Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 15.04.2015 – 2 K 417/14 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2015:0415.2K417.14GE.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten für eine gegen ihn durchgeführte polizeiliche Maßnahme. Nach dem vorliegenden Einsatzbericht des Zeugen PHM S... kamen am 27. April 2014 drei weibliche Personen auf ihn und den Zeugen POM P... zu, während sie im Bereich H...straße/R...straße eine Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt hatten. Die drei Personen hätten angegeben, auf dem Weg vom P...platz zur zentralen Umsteigestelle H...straße von zwei betrunkenen russischen Mitbürgern verfolgt und belästigt worden zu sein. Ferner gaben sie an, dass die betreffenden Personen, bei denen es sich um den Kläger und einen Begleiter gehandelt habe, gerade an der Haltestelle H...straße stünden und es dort bereits „Stress“ gebe. Die Zeugen seien daraufhin mit den drei Personen zu der Straßenbahnhaltestelle H...straße gegangen, wo sich ca. 25 Jugendliche in einer lautstarken verbalen Auseinandersetzung befunden hätten. Kurz bevor die Zeugen an die betreffenden Personen herangetreten seien, sei der Kläger gerade im Begriff gewesen, mit geballter rechter Faust auf eine andere männliche Person zuzugehen, wobei er durch den Zeugen PHM S... blockiert worden sei. Der Kläger habe in aggressiver Art und Weise geschimpft, jedoch auf entsprechende Aufforderung seinen Personalausweis an den Zeugen PHM S... übergeben. Da sich mittlerweile die Lage vor Ort „verbal aufgeschaukelt“ habe, hätten die Zeugen mit dem Kläger und dessen Begleiter den Haltestellenbereich in Richtung ihres abgestellten Einsatzfahrzeuges verlassen. Bei der anschließenden Überprüfung beider Personen sei es immer wieder zu lautstarken Auseinandersetzungen gekommen. Gegenüber dem Kläger sei sodann ein Platzverweis für die H...straße im Bereich der zentralen Umsteigestelle H...straße bis zum Folgetag um 6.00 Uhr ausgesprochen und Folgemaßnahmen im Falle der Nichtbeachtung angedroht worden. Der Kläger habe daraufhin den Dienstausweis des Zeugen S... einsehen wollen, den dieser jedoch aufgrund eines Uniformwechsels in der Dienststelle vergessen hatte. Das Angebot, den Dienstausweis des Zeugen POM P... einzusehen, habe der Kläger vehement abgelehnt. Der Zeuge PHM S... habe mehrfach auf die Dienststelle der Landespolizeiinspektion Gera in der Theaterstraße 3 verwiesen, wo der Kläger den Dienstausweis einsehen könne. Dies habe der Kläger aber abgelehnt. Da sich hinsichtlich der Problematik des Dienstausweises keine Lösung abzeichnet habe, sei dann der Platzverweis nochmals ausgesprochen worden. Die mittlerweile als Verstärkung eingetroffene Streife habe durch POK H... die Leitung des Gesprächs übernommen. Gegenüber dem Kläger sei nochmals der Platzverweis ausgesprochen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu dessen Durchsetzung angedroht worden. Mittlerweile hätte die Begleitung des Klägers ihn dazu zu bewegen können, dem Platzverweis nachzukommen. Hierbei drängte der Kläger in Richtung des Zeugen S.... Nachdem der Platzverweis nochmals wiederholt worden sei, der Kläger die Maßnahme aber nicht befolgt habe, sei die Gewahrsamnahme vollzogen und der Kläger durch POM P..., POK H... und PHM M... zur Dienststelle in die Theaterstraße 3 verbracht worden, wo dem Kläger der Dienstausweis des Zeugen PHM S... ausgehändigt worden sei. Die Erteilung einer Kopie des Dienstausweises sei durch den Zeugen PHM S... abgelehnt worden. Ein freiwilliger Atemalkoholtest beim Kläger habe einen Wert von 0,63 Promille ergeben. Anschließend sei der Kläger aus der polizeilichen Maßnahme entlassen worden. Die Maßnahme auf der Dienststelle habe ca. 15 bis 20 Minuten angedauert.

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Mit Kostenbescheid vom 8. Mai 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Gebühr auf der Grundlage von § 56 Abs. 3 i.V.m. § 75 PAG i.V.m. § 1 ThürPolKostV und Anlage zu § 1 ThürPolKostV, Nr. 1.6 und 2 in Höhe von 60,00 € sowie Auslagen in Höhe von 1,71 € insgesamt 61,71 € fest.

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Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 19. Mai 2014 Klage erhoben. Er habe den erteilten Platzverweis nicht nachkommen können, weil seine Straßenbahn zu dem Zeitpunkt noch nicht gefahren sei. Der jüngere Polizeibeamte habe ihn rechtswidrig behandelt und angeschrien. Daraufhin habe er seinen Dienstausweis verlangt. Er habe sich über ihn beschweren wollen. Der Polizeibeamte habe ihm mitgeteilt, dass er dann in die Polizeiinspektion in der Theaterstraße gehen müsse. Ferner habe er ihm mitgeteilt, dass er seinen Dienstausweis während des Dienstes bei sich zu führen habe. Es seien dann noch zwei weitere Polizeibeamte erschienen. Sie hätten ihn mit voller Wucht auf den Boden geworfen und ihm Handschellen angelegt und ihn auf das Polizeirevier verbracht. Er habe in eine Ausnüchterungszelle gesteckt werden sollen. Auf dem Polizeirevier habe er weiterhin den Dienstausweis verlangt. Dieser sei ihm dann vorgezeigt worden. Eine Kopie des Ausweises sei ihm verweigert worden. Er habe sich die Daten handschriftlich notiert. Ein Alkoholtest habe bei ihm 0,6 Promille ergeben. Er sei daraufhin aus der Polizeidienststelle hinausgeworfen worden. Er sei der Auffassung, dass der Kostenbescheid rechtswidrig sei. Er sei zu Boden geworfen worden. Ihm seien Schmerzen zugefügt worden. Er habe den Notarzt rufen müssen, der ihm Schmerzmittel verabreicht habe. Ferner habe er Strafantrag gestellt. Es sei nicht zutreffend, dass er vorsichtig zu Boden gelegt worden sei. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen sei er nicht in der Lage gewesen, zu Fuß die nächste Haltestelle zu erreichen, ohne die Straßenbahn zu verpassen. Der gegen ihn festgesetzte Betrag sei für ihn als ALG II-Empfänger sehr viel Geld.

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Der Kläger beantragt,

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den Kostenbescheid vom 8. Mai 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Aufgrund der vorausgegangenen verbalen Auseinandersetzung mit einer Personengruppe sowie einer tätlichen Auseinandersetzung und aufgrund des aggressiven Verhaltens des Klägers sei ihm gegenüber ein Platzverweis für den Bereich der zentralen Umsteigestelle H...straße ausgesprochen worden. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Vielmehr sei der Zeuge PHM S... mit geballten Fäusten bedroht worden. Der Platzverweis sei ihm noch weitere Male unter Androhung von Gewahrsamnahme ausgesprochen worden. Nachdem der Kläger den Platzverweis endgültig nicht befolgt habe, sei er durch PHM M... zu Boden geführt worden. Ferner habe er Stahlhandfessel angelegt bekommen. Er sei sodann zur etwa drei Kilometer entfernten Dienststelle in der Theaterstraße 3 in Gera verbracht worden. Der Kostenbescheid sei daher nicht zu beanstanden. Er finde neben den in dem Bescheid genannten Rechtsgrundlagen ferner seiner Grundlage in den §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 3 und 2 PAG. Die Höhe der Kosten bewege sich im unteren Rahmen und sei im Übrigen vom Kläger nicht angegriffen worden. Der Platzverweis habe aufgrund des Verhaltens des Klägers ausgesprochen werden dürfen. Ferner werde bestritten, dass der Kläger grundlos zu Boden geworfen worden sei und ihm Schmerzen zugefügt worden seien. Nachdem die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2014 wiedereröffnet wurde, hat der Beklagte ferner mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 ausgeführt, dass eine ausdrückliche Anhörung des Klägers vor Erlass des Kostenbescheides nicht stattgefunden habe. Allerdings habe er im Verwaltungsstreitverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Nach näher zitierter Rechtsprechung werde eine unterbliebene Anhörung geheilt, wenn eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Bescheidadressaten jedenfalls im Laufe des Verwaltungsprozesses erfolge. Hilfsweise werde dem Kläger ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, wobei der Beklagte zusagte, hierzu erfolgenden Vortrag des Klägers zum Anlass zu nehmen, die getroffene Entscheidung nochmals zu überprüfen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen PHM S... und POM P.... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2014 Bezug genommen. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 19. März 2015 gebeten, im Hinblick auf die mit Schriftsatz des Beklagten vom 2. Dezember 2014 eingeräumte Möglichkeit zur Anhörung und Überprüfung des Bescheides abschließend Stellung zu nehmen.

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Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Behördenvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Rechtsstreit ist auf Grund des Beschlusses der Kammer vom 3. Juli 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.

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Das Gericht ist trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht daran gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

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Die zulässige Klage, für die ein Vorverfahren ausgeschlossen ist (§ 8 a ThürAGVwGO), ist nicht begründet.

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Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 8. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger festgesetzte Gebühr und die Auslagen ist §§ 75 Satz 1; 56 Abs. 3 PAG i.V.m. § 1 ThürPolKostV und Anlage zu § 1 ThürPolKostV, Nr. 1.6 und 2.

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Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Die gemäß § 28 ThürVwVfG erforderliche aber unterbliebene Anhörung wurde im Laufe des erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahrens durch den Beklagten nachgeholt, so dass der Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG geheilt wurde. Danach kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden mit der Folge, dass eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 ThürVwVfG unbeachtlich ist. Die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers war rechtswidrig. Insbesondere war die Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 ThürVwVfG nicht entbehrlich. Eine Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers ergab sich auch nicht aus § 46 ThürVwVfG. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Regelmäßig ist hiervon auszugehen, wenn der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen hat oder wenn er - wie vorliegend - gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 PAG aus Billigkeitsgründen von der Festsetzung von Kosten absehen kann. Die Heilung der folglich rechtswidrig unterbliebenen Anhörung ist nach den genannten Vorgaben der Heilungsvorschrift eingetreten. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG lässt die Nachholung der Anhörung und damit die Heilung eines etwaigen Verfahrensfehlers sowohl im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, zitiert nach juris). Allerdings stellen bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14/09 -, BVerwGE 137, 199). Dies zugrunde legend ist eine entsprechende Nachholung der Anhörung mit Schriftsatz des Beklagten vom 2. Dezember 2014 im Laufe des Verwaltungsstreitverfahrens erfolgt. Der Beklagte hat dort dem Kläger ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und zugesagt, anhand entsprechenden Vortrags des Klägers die getroffene Entscheidung zu überprüfen und zu überdenken. Darauf wurde der Kläger nochmals mit gerichtlicher Verfügung vom 19. März 2015 ausdrücklich hingewiesen. Folglich ist die im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung nach den genannten Maßgaben geheilt worden.

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Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 PAG können für polizeiliche Maßnahmen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Im Falle der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist eine entsprechende Bestimmung in § 56 Abs. 3 PAG getroffen worden. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 PAG i.V.m. § 1 Thüringer Polizeikostenverordnung - ThürPolKostV - werden für Amtshandlungen der Polizei Kosten - Gebühren und Auslagen - nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Nach der Anlage zu § 1 Ziff. 1.6 werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes der Polizei nach § 56 PAG je Maßnahme eine Gebühr von 20,00 bis 1.000,00 € festgesetzt. Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten ist aber, dass die polizeiliche Maßnahme auf der Primärebene als Standardmaßnahme und auf der Sekundärebene als Vollzugsmaßnahme rechtmäßig erfolgt ist (Ebert/Honnacker/Seel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei - PAG - 5. Auflage, § 75 Rn. 7). Diese Voraussetzungen für die Festsetzung von Polizeikosten sind hier erfüllt, da die dem Kostenbescheid zugrunde liegenden Maßnahme des unmittelbaren Zwangs und die ihr vorausgegangenen bzw. vollstreckten Maßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden sind. Gegenüber dem Kläger wurde gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 PAG in rechtmäßiger Weise das Gewahrsam mittels unmittelbaren Zwangs durchgesetzt. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 PAG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung, eine Wohnungsverweisung, ein Rückkehrverbot oder ein Aufenthaltsverbot nach § 18 PAG durchzusetzen. Die hiervon zu unterscheidende Durchsetzung des Gewahrsams auf der Sekundärebene durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 56, 58 PAG (Ebert/Honnacker/Seel, a.a.O., § 19 Rn. 3). Die Ingewahrsamnahme ist also eine eigenständige Maßnahme und nicht etwa bereits die zwangsweise Durchsetzung eines Platzverweises gemäß § 18 PAG in Form des unmittelbaren Zwangs (Ebert/Honnacker/Seel, a.a.O., § 19 Rn. 35 m.w.N.). Die genannten Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme des Klägers lagen vor. Der für diese Maßnahme zunächst erforderliche und gegenüber dem Kläger am Abend des 27. April 2014 ausgesprochene Platzverweis mit Aufenthaltsverbot bis zum Folgetag um 6.00 Uhr morgens ist rechtmäßig erfolgt. Nach § 18 Abs. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Von dem Kläger ging eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört gemäß § 54 Nr. 1 OBG die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Eine solche Gefahr lag vor, weil aufgrund des Verhaltens des Klägers an der zentralen Haltestelle H...straße in Gera mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von ihm ausging, dass Straftatbestände, insbesondere Körperverletzungen, begangen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem vorliegenden Akteninhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am besagten Tag in aggressiver Weise im Bereich der zentralen Haltestelle H...straße mit dort anwesenden Personen bzw. einer Personengruppe die gewaltsame bzw. körperliche Auseinandersetzung suchte. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger bei Eintreffen der Polizei gegenüber einer in einer Gruppe stehenden Person zum Faustschlag ansetzte, der durch den Zeugen PHM S... unterbunden werden konnte. Das aggressive Verhalten des Klägers setzte sich nach dem Einschreiten der Polizei vor Ort gegen die eingreifenden Polizeibeamten fort, die zuvor von drei weiblichen Personen wegen Belästigungen durch den Kläger auf diesen aufmerksam gemacht worden waren. Der Zeuge PHM S... bekundete insoweit, dass der Kläger nach ihrem Eintreffen an der zentralen Haltestelle H...straße gerade auf eine Person in einer Gruppe losgehen wollte und der Zeuge den Kläger blockiert hatte, um den Angriff des Klägers zu unterbinden, der das Eintreffen der Polizei nicht bemerkt hatte. Diesen Sachverhalt bestätigte der Zeuge POM P..., der darauf hinwies, dass er wiederum die vom Kläger angegangene Person aus der Gruppe blockiert hatte, um eine Körperverletzung zu verhindern. Es ist dann ein Sicherheitsabstand zu der Gruppe hergestellt worden, indem man sich mit dem Kläger, seinem Begleiter und den drei weiblichen Personen zum Einsatzfahrzeug begab. Die Zeugen bestätigten ferner, dass wegen dieser Konfliktsituation daraufhin mehrfach gegenüber dem Kläger ein Platzverweis ausgesprochen worden war, dem der Kläger nicht nachkam und stattdessen mehrmals den Dienstausweis des Zeugen PHM S... verlangte, den dieser an diesem Tage nicht bei sich führte. Der Kläger stand dann infolge der Auseinandersetzung mit dem Zeugen PHM S... schließlich mit geballten Fäusten vor dem Polizeibeamten, was auch der Zeuge P... bestätigte. Danach ist der Kläger mit geballten Fäusten auf den Zeugen PHM S... zugegangen und wurde daraufhin von einem Polizeibeamten, der mittlerweile mit einem weiteren Polizeibeamten zur Verstärkung eingetroffen war, zu Boden gebracht und gefesselt. Nach alledem ging von dem Kläger eine konkrete Gefahr aus die die ausgesprochene Platzverweisung rechtfertigte. Vor diesem Hintergrund ist ferner das am Abend des 27. April 2014 nach dem Einsatzbericht gegenüber dem Kläger gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 PAG ausgesprochene Aufenthaltsverbot für den Bereich der zentralen Haltestelle bis zum nächsten Tag um 6.00 Uhr nicht zu beanstanden.

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Die Ingewahrsamnahme in Form der Verbringung des Kläger in einem Dienstfahrzeug zur Dienstelle Theaterstraße war ferner im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 PAG unerlässlich, um den Platzverweis durchzusetzen und den Kläger aus der Konfliktsituation an der zentralen Haltestelle H...straße zu entfernen. Mildere Mittel sind nicht erkennbar. Die Zeugen bekundeten, dass der Kläger zur Dienststelle in die Theaterstraße verbracht worden war, da die Konfliktsituation im Bereich der zentralen Haltestelle H...straße fortbestand, der Kläger alkoholisiert wirkte und nur so der mehrmals ausgesprochene und nicht befolgte Platzverweis mittels der angedrohten Ingewahrsamnahme durchgesetzt werden konnte. Die Verbringung in die etwa 2 km entfernte Dienststelle und der dortige Aufenthalt, der nach Angaben des Zeugen POM P... etwa 15 bis 20 Minuten andauerte und in dessen Verlauf die Einsichtnahme des Klägers in den Dienstausweis des Zeugen PHM S... erfolgte, ist verhältnismäßig. Insbesondere konnte nach diesem Zeitablauf davon ausgegangen werden, dass die betreffende Personengruppe an der zentralen Haltestelle H...straße mittlerweile abgereist war. Zudem richteten sich die Maßnahmen zu Recht gegen den Kläger als Handlungsstörer gemäß § 7 PAG.

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Die mithin unerlässliche und nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vollziehbare Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung des Platzverweises durfte auf der Sekundärebene mittels unmittelbaren Zwangs gemäß §§ 56, 58 PAG gegenüber dem Kläger als Handlungsstörer durchgesetzt werden, nachdem dies gegenüber dem Kläger ausweislich des Einsatzberichts angedroht worden war (vgl. hierzu Ebert/Honnacker/Seel, a.a.O., § 19 Rn. 3). Nach § 56 Abs. 1 PAG kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Das war hier der Fall, da andere Zwangsmittel offensichtlich ausschieden, um die Situation an der zentralen Haltestelle zeitnah im Sinne einer Gefahrenabwehr zu klären, nachdem der Kläger dem mehrmals ausgesprochenen Platzverweis nicht nachkam und sich gewaltsam den Polizeibeamten widersetzte. Die Ausübung des unmittelbaren Zwangs war ferner ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 59 Abs. 1 PAG ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf eine Person durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen. Hilfsmittel körperlicher Gewalt sind neben dem Dienstfahrzeug insbesondere Fesseln (§ 59 Abs. 3 PAG). Gemäß §§ 58 Abs. 1; 63 Satz 1 Nr. 1 PAG dürfen Personen gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Polizeibeamte angreifen oder Widerstand leisten, wovon nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Klägers auszugehen war.

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Folglich ist die Maßnahme in kostenrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Kosten wurden seitens des Klägers nicht geltend gemacht. Solche sind auch unter Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 PAG nicht ansatzweise erkennbar, was daher keiner weiteren Begründung in dem angefochtenen Bescheid bedurfte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 61,71 EUR festgesetzt (§ 52 GKG).