Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 13.05.2019 – 4 E 922/19 Ge

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die 1995 geborene Antragstellerin ist eigenem Vorbringen nach nigerianische Staatsangehörige, reiste am 18.02.2018 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.03.2018 einen Asylantrag.

2

Aufgrund eines Eurodac-Treffers wurde am 18.04.2018 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet. Die italienischen Behörden haben durch Stillschweigen die Zuständigkeit Italiens für die Bearbeitung des Asylantrages der Antragstellerin gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin-III-Verordnung erklärt.

3

Mit Bescheid vom 20.06.2018 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

4

Die Antragstellerin hat am 28.06.2018 bei dem Verwaltungsgericht Gera einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung gestellt (4 E 1209/18 Ge), der mit Beschluss vom 17.07.2018 abgelehnt wurde und gegen den Bescheid vom 20.06.2018 insgesamt Klage erhoben (4 K 1208/18 Ge), die mit Urteil vom 19.11.2018 abgewiesen wurde. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.01.2019 abgelehnt (3 ZKO 23/19).

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Am 09.10.2018 teilte die … e.V. der Antragsgegnerin und der zuständigen Ausländerbehörde mit, dass sie die Antragstellerin seit dem 09.10.2018 in das sogenannte offene „Kirchenasyl“ aufgenommen habe.

6

Am 19.12.2018 teilte die Antragsgegnerin der Ausländerbehörde des Landkreises Eichsfeld mit, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO wegen des Umzuges der Antragstellerin in das offene „Kirchenasyl“ um 12 Monate bis zum 17.01.2020 verlängert habe.

7

Am 28.01.2019 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Fortsetzung des Asylverfahrens im nationalen Verfahren, da aus ihrer Sicht die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO am 17.01.2019 ablaufen sei. Am 08.05.2019 stellte die Antragstellerin vorsorglich einen weiteren Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens.

8

Die Antragstellerin hat am 08.05.2019 bei dem Verwaltungsgericht Gera den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO gestellt. Die Antragstellerin meint, dass die Überstellungsfrist nach Maßgabe der Dublin-III-VO am 17.01.2019 abgelaufen sei und dem Wiederaufgreifensantrag auf Prüfung des Asylantrages im nationalen Verfahren stattgegeben werden müsse. Der - nach wie vor noch andauernde - Aufenthalt der Antragstellerin im sogenannten offenen „Kirchenasyl“ stelle keinen die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO rechtfertigenden Umstand dar.

9

Die Antragstellerin beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die für die Abschiebung der Antragstellerin zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises Eichsfeld anzuweisen, die Abschiebung der Antragstellerin auf Grundlage der Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20.06.2018 vorläufig bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Wiederaufgreifensantrag vom 08.05.2019 nicht durchzuführen.

11

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Eilverfahrens, die Gerichtsakten der vorangegangenen Klage- und Eilrechtsschutzverfahren und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (elektronische Akte) verwiesen.

II.

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Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unbegründet.

15

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei haben die Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 224 Zivilprozessordnung - ZPO - Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihnen ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch) und ferner, dass dieser infolge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden müsse, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund).

16

Ob ein Anordnungsanspruch besteht, richtet sich maßgeblich nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Begehrens in der Hauptsache. Kann das Begehren in der Hauptsache aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, kommt eine Sicherungsanordnung regelmäßig nicht in Betracht.

17

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten, denn der Fortsetzungsantrag vom 28.01.2019 bzw. Wiederaufgreifensantrag vom 08.05.2019 erweist sich voraussichtlich als unbegründet. Auf der Grundlage der in diesem Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung stellt sich der Bescheid vom 20.06.2018 nach wie vor als rechtmäßig dar.

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Insoweit wird zum Ersten auf die Begründungen der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 20.06.2018 und des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 17.07.2018 in dem auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren (4 E 1209/18 Ge) und das Urteil im Hauptsacheverfahren (4 K 1208/18 Ge) vom 19.11.2018 Bezug genommen.

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Die Antragstellerin hat zum Zweiten in ihrer Antragsschrift vom 08.05.2019 keine für das Gericht durchgreifenden Argumente vorgetragen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen geeignet wären. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 19.12.2018, die Überstellungsfrist infolge des „flüchtig sein“ der Antragstellerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin- III-VO auf 18 Monate bis zum 17.01.2020 zu verlängern, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Altern. 2 Dublin-III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Bei einem Flüchtigsein verlängert sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO auf höchstens 18 Monate; diese Frist ist im Entscheidungszeitpunkt des vorliegenden Verfahrens noch nicht abgelaufen. Für die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate genügt es, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, also im vorliegenden Verfahren vor dem 17.01.2019, den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt,(so Urteil des EuGH vom 19. März 2019 in der Rechtssache C -163/17 Jawo Rn. 75). Dies ist hier der Fall.

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Die Antragstellerin ist vorliegend flüchtig. Ein Antragsteller ist im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO flüchtig, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (so Urteil des EuGH vom 19. März 2019 in der Rechtssache C-163/17 Jawo Rn. 56). Dabei geht es darum, dass es dem ersuchenden Mitgliedstaat aufgrund Flucht tatsächlich unmöglich ist, die Überstellung durchzuführen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 60). Auch das sogenannte offene „Kirchenasyl“ dient ausschließlich dazu, den Asylantragsteller entgegen der geltenden - auch für in der Bundesrepublik Deutschland ansässige religiöse Vereinigungen jedweder rechtlichen Organisationsstruktur verbindlichen - Rechtsordnung und ungeachtet der grundsätzlichen Strafbarkeit eines solchen Verhaltens nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Dies wird umso augenscheinlicher, wenn ein Ausländer entgegen § 47 Abs. 1a Satz 1 AsylG seinen zugewiesenen Aufenthaltsort aufgibt, um durch den Aufenthaltsortswechsel in ein kirchlichen Zwecken dienendes Gebäude Abschiebemaßnahmen zu verhindern (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 08. August 2017 - B 3 K 17.50070 -, Rn. 32, juris).

21

Aufgrund dieser tatsächlichen Betrachtungsweise, die das effektive Funktionieren des DublinSystems und die Verwirklichung seiner Ziele gewährleisten soll (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 60), ist nicht entscheidend, ob ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis die Einhaltung der Frist vereitelt und man vertreten könnte (so - im Rahmen einer Kostenentscheidung - BayVGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 20 ZB 18.50011 -, Rn. 2, juris), dass die Anschrift im Fall des sogenannten offenen „Kirchenasyls“ ja bekannt sei, die Überstellung also erfolgen könnte und schlichte Vereinbarungen über das Unterlassen einer Meldung an den Mitgliedsstaat oder die Überstellung unter bestimmten Voraussetzungen zwischen Bundesamt und Kirchen keine Rechtsqualität hätten, für das Gericht nicht beachtlich sind und solche, gleichsam selbst geschaffenen Hindernisse daher ebenfalls nicht relevant seien.

22

Da faktisch keine zwangsweisen Durchsetzungen von Abschiebungen bzw. Überstellungen, oder jedenfalls nicht in nennenswertem Maße, aus dem „Kirchenasyl“ heraus bekannt sind (die Ausländerbehörde des Landkreises Eichsfeld vollzieht angabegemäß aus dem „Kirchenasyl“ grundsätzlich keine Abschiebungen), liegt im Gang ins „Kirchenasyl“ ein tatsächliches, gezieltes Entziehen, um die Überstellung zu vereiteln. Stichhaltige andere Gründe für den Gang ins „Kirchenasyl“, mit denen die Antragstellerin bewiesen hätte, dass sie nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019, C-163/17, Rn. 65) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Besuch einzelner christlicher kirchlicher Veranstaltungen (Gottesdienste, Lesekreise, Gemeindefeste, seelsorgerische Betreuung etc.) durch die Antragstellerin würde jedenfalls weder eine auch nur vorübergehende Wohnsitznahme im Kirchengebäude noch die Bezeichnung eines solchen Aufenthalts als „Kirchenasyl“ erfordern. Das sogenannte „Kirchenasyl“ wird - wie gesagt - vielmehr in der Regel gewählt, um sich der Abschiebung bzw. Überstellung unter Missachtung der in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zu entziehen (so auch - wenn auch mit anderem Ergebnis aufgrund einer anderen Definition des „Flüchtigseins“ vor der nunmehr ergangenen EuGH-Entscheidung - z.B. VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, Rn. 23, juris, sowie mit gleichem Ergebnis wie hier: VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 - B 8 S 19.50007; VG Regensburg, Beschluss vom 02.04.2019, Az. RO 5 S 19.50123, juris). Damit ist dem konkreten ersuchenden Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland auch im oben genannten Sinne die Durchführung der Überstellung tatsächlich unmöglich, wenn auch nur aufgrund einer - öffentlichem Druck interessierter Kreise geschuldeten - politischen Entscheidung, das „Kirchenasyl“ zu respektieren (noch ohne Bezug zur EuGH-Entscheidung so auch: VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 - B 8 S 19.50007; VG Regensburg, Beschluss vom 02.04.2019, Az. RO 5 S 19.50123, juris).

23

Die Einreichung eines Härtefalldossiers - das im vorliegenden Fall von der Antragsgegnerin nicht als ausreichend für die Annahme eines Härtefalles angesehen wurde - lässt die Einschätzung „flüchtig" nach obigen Kriterien unberührt. Findet sich für ein „Kirchenasyl" schon keine rechtliche Grundlage - weder im Kirchenrecht noch im Recht der Bundesrepublik Deutschland - so kann eine Ausgestaltung eines solchen auch keine rechtlich verbindlichen Folgen zur Subsumtion dieses gesetzlichen Begriffes nach sich ziehen. (ebenso VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Januar 2019 - B 8 S 19.50007, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 02.04.2019, Az. RO 5 S 19.50123, juris).

24

Auch die quantitative Verlängerung der Überstellungsfrist auf die rechtlich maximal mögliche Dauer von 18 Monaten begegnet rechtlich keinen Bedenken. Insbesondere der Auffassung des Verwaltungsgerichts Würzburg (Urteil vom 29. Januar 2018 - W 1 K 17.50166 -, Rn. 23, juris) kann in Bezug auf die dort angenommene Begrenzung einer ersten Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf nur sechs Monate aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht gefolgt werden. Denn es sind dieser Entscheidung keine rechtlich überzeugenden Argumente zu entnehmen, warum gegen einen sich durch Flucht seiner rechtmäßig angeordneten Abschiebung in einen Mitgliedstaat des „Dublin-Systems“ renitent entziehenden Asylantragsteller nicht regelmäßig die nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO umfangreichste Verlängerung der Überstellungsfrist verfügt werden können soll. Der Bestimmung des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO kommt mit diesem Verständnis der Norm entgegen Verwaltungsgericht Würzburg auch nicht der Charakter einer „Strafvorschrift“ zu. Denn die Verlängerung der Überstellungsfrist dient nicht der Poenalisierung flüchtiger Asylantragsteller, sondern (wenigstens bis zur Höchstgrenze von 18 Monaten) der Durchsetzung geltenden Rechts, nämlich die Asylantragsteller den für die Bearbeitung ihrer Asylanträge zuständigen Staaten zuzuführen. Hat ein Asylantragsteller im Verfahren innerhalb der ersten sechs Monate durch Untertauchen gezeigt, dass ihm wenig oder nichts daran gelegen ist, sich an die auch für ihn geltenden Regeln des europäischen Asylsystems zu halten, spricht viel dafür, dass in der Regel auch zukünftig wenig Kooperation zu erwarten sein wird. Diese Prognose illustriert auch die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens, die sich nach ihren Angaben seit dem 09.10.2018 ununterbrochen im „Kirchenasyl“ befindet, also nach wie vor flüchtig ist und aktuell nichts dafür spricht, dass sie das „Kirchenasyl“ vor Ablauf der 18-Monatsfrist verlassen wird. In aller Regel wird es daher grundsätzlich nicht unverhältnismäßig sein, den für die Überstellung zuständigen Behörden einen größeren zusammenhängenden Handlungszeitraum als sechs Monate zu eröffnen. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung durch das Bundesamt in der Regel noch nicht bekannt sein wird, wann der Asylantragsteller seine Flucht beenden und für die Behörden und tatsächliche Vollzugsmaßnahmen wieder erreichbar sein wird.

25

Der Antragstellerin steht auch kein Anordnungsgrund zur Seite, da ihre Abschiebung nach Italien mit Blick auf ihre Flucht in das „Kirchenasyl“ unabsehbar ist. Die Ausländerbehörde des Landkreises Eichsfeld hat dem Gericht mitgeteilt, dass sie aus dem „Kirchenasyl“ grundsätzlich keine Abschiebungen vollzieht. Es besteht daher keine Eilbedürftigkeit.

26

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

27

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.