938 wurde ich durch die Gestapo verhaftet. Das wäre niemals geschehen, wenn ich ein richtiger Nazi gewesen wäre. Die Verhaftung war ein politisches Manöver, wie es die Nazis oft machten..Gerade weil die Nazis wussten, dass ich ihr Gegner war, haben sie mich mehrere Wochen im Gestapokeller in W... gefangen gehalten. Nur mit größter Mühe gelang es damals meinem Rechtsanwalt Dr. J... aus N..., mich zu befreien.
…Die Nazipartei war unzufrieden, weil ich es ablehnte, die Belegschaft zu Nationalsozialisten zu erziehen. Deshalb setzte der Gauwirtschaftsberater S... - der berüchtigte Mitarbeiter des Kriegsverbrechers S... - den Parteibonzen K... in meinen Betrieb, damit dieser den Nazigeist in der Arbeiterschaft verbreiten sollte. Ich bin von den Nazis schwer verfolgt und gefangen gesetzt worden und nehme für mich in Anspruch, dass ich stets ein aufrechter Kämpfer gegen die Nazimethoden gewesen bin.
Im Übrigen bin ich weder Kriegsverbrecher noch Rüstungsindustrieller noch Kriegsgewinnender, noch Militarist - ich war niemals Soldat - noch Reaktionär…"
... B... wurde nach seinem Tod im Jahr 1955 von seinen Töchtern ... L... und ... L... sowie den Enkeln ... M..., ... L... und dem Kläger beerbt.
Der Kläger machte am 28. September 1990 vermögensrechtliche Ansprüche auf die ehemalige Fa. M... geltend und stellte am 25. Oktober 1995 seinen Antrag auf Gewährung von Ausgleichsleistungen um. Gleichzeitig hatten die weiteren Rechtsnachfolger nach ... B..., Frau ... H..., Frau ... G..., Frau ... K..., Herr ... G..., Frau ... R... und Frau ... F... Ansprüche geltend gemacht. Hinsichtlich der Darstellung der Rechtsnachfolge im Einzelnen sowie die unter den einzelnen Erben und Erbeserben vorgenommenen Abtretungen der vermögensrechtlichen Ansprüche wird auf die Darstellung im angefochtenen Bescheid des Beklagten (vgl. Seiten 2 und 3 des amtlichen Abdrucks) Bezug genommen.
Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) lehnte mit Bescheid vom 14. April 2010 den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung ab und führte begründend im Wesentlichen Folgendes aus:
... B... habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen, da die in seinen Werken beschäftigten Ostarbeiter unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt gewesen seien. Die Ostarbeiter seien durch den Ostarbeitererlass vom 20. Februar 1942 bereits in besonderer Weise rechtlos gestellt und nahezu isoliert worden. Die Unternehmen hätten aber bei der Beschäftigung der Ostarbeiter Spielräume gehabt, die sich zu deren Gunsten oder Ungunsten hätten nutzen lassen. Das habe insbesondere die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bekleidung, die Unterkunftsbedingungen, die medizinische Versorgung sowie die Behandlung der Menschen im Allgemeinen betroffen. Im vorliegenden Fall seien, belegt durch die Aussagen der verschiedenen Zeugen, zumeist jugendliche Ostarbeiter in der Glashütte G... durch Prügeln, Schlagen mit Gegenständen und anderen schmerzverursachenden Maßnahmen misshandelt worden. Auch Essensentzug, Ausgangssperren usw. seien vorgekommen. Sie seien schwierigsten Arbeitsbedingungen ausgesetzt gewesen Dies hätten die Zeugen R..., W..., V..., H..., F... und W... belegt. Der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit sei nicht bereits deshalb gegeben, weil die Ostarbeiter durch den so genannten Ostarbeitererlass sowieso schon bewusst diskriminiert und schlechter behandelt worden seien. Es sei vorliegend nicht feststellbar, dass die zu den Vorgängen befragten Personen andere in ihren Aussagen konkret benannten Personen denunzieren wollten. Herr B... habe in seinem Schreiben vom 13. Mai 1947 selbst eingeräumt, dass im Werk G... Misshandlungen vorgekommen sein könnten. Ihm sei aber lediglich daran gelegen gewesen, den Eindruck zu erwecken, nicht dafür verantwortlich gewesen zu sein. Eine andere Entscheidung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Betriebsräte der anderen Werke A... und M... die Behandlung der dort tätigen Ostarbeiter als gut bezeichnet hätten. Dadurch würden die Misshandlungen der jugendlichen Ostarbeiter im Werk G... nicht ungeschehen gemacht. Herr B... müsse sich wegen seiner leitenden Stellung das Handeln Dritter, wie des Betriebsleiters K... und des Lagerleiters E... sowie andere Aufsichtspersonen zurechnen lassen. Er habe die Gesamtleitung des Unternehmens inne gehabt und insoweit könne bei ihm nicht nur sein eigenes Handeln zum Anspruchsausschluss führen, sondern auch das Handeln Dritter für das Unternehmen. Die Zurechenbarkeit ergebe sich auch aus dem Schreiben des Herrn B... vom 24. August 1942 an den Landrat A..., in dem er mitgeteilt hatte, dass er seiner Betriebsleitung in G... Anweisung gegeben habe, notfalls unter Anwendung drakonischer Maßnahmen unter allen Umständen das Vagabundieren der jungen Russen zu vermeiden. Soweit Herr B... aber ausgeführt habe, er habe es mit der Anweisung der Verhängung drakonischer Strafen nicht ernst gemeint, handele es sich lediglich um eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung. Die Aussagen der Zeugen belegten, dass es zu den Misshandlungen gekommen sei. Herr B... habe seine Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber seinem Personal nicht ordnungsgemäß wahrgenommen und selbst eingeräumt, dass die Misshandlungen vorgekommen seien. Er habe als Unternehmensverantwortlicher von seiner Betriebsleitung drakonische Maßnahmen eingefordert und geduldet. Damit sei er unwürdig.
Am 25. Mai 2010 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, der Zeuge ... R... sei nicht glaubwürdig. Er sei selbst Mitglied der NSDAP und "ein großer Nazi" gewesen und Ortsverwalter der Arbeitsfront. ... R... habe Herrn B... bespitzelt, um festzustellen, ob dieser etwa gegenüber den Ostarbeitern zu menschlich sei und nach dem Krieg alles versucht, um den Verdacht, ein Unterstützer des Nazi-Regimes gewesen zu sein, zu zerstreuen und den Blick von seiner eigenen Verantwortlichkeit abzulenken. Die Aussage sei eindeutig von dem Gedanken getragen, sich selbst unter den Taten in der Vergangenheit aus dem Blickfeld der Ermittler zu nehmen. Mit seiner Aussage, es habe Anweisungen von Herrn B... an die Hüttenmeister und Lagerverwalter in den Sonntagsbesprechungen gegeben, Maßnahmen gegen Ostarbeiter zu ergreifen, setze er sich in Widerspruch zu der Aussage des Belastungszeugen W..., der an solchen Besprechungen nicht teilgenommen habe bzw. seine Anweisungen jeweils vom Betriebsleiter K... erhalten habe. Bei den anderen Belastungszeugen (Blatt 70 bis 92 BA 3) falle auf, dass diese ganz offensichtlich treue Genossen gewesen seien, nämlich vor 1933 Mitgliedschaft in der SPD, USPD und KPD und jetzt Mitglieder der SED. Vor diesem Hintergrund müsse jedoch die Aussage der einzelnen Belastungszeugen insgesamt gewürdigt und berücksichtigt werden, dass es für diese eine Genugtuung gewesen sein musste, dem ehemaligen Firmeninhaber und Kapitalistengegenspieler auf diese Art und Weise zu schaden. Die Belastungszeugen sprächen allesamt von Misshandlungen der Ostarbeiter sowie der schlechten Verpflegung. Zu konkreten Berichten über Essensentzug oder Ausgangssperren habe sich jedoch keiner geäußert. Es werde immer nur auf ein bis maximal zwei Ereignisse bei den Misshandlungen abgestellt. Dies seien die einzigen Vorfälle, an die sich die Belastungszeugen konkret erinnern könnten. Es werde lediglich pauschal von Misshandlungen oder Prügeln oder Strafen berichtet, ohne jedoch darzulegen, wie oft und von wem, in welcher Intensität und mit welchen Folgen, aus welchem Grund im Einzelfall gestraft bzw. geprügelt worden sei. Es könne insofern nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugen allein auf Grundlage dieser zwei Exzesse pauschal von anderen weiteren Misshandlungen berichteten. Zu einem vorsätzlichen Nahrungsentzug sei es jedenfalls nicht gekommen. Die Entlastungszeugenaussagen seien nicht ausreichend gewertet worden. Die Zeugin E... habe ausgesagt, dass es immer wieder im Krieg vorgekommen sei, dass die Versorgung mit Lebensmitteln schlecht gewesen sei. Aus der schriftlichen Aussage des Angestellten M... (Blatt 122, BA 3) ergebe sich, dass die Lebensmittellage im Laufe des Krieges schwieriger geworden sei. Es habe auch eine Regelung gegeben, welche Abzüge für russische Zivilarbeiter vorgesehen habe. R... habe mitgeteilt, dass sich Herr B... dafür eingesetzt habe, dass die Arbeiter in höhere Zuteilungsstufen eingestuft würden. Der Zeuge K... habe mitgeteilt, dass der Lagerführer und die sonstigen Vorgesetzten von B... des Öfteren die Anweisung erhalten hätten, die Ostarbeiter ordnungsgemäß zu behandeln, nicht zu schlagen und das Lager in Ordnung zu halten. Es könne nicht einfach als Schutzbehauptung abgetan werden, wenn Herr B... ausgeführt habe, er habe es mit der Verhängung drakonischer Strafen gegenüber den Ostarbeitern nicht ernst gemeint. Der tatsächliche Einfluss von Herrn B... auf die Behandlung der Ostarbeiter in seinem Betrieb sowie auf deren Ernährungssituation als auch auf den Lagerleiter E... müsse tatsächlich in Frage gestellt werden. Zwar berichteten die Belastungszeugen davon, E... sei durch Herrn B... extra eingesetzt worden wegen dessen bekannten Russenhasses. Dies sei jedoch aufgrund der historischen Tatsache, dass die DAF letztlich das Sagen gehabt habe, zu hinterfragen. Es sei auch auffällig, dass sich die Misshandlungen und Vorkommnisse ausschließlich im Werk G... ereignet hätten und nicht in den anderen Werken. Es stelle sich die Frage, warum es in G... anders gewesen sei und warum Herr B... da nicht eingegriffen habe. Es könne jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass Herr B... absichtlich seine Überwachungspflichten vernachlässigt habe, um den Lager- und Betriebsleitern freie Hand bei der Behandlung der Ostarbeiter zu lassen. Nach heutigen Maßstäben müsse Herr B... als exkulpiert gelten, weil davon auszugehen sei, dass er sich entsprechend der Aussagen der Entlastungszeugen nach ordnungsgemäßer Behandlung der Ostarbeiter tatsächlich erkundigt habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2010 aufzuheben und auf den Antrag des Klägers vom 28. September 1990 hin, ihm und den weiteren Miterben ... H..., ... G..., ... K..., ... G..., ... R..., ... F... Ausgleichsleistungen wegen des Eigentumsverlustes an der Firma M... B... A... (M...) zu gewähren.
Der Beklagte stellt keinen Antrag.
Er hat sich in den Schriftsätzen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenvorgänge des Beklagten (4 Hefter) und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Ablehnung des Beklagten, dem Kläger sowie den weiteren Miterben Ausgleichsleistungen für die Enteignung des Unternehmens "M..., ... B..., A..." zu bewilligen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf die Bewilligung von Ausgleichsleistungen an die gesamte Erbengemeinschaft in gesetzlicher Höhe. Der Beklagte ist zugleich zu verpflichten, die Bemessungsgrundlage nach § 2 Abs. 1 AusglLG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Entschädigungsgesetz - EntschG - festzusetzen.
I. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665 - AusglLeistG -).
Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG liegen hier vor.
Das vom Rechtsvorgänger des Klägers einzelkaufmännisch betriebene Unternehmen wurde 1948 durch das Land Thüringen unter Bezugnahme auf die SMAD-Befehle 124/126 entschädigungslos enteignet. Der Kläger sowie die im Widerspruchsbescheid unter 2. bis 7. genannten Antragsteller sind die Erben bzw. Erbeserben nach ... B... Der Kläger kann als einer der Erben Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft beanspruchen (§§ 2032 Abs. 1, 2039 Satz 1 BGB).
II. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichleistungen an die Erbengemeinschaft ist nicht nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen.
Danach werden Leistungen nach diesem Gesetz dann nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Für das Vorliegen dieser Fälle des Ausnahmetatbestandes ist derjenige, der sich auf ihn beruft, also der Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig.
Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusgLeistG in der hier einzig in Betracht kommenden Alternative des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit liegen nicht vor. Die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Umstände rechtfertigen die Annahme des Ausnahmetatbestandes nicht.
Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt ein zurechenbares schuldhaftes erhebliches Zuwiderhandeln voraus. Das ist der Fall, wenn sich der Täter bewusst zum Vollstrecker nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen gemacht hat und etwa andere denunziert hat, der Willkür eines staatlichen Verfolgungsapparates ausgeliefert hat oder etwa sich sonst als Zuträger für das politische System beteiligt hat (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155-177, zitiert nach juris Rn. 35). Vorausgesetzt wird insoweit auch eine subjektive Komponente in Form eines zurechenbaren, vorwerfbaren - mithin schuldhaften - Verhaltens; ausreichend ist eine willentliche und wissentliche Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1996 - 6 C 80.63 - zitiert nach Juris).
Der Umstand, dass der Firmeninhaber ... B... in seinem Unternehmen während des Zweiten Weltkrieges ausländische Zwangsarbeiter bzw. Ostarbeiter angefordert und beschäftigt hatte - von Zwangsarbeitern ist auszugehen, denn die ausländischen Industriearbeiter waren in den allermeisten Fällen zwangsweise im Deutschen Reich tätig -, verstößt nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, solange die ausländischen Arbeiter im Unternehmen keinen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen führt nicht bereits die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O. Rn. 42-48).
Es gibt auch keine zweifelsfreien und durch den Akteninhalt belegten Beweise dafür, dass die vom Rechtsvorgänger des Klägers beschäftigten ausländischen Ostarbeiter menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt waren und dass Herrn B... ein vorwerfbares oder schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Der angefochtene Bescheid des für den Ausnahmetatbestand beweispflichtigen Beklagten wird der erforderlichen Einzelfallprüfung nicht gerecht. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Allgemein hat zu gelten, dass die von den thüringischen Enteignungsbehörden zwischen 1945 und 1949 erstellten Unterlagen und amtlichen Erklärungen und Verlautbarungen mit Vorsicht zu bewerten und kritisch zu würdigen sind. In vielen Fällen wurde in Erfüllung politischer Vorgaben willkürlich und fern rechtstaatlicher Grundsätze enteignet. Zur Rechtfertigung wurden nicht selten angebliche Verstöße der Betroffenen konstruiert oder ideologisch verzerrt wiedergegeben (vgl. VG Gera, Urteil vom 10. Januar 2008 - 6 K 412/05 Ge -).
Sämtliche in der Sitzung der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 am 8. Mai 1947 vernommenen Belastungszeugen waren vor dem Krieg vor allem in der KPD organisiert. Dies betrifft insbesondere die Zeugen V..., H..., M... und W... Der Zeuge H... spricht davon, dass Herr B... "die faschistischen Machtmittel, welche ihm in die Hand gegeben wurden, restlos ausgenutzt hat und Misshandlungen durch Hüttenmeister Tag und Nacht erfolgten". Vor dem Hintergrund, dass die sprachliche Ausdrucksweise dieses Zeugen offensichtlich eher den thüringischen Enteignungsbehörden schmeicheln wollte, wird ausgeblendet, dass Herr B... gerade nicht als Nationalsozialist bekannt war, sondern wegen seiner regimekritischen Haltung zeitweise inhaftiert war.
Auch die weitere Vorgehensweise der thüringischen Behörden zwischen 1945 und 1948 lässt Zweifel daran aufkommen, dass es tatsächlich um die objektive Bewertung der Vorkommnisse im Unternehmen des Herrn B... ging. Aus dem Aktenvermerk vom 26. März 1947 wird deutlich, dass die thüringischen Enteignungsbehörden im Zuge des Enteignungsverfahrens davon ausgingen, dass die Vorwürfe gegenüber Herrn B... nicht ausreichten, um eine Enteignung nach Befehl 124 der SMAD vorzunehmen. Das Unternehmen wurde aber - auf die persönliche Initiative eines Herrn F... vom FDGB - trotzdem auf die Liste A gesetzt, weil "die persönliche Belastung des ... B... so stark sei". In dem Aktenvermerk ist auch ausgeführt, dass die vorgebrachten Belastungen sich nicht gegen Herrn B... persönlich richteten, sonder gegen einzelne Angestellte seiner Betriebe.
Vor diesem Hintergrund, sind rechtsstaatliche Grundsätze nicht erkennbar, wenn - nachdem das Unternehmen auf maßgebliches Betreiben eines FDGB-Funktionärs auf die Liste A gesetzt worden war - das Landeskriminalamt eingeschaltet, die Zeugen noch einmal vernommen wurden und am 24. Juni 1947 ein Haftbefehl gegen Herrn B... erging, obwohl in dem Aktenvermerk festgehalten wurde, dass die Vorwürfe sich nicht gegen Herrn B..., sondern nur gegen einzelne Mitarbeiter der Betriebe richteten. Dass der Vorwurf der unmenschlichen Behandlung der Ostarbeiter von den damaligen Behörden eher konstruiert und einseitig erhoben wurde, zeigt sich auch daran, dass das Landeskriminalamt vom Landesvorstand der SED den Brief des Herrn B... an den Landrat des Kreises A... vom 24. August 1948 als Beweis anforderte, weil sich daraus "ergebe, welche Maßnahmen Herr B... gegenüber den Ostarbeitern angewendet habe".
Auch die Aussage des Werkmeisters ... R... spricht nicht für eine objektive Würdigung. Nach seiner Darstellung wurde Herr B... "im Jahr 1937 wegen unsozialen und unhygienischen Verhältnissen, die in den Werken O... und M... herrschten, vorübergehend in das Konzentrationslager Buchenwald eingeliefert". Dies deckt sich in keiner Weise mit den Ausführungen des damaligen Rechtsanwaltes des Herrn B..., Herrn Dr. J... Dieser führt aus, dass Herr B... nicht im nationalsozialistischen Sinne politisch genug sein Unternehmen geführt und die Arbeiter nicht ausreichend im nationalsozialistischen Sinne erzogen habe. Auch stellt der Zeuge R... den Eintritt bzw. - nach Ruhen der Mitgliedschaft - den Wiedereintritt Herrn B...s in die NSDAP dergestalt dar, dass Herr B... unbedingt in die NSDAP eintreten wollte. Dass Herr B... bei seinem Handeln als Unternehmer und Vorsitzender des Gemeinderates sich von der NS-Ideologie distanzierte, verschweigt der Zeuge. Dieser war nach eigenem Bekunden seit 1914 im Unternehmen und seit 1936 im Werk G... tätig. Als langjährigem Mitarbeiter konnte ihm die politische und soziale Einstellung seines Chefs nicht verborgen geblieben sein. Darüber hinaus ist die Einschätzung des Klägers nachvollziehbar, wenn er auf den Umstand hinweist, dass sein Großvater den Zeugen R... als überzeugten Nationalsozialist bezeichnet hat, der diesen Umstand vor den Enteignungsbehörden und dem Landeskriminalamt wohlweislich verschwiegen habe.
Der Beklagte hat die Gesamtpersönlichkeit des Herrn B... und diejenigen Ereignisse, die aus seinem Leben aktenkundig sind, nicht voll in den Blick genommen und die vorhandenen Akten einseitig gewürdigt. Er hat die bereits damals vom Landeskriminalamt vertretene Auffassung - aus dem Brief vom 24. August 1942 und den Aussagen der Belastungszeugen lasse sich das Verhalten und die Maßnahmen von Herrn B... gegenüber den Ostarbeitern erkennen und ableiten -, unkritisch übernommen. In diesem Zusammenhang wurde vom Beklagten weder in den Blick genommen, dass Herr B... selbst von den Nationalsozialisten verfolgt, von der Gestapo in "Konzentrationshaft" in W... genommen und gegen ihn ein Ehrengerichtsverfahren durchgeführt worden war, noch, dass in seinem Unternehmen von der damaligen Deutschen Arbeitsfront Mitarbeiter bzw. Aufseher eingesetzt wurden, die sein weiteres politisches Verhalten beobachten sollten und politischen Einfluss auf die bei ihm beschäftigten Arbeiter nehmen sollten. Der Brief vom 24. August 1942 an den Landrat in A... ist unter diesem Aspekt niemals gewürdigt worden. Ihn daher als eindeutigen Beleg dafür zu halten, dass die Misshandlungen der Ostarbeiter mit Wissen und Wollen Herrn B...s geschahen, verbietet sich deshalb.
Ebenso wenig wurde vom Beklagten gewürdigt, was Herr B... selbst in seinem Brief vom 13. Mai 1947 ausgeführt hat, dass er nämlich aufgrund der Tatsache, dass er bei der DAF unter Beobachtung stand, solche drastischen Worte wählen musste, um die Aufmerksamkeit nicht noch weiter zu schüren. Den Gehalt seiner Ausführungen lediglich als "Schutzbehauptungen" zu werten, greift vor dem Hintergrund, dass Herr B... selbst verfolgt war und von den Nationalsozialisten unter Beobachtung stand, zu kurz und wird den damaligen Ereignissen nicht gerecht. Die Begründung, die er selbst für seine Ausführungen in den Brief vom 14. August 1942 angibt, erscheint vor dem Hintergrund, dass er den nationalsozialistischen Machthabern nicht genehm war und von der DAF unter Beobachtung stand, nachvollziehbar.
Die Aussagen der verschiedenen Zeugen sind nicht differenziert genug gewürdigt worden. Die Schlussfolgerung, die der Beklagte allein aus der Auswertung der Belastungszeugen gezogen hat, lässt sich daher nicht vernünftig und sachgerecht nachvollziehen. Es sind jedenfalls weder Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass von Herrn B... persönlich Anweisungen zur menschenunwürdigen Behandlung der Ostarbeiter ausgingen, noch, dass seine individuellen Vorstellungen und Anschauungen - soweit aus den Akten bekannt - eine derartige Vorgehensweise plausibel erscheinen lassen. So haben die Zeugen K..., ... S..., T... und R... angegeben, Herr B... habe stets persönlich darauf hingewiesen - sowie durch Anschläge und Aushänge -, die Ostarbeiter ordentlich zu behandeln und zu verpflegen. Dieser Hinweis sei auch im Werk G... erfolgt. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen Herrn B...s, der ausgeführt hat, er habe in allen Werken durch Anschläge darauf hingewiesen, dass die Ostarbeiter ordentlich zu behandeln seien.
Die u.a. von den Unternehmensmitarbeitern Frau E..., W..., F... und M... geschilderten Misshandlungen wurden nicht von Herrn B... persönlich vorgenommen und bezogen sich ausschließlich auf das Werk G... In G... jedoch unterstanden die Ostarbeiter dem Lagerleiter E... Die Misshandlungen der Ostarbeiter wurden nach den Schilderungen der Zeugen durchweg von Herrn E... selbst und vom stellvertretenden Betriebsleiter K... vorgenommen. Inwieweit das Handeln E...s jedoch von dessen persönlichen Vorstellungen motiviert gewesen sein könnte, wird nicht in die Würdigung einbezogen.
Einzig der Werkmeister ... R... hat ausgesagt, dass Herr B... einen Ostarbeiter "in den Hintern" getreten habe. Vor dem Hintergrund der bereits oben dargestellten Zweifel an der Glaubwürdigkeit und der ideologischen Prägung der Aussage, lässt sich hier festhalten, dass dies die einzige Aussage darstellt, wonach Herr B... selbst Hand an einen Ostarbeiter gelegt haben soll. Diese Aussage ist darüber hinaus auch nicht erwiesen, denn Herr B... selbst hat die Aussage von R... "als Lüge" bezeichnet. R... sei selbst überzeugter Nationalsozialist gewesen und habe ihn ständig bespitzelt und wolle jetzt "im rechten Licht dastehen". Eine Auseinandersetzung des Beklagten mit der Aussage von R... und B... ist ersichtlich nicht erfolgt. Andere Hinweise darauf, dass Herr B... selbst körperliche Misshandlungen vorgenommen hat, sind den Akten nicht zu entnehmen. Aus dem bereits erwähnten Aktenvermerk vom 26. März 1947 lässt sich eher herauslesen, dass nicht Herr B... selbst, sondern einzelne Mitarbeiter unmenschliche Behandlungen an den Ostarbeitern vorgenommen haben.
Ebenso wenig ist die Auffassung des Beklagten belegt, dass Herr B... die Spielräume, die sich bei der Behandlung der Ostarbeiter nutzen ließen, nicht ausgenutzt habe. Die Würdigung der Aussagen und des Inhalts der zahlreichen Entlastungszeugen fehlt völlig. Diese ergeben ein differenziertes Bild, das nicht den Schluss zulässt, Herr B... habe gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen und etwaige Spielräume nicht ausgenutzt. Die Zeugen R..., K..., S..., S... und T... haben allesamt bekundet, dass Herr B... versucht hat, in den damals während der Kriegsjahre schwierigen Zeiten die Lebensbedingungen für die Ostarbeiter so erträglich wie möglich zu gestalten und sich oft persönlich nach deren Wohlergehen erkundigt hat.
Die Schlußfolgerung des Beklagten, Herr B... müsse sich die menschenunwürdige Behandlung der Ostarbeiter - vor allem durch Herrn E... und Herrn K... - zurechnen lassen, ist nicht haltbar. Es ist unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen nicht erwiesen, dass Herrn B... bewusst ein zurechenbares schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Dem Beklagten ist in diesem Zusammenhang zuzugeben, dass es zwei - durch Zeugen belegte - Vorfälle im Werk G... gegeben hat, bei denen Ostarbeiter körperlich mißhandelt wurden (vgl. die Zeugen F... und W...). Dies reicht jedoch für ein zurechenbares schuldhaftes Verhalten Herrn B...s nicht aus. Es ist - wie bereits ausgeführt - gerade nicht erwiesen, dass Herr B... das Mögliche unterlassen hat, um solche Vorfälle generell zu vermeiden. Nach seiner schriftlichen Einlassung vom 13. Mai 1947 har er ständig seine deutschen Unternehmensmitarbeiter darauf hingewiesen, die Zwangsarbeiter ordentlich zu behandeln, ausreichend zu verpflegen und ihnen genügend Ruhezeiten zu lassen.
Des weiteren ist nicht bekannt, dass und ob er den Lagerleiter E... oder Herrn K... hätte ohne weiteres entlassen können, ferner ob und wie ihm diese Vorfälle bekannt wurden und was er tatsächlich unternommen hat, um gegen die Vorfälle vorzugehen bzw. eine Wiederholung ähnlicher Vorfälle zu verhindern. Es spricht einiges dafür, dass er versucht hat, gegen die Gewalttaten von E... oder K... vorzugehen. Belegt ist dafür ein Vorfall, bei dem ein Russe, der erheblich geschlagen worden war, auf Geheiß Herrn B...s, der ihm auch Straffreiheit zugesichert hatte, gegen den Lagerleiter aussagen sollte, es aber schließlich doch nicht tat. Der Zeuge K... hatte dazu ausgeführt:
"…Speziell ein Vorkommnis veranlasste Herrn B..., gegen den Lagerführer eine strenge Untersuchung einzuleiten mit dem Ziel, ihn zu entlassen, wobei Unterzeichnender auch zugegen war. Leider hat der dafür in Frage kommende Ostarbeiter, anscheinend aus Angst vor Strafe vor dem Lagerführer, die dafür erforderliche Aussage nicht gemacht, obwohl ihm von Herrn B... völlige Straffreiheit zugesichert war. Der Lagerführer, welcher durch die Arbeitsfront eingesetzt wurde, hatte bei den örtlichen Behörden eine sehr starke Stütze, die es auch bei Nachweis der Verfehlung kaum möglich gemacht hätte, ihn von seinem Posten zu entfernen."
Dies spricht deutlich dafür, dass Herrn B... daran gelegen war, menschenwürdige Bedingungen für seine Arbeiter zu schaffen, die Misshandlungen vom Lagerführer ausgingen und dass er hinsichtlich der Entlassung des Lagerführers in G... und der Nachweisführung nicht frei handeln konnte.
Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass sich der Vorwurf an Herrn B..., er habe die Ostarbeiter vorsätzlich schlecht verpflegt, auch nicht mit dem übrigen Akteninhalt belegen lässt. Zum einen haben die Zeugen R..., K..., S..., S... und T... ausgesagt, Herr B... habe sich dafür eingesetzt, zusätzliche Lebensmittel zu beschaffen. Zum anderen bleiben die Vorwürde der Zeugen R..., W... und F... in dieser Hinsicht oberflächlich und ohne konkretes Beispiel.
Der Beklagte hat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 EntschG einen Bescheid über die nach § 7 Abs. 1 EntSchG gekürzte Bemessungsgrundlage zu erlassen (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleiches und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes - ZEALG - BGBl I 2011, S. 920).
III.
Das Gericht durfte auf der Grundlage von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO davon absehen, den Beklagten zur Leistung eines exakten Betrags an Ausgleichsleistung zu verpflichten und sich darauf beschränken, ihn zu Leistungen in gesetzlicher Höhe zu verpflichten.
Nach der vorgenannten Bestimmung kann das Gericht, wenn die Ermittlung des festzusetzenden Betrages einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung berechnen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709, 710 der Zivilprozessordnung (ZPO) in entsprechender Anwendung.
Die Berufung gegen das Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 AusgLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 VermG). Es liegt kein Grund vor, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 2 AusgLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 VermG und §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG).