Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 20.08.2025 – 6 K 364/25 Ge
ECLI:DE:VGGERA:2025:0820.6K364.25GE.00
Tenor
Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 9. Juli 2025 wird wie folgt berichtigt:
„Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Gera,
Postfach 15 61, 07505 Gera,
Rudolf-Diener-Straße 1, 07545 Gera
zu stellen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem
Thüringer Oberverwaltungsgericht,
Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt oder einen Vertretungsberechtigten nach Maßgabe des § 67 VwGO; dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung und die Begründung.“
Gründe
Die Urteilsberichtigung beruht auf § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt (vgl. nur SächsOVG, Beschl. v. 16.12.2021 – 3 A 616/15 = BeckRS 2021, 46411 Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 10.4.2024 – 13 D 218/21.NE = BeckRS 2024, 7279 Rn. 1). Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere den Beteiligten erkennbaren Umstände wie der Verfahrensakte ergeben. Zu einer derartigen Unrichtigkeit zählt im Einzelfall auch eine fehlerhafte Rechtmittelbelehrung (vgl. Kilian/Hissnauer, in: NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 118 Rn. 24).
So liegt es hier.
Die Rechtsmittelbelehrung entspricht – in Folge eines Belehrungsfehlers im klassischen Sinne – statt (nur) den Anforderungen des §§ 124a Abs. 4, 124 VwGO denjenigen Erfordernissen, die an die Rechtsmittelbelehrung gegen einen Gerichtsbescheid nach § 84 Abs. 2 VwGO zu stellen sind. Es ist insoweit, nebst einer semantischen Unrichtigkeit, zusätzlich über einen tatsächlich nicht gegebenen Rechtsbehelf belehrt worden (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, weil sich bereits aus dem ersten Satz der in der Rechtsmittelbelehrung gewählten Formulierung („gegen diesen Gerichtsbescheid (…)“) ohne Weiteres ergibt, dass diese nicht zur Entscheidungsform passt. Das Gesetz sieht einen Antrag auf mündliche Verhandlung zudem ausschließlich im Falle einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid, nicht aber durch Urteil im schriftlichen Verfahren vor.
Die Möglichkeit, eine Rechtsbehelfsbelehrung zu berichtigen, wenn sie fehlerhaft erteilt wurde, ist weder durch § 58 VwGO noch durch andere Vorschriften des Prozessrechts ausgeschlossen. Die Rechtswirkungen des § 58 Abs. 1 VwGO treten in einem solchen Fall mit der Bekanntmachung (Zustellung) für die Zukunft ein. Soweit infolge der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Wirkung des § 58 Abs. 2 VwGO ausgelöst sein sollte, wird diese demnach wieder beseitigt (siehe nur BVerwG, Urt. v. 2.4.1987 – 5 C 67.84 = BVerwGE 77, 181 Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2010 – 1 A 1993/09 = BeckRS 2011, 45043; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 58 Rn. 53).
Eine grundsätzlich erforderliche Anhörung der Beteiligten konnte vorliegend unterbleiben, weil die Urteilsberichtigung eine Formalie betrifft.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 1.3.2018 – 8 C 18.260 = BeckRS 2018, 3031 Rn. 2 mwN.).