Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 02.06.2025 – 6 K 383/25 Ge
ECLI:DE:VGGERA:2025:0602.6K383.25GE.00
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
3. Der Gegenstandswert wird auf 6.408,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Zwar hat ausdrücklich (nur) die Klägerin mit am 13. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dieser Erledigungserklärung aber nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes – namentlich am 15. Mai 2025 – widersprochen, sodass der Rechtsstreit gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2 VwGO als erledigt gilt. Auf diese Folge ist der Beklagte mit vorbezeichnetem Schreiben hingewiesen worden.
2. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO insoweit nur noch über die Frage zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Frage ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Denn nach dem hier einschlägigen – und § 161 Abs. 2 VwGO als lex specialis verdrängenden – § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
So liegt es hier. Die Klägerin hat erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO Klage erhoben, ohne dass sie – soweit sich aus der Gerichtsakte ergibt – zu diesem Zeitpunkt das Bestehen eines etwaigen Grundes für die Nichtbescheidung kannte oder hätte kennen müssen. Gegenteiliges ist insbesondere auch nicht vom Beklagten geltend gemacht worden, der mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Mai 2025 um entsprechende Stellungnahme gebeten worden ist. Die nachträgliche Bescheidung durch den Beklagten unter dem 2. April 2025 ist zudem ursächlich für die Verfahrensbeendigung gewesen.
3. Der Gegenstandswert war auf 6.408,00 EUR festzusetzen.
Das vorliegende Verfahren betrifft die Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), welches nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Der auf den zulässigen Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hin festzusetzende Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23, 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), weil der Kläger mit seiner Untätigkeitsklage weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG – sondern die schlichte Vornahme eines Verwaltungsaktes – beantragt hat.
Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende klägerische Interesse an, wobei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen) im Interesse der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung maßgebliche Bedeutung für die Ausübung des eingeräumten Ermessens zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.2015 – 9 KSt 2.15 = BeckRS 2016, 51864 Rn. 2 ff.). Ziffer 7.3.des Streitwertkatalogs bestimmt, dass bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe – wie sie vorliegend gegeben ist – der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen ist. Der Streitwertkatalog sieht damit für Verfahren der Ausbildungsförderung eine pauschalierte Bestimmung des Streit- beziehungsweise Gegenstandswerts vor, die sich nicht an der Höhe des bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu bewilligenden Förderungsbetrages orientiert, sondern bei nicht bezifferten Klagen stets von dem gesetzlichen Bedarfssatz, also der maximal möglichen Förderung ausgeht (ThürOVG, Beschl. v. 20.11.2024 – 4 VO 396/24 – n.v.; NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2021 – 4 LB 408/17 = BeckRS 2021, 34071 Rn. 3; VG Gera, Beschl. v. 16.01.2025 – 6 K 1207/24 Ge = BeckRS 2025, 2982 Rn. 14).
Hiernach war der Gegenstandswert in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festzusetzen. Denn der nach Ziffer 7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit maßgebende gesetzliche Regelbedarf beträgt für den streitigen Bewilligungszeitraum (September 2024 bis August 2025) 6.408,00 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Bedarfssatz gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der ab dem 25. Juli 2024 geltenden Gesetzesfassung, der insgesamt 534,00 EUR (475,00 EUR + 59,00 EUR) betrug. Dass die Klägerin nicht bei ihren Eltern wohnt und somit ein erhöhter Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG als Bestandteil des gesetzlichen Regelsatzes maßgeblich wäre, hat die Klägerin beziehungsweise ihr Prozessvollbemächtigter – was diesen jedenfalls im Rahmen des Antrages auf Gegenstandswertfestsetzung oblegen hätte (vgl. auch Ziff. 13.2.2 BAföGVwV) – nicht vorgetragen. Wegen des Rechtscharakters des Wertsetzungsverfahrens nach § 33 Abs. 1 RVG, das als reines Antragsverfahren überwiegend nicht im öffentlichen Interesse stattfindet, waren weitere Ermittlungen durch das Gericht von Amts wegen – zumal mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen völlig "ins Blaue hinein" – insoweit untunlich. Dies gilt umso mehr, als im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG der Beibringungsgrundsatz gilt, d. h. der Antragsteller diejenigen Tatsachen vortragen muss, auf die es für die Wertfestsetzung ankommt, soweit sie sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 25.04.2025 – 24 U 212/22 = BeckRS 2025, 8331 Rn. 24; Rech, in: AKPRSS, RVG, 11. Aufl. 2024, § 33 Rn. 26 f., 42).
Im Übrigen ergibt sich kein abweichendes Ergebnis aus der Vorschrift des § 66 a Abs. 3 BAföG, weil der klägerische Antrag auf Leistungen nach dem BAföG keinen Bewilligungszeitraum betrifft, der vor dem 1. August 2024 begonnen hat.