Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 16.02.2017 – 5 K 1002/15 Ge
ECLI:DE:VGGERA:2017:0216.5K1002.15GE.0A
Tenor
1. Soweit die Klägerin die Klage zurück genommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Die klagende Genossenschaft, die in Thüringen auf ca. 3.000 ha Acker- und etwa 100 ha Grünlandfläche eine Landwirtschaft betreibt, begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Agrarumwelt- und Klimazahlungen.
Sie beantragte im August 2014 unter Bezugnahme auf die
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487)
und den 2014 vom Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (Thüringer Landwirtschaftsministerium) vorgelegten Entwurf der Förderrichtlinie
„Thüringer Programm zur Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege“ (Entwurf Förderrichtlinie)
unter anderem die Bewilligung der im Streit stehenden Fördermaßnahmen
G11: Artenreiches Grünland (6 Kennarten) für 32,77 ha Grünland und
G12: Artenreiches Grünland (4 Kennarten) für 36,56 ha Grünland.
Nach Art. 8 des Entwurfs der Förderrichtlinie wird die extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen zur Erhaltung von pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation durch den Nachweis des Vorkommens von sechs bzw. 4 Kennarten aus dem Thüringer Kennartenkatalog gefördert. Die Klägerin erwartete auf Grund ihres Antrags für die Fördermaßnahme G11 eine Gesamtförderung von 43.872,00 € und für die Fördermaßnahme G12 eine solche von 29.489,85 €.
Eine vergleichbare Förderung hatte der Beklagte der Klägerin offenbar zuvor auf der Grundlage seiner Förderrichtlinie KULAP 2007 gewährt.
Der Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass die Auswahl der Anträge und deren Bescheidung nicht bis zum Beginn des ersten Verpflichtungsjahres, dem 1. Januar 2015, erfolgen könnten. Hierauf erklärte die Klägerin am 23. Dezember 2014, dass sie die Verpflichtungsinhalte einhalten werde. Ihr sei bewusst, dass sich die einzelnen Verpflichtungsinhalte ändern könnten und dass sie keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung habe.
Im Juli 2015 erließ das Thüringer Landwirtschaftsministerium die „Förderrichtlinie KULAP 2014“ (ThürStAnz, S. 1287), die den Entwurf der Förderrichtlinie vollständig übernimmt.
Das Landwirtschaftsamt Zeulenroda hatte der Klägerin zunächst durch Bescheid vom 23. April 2015 für verschiedene Fördermaßnahmen nach dem Entwurf der Förderrichtlinie bezogen auf den Förderzeitraum 2015 bis 2019 insgesamt 676.283,00 € bewilligt. Dabei entfielen auf die Fördermaßnahme G11 zusammen 43.872,00 €. Die beantragte Fördermaßnahme G12 wurde mit der Begründung „Finanzmanagement“ (Nr. 7.3.4 der Förderrichtlinie) abgelehnt.
Gegen den Bescheid vom 23. April 2015 erhob die durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin am 20. Mai 2015 Widerspruch. Sie führte dazu im Wesentlichen aus:
Die für Agrarumwelt- und Klimazahlungen verfügbaren Haushaltsmittel seien auf der Grundlage der von dem Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.V. (KTBL) zur Verfügung gestellten Daten nur „über den Daumen“ ermittelt und mit ca. 39,0 bis 40,0 Mio. € im Jahr zu gering bemessen worden. Die von Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgeschriebene „SWOT-Analyse“ sei zur Ermittlung der benötigten Haushaltsmittel nicht durchgeführt worden. Bei der KULAP-Förderung handele es sich um Einkommens- oder Aufwandsentschädigungen der Landwirtschaftsbetriebe. Fraglich sei zudem, in welcher Höhe Finanzmittel aus anderen Fördermaßnahmen nicht abgerufen worden seien, so für den ökologischen Landbau, und was aus diesen Mitteln werde.
Die Förderbedingungen für die Fördermaßnahme G12 hätten zur Konsequenz, dass ganze Landstriche aus der Förderung herausfielen, nämlich ca. 21.000 ha der beantragten Grünlandfläche. Für die Fördermaßnahme G11 seien etwa 40 Anträge unberücksichtigt geblieben. Das sei kontraproduktiv.
Der Beklagte habe die beantragte Fördermaßnahme G12 (4 Kennarten) ohne Einzelfallprüfung allein mit der Begründung versagt, es stelle für die thüringischen Landwirte keine Erschwernis dar, die Voraussetzungen für die Fördermaßnahme G11 (6 Kennarten) zu erfüllen. Das sei mit dem Sinn und Zweck der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Förderrichtlinie KULAP 2014 nicht zu vereinbaren.
Die ablehnenden Förderentscheidungen verletzten ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) und den allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Beklagte habe sein Förderermessen nicht oder nur fehlerhaft ausgeübt. Bisher geförderte Unternehmen würden zu Lasten bislang nicht geförderter Unternehmen benachteiligt.
Das Landwirtschaftsamt Zeulenroda wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2015 zurück. Dem Fördermittelgeber stehe es frei, Ziel und Höhe der Förderung festzulegen. Das gelte auch für das KULAP 2014-Programm. Um den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung zu tragen, würden die Förderprogramme regelmäßig neu ausgerichtet. Dies sei durch das von der Europäischen Kommission genehmigte „Programm Ländlicher Raum - Thüringen“, das den Planungszeitraum 2014 bis 2020 umfasse, geschehen. Nach der Förderrichtlinie KULAP 2014 würden vorrangig die Betriebe gefördert, die das Vorkommen von sechs Kennarten des Thüringer Kennartenkatalogs unter Beachtung ökologischer Wirtschaftsweise und des erforderlichen Grünlandanteils im Jahr 2014 nachweisen könnten. Es solle weniger Förderfälle geben und damit weniger kleine Einzelflächen bezuschusst werden. Nr. 7.3.4 der Förderrichtlinie KULAP 2014 enthalte die Rechtsgrundlage für die Auswahlentscheidung. Für die Maßnahmengruppe G1 seien für das Antragsjahr 2014 insgesamt 7.914.172,86 € bereitgestellt worden. Das Antragsvolumen habe für diese Maßnahmengruppe für das Antragsjahr 2014 insgesamt 12.229.831,20 € betragen. Das vorgegebene Auswahlverfahren sei eingehalten worden. Nur die Positionen 1 bis 632 hätten berücksichtigt werden können. Die Klägerin gehöre mit ihrem Unternehmen nicht zu den „Grünlandbetrieben“, an die sich die Förderung vorrangig richte. Sie habe auch nicht schutzwürdig auf die Bewilligung der beantragten Förderung vertrauen dürfen.
Die Klägerin hat am 21. Oktober 2015 mit folgenden Anträgen Klage erhoben:
1.
Der Bescheid vom 23. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2015 wird aufgehoben.
2.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Zuwendung in voller Höhe ungekürzt zu gewähren.
Mit am 30. Januar 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie nur noch eine Neubescheidung ihres Antrags vom August 2014 auf Bewilligung von Agrarumwelt- und Klimazahlungen begehrt. Sie begründet die Klage im Wesentlichen wie folgt: Sie könne sich für die Förderung auf Vertrauensschutz berufen. Aus ihrer Erklärung von Dezember 2014 lasse sich schließen, dass für Landwirtschaftsbetriebe, welche die Verpflichtungsinhalte einhielten, ausreichend Bewilligungsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Der Beklagte habe keine Unterlagen über die verfügbaren Haushaltsmittel vorgelegt.
Das Landwirtschaftsamt Zeulenroda nahm durch Bescheid vom 4. Mai 2015 den vorstehenden Bescheid vom 23. April 2015 unter Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Bezug auf die Fördermaßnahme G11 zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass der Antrag keine Berücksichtigung habe finden können. Auf Grund des Grünlandanteils an der landwirtschaftlichen Fläche im Jahr 2014 habe der Betrieb der Klägerin für die Fördermaßnahme G11 die Position 667 der Förderreihung belegt. Der letzte geförderte Betrieb habe die Position 632 gehabt. Die zunächst erfolgte Bewilligung habe auf einem technischen Fehler beruht. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne die Klägerin sich nicht berufen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 15. Mai 2015 Widerspruch, den das Landwirtschaftsamt Zeulenroda durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2015 zurückwies.
Hierauf hat die Klägerin am 21. Oktober 2015 eine weitere Klage erhoben (Az. 5 K 1003/15 Ge) und folgenden Klageantrag angekündigt:
1.
Der Bescheid vom 4. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2015 wird aufgehoben.
2.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Zuwendung in voller Höhe zu gewähren.
Mit am 30. Januar 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie nur noch eine Neubescheidung ihres Antrags vom August 2014 auf Bewilligung von Agrarumweltzuwendungen begehrt. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihr vorstehendes Vorbringen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die beiden Klageverfahren 5 K 1002/15 Ge und 5 K 1003/15 Ge zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung miteinander verbunden und unter dem Aktenzeichen 5 K 1002/15 Ge fortgeführt.
Die Klägerin beantragt nun,
unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2015 und unter vollständiger Aufhebung des Bescheides vom 4. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2015 den Beklagten, soweit er die beantragte Zuwendung nicht bewilligt hat, zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die getroffenen Entscheidungen. Für die Maßnahme G1 Artenreiches Grünland seien in dem von der Europäischen Kommission genehmigten „Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum - Thüringen“ im Förderzeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2020 insgesamt 39.639.780,00 € und jährlich 6.606.630,00 € bereitgestellt. Hinzu kämen weitere 1.307.543,00 € jährlich. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel seien unter Einschaltung des IT-Dienstleister IBYKUS nach den Vorgaben der Zahlstelle E... beim Thüringer Landesverwaltungsamt und des Thüringer Landwirtschaftsministeriums erfolgt. Die Bundesrepublik Deutschland habe die KTBL beauftragt, die Höhe der Zuwendungen für bestimmte Agrarumwelt-Maßnahmen zu berechnen, die dann in den vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft herausgegeben Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ für den Zeitraum 2015-2018 eingestellt worden seien.
Der Beklagte hat auf entsprechende Fragen des Gerichts überdies Folgendes ausgeführt:
1.
Das Antragsvolumen der Maßnahmengruppe G1 (Artenreiches Grünland) habe bezogen auf das Verpflichtungsjahr 2014 insgesamt 12.229.831,20 € betragen. Davon seien auf die Fördermaßnahme G11 (6 Kennarten) 8.388.638,40 € und auf die Fördermaßnahme G12 (4 Kennarten) 3.841.192,80 € entfallen.
2.
Die Klägerin habe bei der Maßnahmengruppe G1 an Position 1.057 des Auswahlverfahrens gestanden. Es hätten Anträge bis einschließlich der Position 632 berücksichtigt werden können. Es seien bei der Fördermaßnahme G11 vierzig Anträge mit einem Antragsvolumen von 1.977,78 ha abgelehnt worden.
Die Klägerin hat hiergegen vor allem eingewandt, dass nicht ersichtlich sei, warum der Beklagte nicht in höherem Umfang Finanzmittel zur Verfügung gestellt habe. Ferner könne nur durch Computerfachleute festgestellt werden, ob die Firma ... die Vorgaben der Zahlstelle E... beim Thüringer Landesverwaltungsamt technisch richtig umgesetzt habe.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Aktenordner, 2 Heftungen) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin ihre Klage schlüssig zurück genommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
In der Umstellung der zunächst angekündigten Verpflichtungsanträge im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in einen auf die Neubescheidung im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichteten Klageantrag liegt eine bewusste Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Klägerin begehrt nicht mehr der Erlass eines Verwaltungsakts, der eine Zuwendung in bestimmter Höhe bewilligt. Vielmehr geht es ihr nun um eine Neubescheidung, nämlich um eine Zuwendung in gesetzlicher Höhe, die hinter dem ursprünglichen Klagebegehren zurückbleibt.
Im Übrigen hat die zulässige Klage keinen Erfolg.
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Neubescheidung ihres Zuwendungsantrags zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Er hat durch den Bescheid des Landwirtschaftsamtes Zeulenroda vom 23. April 2015 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 23. September 2015 sowie durch den Bescheid des Landwirtschaftsamtes Zeulenroda vom 4. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2015 ermessensfehlerfrei ihren Antrag auf Bewilligung der Fördermaßnahmen G11 und G12 abgelehnt. Er hat vor allem sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten (§ 114 VwGO).
Dass die beantragte Zuwendung im Ermessen des Beklagten steht, folgt aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums - ELER - (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487)
sowie der Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie KULAP 2014.
Danach werden Agrarumwelt- und Klimazahlungen solchen Landwirten gewährt, die sich verpflichten, freiwillig Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf von den Mitgliedstaaten bestimmten Landwirtschaftsflächen bestehen (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung).
Ferner legt die Verwaltungsbehörde des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums, das Thüringer Landwirtschaftsministerium, nach Anhörung des Begleitausschusses Auswahlkriterien für Vorhaben fest. Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen im Einklang mit den Prioritäten der Europäischen Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden. Bei der Festlegung und Anwendung der Auswahlkriterien wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Größe des Vorhabens dokumentiert (Art. 49 Abs. 1 der Verordnung).
Die Verwaltungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie KULAP 2014).
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Neubescheidung lässt sich nicht daraus ableiten, dass die Zuwendungsentscheidung einer nationalen gesetzlichen Grundlage bedurft hätte. Vielmehr durfte das Thüringer Landwirtschaftsministerium vor allem die Auswahlkriterien für die Agrarumwelt- und Klimazahlungen an Landwirte mittels einer Verwaltungsvorschrift, der Förderrichtlinie KULAP 2014, festlegen. Die wesentlichen Förderentscheidungen ergeben sich aus einem europäischen Gesetz, nämlich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (Erwägungsgründe 4 und 22 sowie Art. 5 und Art. 28 Abs. 1).
Danach sollen die landwirtschaftlichen Tätigkeiten Klimaschutzmaßnahmen umfassen, die sowohl auf die Begrenzung der Emissionen aus der Tierhaltung, die Beschränkung der Verwendung von Düngemitteln als auch die Verstärkung der Kohlenstoffbindung bei der Flächennutzung zielen (4. Erwägungsgrund, Satz 3). Ferner sollen Produktionsverfahren eingeführt bzw. beibehalten werden, die dazu beitragen, den Klimawandel einzudämmen und die Umwelt, das Landschaftsbild, die natürlichen Ressourcen, die Böden und die genetische Vielfalt zu schützen. Die Zahlungen sollen dazu beitragen, die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen zu decken (22. Erwägungs-grund, Sätze 2 und 4 der Verordnung).
Die Prioritäten für die Entwicklung des ländlichen Raums beinhalten unter anderem die Verbesserung der Bodenbewirtschaftung sowie die Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Treibhausgas- und Ammoniakemissionen (Art. 5 Nr. 4 Buchst. c und Nr. 5 Buchst. d der Verordnung).
Zudem bieten die Mitgliedstaaten die Förderung im Rahmen dieser Agrarumwelt- und Klimamaßnahme in ihrem gesamten Hoheitsgebiet entsprechend ihren spezifischen nationalen, regionalen oder lokalen Bedürfnissen und Prioritäten an. Diese Maßnahme zielt auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderung der landwirtschaftlichen Verfahren ab, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken. Ihre Aufnahme in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums ist auf nationaler und/oder regionaler Ebene verpflichtend (Art. 28 Abs. 1 der Verordnung).
Die Gewährung von Subventionen, durch die nicht zugleich in Rechtspositionen eingegriffen wird, ist ausschließlich Teil der leistenden Verwaltung. Es steht dem Gesetzgeber daher grundsätzlich frei, Regelungen über Zuwendungsumfang, -empfänger, -objekte und -verfahren üblicherweise durch Verwaltungsrichtlinien treffen zu lassen. Diese sind verwaltungsinterne Weisungen oder Verwaltungsvorschriften, die in Form der Selbstbindung über den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Verbot des Vertrauensschutzes Außenwirkung entfalten.
Die Förderrichtlinie KULAP 2014 ist als ermessensleitende Richtlinie der Verwaltungspraxis zu verstehen, nach der sich die nachgeordneten Behörden des Beklagten zwecks Erreichung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis zu richten haben. Sie füllt den Rahmen aus, den ihr vor allem die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gesetzt hat.
Allenfalls bei der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in der Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) kann sich ein Anspruch auf eine ansonsten im Ermessen der Exekutive liegende Leistungsgewährung ergeben. Maßstab der gerichtlichen Überprüfung solcher Verwaltungsentscheidungen ist nicht die Verwaltungsvorschrift und deren Auslegung, sondern die tatsächliche Verwaltungspraxis, die allerdings in der Regel den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift entspricht. Ein Anspruch auf eine gleichgünstige Förderung gibt nur eine rechtmäßige Verwaltungspraxis. Hat eine Behörde die Gewährung einer in ihrem Ermessen stehenden Subvention in einer bestimmten Art und Weise praktiziert, so darf sie in einem gleichgelagerten Fall zu Lasten anderer Bewerber davon nur bei genereller Aufgabe der bisherigen Praxis abweichen. Soweit die Verwaltungspraxis durch Richtlinien gesteuert wird, kann der betroffene Bürger unter Berufung auf den Gleichheitssatz beanspruchen, nach Maßgabe der Richtlinie gefördert zu werden, solange diese in Geltung ist (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 49/02 - BVerwGE 118, 379-385).
2. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Neubescheidung des Zuwendungsantrags auch nicht begründet daraus herleiten, dass die Förderrichtlinie KULAP 2014 gegen die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 verstößt. Vielmehr steht die Förderrichtlinie KULAP 2014 mit diesen Verordnungen im Einklang.
a) Die in der Förderrichtlinie KULAP 2014 als Hauptziel normierte „Erhaltung oder Verbesserung der Umweltsituation im ländlichen Raum“ (Ziffer 1.1) und die in ihrer Ziffer 2 genannten Einzelziele, nämlich
-
„die freiwillige Einführung und Beibehaltung von Produktionsverfahren, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen,
-
Maßnahmen zur freiwilligen Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität in Kulturlandschaften sowie
-
der Erhalt genetischer Ressourcen …“,
stimmen mit den in den dargelegten Erwägungsgründen 4 und 22 sowie in den Art. 5 und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Zielen überein.
b) Die für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen der Förderrichtlinie KULAP 2014 über den Fördergegenstand, die Zuwendungsvoraussetzungen, die Auswahlkriterien und die Höhe der Zuwendung verstoßen gegen keine Regelung oder Vorgabe der beiden vorgenannten EU-Verordnungen.
In diesem Zusammenhang bestimmt die Förderrichtlinie KULAP 2014 auszugsweise Folgendes:
„7.3.4 Finanzmanagement
Zur Steuerung der Bewilligung der jährlichen Neuanträge auf Förderung … wird vor dem Hintergrund der jährlichen nationalen Haushalts- und ELER-Finanzausstattung der Maßnahme und als Steuerungsinstrument zur Erfüllung der im EPLR bestimmten Zielerreichung hinsichtlich der ELER-Unterprioritäten eine Auswahl von Anträgen vorgenommen.
Die Auswahl erfolgt für förderfähige Projekte vor Bewilligung der Förderanträge, wenn das Antragsverfahren das jeweilige Jahresbudget überschreitet.
…
Die Auswahl findet in folgenden Schritten statt:
-
Es erfolgt die Bildung von Klassen anhand der gegebenen Planungs- und Haushaltsgrößen des EPLR, der Art. 28 bzw. 29, der ELER-Priorität nach Art. 5 der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Kofinanzierungsart nach Landeshaushalt. …
-
Innerhalb der Klassen werden Maßnahmen in Maßnahmengruppen zusammengefasst, für die fachlich begründete Auswahlkriterien zwischen Produkten mit gleichen Zielen und gleicher Ausrichtung formuliert werden können.
-
Mit den geplanten Flächenumfängen, den Beihilfesätzen und den bereits bestehenden Fördervolumina wird ein Budgetbedarf für eine Klasse ermittelt und der Anteil einer Maßnahmengruppe in diesem Budgetbedarf festgesetzt. …
Bei Überschreitung des vorhandenen Budgets einer Maßnahmengruppe werden zunächst alle nicht überschrittenen Gruppen derselben Klasse bedient und die Restmittel je nach Gewichtung auf die Gruppen mit Überschreitung verlagert. …
-
Sofern die Reihenfolge der Projekte innerhalb einer Maßnahmengruppe nicht abschließend durch die fachlich begründeten Auswahlkriterien hergestellt werden kann, werden zunächst die fachlich gleichwertigen Projekte bestimmt, für die eine nähere Auswahl erfolgen muss.
Vorrangig werden zunächst die Anträge von Antragstellern bewertet, für die, bezogen auf die jeweilige Maßnahmengruppe, bisher noch keine Verpflichtungen vorliegen. Hier wird das größere Projekt vor das kleinere gesetzt.
Bei Antragstellern, die bereits Verpflichtungen für die jeweilige Maßnahmengruppe eingegangen sind, wird der jeweils größere anteilige Zuwachs der Fläche bzw. des Tierbestandes vor den jeweils kleineren gesetzt.“
In dem Förderkatalog der Förderrichtlinie KULAP 2014 (Anlage 2) heißt es auszugsweise:
„G1: Artenreiches Grünland
Maßnahme G11: Artenreiches Grünland (6 Kennarten)
1. Fördergegenstand
Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen zur Erhaltung von pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation durch Nachweis des Vorkommens von 6 Kennarten aus dem Thüringer Kennartenkatalog (siehe Anlage 8)
…
3. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Nutzung mindestens einmal pro Jahr. Verzicht auf jede Form der Bodenbearbeitung außer Pflegemaßnahmen …
2. Jährlicher Nachweis von mindestens 6 Kennarten aus dem Thüringer Kennartenkatalog …
…
4. Fachliche Auswahlkriterien
Die Maßnahmen G11 und G12 bilden eine Maßnahmengruppe gemäß Ziffer 7.3.4 der Förderrichtlinie. Abweichend zu Ziffer 7.3.4 der Förderrichtlinie bilden alle Anträge der Maßnahme G11 eines Zuwendungsempfängers ein Projekt und der Maßnahme G12 eines Zuwendungsempfängers ein weiteres Projekt.
1. Priorität: G11
2. Priorität: G12
Innerhalb der Priorität erfolgt eine Reihung der Betriebe abfallend mit dem Grünlandanteil an der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes im Sammelantrag des Antragsjahres auf Förderung.
5. Höhe der Zuwendung
- 240 € je ha
…
Maßnahme G12: Artenreiches Grünland (4 Kennarten)
1. Fördergegenstand
Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen zur Erhaltung von pflanzengenetisch wertvoller Grünlandvegetation durch Nachweis des Vorkommens von 4 Kennarten aus dem Thüringer Kennartenkatalog (siehe Anlage 8)
…
3. Zuwendungsvoraussetzungen
1. Nutzung mindestens einmal pro Jahr. Verzicht auf jede Form der Bodenbearbeitung außer Pflegemaßnahmen …
2. Jährlicher Nachweis von mindestens 4 Kennarten aus dem Thüringer Kennartenkatalog …
…
4. Fachliche Auswahlkriterien
Die Maßnahmen G11 und G12 bilden eine Maßnahmengruppe gemäß Ziffer 7.3.4 der Förderrichtlinie. Abweichend zu Ziffer 7.3.4 der Förderrichtlinie bilden alle Anträge der Maßnahme G11 eines Zuwendungsempfängers ein Projekt und der Maßnahme G12 eines Zuwendungsempfängers ein weiteres Projekt.
1. Priorität: G11
2. Priorität: G12
Innerhalb der Priorität erfolgt eine Reihung der Betriebe abfallend mit dem Grünlandanteil an der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes im Sammelantrag des Antragsjahres auf Förderung.
5. Höhe der Zuwendung
- 180 € je ha
…“
3. Einen Anspruch auf Neubescheidung kann die Klägerin auch nicht begründet daraus herleiten, dass die im Streit stehenden Regelungen der Förderrichtlinie KULAP 2014 den allgemeinen Gleichheitssatz verletzen, wie er sich aus Art. 3 Abs. 1 GG, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts und den Europäischen Verträgen (vgl. etwa Art. 9 Satz 1 des Vertrages über die Europäische Union - EUV -) ergibt.
a) Die in Ziffer 7.3.4, vorletzter Absatz der Förderrichtlinie KULAP 2014 getroffenen Regelungen, wonach vorrangig zunächst die Anträge von Antragstellern bewertet werden, für die, bezogen auf die jeweilige Maßnahmengruppe, bisher noch keine Verpflichtungen vorliegen und, dass das größere Projekt vor das kleinere gesetzt wird, verletzen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG sind alle Menschen und juristische Personen (sowie sonstige Vereinigungen) vor dem Gesetz gleich. Das bedeutet, dass Träger öffentlicher Gewalt wesentlich gleiche Sachverhalte gleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln haben. Dabei dürfen sie vergleichbare Sachverhalte dann ungleich behandeln, wenn dies durch einen „hinreichend wichtigen Grund“ gerechtfertigt ist (vgl. nur: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 13. Auflage, München 2014, Art. 3 Rn. 14 unter Verweis auf BVerfGE 100, 138 74]). Der Rechtfertigungsgrund muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehen. Geht es nicht um eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, sondern von Sachverhalten und sind auch keine Freiheitsrechte betroffen - wie hier -, so genügt eine bloße Willkürprüfung (Jarass, in: Jarass/Pieroth, a.a.O., Rn. 19 mit Verweis etwa auf BVerfGE 116, 135 [161]). Der Beklagte darf also keine willkürliche Ungleichbehandlung praktizieren.
Nach diesem Maßstab hat der Beklagte die Antragsteller, welche die Fördermaßnahmen G11 und G12 erstmals beantragen, gegenüber solchen Landwirtschaftsbetrieben, die in der Vergangenheit eine solche Verpflichtung bereits einmal eingegangen sind, nicht willkürlich ungleich bevorzugt. Dem Beklagten geht es um die Förderung solcher Landwirtschaftsbe-triebe, die erstmals Grünlandflächen extensiv mit sechs bzw. vier Kennarten des Thüringer Kennartenkatalogs bewirtschaften. Dagegen sollen Landwirtschaftsbetriebe, deren Flächen in der Vergangenheit als extensive Dauergrünlandflächen gefördert worden sind, nur nachrangig mit Agrarumwelt- und Klimazahlungen gefördert werden. Damit verfolgt der Beklagte das Gemeinwohlziel, dass auf zusätzlichen Grünlandflächen Produktionsverfahren praktiziert werden, die dazu beitragen, den Klimawandel einzudämmen sowie die Umwelt, das Landschaftsbild, die natürlichen Ressourcen, die Böden und die genetische Vielfalt zu schützen (vgl. vor allem den 22. Erwägungsgrund und Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie das vom Thüringer Landwirtschaftsministerium verfasste „Programm Ländlicher Raum - Thüringen“ betreffend den Planungszeitraum 2014 bis 2020, Nr. 8.2.7 M10 - Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen).
Zwar wird in Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zugleich ausgesprochen, dass derartige umweltgerechte landwirtschaftliche Produktionsverfahren auch „beibehalten“ werden sollen. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass sie ohne eine Förderung ihren bisherigen hohen Anteil an artenreichen Grünlandflächen nicht wird halten können. Aber das schließt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten nicht aus, dass er die Förderung darauf konzentriert, dass auf zusätzlichen ökologischen Vorrangflächen in einer dem Umwelt- und Klimaschutz förderlichen Weise gewirtschaftet wird, und zwar auch auf die Gefahr hin, dass in der Vergangenheit geförderte Altbetriebe aus der Klimaschutzförderung aussteigen.
Entscheidend ist, dass nicht feststeht, dass das Förderkonzept des Beklagten kontraproduktiv ist, weil hierdurch das Ziel des Umwelt- und Klimaschutzes verfehlt wird, dass quantitativ mehr oder qualitativ besser Grünlandflächen in einer umweltgerechten- und klimaschonenden Weise bewirtschaftet werden, als dies in der Vergangenheit vor dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie KULAP 2014 geschehen ist. Ein solches Szenario zeigt die Klägerin nicht auf. Es kann offen bleiben, ob ihr Vortrag zutrifft, 21.000 ha Grünlandflächen, für die nun G11- bzw. G12-Förderungen beantragt worden seien, habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen. Nach dessen Auswertungen sind bei der aktuellen Fördermaßnahme G11 vierzig Anträge mit einem Antragsvolumen von 1.977,78 ha nicht gefördert worden. Aus diesen Umständen folgt nicht zwangsläufig, dass die nunmehrige Förderpraxis nach der Förderrichtlinie KULAP 2014 einen Rückschritt gegenüber der Vorgängerförderung darstellt.
b) Auch die Regelung in Anlage 2, Maßnahmen G11, G12, Ziffer 4 der Förderrichtlinie KULAP 2014 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Diejenigen Landwirtschaftsbetriebe, die sechs unterschiedliche Grünpflanzenarten aus dem Kennartenkatalog anpflanzen, werden mit dem sachlichen Grund, dass sie noch mehr für die biologische Vielfalt tun, gegenüber den Landwirtschaftsbetrieben gefördert, die sich auf vier unterschiedliche Kennarten beschränken. Der Beklagte durfte die gesamten für die Maßnahmengruppe G1 bereitgestellten Haushaltsmittel (im Antragsjahr 2014: 7.914.172,86 €) für die Fördermaßnahme G11 verwenden. Bereits das Antragsvolumen für die Fördermaßnahme G11 (im Antragsjahr 2014: 8.388.638,40 €) zehrte die für die Maßnahmengruppe G1 vorgesehenen Haushaltsmittel auf. Die Fördermaßnahme G11 durfte gegenüber der Fördermaßnahme G12 bevorzugt werden, weil sie noch besser für den Erhalt der Artenvielfalt beiträgt.
4. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung auch nicht begründet auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) stützen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Subventionsgeber vor dem Hintergrund, dass nicht für alle Antragsteller ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, ein „Ranking“ einführt und nur diejenigen Bewerber zum Zuge kommen, welche die Auswahlkriterien am besten erfüllen. Dabei darf der Zuwendungsgeber ein durch Verwaltungsvorschriften festgelegtes Förderprogramm aus willkürfreien, d.h. sachlichen Gründen, ändern (BVerwG, Urteil vom 20. März 1973 - 1 WB 217.72 - BVerwGE 46, 89 [90]). Ein Richtliniengeber kann auch aus sachgerechten Erwägungen eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift durch eine andere Verwaltungsvorschrift insgesamt aufheben oder ändern und eigene Schwerpunkte setzen. Die Tatsache allein, dass ein Antragsteller jahrelang Zuschüsse nach Maßgabe der vorhergehenden Richtlinie erhalten hat, begründet grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Weitergewährung dieser Zuwendung. Vielmehr muss ein Subventionsempfänger damit rechnen, dass bei Eintritt grundlegenden Änderungen der allgemeinen Rahmenbedingungen Subventionen versagt oder gekürzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 - BVerwGE 104, 220).
In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof durch Urteil vom 4. Juni 2009 (C-241/07 - zitiert nach juris, Rn. 46-48, 51) zur Vergabe landwirtschaftlicher Subventionen im Wege geänderter Verwaltungsvorschriften Folgendes ausgeführt:
„46. Deshalb konnten die nationalen Behörden vorbehaltlich der Vereinbarkeit und Kohärenz mit den Zielen und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1257/1999 und unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, die die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beachten müssen …, etwa die Grundsätze der Gleichbehandlung, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, auf eine andere Maßnahme als die im Entwicklungsplan vorgesehene zurückgreifen.
47. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem in der geänderten Verordnung Nr. 51 vorgesehenen System der Gewährung von Beihilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums die Landwirte gefördert werden sollen, die Agrarumweltverpflichtungen eingegangen sind, indem zur Kontinuität der gewährten Beihilfen während des gesamten Planungszeitraums beigetragen wird.
48. Angesichts der im Jahr 2005 in Estland festgestellten unzureichenden Haushaltsmittel fällt die vom nationalen Gesetzgeber getroffene Wahl, den Kreis der Landwirte, die in den Genuss von Beihilfen für die Entwicklung des ländlichen Raums kommen können, auf diejenigen Landwirte zu beschränken, die bereits im vergangenen Jahr Agrarumweltverpflichtungen eingegangen sind, in den Handlungsspielraum, über den die Mitgliedstaaten nach der Verordnung Nr. 1257/1999 verfügen.
…
51. In Bezug auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts beachten müssen …, ist darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik nicht berechtigt sind, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die zuständigen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können …“
Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte die Klägerin nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass sie im Anschluss an die Förderung nach der Förderrichtlinie KULAP 2007 wie im bisherigen Ausmaß auch nach der Förderrichtlinie KULAP 2014 weiter gefördert wird.
Mit dem Ablauf des Jahres 2014 hat eine neue Förderperiode begonnen. Für diesen neuen Förderzeitraum stellte die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Förderung von Landwirtschaftsbetriebe durch Agrarumwelt- und Klimazahlungen in ihrem Rahmen in das Ermessen des Beklagten. Er darf sein Förderermessen dahin ausüben, dass er den Schwerpunkt der Förderung auf vor allem solche Landwirtschaftsbetriebe legt, die bislang Grünlandflächen nicht als ökologische Vorrangflächen unter Eingehung besonderer Agrarumweltverpflichtungen bewirtschaftet hatten.
Die Klägerin kann auch nicht aus ihrer Erklärung vom 23. Dezember 2014 über die Einhaltung bestimmter Verpflichtungsinhalte für eine künftige Förderung herleiten, schutzwürdig auf die Förderung vertraut zu haben. Ein Vertrauensschutz konnte nicht entstehen, da die Klägerin zugleich erklärte, ihr sei bewusst, keinen Rechtsanspruch auf die Förderung zu haben.
5. Die Klägerin wendet weiter zu Unrecht ein, dass der Feststellung des Haushaltsmittelbedarfs durch den Beklagten keine sog. SWOT-Analyse vorausgegangen sei und er die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nur „über den Daumen“ veranschlagt habe.
Nach dem vom Thüringer Landwirtschaftsministerium 2014 verfassten (sowie fortgeschriebenen) und von der Europäischen Kommission genehmigten „Programm Ländlicher Raum - Thüringen“ (Programm), das den Planungszeitraum 2014 bis 2020 zum Gegenstand hat, wurde entsprechend der Vorgabe des Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine sog. SWOT-Analyse (Nr. 4.1 des Programms - „Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Bedrohungen“) sowie eine Bedarfsermittlung (Nr. 4.2 des Programms) durchgeführt, und zwar auch in Bezug auf die „Sicherstellung von standort- und naturschutzgerechter Bewirtschaftung von Grünlandflächen“ (Nr. 4.2.24 des Programms).
Nach dem Finanzierungsplan des Programms (Nr. 10) werden im Zeitraum 2015 bis 2020 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mit 176.350.000,00 € gefördert (Nr. 10.3.7.). Gemäß Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2011 beträgt der Förderanteil des ELER hinsichtlich der Programmteile regelmäßig 75 Prozent. Die übrigen 25 Prozent entfallen auf den Beklagten (bzw. die Bundesrepublik Deutschland). Weitere Einzelheiten zu der Finanzausstattung auch der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen enthält der „Rahmenplan Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes 2015-2018“.
Der Beklagte hat auf dieser Grundlage ausgeführt, dass für die Fördermaßnahme „G1: Artenreiches Grünland“ für den Förderzeitraum 2015 bis 2020 insgesamt 39.639.780,00 € zur Verfügung stehen. Er hat daneben eine Reihe weiterer KULAP-Maßnahmen finanziell auszustatten, und zwar nicht nur im Bereich der Grünlandwirtschaft. Nach der Anlage 1 der Förderrichtlinie KULAP 2014 geht es bei der Grünlandwirtschaft um fünf weitere Förderbereiche, nämlich G2 bis G5: Biotopgrünland, und G6: Offenlanderhaltung. Bei der Ackerwirtschaft sind fünf Förderbereiche zu finanzieren, nämlich A1: Artenreiche Fruchtfolge, A3: Betrieblicher Erosionsschutz, A4: Naturbetonte Strukturelemente, A5: Nutzung des Ackerlandes als Grünland und A6: Rotmilanschutz. Bei der Säule Ökologischer Landbau“ sind zwei Förderbereiche abzudecken, nämlich Ö1: Einführung Ökologischer Landbau und Ö2: Beibehaltung Ökologischer Landbau. Schließlich existiert noch die Fördermaßnahme „T vom Aussterben bedrohte einheimische Nutztierrassen“.
In Anbetracht dieses weit gefächerten Förderprogrammes steht für das Gericht nicht fest, dass die Mittelausstattung des Beklagten für die Fördermaßnahme G1: Artenreiches Grünland“ mit insgesamt ca. 40.000.000,00 € im gesamten Förderzeitraum der Förderrichtlinie KULAP 2014 sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Legt man zugrunde, dass für die gesamte KULAP-Förderung im gesamten Förderzeitraum etwa 220 Mio. € zur Verfügung stehen (176.350.000,00 € EU-Mittel + ca. 44.000.000,00 € Landes- oder Bundesmittel), so entfallen auf die Fördermaßnahme „G1: Artenreiches Grünland“ etwas über 18 Prozent der Gesamtmittel. Die Klägerin legt nicht dar, warum diese Finanzausstattung ungeeignet ist, um die Agrarumwelt- und Klimaschutzziele in Bezug auf diese Bewirtschaftungsart zu verwirklichen.
6. Das Gericht muss schließlich nicht von Amts wegen untersuchen (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO), ob der Einwand der Klägerin stichhaltig ist, dass das Auswahlverfahren bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die Firma I... die Vorgaben der Zahlstelle E... beim Thüringer Landesverwaltungsamt technisch nicht richtig umgesetzt habe.
Nach der Vorschrift erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
Allgemein gilt, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung ihn betreffender Tatsachen beizutragen, obwohl ihm das zumutbar wäre, das Gericht nicht gehalten ist, insoweit von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, wie die Tatsachen sich verhalten könnten, wenn sich aus den Akten keine weiteren Anhaltspunkte ergeben. Das gilt vor allem dann, wenn sich dem Gericht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung nicht aufdrängen musste (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, München 2009, § 86 Rn. 12).
So liegt es hier. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt. Sie hat auch keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Fehler bei der technischen Bewältigung des Auswahlverfahrens aufgezeigt, etwa derart, dass ihr nicht erklärlich sei, warum ein mit ihr vergleichbarer Bewerber um die Fördermittel im Auswahlverfahren im Gegensatz zu ihr zum Zuge gekommen sei.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur (schlüssigen) teilweisen Klagerücknahme am 30. Januar 2017 auf 73.361,85 € und danach auf 36.680,93 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtkostengesetzes (GKG). Danach ist in dem Fall, in dem der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgeblich.
Die Klägerin hatte am 21. Oktober 2015 im Rahmen des KULAP-Programms 2014 zunächst Agrarumwelt- und Klimazahlungen des Beklagten in Höhe von 73.361,85 € eingeklagt (Fördermaßnahme G11: 43.872,00 €, Fördermaßnahme G12: 29.489,85 €). Die Klägerin hat dann mit am 30. Januar 2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen und auch in der Folge nur noch eine Neubescheidung ihres Antrags vom August 2014 auf Bewilligung von Agrarumwelt- und Klimazahlungen begehrt. Dieser Neubescheidung misst die Kammer in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Bader/Funke-Kayser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage, Heidelberg 2014, Anhang) die Hälfte des Wertes der ursprünglichen Verpflichtung zu, nämlich 36.680,93 €.
Diese Streitwertfestsetzung ist nicht noch im Hinblick auf § 39 Abs. 1 GKG zu erhöhen. Danach werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Gericht geht nicht von mehreren, sondern von einem Streitgegenstand aus, nämlich von der Entscheidung über den Antrag der Klägerin von August 2014 auf Agrarumwelt- und Klimazahlungen auf der Grundlage der KULAP-Förderrichtlinie 2014 (Fördermaßnahmen G11, G12).