Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 17.06.2025 – 6 K 842/25 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2025:0617.6K842.25GE.00

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags und begehrt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.

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Die am .... ... 1989 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Elfenbeinküste vom Volk der Bété und nach eigenen Angaben inzwischen christlicher Religionszugehörigkeit. Sie reiste erstmalig am 18. August 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 13. November 2023 einen förmlichen Asylantrag.

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Die Klägerin wurde am 18. Januar 2024 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in der Außenstelle Suhl angehört. Sie gab im Wesentlichen an, die Republik Côte d’Ivoire wegen ihres gewalttätigen Ehemannes verlassen zu haben. Ihr Vater habe sie im Alter von 15 Jahren im Tausch gegen Kolanüsse gegen ihren Willen an einen ihr unbekannten Mann verheiratet. Sie habe ab dem Zeitpunkt der Eheschließung bei ihrem Ehemann leben müssen und fortlaufend Gewalterfahrungen erlebt. So habe dieser die Klägerin immer wieder geschlagen und gegen ihren Willen mit ihm den Geschlechtsverkehr vollziehen müssen. Sie selbst sei indes nie beschnitten worden und auch ihr Mann habe es im Nachhinein auch nie von der Klägerin verlangt. Wegen des weiteren Inhalts der Anhörung wird auf die hierzu gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

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Mit Bescheid vom 20. März 2024 (Az. 10293389 - 231) hat das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zunächst als unzulässig abgelehnt, weil die Italienische Republik auf Grund einer dort illegal erfolgten Ersteinreise aus einem Drittstaat nach Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 7 der VO (EU) 604/2013 (Dublin-Ill-VO) für die Behandlung des Asylantrages zuständig gewesen sei.

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Auf ihre hiergegen beim erkennenden Gericht gestellten Rechtsschutzanträge ist zunächst im Eilverfahren (Az. 6 E 379/24 Ge) die aufschiebende Wirkung der parallel erhobenen Klage (Az. 6 K 378/24 Ge) insoweit angeordnet worden, als sich diese gegen die ebenfalls im vorgenannten Bescheid ausgesprochene Abschiebungsanordnung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots richtete. Im Hauptsacheverfahren hat das Gericht sodann die Abschiebungsanordnung sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben. Auf die Begründung der gerichtlichen Entscheidung wird insoweit verwiesen.

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Nach hierauf folgendem Übergang des Asylverfahrens der Klägerin in das nationale Verfahren lehnt die Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2025 – an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Zustellung als Einschreiben am 16. April 2025 zur Post gegeben – den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2 des Bescheides) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3 des Bescheides) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Elfenbeinküste nicht vorlägen (Nr. 4 des Bescheides). Zudem wurde die Abschiebung in die Republik Côte d’Ivoire oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 5 des Bescheides) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Nr. 6 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Die Klägerin sei kein Flüchtling im Sinne von § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Auch bei Wahrunterstellung ihres Sachvortrages sei die Klägerin auf den Schutz der ivorischen Sicherheitskräfte und Behörden in der Elfenbeinküste zu verweisen. Des Weiteren sei es für die Klägerin auch möglich gewesen, vor einer etwaigen Rache ihres Ehemannes innerhalb der Elfenbeinküste Zuflucht zu finden. Schließlich lägen auch weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch Abschiebungsverbote vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen.

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Die Klägerin hat am 16. April 2025 Klage erhoben, die mit Schriftsatz vom 15. Mai 2025 in der Sache begründet worden ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung drohen würde. Als Frau, die sich einer Zwangsehe entzogen habe und vor Misshandlungen während der Ehe geflohen sei, würde sie in der Elfenbeinküste, in der gegen Zwangsehen und eheliche Gewalt nicht vorgegangen werde, einer bestimmten sozialen Gruppe zuzurechnen sein. Die staatlichen Behörden ihres Heimatlandes seien nicht willens gegen derartige familienbezogene Missstände vorzugehen. Im Hinblick auf die Gewalt gegen Frauen würden "mehrere Quellen betonen, dass diese in der ivorischen Gesellschaft weit verbreitet [sei], banalisiert und sogar "unsichtbar" gemacht" werde. Ohne Unterstützung ihrer Familie würde die Klägerin ihr Existenzminimum in der Republik Côte d’Ivoire im Übrigen nicht sichern können, wenn sie nicht uneingeschränkt arbeitsfähig wäre. Ihre Arbeitsfähigkeit sei derzeit indes nicht gewährleistet und werde voraussichtlich auch erst durch umfangreiche psychologische Behandlung herzustellen sein. Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin keine Schulbildung genossen und in ihrem Herkunftsland bisher auch selbständig kein eigenes Geld verdient habe. Die Klägerin wäre gezwungen, um Verelendung zu vermeiden, nach einer Rückführung wieder zu ihrem Ehemann zurückzukehren und diesen um Verzeihung und Unterstützung zu bitten. Dies sei von ihr nicht zu verlangen und würde eine erhebliche Verletzung ihres Recht auf sexuelle Selbstbestimmung bedeuten.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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1. den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2025 (Az.: ..._ - 231) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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2. hilfsweise der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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3. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Klägerin Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates Elfenbeinküste nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

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Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie die dem Gericht im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen betreffend die Republik Côte d´Ivoire Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG.

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Einer Entscheidung stand zudem nicht das Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entgegen. Denn in der nach § 56 Abs. 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 173 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß zugestellten Ladung ist darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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1. Die Klage ist zulässig.

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Insbesondere sind sie fristgerecht innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG für Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG – in Abweichung zum Regelfall des § 74 VwGO – verkürzten Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben worden. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist ausweislich dem in der Behördenakte enthaltenen Vermerk am 16. April 2025 als einfaches Einschreiben an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin adressiert zur Post gegeben worden, §§ 2, 7 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung gilt der Bescheid damit am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post – hier am 20. April 2025 – als zugestellt, sodass die am 16. April 2025 erhobene Klage offensichtlich die Klagefrist wahrt, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

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2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. April 2025 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.1) beziehungsweise Asylanerkennung (2.2), subsidiären Schutz (2.3) oder Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (2.4), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Abschiebungsandrohung (2.5) sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (2.6) erweisen sich als rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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2.1 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG.

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Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist das AsylG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332).

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

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Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). In § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG werden dabei exemplarisch Verfolgungshandlungen aufgeführt, unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1) oder Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6). Gemäß § 3c AsylG sind Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, der Staat, Parteien sowie Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatliche Akteure, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

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Zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG jeweils näher erläuterten Verfolgungsgründen sowie den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG beschriebenen Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Hierbei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich diejenigen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Unerheblich ist dabei, ob der Betroffene aufgrund der ihm zugeschriebenen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung (überhaupt) tätig geworden ist (BVerfG (K), Beschl. v. 22.11.1996 – 2 BvR 1753/96 = BeckRS 1996, 12515 Rn. 5; ferner OVG Hamburg, Urt. v. 29.5.2019 – 1 Bf 284/17. A = BeckRS 2019, 16202 Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.11.2024 – 2 LB 103/23 = BeckRS 2024, 31002 Rn. 17). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 13 mwN.; OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2024 – 14 A 445/22.A = BeckRS 2024, 32164 Rn. 21).

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Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (s. nur BVerwG, Urt. v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 = NVwZ 2011, 1463 Rn. 22; Beschl. v. 11.12.2019 – 1 B 79.19 = BeckRS 2019, 35672 Rn. 15; OVG Bremen, Beschl. v. 19.5.2025 – 1 LA 121/25, BeckRS 2025, 14314 Rn. 11; VG Gera, Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 791/24 Ge = BeckRS 2025, 1340 Rn. 28 mwN).

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Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer "qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gem. Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie (RL 2011/95/EU) neben den klägerischen Angaben und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Bei der Abwägung aller konkreten Einzelfallumstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgeblich ist damit letztlich das qualitative Kriterium der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat. Eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund genügt dabei den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 13; Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 15; HessVGH, Beschl. v. 7.11.2024 – 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23; BayVGH, Urt. v. 3.4.2025 – 7 B 22.30061 = BeckRS 2025, 10216 Rn. 19).

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Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. §§ 15, 25 AsylG). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter kohärenter und plausibler Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 –, Rn. 11, juris; Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 37.18 = BeckRS 2019, 19682 Rn. 24 zur Frage der materiellen Beweislast; ferner OVG NRW, Urt. v. 28.1.2025 – 4 A 870/16.A = BeckRS 2025, 3386 Rn. 38).

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In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht anzunehmen, dass ihr bei einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im dargestellten Sinne droht. Zwar ist der klägerische Vortrag in Teilen geeignet, dem Grunde nach eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu begründen (a)). Ob der Klägerin die geltend gemachte Verfolgungshandlung wegen des einzig in Betracht kommenden Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht, bedarf jedoch nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls keiner abschließenden Entscheidung, weil sie gegen etwaige Angriffe auf ihre Rechtsgüter (soweit erforderlich) staatliche Schutzmöglichkeiten in der Elfenbeinküste in Anspruch zu nehmen hätte (b)). Zudem wäre die Klägerin auf die Erlangung internen Schutzes zu verweisen (c)).

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a) Soweit die Klägerin Misshandlungserfahrungen durch ihren Ehemann vorgetragen hat, knüpfen diese schon nicht im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG an einen der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG an (aa)). Allerdings ist ihr darüberhinausgehender Vortrag – soweit er eine Zwangsverheiratung zum Gegenstand hat – geeignet, dem Grunde nach eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu begründen (bb)).

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aa) Aus denn von der Klägerin geltend gemachten körperlichen Misshandlungen und sexuellen Übergriffe durch ihren Ehemann lässt sich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts gewinnen. Denn sie knüpfen nicht im Sinne von § 3a Abs. 3 AsylG an einen der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG an. Die von der Klägerin insoweit geschilderten, vor ihrer Ausreise erlittenen und bei einer Rückkehr von ihr für den Fall eines erneuten Kontaktes zu ihrem Ehemann befürchteten Rechtsgutsverletzungen durch diesen weisen nicht zielgerichtet einen Bezug zu einem Verfolgungsgrund auf. Aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin ergibt sich als treibendes Motiv ihres Ehemannes sinngemäß ein Beherrschungswillen und womöglich im Weiteren die auf einem bestimmten Welt- und Gesellschaftsverständnis beruhende Absicht, ihr als vermeintlich ergebene Ehefrau schlicht Schmerzen zuzufügen. Hierin ist jedoch allein kriminelles Unrecht zu erblicken, das für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Relevanz ist. Eine erlittene oder drohende Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts daraus nicht. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die beschriebenen Tätlichkeiten ihren Grund in unverfügbaren Merkmalen der Klägerin gehabt haben könnten und nicht "bloß bei Gelegenheit" beziehungsweise im Rahmen der Ehesituation als "Akt der Bestrafung" erfolgt sind (vgl. dazu VGH BW, Urt. v. 20.7.2020 – A 9 S 482/19 = BeckRS 2020, 22070 Rn. 22; OVG NRW, Urt. v. 11.9.2020 – 9 A 2837/17.A = BeckRS 2020, 23711 Rn. 29; VG Gera, Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 791/24 Ge = BeckRS 2025, 1340 Rn. 34 mwN.; ferner VG Cottbus, Urt. v. 10.4.2025 – VG 4 K 1688/20.A = BeckRS 2025, 9905 Rn. 32; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.5.2025 – 17 K 432/23 = BeckRS 2025, 12523 Rn. 48 f.).

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bb) Soweit die Klägerin ihre Flucht aus der Republik Côte d’Ivoire zudem mit der Zwangsverheiratung selbst begründet hat, ist das Gericht zunächst zu der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung gelangt, dass der insoweitige Vortrag wahr ist. Die Klägerin hat im behördlichen sowie gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar ihr in der Elfenbeinküste erlittenes Verfolgungsschicksal dargelegt. Generelle Glaubhaftigkeitsbedenken ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt teils deutlich geordneter zu ihrer Lebens- und Verfolgungsgeschichte vorgetragen hat. Es ist nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Klägerin naheliegend, dass sich diese im Termin in einer Situation starker Überforderung wiedergefunden hat. Die nähere Beschreibung ihres dargelegten Verfolgungsschicksals bereitete ihr erkennbar nicht unerhebliche Schwierigkeiten, wobei die Ursache hierfür weniger in einem fehlenden Erlebnisbezug als mehr in emotionalen Gründen zu suchen sein dürfte. Im Übrigen konnte die Klägerin – wenngleich erst auf Nachfragen sowohl des Gerichts als auch ihrer Prozessbevollmächtigten – über Details ihres Privatlebens, der dargelegten Gewaltszenarien sowie schließlich ihrer Flucht berichten. Trotz des erheblichen Tatsachenmaterials waren dabei keine bedeutsamen Widersprüche auszumachen.

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Bei der hiernach gegebenen Zwangsehe handelt es sich um eine an das weibliche Geschlecht der Klägerin anknüpfende Verfolgung im Sinne der §§ 3a Abs. 1, 3a Abs. 2 Nr. 6 Alt. 1 AsylG. Betroffene Frauen werden hinsichtlich der Eingehung einer Ehe warenähnlich als reines Objekt der Familienplanung und sexuellen Befriedigung eingeordnet. Mit einer solchen Zwangsverheiratung geht eine fundamentale Aufhebung individueller Lebensführung und -planung einher. Damit handelt es sich bei den mit einer aufgenötigten Eheschließung einhergehenden Rechtsverletzungen, die regelmäßig auch nicht ohne die Anwendung physischer und psychischer Gewalt auskommen, zugleich um eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.2.2021 – W 4 K 18.31894 = BeckRS 2021, 30947 Rn. 19; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.10.2021 – A 19 K 1998/21 = BeckRS 2021, 41853 Rn. 29; ausf. VG Potsdam, Urt. v. 8.6.2022 – 16 K 3097/17.A = BeckRS 2022, 16756 Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.5.2023 – 15a K 2809/21 = BeckRS 2023, 12756 Rn. 24 mwN.; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG, § 3b Rn. 10; Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- u. Integrationsrecht, 21. Ed. 1.5.2025, AsylG § 3a Rn. 52).

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Es kann jedoch offenbleiben, ob die vorbezeichnete Verfolgungshandlung hier wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgte, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist unabhängig von der Verfolgungshandlung festzustellen (siehe EuGH, Urt. v. 16.1.2024 – C-621/21 = NVwZ 2024, 493 Rn. 55; Urt. v. 27.3.2025 – C-217/23 = BeckRS 2025, 5244 Rn. 32).

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Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu – dem insoweit mit der in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG enthaltenen Konkretisierung identischen – Art. 10 Abs. 1 lit. d) der RL 2011/95/EU sind für die Annahme einer "sozialen Gruppe" zwei kumulative Voraussetzungen erforderlich. Zunächst müssen die Mitglieder der Gruppe "angeborene Merkmale" beziehungsweise einen "Hintergrund, der nicht verändert werden kann", gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, "die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten". Des Weiteren muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als "andersartig" betrachtet wird. Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 4.10.2018 – C-652/16 = NVwZ 2019, 541 Rn. 89; Urt. v. 27.3.2025 – C-217/23 = BeckRS 2025, 5244 Rn. 27 ff.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2018 – 1 C 29/17 = NVwZ 2018, 1408 Rn. 29).

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In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ist bereits in § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 4 AsylG beispielhaft durch den nationalen Gesetzgeber formuliert worden, dass von einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann ausgegangen werden kann, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Das nationale Recht geht damit über die Vorgabe des Art. 10 Abs. 1 lit. d) Satz 4 der RL 2011/95/EU, geschlechtsbezogene Aspekte (lediglich) zu berücksichtigen, hinaus (vgl. OVG SH, Urt. v. 13.9.2018 – 2 LB 38/18 = BeckRS 2018, 24474 Rn. 43; BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.). Die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, stellt ein angeborenes Merkmal dar und ist daher ausreichend, um diese Voraussetzung zu erfüllen (EuGH, Urt. v. 16.1.2024 – C-621/21 = NVwZ 2024, 493 Rn. 49).

42

Den Erkenntnisquellen lässt sich entgegen des klägerischen Vorbringens aber nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass Frauen generell in der Elfenbeinküste von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Entsprechendes gilt für die Untergruppe von Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen (vgl. in diesem Sinne bereits VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 = BeckRS 2024, 26869 Rn. 21). Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, "in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt." (EuGH, Urt. v. 16.1.2024 – C-621/21 = NVwZ 2024, 493 Rn. 58). Insbesondere dazu, ob sich einer Zwangsheirat widersetzende Frauen in der Elfenbeinküste der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sehen und ob dies bejahendenfalls auch zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt, liegen nur besonders wenige Daten vor (vgl. zur materiellen Beweislastverteilung und den Folgen der Nichterweislichkeit einer Tatsache in derlei Fällen OVG MV, Urt. v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG = BeckRS 2023, 21995 Rn. 75).

43

Unabhängig davon, ob diese Voraussetzungen für betroffene Frauen aus dem städtischen Bereich in der Elfenbeinküste – zu welchem auch die von der Klägerin vormals bewohnte Hauptstadt des Départements B... zählen dürfte –, vorliegen würden, hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Sache des betreffenden Mitgliedstaats sei, zu bestimmen, welche umgebende Gesellschaft für die Beurteilung des Vorliegens dieser sozialen Gruppe relevant ist. Diese Gesellschaft könne mit dem gesamten Herkunftsdrittland der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, zusammenfallen oder enger eingegrenzt sein, wie beispielsweise auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder der Bevölkerung dieses Drittlands (EuGH, Urt. v. 16.1.2024 – C-621/21 = NVwZ 2024, 493 Rn. 54; Urt. v. 27.3.2025 – C-217/23 = BeckRS 2025, 5244 Rn. 31). Aus § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass der nationale Gesetzgeber im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf das gesamte Herkunftsland abstellt, womit nicht lediglich S... oder nur ein Teil der Stadt in den Blick zu nehmen ist (so auch SächsOVG, Urt. v. 10.12.2024 – 2 A 863/19.A, BeckRS 2024, 40912 Rn. 18.).

44

Dass nach den in der Republik Côte d’Ivoire herrschenden Verhältnissen Frauen wie die Klägerin als einer bestimmten sozialen Gruppe zugehörig angesehen werden, ist weder geltend gemacht noch eindeutig den Erkenntnismitteln zu entnehmen. Es drängt sich jedenfalls nicht auf, dass die hypothetisch anzunehmenden, in (einem Bereich von) S..._ oder der dort ansässigen Gesellschaft herrschenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen in der gesamten Elfenbeinküste gelten, denn nach den vorliegenden Erkenntnisquellen unterscheidet sich die Situation von Frauen je nach Regionen und ländlicher beziehungsweise städtischer Prägung mitunter erheblich (vgl. BAMF, Länderreport 7, Côte d’Ivoire, Stand 3/2019, S. 12; European Asylum Support Office, Côte d’Ivoire Country Focus, Country of Origin Information Report, 6/2019, S. 53; Terre des Femmes, Situation von Frauen in der Elfenbeinküste Stand 11/2019, S. 5 f.; CEDOCA, Côte d’Ivoire, Le mariage forcé, 10/2023, S. 13 ff.).

45

b) Ob die Klägerin nach alledem die vorbezeichnete Verfolgungshandlung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erlitten hat, bedarf unter den Umständen des vorliegenden Falls indessen keiner abschließenden Entscheidung, weil sie gegen etwaige Angriffe auf ihre Rechtsgüter im Rahmen der Zwangsehe und auch darüber hinaus erforderlichenfalls staatliche Schutzmöglichkeiten in der Elfenbeinküste in Anspruch zu nehmen hätte. Übergriffe nichtstaatlicher Akteure, also insbesondere von Einzelpersonen, wie sie von der Klägerin allein behauptet werden, sind dem Staat nur dann als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

46

Dies kann für die Republik Côte d’Ivoire auch unter Berücksichtigung etwaiger Strafverfolgungsdefizite im Einzelnen nicht in dieser Pauschalität angenommen werden. Anders als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, kann den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht im Ansatz entnommen werden, dass es für sie von vorneherein aussichtslos wäre, sich wegen etwaiger Rechtsgutsangriffe an die ivorischen Sicherheitsbehörden oder an die inzwischen zahlreichen Nichtregierungsorganisationen im Land zu wenden (siehe VG Gera, Urt. v. 2.9.2024 – 6 K 488/24 Ge = BeckRS 2024, 30206 Rn. 37; Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 852/24 Ge = BeckRS 2025, 2064 Rn. 42; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 5.4.2019 – 2 K 18.32234 = BeckRS 2019, 8263 Rn. 22; Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 32; VG Osnabrück, Urt. v. 7.3.2025 – 4 A 243/23 –, juris; a. A. wohl VG Bremen, Urt. v. 2.12.2024 – 7 K 549/24 = BeckRS 2024, 36706 Rn. 41 f.). Der lediglich pauschale, sinngemäße Vortrag der Klägerin, es sei durch die ivorische Polizei keine zureichende Strafverfolgung zu erwarten gewesen, erschüttert diese Annahme nicht. Er steht vielmehr im Widerspruch zu den sachkundigen Lageeinschätzungen des Auswärtigen Amtes (vgl. nur AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 10 f.), ohne für das Gericht nachvollziehbar die vermeintliche Schutzunfähigkeit und/oder -willigkeit der Sicherheitsbehörden näher zu plausibilisieren (zur diesbezüglich gesteigerten Darlegungslast Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Ed. 1.5.2025, AsylG § 3c Rn. 16). Unter den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ist insbesondere den Lageberichten des Auswärtigen Amtes eine besondere Aussagekraft beizumessen. Sie sind nicht nur ein Baustein im notwendigen Prozess der pluralen Wissensgenerierung aus einer Vielzahl von Erkenntnismitteln grundsätzlich gleichen Ranges, aus dessen Gesamtschau sich das Gericht die notwendige Überzeugung bilden muss (vgl. SächsOVG, Urt. v. 10.11.2022 – 1 A 1081/17.A = BeckRS 2022, 39046 Rn. 85 mwN.). Den regelmäßig aktualisierten – mit Informationen unter anderem von Menschenrechtsgruppen, Nichtregierungsorganisationen, Oppositionskreisen, Rechtsanwälten, Botschaften von Partnerstaaten, internationalen Organisationen, Regierungskreisen sowie abgeschobenen Personen abgeglichenen – Lageberichten kommt für die richterliche Aufklärung der maßgeblichen, insbesondere politischen Verhältnisse in den Herkunftsstaaten sogar eine zentrale Bedeutung zu. Angesichts der Tatsache, dass die Verfassung dem Gesetzgeber die Einschätzung von Auslandssachverhalten aufgibt, fällt gerade den Auslandsvertretungen eine Verantwortung zu, die sie zu besonderer Sorgfalt bei der Abfassung ihrer einschlägigen Berichte verpflichtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1507 u. a. = NVwZ 1996, 691, 695). Darauf, dass sich die dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes im hier interessierenden Zusammenhang zu entnehmenden Informationen im Übrigen mit einer Vielzahl weiterer Erkenntnisquellen decken, kommt es deshalb nicht weiter an. Die vorgenannte Behauptung ist in ihrer Pauschalität jedenfalls nicht geeignet, eine im Allgemeinen fehlende Schutzfähigkeit ivorischer Sicherheitsbehörden zu begründen.

47

Die Klägerin selbst hat im Übrigen mehrfach angegeben, selbst nie die örtliche Polizei aufgesucht zu haben. Bekannte von ihr hätten jedoch bereits entsprechende Erfahrungen gemacht. Auf mehrfache Nachfrage des Gerichts hierzu war die Klägerin indes nicht in der Lage auch nur irgendeinen konkreten Sachverhalt zu benennen. Auch soweit die Klägerin wiederholt darauf verwiesen hat, überhaupt nicht gewusst zu haben, wo die nächste Polizeistation gewesen sei, kann sie aus diesem Vortrag nichts für sich herleiten. Dabei erscheint schon in hohem Maße fraglich, ob es der Klägerin nicht – hätte sie denn einen entsprechenden ernsthaften Willen gefasst – möglich gewesen wäre, notfalls an ihr zufällig auf der Straße begegnende Personen heranzutreten und diese um Hilfe beziehungsweise eine schlichte Wegbeschreibung zu ersuchen. Jedenfalls als sich die Klägerin schließlich für eine gewisse Zeit in der Metropole A... aufgehalten hat, hätten einer Kontaktaufnahme mit örtlichen Sicherheitskräften bei lebensnaher Betrachtung keine unüberwindbaren Schwierigkeiten im Wege gestanden; entsprechendes hat sie selbst auch nicht vorgetragen. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die – jedenfalls in A... landläufig bekannte – Existenz, Aufgabe und Verbreitung der sogenannten "plateformes violences basées sur le genre (VBG)" verwiesen (siehe dazu VG Gera, Urt. v. 2.9.2024 – 6 K 488/24 Ge = BeckRS 2024, 30206 Rn. 43 ff. auch zur Lesart der im Internet abrufbaren Karte).

48

Selbst wenn aber auch aktuell noch Zwangsehen und die damit regelmäßig einhergehenden Rechtsgutsverletzungen in der Elfenbeinküste von der örtlichen Polizei nicht in ausreichendem Maße aufgeklärt und verfolgt würden, ist nicht ersichtlich, dass eine (hypothetisch) im Einzelfall fehlende Schutzbereitschaft Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder -unfähigkeit des ivorischen Staates gegenüber solchen Übergriffen wäre (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, Beschl. v. 15.7.2019 – 9 ZB 19.32519 = BeckRS 2019, 15949 Rn. 4; SaarlOVG, Beschl. v. 24.4.2023 – 2 B 21/23 = BeckRS 2023, 11754 Rn. 22). Soweit dieser seinen Bürgern letztlich keinen lückenlosen und schlechthin vollkommenen Schutz vor entsprechenden Übergriffen durch Einzelpersonen gewährleisten kann, ergibt sich hieraus unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes nichts Abweichendes. Die Forderung nach einer absoluten staatlichen Sicherheit würde an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Eingriffsmöglichkeiten vorbeigehen und ist keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.8.1983 – 9 C 818/81 = NVwZ 1983, 744, 745; Urt. v. 5.7.1994 – 9 C 1/94 = NVwZ 1995, 391, 392; OVG MV, Urt. v. 6.5.2021 – 4 LB 755/20 OVG = BeckRS 2021, 14057 Rn. 24; VG Leipzig, Beschl. v. 16.5.2025 – 4 L 406/25 = BeckRS 2025, 11971 Rn. 73).

49

c) Unabhängig von alledem scheidet ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber auch deshalb aus, weil die Klägerin, selbst wenn sie in dem von ihr zuletzt bewohnten Bereich der Republik Côte d’Ivoire einer Verfolgung durch ihren Ehemann ausgesetzt sein sollte, jedenfalls in anderen Landesteilen internen Schutz nach § 3e AsylG finden kann.

50

Ihre Verfolgung ist jedenfalls in anderen Regionen der Elfenbeinküste nicht beachtlich wahrscheinlich (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es bestehen dort zahlreiche (verfolgungs-)sichere Orte für die Klägerin, die sich allein auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure berufen (vgl. hierzu aus der Rspr. der Kammer bspw. VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 = BeckRS 2024, 26869 Rn. 31 f.; Urt. v. 2.9.2024 – 6 K 488/24 Ge, BeckRS 2024, 30206 Rn. 52 f.; ebenso VG Würzburg, Urt. v. 29.1.2024 – W 6 K 23.30260 = BeckRS 2024, 13519 Rn. 50 f.; Urt. v. 13.11.2024 – 6 K 24.30794 = BeckRS 2024, 35326 Rn. 35; VG Osnabrück, Urt. v. 7.3.2025 – 4 A 243/23 –, juris). Die Klägerin muss namentlich nicht in (einen Bereich von) S... zurückkehren. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ehemann willens und in der Lage wäre, die Klägerin überall in der Elfenbeinküste ausfindig zu machen und zu bedrohen, sind nicht ersichtlich. Die Republik Côte d’Ivoire weist eine Gesamtfläche von etwa 322.463 km² auf. Diese Landmasse entspricht gerundet 90,2 % der Größe der Bundesrepublik Deutschlands. Die Elfenbeinküste ist damit in der Fläche deutlicher größer als beispielsweise das Vereinigte Königreich Großbritannien oder die Republik Polen und mehr als doppelt so groß wie die tunesische Republik. Damit belegt das Land weltweit den Rang 69 betreffend die Landesfläche. Zudem beläuft sich die dortige Bevölkerungsdichte mit etwa 80 Personen je km2 auf nur ein Drittel derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland. Größe und Bevölkerungsdichte der Elfenbeinküste sind daher erkennbar nicht so gering, dass es schon deswegen ausgeschlossen wäre, dass sich die Klägerin in einem anderen Landesteil – insbesondere einer der weiteren sieben Metropolregionen des Landes mit im Durchschnitt über 200.000 Einwohnern – unbemerkt niederlassen könnte. Nach ihren eigenen Darlegungen hat die Klägerin diese Möglichkeit vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste im Jahr 2025 schon nicht ernsthaft in Betracht gezogen; nachvollziehbare Gründe hierfür konnte sie – was ihr in Ausfluss ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 15 Abs. 1 AsylG) oblegen hätte – nicht benennen und erschließen sich dem Gericht auch nicht. Ihr nicht nur kurzzeitiger Aufenthalt in A... bekräftigt die Annahme interner Schutzalternativen. Denn auch wenn die Klägerin sich in dieser Zeit weitgehend isoliert haben will – wobei ihr dahingehender Vortrag sehr oberflächlich, knapp und detailarm war sowie in Teilen an unauflösbaren Widersprüchen betreffend ihrer zu dieser Zeit verfolgten Berufstätigkeit litt –, konnte sie dort gleichwohl unbehelligt von ihrem Ehemann leben. In diesem Zusammenhang erweist sich auch als nicht völlig bedeutungslos, dass sich der Ehemann der Klägerin – basierend auf ihren eigenen Angaben – inzwischen in einem sehr fortgeschrittenen Alter befinden dürfte und die Ausreise der Klägerin nunmehr annähernd sechs Jahre zurückliegt.

51

Die Möglichkeit der Erlangung internen Schutzes gilt umso mehr, als nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in der Republik Côte d’Ivoire keine Anmeldepflicht oder ein zentrales Melderegister existieren und Adressen ganz überwiegend ohne das Bestehen eines Straßenverzeichnisses lediglich anhand von Orientierungspunkten wie Apotheken, Schulen, Moscheen oder Kirchen beschrieben werden. Nach der sachkundigen Einschätzung insbesondere des Auswärtigen Amtes macht es "all dies weitestgehend unmöglich, Personen amtlich zu ermitteln oder Postzustellungen durchzuführen, ohne dass zuvor eine Kontaktnummer genannt wurde" (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Côte d’Ivoire, Stand: August 2024, S. 20). Hinzu tritt, dass Personenstandsregister nur lokal bei Rathäusern beziehungsweise Unter-Präfekturen und überwiegend noch durch handschriftliche Einträge geführt werden. Ein zentrales, digitales Register existiert in der Elfenbeinküste nicht.

52

Von der Klägerin kann auch im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich an einem anderen Ort als ihrem früheren Wohnort niederlässt, beispielsweise erneut in der wirtschaftsstarken Großstadt A..., die etwa 275 Km von S... entfernt liegt, oder in der circa 600 Kilometer Fahrtweg entlegenen Hauptstadt der Verwaltungsregion S... (K...), dessen Umland mit über 75 Einwohnern pro Quadratkilometer relativ dicht besiedelt ist und ebenfalls über diverse Wirtschaftsbereiche (etwa im Bereich der Landwirtschaft der Anbau von Baumwolle, Cashew-Nüssen, Mais, Hirse oder Maniok sowie Viehzucht, im Bereich des Transportwesens oder auf örtlichen Märkten) verfügt, die Tätigkeiten auch für unterdurchschnittlich vorgebildete Bevölkerungsgruppen bereithält. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die Klägerin – etwa in den vorgenannten Metropolregionen – in der Lage sein wird, dort eine wirtschaftliche Existenzgrundlage auf einem Niveau zu finden, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK für sie nicht besorgen lässt. Weitergehende, über das durch Art. 3 EMRK geforderte Existenzminimum hinausgehende Anforderungen sind nicht zu verlangen. Sie ergeben sich weder aus dem Wortlaut des § 3e Abs. 1 AsylG noch aus dem Gebot des § 3e Abs. 2 AsylG, die allgemeinen Lebensverhältnisse des Herkunftslandes zu berücksichtigen (ausf. BVerwG, Urt. v. 18.2.2021 – 1 C 4/20 = NVwZ 2021, 878 Rn. 34 ff.).

53

Als junge, im Wesentlichen gesunde (siehe dazu noch unter 2.4 b)) und voll erwerbsfähige Frau zählt sie nicht zu einer im Falle ihrer Rückkehr aufgrund der dortigen allgemeinen Versorgungslage besonders gefährdeten Personengruppe. Sie spricht zudem die Landessprache und ist mit den westafrikanischen Verhältnissen vertraut. Durch ihre Kontaktaufnahme mit einer ihr bis dahin völlig unbekannten Frau namens "R..." war ihr die Aufnahme einer einfachen beruflichen Tätigkeit ohne Weiteres möglich. Entsprechende Erwerbstätigkeiten wird sie auch bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste (wieder) ausüben können, wobei die Klägerin in zumutbarer Weise auf ein gewisses Maß an Eigeninitiative verwiesen werden kann. Ihr sinngemäßer Vortrag, es sei ihr wegen fehlender Schulbildung unmöglich selbstständig eine Tätigkeit abseits der Prostitution zu finden, erweist sich vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lage ihres Herkunftslandes als offensichtlich haltlos. Es ist insoweit hervorzuheben, dass die Republik Côte d’Ivoire die höchste Wachstumsrate in der Subregion aufweist. Der Staat und seine Partner bemühen sich proaktiv um den Abbau der Arbeitslosigkeit, indem sie junge Ivorer in staatlichen Projekten beschäftigen. Neben bestehenden Angeboten zur Stellensuche im Land bietet etwa der "Fonds de Développement de la Formation Professionnelle (FDFP)” – ein Programm, das die Ausbildungspolitik für die berufliche Weiterbildung und die Lehrlingsausbildung in der Elfenbeinküste lenkt, vorantreibt und umsetzt – Möglichkeiten zur beruflichen Weiterbildung (vgl. Internationale Organisation Für Migration (IOM) Deutschland, Côte d’Ivoire Länderinformationsblatt 2024). Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, kann die Klägerin gegebenenfalls auf soziale Hilfen sowie im Übrigen auf bestehende Rückkehr- und Integrationshilfen zurückgreifen. Mit in die Betrachtung einbezogen werden können die sogenannten Rückkehrhilfen bei freiwilliger Ausreise. Es liegt auf der Hand, dass diese Hilfsleistungen aus dem Reintegrationsprogramm geeignet sind, die Klägerin gerade in der Anfangszeit nach einer Rückkehr in die Elfenbeinküste in nicht unbedeutender Weise zu unterstützen (vgl. schon VG Gera, Urt. v. 30.7.2024 – 6 K 498/24 Ge = BeckRS 2024, 26869 Rn. 32).

54

2.2 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) auf Anerkennung als Asylberechtigte.

55

Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu den Gründen, aus denen die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, verwiesen werden. Die sich verfassungsunmittelbar aus Art. 16a Abs. 1 GG ergebenden Voraussetzungen der Asylanerkennung unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Mit der Ablehnung der Voraussetzungen des § 3 AsylG kommt auch eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht in Betracht (vgl. etwa OVG RP, Urt. v. 4.3.2024 – 13 A 10994/23.OVG = BeckRS 2024, 16786 Rn. 36; siehe auch ThürOVG, Urt. v. 30.11.2017 – 3 KO 38/16 = BeckRS 2017, 146736 Rn. 17).

56

Unabhängig hiervon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigte auch deshalb aus, weil die Klägerin nach eigenen Angaben aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – nämlich der Italienischen Republik – eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.

57

2.3 Des Weiteren hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

58

Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Begriff des "ernsthaften Schadens" ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG abschließend legal definiert Danach gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Hinsichtlich des anzulegenden Prognosemaßstabs betreffend das Drohen eines ernsthaften Schadens ergeben sich inhaltlich keine Abweichungen gegenüber dem Tatbestandsmerkmal der "begründeten Furcht" in § 3 AsylG (vgl. nur Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 20. Ed. 1.1.2025, AsylG § 4 Rn. 83). Da nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend gelten, kommen hierbei als Akteure neben dem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) auch Parteien oder Organisationen in Betracht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Das Gleiche gilt für nichtstaatliche Akteure, sofern der Staat oder die Organisationen nach § 3 Nr. 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewährleisten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Keine Unterschiede gegenüber der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bestehen auch in Bezug auf die Akteure, die nach § 3d AsylG Schutz bieten können sowie die Pflicht zur Berücksichtigung interner Schutzalternativen nach Maßgabe des § 3eAsylG.

59

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin nicht subsidiär schutzberechtigt. Es kann auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen der klägerische Vortrag zu den Fluchtgründen die Annahme eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen vermag. Denn die Klägerin ist unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzung auf wirksamen Schutz ihres Herkunftslandes zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen, die entsprechend gelten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG), Bezug genommen.

60

2.4 Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)).

61

a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor.

62

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen iSd. Art. 3 EMRK drohen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 = NVwZ 2005, 77 Ls.), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falls ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (siehe nur EGMR, Urt. v. 28. 6. 2011 − 8319/07 = NVwZ 2012, 681 Rn. 212 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 28.11.2024 – 1 A 1.23 = BeckRS 2024, 33166 Rn. 163)

63

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.11.2024 – 1 A 1.23 = BeckRS 2024, 33166 Rn. 163.).

64

Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 15; Urt. v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 = BeckRS 2024, 36030 Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 6.5.2025 – 9 ZB 25.30375 = BeckRS 2025, 9209 Rn. 5; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 46; Urt. v. 12.12.2024 – 6 K 1178/24 Ge = BeckRS 2024, 35744 Rn. 60).

65

Ein ernsthaftes Risiko für ein solches Mindestmaß an Schwere besteht indes nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist. Für die Erfüllung jener Grundbedürfnisse gelten dabei – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17 mwN.)

66

Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; VGH Mannheim, Urt. v. 28.3.2023 – A 11 S 3477/21 = BeckRS 2023, 7088 Rn. 67).

67

Von diesen Maßgaben ausgehend ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr der Klägerin in die Elfenbeinküste erkennbar und von dieser selbst auch nicht substantiiert aufgezeigt worden. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich nämlich weitgehend identisch mit dem Schutzbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Daher scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig – so auch hier – aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 = NVwZ 2013, 1167, Rn. 36; OVG NRW, Urt. v. 28.1.2025 – 4 A 870/16.A = BeckRS 2025, 3386 Rn. 134).

68

Als Auffangtatbestand kommt § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann in Betracht, wenn die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung keinem der Akteure im Sinne von § 3c AsylG (i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG) zugeordnet werden kann, was hier weder glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend die persönlichen Eigenschaften der Klägerin auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Dass ihr Erwerbsmöglichkeiten entsprechend ihrer bisherigen Tätigkeiten (auch in einem anderen Landesteil) möglicherweise nicht zur Verfügung stünden, ist nicht erkennbar und – was ihr oblägen hätte (vgl. Wittmann, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Ed. 1.5.2025, AsylG § 3e Rn. 62) – auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Insoweit wird sie sich notfalls auf wenig attraktive und ihrer bisherigen Berufserfahrung nicht entsprechende Arbeit verweisen lassen müssen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den in diesem Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17; Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 = BeckRS 2024, 41947 Rn. 100 mwN.). Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zumindest für eine Übergangszeit auch Schwarzarbeit zumutbar, sofern diese für den Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 = BeckRS 2024, 41947 Rn. 101 mwN.; siehe auch BVerfG, Beschl. v. 1.4.2025 – 2 BvR 1425/24 = BeckRS 2025, 6768 Rn. 25).

69

Angesichts der gegenwärtigen Lage in der Elfenbeinküste (s. o.). sowie den Angaben der Klägerin zu ihrer individuellen Situation bestehen demnach keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnte. Namentlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass Maßstab für die Gefahrenprognose grundsätzlich nur ein absehbarer Zeitraum ist, nicht hingegen, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 = BeckRS 2024, 41947 Rn. 25; BayVGH, Urt. v. 30.12.2024 – 13a B 24.30718 = BeckRS 2024, 38206 Rn. 37).

70

b) Ebenfalls sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht gegeben.

71

Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (siehe auch BT-Drs. 18/7538, S. 18: "äußerst gravierende" Erkrankung; ausf. Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Ed. 31.10.2024, AufenthG, § 60 Rn. 38 ff.). Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr dabei, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2019 – 1 B 85.18 = BeckRS 2019, 2307 Rn. 5). Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht (vgl. VG Weimar, Urt. v. 3.11.2022 – 1 K 138/21 = BeckRS 2022, 48276 Rn. 51; VG Gera, Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 812/24 = BeckRS 2025, 1342 Rn. 60). Das Abschiebungsverbot dient ausweislich des mit § 60 Abs. 7 Satz 4 AsylG verfolgten Regelungsanliegens nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen Ausländer die Heilung seiner etwaig bestehenden Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; einen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und auf Behandlung im Rahmen des Sozialsystems der Bundesrepublik Deutschland begründet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. Vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung insbesondere der Gesundheit im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (VG Münster, Urt. v. 18.1.2024 – 8 K 945/20.A = BeckRS 2024, 15030 Rn. 27; VG München, Urt. v. 17.12.2024 – M 5 K 24.32194 = BeckRS 2024, 39900 Rn. 30; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.4.2025 – 13 K 1933/25, BeckRS 2025, 7472 Rn. 29).

72

Hieran gemessen genügt die (nur) seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) schon im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn die Klägerin, die in ihrer informatorischen Befragung auch nur angab an Schlaf- und Gedächtnisproblem zu leiden, hat eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt, nicht vorgelegt.

73

Der Ausländer muss nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes, den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

74

Mit dieser durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390) eingeführten Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere den Schwierigkeiten bei der Bewertung von Bescheinigungen nur schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art – wie einer PTBS – Rechnung tragen; gemeint ist die ärztliche Bescheinigung eines approbierten Arztes (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19 f.: "Glaubhaftmachung der Erkrankung kann zudem nur durch eine ärztliche Bescheinigung, d. h. eine Bescheinigung eines approbierten Arztes, erfolgen."). Bei den von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandten Unterlagen ("Psychologische Stellungnahme vom 31. Juli 2024" und "Psychologische Befundbericht vom 14. Mai 2025") handelt es sich hingegen um Behandlungsschreiben zweier Psychologen. Qualifizierte (fach-)ärztliche Bescheinigung im vorgenannten Sinne stellen sie gerade nicht dar. Bereits deswegen bestand für das Gericht auch keine Veranlassung von sich aus weitere Atteste abzuwarten. Die Vorlage psychologischer Stellungnahmen kann für sich danach auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Erkrankung i. S. d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG begründen, da dies eine Umgehung der gesetzlichen Wertungen bedeuten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 = BeckRS 2020, 18319 Rn. 29; ThürOVG, Beschl. v. 22.1.2020 – 3 ZKO 836/19 = BeckRS 2020, 3065 Rn. 7; OVG LSA, Beschl. v. 24.4.2023 – 2 M 16/23 = BeckRS 2023, 9920 Rn. 54; OVG SH, Beschl. v. 30.1.2024 – 6 MB 6/24 = BeckRS 2024, 1809 Rn. 2; OVG Bremen, Beschl. v. 18.6.2025 – 1 LA 405/24 = BeckRS 2025, 14319 Rn. 16; VG Gera, Beschl. v. 18.3.2025 – 6 E 295/25 Ge – n.v.).

75

Im Hinblick auf die mangelnde fachliche Qualifikation der Verfasser der Stellungnahmen hinsichtlich einer Diagnose psychischer Erkrankungen nicht mehr entscheidungserheblich ist, dass die Gutachten auch inhaltlich die Anforderungen aus § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht erfüllen.

76

Ergänzend zu den in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung sind – insbesondere in Bezug auf komplexe psychische Krankheitsbilder – auch weiterhin die Kriterien heranzuziehen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Mindestanforderungen an ein qualifiziertes fachärztliches Attest herausgearbeitet worden sind. Danach muss sich – angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes einer Behandlungsbedürftigen PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome – aus dem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das fachärztliche Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.9.2007 – 10 C 8/07 = NVwZ 2008, 330 Rn. 15; Beschl. v. 26.7.2012 – 10 B 21.12 = BeckRS 2012, 55084 Rn. 7). Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, § 15 Abs. 1 AsylG), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Sie existieren nicht um ihrer selbst willen, sondern finden ihren Grund in der Unschärfe des Krankheitsbildes einer PTBS, die in erster Linie in einer deskriptiven Abbildung des Krankheits- und Therapieverlaufs bestehen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 4.7.2022 – 1 A 3323/20 = BeckRS 2022, 15998 Rn. 19; BayVGH, Urt. v. 10.7.2024 – 14 B 23.30128 = BeckRS 2024, 26735 Rn. 86).

77

Diesen Anforderungen genügt die "Psychologische Stellungnahme vom 31. Juli 2024" ebenso wenig wie der "Psychologische Befundbericht vom 14. Mai 2025". Auch in ihrer Zusammenschau erfüllen sie die inhaltlichen Mindestanforderungen an fachärztliche Atteste in Bezug auf komplexe psychische Krankheitsbilder nicht. So werden die mit der Diagnose der PTBS in Bezug genommenen Traumata nicht im Einzelnen bezeichnet und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet, sondern im Rahmen der "Beurteilung" im Wesentlichen nur beschrieben, was die Klägerin berichtet habe. Es wird zudem nicht deutlich, welches Ereignis eine Retraumatisierung oder gar Suizidalität auslösen sollte. Insoweit räumt die ausstellende Psychologin selbst ein, nicht einschätzen zu können, "inwiefern in Côte d`Ivoire eine tatsächliche Bedrohung durch [den Ehemann der Klägerin] bestünde". Welches andere Ereignis im Falle einer Rückkehr in die Elfenbeinküste aber zu einer "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden Exazerbation" führen soll, bleibt völlig offen. Des Weiteren benennen die vorgelegten Stellungnahmen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die das Krankheitsbild einer PTBS erst nachvollziehbar machen, nicht in hinreichender Weise. Dass die seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu keinem Zeitpunkt begonnene Behandlung durch einen Facharzt für die Klägerin überhaupt eine (gravierende) Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeuten würde, ergibt sich aus den Stellungnahmen ebenfalls nicht eindeutig. Hierfür ist auch nichts ersichtlich, denn die Klägerin selbst hat dies im Rahmen ihrer informatorischen Befragung schon nicht angegeben. Soweit schließlich in einer der Stellungnahmen ausgeführt wird, dass "für die konkrete Abschiebungssituation ein erhöhtes Risiko akuter Selbstgefährdung aufgrund des akuten Kontrollverlusts und Angsterlebens angenommen" werde, adressiert die Psychologin hier erkennbar die Frage der Reisefähigkeit der Klägerin im weiteren Sinne, die als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis nicht der Prüfung der Beklagten im Asylverfahren obliegt und die nicht zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses i. S. v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen kann.

78

Es ist – worauf nur der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist – auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin unverschuldet an der Einholung einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung nach § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gehindert war. Die Klägerin selbst hat angegeben, einen (Fach-)Arzt selbst schon gar nicht aufgesucht beziehungsweise einen ernsthaften Willen hierzu gefasst zu haben. Auch aus dem in diesem Zusammenhang klägerseits vorgelegten Schreiben des "refugio thüringen e.V." vom 3. Juni 2025, in dem eine vermeintlich bestehende Unmöglichkeit der Terminvereinbarung mit einem Facharzt vorgetragen wird, ergibt sich nichts Abweichendes. So ist im vorbenannten Schreiben ausgeführt, dass "für die Durchführung einer Behandlung" eine fachärztliche Anbindung bislang nicht habe erfolgen können. Dass es der Klägerin aber auch nicht möglich gewesen sein soll, lediglich eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über ihren Gesundheitszustand zu erlangen – die gerade etwas Anderes ist als eine auf Dauer angelegten Behandlung – folgt daraus gerade nicht (vgl. zur im Einzelfall ausnahmsweise genügenden einmaligen Untersuchung Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AufenthG, § 60a Rn. 54). Dies scheint angesichts des inzwischen recht langen Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet und einem ihr offenbar vorliegenden Überweisungsschein mit Dringlichkeitscode auch trotz gerichtsbekannter Erschwernissen bei fachärztlichen Terminvereinbarungen wenig lebensnah. Hierfür hätte es jedenfalls eines substantiierten Vortrages dazu bedurft, zu welchen Zeitpunkten etwa welche Fachärzte mit welchem konkreten Anliegen in welchem örtlichen Umkreis kontaktiert worden sind. Die bloße Behauptung einer tatsächlichen Unmöglichkeit – zumal durch einen Dritten – kann dem nicht genügen.

79

Der Einzelrichter verkennt dabei nicht, dass die Klägerin bedingt durch die von ihr beschriebenen Erlebnisse in der Elfenbeinküste und wohl auch auf der Flucht sicherlich eine psychische Belastung erfahren hat und gegebenenfalls weiterhin belastet ist. Von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die nicht hinreichend substantiiert vorgetragene PTBS im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Côte d`Ivoire alsbaldig wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern würde, kann nach dem Vorstehenden indes nicht ausgegangen werden.

80

2.5 Auch gegen die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 Abs. 1 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist nichts zu erinnern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).

81

2.6 Schließlich ist das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot, gestützt auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, frei von Ermessensfehlern (§ 114 Satz 1 VwGO) angeordnet worden.

82

Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 = NVwZ 2021, 1842 Rn. 18; OVG NRW, Urt. v. 2.4.2025 – 10 A 1961/22 = BeckRS 2025, 8487 Rn. 66; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 51).

83

Besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

84

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

85

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.