Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 02.09.2015 – 6 E 526/15 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2015:0902.6E526.15GE.0A

Orientierungssatz

1. Die Kostenbeitragspflichtigen sind in angemessenem Umfang aus ihrem Einkommen zu den Kosten heranzuziehen. (Rn.33)

2. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte mit Ausnahme der Grundrente sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden. (Rn.41)

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die am ... ... 1997 geborene Antragstellerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe.

2

Der Antragsgegner gewährte den Pflegeeltern der Antragstellerin - ... und ... S... - ab 16. März 2007 bis zur ihrer Volljährigkeit am ... ... 2015 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII durch Unterbringung in der - in W... wohnenden - Pflegefamilie, zuletzt ab 1. Januar bis 31. Dezember 2014 in Höhe von 760,00 € (Pflegegeld 657,00 € zzgl. Erziehungsbeitrag 195,00 € abzüglich Kindergeld in Höhe von 92,00 €). Seit Beginn des Pflegeverhältnisses bezog die Antragstellerin eine Halbwaisenrente, im Zeitraum September bis Dezember 2014 in Höhe von 185,58 €, die der Rentenversicherungsträger aufgrund des angemeldeten Erstattungsanspruches direkt an den Antragsgegner weiterleitete. Das Amtsgericht Gera hatte das Jugendamt des Antragsgegners als Amtsvormund eingesetzt und diesem das Sorgerecht übertragen (§ 55 SGB VIII). Der Amtsvormund verwahrte im Mai 2014 ein auf den Namen der Antragstellerin lautendes Sparbuch über 1.463,92 €.

3

Nach ihrem Realschulabschluss schloss die Antragstellerin am 24. April 2014 mit dem Kreiskrankenhaus Greiz einen Lehrvertrag über ihre am 1. September 2014 beginnende Ausbildung zur Krankenschwester. Wegen der vereinbarten Lehrlingsvergütung wird auf § 6 des Ausbildungsvertrages verwiesen (Beiakte - BA - Bl. 103 ff.). Ausweislich des Falk-Routenplaners beträgt die einfache Fahrstrecke zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und dem Klinikum Greiz 13,8 km. Die Pflegeeltern der Antragstellerin und der Amtsvormund beantragten im April 2014 beim Jugendamt des Antragsgegners die Gewährung einer Beihilfe für den Erwerb des Führerscheins sowie eine Beihilfe für den Kauf eines Mopeds durch die Antragstellerin, da das Klinikum zu den Zeiten der praktischen Ausbildung nicht zumutbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei, ihre Pflegeeltern sie nicht täglich fahren könnten und eine Internatsunterbringung nicht angeboten werde. Mit Vertrag vom 12. Mai 2014 erwarb die Antragstellerin ein Moped für 760,00 €, für das der Pflegevater der Antragstellerin eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und -kaskoversicherung über insgesamt 117,30 €/Jahr abschloss.

4

Der Antragsgegner übernahm mit Bescheid vom 13. Mai 2014 2/3 der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis und gewährte einen Zuschuss zum Erwerb eines Mopeds in Höhe von 2/3 des Kaufpreises, höchstens 350,00 €. Auf die Kosten für den Erwerb des Führerscheins in Höhe von 980,00 € brutto zahlte der Antragsgegner einen Zuschuss in Höhe von 484,20 €. Zu dem Erwerb des Mopeds teilte der Antragsgegner mit, dass er den Zuschuss für den Erwerb des Mopeds durch den Pflegevater nicht auszahlen werde, da als Eigentümer/Halter in beiden Zulassungsbriefen der Pflegevater eingetragen worden sei.

5

Mit an die Antragstellerin über die Pflegeeltern zugesandtem Schreiben vom 30. April 2014 wies der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hin, dass sie mit ihrem Lehrgeld gemäß § 91 Abs. 1 SGB VIII zu den Kosten der gewährten Jugendhilfe beizutragen habe, soweit dies aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ihr zuzumuten sei. In dem daraufhin von der Antragstellerin ausgefüllten Formular zu ihrer wirtschaftlichen Lage gab sie an, dass das Jugendamt bereits die Hälfte ihres Kindergeldes in Höhe von 92,00 € monatlich sowie ihre Halbwaisenrente erhalte. Von ihrem Nettoeinkommen seien ihre Schuldverpflichtungen aus dem Erwerb des Führerscheins und des Mopeds (Ratenzahlung in Höhe von 150,00 €/Monat an ihre Pflegeeltern), Versicherungsbeiträge für ihre Unfall-, Motorrad- und Berufsunfähigkeitsversicherung, ihre Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Kosten für Handy, Arbeitskleidung und Lehrbücher abzuziehen.

6

Mit vorläufigem Bescheid vom 13. August 2014 zog der Antragsgegner die Antragstellerin ab 1. September 2014 vorläufig zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 560,72 €/Monat (75 % von 747,62 € netto) gemäß §§ 91 Abs. 5, 93, 94 Abs. 6 SGB VIII heran.

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Dagegen erhob die Antragstellerin im August 2014 unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen Widerspruch und legte eine Rückzahlungsvereinbarung in Höhe von 150,00 €/Monat zwischen ihr und ihren Pflegeeltern vom 8. August 2014 vor. Danach beliefen sich die Kosten für den Erwerb des Führerscheins auf 2.167,00 € zuzüglich Prüfergebühren sowie 760,00 € für den Kauf des Mopeds, insgesamt 3.117,77 €. Abzüglich des Zuschusses des Jugendamtes in Höhe von 484,20 € ergebe sich ein Betrag von 2.633,57 €. Die Antragstellerin reichte ferner ihren Ausbildungsplan für 2014 und 2015, ein von der Ergo-Versicherung an sie gerichtetes Schreiben vom 14. Juli 2014 (wonach die Beiträge zu der Unfallversicherung für die Versicherungsnehmerin, ihre Pflegemutter ... S... von dem Konto des Pflegevaters über 16,68 € im Monat abgebucht werden) sowie ihren Handyvertrag betreffend Grundgebühr über 19,90 €/Monat und SMS-Flat über 9,00 €/Monat ein. Die an die Pflegemutter gerichtete Beitragsmitteilung der Ergo-Lebensversicherung weist einen Monatsbeitrag von 40,11 € für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung aus. Wer versicherte Person ist, wird daraus nicht ersichtlich.

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Ausweislich der Verdienstabrechnung für September 2014 (BA Blatt 149) bezog die Antragstellerin einen Bruttoverdienst in Höhe von 936,58 €/Monat.

9

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2014 setzte der Antragsgegner die den Pflegeeltern gewährte Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII mit Wirkung ab 1. Januar 2015 wie folgt neu fest: Pflegegeld (materielle Aufwendung) 671,00 €, Erziehungsbeitrag 195,00 €, abzüglich Kindergeld in Höhe von 92,00 €, insgesamt 774,00 €/Monat.

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Von Januar bis März 2015 bezog die Antragstellerin eine Halbwaisenrente in Höhe von 184,96 €/Monat, die die Deutsche Rentenversicherung Bahn/See im Rahmen des angemeldeten Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgegners an diesen überwiesen hatte. Für ... 2015 leitete der Antragsgegner den hälftigen Betrag von 67,82 € an die - am ... ... 2015 volljährig gewordene - Antragstellerin weiter.

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Mit - am 6. Januar 2015 an den Amtsvormund zur Post aufgegebenem - endgültigen Heranziehungsbescheid vom selben Tage hob der Antragsgegner den vorläufigen Bescheid vom 13. August 2014 auf. Der „vorläufig zu zahlende“ Kostenbeitrag betrage ab 1. September 2014 monatlich 465,02 €. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, die Antragstellerin habe nach §§ 91 Abs. 5, 93, 94 Abs. 6 SGB VIII zu den Kosten der Jugendhilfeleistung in Form von Vollzeitpflege beizutragen. Dies sei ihr auch zumutbar. Die Ratenzahlungen über 150,00 €/Monat könne man nicht als Schuldverpflichtung anerkennen. Bei Abschluss des Ratenzahlungsvertrages sei ihr bereits bekannt gewesen, dass für sie eine Kostenbeitragspflicht entsprechend ihren Einkommensverhältnissen bestehe. Bei der Kraftfahrtversicherung sei zu berücksichtigen, dass der Pflegevater Versicherungsnehmer sei und keine anrechenbare Schuldverpflichtung bestehe. Dies gelte auch für die monatlichen Kosten für den Handyvertrag. Für den Zeitraum September bis Dezember 2014 sei mithin ein Gesamtbeitrag von 1.860,08 € nachzuzahlen. Dem Bescheid beigefügt, war folgende Berechnung: Bruttoeinkommen 936,58 € abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 130,44 €. Bei dem sich somit ergebenden Betrag von netto 806,14 € betrage der vorläufige Kostenbeitrag 75 % dieses Betrages, mithin 604,61 €. Davon zog der Antragsgegner die monatlichen Fahrtkosten von durchschnittlich 13,8 km pro Tag x 2 (Hin- und Rückfahrt) x 20 Arbeitstage x 0,15 € pro gefahrenem Kilometer (82,80 €), abzüglich Berufsunfähigkeitsversicherung von 40,11 € sowie Unfallversicherung von 16,68 € ab. Dies ergebe den festgesetzten Betrag.

12

Der Antragsgegner übersandte den Bescheid ebenso an die Pflegeeltern mit der Bitte um Weiterleitung an die Antragstellerin. Gegen den Heranziehungsbescheid legten die Pflegeeltern am 26. Januar 2015 Widerspruch ein.

13

Am 25. Juni 2015 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Überprüfung des Heranziehungsbescheides gemäß § 44 SGB X. Sie, die Antragstellerin, sei nicht ordnungsgemäß informiert worden. Darüber hinaus bestünden gegen die Richtigkeit der Berechnung Bedenken. Die Antragstellerin beziehe bei 955,69 € brutto nur ein Nettoeinkommen von 747,62 €. Die Schuldverpflichtungen aus dem Erwerb des - zur Erreichung ihrer Ausbildungsstätten dringend erforderlichen - Mopeds und Führerscheins seien zu berücksichtigen. Für die Fahrten zur Ausbildungsstätte seien die Pauschbeträge gemäß § 3 Abs. 6 der Verordnung zu § 82 SGB XII in Ansatz zu bringen, also für einen Motorroller monatlich 2,30 € für jeden Entfernungskilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liege, maximal 40 km. Mithin müssten bereits 634,80 € Fahrtkosten (mit dieser Pauschale seien sämtliche Aufwendungen für das Kfz abgegolten), abgezogen werden (13,8 km x 20 Arbeitstage x 2,30 €). Ferner werde die Einrede des § 1629 a Abs. 1 BGB erhoben.

14

Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Eine vorherige Information des heranzuziehenden kostenpflichtigen Jugendlichen sei in § 92 Abs. 3 SGB VIII nicht vorgesehen. Im Übrigen sei der Amtsvormund am 30. April 2014 und die nach § 1688 BGB zur Alltagssorge berechtigten Pflegeeltern förmlich informiert worden. Nach § 94 Abs. 6 SGB VIII sei eine Bereinigung des Einkommens des heranzuziehenden Jugendlichen nur nach § 93 Abs. 2 SGB VIII vorzunehmen. § 94 Abs. 6 SGB VIII verweise gerade nicht auf § 93 Abs. 3 SGB VIII. Es könne daher weder zu Abzügen für Fahrtkosten, Versicherungen noch zu Abzügen von Schuldverpflichtungen kommen. Bislang habe man allerdings die Fahrtkosten nach steuerrechtlichen Maßstäben zugunsten der Antragstellerin abgezogen. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass der damals zuständige Vormund einem Rückzahlungsvertrag zugestimmt habe.

15

Am 6. August 2015 legte die Antragstellerin dagegen Widerspruch ein. Sie ließ ergänzend ausführen: Die Heranziehung sei nicht angemessen, da nicht der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werde. Eine Berücksichtigung von Abzügen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII erfolge für diesen Personenkreis nicht, weil diese Kosten regelhaft nicht anfielen oder durch die Jugendhilfe gedeckt würden. Sie sei aber nicht vollstationär untergebracht.

16

Am gleichen Tag hat sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches an das Sozialgericht Altenburg gewandt, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. August 2015 an das hiesige Gericht verwiesen hat.

17

Die Antragstellerin bezieht sich auf ihren bisherigen Vortrag und hat - nach Hinweis des Gerichts - ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung umgestellt. Sie weist darauf hin, dass der Amtsvormund die Schuldverpflichtung genehmigt habe. Der Antragsgegner habe mit Schreiben vom 28. Juli 2015 die Vollstreckung über 3.162,07 € (3.084,63 € Kostenbeiträge von September 2014 bis 19. März 2015 zzgl. 77,00 € Mahngebühren und Auslagen 0,44 €) angekündigt.

18

Die Antragstellerin beantragt nunmehr,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung aus dem Heranziehungsbescheid vom 6. Januar 2015 zu unterlassen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

22

Der Heranziehungsbescheid vom 6. Januar 2015 sei mit Zustellung an den vertretungsberechtigten Amtsvormund bestandskräftig geworden. Er sei auch rechtmäßig. Es stehe im Ermessen des Jugendhilfeträgers, weitere Kosten abzuziehen, wenn die nachgewiesenen Belastungen von 25 % aus 806,14 €, mithin 201,53 €, überschritten und sie nach Grund und Höhe angemessen seien. An Fahrtkosten seien zusätzlich zu der 25 %igen Pauschale weitere 82,80 € im Monat abgesetzt worden. In Zeiten der Berufsschulausbildung sei der Antragstellerin zumutbar, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Falls man § 3 Abs. 6 Ziffer 2 c der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII anwenden würde, müssten die Berufsschulzeiten ebenso wie die Ferienzeiten abgezogen werden. Die Antragstellerin müsste die Zeiten, in denen sie ausnahmsweise den Motorroller benutzen müsse, nachweisen. Die Schuldverpflichtungen hätte die Antragstellerin von ihrem Vormund genehmigen lassen müssen. Damit seien sie nicht wirksam zustande gekommen und damit nicht abzuziehen. Die Aufwendung für Fahrtkosten, Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Unfallversicherung in Höhe von insgesamt 139,59 € überschritten nicht die 25 %ige Pauschale. Man habe jedoch auch diese Versicherungsleistungen zuzüglich zu den Fahrtkosten nebst der Pauschale - ohne rechtliche Verpflichtung - abgezogen.

23

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

II.

24

Der Eilantrag hat keinen Erfolg.

25

Die von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erklärte Änderung ihres Eilantrages ist entsprechend § 91 VwGO zulässig. Statthafte Antragsart ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, da die Antragstellerin in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners auf Rücknahme des - bestandskräftigen - Heranziehungsbescheides vom 6. Januar 2015 begehrt und im Eilverfahren daher die Unterlassung der Zwangsvollstreckung erreichen will (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Mit Erlass des Heranziehungsbescheides vom 6. Januar 2015, der mangels Widerspruch durch den Amtsvormund Bestandskraft erlangt hat, hat sich der vorläufige Bescheid vom 13. August 2014, gegen den die Antragstellerin Widerspruch eingelegt hatte, erledigt.

26

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist aber unbegründet.

27

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (Regelungsanordnung).

28

Es müssen zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (Anordnungsanspruch). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Prüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. Der Antragsteller muss darüber hinaus besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt sein, wenn er das Hauptsacheverfahren abwarten müsste (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden.

29

An einem Anordnungsanspruch fehlt es vorliegend.

30

Die Antragstellerin hat nach der im Eilverfahren nur möglichen überschlägigen Prüfung keinen Anspruch auf Rücknahme des Heranziehungsbescheides vom 6. Januar 2015 nach § 44 Abs. 1 SGB X (§ 113 Abs. 5 VwGO).

31

Danach ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach Abs. 2 der Norm ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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Rechtsgrundlage des Kostenbeitragsbescheides sind die §§ 91 bis 94 SGB VIII.

33

Nach § 94 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Nach Abs. 6 S. 1 der Norm haben bei vollstationären Leistungen junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Von einem Kostenbeitrag kann nach § 94 Abs. 6 S. 2 SGB VIII abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist.

34

Zu Unrecht wendet sich die Antragstellerin gegen Grund und Höhe ihres Beitrages zu den Kosten der - ihren Pflegeeltern bis zu ihrer Volljährigkeit am ... ... 2015 - gewährten Hilfe zur Erziehung.

35

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin handelt es sich bei der - in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII durch Unterbringung in der Pflegefamilie S... - gewährten Maßnahme um eine vollstationäre Jugendhilfemaßnahme, die nach § 91 Abs. 1 Ziffer 5 Buchstabe a SGBVIII [Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33)] - nach ihrem Wortlaut grundsätzlich zwingend - kostenbeitragspflichtig ist („…werden Kostenbeiträge erhoben …“) (vgl. Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, im Folgenden: Krome, § 94 Rn.21; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, 2014, im Folgenden: Hauck, § 91 Rn. 8, § 33 Rn. 29).

36

Die Antragstellerin ist als Jugendliche auch kostenbeitragspflichtig:

37

Nach § 92 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VIII sind die jugendlichen Hilfeempfänger selbst aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird.

38

Die Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Einwand gehört werden, sie könne nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, weil sie zuvor diesbezüglich keine Mitteilung erhalten habe.

39

Zwar kann nach § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ein Kostenbeitrag bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag (nur) für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war (Satz 2). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm ist aber eine Unterrichtungspflicht für Kinder und Jugendliche von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Im Übrigen hat der Antragsgegner neben dem Amtsvormund auch die Antragstellerin über ihre Pflegeltern schriftlich informieren lassen.

40

Die Antragstellerin dringt auch nicht mit ihren Einwänden gegen die Berechnung der Höhe ihres Kostenbeitrages durch. Die Berechnung des einzusetzenden Einkommens der Antragstellerin nach den §§ 93 und 94 SGB VIII ergibt keinen geringeren monatlichen Kostenbeitrag im Zeitraum September 2014 bis ... ... 2015.

41

Nach § 93 Abs. 1 S. 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen (Satz 3). Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Satz 4).

42

Der Antragsgegner ist von dem im September 2014 gezahlten Bruttoeinkommen in Höhe von 936,58 € ausgegangen.

43

Da die Antragstellerin vor Beginn der Jugendhilfeleistungen im März 2007 kein Einkommen bezogen hat, kann nicht auf das nach § 93 Abs. 4 SGB VIII als maßgeblich bestimmte durchschnittliche Monatseinkommen aus dem jeweiligen vorangehenden Kalenderjahr abgestellt werden. In analoger Anwendung der Sätze 2 bis 4 des § 93 Abs. 4 SGB VIII ist vielmehr das durchschnittliche Monatseinkommen anzusetzen, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Vorläufig kann auch auf das dem Bewilligungszeitraum entsprechende Monatseinkommen herangezogen werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner von einem zu hohen Bruttogehalt der Antragstellerin ausgegangen ist. Dass das durchschnittliche Einkommen der Antragstellerin in den Monaten September 2014 bis ... ... 2015 unter dem Bruttoeinkommen des Monats September 2014 gelegen hat, hat die Antragstellerin nicht durch Vorlage der Verdienstbescheinigungen für die Monate September 2014 bis ... 2015 bzw. der Kalenderjahre 2014 und 2015 nachgewiesen.

44

Der Antragsgegner hat sodann nach § 93 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 SGB VIII die auf das Einkommen gezahlten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abgezogen. Ausweislich der von der Klägerin nachgereichten Verdienstabrechnung für September 2014 erhielt die Antragstellerin 806,14 € netto. 75 % davon ergibt einen Kostenbeitrag in Höhe von 604,61 €/Monat, der damit über den vom Antragsgegner festgesetzten 465,02 €/Monat liegt.

45

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind von Gesetzes wegen keine weiteren Abzüge vorzunehmen.

46

Denn einen darüber hinausgehenden Abzug von Belastungen nach § 93 Abs. 3 SGB VIII sieht § 94 Abs. 6 S. 1 SGB VIII nicht vor. In der Norm wird ausdrücklich nur ein Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge erwähnt. Darüber hinausgehende Abzüge der in § 93 Abs. 3 genannten Art kommen aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht in Betracht (Hauck, § 94 Rn. 29). Der Umfang des Kostenbeitrages für Jugendliche ist - hierauf weist der Antragsgegner zutreffend hin - abschließend in Abs. 6 der Norm geregelt. Die Regelung ist angemessen, da zu berücksichtigen ist, dass die Vorschrift nur die vollstationäre Betreuung erfasst und daher der Lebensunterhalt der genannten Personen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sichergestellt ist. Berufsbedingte Aufwendungen sind Bestandteil der vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährenden Leistungen (vgl. Krome, § 94 Rn. 21; Wiesner, SGB VIII, 2011, im Folgenden: Wiesner, § 94 Rn.26).

47

Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Rechtsgrundsatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag nur dann angemessen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII ist, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 5 C 10/09 –, BVerwGE 137, 357-368, Rn. 9). Denn diese Rechtsprechung bezieht sich nur auf den kostenbeitragspflichtigen Elternteil bzw. Ehegatten, nicht aber auf den Kinder- und Jugendhilfe Empfangenden.

48

Die Voraussetzungen der Härtefallregelung des § 94 Abs. 6 S. 2 SGB VIII liegen ebenfalls offensichtlich nicht vor.

49

Im vorliegenden Fall lässt sich kein Härtefall gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII feststellen. Nach Satz 1 der Norm soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Weder hat die Antragstellerin dafür Anhaltspunkte vorgetragen, noch ergeben sich diese aus dem Sachverhalt. Zieht man, ausgehend von dem Nettoeinkommen von 806,14 €/Monat, neben dem geforderten Kostenbeitrag von 465,02 € ferner auch die Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von 150,00 € und die Mopedversicherungsbeiträge von 9,78 €/Monat ab, verbleiben der Antragstellerin im Monat noch 181,34 €.

50

Soweit die Antragstellerin „die Einrede des § 1629 a Abs. 4 BGB“ erhoben hat, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die in § 1629 a Abs. 4 BGB geregelte Beschränkung der Minderjährigenhaftung im Falle der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft oder Kündigung einer Gesellschaft ist auf die in § 94 Abs. 6 SGB VIII abschließend geregelte Kostenbeitragspflicht nicht anwendbar. Mangels Regelungslücke kommt keine analoge Anwendung der Norm in Betracht.

51

Bei einem monatlichen Kostenaufwand von 760,00 € für September bis Dezember 2014 und in Höhe von 774 € von Januar bis März 2015 (dabei ist bereits der Abzug des Kindergeldes berücksichtigt) und den Beiträgen der Antragstellerin in Höhe von 465,02 € erzielt der Antragsgegner auch keinen Überschuss. Die Antragstellerin kann dagegen auch nicht einwenden, dass der Antragsgegner in dem strittigen Zeitraum schon ihre Halbwaisenrente vereinnahmt hat. Denn dabei handelt es sich um Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen. Diese zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen (§ 93 Abs. 1 S. 3 SGB VIII) (Wiesner, § 93 Rn. 6 ff., 9).

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 S. 2 VwGO.