Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 10.11.2011 – 6 K 731/11 Ge
ECLI:DE:VGGERA:2011:1110.6K731.11GE.0A
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2009 und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17. März 2010 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 15. April 2009 auf Wohngeldbewilligung für den (weiteren) Zeitraum Juli 2009 bis März 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in dieser Höhe Sicherheit leistet.
6. Es werden sowohl die Sprungrevision zu dem Bundesverwaltungsgericht als auch die Berufung zu dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Weiterbewilligung von Wohngeld.
Die 1970 geborene, ledige und alleinerziehende Klägerin wohnt mit ihren beiden 1995 und 2006 geborenen Kindern in einer Mietwohnung in der im Gebiet des beklagten Landkreises liegenden Gemeinde S... Hierfür zahlte sie im Jahr 2009 monatlich ca. 500,00 EUR (einschließlich Nebenkosten). Bis Ende März 2009 war die Klägerin als Arbeitnehmerin bei dem Diakonieverein C... e.V. tätig. Am 23./25. Februar 2009 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Dieser regelte vor allem Folgendes:
"1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit Ablauf des 31.3.2009 endet. …
3) Die Parteien sind sich darüber hinaus einig, dass bis zum 31.3.2009 Krankengeldzahlungen seitens der Krankenkasse erfolgen und somit keine Lohnansprüche mehr bestehen. Eventuelle Urlaubsansprüche sind noch abzurechnen.
4) Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 6.300,00 EUR [brutto] gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz."
Im März 2009 vergütete der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch der Klägerin (2.465,32 EUR brutto). Im Zuge des Aufhebungsvertrages entrichtete die Klägerin an ihren Rechtsvertreter das vereinbarte Rechtsanwaltshonorar (1.499,40 EUR).
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Klägerin durch bestandskräftigen Bescheid vom 30. April 2009 - ihm war ein erläuterndes Schreiben gleichen Datums beigefügt - Arbeitslosengeld I ab dem 1. April 2009. Danach ruhte der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin in der Zeit vom 1. April bis zum 5. Juni 2009, da sie die Frist für die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten habe. Auf die Zeit des Ruhens würden gemäß § 143a des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) die Entlassungsentschädigung (im Umfang von 40 Prozent) sowie die Urlaubsabgeltung angerechnet. Der Klägerin stehe für die Zeit vom 6. Juni 2009 bis zum 5. Juni 2010 Arbeitslosengeld in Höhe eines Tagessatzes von 30,85 EUR für die Dauer von 360 Tagen zu (§ 117 SGB III).
Am 15. April 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung von Wohngeld. Durch die - nicht im Streit stehenden - Bescheide vom 15. Juli 2009 und vom 14. August 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Wohngeld für den Zeitraum April bis Mai 2009 in Höhe von monatlich 330,00 EUR bzw. für Juni 2009 in Höhe von 62,00 EUR. Dabei brachte er als (Jahres-) Einnahmen der Klägerin unter anderem die Abfindung in Höhe von 2.100,00 EUR in Ansatz (= 175,00 EUR multipliziert mit 12 Monaten).
Durch den weiteren - streitigen - Bescheid vom 14. August 2009 (Bescheid Nr. 38) lehnte der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Juli 2009 ab. Er führte begründend aus, dass die Klägerin jährliche Einnahmen aus der Abfindung in Höhe von 2.100,00 EUR (abzüglich Werbungskosten in Höhe von 920,00 EUR) und aus Arbeitslosengeld in Höhe weiterer 11.106,00 EUR (= 30,85 EUR multipliziert mit 360 Tagen) und abzüglich eines pauschalen Abzugs gemäß § 16 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes in Höhe von 737,16 EUR habe. Hinzu käme als Familieneinkommen der um den pauschalen Abzug bereinigte jährliche Unterhalt der beiden Kinder (§ 16 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes) in Höhe von 2.199,60 EUR (= 195,00 EUR x 12 Monate = 2.340,00 EUR minus 140,40 EUR) bzw. in Höhe von weiteren 2.278,56 EUR (= 202,00 EUR x 12 Monate = 2.424,00 EUR minus 145,44 EUR). Das jährliche Gesamteinkommen der Familie (§ 13 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes) betrage 16.027,00 EUR und das monatliche Gesamteinkommen (§ 13 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes) belaufe sich auf 1.335,58 EUR. Die zu berücksichtigende Miete betrage gemäß § 11 des Wohngeldgesetzes 447,70 EUR. Dieser Betrag errechne sich aus der Miethöhe (§ 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes) von 500,00 EUR abzüglich der Betriebskosten der zentralen Heizung (75,20 EUR) und der Betriebskosten der zentralen Warmwasserversorgung (14,10 EUR) zuzüglich des Heizkostenbeitrags gemäß § 12 Abs. 6 des Wohngeldgesetzes (37,00 EUR).
Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die von ihrem späteren Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin am 14. September 2009 Widerspruch. Sie gab begründend an, dass für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 die Abfindung nicht berücksichtigt werden dürfe, da sie ihr sonst doppelt als Einkommen angerechnet würde. Ferner sei das Rechtsanwaltshonorar, das sie im Zuge der Aufhebung des Arbeitsvertrages gezahlt habe, von der Abfindung abzuziehen. Schließlich müsse das Wohngeld wegen der Erhöhung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung ab dem 1. Oktober 2009 angepasst werden.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 2010 zurück. Der Beklagte habe das Jahreseinkommen korrekt ermittelt. Die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin erhaltene Abfindung werde ihr gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes auf den Zeitraum von 36 Monaten verteilt angerechnet, da in dem Aufhebungsvertrag kein anderer Zurechnungszeitraum vereinbart worden sei. Die im Zusammenhang mit der Abfindung angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 1.500,00 EUR stellten Werbungskosten im Sinne des § 9 des Einkommensteuergesetzes dar. Diese Werbungskosten erreichten nicht den im angefochtenen Wohngeldbescheid bereits berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a des Einkommensteuergesetzes) in Höhe von jährlich 920,00 EUR. Durch die Aufteilung der Abfindung auf drei Jahre (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes) müsse der vorstehende Pauschbetrag mit drei multipliziert werden und überschreite die geltend gemachten Werbungskosten. Die von der Klägerin gerügte Doppelanrechnung von Einkommen liege nicht vor. Für die Zeit, in der ihr Arbeitslosengeldanspruch voll geruht habe (April und Mai 2009), habe er ihr ein hohes Wohngeld bewilligt.
Am 19. April 2010 hat die Klägerin zu dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben (Az. 6 K 304/10 Ge), mit der sie ihr Wohngeldbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung vertieft sie ihren vorprozessualen Vortrag. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, der Beklagte könne sie nicht darauf verweisen, es unterlassen zu haben, nach Aufhebung ihres Arbeitsvertrages Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) zu beantragen. Solche Leistungen erfolgten nur hilfsweise ("subsidiär"), wenn Hilfe weder von anderen Privaten noch von Trägern anderer Sozialleistungen erbracht würden (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II). Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende kämen insbesondere dann nicht in Betracht, wenn mit Hilfe des Wohngeldes die Bedürftigkeit länger als drei Monate abgewendet werden könne (§ 12a SGB II). § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG müsse einschränkend dahin ausgelegt werden, dass nur das aus der Abfindung tatsächlich nach dem Ende des Ruhens des Arbeitslosengeld I-Anspruchs verbliebene Vermögen auf den Zeitraum von drei Jahren angerechnet werde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes des Saale-Holzland-Kreises vom 14. August 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17. März 2010, zugegangen am 19. März 2010, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihren Antrag auf Bewilligung von Wohngeld als Mietzuschuss vom 15. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden
sowie festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war und der Beklagte ihr die notwendigen Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten hat.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und meint überdies, dass es der Klägerin möglich gewesen sei, ab dem 1. April 2009 ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu erlangen. Für sie habe aufgrund ihres Lebensalters zu dieser Zeit einer Vermögensfreigrenze von mindestens ca. 6.600,00 EUR (= 150,00 EUR x 39 Lebensjahre + 750,00 EUR) bestanden. Das Wohngeldgesetz sei spezieller als das SGB II. Das Wohngeld diene der Bezuschussung der Wohnkosten, während das SGB II die Sicherung des Lebensunterhalts bezwecke.
Die Kammer hatte durch Beschluss vom 12. Juli 2010 den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Durch weiteren Beschluss vom 15. September 2010 hatte das Gericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt und sich dabei der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2010 angeschlossen. In der Folge wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 25. Oktober 2010). Auf die Beschwerde der Klägerin hin hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Juli 2011 (3 ZO 1290/10) den Beschluss des Gerichts vom 15. September 2010 geändert und der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz bewilligt. In den Gründen des Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht vor allem ausgeführt:
"Ob der Klägerin ein Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld auch für die Zeit über den 30. Juni 2009 hinaus zusteht, bedarf einer vertieften Prüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit die Abfindung (6.300,00 EUR), die der frühere Arbeitgeber der Klägerin dieser im März 2009 ausgezahlt hat, bei der Ermittlung des nach § 4 Nr. 3 WoGG für die Berechnung von Wohngeld maßgeblichen Einkommens der Klägerin zu berücksichtigen ist. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage zu beantworten sein, wie die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG auszulegen sind, insbesondere ob die dort angeordnete Zurechnung einer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeflossene Entlassungsentschädigung auch dann erfolgen kann, wenn - wie im Falle der Klägerin - die Entlassungsentschädigung bereits zum Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 143a SGB III geführt hat. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine solche Anrechnung einer Zurechnung nach § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WoGG ganz oder teilweise entgegen steht. Eine entsprechend enge Auslegung der Bestimmung ist durchaus zu erwägen im Hinblick auf deren Zweck. Dieser besteht nach der Begründung des insoweit unverändert gebliebenen Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Wohngeldrechts … (BT-Drs. 16/6543, S. 98 f.) darin, zu gewährleisten, "dass solche zumeist erheblichen Geldbeträge, die den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zur Verfügung stehen, stets als Einnahme über einen angemessenen Zeitraum verteilt anzurechnen sind", und zu verhindern, "dass trotz vorhandener ausreichender finanzieller Mittel öffentlich finanzierte Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können". Dieses Anliegen des Gesetzgebers kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn - wie vorliegend - ausreichende finanzielle Mittel gerade nicht mehr zur Verfügung stehen, nachdem sie von der wohngeldberechtigten Person oder einem sonstigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied aufgebraucht werden mussten, weil ein Anspruch auf andere Sozialleistungen - nach den für diese Leistungen maßgeblichen Rechtsvorschriften - gerade wegen des Vorhandenseins der genannten Mittel zunächst nicht geltend gemacht werden konnte."
Das Gericht hat in der Folge das ruhende Verfahren wieder aufgerufen. Nachdem am 19. September 2011 über die Klage mündlich verhandelt worden und den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Schriftsatznachlassfrist eingeräumt worden war, hat der Einzelrichter durch weiteren Beschluss vom 30. September 2011 die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. Durch Beschluss vom 25. Oktober 2011 hat er das Klageverfahren auf die Kammer zurück übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, das dazugehörige Prozesskostenhilfeheft und eine Heftung der einschlägigen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht durfte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage hat Erfolg.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin ab 1. Juli 2009 Wohngeld zu versagen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr aufgrund des Antrags vom 15. April 2009 für den Bewilligungszeitraum eines Jahres Wohngeld in gesetzlicher Höhe bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beträgt grundsätzlich ein Jahr, beginnend ab dem Monat der Antragstellung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008, BGBl. I S. 1856 - WoGG -). Die Monate April bis Juni 2009 bleiben für die Klägerin außer Betracht. Insoweit sind bestandskräftige Bescheide ergangen. Die Klage betrifft den restlichen Bewilligungszeitraum (1. Juli 2009 bis zum 30. März 2010). Dabei ist das Gericht nicht verpflichtet, die exakte monatliche Wohngeldhöhe zu ermitteln. Da dies einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert - der Beklagte hat die für die weitere Wohngeldbewilligung maßgeblichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Familie im vorstehenden Zeitraum zu ermitteln -, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann (§ 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
1. Der Beklagte hat das für den vorstehenden Bewilligungszeitraum maßgebliche Jahreseinkommen der Klägerin im Hinblick auf die im März 2009 erlangte Abfindung nicht rechtmäßig ermittelt.
Er durfte nicht gemäß § 15 Abs. 2 Sätze 1und 2 WoGG zu Lasten der Klägerin die gesamte Abfindung in Höhe von 6.300,00 EUR gleichmäßig auf die drei Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verteilen, also monatlich 175,00 EUR (= 6300,00 EUR geteilt durch 36 Monate) als Einkommen aus der Abfindung in Ansatz bringen. Vielmehr musste er dem Umstand Rechnung tragen, dass der Klägerin aufgrund des Ruhens des Arbeitslosengeldes I im Zeitraum 1. April bis 5. Juni 2009 (§ 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III) 40 Prozent der Abfindung bindend auf diesen Zeitraum angerechnet werden.
a) Nach § 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 WoGG wird einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, diesem Zeitraum zugerechnet. Eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zufließt (Entlassungsentschädigung), ist den folgenden drei Jahren nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen, wenn nicht in der Vereinbarung, die der Entlassungsentschädigung zu Grunde liegt, ein anderer Zurechnungszeitraum bestimmt ist.
Nach § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte, wenn der Arbeitslose - wie hier - wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten hat, und das Arbeitsverhältnis ohne die Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist.
Das mit dem Diakonieverein C... e.V. bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin endete aufgrund der Abfindungsvereinbarung vom 23./25. Februar 2009 zum Ablauf des 31. März 2009. Diese Vereinbarung enthielt weder eine ausdrückliche noch eine schlüssige Aussage zu dem konkreten Zurechnungszeitraum, auf den sich die Abfindung bezieht.
Allerdings steht durch den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 30. April 2009 bestandkräftig fest, dass der Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin in der Zeit vom 1. April bis zum 5. Juni 2009 wegen der Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses von offenbar zwei Monaten (vgl. § 622 Abs. 1 und 2 BGB) ruhte. Dieser Bewilligungsbescheid bindet nicht nur die Klägerin und die Arbeitsverwaltung. Er wirkt auch gegenüber dem Beklagten. Dieser hat die mit dem Verwaltungsakt getroffene Entscheidung ohne inhaltliche Überprüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung seiner eigenen Entscheidung über die Wohngeldbewilligung zu Grunde zulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 11. Auflage, München 2010, § 43 Rn. 19). Diese Tatbestandswirkung des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 30. April 2009 umfasst auch die Regelung, dass der Klägerin und ihrer Familie 40 Prozent der Abfindung, also 2.520,00 EUR, auf den Zeitraum 1. April bis zum 5. Juni 2009 angerechnet werden. Dieser Betrag entspricht auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 und 2 SGB II annähernd dem monatlichen Regelbedarf der Klägerin (364,00 EUR) und ihrer beiden minderjährigen Kinder (je 291,00 EUR) zur Sicherung des Lebensunterhalts im vorgenannten Zeitraum.
Dieser Anrechnungswirkung des Bewilligungsbescheides hat der Beklagte im konkreten Fall bei der Anwendung des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG Rechnung zu tragen:
Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG müsste die Abfindung an sich auf die drei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gleichmäßig verteilt werden. Dieses Vorgehen stünde aber nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Zurechnungsregelung von drei Jahren soll gewährleisten, dass die zumeist erheblichen Geldbeträge, die den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern als Entlassungsentschädigungen zufließen, stets als Einnahmen über einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung stehen. Die Regelung will verhindern, dass trotz vorhandener ausreichender finanzieller Mittel öffentlich finanzierte Sozialleistungen in Anspruch genommen werden können (Buchsbaum/Großmann/Hartmann, Wohngeldrecht, Band II, 2. Auflage, 12. Lieferung 2007, G1, 15. Änderung WoGG, zu § 15 unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte, BT-Drs. 16/6543). In Fällen, in denen feststeht, dass die erhaltene Abfindung in einer bestimmten Höhe einem bestimmten Zeitraum zuzurechnen ist, darf allein der "Rest" der Entschädigungssumme als Einkommen der Entscheidung über den Wohngeldantrag in Bezug auf die Folgemonate des Dreijahreszeitraums zugrunde gelegt werden (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 3 ZO 1290/10 -). In solchen Fällen besteht nicht die Gefahr, dass trotz vorhandener ausreichender eigener Mittel öffentliche Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
Auf Grund des Bescheides der Bundesagentur vom 30. April 2009 (in Verbindung mit dem Begleitschreiben) steht fest, dass 40 Prozent der Abfindung von 6.300,00 EUR (also 2.520,00 EUR) auf den Zeitraum 1. April 2009 bis 5. Juni 2009 angerechnet wurden. Damit stehen noch 3.780,00 EUR (= 6.300,00 EUR minus 2.520,00 EUR) aus der Abfindung zur Verfügung, die auf den Rest der drei Jahre zu verteilen sind. Geht man aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass dies 34 Monate sind und lässt die 5 Tage des Juni 2009 außer Betracht, so darf der Beklagte aus der Abfindung monatlich nur 111,18 EUR (= 3.780,00 EUR geteilt durch 34 Monate) als "Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit" berücksichtigen. Dieser Betrag ist grundsätzlich in die neu vorzunehmende Berechnung der Höhe des Wohngeldes gemäß § 19 Abs. 1 und 2 WoGG in Verbindung mit der Anlage 2 einzustellen.
Die Kammer weist darauf hin, dass der Beklagte nicht gehindert ist, den der Klägerin zur Verfügung stehenden "Abfindungsrest" von 3.780,00 EUR "taggenau" auf 33 Monate und 25 Tage umzurechnen und damit die hier außer Betracht gelassenen 5 Tage des Juni 2009 noch zu berücksichtigen.
b) Soweit der Beklagte den Bescheid damit verteidigt, dass die Klägerin nicht daran gehindert gewesen sei, Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen, so weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass der im SGB II verankerte Subsidiaritätsgrundsatz dem entgegen steht (§§ 9 Abs. 1, 12a SGB II).
Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ferner sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen. Leistungsberechtigte sind nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Letzteres ist bei der Klägerin und ihrer Familie nicht der Fall. Denn vor allem ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I für 360 Tage und der in dieser Zeit grundsätzlich bestehende Anspruch auf Leistung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beseitigen nach dem Gesetz ihre Hilfebedürftigkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten.
2. Die bei der Klägerin im Zuge des Aufhebungsvertrages angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von knapp 1.500,00 EUR sind für den im Streit stehenden Bewilligungszeitraum nicht in voller Höhe zu saldieren.
Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG, wonach das Jahreseinkommen eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - § 14 Abs. 3 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG und abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeträge (§ 16 WoGG) ist. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG regelt, dass die Einkünfte "bei anderen Einkunftsarten", wie hier das Arbeitseinkommen oder die Abfindung der Klägerin, der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG) ist. § 9a Satz 1 Buchstabe a) EStG regelt, dass bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit für Werbungskosten ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920,00 EUR abzuziehen sind, wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen sind.
Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde haben zu Recht diesen pauschalen Betrag als das Einkommen der Klägerin mindernd in Ansatz gebracht. Das von ihr entrichtete Rechtsanwaltshonorar bezog sich auf die erhaltene Abfindung, die gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WoGG über drei Jahre verteilt als Einkommen zu berücksichtigen ist. In einem solchen Fall sind auch die zur Erlangung der Abfindung angefallenen Werbungskosten, wie hier das Rechtsanwaltshonorar, auf diesen Zeitraum aufzuteilen. Damit sind bezogen auf den ersten Bewilligungszeitraum 500,00 EUR insoweit als Werbungskosten angefallen, die von dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920,00 EUR abgedeckt werden. Weitergehende Werbungskosten hat die Klägerin nicht geltend gemacht.
Der Beklagte trägt als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Rechtstreits. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), da die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Klägerin sich deswegen bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe versichern durfte.
Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Die Kammer lässt gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht und verweist dazu auf die Gründe des Beschlusses vom 27. Juli 2011 (3 ZO 1290/10).
Gegen das Urteil steht den Beteiligten alternativ gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Sprungrevision zu dem Bundesverwaltungsgericht zu. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Sprungrevision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Gera schriftlich einzulegen (§ 139 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt wird (§ 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen (§ 139 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Einlegung des Rechtsmittels der Sprungrevision bedarf der Zustimmung der Gegenpartei. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist der Revisionsschrift beizufügen (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat (§ 134 Abs. 5 VwGO). Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 675,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kammer erachtet es für angemessen, die voraussichtliche Höhe des Wohngeldanspruchs der Klägerin im Zeitraum Juli 2009 bis März 2010 auf monatlich 75,00 EUR zu veranschlagen.