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Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 27.07.2023 – 3 K 1382/21 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2023:0727.3K1382.21GE.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anpassung des Referenzwertes als Grundlage von Ausgleichsleistungen, die Krankenhäusern aufgrund von Sonderbelastungen durch die Corona-Pandemie gewährt wurden. Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses. Sie wurde mit Bescheid vom Juli 2018 mit 36 vollstationären und 36 tagesklinischen Plätzen für den Bereich psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den 7. Thüringer Krankenhausplan aufgenommen Ein Konkurrent erhob hiergegen Klage, die aufschiebende Wirkung entfaltete. Der Konkurrent nahm die Klage am 19. Juni 2019 zurück. Daraufhin führte die Klägerin die Verhandlungen mit den Krankenkassen zum Budget weiter. Die Tagesklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie nahm am 1. September 2019 ihren Betrieb auf.

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Mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vom 27. März 2020 (GVBl. I 580) wurden Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund der Sonderbelastung durch das Coronavirus SARS-CoV-2 beschlossen. Hierzu wurde insbesondere geregelt:

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Abs. 2 Satz 1

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Die Krankenhäuser ermitteln die Höhe der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1, indem sie täglich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten abziehen.

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Abs. 7

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Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 10. April 2020 das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung nach Absatz 2a. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen fest.

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Die Vertragsparteien gem. § 17b Abs. 2 KHG regelten mit der Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG vom 2. April 2020 sodann in § 5 Abs. 3:

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Bei der erstmaligen Übermittlung sind die Herleitung und die Höhe des Referenzwertes nach § 2 entsprechend der Anlage 1 darzulegen. Die Vertragsparteien empfehlen den Landesbehörden, in Fällen, in denen die jahresdurchschnittlichen Behandlungstage im Jahr 2019 deutlich von der üblichen Belegung des jeweiligen Krankenhauses abweichen, unter Einbeziehung der Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG den Referenzwert entsprechend anzupassen.

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Daraufhin beantragte die Klägerin am 15. April 2020 die Anpassung des Referenzwertes. Zur Begründung verwies sie auf die unterjährige Aufnahme des Betriebs.

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Mit Bescheid vom 11. Oktober 2021 lehnte der Beklagte die Anpassung des Referenzwertes ab. Die Regelung des § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG sei eindeutig und abschließend. Abweichungsmöglichkeiten seien nicht vorgesehen. § 21 Abs. 7 KHG bestimme nichts Anderes. Die gesetzlichen Regelungen des KHG gingen zudem § 5 Abs. 3 Satz 2 der Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 2. April 2020 vor. § 21 Abs. 7 KHG stelle den Referenzwert nicht zur Disposition der Vertragsparteien. Auch sei eine Abweichungsmöglichkeit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nicht ersichtlich. Der Anknüpfungszeitraum zur Bestimmung des Referenzwertes liege im gesetzgeberischen Gestaltungsermessen. Einzelfallbezogene Härten führten nicht per se zur Unangemessenheit der getroffenen Regelungen.

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Am 8. November 2021 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Der für die Tagesklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ermittelte Referenzwert ergebe für das Jahr 2019 lediglich 2,84 Patienten pro Tag. Der Umstand, dass die Betriebsaufnahme erst im September 2019 erfolgt sei, müsse bei der Berechnung Beachtung finden und deshalb seien die Vergleichszeiträume anzupassen. Für die Zeit vom 1. Januar bis 15. März 2020 errechne sich ohne Wochenenden eine durchschnittliche Belegung von 13,27 Patienten.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Referenzwert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG so ausgestaltet werden solle, dass der Referenzzeitraum die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit abbilde, die hypothetisch im betroffenen Kalenderjahr – hier 2020 - ohne die Auswirkungen des SARS-CoV-2-Virus gegeben gewesen wären. Die Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 KHG seien in § 21 Abs. 7 Satz 1 KHG ermächtigt worden, das Nähere zum Nachweis gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG zur Zahl der täglich voll- und teilstationär behandelten Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung nach § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KHG zu bestimmen. Der Beklagte verkürze jedoch die Vorgabe des Gesetzgebers. Dieser habe ausweislich der Gesetzesbegründung nicht hervorgehoben, dass der Referenzwert in Absatz 2 Satz 1 abschließend und keiner Änderung zugänglich sei. Vielmehr formuliere er in § 21 Abs. 7 KHG das Gegenteil, wenn den Vertragsparteien auf Bundesebene die nähere Ausgestaltung zur Ausübung des Ermessens der Landesbehörde in Bezug auf den Referenzzeitraum übertragen worden sei. Deswegen hätten die Vertragsparteien unter § 5 Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarung insbesondere in Übereinstimmung mit der Aktualisierung zu § 21 Abs. 7 KHG und der Motivlage des Gesetzgebers in BT-Drs. 19/24334, S. 78 zu Buchstabe d eine Empfehlung der Anpassung des Referenzwertes bei einer deutlichen Abweichung der jahresdurchschnittlichen Behandlungstage im Jahr 2019 unter Einbeziehung der Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG ausgesprochen. Der Gesetzgeber habe deutlich gemacht, dass er mit der Aktualisierung die bisher abschließenden Regelungen zu § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG erweitere.

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Eine Anpassung des Referenzwertes sei nach den Vorgaben der Vertragsparteien auf Bundesebene in Umsetzung der Voraussetzung für den Referenzwert unter folgender Maßgabe vorzunehmen:

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a. Umsetzung neuer Fachabteilungen, sofern daraus tatsächlich zusätzliches Klientel generiert wird.

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b. Erhebliche Personalengpässe in 2019 (z.B. Chefarztwechsel, Wegfall von großen Teilen eines Teams in einer Fachabteilung, insolvenzbedingte Entlassung von zahlreichen Mitarbeitern),

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c. Umfangreiche Baumaßnahmen.

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Der Gesetzgeber habe nicht nur der Kurzfristigkeit der Umsetzung Vorrang eingeräumt. Er habe vielmehr ein abgestuftes Pflichtenprogramm vorgesehen. Zwar sei zur Praktikabilität vorrangig der Referenzwert des Jahres 2019 anzusetzen. Änderungen hierzu, die im Einzelfall zu begründen seien, seien durch ein gesondertes Antragsverfahren in die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens einzustellen.

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Insoweit habe der Beklagte bei der Ausübung des Ermessens die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 der Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 2. April 2020, die eine Anpassung des Referenzwertes erlaube, zu berücksichtigen. Mit dem Hinweis des Beklagten, es sei allein auf die Regelungen des KHG abzustellen, liege ein Ermessensausfall vor.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2021 unter dem Az. 43-2191/22-2-108014/2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut hierüber zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Sonderregelung bei der Ermittlung des Referenzwertes auf der Grundlage der Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 2. April 2020. Vielmehr sei der Referenzwert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG abschließend zu ermitteln. Abweichungen oder Ausnahmen seien hier nicht vorgesehen. § 21 Abs. 7 KHG stelle keine geeignete Ermächtigungsgrundlage für Abweichungen dar. Soweit dort die Formulierung „im Vergleich zum Referenzwert …. nach Absatz 2“ verwendet werde, werde damit die Bestimmung des Referenzwertes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG nicht zur Disposition gestellt. Die gesetzlichen Regelungen des KHG gingen etwaigen Regelungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG vor. Eine Abweichungsmöglichkeit der zuständigen Landesbehörde fehle. Dementsprechend könne der Beklagte nicht im Wege der Ermessensausübung andere Werte zu Grunde legen. Die Festlegung des Anknüpfungszeitpunktes zur Bestimmung des Referenzwertes liege im Rahmen des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers.

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Die gegebenenfalls auftretenden Härten im Einzelfall führten nicht zur Unangemessenheit der getroffenen Regelung. Ziel des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes sei es gewesen, Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser zu vermeiden und die Liquidität kurzfristig sicherzustellen. Es habe mit der Nutzung der Belegungsdaten aus dem Jahr 2019 ein einfach handhabbares Abwicklungserfahren zur Verfügung gestellt werden sollen. Die erforderlichen Daten hätten in den Krankenhäusern vorgelegen. Bei deren Übermittlung habe dann eine unverzügliche Anweisung der Zahlungen erfolgen können. Wäre in zahlreichen Fällen die Anpassung des Referenzwertes zu prüfen gewesen, hätten nicht nur regelmäßig weitergehende Antragsunterlagen bei den Krankenhäusern angefordert werden müssen. Es hätte auch erhebliche zeitliche Verzögerungen gegeben. Der Gesetzgeber habe sich mit der gewählten Vorgehensweise bewusst für die Kurzfristigkeit der Umsetzung und gegen eine mögliche Erhöhung des Referenzwertes entschieden. Es habe keine trennscharfe Einzelfallprüfung erfolgen sollen, sondern neben der Vermutung zur Höhe der Erlösausfälle sei auch die Vermutung zu Grunde gelegt worden, die Erlösausfälle seien auf für COVID-Behandlungen freigehaltene Betten zurückzuführen. Ziel des Gesetzes sei es gerade nicht gewesen, eine exakte Verlustberechnung für einzelne Krankenhäuser anzustellen. Der Gesetzgeber habe auch in den folgenden Phasen der Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a, 1b KHG an den Vorgaben zur Bestimmung des Referenzwertes festgehalten. Er sei von einem abschließend geregelten Referenzwert ausgegangen.

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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Behördenvorgangs (eine Heftung) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

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1. Die Klage ist zulässig.

30

Die unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids geforderte Bescheidung des klägerischen Antrags ist gem. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Festlegung eines angepassten Referenzwertes hat Regelungscharakter, denn er ist entscheidend für die von den Krankenhäusern selbst durchzuführenden Berechnungen, die der zuständigen Landesbehörde gem. § 21 Abs. 2 Satz 2 KHG mitzuteilen sind. Der Zahlungsanspruch des Krankenhauses erfolgt unmittelbar aus dem Gesetz, eine weitere Festsetzung durch einen vorgelagerten Verwaltungsakt erfolgt nicht (vgl. VG Hannover, Urteil vom 8. März 2023 – 15 A 5111/20 – juris Rn. 18 ff.; Bockholdt in Schlegel/Meßling/Bockholdt, COVID-19, 2. Aufl. 2022, § 9 Rn. 36).

31

Die Klägerin ist gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn es erscheint gem. § 21 Abs. 2 KHG i.V.m. § 5 Abs. 3 der Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 2. April 2020 möglich, dass die Klägerin einen entsprechenden Anspruch auf eine Referenzwertanpassung hat.

32

Eines Vorverfahrens im Sinne des § 68 VwGO bedurfte es nicht, denn der angefochtene Bescheid ist von dem zuständigen Ministerium und damit von einer obersten Landesbehörde erlassen worden, § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 VwGO.

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2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Anpassung des Referenzwertes gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Ablehnung des Antrags vom 15. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn es besteht keine Gesetzesgrundlage für eine von dem gesetzlich geregelten Referenzwert des § 21 Abs. 2 Satz 1 KHG abweichende Festlegung.

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§ 21 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 KHG bestimmt, dass die Krankhäuser die Höhe der Ausgleichzahlungen für die seit dem 16. März 2020 nicht belegten Betten ermitteln, indem sie täglich, erstmals für den 16. März 2020, von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten (Referenzwert) die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patientinnen und Patienten abziehen. Eine abweichende Bestimmung des Referenzwertes durch das Abstellen auf einen anderen Vergleichszeitraum wird in § 21 Abs. 2 KHG nicht eröffnet. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit eindeutig.

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Soweit § 21 Abs. 7 KHG regelt, dass die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 bis zum 3. Dezember 2020 das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll- oder teilstationär behandelten Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung nach Absatz 2a vereinbaren, eröffnet dies nicht die Möglichkeit, einen anderen Vergleichszeitraum heranzuziehen. Der Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 7 KHG erlaubt nur Regelungen zum Verfahren der Erbringung der Nachweise. Ein anderer Ermittlungszeitraum ist keine nähere Bestimmung des Nachweisverfahrens. Der Referenzwert selbst wird hierdurch nicht freigegeben. Die in der Vereinbarung vom 2. April 2020 enthaltene Empfehlung der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2, eine Anpassung des Referenzwertes vorzunehmen, erfolgt damit außerhalb des gesetzlich erteilten Auftrages (VG Hannover, Urteil vom 8. März 2023 – 15 A 5111/20 – juris Rn. 29).

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Auch aus Sinn und Zweck der Ausgleichsregelung folgt nichts Anderes. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 24. März 2020 bezweckt das Gesetz, Erlösausfälle sowie Defizite der Krankenhäuser zu vermeiden und die Liquidität der Krankenhäuser kurzfristig sicherzustellen. Die mit der Forderung nach Freihaltung von Behandlungsplätzen zur Sicherstellung der stationären Versorgung von COVID-19-Erkrankten verbundene Existenzbedrohung soll verhindert werden, indem die hervorgerufenen Einnahmeausfälle durch einen Pauschalbetrag ausgeglichen werden. Der Pauschalbetrag richtet sich danach, wie stark die aktuelle Zahl der behandelten Patientinnen und Patienten von der Zahl der im Jahr 2019 behandelten abweicht (BT-Drs. 19/18112, S. 1 f.). § 21 Abs. 2 KHG regelt dabei das Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Ausgleichszahlungen. Das Verfahren ist darauf angelegt, in einem möglichst einfachen Verfahren die Höhe des Einnahmeausfalls festzustellen, um möglichst schnell eine Auszahlung herbeizuführen und so die Existenzbedrohung für Krankenhäuser zu verhindern. Es sollte den aktuellen Liquiditätsengpassen entgegengewirkt werden. Abweichende Regelungen in zahlreichen Einzelfällen bzw. in bestimmten Fallgruppen hätten einen schnellen Geldfluss nicht sichergestellt.

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Die Regelung des § 21 Abs. 7 KHG ist auch nicht analog dahingehend auszuweiten, dass den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG zugleich die Möglichkeit der Veränderung des Vergleichszeitraumes und damit eine Veränderung des Verfahrens der Bestimmung des Referenzwertes eingeräumt wird. Die für ein solches Vorgehen erforderliche planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor. Der Regelung des § 21 Abs. 2 KHG vom 27. März 2020 lag das Verständnis des Gesetzgebers zu Grunde, dass die Gegenüberstellung der durchschnittlichen Patientenzahlen des Jahres 2019 mit den geringeren aktuellen Patientenzahlen einen Indikator dafür bildet, in welchem Umfang Erlösausfälle durch die Verschiebung oder Aussetzung planbarer Operationen eingetreten sind (BT-Drs. 19/18112, S. 27). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es einfach übersehen haben könnte, dass aufgrund von möglichen umfassenden Umstrukturierungen der Vergleich mit den Belegungszahlen 2019 nicht in jedem Fall den tatsächlichen Ausfall wiedergibt. Bei der späteren Neuregelung mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 war ihm diese Problematik angesichts der Empfehlung der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 in § 5 Abs. 3 der Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 2. April 2020 zur Anpassung des Referenzwertes bekannt. Ausweislich der Begründung des Ausschusses für Gesundheit (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht vom 16. November 2020 BT-Drs. 19/24334, S. 78) wurde ausdrücklich darauf hingewiesen:

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Durch die Änderung in Absatz 7 wird die Verpflichtung der Vertragsparteien auf Bundesebene zum Abschluss einer Vereinbarung über den Nachweis der freigehaltenen Bettenkapazitäten im Vergleich zu dem in Absatz 2 Satz 1 abschließend geregelten Referenzwert aktualisiert.

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Die Änderung in § 21 Abs. 7 beschränkte sich allerdings lediglich darauf:

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aa) Die Angabe „10. April 2020“ wird durch die Angabe „3. Dezember 2020“ ersetzt.

42

bb) Die Angabe „Absatz 2“ wird durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt. (vgl. BGBl. I 2397, S. 2407)

43

Aufgrund der Gesetzesänderung, die im Übrigen vorsah, dass Ausgleichzahlungen ab dem 18. November 2020 nur noch an die vom Land bestimmten Krankenhäuser erfolgten, wurde die Ausgleichszahlungsvereinbarung am 14. Dezember 2020 geändert und die frühere Empfehlung fallen gelassen.

44

Aber selbst wenn die Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 2. April 2020 auch Regelungen zur Anpassung des Referenzwertes hätten treffen dürfen, haben die Vertragsparteien dies gerade nicht getan. Vielmehr wurde lediglich eine Empfehlung an die Landesbehörden abgegeben, unter Einbeziehung der Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG den Referenzwert entsprechend anzupassen. Es wurde gerade nicht bestimmt, nach welchen Kriterien die Anpassung erfolgen soll. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Landesbehörden im Ergebnis über die Vertragsparteien einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des Referenzwertes einräumen wollte.

45

Eine Anpassung des Referenzwertes lässt sich auch nicht über eine verfassungskonforme Auslegung erreichen. Die starre Referenzwertregelung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vereinbar. Wie bei Stichtagsregelungen sind auch hier die mit derartigen zeitlichen Anknüpfungen verbundenen Ungleichheiten hinzunehmen, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, sachlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.05.2006 – 5 C 10/05 – juris m.w.N.). Vorliegend führt der Beklagte nachvollziehbar aus, dass lediglich mit einer einfachen Pauschalierung sichergestellt war, dass ohne größeren Aufwand kurzfristig die Liquidität in den Krankenhäusern sichergestellt werden konnte. Eine trennscharfe Einzelfallprüfung sollte deshalb nicht erfolgen. Zwar hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien die Regelung der Einzelheiten des Nachweisverfahrens binnen 14 Tagen nach Verkündigung des Gesetzes aufgegeben und die Bundesschiedsstelle hatte bei dem Ausbleiben einer Vereinbarung innerhalb von zwei weiteren Wochen entsprechende Festlegungen vorzunehmen (§ 21 Abs. 7 KHG vom 27. März 2020). Allerdings zeigt die in § 5 Abs. 3 der Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 2. April 2020 geäußerte Empfehlung, dass so schnell gerade keine allgemeinen Kriterien für die Änderung des Referenzwertes gefunden werden konnten.

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Mangels Vorliegen einer Gesetzesgrundlage scheiden Ermessensfehler auf der Rechtsfolgenseite aus.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 225.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Mai / 1. Juni 2012 und 18. Juli 2013 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164 Rn. 14). Danach ist bei der Beantragung einer Bescheidung ein Bruchteil des Streitwertes, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen. Entsprechend der Angabe in der mündlichen Verhandlung geht die Klägerin von Zahlungsansprüchen i.H.v. 450.000 € aus, so dass sich bei der Berücksichtigung der Hälfte der festgesetzte Streitwert ergibt.