Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 24.05.2023 – 6 S 491/23 Ge

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 26. Juli 2023, 3 VO 395/23, Beschluss

Tenor

1. Die Erinnerung der Erinnerungsführerin gegen die Gerichtskostenrechnung des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Oktober 2021 (zum Aktenzeichen 5 K 1202/22 Ge) wird zurückgewiesen.

2. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Am 22. September 2022 erhob die Erinnerungsführerin Untätigkeitsklage (5 K 1202/22 Ge) gegen den Freistaat Thüringen. Der Streitwert wurde durch die Einzelrichterin mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 vorläufig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

2

Mit Kostenrechnung vom 21. Oktober 2020 (Rechnungsnummer: 871070168748) setzte daraufhin die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Verfahren 5 K 1202/22 Ge die Gerichtskosten auf 483,00 EUR fest (3-facher Satz der Verfahrensgebühr nach KV Nr. 5110 aus dem Streitwert von 5.000,00 EUR) mit dem Hinweis, dass die Verfahrensgebühr sofort fällig sei.

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Mit Schreiben vom 14. November 2022 beantragte die Erinnerungsführerin sinngemäß Erinnerung gegen die Kostenentscheidung. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass nicht sie, sondern der Erinnerungsgegner die Kosten zu tragen habe.

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Sowohl die Urkundsbeamtin als auch der Bezirksrevisor des Thüringer Oberlandesgerichts halfen der Erinnerung nicht ab und legten sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Die Stellungnahme der Urkundsbeamtin vom 14. November 2022 wurde der Erinnerungsführerin übersandt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Dezember 2022.

II.

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Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

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1. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Dies ist nach der internen Geschäftsverteilung der Kammer (§ 21g Abs. 1 GVG) die zuständige Berichterstatterin (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO) bzw. wie hier, die Einzelrichterin.

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2. Gegenstand der Erinnerung ist nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 21. Oktober 2022 ist jedoch nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist das Gerichtskostengesetz für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit anzuwenden. Die Erinnerungsführerin ist Kostenschuldner, weil sie das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs.1 Satz 1 GKG). Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 GKG wird im Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig und durch Beschluss vorläufig festgesetzt.

9

Die Höhe des Kostenansatzes ist zutreffend. Nach § 3 Abs. 1 GKG richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Zutreffend ist die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hier von einem Streitwert von 5.000,00 EUR aufgrund vorläufiger Streitwertfestsetzung ausgegangen. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Nach Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses wird für das Verfahren im Allgemeinen im 1. Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht eine 3,0-fache Verfahrensgebühr erhoben. Nach § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Gebührentabelle zu § 34 GKG (Anlage 2 zum GKG) beträgt die Gebühr bei einem Streitwert bis 5.000,00 EUR 161,00 EUR, die 3,0-fache Gebühr somit 483,00 EUR. Die Gerichtskosten wurden von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle somit richtig angesetzt.

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Anhaltspunkte für eine sonst unrichtige Sachbehandlung (§ 21 GKG) sind nicht ersichtlich. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz können nur solche Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst, nicht aber gegen die Kostengrundentscheidung oder die Streitwertfestsetzung richten. Dies ist bei den Einwänden der Erinnerungsführerin nicht der Fall. Diese betreffen nicht den Kostenansatz, sondern stellen eine Bewertung der gerichtlichen Arbeit dar. Im Übrigen bleibt es der Erinnerungsführerin unbenommen, gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel zu ergreifen.

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Die Erinnerung bleibt deshalb erfolglos und ist zurückzuweisen.