Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 28.02.2017 – 6 K 756/16 Ge
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt die Kindertageseinrichtung „A...“, D..., ...G..., und wandte sich gegen eine mit Bescheid vom 30. August 2016 erlassene nachträgliche Auflage zu seiner gültigen Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2011, wonach infolge der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Leiter der Kindertageseinrichtung, den im Verfahren durch Beschluss vom 18. Oktober 2016 Beigeladenen Herrn M... H..., wegen des Verdachts exhibitionistischer bis hin zu missbräuchlicher Handlungen an ihm anvertrauten Kindern selbiger
„… bis zum Abschluss des gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (StA G...) nicht mehr mit einer Tätigkeit betraut werden (darf), die einen Umgang mit Kindern beinhaltet.“
Am 27. Juni 2016 war der Beklagte im Rahmen einer Sofortmeldung über „Besondere Vorkommnisse (BV) an Kindertageseinrichtungen gemäß § 47 Satz 1 Nr. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)“ darüber informiert worden, dass dem Beigeladenen von einer Personensorgeberechtigten der Vorwurf gemacht wurde, ihre Tochter sexuell genötigt zu haben. Laut der Folgemeldung vom 5. Juli 2016 hatte der Kläger am Vortag von der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Gera die Information über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beigeladenen erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war der Beigeladene eine Woche im Urlaub. Ebenso hatte er Urlaub vom 15. bis 24. Juli 2016. In der Zwischenzeit war der Beigeladene unter Fortzahlung der Bezüge frei gestellt.
In Abstimmung mit der Fachdienstleiterin Kinder- und Jugendhilfe der Stadt G..., Frau K..., sowie des für die Aufsicht gemäß § 9 Abs. 3 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) zuständigen Beklagten wurde die Möglichkeit einer Umsetzung des Beigeladenen in eine andere Einrichtung des Klägers diskutiert, aber letztendlich verworfen. Daraufhin traf der Kläger am 5. August 2016 eine vorläufige Festlegung bzgl. des Einsatzes des Beigeladenen in der fraglichen Kindertageseinrichtung (Bl. 17 BA) dergestalt, dass der Beigeladene:
„1. (…) in seiner Arbeitszeit administrative Aufgaben (Malerarbeiten / Räumarbeiten) sowie die anstehenden Leitertätigkeiten (übernimmt)
2. (…) nur in Anwesenheit einer päd. Mitarbeiterin mit den Kindern arbeiten (darf)“.
Davon setzte der Kläger den Beklagten sowie die Fachdienstleiterin des Jugendamtes G... mit E-Mail vom 22. August 2016 in Kenntnis.
Unter dem 30. August 2016, zugegangen am 2. September 2016, erließ der Beklagte die streitgegenständliche nachträgliche Auflage und verwies zur Begründung auf die erfolgte Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. Aus dieser ergab sich, dass die Polizei mit Verfügung vom 19. Juli 2016 nach Bejahung eines Anfangsverdachts die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft abgegeben hatte. Ausweislich der protokollierten Zeugenaussagen von Eltern, die die Gespräche mit ihren Kindern im Alter von 2 bis 5 Jahren wiedergaben, habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich der Beigeladene in einer Weise vor und gegenüber Kindern verhalten habe, die eine Gefährdung des Kindeswohls darstelle. Solange der Wahrheitsgehalt der von den Eltern zitierten Aussagen der Kinder nicht geklärt sei, sei es im überwiegenden Interesse des Wohls aller Kinder, mit denen der Beigeladene in Kontakt kommen kann, dass ein solcher Kontakt nicht erfolgt, unabhängig davon, ob sein Verhalten den Tatbestand des Strafgesetzbuches erfülle oder nicht. Es handele sich lediglich um vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls und eine endgültige Entscheidung werde erst nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen erfolgen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 13. September 2016 Klage erhoben, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 die sofortige Vollziehung der nachträglichen Auflage anordnete. Der dagegen gerichtete Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss vom 22. November 2016 (Az.: 6 E 1159/16 Ge) als unstatthaft abgelehnt, da sich der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 30. August 2016 zuvor bereits erledigt hatte. Entsprechend der anwaltlichen Versicherung in dem Schreiben des Klägervertreters vom 26. Oktober 2016 war das strafrechtliche Ermittlungsverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits durch die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft G... eingestellt worden.
Der Kläger war der Ansicht, dass in der Ermessensausübung des Beklagten das Kindeswohl auf der einen Seite nicht nur mit dem Interesse des Beigeladenen an der Ausübung seiner Tätigkeit sowie seines Rufs als Erzieher, sondern auch mit dem entsprechenden Interesse der Kindertageseinrichtung und ihm als Träger auf der anderen Seite hätte abgewogen werden müssen. Sein Interesse betreffe vor allem die Rufpflege und die schnellstmögliche Korrektur einer Rufschädigung. Die Herausnahme des Beigeladenen aus der pädagogischen Arbeit und Betreuungstätigkeit sei in Anbetracht der Dienstvereinbarung vom 5. August 2016 sowie der Tatsache, dass bei einer Elternversammlung am 22. August 2016 alle Eltern dem Beigeladenen ihr Vertrauen ausgesprochen hätten, unnötig und unverhältnismäßig gewesen.
Das Führungszeugnis des seit 1. Januar 2010 für ihn tätigen Beigeladenen würde keine Eintragungen enthalten. Der Beigeladene habe eine wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden, wovon 12 Stunden auf administrative Tätigkeiten und seine Leitungsaufgabe entfallen würden, die verbleibenden 22 Stunden habe er als Fachkraft in der Gruppe gearbeitet.
Die Gesamtumstände hätten keine begründbare Gefährdungslage feststellen lassen. Vielmehr hätte ein schutzwürdiges Interesse nicht nur für ihn, sondern auch das Personal der Kindertageseinrichtung vor falschen Verdächtigungen und Missverständnissen bestanden. Durch die Vereinbarung mit Selbstverpflichtung des Beigeladenen, nicht mehr ohne weitere Fachkraft mit den Kindern zu arbeiten, sei eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen gewesen.
Zudem hätte ein Verfahrensmangel bestanden, da der Beigeladene vor der Verfahrenseinleitung nicht angehört worden sei.
Der Kläger beantragte,
die Auflage vom 30. August 2016 (Herr M... H... darf bis zum Abschluss des gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens - StA G...- nicht mehr mit einer Tätigkeit betraut werden, die ei- nen Umgang mit Kindern beinhaltet) zur gültigen Betriebserlaubnis der Kindertageseinrichtung „A...“, D..., ...G..., Az.: ..., Kita- Nr.: ..., aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Er war der Ansicht, dass allein die - auch wirtschaftlichen - Interessen des Klägers als Träger der Einrichtung aufgrund der unmittelbaren Beeinträchtigung seiner Organisationshoheit durch die an ihn gerichtete Auflage mit ihren Auswirkungen auf den Betriebsablauf in der Einrichtung zu berücksichtigen gewesen seien. Allgemeine organisatorische als auch wirtschaftliche Interessen hätten aber gegenüber dem Kindeswohl zurücktreten müssen, da aufgrund der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte zum Zeitpunkt des Auflagenerlasses es genauso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich gewesen sei, dass die Vorwürfe zutreffend wären. In dieser Situation sei jeder weitere Kontakt des Beigeladenen als potentielle Gefährdung des Wohls der betreuten Kinder anzusehen gewesen. Der bis dahin festgestellte Stand der staatsanwaltlichen Ermittlungen habe hinreichende Verdachtsmomente erkennen lassen, so dass es das Kindeswohl geboten habe, jede Begegnung der Kinder mit dem Beigeladenen auszuschließen. Dies wäre bei einer begleitenden Betreuungstätigkeit nicht gewährleistet gewesen. Durch die Auflage habe nicht nur eine Verhinderung von Wiederholungen der im Raum stehenden Taten sondern gerade eine Verhinderung einer Konfrontation der Kindern als mutmaßliche Opfer mit dem mutmaßlichen Täter erreicht werden sollen.
Eine Rufgefährdung oder gar -schädigung sei durch den vorläufigen Charakter der Maßnahme nicht zu erwarten gewesen. Auf das entsprechende Interesse des Beigeladenen sei es nicht angekommen, da sich die Auflage an den Kläger und nicht den Beigeladenen richtete. Aufgrund der Schwere der Tatvorwürfe und der bestehenden Indizienlage habe das Kindeswohlinteresse die Interessen des Klägers deutlich überwogen.
Eine Anhörung des Beigeladenen sei nicht erforderlich gewesen, da dieser kein Beteiligter im Sinne des § 12 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gewesen sei. Zudem habe er schon eine Stellungnahme abgegeben gehabt, so dass eine Anhörung keinen Einfluss auf die Entscheidung gehabt hätte.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Unter dem 15. Dezember 2016 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, nachdem zuvor der Beklagte ihm gegenüber mitgeteilt hatte (Bl. 65 GA), dass durch die Einstellung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beigeladenen die auflösende Bedingung aus dem Bescheid vom 30. August 2016 eingetreten und die Auflage somit gegenstandslos geworden sei.
Die Erledigungserklärung wurde dem Beklagten am 29. Dezember 2016 (Bl. 67a GA) mit dem Hinweis auf die Folgen des § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO zugestellt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens 6 E 115916 Ge sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Aktenheftung) verwiesen.
II.
Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beklagte nicht innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Frage zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Entscheidung ist in das billige Ermessen des Gerichts gestellt, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ist in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre. Der verlierende Teil trägt dann die Kostenlast. Ist dagegen der Ausgang des Rechtsstreits noch offen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die jede Partei gleichmäßig belastet. Da das erledigende Ereignis - der Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beigeladenen - von keinem der Beteiligten herbeigeführt wurde, kann dies bei der nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung nicht ins Gewicht fallen.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich im Verfahren unterlegen wäre. Die ursprünglich als Anfechtungsklage zulässige Klage war unbegründet, da die von dem Beklagten erlassene nachträgliche Auflage zu der Betriebserlaubnis unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes als rechtmäßig anzusehen ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte übte mit dem Erlass der nachträglichen Auflage zu der bestehenden Betriebserlaubnis des Klägers seine Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen im Freistaat Thüringen aus auf Grundlage des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zur Sicherung des Wohls der Kinder im Sinne dieser Rechtsgrundlage.
Die nachträgliche Auflage zur Betriebserlaubnis erging formell rechtmäßig, da insbesondere eine Anhörung des Beigeladenen nicht notwendig war. Zwar würde eine unterlassene Anhörung die formelle Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bedingen, unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt der Behörde mit Anhörung anders ergangen wäre oder nicht (vgl. Franz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 24 SGB X, Rn. 63). Jedoch sieht § 24 Abs. 1 SGB X ein Anhörungserfordernis lediglich für die am Verwaltungsverfahren Beteiligten im Sinne des § 12 SGB X vor. Nachdem der Beigeladene kein Beteiligter im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1-4 SGB X gewesen ist, hätte ein Anhörungserfordernis lediglich im Falle einer Hinzuziehung des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren nach § 12 Abs. 2 SGB X bestehen können. Die - einfache - Hinzuziehung steht aber im Ermessen der Behörde und kommt allenfalls bei einer Berührung der rechtlichen Interessen des Beigeladenen in Betracht. Dies ist vorliegend bei dem allein an den Kläger als Träger der Einrichtung gerichteten Verwaltungsakt nicht ersichtlich, zumal durch den Auflagenerlass auch nicht unmittelbar in die subjektiven Rechte des Beigeladenen eingegriffen wurde.
Die Auflage erging - ausgehend von dem bestehenden Sach- und Streitstand - auch materiell rechtmäßig, vor allem war sie verhältnismäßig und erging ermessensfehlerfrei.
Die Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist dabei als Ermessensvorschrift ausgestaltet. Die nachträgliche Auflage hat sich aber als staatliche Maßnahme im Bereich der Aufsicht vor allem auch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren (vgl. Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014 [Stand: 2. November 2016], § 45 SGB VIII, Rn. 66). Dabei muss die Auflage notwendig, aber auch ausreichend sein, das Kindeswohl in der fraglichen Einrichtung des Klägers zu sichern. Vorliegend ging es aufgrund des im Raum stehenden Vorwurfes des sexuellen Missbrauches an den in der Einrichtung betreuten Kindern durch den Beigeladenen und den noch andauernden staatsanwaltlichen Ermittlungen dem Beklagten nicht nur darum, zu verhindern, dass es - sollte sich der Vorwurf bestätigen - zu Wiederholungen kommt. Vordringliches Ziel war es nach dem Beklagtenvortrag, eine Begegnung der Kinder als mutmaßliche Opfer und dem Beigeladenen als mutmaßlichen Täter auszuschließen, um einerseits eine verstärkte Traumatisierung der Kinder - falls ein sexueller Missbrauch stattgefunden hat - aufgrund einer neuerlichen Konfrontation zu verhindern als auch andererseits keine Beeinflussung der Kinder zugunsten des mutmaßlichen Täters zu ermöglichen.
Dies stellt ein legitimes Ziel dar, dessen Erreichung durch die erlassene nachträgliche Auflage auch gefördert wurde, so dass die grundsätzliche Geeignetheit der Auflage - auch zwischen den Parteien - unstreitig sein dürfte.
Entgegen der Ansicht des Klägers war die Regelung, dass der Beigeladene vorläufig bis zur Klärung des Verdachtes nicht mehr mit einer Tätigkeit betraut werden darf, die einen Umgang mit Kindern beinhaltet, auch erforderlich und angemessen. Zwar stellt die durch den Kläger ergriffene Maßnahme einer Dienstvereinbarung mit Selbstverpflichtung des Beigeladenen vom 5. August 2016, nur noch begleitend in der Kinderbetreuung tätig zu sein, ebenfalls ein grundsätzlich geeignetes Mittel zum Schutz des Kindeswohls im Falle des Verdachtes eines sexuellen Missbrauchs dar. Jedoch ist die Vereinbarung, die für den Kläger weniger einschneidend und damit ein milderes Mittel wäre, da sie keine generelle Entfernung des Beigeladenen aus der pädagogischen Arbeit bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bedeutet hätte, nicht gleichermaßen erfolgsversprechend. Dem Beklagten ging es mit der nachträglichen Auflage auch um eine Vermeidung einer verstärkten Traumatisierung vermeintlicher Opfer sexuellen Missbrauchs. Diese Gefahr besteht aber bei jeder Konfrontation eines Opfers mit dem mutmaßlichen Täter - unabhängig davon, ob dieser nur in Begleitung einer weiteren Fachkraft oder allein auf den Betroffenen trifft. Dies gilt insbesondere aufgrund des geringen Alters der Betroffenen. Die Dienstvereinbarung wäre somit ausreichend, wenn es lediglich um die Verhinderung von Wiederholungen ginge. Nicht aber für den darüberhinausgehenden Schutz der mutmaßlich von sexuellem Missbrauch betroffenen Kinder, wie ihn der Beklagte hier im Rahmen des Kindeswohls anstrebte.
Der Beklagte hat im Rahmen der Ermessensentscheidung bei dem Erlass der nachträglichen Auflage keine nach § 114 VwGO gerichtlich überprüfbaren Fehler gemacht. Richtigerweise hat der Beklagte vorrangig auf die Schwere der Vorwürfe und die Bedeutung und Ausgestaltung des Kindeswohls im konkreten Fall abgestellt. Er hat dabei durchaus in die Interessenabwägung eingestellt, dass zum Zeitpunkt des Auflagenerlasses reine Verdachtsmomente bestanden, die sich im Nachhinein auch nicht hinreichend bestätigt haben, so dass das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren am Ende eingestellt worden ist. Dementsprechend war die Auflage befristet bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens und hatte mithin lediglich vorläufigen Charakter. Aufgrund des bestehenden Anfangsverdachtes, der zu der Aufnahme der staatsanwaltlichen Ermittlungen geführt hatte, war zum Zeitpunkt des Erlasses aber weder auszuschließen noch als abwegig von der Hand zu weisen, dass es durchaus Fälle sexuellen Missbrauchs in der Einrichtung des Klägers gegeben haben könnte. Daher war es - unabhängig von dem durch die Elternschaft ausgesprochenen Vertrauen hinsichtlich des Beigeladenen - angezeigt, jedwede Berührungspunkte zwischen den in der Einrichtung betreuten Kindern als potentiellen Opfern und dem Beigeladenen als mutmaßlichem Täter auszuschließen. Die Einschätzung des Beklagten, dass diesem Sicherungsbedürfnis aus Kindeswohlgesichtspunkten in diesem bestimmten Fall die Dienstvereinbarung allein nicht zu genügen vermochte, ist nicht ermessensfehlerhaft.
Vielmehr wurden in die Interessensabwägung des Beklagten auch die Belange des Klägers, insbesondere sein Interesse an einem reibungslosen Betriebsablauf in der Einrichtung, eingestellt. Dabei hat der Beklagte u. a. berücksichtigt, dass es sich bei dem Kläger um eine größere Organisation handelt und so eher als bei einem kleinen Träger die Möglichkeit bestehe, den Beigeladenen vorübergehend bis zur Klärung des Verdachts an anderer Stelle einzusetzen. Dass diese Möglichkeit infolge gemeinsamer Beratungen zunächst verworfen worden war, ist hierbei unerheblich. Dass durch eine zeitweilige Umsetzung und den Ausfall des Beigeladenen in der Betreuung in der betroffenen Einrichtung des Klägers dessen Organisationshoheit unmittelbar beeinträchtigt wäre - ein ebenfalls schutzwürdiges Interesse des Klägers - hat der Beklagte bei Erlass der nachträglichen Auflage nicht außer Acht gelassen. Er ist im Ergebnis aber - in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise - zu der Einschätzung gelangt, dass allgemeine organisatorische als auch wirtschaftliche Interessen gegenüber dem Kindeswohl hier zurückzutreten hätten.
Das von dem Kläger vorgebrachte Interesse an der Wahrung seines Rufes und dem Schutz vor falschen Verdächtigungen spielt dabei keine bzw. allenfalls eine untergeordnete Rolle, da durch die Auflage weder eine Rufgefährdung noch eine falsche Verdächtigung bedingt oder perpetuiert wurden. Der Beklagte hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass der Image-Schaden für den Träger für den Fall, dass sich die Vorwürfe als zutreffend erwiesen hätten, und der Beigeladene dennoch ununterbrochen mit Kindern gearbeitet hätte - wenn auch nur in Begleitung einer anderen Fachkraft - sehr viel höher gewesen wäre als vorliegend. Dass bei Vorliegen einer hinreichenden Verdachtslage alle zur Sicherung des nicht nur körperlichen, sondern vor allem auch seelischen Kindeswohls notwendigen Maßnahmen getroffen werden, wozu auch eine Separierung des Beigeladenen von - vermeintlich - betroffenen Kindern gehört, spricht gerade für den Träger der Kindertageseinrichtung, der seine Aufgabe - den Schutz der Kinder - ernst nimmt und ist sogar geeignet, seinen Ruf aufgrund des konsequenten Eintretens für das Kindeswohl zu stärken.
Auf die von dem Kläger ebenfalls angesprochenen Interessen des Beigeladenen kommt es im Rahmen des Erlasses einer nachträglichen Auflage zur Betriebserlaubnis des Klägers indes nicht an.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO.
Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO)