Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 26.02.2014 – 2 E 65/14 Ge
ECLI:DE:VGGERA:2014:0226.2E65.14GE.0A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - klarstellend einzustellen und es ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch über die Frage zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Entscheidung ist in das billige Ermessen des Gerichts gestellt, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist dabei in erster Linie - aber nicht allein - darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre. Der verlierende Teil trägt regelmäßig die Kostenlast.
Gemessen daran entspricht die getroffene Kostenentscheidung, die beide Verfahrensbeteiligten mit den Kosten belastet, die in ihre jeweilige Sphäre fallen, billigem Ermessen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Im Vordergrund des Eilverfahrens stand die Frage, ob die tatsächlichen Ermittlungen des Antragsgegners ausreichten, um gegenüber der Antragstellerin die Verfügung vom 12. Dezember 2013 zu erlassen und die sofortige Vollziehbarkeit der Regelungen unter den Punkten 1. bis 3. anzuordnen. Diese Fragen wurden in dem Verwaltungsstreitverfahren mit dem Geschäftszeichen 2 E 1392/13 Ge bezüglich eines gleichlautenden Bescheides, der vom Antragsgegner gegenüber dem Vater der Antragstellerin erlassen worden war, in einem Erörterungstermin vom 30. Januar 2014 ausführlich erörtert. Im Ergebnis der Erörterung hob der Antragsgegner den gegenüber dem Vater der Antragstellerin erlassenen Bescheid vom 12. Dezember 2013 im Termin vom 30. Januar 2014 auf und erklärte Kostenübernahme für das anhängig gewordene Verwaltungsstreitverfahren des Vaters der Antragstellerin.
Den im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 12. Dezember 2013 gegenüber der Antragstellerin nahm der Antragsgegner als weitere Folge der Erörterungen im Termin vom 30. Januar im Verfahren 2 E 1392/13 Ge mit Bescheid vom 7. Februar 2014 ebenfalls zurück. Daraus erschließt sich, dass der Antragsgegner nach Durchführung des Erörterungstermins im Verfahren 2 E 1392/13 Ge selbst zu der Erkenntnis gelangt war, dass seine Vorgehensweise gegenüber der Antragstellerin voraussichtlich rechtswidrig war. Dies spricht dafür, ihn mit Verfahrenskosten aus dem vorliegenden Verfahren zu belasten.
Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch ebenfalls zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren voraussichtlich hätte vermieden werden können, wenn die Antragstellerin vor Anhängigmachung des vorliegenden Streitverfahrens am 31. Januar 2014 beim Antragsgegner angefragt hätte, ob er nicht ebenso verfahren würde, wie in dem Verfahren 2 E 1392/13 Ge, das ihr Vater eingeleitet hatte. Zwar ist die Vorgehensweise der Antragstellerin nicht rechtsmissbräuchlich, so dass nicht von einer Unzulässigkeit ihres Eilantrages gesprochen werden kann, weil die Regelungen des Bescheides vom 12. Dezember 2013 bis zur Rücknahme des Bescheides am 7. Februar 2014 vollstreckbar waren. Zu Recht weist jedoch der Antragsgegner darauf hin, dass im Rahmen der Billigkeitserwägungen berücksichtigt werden kann, dass die Antragstellerin sich vor Antragstellung bei Gericht nicht vergewissert hatte, ob der Antragsgegner auf den Regelungen des Bescheides vom 12. Dezember 2013 beharren würde. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin der Ausgang des Verfahrens ihres Vaters unbekannt geblieben war. Insoweit ist zu bedenken, dass eine enge familiäre Beziehung zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater besteht, die ferner unter der gleichen Wohnadresse erreichbar sind. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die familiäre Kommunikation zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater gestört sein könnte. Dazu ist auch nichts vorgetragen worden.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Auffangstreitwertes war angezeigt, weil das Eilverfahren nicht auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte.
Der Antragstellerin war keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO in entsprechender Anwendung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Antragstellerin ist zwar nach ihren derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Sie hat durch Vorlage des am 31. Januar 2014 unterzeichneten Vordrucks mit Anlagen glaubhaft gemacht, dass sie unter Berücksichtigung der Abzugsbeträge nach § 115 Abs. 1 ZPO über kein anrechenbares Einkommen und kein zur Aufbringung der Prozesskosten vorrangig einzusetzendes verwertbares Vermögen (§ 115 Abs. 3 ZPO) verfügt.
Vorliegend hatte der Eilantrag auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, er erweist sich allerdings als mutwillig.
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige Partei, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde bzw. wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 31. August 2013 BGBl. I S. 3533). Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt erscheint die Vorgehensweise der Antragstellerin als mutwillig. Von einer hilfebedürftigen Partei kann ebenso wie von einer vermögenden erwartet werden, dass sie aktiv am Verfahren mitwirkt (vgl. Geimer im Zöller OK-ZPO, Stand: 25. Februar 2014, § 114 Rdnr. 36). Mit Rücksicht auf das Kostenrisiko, das typischerweise mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens einhergeht, würde eine verständige und vermögende Partei klären, ob es tatsächlich erforderlich ist, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Daher wäre auch von der Antragstellerin zu erwarten gewesen, dass sie sich bei dem Antragsgegner nach dem weiteren Vorgehen in ihrem Verfahren erkundigt, nachdem dieser im Erörterungstermin vom 30. Januar 2014 einen gleichlautenden Bescheid gegenüber ihrem Vater zurückgenommen hatte. Sie hätte bei dieser Gelegenheit kurzfristig erfahren können, ob der Antragsgegner tatsächlich auf der Durchsetzung der Regelungen des Bescheides vom 12. Dezember 2013, der ihr gegenüber ergangen war, bestehen würde.