Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 10.04.2025 – 4 V 360/25 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2025:0410.4V360.25GE.00

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.

2. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen die Vollstreckungsschuldnerin.

2

Die Vollstreckungsschuldnerin ist seit dem 1. Juli 2022 Halterin eines Hundes der Rasse „Französische Bulldogge“ (Mikrochipnummer: ...). Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 bestätigte die Vollstreckungsgläubigerin gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin den Eingang ihrer Unterlagen betreffend die ordnungsbehördliche Anmeldung des vorbezeichneten Hundes und forderte die Vollstreckungsschuldnerin zugleich formlos auf, bis spätestens 18. August 2022 den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung durch eine geeignete Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nachzuweisen.

3

Mit Schreiben vom 12. April 2023 wies die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin darauf hin, dass sie wegen des weiterhin ausstehenden Nachweises des Abschlusses einer Tierhalterhaftpflichtversicherung beabsichtigte, einen förmlichen Bescheid mit entsprechender Aufforderung zu erlassen und hörte die Vollstreckungsschuldnerin, der erneut eine Frist bis zum 3. Mai 2023 gesetzt worden ist, hierzu gleichsam an.

4

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 – der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 7. Dezember 2023 zugestellt – forderte die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin dazu auf, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,00 EUR für Personenschänden und in Höhe von 250.000,00 EUR für sonstige Schäden abzuschließen, aufrechtzuerhalten und den Abschluss dieser Versicherung bis spätestens 5. Januar 2024 nachzuweisen (Ziffer 1 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Pflicht, ist ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht und darauf hingewiesen worden, dass bei Uneinbringlichkeit desselben auch Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Vollstreckungsschuldnerin trotz mehrfacher Aufforderungen ihrer Pflicht zum Nachweis des Bestehens einer Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht nachgekommen und die entsprechende Anordnung verbunden mit der Zwangsgeldandrohung deshalb nunmehr geboten sei.

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Mit Bescheid vom 26. Februar 2024 – der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 28. Februar 2024 zugestellt – setzte die Vollstreckungsgläubigerin das mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR fest.

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Mit E-Mails vom 7. Mai 2024 übersandte die Vollstreckungsschuldnerin der Vollstreckungsgläubigerin mehrere Ablichtungen eines bei der „A... Versicherungs-AG“ unter dem 12. Juni 2023 hinsichtlich der Versicherung des vorbezeichneten Hundes gestellten „Antrag[s] für eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung“. Wegen der näheren Einzelheiten der Versicherungsunterlagen wird auf den Inhalt der Behördenakte verwiesen (Bl. 28-46 d. BA).

7

Mit E-Mail vom 6. Juni 2024 wies die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin darauf hin, dass weiterhin der Nachweis des Abschlusses einer Tierhalterhaftpflichtversicherung in der Form des § 113 Abs. 2 VVG fehle und beabsichtigt sei, beim Verwaltungsgericht Gera Ersatzzwangshaft zu beantragen, wenn eine entsprechende Bescheinigung nicht bis zum 13. Juni 2024 vorläge.

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Unter dem 11. Juni 2024 zahlte die Vollstreckungsschuldnerin das mit Bescheid vom 26. Februar 2024 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR.

9

Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 teilte die Vollstreckungsgläubigerin der Vollstreckungsschuldnerin sinngemäß mit, dass die Begleichung des Zwangsgelds nicht von der Erfüllung der mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 auferlegten Handlungspflicht dispensiere und gab der Vollstreckungsschuldnerin unter gleichzeitiger Androhung der Festsetzung eines erhöhten Zwangsgeldes auf, bis spätestens 10. Juli 2024 ihrer Vorlagepflicht nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) nachzukommen.

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Mit Bescheid vom 18. Juli 2024 – der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 19. Juli 2024 zugestellt – drohte die Vollstreckungsgläubigerin der Vollstreckungsschuldnerin unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft im Falle der Uneinbringlichkeit ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR an. Wegen der umfänglichen Begründung des Bescheides wird auf dessen Inhalt Bezug genommen (Bl. 53-57 d. BA).

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Mit Bescheid vom 18. November 2024 – der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 19. November 2024 zugestellt – setzte die Vollstreckungsgläubigerin das mit Bescheid vom 18. Juli 2024 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR fest.

12

Am 13. Januar 2025 erfolgte an der Wohnanschrift der Vollstreckungsschuldnerin durch die Vollstreckungsgläubigerin wegen der Eintreibung des festgesetzten Zwangsgelds in Höhe von 200,00 EUR sowie offener Verwaltungskosten in Höhe von 142,27 EUR ein erfolgloser Pfändungsversuch.

13

Mit E-Mail vom 6. März 2025 informierte die „A… Versicherungs-AG“ die Vollstreckungsgläubigerin darüber, dass die Vollstreckungsschuldnerin den hinsichtlich der dort beantragten Tierhalter-Haftpflichtversicherung fälligen Versicherungsbeitrag „noch nicht entrichtet“ habe „und deswegen unter Hinweis auf die Folgen über Zahlungsverzug am 27. September 2024 gemahnt worden“ sei.

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Mit am 7. März 2025 eingegangenen Schriftsatz suchte die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht um die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach.

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Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt,

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für das mit Bescheid vom 18. November 2024 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR ersatzweise Zwangshaft von angemessener Dauer festzusetzen.

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Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

18

Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. März 2025, der Vollstreckungsschuldnerin am selben Tag förmlich zugestellt, ist dieser unter Hinweis auf das weitere gerichtliche Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 20. März 2025 gegeben worden.

19

Am 19. März 2025 erschien die Vollstreckungsschuldnerin persönlich auf der Geschäftsstelle der Kammer und reichte die bereits mit E-Mails vom 7. Mai 2024 an die Vollstreckungsgläubigerin übermittelten Unterlagen zur Gerichtsakte.

20

Mit gerichtlichen Schreiben vom 21. März 2025, der Vollstreckungsschuldnerin am selben Tag förmlich zugestellt, ist diese sinngemäß darauf hingewiesen worden, dass sich ihren am 19. März 2025 überreichten Unterlagen nicht entnehmen lässt, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung (weiterhin beziehungsweise wieder) besteht, insbesondere ob die Vollstreckungsschuldnerin die entsprechend fälligen Versicherungsbeiträge in einer Weise entrichtet habe, die ihr einen bestehenden Versicherungsschutz vermittelt. Der Vollstreckungsschuldnerin ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 25. März 2025 eingeräumt worden.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

22

Der Antrag, gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin Ersatzzwangshaft anzuordnen, hat keinen Erfolg.

23

1. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

24

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ersatzzwangshaft ist das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Art. 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024 vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277). Nach § 49 Abs. 1 ThürVwZVG kann das Verwaltungsgericht auf schriftlichen Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 43 ThürVwZVG) nach Anhörung des Vollstreckungsschuldners die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich und bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hingewiesen worden ist.

25

Zwar liegen die allgemeinen Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung vor (a). Es fehlt jedoch mangels hinreichenden Nachweises der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes an den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 44 ff. ThürVwZVG (b).

26

a) Nach § 19 ThürVwZVG können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn sie nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden können, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet ist oder wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

27

Der Bescheid vom 5. Dezember 2023, mit welchem die Vollstreckungsschuldnerin dazu verpflichtet worden ist, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,00 EUR für Personenschänden und in Höhe von 250.000,00 EUR für sonstige Schäden abzuschließen, aufrechtzuerhalten und den Abschluss dieser Versicherung bis spätestens 5. Januar 2024 gegenüber der Vollstreckungsgläubigerin nachzuweisen, ist vollstreckbar im Sinne des § 19 Nr. 1 ThürVwZVG, weil er mangels Widerspruchseinlegung mit Ablauf des 8. Januar 2024 bestandskräftig geworden ist und mit einem förmlichen Rechtsbehelf nicht mehr angefochten werden kann. Gründe für dessen Nichtigkeit (§ 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i. V. m. § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) sind ebenso wenig ersichtlich wie eine mangelnde Bestimmtheit der Grundverfügung (§ 1 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG).

28

b) Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 44 ff., 49 ThürVwZVG sind indes nicht gegeben.

29

aa) Zwar wurde der Vollstreckungsschuldnerin ordnungsgemäß mit Bescheid vom 18. Juli 2024 ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (§ 46 ThürVwZVG) und mit weiterem Bescheid vom 18. November 2024 festgesetzt (§ 48 Abs. 1 ThürVwZVG); beide Verwaltungsakte sind inzwischen mangels Widerspruchseinlegung bestandskräftig geworden.

30

Den formalen Erfordernissen des § 49 Abs. 1 ThürVwZVG steht dabei insbesondere nicht entgegen, dass die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin zugleich darauf hinwies, „dass bei Uneinbringlichkeit eines festgesetzten Zwangsgeldes auch Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann“. Zwar suggeriert die Vollstreckungsgläubigerin mit der Erklärung, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann, dass sie diese – quasi als eigenständige Vollstreckungsmaßnahme – selbst anordnen könne. Es ist aber nicht zu erkennen, dass die Vollstreckungsgläubigerin mit der von ihr gewählten Formulierung die mit der gesetzlich angeordneten Hinweispflicht verfolgte Warnfunktion nicht hinreichend erfüllt hätte. Soweit § 49 Abs. 1 Hs. 2 ThürVwZVG eine Hinweispflicht dergestalt entnommen wird, darüber zu belehren, dass die Vollstreckungsbehörde nur ein Antragsrecht hat und allein das Verwaltungsgericht die Ersatzzwangshaft anordnen kann (so wohl OVG Weimar, Beschl. v. 7.5.2015 – 3 VO 515/13 = BeckRS 2015, 53750 Rn. 10), lässt sich dies der Vorschrift nicht entnehmen. Ihrem Wortlaut nach verpflichtet sie die Vollstreckungsbehörde lediglich dazu, „bei Androhung des Zwangsgeldes auf die Zulässigkeit der Ersatzzwangshaft hin[zuweisen]“. Nähere Vorgaben zum Inhalt eines solchen Hinweises regelt das ThürVwZVG nicht. Erforderlich aber auch ausreichend ist es nach der Ansicht des Gerichts daher regelmäßig, wenn der Vollstreckungsschuldner einem solchen Hinweis klar und eindeutig entnehmen kann, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen kann (ähnlich auch VG Magdeburg, Beschl. v. 30.10.2018 – 1 B 531/18 = BeckRS 2018, 33217 Rn. 3; vgl. ferner OVG Münster, Beschl. v. 2.4.2009 – 20 E 210/09 = BeckRS 2010, 49598); insoweit dürfte ein Hinweis entsprechend des Gesetzeswortlauts in § 49 Abs. 1 Hs. 1 ThürVwZVG zweckmäßig sein. Dem hat die Vollstreckungsgläubigerin hier unter Heranziehung der Begründung des Bescheids – die gleichsam Bestandteil des Verwaltungsakts ist (vgl. zu den Funktionen der Begründung Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 39 Rn. 1) – genügt.

31

Auch hat die Vollstreckungsschuldnerin der Vorlagepflicht aus Ziffer 1 des Bescheids vom 5. November 2023 bislang nicht Folge geleistet. Nichts Abweichendes ergibt sich aus der am 19. März 2025 auf der Geschäftsstelle der Kammer durch die Vollstreckungsschuldnerin erfolgten Vorlage von Unterlagen der „A... Versicherungs-AG“. Bei diesen handelt es sich offensichtlich um dieselben Unterlagen, die die Vollstreckungsschuldnerin schon mit E-Mails vom 7. Mai 2024 der Vollstreckungsgläubigerin übermittelt hat. Aus ihnen ergibt sich lediglich der am 12. Juni 2023 gestellte „Antrag für eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung“, nicht aber dessen (gegenwärtiges) Bestehen. Hieran bestehen vielmehr umso mehr Zweifel, nachdem die „A... Versicherungs-AG“ die Vollstreckungsgläubigerin unter dem 6. März 2025 darüber informiert hat, dass die Vollstreckungsschuldnerin den wegen der beantragten Tierhalter-Haftpflichtversicherung fälligen Versicherungsbeitrag „noch nicht entrichtet“ habe. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts hat die Vollstreckungsschuldnerin im Übrigen keine Erklärungen abgegeben.

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bb) Allerdings fehlt es am Nachweis der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes durch die Vollstreckungsgläubigerin. Die von § 49 Abs. 1 Hs. 1 ThürVwZVG geforderte Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes liegt zur Überzeugung der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor.

33

Von einer Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ist auszugehen, wenn ein Beitreibungsversuch nicht zum Erfolg geführt hat oder die Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen offenkundig ist. Hinsichtlich der Feststellung, ob ein Zwangsgeld uneinbringlich ist, gelten strenge Maßstäbe. Ein entsprechender Beitreibungsversuch kann nur dann als gescheitert angesehen werden, wenn die insoweit nachweispflichtige Behörde ernsthaft Vollstreckungsversuche unternommen hat. Diese von der Behörde unternommenen Versuche sind zu dokumentieren. Die Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 49 Abs. 1 ThürVwZVG ist wegen ihres freiheitsentziehenden Charakters – als schwerster Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) – ultima ratio und kommt erst dann in Betracht, wenn die der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung stehenden Beitreibungsmöglichkeiten aufgrund intensiver Bemühungen effektiv ausgeschöpft worden sind (vgl. nur OVG Schleswig, Beschl. v. 19.2.2024 – 3 O 6/24 = BeckRS 2024, 2513 Rn. 7: „Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes mit größter Sorgfalt zu prüfen“; ferner VG Köln, Beschl. v. 27.3.2018 – 10 M 181/17 = BeckRS 2018, 8855 Rn. 4; VG Cottbus, Beschl. v. 26.10.2021 – 3 M 11/21 = BeckRS 2021, 33107 Rn. 6; Kuznik, in: Brandt/Domgörgen, HdB Verwaltungsverfahren u. Verwaltungsprozess, 5. Aufl. 2023, Kap. E Rn. 49).

34

Gemessen an diesem Maßstab genügt das Vorgehen der Vollstreckungsgläubigerin nicht zur positiven Feststellung der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes.

35

Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Behördenakte hat die Vollstreckungsgläubigerin – Abteilung Vollstreckung – zur Beitreibung des mit Bescheid vom 18. November 2024 festgesetzten Zwangsgeldes unter dem 13. Januar 2025 in den Wohnräumen der Vollstreckungsschuldnerin einen erfolglosen Pfändungsversuch nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwZVG i. V. m. §§ 281 ff. der Abgabenordnung (AO) unternommen. Der hierzu angefertigten Niederschrift des Vollstreckungsbeamten lässt sich entnehmen, dass dieser „pfändbare Sachen nicht vorgefunden“ habe. Im Übrigen ist – soweit leserlich erkennbar – lediglich festgehalten worden: „Arbeitgeber ... (…) 1769,01 EUR – 2074,66 EUR (…) S... Gera - P-Konto“. Auf ent- sprechende Nachfrage des Gerichts betreffend weitergehende Feststellungen der Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin sowie sonstiger, erfolglos gebliebener Beitreibungsversuche teilte die Vollstreckungsgläubigerin mit Schriftsatz vom 8. April 2025 sinngemäß mit, weitere Vollstreckungsversuche nicht unternommen zu haben. Damit hat sie die ihr zur Verfügung stehenden Beitreibungsmöglichkeiten nicht hinreichend ausgeschöpft. Dies ergibt sich aus Folgendem:

36

Es fehlt bereits an ausreichenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Vollstreckungsschuldnerin. Der Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin, der zuständige Vollstreckungsbeamte habe „Daten zu den Einkommensverhältnissen der Schuldnerin erfasst“ ist für die Kammer auf der Grundlage des Akteninhalts schon nicht nachzuvollziehen. Soweit hiermit auf den handschriftlich angefertigten Vermerk „Arbeitgeber ... (…) 1769,01 EUR – 2074,66 EUR (…) S... Gera - P-Konto“ rekurriert sein soll, gibt dieser nicht in plausibler Weise Auskunft über die Einkommenssituation der Vollstreckungsschuldnerin. Ob es sich bei den vorgenannten Beträgen um Arbeitsentgelt, sonstiges Geldvermögen oder gar offene Schulden handelt, bleibt völlig offen. Inwieweit sich der Vollstreckungsbeamte – wie die Vollstreckungsgläubigerin weiter vorträgt – „aktuelle Nachweise zur Einsichtnahme“ hat vorlegen lassen, ist bereits deshalb unerheblich, weil er die hieraus möglicherweise gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls an keiner Stelle aktenkundig und damit für das Gericht nachprüfbar gemacht hat.

37

Zudem hat es die Vollstreckungsgläubigerin unterlassen, eine naheliegende Beitreibung des Zwangsgeldes im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG i. V. m. §§ 309 ff. AO gerichtet auf eine Pfändung der Gehaltsforderung beim Arbeitgeber der Vollstreckungsgläubigerin zu unternehmen beziehungsweise zu versuchen. Dass eine Beitreibung des Zwangsgeldes im Weg der Forderungspfändung nicht zum Erfolg führen wird, ist entgegen der Ansicht der Vollstreckungsgläubigerin auch nicht offenkundig. Denn dass die Vollstreckungsschuldnerin „nur über Einkommen unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen verfüg[e]“, ist mangels entsprechender Dokumentationen nicht zu erkennen. Soweit es sich bei den vorbezeichneten Beträgen – von denen schon nicht klar ist, in welchem Verhältnis sie zueinanderstehen – um Arbeitsentgelt handeln sollte, ist jedenfalls der im Vermerk des Vollstreckungsbeamten notierte Betrag in Höhe von 2.074,66 EUR selbst in der – ebenfalls zu mutmaßenden – Annahme, dass es sich um ein Bruttoentgelt handelt, nicht derart gering, dass eine Pfändung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte. Dass der Betrag nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben die sich aus § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG i. V. m. § 319 AO i. V. m. §§ 850, 850c Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Pfändungsgrenzen nicht übersteigt, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Für eine nähere Berechnung erforderliche Angaben fehlen vollständig.

38

Auch der bloße Umstand, dass das Bankkonto der Vollstreckungsschuldnerin möglicherweise – hierauf mag der Vermerk „S... Gera, P-Konto“ hindeuten – ein Pfändungsschutzkonto ist, gibt für sich genommen nichts dafür her, ob die Vollstreckungsschuldnerin offenkundig zahlungsunfähig ist oder eine Pfändung erfolglos bleiben wird. Die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos beziehungsweise die Umwandlung eines bestehenden Zahlungskontos in ein solches Konto kann nämlich gemäß § 850k Abs. 1 ZPO jede natürliche Person selbst durch Vereinbarung mit dem Kreditinstitut erwirken und dadurch erreichen, dass gewisse Freibeträge, insbesondere zur Sicherung des Existenzminimums, pfändungsfrei gestellt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 19.2.2024 – 3 O 6/24 = BeckRS 2024, 2513 Rn. 7).

39

Schließlich hat die Vollstreckungsgläubigerin auch ohne hinreichenden Grund davon abgesehen, eine Vermögensauskunft (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwZVG) der Vollstreckungsschuldnerin einzuholen (vgl. dazu VG Köln, Beschl. v. 27.1.2016 – 2 M 8/16 = BeckRS 2016, 41445; Zöllner, in: Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 334 Rn. 4; Holzner, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 31. Ed. 1.1.2025, § 334 Rn. 42.). Die dieser bewussten Entscheidung der Vollstreckungsgläubigerin zugrundeliegende Annahme, dass „die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in ausreichendem Umfang ermittelt wurden“, erweist sich nach dem Vorstehenden als nicht tragfähig. Dies gilt umso mehr, als es der Vollstreckungsgläubigerin unter dem 11. Juni 2024 möglich gewesen ist, das zunächst festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR zu begleichen.

40

Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass es der Einbringlichkeit des Zwangsgeldes nicht von vornherein entgegenstünde, wenn die Vollstreckungsschuldnerin dieses nur in (überschaubaren) Raten zahlen könnte. Denn anders als die Vollstreckungsgläubigerin meint, verfehlt die Gewährung von Teil- beziehungsweise Ratenzahlungen nicht grundsätzlich den Charakter des Zwangsgeldes als Beugemittel (wie hier OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2023 – 5 B 1087/22 = BeckRS 2023, 9077 Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.3.2024 – 2 M 5/24 = BeckRS 2024, 4682 Rn. 7; a.A. Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 888 Rn. 15).

41

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

42

Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da Gerichtskosten mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), vgl. auch dessen Nr. 2110 ff.) nicht erhoben werden. Nr. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil es sich vorliegend nicht um ein Verfahren nach den §§ 169, 170, 172 VwGO handelt (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 17.9.2021 – 15 C 21.1901 = BeckRS 2021, 28456 Rn. 16; VG Ansbach, Beschl. v. 13.12.2023 – AN 2 V 23.2521 = BeckRS 2023, 44869 Rn. 35 mwN.; a. A. offenbar VG Meiningen, Beschl. v. 24.6.2014 – 1 S 196/14 = BeckRS 2014, 53576). Soweit Nr. 2110 ff. der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (wenn überhaupt analog) anwendbar sein sollte, wäre auch dann eine Streitwertfestsetzung nicht veranlasst, weil es sich hierbei um eine streitwertunabhängige Festgebühr handelt.