Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 17.01.2014 – 3 K 58/12 Ge
ECLI:DE:VGGERA:2014:0117.3K58.12GE.0A
Orientierungssatz
1. Ein zur Zeugnisverweigerung berechtigendes Geschäftsgeheimnis erfordert ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse.(Rn.31)
2. Es besteht ein anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Höhe an gezahlten rückständigen Rundfunkgebühren.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Zeugen ___S___ wird abgelehnt.
Dem Zeugen ___ S___ steht ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 98 VwGO hinsichtlich der Beantwortung der Frage nach dem Prozentsatz der ihm vertraglich zustehenden rückständigen Rundfunkgebühren zu.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte ihn durch Bescheid vom 2. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2012 auf der Grundlage von Überprüfungsmaßnahmen, welche Rundfunkgebührenbeauftragte vorgenommen hatten, zu Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich März 2010 herangezogen hat.
Die Vergütung der Rundfunkgebührenbeauftragten durch den Beklagten enthält variable - durch den Beklagten als Leistungsanreize angesehene - Bestandteile. Unter Berufung auf ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse verweigert der Beklagte seit Jahren deren Offenlegung
Dies ist auch dem Prozessbevollmächtigten des Klägers durch seine anwaltliche Tätigkeit in einem wenige Jahre zurückliegenden rundfunkgebührenrechtlichen Klageverfahren vor der Kammer bekannt geworden.
Der Zeuge ___ S___ - von 2006 bis 2012 Rundfunkgebührenbeauftragter des Beklagten - ist im vorliegenden Klageverfahren aufgrund des Beschlusses vom 14. Januar 2014 als Zeuge darüber vernommen worden, wie viele Rundfunkempfangsgeräte und gegebenenfalls seit wann am 4. Oktober 2010 in den Räumen des Römisch-Katholischen Pfarramtes „Heiliger Geist“ vorhanden gewesen sind und um welche Art von Rundfunkempfangsgeräten es sich gehandelt hat.
Auf die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob der Zeuge S___ im Falle der Feststellung zu später Anmeldung eine sog. Fangprämie wegen rückständiger Rundfunkgebühren erhält, hat der Zeuge in seiner Vernehmung am 14. Januar 2014 erklärt, er erhalte eine prozentuale Beteiligung an den letztendlich gezahlten rückständigen Gebühren. Insofern sei seine Tätigkeit der Bezahlung nach erfolgsabhängig.
Die Antwort auf die weitere Frage des Prozessbevollmächtigten nach der Höhe des Prozentsatzes hat der Zeuge S___ mit der Begründung verweigert, er sei aufgrund seines Vertrages mit dem Beklagten zur Verschwiegenheit verpflichtet. An dieser Weigerung hat der Zeuge S___ auch bei Fortsetzung seiner Vernehmung am 17. Januar 2014 festgehalten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertritt unter Darlegung von Einzelheiten die Auffassung, die Beantwortung der Frage nach dem Prozentsatz sei entscheidungserheblich für die vollständige Würdigung der Aussage des Zeugen S___.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von mindestens 500,00 € zu verhängen, um ihn zur Beantwortung der gestellten Frage zu veranlassen,
hilfsweise,
durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob dem Zeugen S___ hinsichtlich der verweigerten Antwort auf die Frage nach dem Prozentsatz ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beklagte ist mit dem Zeugen weiter der Auffassung, dass insoweit keine Offenbarungspflicht besteht. Es handele sich um ein Geschäftsgeheimnis, welches auch der Zeuge S___ zu wahren habe.
Der Zeuge Herr S___ stellt als Antragsgegner keinen eigenen Antrag.
Der Zeuge Herr S___ hält an seiner Weigerung, die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem Prozentsatz zu beantworten, fest.
Die Frage einer eigenen Antragstellung durch den Zeugen ist in der mündlichen Verhandlung nicht angesprochen worden, nachdem der Beklagte als Vertragspartner des Zeugen einen Antrag gestellt hat.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 14. Januar 2014 und - Fortsetzung - am 17. Januar 2014 Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
A. Der Antrag zulässig.
An der Beantwortung von Fragen, welche der Ermittlung von Tatsachen dienen, die für die Glaubhaftigkeit einer Aussage bzw. die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen erheblich sind, hat eine Prozesspartei ersichtlich ein schützenswertes Interesse.
Allerdings können im vorliegenden Fall Zweifel daran bestehen, ob die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem Prozentsatz, welcher dem Zeugen S___ an rückständigen Rundfunkgebühren vertraglich zusteht, und das Beharren auf dieser Frage, noch der Aufklärung einer entscheidungserheblichen Tatsache dient.
Denn der Zeuge S___ hatte zuvor auf die Frage des Prozessbevollmächtigten, ob er eine sog. Fangprämie wegen rückständiger Rundfunkgebühren erhalte, geantwortet, er erhalte eine prozentuale Beteiligung an den letztendlich gezahlten rückständigen Rundfunkgebühren und damit eine erfolgsabhängige Bezahlung. Bereits mit dieser Bekundung hat der Zeuge sein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits offen gelegt.
Wenn vor einem derartigen Hintergrund nach weiteren Einzelheiten gefragt wird, welche eine exakte Bestimmung der erfolgsabhängigen, vom Fragenden als sog. Fangprämie bezeichneten Vergütung ermöglichen, liegt der Gedanke nahe, dass die Motivation des Fragestellers, z.B. aus Neugier, über das zur Sachverhaltsaufklärung Notwendige hinausgeht, etwa in Richtung einer sachfremden Ausforschung (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.01.2010 - III-4 OGs 1/09, 4 OGs 1/09 - zitiert nach juris).
Dennoch fehlt der Klägerseite für den hier zu entscheidenden Antrag nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Soweit ersichtlich, sind bisher keine obergerichtlichen Entscheidungen darüber ergangen, ob die Rundfunkgebührenbeauftragten zahlenmäßig exakte Auskünfte zu ihren Einkommensverhältnissen geben müssen.
B. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Zeugen S___ sind nicht erfüllt. Der Zeuge ist aufgrund eines Zeugnisverweigerungsrechts gemäß § 384 Nr. 3 ZPO i.V.m.§ 98 VwGO berechtigt, die Frage nach dem Prozentsatz der ihm zustehenden rückständigen Rundfunkgebühren nicht zu beantworten.
Gemäß § 390 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO i.V.m. § 98 VwGO wird gegen einen Zeugen ein Ordnungsgeld festgesetzt, sofern er das Zeugnis aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Denn der Zeuge S___ darf die Beantwortung der Frage nach dem Prozentsatz gemäß § 384 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 98 VwGO verweigern. Nach diesen Vorschriften kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
Zu den Gewerbegeheimnissen zählen auch Betriebsinterna finanzieller Natur, welche als Geschäftsgeheimnis bezeichnet werden. Da die Vorschrift über das Zeugnisverweigerungsrecht als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist, kann nicht jede vertragliche Schweige-Vereinbarung über eine Tatsache diese zum Geschäftsgeheimnis machen. Es kommt vielmehr darauf an, ob ein aus den Umständen erkennbares erhebliches Geheimhaltungsinteresse des Gewerbetreibenden/des Geschäftsinhabers - hier: der Landesrundfunkanstalt - besteht (zum Maßstab vgl.: HansOLG Hamburg, Beschluss vom 21.04.1977 - 3 W 50/77 - zitiert nach juris). Ein solches Interesse liegt im vorliegenden Fall auf der Hand.
Wie gerichtsbekannt ist, sind viele Personen als Rundfunkgebührenbeauftragte für den Beklagten tätig gewesen. Das Ausmaß, welches der einzelne Rundfunkgebührenbeauftragte an gezahlten rückständigen Rundfunkgebühren erhält, hängt nach dem Vorbringen des Vertreters des Beklagten von mehreren Faktoren ab. Es handelt sich um eine Gemengelage.
Dieses Vorbringen des Beklagten ist nachvollziehbar und überzeugend. Es belegt ein betriebsbedingtes Geheimhaltungsinteresse. Denn es ist davon auszugehen und verständlich, dass nicht jeder Rundfunkgebührenbeauftragte den gleichen prozentualen Anteil an gezahlten rückständigen Rundfunkgebühren erhält. Wenn die erfolgsabhängige Bezahlung ein Leistungsanreiz sein soll, ist es z.B. denkbar, dass der Prozentsatz steigt, wenn die Tätigkeit eines Rundfunkgebührenbeauftragten zu besonders vielen nachträglichen Anmeldungen führt. Vorstellbar ist auch, dass die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der Landesrundfunkanstalt und dem Rundfunkgebührenbeauftragten Auswirkungen auf den Prozentsatz hat.
Die Behandlung der mit den Rundfunkgebührenbeauftragten abgeschlossenen Verträge als Betriebsgeheimnis dient ersichtlich dem Betriebsfrieden in der Landesrundfunkanstalt. Hinzu kommt, dass diese Vorgehensweise auch den einzelnen Rundfunkgebührenbeauftragten bei der Durchführung seiner Arbeit schützen sollte und geschützt hat. Sofern die Vereinbarungen über die erfolgsabhängige Vergütung im Einzelnen bekannt würden - in öffentlicher mündlicher Verhandlung, in einem Sitzungsprotokoll oder in den Gründen eines Urteils - würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter Neidgesichtspunkten der Ärger vieler säumiger Anmelder über auf sie zukommende bzw. zugekommenen Zahlungsforderungen wegen rückständiger Rundfunkgebühren noch wachsen - und die ohnehin schwierige Situation der Rundfunkgebührenbeauftragten weiter erschweren.
Der Schutzbedarf ist nicht etwa dadurch entfallen, dass mit der neuen Rechtslage ab 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag abgelöst worden ist, zumal der Zeuge S___ weiterhin - jetzt im Beitragsservice - für den Beklagten tätig ist.
Ergänzend sei auf folgendes hingewiesen:
Ein Rundfunkgebührenbeauftragter darf unter Bezugnahme auf § 384 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 98 VwGO nicht etwa alle Fragen zur Einkommenserzielung aus dieser Tätigkeit verweigern. So stellt es kein schützenswertes Betriebsinternum dar, dass der Beklagte überhaupt erfolgsabhängige Vergütungen für diesen Personenkreis zahlt. Dabei handelt es sich auch um eine entscheidungserhebliche Information für das Vorhandensein eines eigenen Interesses des Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits. Indem der Zeuge S___ erklärt hat, dass sich der Prozentsatz auf die letztendlich gezahlten rückständigen Rundfunkgebühren bezieht, wird zugleich deutlich, dass der Beklagte die Angaben eines Rundfunkgebührenbeauftragten nicht ungeprüft der Einkommensberechnung zugrunde legt. Auf diese Weise wird von Seiten des Beklagten ein Anreiz dafür geschaffen, dass ein Rundfunkgebührenbeauftragter nur solche Anmeldungen aufnimmt, die aus seiner Sicht auch einer Überprüfung - durch den Rundfunkteilnehmer, die Landesrundfunkanstalt oder ein gerichtliches Verfahren - standhalten.
Die Kosten des Zwischenstreits fallen nach dem Maßstab des § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger als Antragsteller zur Last.
Allerdings sind im vorliegenden Fall durch den Zwischenstreit keine derartigen Kosten entstanden, weil der Zeuge S___ am 14. Januar 2014 ohnehin vor dem Protokoll geladen worden war zur Fortsetzung der Beweisaufnahme am 17. Januar 2014.