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Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 26.02.2025 – 6 K 1343/24 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2025:0226.6K1343.24GE.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).

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Die am .... ... 2004 geborene, ledige Klägerin nahm mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 eine Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin am Staatlichen Berufsbildungszentrum „E... " in Greiz auf. Die in Abschnitte gegliederte Fortbildungsmaßnahme, an der die Klägerin in Vollzeitform teilnimmt, umfasst drei Fachschuljahre. Auf ihren „Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung“ vom 24. August 2023 bewilligte der Beklagte ihr für das erste Fachschuljahr mit Bescheid vom 22. Dezember 2023 Förderungsleistungen nach dem AFBG in Form eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von monatlich 841,00 EUR.

3

Mit bei dem Beklagten am 19. Juni 2024 eingegangen „Folgeantrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung“ beantragte die Klägerin die (Weiter-)Förderung ihres Lebensunterhaltes für das zweite Fachschuljahr. Unter dem 22. August 2024 ließ die Klägerin gegenüber dem Beklagten durch ihre Mutter mitteilen, dass sie nicht in das zweite Fachschuljahr versetzt worden sei und zum 19. August 2024 die Fortbildungsmaßnahme „nochmals neu begonnen“ habe. Die Klägerin „wiederhol[e] also das Jahr, allerdings an der P... ...“.

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Hieraufhin informierte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2024 darüber, dass eine (Weiter-)Förderung gemäß § 7 Abs. 5 AFBG i. V. m. § 7 Abs. 7 AFBG nur in Betracht komme, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen würden. Die Klägerin wurde um Mitteilung gebeten, aus welchen Gründen sich eine Wiederholung des Fachschuljahres erforderlich mache.

5

Unter Beifügung ihres „Abgangszeugnisses“ sowie einer „Schulbescheinigung“ ihrer neuen Fortbildungsstätte – aus welcher hervorgeht, dass die Klägerin dort das erste Ausbildungsjahr beginnend am 19. August 2024 wiederholt – teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 11. September 2024 mit, dass es für ihre Nichtversetzung „verschiedene Gründe“ gegeben habe. Hierzu führte sie wörtlich aus:

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„Zum einen habe ich das Lernpensum sicherlich unterschätzt auch unter der Doppelbelastung zur Erlangung des Führerscheins in der Zeit. Zum anderen bin ich in Greiz in den beiden nicht geschafften Modulen von Anfang an nicht mit den Lehrern zurechtgekommen. Die psychische Belastung dadurch hat meine leichte Lernblockade verstärkt. Gespräche mit den Lehrkräften führten eher zur Verschlechtern der Situation. Sicherlich hätte ich frühzeitig Gespräche mit der Schulleitung führen sollen, aber u dem Punkt der Einsicht dahin bin ich erst gekommen, nachdem ich die Nachprüfung nicht geschafft hatte. Das hat auch damit zu tun, dass ich mich geschämt habe. Eine Schulsozialarbeiterin stand in der Zeit leider auch nicht zur Verfügung, bei der man sich hätte Hilfe holen können.

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Aus Fehlern lernt man und deshalb habe ich den Weg der Wiederholung gewählt, weil ich schon immer Erzieherin werden wollte. Meine bisher absolvierten Praktika sind ausnahmslos gut bewertet worden. Ich habe mich zeitnah um eine Schule gekümmert, an der die Wiederholung möglich ist. Und nach einem ausführlichen Gespräch mit der Schulleitung der P... in Gera sind wir gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass die Wiederholung die Chance ist, das Ausbildungsziel Erzieher zu erreichen.“

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Mit Bescheid vom 17. Oktober 2024 lehnte der Beklagte den „Folgeantrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung“ vom 19. Juni 2024 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Förderung der Wiederholung des ersten Ausbildungsjahres zur staatlich anerkannten Erzieherin habe. Die Wiederholung eines Maßnahmenabschnitts (Schuljahr) werde gemäß § 7 Abs. 8 AFBG i. V. m. § 7 Abs. 5 bis 7 AFBG nur einmal gefördert, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigten und eine zumutbare Möglichkeit nicht bestehe, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nachzuholen. Vorliegend seien besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 5 AFBG nicht erwiesen. Allein die Entscheidung über die Nichtversetzung reiche für die Förderung der Wiederholung eines Schuljahres nicht aus.

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Die Klägerin hat am 4. November 2024 Klage erhoben, mit der sie sich gegen den vorbezeichneten Bescheid wendet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass Leistungsmängel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigungsfähig seien, wenn der Auszubildende erstmals eine Zwischenprüfung nicht bestehe und er seine Ausbildung dadurch nicht weiterführen könne. Würde man dies anders sehen, wäre die Klägerin von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen. Durch die Wiederholung des Fachschuljahres sei eine nachhaltige Verzögerung im Ablauf ihrer Ausbildung eingetreten, die diese aufgrund des Ausbildungsrechts nicht mehr aufholen könne. Mit seiner Ansicht, dass die erstmaligen Leistungsmängel der Klägerin keine besonderen Umstände des Einzelfalls zu begründen vermögen, verkenne der Beklagte – so wörtlich –, „das Aufstiegsausbildungsförderung kein Begabtenförderungsgesetz darstell[e], sondern der Verwirklichung der Chancengleichheit im Bildungswesen dien[e]“.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Oktober 2024 (Az.: ...) zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 1. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertieft zur Begründung seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass die Voraussetzungen zum Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 7 Abs. 5 AFBG eng auszulegen seien. Hintergrund sei, dass von einem Fortbildungsteilnehmer, der öffentliche Fördermittel in Anspruch nimmt, grundsätzlich verlangt werden könne, dass er seine Arbeitskraft in einem solchen Umfang für die Fortbildung einsetze, dass er das Fortbildungsziel auch innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit erreiche. Er sei gehalten, jede Verzögerung und Beeinträchtigung des Fortbildungsverlaufs zu vermeiden, soweit dies in seiner Macht stehe. Besondere Umstände, die die Förderung einer Wiederholung begründen können, seien solche Umstände, denen der Fortbildungsteilnehmer nicht wirksam begegnen könne. Die Klägerin verkenne mit ihrer Klagebegründung zudem den rechtlich relevanten Maßstab und bediene sich hierbei einer zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ergangenen, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbaren Rechtsprechung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt der Klageerwiderung Bezug genommen.

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Mit Beschluss vom 20. Januar 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 und vom 29. Januar 2025 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Verwaltungsgericht – zu welchem der Rechtsweg ungeachtet des Sozialleistungscharakters des AFBG bei der Förderung zum Lebensunterhalt (vgl. BT-Drs. 14/7094/21) wegen der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 26 Hs. 1 AFBG gegeben ist – konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Ebenfalls konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

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I. Die Klage hat keinen Erfolg.

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1. Sie ist zwar in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) zulässig.

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Insbesondere ist die Klage fristgerecht (§ 74 Abs. 2 VwGO) erhoben worden. Dem steht nicht entgegen, dass das Datum der – wegen §§ 68 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer VwGO-Ausführungsgesetzes (ThürAGVwGO) maßgeblichen – Bekanntgabe nicht feststeht; der Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid lediglich per einfachem Brief an die Klägerin übermittelt. Denn nach der Bekanntgabefiktion des vorliegend gemäß § 27a AFBG anwendbaren § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am vierten Tag – in der hier anzuwendenden Gesetzesfassung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X a.F. am dritten Tag – nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der beigezogenen Behördenakte lässt sich insoweit als „Ab-Vermerk“ (vgl. zu dessen Bedeutung LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.11.2024 – L 11 KR 393/22 = BeckRS 2024, 39643 Rn. 81) ein Versand am 21. Oktober 2024 entnehmen, sodass die am 4. November 2024 erhobene Klage unter jedem denkbaren Blickwinkel die einmonatige Klagefrist wahrt.

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2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 17. Oktober 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf individuelle Förderung ihrer beruflichen Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin auf Grundlage ihres Antrags vom 19. Juni 2024 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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2.1 Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf individuelle Förderung ihrer beruflichen Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist das AFBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191). Nach § 6 Abs. 1 AFBG i. V. m. § 10 Abs. 2 AFBG wird, wie von der Klägerin sinngemäß begehrt, bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet.

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2.2 Die Klägerin hat zwar auch formell ordnungsgemäß nach Maßgabe des § 19 AFBG die Förderungsleistung bei dem gemäß § 19a Satz 1 AFBG i. V. m. § 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung zuständigen Landesverwaltungsamt beantragt.

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2.3 Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen indes nicht vor.

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a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei vorliegend – im Rahmen einer auf die Bewilligung von Förderungsleistung nach dem AFBG gerichteten Verpflichtungsklage – grundsätzlich die Rechtslage während des jeweiligen Bewilligungszeitraums, dessen Ende der letztmögliche Zeitpunkt einer Antragstellung ist. Dies folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG (zur Maßgeblichkeit des materiellen Rechts insoweit vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 – 2 C 11/15 = NVwZ 2017, 481 Rn. 13), wonach der Unterhaltsbeitrag spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden, muss (so auch VG Gelsenkirchen Urt. v. 11.7.2023 – 15 K 128/22, BeckRS 2023, 23487 Rn. 20 ff.; VG Berlin Urt. v. 5.8.2024 – 18 K 94/22, BeckRS 2024, 20580 Rn. 8; a.A. jedoch ohne Auseinandersetzung mit dem Fachrecht VG Augsburg Urt. v. 29.9.2009 – Au 3 K 08.349, BeckRS 2009, 47961: Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung). Da das Fachschuljahr, für welches die Klägerin eine Förderung begehrt, jedoch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht beendet ist, fällt der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt hier mit dem der gerichtlichen Entscheidung zusammen.

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b) Gemäß § 6 Abs. 1 AFBG wird Förderung nach §§ 10 ff. AFBG für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. Diesen Grundsatz modifizierend bestimmen § 7Abs. 5 und Abs. 7 AFBG, dass die Wiederholung einer gesamten Maßnahme oder eines gesamten Maßnahmeabschnitts – auch bei Wechsel der Fortbildungsstätte unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels (§ 7 Abs. 8 AFBG) – nur einmal gefördert wird, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG nachzuholen.

29

Aus den vorgenannten Regelungen ergibt sich, dass die Wiederholung einer planmäßig abgeschlossenen Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts im Grundsatz nicht gefördert wird. Nur ausnahmsweise soll etwas Anderes gelten, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu geringeren Fortbildungsfortschritten geführt haben und eine dem Teilnehmer zumutbare Möglichkeit zum Nachholen des Fortbildungsstoffs (etwa durch Teilnahme an einer kürzeren Maßnahme oder eine zeitweise Teilnahme an einer Maßnahme) nicht besteht. Nur wenn deshalb die vorrangig zu prüfende Möglichkeit der Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 AFBG nicht in Betracht kommt, kann eine vollständige Wiederholung der Maßnahme gefördert werden.

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Bei der Voraussetzung der besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne von § 7 Abs. 5 Nr. 1 AFBG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative steht der Verwaltung insoweit nicht zu (vgl. schon VG Augsburg, Urt. v. 28.4.2009 – Au 3 K 08.1143 = BeckRS 2009, 47697).

31

Das AFBG definiert das Tatbestandsmerkmal der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht. Maßgebend für die insoweit erforderliche Auslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 = NJW 2024, 1171 Rn. 118 mwN.). Dabei folgt bereits aus einer binnensystematischen Auslegung des § 7 AFBG ein offensichtlich enges Begriffsverständnis. Aus dieser Vorschrift – die die Fortbildungsförderung für vier Sachverhaltskonstellationen regelt, in denen die ordnungsgemäße Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme „gestört“ ist (vgl. ausf. Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB, Sozialrecht Besonderer Teil, Stand: 5.2.2025, AFBG, § 7 Rn. 47 ff.) – ergibt sich, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die öffentliche Förderungsmittel in Anspruch nehmen, ihre Arbeitskraft in einem solchen Umfang für die jeweilige Fortbildungsmaßnahme einzusetzen haben, dass sie diese störungsfrei auch abschließen können (vgl. auch §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 16 Abs. 3 bis 5 AFBG). Sie sind insoweit gehalten, ihnen zurechenbare Verzögerungen des Fortbildungsablaufs zu vermeiden. An die besonderen Umstände des Einzelfalls sind somit hohe Anforderungen zu stellen.

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Dies lässt sich auch unzweideutig der Gesetzesbegründung zum AFBG entnehmen, die in besonderer Weise den Verständnishorizont für den Wortlaut des § 7 Abs. 5 Nr. 1 AFBG öffnet. Nach dem Willen des Gesetzgebers – der im Rahmen von Gesetzesänderungen regelmäßig den Ausnahmecharakter einer einmaligen Wiederholungsmöglichkeit zum Ausdruck brachte (vgl. BT-Drs. 14/7094, S. 16 und BT-Drs. 18/7055, S. 19) – sind an die besonderen Umstände des Einzelfalls die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1AFBG. Für die Frage des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalls ist im Ergebnis daher auf die in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFBG genannten Fälle zurückzugreifen (siehe BT-Drs. 13/2490, S. 16 f.; ferner VG Lüneburg, Beschl. v. 28.7.2017 – 5 A 297/17 = BeckRS 2017, 119144 Rn. 6). Besondere, die Förderung einer Wiederholung einer Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts rechtfertigende Umstände sind demzufolge im Einzelfall eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres, die Betreuung eines behinderten Kindes, eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14, 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist. Das Vorliegen einer der vorgenannten Umstände muss zudem kausal für die Wiederholung einer gesamten Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts sein.

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c) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen einer (Weiter-)Förderung für das zweite Fachschuljahr im Fall der Klägerin nicht vor.

34

Dabei kann auf sich beruhen, ob angesichts der für die vorliegende Fortbildungsmaßnahme relevanten Regelungen der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11Abs. 2 Satz 1 AFBG nachzuholen (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 AFBG). Denn zu Recht ist die Beklagte davon ausgegangen, dass die Förderung der Wiederholung vorliegend schon nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 5 Nr. 1 AFBG gerechtfertigt ist.

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Die Klägerin hat mit ihrem sinngemäßen Vorbringen, ihre eine Wiederholung des Maßnahmeabschnitts erforderlich machenden unzureichenden Leistungen im ersten Fachschuljahr seien durch zwischenmenschliche Herausforderungen mit Lehrpersonal sowie zusätzliche Belastungen durch den Führerscheinerwerb in dieser Zeit bedingt, keine besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 5 Nr. 1 AFBG dargelegt. Beide Begründungsansätze sind – selbst bei Wahrunterstellung – weder für sich genommen noch kumuliert ansatzweise geeignet, zumindest vergleichbar einem der in § 11Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AFBG normierten Fälle zu entsprechen. Es erscheint schon fraglich, ob die dargelegten Belastungen überhaupt erheblich größer sind, als diejenigen Erschwernisse, mit denen jeder Teilnehmer einer vergleichbaren Maßnahme typischerweise im Laufe des gesamten Fortbildungszeitraums umzugehen und ihnen im Rahmen eigenverantwortlicher Organisation und Priorisierung zu begegnen hat.

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Wie die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren selbst zutreffend erkannt hat, hätte sie in Bezug auf die vorgetragenen Probleme mit einzelnem Lehrpersonal – wobei für das Gericht nicht erkennbar ist, welcher Art und welchen Umfangs sich diese Probleme konkret gezeigt haben sollen – erforderlichenfalls frühzeitig Abhilfe schaffen können (etwa durch das gezielte Herantreten an die jeweiligen Lehrkräfte und/oder die Leitung der Fortbildungsstätte). Daraus, dass eine „Sozialarbeiterin in der Zeit nicht zur Verfügung gestanden“ habe, wie die Klägerin im Verwaltungsverfahren ergänzend vorgetragen hat, ergibt sich nichts Abweichendes. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan, dass lediglich durch eine solche Person wirkungsvolle Abhilfe hätte erzielt werden können. Auch wäre von der Klägerin zu erwarten gewesen, dass sich diese bei derartigen Schwierigkeiten im Hinblick auf die in Anspruch genommene Förderung aus öffentlichen Mitteln zeitig im Verlauf der Fortbildung an das Thüringer Landesverwaltungsamt wendet, das im Falle der Klägerin zudem dem Sozialgeheimnis unterliegt (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 23.8.2010 – AN 2 E 10.01534 = BeckRS 2010, 34704).

37

Entsprechendes gilt für die von der Klägerin vorgetragene „Doppelbelastung zur Erlangung des Führerscheins in der Zeit“. Soweit die mit einer Ausbildung zur Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung einhergehende Belastung überhaupt geeignet ist, sich auf fachschulische Leistungen der Klägerin auszuwirken, hätte es ihr auch insoweit oblägen, eigenständig für Abhilfe zu sorgen. Dass es der Klägerin nicht zumutbar gewesen wäre, etwa ihre Teilnahme am theoretischen Unterricht in der Fahrschule und/oder Ausbildungsfahrten – zumindest zeitweise – aufzuschieben, ist weder erkennbar noch von ihr aufgezeigt. Eine gegebenenfalls erforderliche Priorisierung ihrer Fortbildungsmaßnahme zur staatlich anerkannten Erzieherin hätte die Klägerin im Übrigen selbst dann nicht unangemessen belastet, wenn diese bereits ihre theoretische Ausbildung abgeschlossen oder die theoretische Prüfung bestanden hätte (vgl. die Fristenregelungen in §§ 16 Abs. 3 Satz 7, 18 Abs. 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung). Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände, die weder den in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AFBG normierten Fällen entsprechen, noch diesen bei wertender Betrachtung der Belastungsintensität und ihres Ursprungs gleichstehen, erfüllen nach alledem nicht die an die besonderen Umstände des Einzelfalls zu stellenden hohen Anforderungen. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die inhaltlich zutreffende Begründung des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 17. Oktober 2024 (§ 117 Abs. 5VwGO).

38

d) Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klagebegründung schließlich meint, sich „in dem erstmaligen Nichtbestehen der Zwischenprüfung(sic!) realisierende Leistungsmängel“ würden bereits für sich genommen besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne von § 7 Abs. 5 Nr. 1 AFBG darstellen und für diese Rechtsauffassung eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 20.11.2019 – 12 A 1076/17 = BeckRS 2019, 43397) zur Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG bemüht, verkennt sie bereits grundlegend die zwischen § 7 Abs. 5 AFBG einerseits und § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG andererseits bestehenden Unterschiede sowie die fehlende Übertragbarkeit der schon ihrem Wortlaut nach völlig ungleichen Regelungen. Daraus, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch dann vorliegt, wenn der Auszubildende seine Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) nicht weiterführen kann (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 3.3.2023 – 5 C 6/21 = NJW 2023, 3307 Rn. 14), lässt sich für das vorliegende Verfahren nichts gewinnen. Der Gesetzgeber hat im Anwendungsbereich des § 7 AFBG bewusst und ausdrücklich nicht – wie mit § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG – einen Auffangtatbestand für Fälle unzumutbarer Härten geschaffen, sondern mit § 7 Abs. 5 AFBG für den Fall der Wiederholung einer Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts eine eng auszulegende Sonderregelung getroffen (siehe bereits unter 2.3 b)). Hiervon nicht erfasste, besondere Härten sieht der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des AFBG durch die Möglichkeit des Abbruchs und der Unterbrechung, die ausdrücklich zu erklären sind, in ausgewogener Weise berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 18/7055, S. 34, 38).

39

Mit dieser Gesetzeskonzeption hält sich der Gesetzgeber in dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum, der bei Bestimmungen über Leistungen des Staates, auf die der Bürger – wie hier – keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch hat, nach der Natur der Sache besonders weit ist (vgl. hierzu BayVerfGH, Entscheid. v. 21.1.2020 – Vf. 19-VII-18 = NVwZ-RR 2020, 858 Rn. 20 mwN.; OVG Bremen, Beschl. v. 27.6.2023 – 1 LA 228/22 = BeckRS 2023, 16192 Rn. 12; allg. zum weiten Gestaltungsspielraum bei der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips BVerfG, Beschl. v. 23.9.2024 – 1 BvL 9/21 = NJW 2025, 346 Rn. 43 ff. mwN.). Die Beachtung des insoweit klar zum Ausdruck gebrachten Willens des Gesetzgebers ist Ausdruck demokratischer Verfassungsstaatlichkeit. Das erkennende Gericht ist von Verfassung wegen (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)) nicht befugt, den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers zu verfälschen oder an dessen Stelle dasjenige zu setzen, von dem es unter Umständen glaubt, sich ein zweckmäßigeres Ergebnis zu versprechen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 28.11.2023 – 2BvL 8/13 = NJW 2024, 1171 Rn. 132).

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO.

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Entgegen einer zum Teil in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (so etwa OVG Schleswig, Beschl. v. 24.2.2006 – 3 O 42/05 = BeckRS 2006, 15824; OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016 – 6 A 10081/16 = BeckRS 2016, 53077 Rn. 42; VG Darmstadt, Urt. v. 7.1.2008 – 8 E 331/06 = BeckRS 2008, 31438 Rn. 32), sind Streitsachen nach dem AFGB gerichtskostenfrei.

42

Gemäß § 188 Satz 1 VwGO sollen die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge (Ausnahme: Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes), der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung in einer Kammer oder einem Senat zusammengefasst werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben (§ 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO). Der Wortlaut des § 188 Satz 1 VwGO macht deutlich, dass zu den dort genannten „Angelegenheiten der Fürsorge“ alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete gehören, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben und nicht schon unter eines der übrigen in § 188 Satz 1 VwGO aufgezählten Sachgebiete fallen (vgl. schon BayVGH, Beschl. v. 3.9.2008 – 12 C 08.28 = BeckRS 2008, 28326 Rn. 2). Zwar sind zu den Leistungen der öffentlichen Fürsorge traditionell insbesondere die Leistungen zu zählen, die – wie die Sozialhilfe – der Sicherung der Lebensgrundlagen und damit der Gewährleistung eines der Menschenwürde genügenden Daseins dienen. Der Begriff ist aber fachsprachlich nicht darauf beschränkt, sondern erstreckt sich jedenfalls im Kontext der Regelung über die Gerichtskostenfreiheit auf Fürsorgeleistungen in einem weiteren Sinne, mit denen der Gesetzgeber auf bestimmte Bedarfslagen reagiert und deren Gewährung er typischerweise von bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenzen abhängig macht (BVerwG, Urt. v. 23.4.2019 – 5 C 2/18 = NVwZ-RR 2019, 1002 Rn. 38). Der Fürsorgebegriff des § 188 Satz 1 VwGO knüpft ausweislich des aus der Gesetzesbegründung zu entnehmenden Hinweises des Gesetzgebers an den Begriff der Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG an und stimmt mit diesem im Wesentlichen überein (vgl. BT-Drs. 15/3867, S. 4; BVerwG, Urt. v. 23.4.2019 – 5 C 2/18 = NVwZ-RR 2019, 1002 Rn. 38). Der damit in Bezug genommene Begriff der „öffentlichen Fürsorge“ ist weit zu verstehen und umfasst alle Reaktionen des Gesetzgebers auf Situationen zumindest potenzieller Bedürftigkeit, wobei es genügt, wenn eine – sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute – Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt (BVerfG, Urt. v. 21.7.2015 – 1 BvF 2/13 = NJW 2015, 2399 Rn. 29 mwN.).

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Soweit gegen eine Einbeziehung von Streitigkeiten nach dem AFBG unter die Gerichtskostenfreiheit gem. § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO eingewandt wird, dass die Förderung nach dem AFBG – anders als nach dem BAföG – nicht durchgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers (bzw. des Ehegatten) abhängig ist (so OVG Schleswig, Beschl. v. 24.2.2006 – 3 O 42/05 = BeckRS 2006, 15824; dem folgend OVG Koblenz, Urt. v. 22.9.2016 – 6 A 10081/16 = BeckRS 2016, 53077 Rn. 42; VG Darmstadt, Urt. v. 7.1.2008 – 8 E 331/06 = BeckRS 2008, 31438 Rn. 32), wird übersehen, dass die „Bedarfslage“ im vorbezeichneten Sinne ganz unabhängig von der finanziellen beziehungsweise wirtschaftlichen Lage des Betroffenen bestehen kann und schon gar nicht akut bestehen muss (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.7.2015 – 1 BvF 2/13 = NJW 2015, 2399 Rn. 30; HmbVerfG, Urt. v. 12.7.2023 – HVerfG 12/20 = BeckRS 2023, 16718 Rn. 45).

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Obgleich der Gesetzgeber mit dem AFBG vornehmlich wirtschaftspolitische Ziele verfolgt wissen wollte, hat er das AFBG in seinen Grundzügen dem BAföG nachgebildet (dazu statt vieler Lackner/Schaller, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, Einführung Rn. 15) und insbesondere die Höhe der Förderungsbeiträge zum Lebensunterhalt vom Einkommen und Vermögen des Fortbildungsteilnehmers und gegebenenfalls seines nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten abhängig gemacht. Von der Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern hat er nur deshalb abgesehen, weil diese in der Regel gegenüber Teilnehmern an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Bürgerlichen Recht nicht weiter zum Unterhalt verpflichtet sind. Ausdrücklich hat er im Weiteren bei dem Verfahren zur Anrechnung des Einkommens und Vermögens auf die Vorschriften des BAföG Bezug genommen (siehe BT-Drs. 13/2490, S. 13 f.). Mit der Schaffung des AFBG hat der Gesetzgeber zielgerichtet die Förderung der finanziellen Sicherung der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung in Vollzeit- und in Teilzeitform verfolgt. Das AFBG dient insoweit dem gesetzgeberischen Anliegen, auf die mit einer beruflichen Weiterbildung verbundene, besondere Hilfs- und Unterstützungsbedürftigkeit zu reagieren. Einer Differenzierung danach, ob Bezieher der Förderung im Einzelfall wirtschaftlich bedürftig sind, wird dabei auch vom Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nicht verlangt (BVerfG, Urt. v. 21.7.2015 – 1 BvF 2/13 = NJW 2015, 2399 Rn. 30; HmbVerfG, Urt. v. 12.7.2023 – HVerfG 12/20 = BeckRS 2023, 16718 Rn. 45). Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dass auf eine Förderung nur dann ein Rechtsanspruch bestehen soll, soweit eigene Mittel des Betroffenen und gegebenenfalls Beiträge des nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten für die Durchführung der Maßnahmen nicht ausreichen. Dem entspricht der in § 1 Satz 2 AFBG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. hierzu VG Gera, Urt. v. 12.2.2025 – 6 K 810/24 Ge). Dass es sich bei Förderungen nach dem AFBG letztlich um nur „ergänzende Unterstützungsleistungen“ handelt, steht der Einordnung als Angelegenheit der Fürsorge nicht entgegen (vgl. nur Uhle, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 105. EL August 2024, Art. 74 Rn. 180 mwN.).

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Nach alledem geht das Gericht in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur VG Gera, Urt. v. 17.4.2024 – 6 K 933/23 Ge = BeckRS 2024, 14391 Rn. 56) davon aus, dass Streitsachen nach dem AFBG „Angelegenheiten der Fürsorge“ im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO darstellen und demnach – wozu auch das Bundesverwaltungsgericht bislang im Ergebnis gelangt – gerichtskostenfrei sind (siehe BVerwG, Beschl. v. 9.7.2012 – 5 B 39/12 = BeckRS 2012, 60547 Rn. 6 und Beschl. v. 17.7.2013 – 5 B 4/13 = BeckRS 2013, 54154 Rn. 7 und Beschl. v. 24.7.2014 – 5 B 17/14 = BeckRS 2014, 55392 Rn. 21; ebenso BayVGH, Urt. v. 25.10.2007 – 12 B 07.900 = BeckRS 2007, 30660 Rn. 34 und Beschl. v. 3.9.2008 – 12 C 08.28 = BeckRS 2008, 28326 Rn. 4).

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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).