Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 16.06.2023 – 5 K 396/21 Ge

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt vom beklagten Land eine Entschädigung für den Verlust zweier Ziegen.

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Die Klägerin hält im Nebenerwerb Schafe und Ziegen, darunter auch solche der Rasse „Thüringer Waldziege“. Sie setzt ihre bei der Tierseuchenkasse gemeldeten Tiere zur Landschaftspflege ein. Diese beweiden in der Umgebung von J... und im umliegenden Saale-Holzland-Kreis Wiesen und Gehölzränder.

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Am 4. Dezember 2020 befand sich die Ziegenherde im Außenbereich der südlich von J... gelegenen Gemeinde B..., Ortsteil S... auf einer Wiese in Hanglage (Gemarkung S..., Flur 6, Flurstück a). Die Gemeinde B... liegt wenige Kilometer südlich von J... in der Nähe der früheren BAB 4-Trasse. Am 5. Dezember 2020 fand der Sohn der Klägerin den auf der Seite liegenden Kadaver einer zur Herde gehörenden trächtigen Thüringer Waldziege. Eine andere ebenfalls trächtige Ziege der Herde war spurlos verschwunden. Die übrige Herde war sehr aufgeregt. Ein sogleich herbeigerufener Rissgutachter des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (Umweltministerium, Kompetenzzentrum Wolf, Biber, Luchs) entnahm vom Ziegenkadaver eine Körperprobe. Der Gutachter fotografierte das tote Tier und die eingezäunte Weide. Ferner erstellte er das „Schadensprotokoll – Wolf/Luchs lfd. Nr. 52“ vom 5. Dezember 2020. Dieses enthielt folgende Feststellungen: Die Herde umfasste vor dem Übergriff neunundfünfzig Ziegen, davon 50 Muttertiere. Es habe sich um einen wiederholten Übergriff gehandelt. Die Herde sei nicht ausgebrochen gewesen. Der Verursacher des Vorfalls sei unbekannt. Die ca. 2 ha große Weidefläche sei von einem bodenabschließenden Strom-Netzgeflechtzaun umgeben gewesen. Der Zaun sei an sich 120 cm hoch. Bei der vorgefundenen Aufstellung auf der Weide habe dessen Höhe 105 cm betragen. Der „optimale Herdenschutz“ sei gegeben gewesen. Der Sohn der Klägerin bestätigte durch seine Unterschrift die Richtigkeit der protokollierten Angaben.

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Die in der Folge durchgeführte genetische Analyse der entnommenen Probe erbrachte die Tierart „Fuchs“ als „Nachnutzer“ des Kadavers und keinen verwertbaren Hinweis auf die Tierarten „Wolf“ oder „Luchs“. Das Umweltministerium gelangte hierauf zu dem Ergebnis, dass weder ein Wolf noch ein Luchs mit hoher Wahrscheinlichkeit als Schadensverursacher festgestellt werden könne.

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Im Januar 2021 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr für den Verlust der beiden Ziegen gemäß der „Richtlinie Wolf/Luchs“ eine Billigkeitsleistung zu gewähren. Sie habe infolge des Schadensereignisses von Dezember 2020 überdies noch zwei weitere hochtragende Ziegen verloren. Als Schadensursache könne ein Wolfsriss nicht ausgeschlossen werden. Zwei Jäger hätten dem Rissgutachter die Anwesenheit von Wölfen in der Gemarkung S... bestätigt. Zudem gebe es folgende weitere Hinweise für ein Wolfsrissgeschehen am 4./5. Dezember 2020: Die Mägen der aufgefundenen Ziege hätten entfernt vom Kadaver gelegen. Das Tier sei quasi bis auf dessen Kopf und Hals aufgefressen gewesen. Auf einer Seite seines Rumpfes hätten die Rippen gefehlt. Es spreche nicht zwingend gegen einen Wolfsriss, dass der Gutachter nicht einen Kehlbiss habe feststellen können. Andere Schadensverursacher als ein Wolf würden ausscheiden. Ihre Ziegenherde sei nachhaltig traumatisiert, was sich an der Begegnung mit Hunden zeige, weil die Tiere dann nicht mehr zu führen seien.

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Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (Landesamt) lehnte durch Bescheid vom 3. März 2021 die beantragte Billigkeitsleistung ab. Es stehe nach Nr. 4.2.1 der „Richtlinie Wolf/Luchs“ weder fest noch mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Wolf auf die Ziegenherde der Klägerin übergegriffen habe.

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Hierauf hat die Klägerin am 6. April 2021 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt und begründend im Wesentlichen ausführt: Ihr Sohn habe die Herde, die ganzjährig in Pferchen in freier Natur gehalten werde, letztmalig am 4. Dezember 2020 um 16.30 Uhr vor dem Schadensereignis kontrolliert gehabt. Die Weide liege direkt am Anwesen des Herrn F... in S..., der dort seine Ziegen ebenfalls täglich überwache. Ihr Sohn habe ergebnislos die gesamte Umgebung der Weide nach der abgängigen Ziege abgesucht. Es sei vor einigen Monaten etwa 500 Meter von der Weide entfernt ein gerissenes Reh aufgefunden worden. Überdies habe der Zeuge H... aus P...... 2020 einen Wolf in den umliegenden Fluren beobachtet. Ihr Sohn habe die von dem Schadensfall gefertigten Fotos anderen wolfsachverständigen Personen überlassen, die im Gegensatz zu dem Beklagten und dem Rissgutachter von einem Wolfsriss ausgingen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 3. März 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie für den Verlust der beiden tragenden Ziegen aus dem Schadensereignis vom 4./5. Dezember 2020 in gesetzlicher Höhe zu entschädigen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die getroffene Entscheidung. Der am 5. Dezember 2020 herbeigerufene Rissgutachter sei kompetent. Er gehöre zum Kompetenzzentrum Wolf, Biber, Luchs, habe eine entsprechende Ausbildung und sei seit 2018 als Gutachter tätig.

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Der Beklagte hat im Laufe des Klageverfahrens die sachverständige Stellungnahme des privaten „Lupus - Institut für Wolfsmonitoring und –forschung in Deutschland“ aus Spreetat-Spreewitz vom 21. April 2022 vorgelegt. Danach würden die Fotos des Schadensereignisses nicht einem Anfangsverdacht für die Tötung bzw. Nutzung der Thüringer Waldziege durch einen Wolf belegen. Dagegen spreche der fehlende Kehlbiss. Ferner würde es keine Schleifspuren des Kadavers im Gras geben. Weiter seien keine Innereien aus der geöffneten Bauchdecke im Gras verteilt. Es seien nur Rippen zerbissen, was für kleinere Beutegreife spreche.

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Die Kammer hat durch Beschluss vom 9. September 2021 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Der Einzelrichter hat sodann durch Beschluss vom 22. August 2022 Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die zu Schaden gekommene trächtige Thüringer Waldziege durch einen Wolf gerissen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit gerissen worden ist. Mit der Erstellung des Gutachtens hat das Gericht Herrn Dr. phil. ... R... vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie der Veterinärmedizinischen Universität in W... und tätig für das „Management großer Beutegreifer, Beratung des Österreichzentrums Bär Wolf Luchs“ beauftragt. Dem Sachverständigen ist aufgegeben worden, die Beweisfrage anhand der aus den Akten ersichtlichen Fakten zu beantworten. Dazu sind vor allem folgende Unterlagen und Informationen einzubeziehen gewesen:

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1) die Fotos des Ziegenkadavers und der Umgebung (Gerichtsakte, Blatt 85-86R),

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2) das Kurzgutachten Lupus (GA, Bl. 70),

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3) die Stellungnahme des ehrenamtlichen sächs. Wildtierbeauftragten Noltenius (GA, Bl. 82) und

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4) der ergänzende Vortrag der Parteien in der ersten mündlichen Verhandlung (GA, Bl. 78-80).

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 21. Oktober 2022, seine weitere schriftliche Stellungnahme vom 3. Dezember 2022 und seine ergänzende Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 verwiesen, zu deren Ergebnis auf die Niederschrift von diesem Tag Bezug genommen wird.

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Ferner hat das Gericht durch die Einvernahme der Zeugen ... H.., ... V... .. Z... und B... B... Beweis zu der Frage erhoben, ob im Jahr 2020 oder davor im Gebiet S... oder in der Umgebung (vor allem J...) ein Wolf gesichtet worden ist oder ob es sonst Hinweise auf die Anwesenheit eines Wolfes gab. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2023 Bezug genommen.

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Die Gerichtsakte (2 Bände), der vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsvorgang (1 Heftung) sowie die im Zuge des Verfahrens vom Beklagten überreichte Power-Präsentation „Meldungen aus dem Wolfsmonitoring in Thüringen aus dem Jahr 2020 (Bereich J... und Umgebung)“ sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beweiserhebung gewesen. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und auf das elektronische Dokument verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 3. März 2021 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die eingeklagte Billigkeitsleistung als Ausgleich für den am 4./5. Dezember 2020 erlittenen Verlust der beiden Ziegen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 114 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

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Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kann in Ermangelung eines gesetzlichen Förderanspruchs nur das aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Gebot der allgemeinen Gleichbehandlung unter Beachtung des Haushaltsrechts (§§ 23, 44 der Thüringer Landeshaushaltsordnung – ThürLHO -) in Verbindung mit der ständigen Förderpraxis des Beklagten sein. Die ständige Förderpraxis wird in Bezug auf den Billigkeitsausgleich von Wolfsrissen konkretisiert durch die von der Thüringer Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz erlassenen

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Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen zur Vermeidung oder Minderung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf/Luchs vom 28. November 2018 (ThürStAnz S. 1746 - Richtlinie Wolf/Luchs -).

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1. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Geltendmachung eines derartigen Ausgleichs- oder Förderanspruchs auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Bewilligungsbehörde abzustellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, Rn. 15, juris; VG Gera, Urteil vom 8. Februar 2022 – 5 K 978/18 Ge – S. 16 f. des Entscheidungsabdrucks).

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Dem steht nicht entgegen, dass bei einer Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), wie sie die Klägerin erhoben hat, grundsätzlich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 24. Auflage, § 113 Rn. 217). Letztlich ergibt sich aus dem Fachrecht, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Zuwendung erfüllt sein müssen und ob demnach der geltend gemachte Anspruch besteht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989, - 8 C 17/87 -, Rn. 24, juris). Dem materiellen Recht folgend, kommt es bei der Bewilligung von Fördergeldern und Billigkeitsleistungen auf die Förderrichtlinie und deren Anwendung durch die Bewilligungsbehörde an. Nach Nr. 1.2 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie Wolf/Luchs besteht kein Rechtsanspruch auf die Billigkeitsleistung zum Ausgleich durch den Wolf oder den Luchs verursachten Schäden. Vielmehr entscheidet der Beklagte gemäß Nr. 1.2 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie Wolf/Luchs über die Billigkeitsleistung „nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“. Da das Gericht in solchen Fällen die Entscheidung nur daraufhin überprüft, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), kann die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen, die im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung vorgelegen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – 8 C 42.88 -, Rn. 34, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, Rn. 15, juris; VG Gera, Urteil vom 8. Februar 2022 – 5 K 978/18 Ge – S. 16 f. des Entscheidungsabdrucks). Dies ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 3. März 2021.

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2. Die Überprüfung der Richtlinie Wolf/Luchs durch das Verwaltungsgericht hat sich am Maßstab des § 114 VwGO zu orientieren.

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§ 114 Satz 1 VwGO regelt, dass, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, das Gericht auch prüft, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder das Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

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2.1 Zunächst steht die für die Gewährung der Billigkeitsleistung maßgebliche Richtlinie Wolf/Luchs mit höherrangigem Recht im Einklang, namentlich mit Nr. 1.2.1.5 der von der Europäischen Kommission erlassenen

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Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01, Abl. C 204/1 vom 1. Juli 2004 – Rahmenregelung).

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Die Kommission hatte die Rahmenregelung durch Mitteilung vom 8. Dezember 2020 (2020/C-424/05, ABl. C-424/30) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Nr. 1. 2 Abs. 2 der RL Wolf/Luchs spricht eigens an, dass bei dem Ausgleich von Schäden, die durch den Riss von Nutztieren durch Wölfe oder Luchse für die Landwirte entstanden ist, die Rahmenregelung zu beachten ist, also eingehalten werden muss. Nr. 1.2.15 der Rahmenregelung („Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden“) lautet auszugsweise:

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(392) Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, müssen die Beihilfeempfänger einen Mindestbeitrag leisten. Dieser Beitrag besteht in geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen (z.B. Sicherheitszäunen, wenn möglich Hütehunden), die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen. Falls keine Vorbeugungsmaßnahmen möglich sind, sollte der betreffende Mitgliedstaat – damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann – klar nachweisen, dass keine Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können.

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(393) Der Mitgliedstaat muss einen direkten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten des geschützten Tieres feststellen.

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Zu den in der Rahmenregelung angesprochenen „geschützten Tieren“ gehört nach Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 S. 7 - FFH-Richtlinie -) unter anderem die Tierart „Canis lupus“ (Wolf).

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Nr. 1.1 Satz 1 der Richtlinie Wolf/Luchs schreibt als Zweck der Billigkeitsleistung vor, dass die durch den Wolf oder Luchs verursachten Schäden verringert werden, um damit die Akzeptanz der Wiederbesiedlung Thüringens durch diese Prädatoren (große Beutegreifer) zu erhöhen. Nr. 4.2 der thüringischen Richtlinie Wolf/Luchs regelt, dass Billigkeitsleistungen für durch Wolfs- oder Luchsübergriffe bedingte Schäden an Nutztieren und Gehegewild bzw. damit verbundene Sachschäden unter folgenden Voraussetzungen als Billigkeitsleistungen (§ 53 ThürLHO) gewährt werden können:

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4.2.1 bei einem erstmaligen Wolfsangriff, wenn

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b) der Wolf als Schadensverursacher festgestellt wurde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann

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4.2.2 bei einem wiederholten Wolfsangriff, wenn

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a) die Voraussetzungen der Nummer 4.2.1 Buchst. … b) … vorliegen …

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Die Regelungen der Richtlinie Wolf/Luchs sind mit Nr. 1. 2.1.5 der Rahmenregelung konform. Für eine thüringische Billigkeitsleistung ist ein eindeutiger Nachweis für einen Wolf als Schadensverursacher erforderlich. Das entspricht dem von der Rahmenregelung geforderten direkten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten des geschützten Tieres.

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2.2 Der Beklagte hat Nr. 4.2 der Richtlinie Wolf/Luchs auch rechtmäßig angewendet.

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Er hat zu Recht entschieden, dass weder festgestellt noch mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass ein Wolf die am 4./5. Dezember 2020 zu Schaden gekommene trächtige Ziege der Rasse „Thüringer Waldziege“ gerissen hat. Gleiches gilt für die seit dieser Zeit spurlos verschwundene Ziege.

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Der ursächliche Zusammenhang zwischen Wolf und Schaden muss als tatsächlich vorhanden oder als nach hoher Wahrscheinlichkeit gegeben nachgewiesen werden. Die „hohe Wahrscheinlichkeit“ eines Wolfrisses ist gegeben, wenn andere denkbare Möglichkeiten als Ursache des Schadensereignisses vernünftigerweise nicht maßgeblich in Betracht kommen. Um zu gesicherten Ergebnisses zu gelangen, muss der Ursachenzusammenhang unter Berücksichtigung aller Tatsachen und Hilfstatsachen (Indizien) anhand einer fachlichen Einschätzung beurteilt und dann festgestellt oder verneint werden.

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Der Beklagte ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hat den Sachverhalt anhand der zu Tage getretenen Indizien auch sachgemäß und unter Beachtung der anerkannten fachlichen Bewertungsmaßstäbe dahin beurteilt, dass ein Wolfsriss nicht nachweisbar ist. Das hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Das Ergebnis wird durch die gerichtliche Beweisaufnahme bestätigt. Diese stützt sich zunächst auf die verschiedenen Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. R... (vgl. unten 2.2.1). Die anschließenden Zeugenbefragungen haben keinen eindeutigen Nachweis für einen Wolf als Verursacher oder wahrscheinlichen Verursacher des Verlusts der beiden Ziegen erbracht (vgl. unten 2.2.2).

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2.2.1 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 21. Oktober 2021 zunächst ausgeführt, dass das Vorliegen eines Wolfsrisses nicht festzustellen ist. Der Ziegenkadaver selbst biete keine Hinweise auf diese Todesursache. Die aussagekräftigsten Körperregionen, der Hals- und Brustbereich, zeigten keine Bissspuren. Es seien auch keine Kampf- und Blutspuren im Gras festgestellt worden. Allerdings könne aufgrund der fortgeschrittenen Nutzung des Kadavers durch das Anfressen ein Rissgeschehen auch nicht ausgeschlossen werden. Die geschätzte Fressmenge von 10 bis 15 kg Fleisch deute nicht zwingend auf eine Wolfbeteiligung hin. Es sei ein unwahrscheinliches Szenario, dass ein (oder mehrere Wölfe) am Riss gefressen und dann Füchse alle Wolfsspuren beseitigt hätten. Weiter könne das Fehlen äußerer Hinweise auf Bisse im Kopf- und Halsbereich als brauchbares Indiz dafür gewertet werden, dass mit großer Wahrscheinlichkeit kein Wolf im Kehlbereich zugebissen habe. Bei den Rissbegutachtungen belaufe sich die Anzahl der Kehlbisse auf etwa 91,6 Prozent. Daher sei ein Kehlbiss ein Indiz für einen Wolfsriss. Hätte ein Wolf im Brustbereich des Ziegenkadavers gefressen, wäre dieser stärker beschädigt worden. Der Pansen der getöteten Ziege sei bereits im Kadaver ein wenig geöffnet worden und zum Teil etwas abseits des Kadavers gefressen worden. Das sei typisch für Füchse. Wölfe würden Pansen und Darm hingegen in der Regel nicht fressen. Beide Körperbestandteile lägen oft abseits des gerissenen Kadavers, aber auch in demselben. Würden Darm und Pansen abseits vom Kadaver liegen, sei das eindeutig ein wolfsverdächtiger Hinweis.

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Der Sachverständige hat seinem Gutachten vom 21. Oktober 2021 und in seiner weiteren Stellungnahme vom 3. Dezember 2022 zudem dargelegt, dass auch keine hohe Wahrscheinlichkeit eines Wolfrisses bestehe. Es komme auch ein Verenden der Thüringer Wolfsziege am 4./5. Dezember 2020 etwa aufgrund physiologischer Probleme oder wegen eines Angriffs durch einen Hund in Betracht. Das völlige Fehlen von Spuren einer Gewalteinwirkung auf die Thüringer Waldziege spreche gegen die hohe Wahrscheinlichkeit eines Wolfsrisses. Zwar sei der Verdacht des Einwirkens eines großen Beutegreifers auf die Ziege naheliegend, aber ohne „dezidierte Wolfshinweise“ könne ein Wolfsriss nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

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In der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2023 hat sich der Sachverständige dann zu ergänzenden Fragen des Gerichts sowie des Vertreters der Klägerin in Bezug auf das etwaige Rissgeschehen im Wesentlichen wie folgt positioniert:

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Der Umstand, dass es sich bei dem zu Tode gekommenen Tier um eine hochträchtige Ziege gehandelt hat, würde zu keinem veränderten Rissverhalten eines Wolfes führen. Dazu sei ihm, dem Sachverständigen, nichts bekannt. Die vom thüringischen Rissgutachter festgestellten fehlenden Kampf- und Blutspuren würden zwar nicht zwingend gegen ein Rissgeschehen sprechen. Umgekehrt könne das Vorhandensein solcher Spuren aber hierfür sprechen. Es gebe eine hohe Variabilität von Sachverhalten, die vorliegen könnten.

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Der Umstand, dass die Tierart „Thüringer Waldziege“ besonders wehrhaft sei, führt nach Einschätzung des Sachverständigen nicht dazu, dass ein Hund als Rissverursacher ausgeschlossen werden könne. Zwar verfüge er, der Sachverständige, über keine praktischen Erfahrungen mit der Tierart „Thüringer Waldziege“. Aus seiner Praxiserfahrung mit Ziegen heraus, könne er aber sagen, dass es Situationen geben könne, in denen Ziegen eindeutig Hunde nicht in Schach halten könnten.

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Die Frage, ob ein Wolf in eine eingezäunte Schaf- oder Ziegenherde gelangen könne, insbesondere, wenn es sich um einen 1,05 m bis 1,20 m hohen Zaun handeln würde, hat der Sachverständige uneingeschränkt bejaht. Bei dem Zaun handele es sich eher um eine psychologische Barriere. Wölfe könnten sich unter derartigen Zäunen durcharbeiten, sie könnten auch das Überwinden von Zäunen erlernen und hier könne die steile Böschung, auf der sich die Herdenweide in S... befunden habe, den Zutritt begünstigt haben.

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Soweit es Hinweise von Jägern für die Anwesenheit von Wölfen in der Umgebung der in Rede stehenden Weide gegeben habe, so hat der Sachverständige diese Umstände als „zu sehr ungesichert“ beurteilt. Hieraus könne nicht sicher auf die Anwesenheit eines Wolfes auf der Weide in S... in der Zeit vom 4./5. Dezember 2020 geschlossen werden.

56

Der Sachverständige hat sich weiter skeptisch zu der Unterscheidung des Sohns der Klägerin eingelassen, wonach im Nachgang ein deutlicher Unterschied im Verhalten einer Schaf- oder Ziegenherde bei einer Begegnung mit einem Hund oder mit einem Wolf festzustellen sei. Nach den Erfahrungen des Sohns der Klägerin sei die Herde im Fall einer Wolfsattacke tagelang nicht zu führen; das sei bei Hundeangriffen aber nicht der Fall. Auch insoweit, so der Sachverständige, gebe es eine große Variabilität der Sachverhalte. Es komme immer auf das Rissgeschehen an. Es gebe auch Schafherden, die nach Rissvorfällen sich relativ schnell wieder beruhigt hätten. Es seien zwar Hunderisse in der Praxis bekannt, allerdings gebe es relativ wenige. Die von der Klägerin ausgemachte Unterscheidung sei ihm nicht geläufig.

57

Im Rahmen seiner ergänzenden Befragung hat der Sachverständige ferner darauf aufmerksam gemacht, dass anhand der Fotos der Ziegenkadaver „brav auf der Seite liegt“, die rechte Schulter sei noch vorhanden, der linke Vorderlauf fehle (vgl. GA, Bl. 85R-86R). Wenn ein Wolf am Werk gewesen wäre, dann wäre der Kadaver gröber verunstaltet und verdrehter. Der Zustand des Kadavers spreche für die Urheberschaft von Füchsen.

58

Der Sachverständige ist auch dem Sohn der Klägerin nicht in dessen Einschätzung gefolgt, dass der Umstand, dass der Pansen etwa sechs oder 7 Meter entfernt von einem gerissenen Tier gefunden werde, für den Wolf als Rissverursacher spreche. Hier sei es so gewesen, dass der Pansen in der Ziege geöffnet worden sei. Man erkenne Panseninhalte zum Teil im Kadaver, zum Teil in einiger Entfernung. Es sei denkbar, dass ein Teil des Pansens im Tierkadaver gefressen und dann von Füchsen weggezogen worden sei. Wölfe würden allgemein am Kadaver vor allem eines Schafes das fettreiche Gewebe um den Pansen herum fressen. Dabei könne es passieren, dass der Pansen geöffnet werde. Er habe aber nicht feststellen können, dass Wölfe im Anschluss daran den Pansen vom Kadaver weggezerrt oder weggetragen hätten.

59

Zu der abgängigen Ziege, so der Sachverständige abschließend, könne er nur sagen, dass es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, warum die Ziege nicht zurückgekehrt sei. Es sei spekulativ, dass ein Wolf sie gefressen hat. Der betreffende Sachverhalt sei insoweit ganz unklar.

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Das Gericht erachtet die verschiedenen Stellungnahmen den Sachverständigen für belastbar. Sie knüpfen an die maßgeblichen Tatsachen an. Die Wertungen des Sachverständigen anhand vor allem der Fotos, des Schadensprotokolls vom 5. Dezember 2020 und der sonstigen erkennbaren Fakten sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei und eingängig. Festzuhalten ist, dass der Sachverständige ein Wolfsrissgeschehen nicht ausgeschlossen hat, aber trotz der Vielzahl der sachkundigen Einwände der Klägerin dieses auch nicht als eindeutig nachgewiesen im Sinn der Nr. 4.2.1 und 4.2.2 der Richtlinie Wolf/Luchs zu beurteilen vermochte.

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2.2.2 Die auf den Antrag der Klägerin hin noch zusätzlich erfolgte Einvernahme verschiedener Zeugen zu der Frage, ob diese im Dezember 2020 auf der in Rede stehenden Weide in S... oder in der Umgebung einen Wolf gesichtet haben, hat nicht gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts geführt, dass ein Wolf als Verursacher des Schadensereignisses vom 4./5. Dezember 2020 im Sinn der Nr. 4.2.1 und 4.2.2 der Richtlinie Wolf/Luchs feststeht oder mit großer Wahrscheinlichkeit feststeht.

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a) Der Zeuge ... H..., der in der Gemeinde B..., Ortsteil P... am Rand der alten Trasse der BAB 4 wohnt und Jagdpächter in M...... sowie Vorsitzender der Jagdgenossenschaft J... ist, hat bekundet, dass ihm im Jahr 2020 eine Nachbarin zwei Fälle aus der Umgebung gemeldet habe, in denen Rotwild gerissen worden sei. Im Juni oder Juli 2020 sei es um einen Rehbock gegangen. Die Kehle des Tiers sei zerbissen gewesen. Es habe an der Keule starke Bissspuren aufgewiesen. Der Pansen und Rippenpartien seien aus dem Kadaver herausgerissen gewesen. Im September oder Oktober 2020 habe er an einem ihm gemeldeten toten Reh ebenfalls einen Kehlbiss festgestellt. Auch an dem Tierkadaver seien die Därme herausgerissen gewesen. Eine Rippenpartie sei nicht nur zerbissen, sondern aufgefressen gewesen. Der Fundort des Rehs sei etwa 800 bis 1.000 Meter von der Fundstelle der toten Ziege entfernt. Die beiden Risse habe er dem Jagdrevierpächter, aber weder der unteren Jagdbehörde noch dem Kompetenzzentrum Wolf, Biber, Luchs gemeldet.

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Zudem hat der Zeuge weiter berichtet, am ersten Novemberwochenende 2020 im Rahmen einer Jagd in J... von einem Hochstand aus einen Wolf oder Wolfshund gesehen zu haben. Auch ein anderer Jäger, der in Rumänien eine Jagd habe, habe an diesem Tag einen Wolf gesichtet. Er, der Zeuge, habe dann tatsächlich im Revier W... am Standort E... eine Wolfsspur entdeckt. Von J... aus sei die Weide S... etwa 2,5 km Luftlinie entfernt. Der Tunnel, der bei J... über die BAB 4 führe, sei eine regelrechte Wildbrücke. Über den Tunnel könnte Wild, aber etwa auch Wölfe, Wildkatzen und Luchse, ungehindert (von Süd nach Nord und umgekehrt) ziehen.

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Das Gericht zweifelt weder an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ... H... noch an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage.

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Hinsichtlich des Rehs und des Rehbocks, die der Zeuge im Juni/Juli 2020 bzw. im Oktober/November 2020 im zerfressenen Zustand aufgefunden hat, so ist es durchaus möglich, dass es sich dabei um Wolfsrisse handelte. Das steht allerdings nicht fest und auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, weil die beiden Tierkadaver nicht rechtzeitig behördlich auf Wolfsspuren untersucht worden sind. Das Kompetenzzentrum Wolf, Biber, Luchs wurde hierüber nicht informiert und die Funde gelangten auch nicht in die „Meldungen aus dem Wolfsmonitoring in Thüringen aus dem Jahr 2020 (Bereich J... und Umgebung)“. Es ist damit auch möglich, dass andere Tiere das Reh und den Rehbock getötet haben oder diese aus anderen Ursachen verendet sind und dann von Tiere teilweise aufgefressen worden sind.

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Der Anfang November 2020 vom Zeugen im Rahmen einer in J... abgehaltenen Jagd gesichtete Wolf oder Wolfshund kann ebenfalls durchaus dort gewesen sein. Dabei kann offenbleiben, ob es sich tatsächlich um einen Wolf gehandelt hat und ob der Zeuge dies anhand der Pfotenspuren tatsächlich eindeutig festzustellen vermochte. Sollte es sich um einen Wolf gehandelt haben, so reicht seine Anwesenheit im November 2020 nach Auffassung des Gerichts in Anbetracht aller vom Sachverständigen herausgestellter Umstände aber nicht für die gesicherte Annahme aus, dass er etwa einen Monat später (Dezember 2020) auf der Weide in S... die Ziege der Klägerin gerissen und den spurlosen Verbleib der abgängigen Ziege verursacht hat. Denn es kann sich um ein durchziehendes Einzeltier gehandelt haben, das sich einen Monat später schon nicht mehr in der Region J... aufhielt. Hierzu bedürfte es einer höheren festgestellten Präsenz eines Wolfes im Bereich S.... Hierauf hat auch der Sachverständige sinngemäß abgestellt, wenn er gesicherte Umstände und „dedizierte Wolfshinweise“ für die Anwesenheit eines Wolfs im Zeitraum des Schadensereignisses in dem betreffenden Gebiet verlangt hat.

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b) Der Zeuge ... V..., der ebenfalls in der Gemeinde B..., Ortsteil S... etwa dreihundert Meter entfernt von der in Rede stehenden Weide wohnt, hat erklärt, im Jahr 2020 und davor keinen Wolf im Bereich von B... gesehen zu haben. Es sei aber davon erzählt worden, ohne dass er etwas Konkretes sagen könne. Er habe auch nicht gesehen, dass Hunde in diesem Gebiet Wild gehetzt hätten oder das davon erzählt worden wäre. Er könne sich allerdings daran erinnern, im Jahr 2020 dem Sohn der Klägerin erzählt zu haben, dass die von ihm gehaltenen sieben bis 13 Kamerunschafe sehr nervös gewesen seien und sich in dem Unterstand gedrängt hätten. Das könne auf den Aufenthalt eines Wolfes hindeuten.

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Die glaubhafte Aussage des glaubwürdigen Zeugen ... V... ist wenig ergiebig. Sie enthält nur einen relativ vagen Rückschluss auf die Anwesenheit eines Wolfs in S... im Jahr 2020. Die beobachtete Nervosität der Schafe ist aber zu wenig aussagekräftig, als dass sich hieraus ein tragbares Indiz für einen Wolfsriss am 4/5. Dezember 2020 ergibt. Es fehlt an einer eindringlichen oder doch näheren Schilderung des Zustandes der Schafe, um zu dem sicheren Schluss auf die Anwesenheit eines Wolfes zu gelangen.

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c) Die Zeugin ... Z... hat eine schriftliche Aussage abgegeben. Das ist zulässig, weil keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen und das Beweisthema überschaubar ist (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 377 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Frau Z... hat bekundet, in A... zu wohnen und dort Jagdpächterin zu sein. Sie habe am 15. Juli 2020 mit der Wildkamera einen Wolf fotografiert. Diese habe nachts vermutlich die Schafe ihres Nachbarn, des Zeugen ... B..., gerissen. Sie, die Zeugin, spüre am Ver-halten des Wildes im Wald immer wieder, dass hier hin und wieder ein Wolf wohl durchziehen würde. Das sei aber nur ein Gefühl. Sie habe dann im Jahr 2022 verschiedene Hinweise auf einen Wolf in ihrem Jagdrevier gehabt (Wildkamera, tote Rehböcke). Die DNA-Abgleiche hätten aber Wolfsrisse nicht bestätigt. Gleichwohl blieben für sie Zweifel. Ihr Reviernachbar, Herr ... K... aus M..., habe ihr berichtet, vor Jahren einen Wolf vor der Revierkamera gehabt zu haben. Bei den Jägerstammtischen würde immer wieder davon berichtet, dass gerissenes Wild und Fährten des Wolfes gefunden worden seien.

70

Die Zeugin Z... hat im Jahr 2020 und davor nicht selbst einen Wolf in A... gesehen, ihn aber mit einer Wildkamera fotografiert. Das Foto ist allerdings nicht verifiziert worden. Die Zeugin hat es offenbar nicht an das Kompetenzzentrum Wolf, Biber, Luchs weitergeleitet. Es ist jedenfalls nicht in den „Meldungen aus dem Wolfsmonitoring in Thüringen aus dem Jahr 2020 (Bereich J... und Umgebung)“ enthalten.

71

Die Zeugin Z... stellt zum Teil Mutmaßungen an. Im Jahr 2020 hat kein Wolf Schafe ihres Nachbarn B... gerissen. Auch äußert sie ein gewisses Gefühl oder eine Ahnung über die Anwesenheit von Wölfen in A... und Umgebung im Jahr 2020 und davor. Derartige bloße Empfindungen bildet aber kein Indiz für die Urheberschaft eines Wolfes an dem schädigenden Ereignis vom 4./5. Dezember 2020. Die das Jahr 2022 betreffenden Beobachtungen der Zeugin sind schließlich vom Beweisthema nicht umfasst.

72

d) Der Zeuge ... B... hat bekundet, aus A... zu stammen und eine Nebenerwerbslandwirtschaft zu betreiben, die im Wesentlichen aus achtzehn Schafen besteht. Er habe im Jahr 2016 durch einen Wolfsübergriff nachweislich sechs Schafe verloren und sei dafür entschädigt worden. 2019 oder 2020 habe er von der Zeugin Z... Bilder eines Wolfes erhalten, die eine Wildkamera erstellt habe. Er habe dann von der Zeugin noch ein weiteres Foto geschickt erhalten, das ein zerlegtes Reh gezeigt habe. Zu dem Vorfall mit den Ziegen der Klägerin könne er nichts sagen. Er kenne die Klägerin und ihren Sohn auch nicht. Abschließend könne er noch sagen, dass ihm der frühere Rissgutachter M... von der seinerzeitigen Thüringer Landesanstalt für Umwelt, und Geologie im Jahr 2016 bestätigt habe, dass es im Raum A... und S... durchziehende Wölfe gebe.

73

Die Bekundung des Zeugen ... B... ist nur eingeschränkt ergiebig. Er hat aus eigener Wahrnehmung im Jahr 2020 oder (im Vorjahr) keinen Wolf im Raum A.../S... er-kannt. Er hat nur ein Bild der Zeugin Z... erhalten, das den mit einer Wildkamera aufgenommenen mutmaßlichen Wolf zeigt. Hieraus kann aber nicht mehr abgeleitete werden, als aus der Aussage der Zeugin Z....

74

Damit ist festzuhalten, dass sich den Zeugenaussagen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang Indizien für die Verursachung des Verlustes der beiden Ziegen am 4./5. Dezember 2020 auf der Weide in S... durch einen Wolf enthalten.

75

3. Es ist auch kein atypischer Fall gegeben, der es rechtfertigt, von der Richtlinie Wolf/Luchs abzuweichen.

76

Grundsätzlich müssen ermessenlenkende Verwaltungsvorschriften einen Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig, in: Kopp/Schenke, VwGO 26. Auflage 2020, § 114 Rn. 41 ff.).

77

Bei der Klägerin sind solche außergewöhnlichen Umstände nicht gegeben, die es rechtfertigen könnten, von dem strengen Nachweisanforderungen, die an die Schadensverursachung durch einen Wolf gestellt werden, abzuweichen. Allein der Umstand, dass sie eine kleine Nebenerwerbslandwirtschaft führt, die nicht in der Lage ist, Herdenschutzhunde zu finanzieren, reicht hierfür nicht aus. Es gibt eine Reihe anderer kleiner Betriebe, die in einer ähnlichen Situation sind.

78

Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass der Fall der Klägerin exemplarisch zeigt, wie schwierig es nach durch das EU-Recht determinierten Rechtslage (vor allem Rahmenregelung) für Schaf- und Ziegenhalter ist, Wolfsrisse nachzuweisen, um Ausgleichsansprüche zu erhalten. Das Gericht darf und will keine Rechtspolitik betreiben. Es ist ihm aber unbenommen festzustellen, dass eine rechtliche Schieflage zu konstatieren ist. Einerseits will das europäische Naturschutzrecht das große Beutegreifer (vor allem der Wolf) geschützt auch in Kulturlandschaften des Menschen ihren Lebensraum haben (vgl. Petra Ahne, Die Jagd ist keine Lösung, in FAZ vom 28. März 2022, Nr. 73, S. 13). Andererseits werden die dort ansässigen Tierhalter bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aber vor bedeutende praktische Hürden gestellt. Hier ist es dringend angezeigt, dass der (europäische) Gesetzgeber tätig wird.

79

Die Klägerin hat als unterliegende Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

80

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Beschluss

82

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400,00 € festgesetzt.

Gründe

84

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

85

Für den Streitwert ist von dem Verkehrswert der Thüringer Waldziegen auszugehen, für deren Verlust die Klägerin einen billigen Ausgleich in Geld eingeklagt hat Nach dem Kenntnisstand des Gerichts werden weibliche Thüringer Waldziegen zu einem Stückpreis von etwa 150,00 € gehandelt. Da es sich um zwei trächtige Tiere handelt, dürfte deren Wert höher sein. Das Gericht geht von einem Wert eines trächtigen Tiers von 200,00 € aus. Diesen Wert für zwei Tiere, also 400,00 €, will die Klägerin mit ihrer Klage voll entschädigt erhalten.