Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 25.09.2019 – 1 K 1237/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung der Klägerin für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Lehrers für Grundschulen.

2

Die am .... .... 1970 geborene Klägerin absolvierte bis zum 11. Juli 1991 ein vierjähriges Studium an der Pädagogischen Hochschule Leipzig und erwarb den Fachschulabschluss sowie die Lehrbefähigung für den Unterricht der Grundschule für die Fächer Deutsch, Mathematik und Musikerziehung und die Befähigung zur Arbeit im Schulhort. Sie ist nach der darüber ausgestellten Urkunde vom 11. Juli 1991 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Lehrer für die unteren Klassen“ zu führen. Nach einer Ausbildung zur Zahnarzthelferin arbeitete die Klägerin von 1995 bis 2005 als Arzthelferin und von 2005 bis 2011 als Lehrerin in der BIP-Kreativitätsgrundschule. Seit dem 1. März 2011 ist die Klägerin als Lehrkraft beim Beklagten unbefristet angestellt und in der Staatlichen Grundschule „....“ H... tätig.

3

Die Klägerin beantragte beim Beklagten im Jahre 2017 die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2017 ab, weil die Klägerin nicht die fachlichen Voraussetzungen für die angestrebte Laufbahn im Laufbahnzweig des Lehrers für Grundschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 8, 4 ThürBildLbVO erfülle. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Das Widerspruchsverfahren ruht bis zum Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens.

4

Am 8. Juni 2017 beantragte die Klägerin die Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Lehrers für Grundschulen ohne Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung.

5

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juli 2017 ab. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf Blatt 4 bis 5 der Gerichtsakte Bezug genommen.

6

Der gegen den Bescheid eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017 zurückgewiesen. Wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheides nimmt das Gericht auf Blatt 6 bis 9 der Gerichtsakte Bezug.

7

Die Klägerin hat am 15. November 2017 Klage erhoben.

8

Wegen des Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 30. Januar 2018 (Blatt 24 bis 28 der Gerichtsakte) und vom 26. Juni 2018 (Blatt 36 bis 39 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 zu verpflichten, die Laufbahnbefähigung der Klägerin für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Lehrers für Grundschulen ohne Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung anzuerkennen.

11

Der Beklagte, wegen dessen Vorbringens auf den Schriftsatz vom 7. Mai 2018 (Blatt 32 bis 34 der Gerichtsakte) verwiesen wird, beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 6. September 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (1 Heftung) sowie die Personalakte der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 6. September 2019 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist.

16

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Lehrers für Grundschulen ohne Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung. Sie hat die Befähigung für diese Laufbahn nicht gemäß § 4 Abs. 2 ThürBildLbVO erlangt (vgl. dazu im Folgenden unter I.). Zugunsten der Klägerin kommt der Erwerb der Befähigung auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG in Betracht (vgl. dazu im Folgenden unter II.). Die Klägerin kann schließlich nicht aus dem in § 53 Abs. 1 ThürLaufbG bzw. § 23 Abs. 1 ThürBildLbVO geregelten Übergangsrecht eine solche Laufbahnbefähigung herleiten (vgl. dazu im Folgenden unter III.).

I.

17

Die Klägerin hat die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Lehrers für Grundschulen nicht gemäß § 4 Abs. 2 ThürBildLbVO erlangt.

18

Danach steht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigung für ein Lehramt, die nach § 28 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung als Zweite Staatsprüfung des entsprechenden Lehramtstyps in Thüringen gilt, einer nach § 4 Absatz 1 ThürBildLbVO - also der durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Staatsprüfung - erworbenen Laufbahnbefähigung gleich. § 28 ThürLbG lautet:

19

„§ 28

Anerkennung der Zweiten Staatsprüfungen

anderer Länder

(1) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz erworbene Befähigung für ein Lehramt gilt als Zweite Staatsprüfung des entsprechenden Lehramtstyps in Thüringen. Über die Anerkennung der Befähigung für ein Lehramt in Thüringen erteilt das für das Schulwesen zuständige Ministerium auf Antrag eine Bescheinigung.

(2) Eine in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, kann unter Berücksichtigung der Zugangsvoraussetzungen und der fachlichen Ausrichtung als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt in Thüringen durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium anerkannt werden.“

1.

20

Die Klägerin hat durch den Abschluss mit der Lehrbefähigung für den Unterricht der Grundschule in Sachsen zum 11. Juli 1991 nicht die Befähigung für ein Lehramt i. S. v. § 4 Abs. 2 ThürBildLbVO, § 28 Abs. 2 ThürLbG erworben, weil sie nicht die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt hat.

2.

21

Die Klägerin hat auch nicht eine Befähigung nach den Vorgaben der Kultusministerkonferenz für ein Lehramt erworben, die als Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen in Thüringen gilt, so dass auch § 4 Abs. 2 ThürBildLbVO, § 28 Abs. 1 ThürLbG ausscheidet:

22

Für die in den neuen Bundesländern erworbenen Abschlüsse als Lehrer gilt zunächst Art. 37 EV. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse und Befähigungsnachweise in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. Gemäß Art. 37 Abs. 2 EV gilt für Lehramtsprüfungen das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren (Satz 1). Die Kultusministerkonferenz wird entsprechend Übergangsregelungen treffen (Satz 2).

23

In den Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts gefassten Beschlüssen der Kultusministerkonferenz wird differenziert zwischen

24

a) Lehrkräften, die vollständig in einem der neuen Länder ausgebildet und ihre Prüfung nach einer neuen Prüfungsordnung abschließen werden;

b) Lehrkräften, die ihre Ausbildung in der ehemaligen DDR begonnen, jedoch in einem der neuen Länder nach neuem Recht abgeschlossen haben bzw. abschließen werden;

c) Lehrkräften, die in der DDR vollständig ausgebildet wurden und in den Jahren 1993/1995 im Dienst eines der neuen Länder bzw. Berlins standen und

d) Lehrkräften, die in der ehemaligen DDR vollständig ausgebildet wurden, jedoch in den Jahren 1993/1995 nicht oder nicht mehr im Dienst eines der neuen Länder bzw. Berlins standen.

25

Die Klägerin ist der Fallgruppe d) zuzuordnen. Sie wurde, trotzdem sie ihren Abschluss erst am 11. Juli 1991 erhalten hat, vollständig in der ehemaligen DDR ausgebildet.

26

Zwar musste grundsätzlich eine in der ehemaligen DDR abgeschlossene Ausbildung spätestens am 2. Oktober 1990 abgeschlossen sein. In Sachsen galt aber bis zum 11. Juli 1991 noch kein „neues Recht“. Denn nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26. Juni 1992 („Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen nach Recht der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen“) haben die neuen Bundesländer nach dem 3. Oktober 1990 die Lehrerbildung neu gestaltet; in Sachsen sind Lehrämter u. a. für Grundschulen eingeführt und die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist auf vier Unterrichtshalbjahre festgelegt. Der genannte Beschluss nimmt indes auf „Vorläufige Verordnungen“ vom 22. Oktober 1991 Bezug und führt aus, dass die materielle Regelung des neuen Landesrechts und nicht die formale Bezeichnung des Abschlusses maßgebend sei. Dies zugrunde gelegt, ist die Lehrerausbildung in Sachsen am 11. Juli 1991 noch nicht neu geregelt gewesen (vgl. für die Neuordnung der Thüringer Lehrerausbildung erst ab dem 1. August 1991: BAG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 8 AZR 139/01 -, VG Gera, Urteile vom 12. November 2018 - 1 K 124/16 Ge - und vom 16. August 2019 - 1 K 141/17 Ge -). Dies hat zur Folge, dass die Klägerin der Fallgruppe d) zuzuordnen ist als Lehrkraft, die in der ehemaligen DDR vollständig ausgebildet wurde, jedoch in den Jahren 1993/1995 nicht oder nicht mehr im Dienst eines der neuen Länder bzw. Berlins steht.

27

Zu dieser Fallgruppe heißt es in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. September 1995 („Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen (Beschluss der KMK vom 7. Mai 1993) - Lösungsvorschläge für bestimmte nicht durch Ziffer 2 der Vereinbarung erfasste Personengruppen“), dass der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990 („Vorläufige Grundsätze zur Anerkennung von auf dem Gebiet der ehemaligen DDR erworbenen Lehramtsbefähigungen“) gültig sei, dieser aber keine explizit auf die Anerkennung der Abschlüsse der „Lehrer für untere Klassen“ bezogene Formulierung enthalte. Dies sei entbehrlich erschienen, da die formalen und fachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung ausdrücklich und im Einvernehmen unter den Ländern als nicht erfüllt betrachtet worden seien. Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. September 1995 haben die der Fallgruppe d) zuzuordnenden Lehrkräfte nicht die Möglichkeit, Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrer zu ersetzen, wie dies der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 („Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen“, sog. „Greifswalder Vereinbarung“) für Lehrkräfte, die in der DDR vollständig ausgebildet wurden und in den Jahren 1993/1995 im Dienst eines der neuen Länder bzw. Berlins stehen (vgl. oben die Fallgruppe c)), vorsieht. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. September 1995 sieht daher als „Lösungsvorschläge“ für Personen mit einer Lehrbefähigung als „Lehrer für untere Klassen“ vor, diese Lehrer im Angestelltenverhältnis zu beschäftigen, sie ggf. zeitlich befristet in den Auslandsschuldienst als Programmlehrkraft zu übernehmen, Ausbildungsteile bzw. eine Zusatzausbildung nach den Bestimmungen des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. Januar 1995 („Anerkennung von nach Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen gemäß Art. 37 Einigungsvertrag“) anzurechnen, Ausbildungsteile im Rahmen eines neu aufgenommenen Lehramtsstudiengangs anzuerkennen oder bei der Aufnahme eines Lehramtsstudiengangs finanzielle Förderungsmöglichkeiten zu schaffen, die den Förderungen gemäß dem BAFöG entsprechen. Nach dem in Bezug genommenen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14. Juni 1991 in der Fassung vom 27. Januar 1995 ist nur eine Teilanerkennung der Berufsbezeichnung der Klägerin als gleichwertige Fachausbildung für den Teilbereich Hort im Tätigkeitsfeld des staatlich anerkannten Erziehers vorgesehen.

28

Aus den genannten Vorgaben der Kultusministerkonferenz folgt nicht, dass der Fachschulabschluss der Klägerin eine für ein Lehramt erworbene Befähigung darstellt und demnach als Zweite Staatsprüfung des entsprechenden Lehramtstyps in Thüringen gilt. Vielmehr gliedert sich nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 in der Fassung vom 14. März 2019 („Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt für die Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1)“) die Ausbildung für ein Lehramt der Grundschule in zwei Phasen, nämlich Studium einschließlich schulpraktischer Studien und Vorbereitungsdienst. Der Vorbereitungsdienst dauert 12 bis 24 Monate und schließt mit einer Zweiten Staatsprüfung ab, durch die die Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Grundschulen erworben wird.

II.

29

Zugunsten der Klägerin kommt auch nicht ein Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Lehrers für Grundschulen ohne Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG in Betracht.

30

Danach erlangen Bewerber die Befähigung für eine Laufbahn nach § 9 durch Anerkennung a) der entsprechenden, für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen nach § 10 außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens in Thüringen (§§ 22, 23), b) einer Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung (§ 21 Abs. 5), c) des erfolgreichen Laufbahnwechsels (§ 45), d) der bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworbenen Laufbahnbefähigung (§ 24), e) der im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (§ 25) oder f) der Lebens- und Berufserfahrung (§ 26). Hier ist ein Befähigungserwerb allenfalls gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) ThürLaufbG (hierzu im Folgenden unter 1.), § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d) ThürLaufbG (hierzu im Folgenden unter 2.) oder § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 f) ThürLaufbG (hierzu im Folgenden unter 3.) denkbar, der aber im Ergebnis mangels Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls ausscheidet.

1.

31

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a) ThürLaufbG erlangen Bewerber die Befähigung für eine Laufbahn nach § 9 ThürLaufbG - hier für die von der Klägerin erstrebte Laufbahn der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung - durch Anerkennung der entsprechenden, für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen nach § 10 außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens in Thüringen (§§ 22, 23).

a)

32

Die Voraussetzungen für einen Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- und Studiengänge gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) ThürLaufbG i. V. m. § 22 ThürLaufbG sind hier nicht erfüllt.

33

Diese Befähigungserlangung kommt gemäß § 22 Abs. 2 ThürLaufbG für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nur vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 ThürLaufG in Betracht. Die Voraussetzungen der gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürLaufbG in § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ThürBildLbVO hierfür geregelten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ThürBildLbVO wird die Befähigung für den Laufbahnzweig des Lehrers an Grundschulen anerkannt, wenn die Klägerin u. a. erfolgreich an einer pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte teilgenommen hat, die die entsprechenden für die Laufbahn in den einzelnen Laufbahnzweigen vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen vermittelt (Nr. 2) und nach Abschluss der Nachqualifizierung mindestens erfolgreich ein Jahr als Lehrkraft an einer staatlichen Schule in der entsprechenden Schulart in Thüringen unterrichtet hat (Nr. 3). An einer Nachqualifizierung, die sich nach der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung von Lehrkräften an staatlichen Schulen (Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung - ThürLNQVO -) vom 6. Dezember 2017 richtet, hat die Klägerin nicht teilgenommen.

b)

34

Des Weiteren sind hier die Voraussetzungen für einen Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung von Befähigungen bei Berufs- und Hochschulausbildung und hauptberuflicher Tätigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) ThürLaufbG i. V. m. § 23 ThürLaufbG nicht erfüllt.

35

Nach § 23 Abs. 1 ThürLaufbG sind hauptberufliche Tätigkeiten vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 ThürLaufbG geeignet, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Die hauptberufliche Tätigkeit der Klägerin als Grundschullehrerin könnte daher nur dann als Befähigungsvermittler dienen, sofern dies die besonderen Bestimmungen gemäß § 51 ThürLaufbG vorsehen, was aber nicht der Fall ist. Denn die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ThürLaufbG i. V. m. § 22 Abs. 1, Abs. 2 ThürBildLbVO erlassenen Regelungen beinhalten nur eine Anrechnung von hauptberuflicher Tätigkeit für die Laufbahnzweige des Förderschullehrers und des Regelschullehrers.

2.

36

Die Klägerin kann die Befähigung für die erstrebte Laufbahn auch nicht durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des ThürLaufbG erworbenen Laufbahnbefähigung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 d) ThürLaufbG i. V. m. § 24 ThürLaufbG erlangen.

37

Gemäß § 24 Satz 1 ThürLaufbG soll vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen Bewerbern, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben, die Befähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz anerkannt werden, die der Laufbahn, für die die Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist. Nach Satz 3 gilt dies entsprechend, soweit die Laufbahnbefähigung beim Bund oder bei einem anderen Land als anderer Bewerber erworben wurde.

38

Da die Klägerin ihre Lehrbefähigung für den Unterricht der Grundschule in Sachsen erworben hat, kommt hier nur eine in Sachsen erworbene Befähigung in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 25. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 537) erwerben Laufbahnbewerber die Befähigung für ihre Laufbahn grundsätzlich durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Nach § 3 Abs. 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung wird bei anderen Bewerbern die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt. Hier ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin die Laufbahnbefähigung als Grundschullehrerin gemäß § 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung erworben hat.

3.

39

Die Klägerin kann die Befähigung für die erstrebte Laufbahn auch nicht durch Anerkennung der Lebens- und Berufserfahrung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 f) ThürLaufbG i. V. m. § 26 ThürLaufbG als sog. andere Bewerberin erlangen.

40

Nach § 26 Abs. 1 ThürLaufbG kann in ein Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen des § 10 zu erfüllen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen (andere Bewerber). Nach § 26 Abs. 2 ThürLaufbG sollen andere Bewerber nur eingestellt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 26 Absatz 2 ThürLaufbG stellen im Laufbahnsystem die Laufbahnbewerber den Regeltyp und die so genannten anderen Bewerber die Ausnahme dar. Die Einstellung von anderen Bewerbern soll es der Verwaltung ermöglichen, in Einzelfällen auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten zurückzugreifen, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist (vgl. Drucksache 5/7453, S. 209). Aus der Verwendung des Wortes „kann“ in § 26 Abs. 1 ThürLaufbG und aus dem in § 26 Abs. 2 ThürLaufbG normierten Regel-Ausnahme-Verhältnis der Einstellung von Laufbahnbewerbern gegenüber anderen Bewerbern folgt, dass es im personalpolitischen und organisatorischem Ermessen der zuständigen Verwaltung liegt, ob und inwieweit andere Bewerber eingestellt werden. Der einzelne Bewerber hat keinen Anspruch darauf, dass entsprechende Stellen für andere Bewerber geschaffen werden. Die Einstellung anderer Bewerber bildet laufbahnrechtlich die Ausnahme und nicht die Regel.

41

Von dieser Ausnahme ist bei der hier in Streit stehenden Laufbahnbefähigung vom Beklagten kein Gebrauch gemacht worden. Auf die gerichtliche Anfrage (vgl. das Schreiben vom 11. September 2019 (Blatt 56 der Gerichtsakte)) hat der Beklagte mit Schreiben vom 17. September 2019 (Blatt 59 f. der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass es in den letzten zehn Jahren in keinem Fall durch Anerkennung der Lebens- und Berufserfahrung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 f) ThürLaufbG i. V. m. § 26 ThürLaufbG zur Einstellung in das Beamtenverhältnis im Laufbahnzweig des Lehrers an Grundschulen gekommen ist.

III.

42

Die Klägerin kann schließlich nicht aus dem in § 53 Abs. 1 ThürLaufbG bzw. § 23 Abs. 1 ThürBildLbVO geregelten Übergangsrecht eine Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst und zweites Staatsexamen als Lehrer an Grundschulen herleiten.

43

In § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG ist geregelt, dass Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in einer nach § 5 Abs. 4 eingerichteten oder in den Anlagen 1 bis 3 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), genannten Laufbahn befinden, die Befähigung für die in § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführte entsprechende Laufbahn besitzen; die Zuordnung ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3. Gemäß § 23 Abs. 1 ThürBildLbVO verbleiben Beamte, die 1. über eine Ausbildung als Lehrer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verfügen, 2. sich am 31. Dezember 2016 in einer Laufbahn für Lehrer mit einer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach § 3 Nr. 1, 2 Buchst. a oder Nr. 3 bis 6 der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung (ThürSchuldLbVO) vom 11. Oktober 2000 (GVBl. S. 317) in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung befanden und 3. nach § 53 Abs. 1 ThürLaufbG in eine Laufbahn der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung übergeleitet wurden, in den ihnen übertragenen Ämtern.

44

Entgegen diesen Vorschriften befand sich die Klägerin beim Inkrafttreten des ThürLaufbG (1. Januar 2015) bzw. am 31. Dezember 2016 nicht in einer nach § 5 Abs. 4 ThürLbVO eingerichteten Laufbahn. Insoweit kommen hier nur die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11) gemäß §§ 3 Nr. 2 a), 10, 11 ThürSchuldLbVO und die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 12) gemäß §§ 3 Nr. 2 b), 12, 13 ThürSchuldLbVO in Betracht. Die Klägerin konnte damit auch nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG, § 23 Abs. 1 ThürBildLbVO in eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung übergeleitet werden.

45

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die besonderen durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik bedingten Umstände und auf ihre Berufserfahrung als Lehrerin hingewiesen hat, wurden diese Tatsachen zunächst in der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11) gemäß §§ 3 Nr. 2 a), 10, 11 ThürSchuldLbVO berücksichtigt. Allerdings erfüllte die Klägerin die fachlichen Voraussetzungen für diese Laufbahn, die im Übrigen mit dem Inkrafttreten der ThürBildLbVO am 1. Januar 2017 abgeschafft wurde, nicht. Gemäß § 11 ThürSchuldLbVO war fachliche Voraussetzung für diese Laufbahn, dass der Beamte über die in der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung - d. h. eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder eine vergleichbare Ausbildung wie zum Beispiel als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern als Lehrer für die unteren Klassen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - verfügt sowie bis zum 31. Dezember 1996 die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung erfüllte und zum Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. In der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung vom 2. Februar 1993 (GVBl. S. 173) war eine Bewährungszeit für die Laufbahn des gehobenen Dienstes auf einem Dienstposten der öffentlichen Verwaltung von mindestens drei Jahren bis zum 31. Dezember 1996 geregelt. Diese Bewährung hat die Klägerin unstreitig nicht erbracht, weil sie erst ab dem Jahre 2005 und damit nach dem Außerkrafttreten der Thüringer Bewährungsanforderungsverordnung als Lehrerin tätig war.

IV.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.