Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 16.01.2018 – 4 K 20704/17 Ge
Orientierungssatz
1. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt grundsätzlich einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.(Rn.20) Insoweit ist die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Etwas anderes gilt, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Asylsuchende erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.(Rn.23)
2. Einer somalischen Staatsangehörigen, die bei ihrer Rückkehr nach Somalia zwangsverheiratet werden soll, droht regelmäßig eine geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund einer erneuten Operation im Genitalbereich, wenn diese sich zuvor in Deutschland einer Rekonstruktionsoperation unterzogen hat. Diese Gefahr begründet regelmäßig die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus.(Rn.23)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 20. März 2017 verpflichtet, der Klägerin zu 1. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Unter der aufschiebenden Bedingung, dass dieses Urteil rechtskräftig wird, wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern zu 2. bis 4. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kostenabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die 1976 geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige und die Mutter der Kläger zu 2. bis 4. Die Klägerin zu 2. ist zwischenzeitlich volljährig geworden.
Die Kläger haben bereits in Spanien ein Asylverfahren durchgeführt und dort internationalen Schutz erhalten. Danach reisten sie 2014 nach Deutschland ein. Ihre Asylanträge wurden seinerzeit mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 abgelehnt und die Abschiebung nach Spanien angeordnet. Aufgrund der Reiseunfähigkeit zweier Kläger konnte die Abschiebung nach Spanien nicht erfolgen.
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 30. August 2016 gab die Klägerin zu 1. an, ihr Ehemann sei 2007 bei Auseinandersetzungen zwischen äthiopischen Truppen und radikalen Islamisten getötet worden. Der islamischen Tradition entsprechend hätten die Brüder ihres Mannes verlangt, dass ein Bruder sie heiratet. Dies habe sie aber nicht gewollt. Daraufhin hätten sie ihr gesagt, dass ihr ihre Kinder weggenommen werden sollen.
Mit Bescheid vom 5. April 2017 wurde die Abschiebungsanordnung nach Spanien aufgehoben und der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, der Antrag im Übrigen aber abgelehnt.
Die Kläger haben am 24. April 2017 Klage erhoben. Sie machen geltend, in Somalia drohe der Klägerin zu 1. geschlechtsspezifische Verfolgung. Die Klägerinnen zu 2. und 3. seien 2007/2008 beschnitten worden. Sie seien vor der Zwangsverheiratung der Klägerin zu 1. geflüchtet. Den beiden Töchtern drohe ebenfalls dieses Schicksal.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG in Bezug auf die Kläger vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Behördenvorgangs des Bundesamtes (1 Hefter) und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Rechtsstreit ist auf Grund des Beschlusses der Kammer vom 23. Januar 2017 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden.
Das Gericht ist trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht daran gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, da die nicht erschienenen Beteiligten ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden sind, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin zu 1. steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß den Voraussetzungen des § 3 AsylG zu.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG).
Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 des § 3a als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Unter dem Begriff der politischen Überzeugung als Verfolgungsgrund ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Asylantragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die u.a. politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Dabei kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk"), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 - 10 C 25/10 -, BVerwGE 140, 22).
Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann anzunehmen, "wenn bei der vorzunehmenden, zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (…). Maßgebend ist in dieser Hinsicht (…) damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr "beachtlich" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Unzumutbar kann aber (…) eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn (…) nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus (…). Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" einer politischen Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (…). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert" (vgl. insoweit nur BVerwG, Urt. v. 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, NVwZ 1992, 582).
Dabei ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - ABl. EU Nr. L 337 S. 9).
Gemessen an den genannten Voraussetzungen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Es ist insbesondere in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Somalia erneut den Strapazen einer Genitalverstümmelung in Form einer erneuten Verengung der Vagina ausgesetzt sein würde. Die Klägerin hat sich bereits 2015 einer plastischen Operation zur Rekonstruktion der Vulva unterzogen (vgl. Entlassungsbericht …hospital in A. vom 26. Oktober 2015, Blatt 169 f BA). Die Gefahr, erneut dieser Prozedur unterworfen zu werden, erachtet das Gericht angesichts der sehr schwierigen Lage von Frauen und Mädchen in Somalia in jeder Hinsicht als berechtigt und konkret (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 1. Januar 2017, Stand November 2016, Seite 12, 13). Ein selbstbestimmtes Leben ohne den Rahmen der elterlichen Familie oder Ehe ist in Somalia nicht möglich. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia würde sie zum einen erneut auf die Familie ihres verstorbenen Mannes treffen und wäre der Gefahr einer zwangsweisen Verheiratung mit einem der Brüder ihres Mannes ausgesetzt. Zum anderen wäre die Klägerin im Zusammenhang mit einer erneuten Eheschließung mit dem Problem konfrontiert, dass sie sich in Deutschland einer rekonstruierenden Operation im Vaginalbereich unterzogen hat. Damit hat sie sich bewusst der in Somalia herrschenden Tradition entgegengestellt. Eine geschlechtsspezifische Verfolgung durch nicht staatliche Akteure nach § 3 c Nr. 3 AsylG i.V.m. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 AsylG ist daher bei einer Rückkehr der Klägerin konkret zu befürchten.
Hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 4. gilt folgendes: Gemäß § 26 Abs. 2 und 5 AsylG ist ein minderjähriges Kind eines Flüchtlings auf Antrag als Flüchtling anzuerkennen, wenn die Anerkennung des Elternteiles als Flüchtling unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Insoweit fehlt es im Zeitpunkt der Urteilsentscheidung noch an der Unanfechtbarkeit der Flüchtlingsanerkennung der Klägerin zu 1. Den Klägern zu 2. bis 4. ist daher die Flüchtlingsanerkennung erst mit Rechtskraft dieses Urteils zuzuerkennen. Dem wird durch die tenorierte aufschiebende Bedingung Rechnung getragen (vgl. VG Dresden, Urteil vom 20. Juli 2017 - 12 K 2836/16.A; VG München, Urteil vom 22. April 2016 - M 16 14.30987 - beide zitiert nach Juris). Die inzwischen volljährige Klägerin zu 2. hat den Asylantrag vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt (§ 26 Abs. 2 AsylG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 811 ZPO.