Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 04.06.2025 – 4 V 1003/25 Ge
ECLI:DE:VGGERA:2025:0604.4V1003.25GE.00
Orientierungssatz
1. Vergleiche zu Leitsatz 2. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 – 1 C 7/01 -, BVerwGE 115, 118 = juris Rn. 11; VGH München, Urt. v. 08.04.2024 – 22 A 17.40026 -, juris.(Rn.25)
2. Vergleiche zu Leitsatz 1. BVerwG, Beschl. v. 12.09.2022 – 1 WB 37/22 -, juris Rn. 15.(Rn.26)
3. Vergleiche zu Leitsatz 3. BVerwG, Urt. v. 05.11.1985 – 6 C 22/84 -, NVwZ 1986, 293, 294 = juris Rn. 25.(Rn.34)
Tenor
1. Der Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft wird abgelehnt.
2. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin begehrt die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen die Vollstreckungsschuldnerin.
Die Vollstreckungsschuldnerin ist seit dem 1. Juli 2022 Halterin eines Hundes der Rasse "Französische Bulldogge" (Mikrochipnummer: ...). Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 bestätigte die Vollstreckungsgläubigerin gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin den Eingang ihrer Unterlagen betreffend die ordnungsbehördliche Anmeldung des vorbezeichneten Hundes und forderte die Vollstreckungsschuldnerin zugleich formlos auf, bis spätestens 18. August 2022 den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung durch eine geeignete Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) nachzuweisen.
Mit Schreiben vom 12. April 2023 wies die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin darauf hin, dass sie wegen des weiterhin ausstehenden Nachweises des Abschlusses einer Tierhalterhaftpflichtversicherung beabsichtige, einen förmlichen Bescheid mit entsprechender Aufforderung zu erlassen und hörte die Vollstreckungsschuldnerin, der erneut eine Frist bis zum 3. Mai 2023 gesetzt worden ist, hierzu gleichsam an.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 – der Vollstreckungsschuldnerin am 7. Dezember 2023 zugestellt – forderte die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin dazu auf, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000,00 EUR für Personenschänden und in Höhe von 250.000,00 EUR für sonstige Schäden abzuschließen, aufrechtzuerhalten und den Abschluss dieser Versicherung bis spätestens 5. Januar 2024 nachzuweisen (Ziffer 1 des Bescheids). Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Pflicht ist ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR angedroht und darauf hingewiesen worden, dass bei Uneinbringlichkeit desselben auch Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann (Ziffer 2 des Bescheids). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Vollstreckungsschuldnerin trotz mehrfacher Aufforderungen ihrer Pflicht zum Nachweis des Bestehens einer Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht nachgekommen und die entsprechende Anordnung verbunden mit der Zwangsgeldandrohung deshalb nunmehr geboten sei.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2024 – der Vollstreckungsschuldnerin am 28. Februar 2024 zugestellt – setzte die Vollstreckungsgläubigerin das mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR fest.
Mit E-Mails vom 7. Mai 2024 übersandte die Vollstreckungsschuldnerin der Vollstreckungsgläubigerin mehrere Ablichtungen eines bei der "Allianz Versicherungs-AG" unter dem 12. Juni 2023 hinsichtlich der Versicherung des vorbezeichneten Hundes gestellten "Antrag[s] für eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung". Wegen der näheren Einzelheiten der Versicherungsunterlagen wird auf den Inhalt der Behördenakte verwiesen (Bl. 28-46 d. BA).
Mit E-Mail vom 6. Juni 2024 wies die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin darauf hin, dass weiterhin der Nachweis des Abschlusses einer Tierhalterhaftpflichtversicherung in der Form des § 113 Abs. 2 VVG fehle und beabsichtigt sei, beim Verwaltungsgericht Gera Ersatzzwangshaft zu beantragen, wenn eine entsprechende Bescheinigung nicht bis zum 13. Juni 2024 vorläge.
Unter dem 11. Juni 2024 zahlte die Vollstreckungsschuldnerin das mit Bescheid vom 26. Februar 2024 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 150,00 EUR.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 teilte die Vollstreckungsgläubigerin der Vollstreckungsschuldnerin sinngemäß mit, dass die Begleichung des Zwangsgelds nicht von der Erfüllung der mit Bescheid vom 5. Dezember 2023 auferlegten Handlungspflicht dispensiere und gab der Vollstreckungsschuldnerin unter gleichzeitiger Androhung der Festsetzung eines erhöhten Zwangsgeldes auf, bis spätestens 10. Juli 2024 ihrer Vorlagepflicht nach dem Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) nachzukommen.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2024 – der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich der in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunde am 19. Juli 2024 zugestellt – drohte die Vollstreckungsgläubigerin der Vollstreckungsschuldnerin unter Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzzwangshaft im Falle der Uneinbringlichkeit ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR an. Wegen der umfänglichen Begründung des Bescheids wird auf dessen Inhalt Bezug genommen (Bl. 53-57 d. BA).
Mit weiterem Bescheid vom 18. November 2024 – der Vollstreckungsschuldnerin am 19. November 2024 zugestellt – setzte die Vollstreckungsgläubigerin das zuvor angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR fest.
Am 13. Januar 2025 erfolgte an der Wohnanschrift der Vollstreckungsschuldnerin durch die Vollstreckungsgläubigerin wegen der Eintreibung des festgesetzten Zwangsgelds in Höhe von 200,00 EUR sowie offener Verwaltungskosten in Höhe von 142,27 EUR ein erfolgloser Pfändungsversuch.
Mit E-Mail vom 6. März 2025 informierte die "Allianz Versicherungs-AG" die Vollstreckungsgläubigerin darüber, dass die Vollstreckungsschuldnerin den hinsichtlich der dort beantragten Tierhalter-Haftpflichtversicherung fälligen Versicherungsbeitrag "noch nicht entrichtet" habe "und deswegen unter Hinweis auf die Folgen über Zahlungsverzug am 27. September 2024 gemahnt worden" sei.
Die Vollstreckungsgläubigerin hat am 7. März 2025 beim beschließenden Gericht die Anordnung von Ersatzzwangshaft begehrt. Den sinngemäß gestellten Antrag, für das mit Bescheid vom 18. November 2024 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR ersatzweise Zwangshaft von angemessener Dauer festzusetzen, hat die Kammer mit Beschluss vom 10. April 2025 (Az. 4 V 360/25 Ge) abgelehnt, weil zu deren Überzeugung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die von § 49 Abs. 1 Hs. 1 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) geforderte Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nicht hinreichend feststand. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensgangs und der Gründe des ablehnenden Beschlusses wird auf diesen Bezug genommen.
Mit am 14. Mai 2025 eingegangenen Schriftsatz suchte die Vollstreckungsgläubigerin erneut beim Verwaltungsgericht um die Anordnung von Ersatzzwangshaft nach. Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass eine Zwangsvollstreckung zur Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes erfolglos geblieben sei.
Die Vollstreckungsgläubigerin beantragt,
für das mit Bescheid vom 18. November 2024 festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR ersatzweise Zwangshaft von angemessener Dauer festzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 22. Mai 2025 ist dieser unter Hinweis auf das weitere gerichtliche Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 30. Mai 2025 gegeben worden. Die Antragsgegnerin hat weder bis zum Ablauf der vorbezeichneten Frist noch im weiteren Verlauf Stellung genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden und des unter dem Aktenzeichen 4 V 360/25 Ge geführten Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Der Antrag, gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin Ersatzzwangshaft anzuordnen, hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist bereits unzulässig.
Ihm steht die materielle Rechtskraftwirkung des ablehnenden Beschlusses der Kammer vom 10. April 2025 (Az. 4 V 360/25 Ge) als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs, über den bereits entschieden worden ist, entgegen. Dieser von der Vollstreckungsgläubigerin nicht mit Rechtsmitteln angegriffene Beschluss erlaubt keine weitere Entscheidung über den mit dem hiesigen Verfahren wortlautgleich gestellten Antrag.
a) Gemäß § 121 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binden rechtskräftige Entscheidungen die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Rechtskraftwirkung soll verhindern, dass die aus einem festgestellten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge, über die rechtskräftig entschieden worden ist, erneut – mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse – zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den Beteiligten gemacht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2018 – 4 C 2/17 = NVwZ-RR 2018, 722 = juris Rn. 17; VG Gera, Beschl. v. 15.02.2023 – 6 E 69/23 = BeckRS 2023, 55399 Rn. 28). Die Bindungswirkung tritt im Umfang der getroffenen Eilentscheidung ein, der sich wiederum aus dem Tenor und den tragenden Gründen des Beschlusses ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2023 – 9 A 11.21 = NVwZ 2024, 589 Rn. 30; NdsOVG, Beschl. v. 07.03.2025 – 11 ME 7/25 = BeckRS 2025, 4551 Rn. 13).
Diese – mit der Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich zu vereinbarende (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 – 2 BvL 26/81 = NJW 1982, 2425 = juris Rn. 52 ff.) – Bindungswirkung entfällt hingegen, soweit sich nach dem Erlass der vorangegangenen Entscheidung die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ändert. Eine von der Rechtskraftbindung befreiende Änderung der Sachlage liegt vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem die rechtskräftige Entscheidung – auch unter Berücksichtigung ihrer Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion – keine verbindlichen Aussagen mehr enthält (BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 – 1 C 7/01 = NVwZ 2002, 345 f. = juris Rn. 11; BayVGH, Urt. v. 08.04.2024 – 22 A 17.40026 = BeckRS 2024, 7480 Rn. 131).
Die Regelegung des § 121 VwGO findet über ihren Wortlaut hinaus entsprechende Anwendung, wenn in einem Rechtsschutzverfahren nicht durch Urteil, aber gleichermaßen – stattgebend oder ablehnend – abschließend und bindend über einen Streitgegenstand entschieden wird (vgl. etwa zum Vollstreckungsverfahren BVerwG, Beschl. v. 12.09.2022 – 1 WB 37/22 = NZWehrr 2023, 175 = juris Rn. 15; ferner Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 121 Rn. 15; allg. Sachs/von Coelln, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 19 Rn. 147).
b) In Anwendung dieser Grundsätze ist im Nachgang der gerichtlichen Entscheidung vom 10. April 2025 im Verfahren 4 V 360/25 Ge keine entscheidungserhebliche Änderung eingetreten, die eine erneute Sachentscheidung rechtfertigt. Der gestellte Antrag ist nach seinem Wortlaut und in der Sache identisch mit dem Antrag, über den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. April 2025 entschieden hat.
Die Kammer hat im vorgenannten Beschluss – die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der Ersatzzwangshaft tragend – unter anderem ausgeführt, dass die der Vollstreckungsgläubigerin zur Verfügung stehenden Beitreibungsmöglichkeiten nicht aufgrund hinreichend intensiver Bemühungen effektiv ausgeschöpft worden sind. Hierzu heißt es im Beschluss vom 10. April 2025 (Bl. 8 f. des BA) auszugsweise:
"Ausweislich des Inhalts der beigezogenen Behördenakte hat die Vollstreckungsgläubigerin – Abteilung Vollstreckung – zur Beitreibung des mit Bescheid vom 18. November 2024 festgesetzten Zwangsgeldes unter dem 13. Januar 2025 in den Wohnräumen der Vollstreckungsschuldnerin einen erfolglosen Pfändungsversuch nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 ThürVwZVG i. V. m. §§ 281 ff. der Abgabenordnung (AO) unternommen. Der hierzu angefertigten Niederschrift des Vollstreckungsbeamten lässt sich entnehmen, dass dieser "pfändbare Sachen nicht vorgefunden" habe. Im Übrigen ist – soweit leserlich erkennbar – lediglich festgehalten worden: "Arbeitgeber ... (…) 1769,01 EUR – 2074,66 EUR (…) Sparkasse Gera - P-Konto". Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts betreffend weitergehende Feststellungen der Einkommens- beziehungsweise Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin sowie sonstiger, erfolglos gebliebener Beitreibungsversuche teilte die Vollstreckungsgläubigerin mit Schriftsatz vom 8. April 2025 sinngemäß mit, weitere Vollstreckungsversuche nicht unternommen zu haben. Damit hat sie die ihr zur Verfügung stehenden Beitreibungsmöglichkeiten nicht hinreichend ausgeschöpft. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Es fehlt bereits an ausreichenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Vollstreckungsschuldnerin. Der Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin, der zuständige Vollstreckungsbeamte habe "Daten zu den Einkommensverhältnissen der Schuldnerin erfasst" ist für die Kammer auf der Grundlage des Akteninhalts schon nicht nachzuvollziehen. Soweit hiermit auf den handschriftlich angefertigten Vermerk "Arbeitgeber ... (…) 1769,01 EUR – 2074,66 EUR (…) Sparkasse Gera - P-Konto" rekurriert sein soll, gibt dieser nicht in plausibler Weise Auskunft über die Einkommenssituation der Vollstreckungsschuldnerin. Ob es sich bei den vorgenannten Beträgen um Arbeitsentgelt, sonstiges Geldvermögen oder gar offene Schulden handelt, bleibt völlig offen. Inwieweit sich der Vollstreckungsbeamte – wie die Vollstreckungsgläubigerin weiter vorträgt – "aktuelle Nachweise zur Einsichtnahme" hat vorlegen lassen, ist bereits deshalb unerheblich, weil er die hieraus möglicherweise gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls an keiner Stelle aktenkundig und damit für das Gericht nachprüfbar gemacht hat.
Zudem hat es die Vollstreckungsgläubigerin unterlassen, eine naheliegende Beitreibung des Zwangsgeldes im Wege einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG i. V. m. §§ 309 ff. AO gerichtet auf eine Pfändung der Gehaltsforderung beim Arbeitgeber der Vollstreckungsgläubigerin zu unternehmen beziehungsweise zu versuchen. Dass eine Beitreibung des Zwangsgeldes im Weg der Forderungspfändung nicht zum Erfolg führen wird, ist entgegen der Ansicht der Vollstreckungsgläubigerin auch nicht offenkundig. Denn dass die Vollstreckungsschuldnerin "nur über Einkommen unterhalb der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen verfüg[e]", ist mangels entsprechender Dokumentationen nicht zu erkennen. Soweit es sich bei den vorbezeichneten Beträgen – von denen schon nicht klar ist, in welchem Verhältnis sie zueinanderstehen – um Arbeitsentgelt handeln sollte, ist jedenfalls der im Vermerk des Vollstreckungsbeamten notierte Betrag in Höhe von 2.074,66 EUR selbst in der – ebenfalls zu mutmaßenden – Annahme, dass es sich um ein Bruttoentgelt handelt, nicht derart gering, dass eine Pfändung von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hätte. Dass der Betrag nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben die sich aus § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG i. V. m. § 319 AO i. V. m. §§ 850, 850 c Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergebenden Pfändungsgrenzen nicht übersteigt, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Für eine nähere Berechnung erforderliche Angaben fehlen vollständig."
Mit ihrem das hiesige Verfahren einleitenden, erneuten Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft bringt die Vollstreckungsgläubigerin nunmehr eine "ergänzende Zuarbeit der Vollstreckungsbehörde vom 6. Mai 2025 im Zusammenhang mit [dem] Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 10. April 2025" bei. Bei dieser "ergänzende[n] Zuarbeit der Vollstreckungsbehörde" handelt es sich im Wesentlichen um die Ablichtung eines am 13. Januar 2025 gemeinsam von den Beteiligten ausgefüllten Formblatts zur "Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse" und um die Ablichtung eines am 14. Januar 2025 ergangenen Bescheides gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin, in welchem dieser eine Zahlung des Zwangsgeldes in Raten bewilligt worden ist.
Hieraus ergibt sich jedoch keine entscheidungserhebliche Änderung im zuvor dargestellten Sinne, die eine erneute Sachentscheidung rechtfertigt.
Der – im vorliegenden Verfahren weitergehende – Vortrag der Vollstreckungsgläubigerin zeigt keine für die Streitentscheidung erheblichen Tatsachen auf, die erst nach dem 10. April 2025 (Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren 4 V 360/25 Ge) eingetreten sind und sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks von § 121 VwGO eine erneute Sachentscheidung gerechtfertigt ist. Die aus der "ergänzende[n] Zuarbeit der Vollstreckungsbehörde vom 6. Mai 2025" zu entnehmenden Erkenntnisse beruhen sämtlich auf bereits im Januar 2025 und damit vor dem 10. April 2025 angefertigten Dokumenten. Sie dienen – wie die Vollstreckungsgläubigerin selbst ausführt (vgl. etwa Bl. 23 d. GA) – der näheren Begründung und Substantiierung des Rechtsschutzbegehrens, stellen aber keine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage dar. Einen jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalt hat die Vollstreckungsgläubigerin dem Gericht nicht zur Prüfung gestellt. Vielmehr hat sie mit ihrem – im Vergleich zum Verfahren 4 V 360/25 Ge im Übrigen inhaltsgleichen – Antrag bloß nachträglich weitere Erkenntnismittel über zum maßgeblichen Zeitpunkt (10. April 2025) bereits vorhandene Tatsachen beziehungsweise im rechtskräftigen Beschluss mangels rechtzeitiger Vorlage nicht berücksichtigte Beweismittel angeboten. Dies lässt die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 10. April 2025 nicht entfallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1985 – 6 C 22/84 = NVwZ 1986, 293, 294 = juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2012 – 5 S 1200/12 = VBlBW 2013, 101 = juris Rn. 9 ff.; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2017 – 3 ZB 17.906 = BeckRS 2017, 131743 Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 24.01.2025 – 4 C 5/19 = BeckRS 2025, 1228 Rn. 26; Germelmann, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 121 Rn. 130; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 47; Lindner, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 73. Ed. 1.10.2023, § 121 Rn. 54).
Nichts Abweichendes ergibt sich schließlich aus den zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO entwickelten Grundsätzen, wonach einer entscheidungserheblichen Änderung der Fall gleichzustellen ist, dass neue Mittel für eine Glaubhaftmachung eines – im Vergleich zum bisher vorgetragenen – unveränderten Sachverhaltes beigebracht werden. Denn Voraussetzung ist auch insoweit, dass diese Mittel – wofür vorliegend nichts ersichtlich ist – im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (vgl. nur OVG NRW, Beschl. v. 27.09.2023 – 5 B 757/23 = NVwZ 2024, 180 Rn. 26).
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, da Gerichtskosten mangels einer entsprechenden Position im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), vgl. auch dessen Nr. 2110 ff.) nicht erhoben werden. Nichts Abweichendes ergibt sich aus Nr. 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, weil es sich vorliegend nicht um ein Verfahren nach den §§ 169, 170, 172 VwGO handelt (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 17.09.2021 – 15 C 21.1901 = BeckRS 2021, 28456 Rn. 16; VG Ansbach, Beschl. v. 13.12.2023 – AN 2 V 23.2521 = BeckRS 2023, 44869 Rn. 35 m. w. N.; a. A. offenbar VG Meiningen, Beschl. v. 24.06.2014 – 1 S 196/14 = BeckRS 2014, 53576).