Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera
Verwaltungsgericht Gera Urteil vom 30.09.2025 – 6 K 1005/24 Ge
ECLI:DE:VGGERA:2025:0930.6K1005.24GE.00
Orientierungssatz
Vergleiche zu Leitsatz 2. OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2020 – 12 E 97/19 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.5.2022 – 12 S 620/20 -, juris.(Rn.53)
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2023 (Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023) und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 2. August 2024 (Az. ...) werden aufgehoben, soweit der Beklagte darin einen Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis 31. Dezember 2023 fordert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt 40 %, der Beklagte 60 % der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
6. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.
Der beklagte Landkreis gewährte für den am .... 2017 geborenen Sohn (... H...) des Klägers ab dem 7. August 2019 Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe in Form vollstationärer Unterbringung (zwischen dem 7. August 2019 bis zum 11. Mai 2021 in Form einer Inobhutnahme nach § 42 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) und seit dem 12. Mai 2021 in Form von Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII).
Mit Schreiben vom 6. November 2019 – dem Kläger am 7. November 2019 zugestellt – wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dem Landkreis im Zusammenhang mit der gewährten Jugendhilfe seinerzeit monatliche Aufwendungen in Höhe von etwa 8.000,00 EUR entstünden und der Kläger unter anderem gemäß §§ 91 ff. SGB VIII verpflichtet sei, sich an den Kosten der Jugendhilfeleistungen zu beteiligen. Zudem ist er über die sich aus der Leistungsgewährung ergebenden Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Sohn aufgeklärt worden; wegen des Inhalts dieses Hinweises wird auf diesen Bezug genommen (Bl. 1 f. d. BA). Im Übrigen ist der Kläger aufgefordert worden, ein dem Schreiben als Anlage beigefügtes Auskunftsersuchen betreffend seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 20. November 2019 ausgefüllt und unterschrieben an den Beklagten zu übersenden.
Unter dem 10. Januar 2020 übermittelte der Kläger die im vorbezeichneten Auskunftsersuchen erbetenen Angaben an den Beklagten und machte im Weiteren über seinen Prozessbevollmächtigten geltend, dass er sich in einem gerichtlichen Verfahren über die Scheidung von der Kindesmutter bei dem Amtsgericht Stadtroda (Az. ...) verpflichtet habe, ab Oktober 2019 an diese einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen. Darüber hinaus ließ der Kläger vortragen, dass er nebst weiteren monatlichen Zahlungen – wegen derer auf den Inhalt der Behördenakte verwiesen wird (Bl. 12 d. BA) – monatlich einen Mietzins in Höhe von 803,85 EUR entrichte.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Kostenbeitragsfestsetzung an und räumte diesem ausdrücklich die Gelegenheit ein, dessen Belastungen ab dem Jahr 2018 nachzuweisen.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2021 teilte der Beklagte dem Kläger einen Wechsel von der Inobhutnahme zur Hilfe zur Erziehung beginnend am 12. Mai 2021 mit, wobei der Kläger nicht (erneut) nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII belehrt worden ist.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 hörte der Beklagte den Kläger erneut zur beabsichtigten Kostenbeitragsfestsetzung an und räumte diesem ausdrücklich die Gelegenheit ein, dessen Belastungen ab dem Jahr 2018 nachzuweisen.
Unter dem 21. August 2023 ließ der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Beklagten sinngemäß mitteilen, dass in seinem Fall eine Einstufung in die Einkommensgruppe 6 für das Jahr 2021 sowie in die Einkommensgruppe 5 für die Jahre 2022 und 2023 gemäß der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) angemessen erscheine, weil der Kläger mit monatlichen Mietkosten in einer Höhe konfrontiert sei, die einen nur pauschalen Abzug um 25 Prozent nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht rechtfertigen würden. Den hohen Lebenshaltungskosten im Raum A... sei durch eine Berücksichtigung der Miete in tatsächlicher Höhe zu entsprechen. Des Weiteren sei es – entgegen der beabsichtigten Festsetzung des Beklagten – auch angezeigt, den gegenüber der Kindesmutter gerichtlich titulierten Trennungsunterhalt als weitere Belastung des Klägers zu berücksichtigen.
Mit zwei unter demselben Aktenzeichen ergangenen Bescheiden vom 30. November 2023 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils per einfachem Brief bekannt gegeben – setzte der Beklagte den von dem Kläger zu leistenden Kostenbeitrag aus Einkommen für den Zeitraum vom 7. November 2019 bis 31. Dezember 2020 auf insgesamt 6.906,60 EUR und für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 auf insgesamt 15.295,00 EUR fest. Wegen der Begründung der Bescheide wird auf diese verwiesen (Bl. 196 ff. d. BA).
Den hiergegen jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Januar 2024 erhobenen Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2024 – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. August 2024 zugestellt – als unzulässig zurück. Der Kläger habe die Widerspruchsfrist versäumt. Nachdem die angegriffenen Bescheide mittels einfachem Brief versandt worden seien und in Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) am 4. Dezember 2023 als bekanntgegeben gelten würden, hätte die Widerspruchsfrist am 4. Januar 2024 um 24:00 Uhr geendet, wohingegen der Widerspruch erst am 5. Januar 2024 um 17:00 Uhr per Telefax beim Thüringer Landesverwaltungsamt und damit verspätet eingegangen sei. Die Widerspruchsbehörde habe gleichwohl die angegriffenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit hin untersucht, ohne dass gegen diese rechtlich etwas einzuwenden wäre.
Der Kläger hat am 2. September 2024 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage verweist er in der Sache auf seine im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1. den Bescheid des Beklagten vom 30. November 2023 (Kostenbeitrag für die Zeit vom 7. November 2019 bis 31. Dezember 2020) und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 2. August 2024 (Az. ... ) aufzuheben,
2. den Bescheid des Beklagten vom 30. November 2023 (Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023) und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 2. August 2024 (Az. ...) aufzuheben.
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft seine in den angefochtenen Bescheiden gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass die tatsächlichen Mietkosten nicht zu den abzugsfähigen Beträgen im Sinne des § 93 Abs. 3 SGB VIII zählen würden. Die Kosten der Unterkunft seien von dem nach Abzug des errechneten Kostenbeitrags verbleibenden Einkommen zu bestreiten. In den Kostenbeitragstabellen würden bereits Ausgaben für eine angemessene Unterkunft berücksichtigt, welche sich nach den Mieten in ganz Deutschland richte. Die vom Kläger aufgeführten höheren Unterkunftskosten in B... seien daher nicht zu berücksichtigen gewesen. Auch seien Unterhaltszahlungen keine berücksichtigungsfähigen Belastungen in diesem Sinne, weil diese bereits im Rahmen des § 4 Abs. 1 KostenbeitragsV Beachtung fänden. Demnach würden Personen, die mindestens im gleichen Rang wie der Hilfeempfänger (hier: das Kind des Klägers) unterhaltsberechtigt sind, bereits in den Einkommensgruppen Berücksichtigung finden. Der pauschale Abzug gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII und die tatsächlichen Ausgaben nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII seien jährlich berechnet und miteinander verglichen worden. Der jährlich höhere Betrag der Belastungen, bei dem es sich jeweils um den Pauschalbetrag gehandelt habe, sei von dem Nettoeinkommen abgezogen worden. Nach Abzug der Belastungen vom Nettoeinkommen des Klägers sei ein einzusetzendes Einkommen verblieben, welches gemäß § 4 KostenbeitragsV der Einkommensgruppe 9 beziehungsweise 10 zuzuordnen gewesen wäre. Bei der Feststellung der Einkommensgruppe- und spalte seien Unterhaltsansprüche vorrangiger oder gleichrangiger Berechtigter berücksichtigt und eine besondere Härte geprüft worden. Laut dem Überprüfungsbogen lägen indes keine weiteren gleichrangigen oder vorrangigen Unterhaltsverpflichtungen vor. Der titulierte Trennungsunterhalt an die getrenntlebende Ehefrau könne nicht berücksichtigt werden, da Ehegatten und geschiedene Ehegatten nachrangig gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern im Sinne von § 1603 des Bürgerlichen Gesetzesbuches (BGB) seien. Schließlich lasse sich auch kein Fall besonderer Härte erkennen. Das klägerische Vorbringen, die Kindesmutter falle ohne die Unterhaltszahlung des Klägers in den Sozialhilfebezug, sei nicht als besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII zu werten. Jugendhilfe und Sozialhilfe seien zweckgleiche, aus öffentlichen Mitteln gezahlte Leistungen der Sozialgesetzgebung. Dabei sei allerdings beachtlich, dass das Kind des Klägers nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu sichern, wohingegen davon ausgegangen werden dürfe, dass dies bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers anders liege.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2025 beziehungsweise 29. Januar 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Nachdem die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 5. Juni 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, hat dieser das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit weiterem Beschluss vom 5. August 2025 auf die Kammer zurückübertragen.
Mit Schriftsätzen vom 12. August 2025 beziehungsweise 21. August 2025 haben die Beteiligten erklärt, dass weiterhin Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Beratung am 30. September 2025 sind.
Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht – zu welchem der Rechtsweg für Streitigkeiten, die das im SGB VIII geregelte Recht der Kinder- und Jugendhilfe betreffen, eröffnet ist – entscheidet durch die Kammer, nachdem der aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 5. Juni 2025 zunächst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung berufene Einzelrichter das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 5. August 2025 auf die Kammer zurückübertragen hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Die Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer war angezeigt, weil sich aus einer – in Folge des Schriftsatzes des Beklagten vom 2. Juli 2025 eingetretenen – wesentlichen Änderung der Prozesslage ergeben hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (siehe hierzu die gerichtliche Verfügung vom 3. Juli 2025 – den Beteiligten am 7. Juli 2025 zugestellt – sowie die Ausführungen zur Rechtsmittelzulassung unten). Insoweit ist unschädlich, dass die grundsätzliche Bedeutung der Sache bereits bei der Übertragungsentscheidung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegen hat, weil sie zu diesem Verfahrenszeitpunkt (noch) nicht hinreichend feststellbar gewesen ist (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 6 Rn. 70; Kronisch, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 6 Rn. 93).
Aufgrund der Einverständniserklärungen der Beteiligten konnte zudem eine Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Ob ihr dahingehendes Einverständnis durch die zeitlich nachfolgende Rückübertragung auf die Kammer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO prozessual verbraucht worden ist, bedarf hier keiner weiteren Erörterung, weil die Beteiligten auch nach der Rückübertragung auf die Kammer ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren wiederholt beziehungsweise erneuert haben.
Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig (1.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).
1. Die Klage ist zulässig.
Insbesondere hat der Kläger vor Erhebung der hier statthaften Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Nach dieser Vorschrift sind – außer in den vorliegend nicht einschlägigen Fällen des § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO – vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eine Nachprüfung in diesem Sinne kann nur erfolgen, wenn das Widerspruchsverfahren ordnungs-, also auch fristgemäß eingeleitet worden ist. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Widerspruchsverfahrens – bei der es sich um eine von Amts wegen zu beachtende Sachurteilsvoraussetzung handelt (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 11.4.2024 – 2 A 6.23 = NVwZ 2024, 1253 Rn. 16) – ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Nur ausnahmsweise eröffnet auch ein unzulässiger Widerspruch eine gerichtliche Sachprüfung, soweit die Behörde im Zweipersonenverhältnis den Widerspruch sachlich beschieden hat (siehe nur BVerwG, Urt. v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 = NVwZ 2024, 746 Rn. 16).
Ob die sich buchstäblich als letzten Satz der Begründung des Widerspruchsbescheides getätigte, sehr knappe Ausführung, dass die Widerspruchsbehörde die angegriffenen Bescheide untersucht habe, ohne dass gegen diese rechtlich etwas einzuwenden wäre, eine sachliche Bescheidung des – ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesenen – Widerspruches darstellt und allein hierdurch eine Klagemöglichkeit in der Hauptsache eröffnet worden ist, kann auf sich beruhen. Denn entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde hat der Kläger das Vorverfahren fristgemäß und auch im Übrigen ordnungsgemäß eingeleitet. Sein am 5. Januar 2024 erhobener Widerspruch wahrt die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO. Danach ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Beschwerten zu erheben. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide sind dem Kläger (und auch dessen Prozessbevollmächtigtem) per einfachem Brief bekanntgegeben worden, wobei sie ausweislich des "Ab-Vermerks" in der Behördenakte unter dem 1. Dezember 2023 zur Post aufgegeben worden sind. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Gesetzesfassung gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post – hier der 4. Dezember 2023 – als bekannt gegeben. Hiernach würde die Widerspruchsfrist mit Ablauf des 4. Januar 2024 enden (§ 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 2 BGB). Die Bekanntgabefiktion gilt jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X.
So liegt es hier.
Zwar wird mit dem seitens der zuständigen Behörde zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von (vormals) drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden kann. Kommt das Schreiben nicht als unzustellbar zurück, sind Zweifel am Zugangszeitpunkt – soll die Zugangsfiktion nicht ihren Sinn verlieren – daher nur gerechtfertigt, wenn der Adressat die Vermutung des Eingangs innerhalb (vormals) dreier Tage substantiiert bestreitet und die Verspätung durch nähere Angaben glaubhaft macht (vgl. nur Baer/Wiedmann, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. EL November 2024, § 41 Rn. 89 mwN.). Hiervon ausgehend ist das Gericht – bei freier Würdigung der gegebenen Einzelfallumstände nach § 108 Abs. 1 VwGO – von einem tatsächlichen Zugang der angefochtenen Bescheide erst unter dem 5. Dezember 2023 überzeugt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht nur eine Ablichtung des an ihn adressierten Bescheides beigebracht, auf welchem sich ein durch Mitarbeiter seiner Kanzlei angebrachter Posteingangsstempel mit dem Datum "5. Dez 2023" findet. Er hat des Weiteren eine Ablichtung des kanzleiintern geführten Posteingangsbuches vorgelegt, in welchem unter anderem der Eingang der verfahrensgegenständlichen Bescheide unter dem "5.12." verzeichnet worden ist. Dem Posteingangsbuch kommt insoweit eine besondere Nachweisfunktion zu, die im Wesentlichen darauf beruht, dass die – wie hier in der Regel in Papierform angefertigten – Einträge nach dem Eingangstag sortiert fortlaufend, lückenlos und zeitnah erfolgen, sodass nachträglich nicht mehr eingeschoben werden kann. Damit ist ein atypischer Geschehensablauf ausreichend substantiiert aufgezeigt (a. A. zu § 122 Abs. 2 AO wohl FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.3.2013 – 4 K 1440/10 = BeckRS 2013, 96077). Tatsächliche Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Dokumentationen geben könnten, drängen sich weder auf noch sind sie vom Beklagten vorgetragen (vgl. dazu, dass an die Glaubhaftmachung keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind SächsOVG, Beschl. v. 14.12.2017 – 5 B 298/17 = BeckRS 2017, 138509 Rn. 13).
Im Übrigen steht der formgerechten Erhebung des Widerspruchs auch nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Widerspruchsschrift durch handschriftlich unterschriebenes Telefax übermittelt hat (siehe nur VG Hamburg, Beschl. v. 17.10.2024 – 5 E 4622/24 = BeckRS 2024, 28063 Rn. 26; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 70 Rn. 2).
2. Die Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 30. November 2023 (Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023) und der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 2. August 2024 (Az. ...) sind rechtswidrig und verlet- zen den Kläger in dessen Rechten, soweit er zu einem Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis 31. Dezember 2023 herangezogen wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 30. November 2023 (Kostenbeitrag für die Zeit vom 7. November 2019 bis 31. Dezember 2020 sowie Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023) und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 2. August 2024 (Az. ... und Az. ...) rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mangels abweichender Regelung im Kinder- und Jugendhilferecht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2024. Danach eingetretene Änderungen sind im Rahmen gerichtlicher Überprüfung außer Acht zu lassen; sie können allenfalls im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens und durch Erlass eines neuen Leistungsbescheids berücksichtigt werden (vgl. zum SGB VIII zuletzt BVerwG, Urt. v. 18.1.2024 – 5 C 13.22 = NJW 2024, 1973 Rn. 5).
2.1 Rechtsgrundlagen für die Kostenbeitragspflicht des Klägers sind §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) und Nr. 7, 92 Abs. 1a Nr. 4 SGB VIII in der bis zum 12. November 2024 geltenden Gesetzesfassung (BGBl. 2022 I S. 2824; 2023 I Nr. 19).
Hiernach werden Elternteile eines Jugendlichen zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege sowie der Inobhutnahme unabhängig von ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 Abs. 1 Satz 3, 94 Abs. 3 SGB VIII herangezogen. Die – für die Elternteile getrennt vorzunehmende – Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird, § 92 Abs. 2 SGB VIII.
2.2 Die verfahrensgegenständlichen Bescheide, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, erweisen sich an diesen rechtlichen Bestimmungen gemessen als nur zum Teil materiell-rechtmäßig. Soweit der Beklagte mit Bescheid vom 30. November 2023 (Kostenbeitrag für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2023) einen Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 12. Mai 2021 bis 31. Dezember 2023 fordert, erweist sich dies als materiell-rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten. Im Übrigen ist gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide rechtlich nichts zu erinnern.
a) Zunächst ist der Kläger für die seinem Sohn erbrachte Jugendhilfe für den Zeitraum vom 7. November 2019 bis 31. Dezember 2023 – was auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht – zu Recht dem Grunde nach herangezogen worden. Sowohl die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (7. November 2019 bis 11. Mai 2021) als auch die Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII (12. Mai 2021 bis 31. Dezember 2023) stellen beitragspflichtige Maßnahme gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) und Nr. 7 SGB VIII dar.
Aus dem Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21. Dezember 2022 (BGBl. 2024 I Nr. 56) ergibt sich nichts Abweichendes. Mit der insoweitigen Reform der Kostenbeteiligung nach §§ 90 ff. SGB VIII ist lediglich der gesetzgeberische Wille verwirklicht worden, die Kostenheranziehung von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in der Kinder- und Jugendhilfe abzuschaffen, um sie auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen (siehe BT-Drs. 20/3439, S. 7 f.). An der Kostenbeitragspflicht der Elternteile hat sich hierdurch nichts geändert.
Ob in einem die Erhebung eines Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII betreffenden Verwaltungsstreitverfahren darüberhinausgehend auch eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme(n) erforderlich ist, wenn der Kläger primärrechtsschutzberechtigt gewesen ist (str.; verneinend etwa NdsOVG, Beschl. v. 27.8.2018 – 10 LA 7/18 = NordÖR 2018, 572; VG Würzburg, Urt. v. 22.5.2025 – 3 K 23.1316 = BeckRS 2025, 20637 Rn. 31; Hahn, in: BeckOGK, SGB VIII, 1.8.2025, § 90 Rn. 13; bejahend bspw. OVG NRW, Beschl. v. 14.12.2022 – 12 A 1930/21 = BeckRS 2022, 55388 Rn. 14; VG Köln, Urt. v. 20.5.2022 – 25 K 5477/19 = BeckRS 2022, 57024 Rn. 37; offengelassen von NdsOVG, Beschl. v. 4.4.2025 – 2 PA 2/25 = NdsVBl 2025, 273), muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn selbst wenn die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages wäre, ist für das Gericht nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die dem Sohn des Klägers gewährte Jugendhilfemaßnahmen rechtswidrig gewesen sind. Entsprechendes macht auch der Kläger nicht geltend.
b) Der Beklagte ist der besonderen Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den Zeitraum, für den dieser durch die Bescheide vom 30. November 2023 gegenüber dem Kläger Kostenbeiträge erhoben hat, jedoch nicht durchgängig gerecht geworden. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern (erst) ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Diese besondere Mitteilungspflicht, die nicht nur gegenüber barunterhaltspflichtigen, sondern im Grundsatz auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen besteht, stellt eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung des Kostenbeitrags dar. Das Recht zur Erhebung des Kostenbeitrags knüpft an eine entsprechende Mitteilung gegenüber dem Beitragspflichtigen an (siehe nur BayVGH, Beschl. v. 17.7.2018 – 12 C 15.2631 = BeckRS 2018, 16774 Rn. 5; VG Gera, Beschl. v. 2.9.2015 – 6 E 526/15 Ge –, Rn. 39, juris). Dabei ist die Regelung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII – trotz des Wortlauts ("Leistung") – auch in Fällen anwendbar, in denen – wie hier teilweise – Kostenbeiträge für die Zeit einer Inobhutnahme erhoben werden (BVerwG, Urt. v. 21.10.2015 – 5 C 21/14 = NJW 2016, 1191 Rn. 28; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 92 Rn. 17).
Dies zugrunde gelegt, ist der Kläger vor seiner Kostenbeteiligung zwar mit ihm am 7. November 2019 zugestellten Schreiben vom 6. November 2019 entsprechend den vorstehenden Anforderungen des § 92 Abs. 3 SGB VIII über die Gewährung der Leistungen für seinen Sohn sowie die sich hieraus ergebenden unterhaltsrechtlichen Folgen informiert worden. Dieser Hinweis betraf die vom 7. August 2019 bis zum 11. Mai 2021 gewährte Maßnahme der Inobhutnahme i. S. v. § 42 SGB VIII.
Allerdings hat der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2021, mit welchem er dem Kläger einen Wechsel von der Inobhutnahme zur Hilfe zur Erziehung i. S. v. § 33 SGB VIII beginnend ab dem 12. Mai 2021 bekanntgegeben hat, den Kläger nicht erneut nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII belehrt. Hierzu wäre der Beklagte aufgrund des Wechsels der gewährten Jugendhilfeleistungsmaßnahme verpflichtet gewesen. Er hätte den Kläger als Kostenbeitragspflichtigen erneut nach Maßgabe des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unterrichten müssen. Eine dahingehende Pflicht zur "wiederholten Belehrung" stellt sich insbesondere nicht als bloße Förmelei dar, sondern ist wegen den mit § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verfolgten gesetzgeberischen Zwecken zwingend geboten.
Mit einer Belehrung entsprechend den Vorgaben des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll die zuständige Behörde den Kostenbeitragspflichtigen zunächst einmal über seine (spätere) Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Kenntnis setzen, um den Anspruch des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf Erhebung eines Kostenbeitrags zu sichern (siehe dazu nur Kirchhoff in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Werkstand 2. EL 2025, § 92 SGB Rn. 56). Darüber hinaus soll die kostenbeitrags- und zugleich unterhaltspflichtige Person davor geschützt werden, sowohl unterhaltsrechtlich als auch öffentlich-rechtlich in Anspruch genommen zu werden ("Schuldnerschutz"; siehe BT-Drs. 15/3676, S. 41; Schindler/Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 92 Rn. 21; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 24.4.2025, § 92 Rn. 47). Der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall hat sich entsprechend dem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII mindert sich im Fall einer Kostenbeteiligung eines Unterhaltspflichtigen gem. §§ 90 ff. SGB VIII dessen Unterhaltsbeitrag. Bei Barunterhaltspflichtigen steht daher die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund, weil sie durch Kürzung des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können. Bei Naturalunterhaltspflichtigen kommt der Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung zu. Ihnen obliegt es, aus ersparten Aufwendungen Rücklagen zur Bestreitung des Kostenbeitrags zu bilden (BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 – 5 C 22/11 = NJW 2013, 629 Rn. 13; Krome in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 24.4.2025, § 92 Rn. 48). Der den unterhaltspflichtigen Schuldner schützenden Funktion des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wird der öffentliche Träger der Jugendhilfe jedenfalls in aller Regel dann hinreichend gerecht, wenn er dem Kostenpflichtigen den Beginn, die voraussichtliche Dauer sowie Art der Jugendhilfemaßnahme mitteilt und ihn darüber aufklärt, dass und in welchem Umfang der Lebensunterhalt des Maßnahmenempfängers im Einzelfall durch die Jugendhilfeleistung abgedeckt ist (OVG NRW, Urt. v. 1.4.2011 – 12 A 1292/09 = BeckRS 2011, 50874; NdsOVG, Beschl. v. 21.11.2011 – 4 LA 40/11 BeckRS 2011, 56204; VG München, Urt. v. 29.1.2025 – M 18 K 19.5597 = BeckRS 2025, 1237 Rn. 38). Darüber hinaus muss für den Kostenpflichtigen seine – an diese Stelle tretende – mögliche Kostenbeitragspflicht erkennbar werden (BVerwG, Urt. v. 21.10.2015 – 5 C 21/14 = NJW 2016, 1191 Rn. 28).
Hiervon ausgehend schließt sich die Kammer der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, wonach im Falle eines Maßnahmenwechsels der Empfänger der Mitteilung nur bei einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistung in die Lage versetzt wird, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass auch die geänderte Leistungsgewährung eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und er – nach wie vor – zu dem Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört (NdsOVG, Beschl. v. 30.11.2018 – 10 LA 366/18 = BeckRS 2018, 31853 Rn. 5; VGH BW, Urt. v. 15.9.2021 – 12 S 487/19 = BeckRS 2021, 30272 Rn. 46; a.A. Jordan, JAmt 2022, 302, 304 f.; Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 92 Rn. 18, jedoch nur für den Fall, dass "hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Hilfe und der Höhe des Kostenbeitrags keine nennenswerten Änderungen zu erwarten sind"). Danach wäre für die Heranziehung des Klägers nach §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a) und Nr. 7, 92 Abs. 1a Nr. 4 SGB VIII zu den Kosten der Inobhutnahme seines Sohnes (§ 42 SGB VIII) und der diesem gegenüber später gewährten Maßnahme in Form der Hilfe zur Erziehung (§ 33 SGB VIII) jeweils eine den vorstehenden Anforderungen gerecht werdende Belehrung erforderlich gewesen. Hieran fehlt es jedoch – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – betreffend den mit Bescheid vom 27. Juli 2021 mitgeteilten Jugendhilfemaßnahme in Form der Hilfe zur Erziehung beginnend ab dem 12. Mai 2021.
Wegen der erneuten Pflicht zur Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ergibt sich nichts Abweichendes daraus, dass der Sohn des Klägers – trotz Maßnahmenwechsel – durchgehend vollstationär untergebracht worden ist. Dieser Umstand macht eine erneute Belehrung nicht entbehrlich. Denn bei der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 - 35 SGB VIII) handelt es sich um grundlegend unterschiedliche Hilfearten. Dies folgt nicht nur aus der unterschiedlichen Natur der Maßnahmen, welche nicht zuletzt durch ihre Verortung in unterschiedlichen Kapiteln des SGB VIII zum Ausdruck kommt, sondern auch daraus, dass es sich bei der Inobhutnahme nur um eine vorläufige Maßnahme handelt, die ihrem Wesen nach auf einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen oder Wochen angelegt ist und letztlich nicht immer in einer weiterführenden (kostenbeitragspflichtigen) Maßnahme mündet. Dagegen handelt es sich bei Maßnahmen zur Hilfe zur Erziehung in der Regel um längerfristig angelegte Maßnahmen. Demnach muss sich gerade ein natural-unterhaltspflichtiger Elternteil bei einer Inobhutnahme wegen deren vorläufiger Natur und der absehbar kurzen Dauer dieser Maßnahme vorerst nur in geringem Umfang in seiner wirtschaftlichen Lebensgestaltung auf die Kostenbeitragspflicht einstellen, während dies bei längerfristigen Jugendhilfemaßnahmen regelmäßig anders sein wird (VGH BW, Urt. v. 15.9.2021 – 12 S 487/19 = BeckRS 2021, 30272 Rn. 47; vorausgehend bereits VG Freiburg, Urt. v. 30.11.2018 – 4 K 1584/17 = BeckRS 2018, 36211 Rn. 32). Zudem sieht das SGB VIII zahlreiche Jugendhilfemaßnahmen vor, die nicht sämtlich der Kostenbeitragspflicht unterliegen (vgl. §§ 13a, 14, 17, 18, 21 Satz 1, 25, 28, 29, 30, 31, 41a SGB VIII). Von dem Beitragspflichtigen kann daher nicht erwartet werden, dass er erkennt, bei welchen Maßnahmen seine Unterhaltspflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII reduziert ist oder bei vollstationärer Unterbringung sogar komplett entfällt. Bei der Belehrungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII handelt es sich um eine allgemein geltende Tatbestandsvoraussetzung für die Beitragserhebung, die im Übrigen nicht nach dem individuellen Kenntnisstand und der Vorbildung der kostenbeitragspflichtigen Person differenziert (so schon NdsOVG, Beschl. v. 8.12.2014 – 4 LA 46/14 = BeckRS 2015, 42230 Rn. 8; BayVGH, Beschl. v. 13.4.2015 – 12 CS 15.190 = BeckRS 2015, 44732 Rn. 20).
Ist nach alledem wegen der ab dem 12. Mai 2021 gewährten Jugendhilfemaßnahme in Form der Hilfe zur Erziehung eine Belehrung i. S. v. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unterblieben, so ist die Erhebung eines Kostenbeitrags erst mit dem Zeitpunkt möglich, zu dem diese nachgeholt wird. Für den vor einer solchen Mitteilung liegenden Zeitraum kann ein Kostenbeitrag nicht rückwirkend erhoben werden. Auf entsprechendes Ersuchen des Gerichts erteilte der Beklagte unter dem 2. Juli 2025 die amtliche Auskunft (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass eine Belehrung i. S. v. § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auch weiterhin nicht ergangen ist. Heilung oder Unbeachtlichkeit entsprechend §§ 41, 42 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) scheiden aus (VGH BW, Urt. v. 15.9.2021 – 12 S 487/19 = BeckRS 2021, 30272 Rn. 44 mwN.).
c) Soweit der Beklagte der Mitteilungspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den Zeitraum vor dem Maßnahmenwechsel (vom 7. November 2019 bis zum 12. Mai 2021) ausreichend gerecht geworden ist, ist gegen die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der seinem Sohn gewährten Jugendhilfemaßnahmen rechtlich nichts zu erinnern. Die Kostenbeitragsberechnung ist der Höhe nach zutreffend erfolgt. Weder sind im Falle des Klägers erhöhte Mietkosten (aa)) noch ein titulierter Trennungsunterhalt (bb)) weiter einkommensmindernd zu berücksichtigen; vom Vorliegen eines Härtefalls ist nicht auszugehen (cc)).
Die Höhe des Kostenbeitrages bemisst sich nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Berechnung des Einkommens erfolgt gemäß § 93 SGB VIII. Sodann bemisst sich der Umfang der Heranziehung nach § 94 Abs. 5 SGB VIII entsprechend der KostenbeitragsV, hier in der Fassung vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 396). Der errechnete Kostenbeitrag ist schließlich auf seine Angemessenheit hin zu überprüfen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII); weiter darf die Heranziehung nicht zu einer besonderen Härte führen (§ 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII).
Vom Kläger nicht angegriffen wird die Einkommensberechnung des Beklagten, wonach als Nettoeinkommen – das sich aus dem Bruttoeinkommen (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) nach Abzug von auf das Einkommen gezahlten Steuern, Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Beiträgen zur Arbeitsförderung und angemessenen Vorsorgeaufwendungen errechnet (§ 93 Abs. 2 SGB VIII) – ein monatlicher, hier nach Zeitabschnitten variierender Betrag von 3.042,12 EUR bis 3.174,64 EUR anzusetzen ist. Zwischen den Beteiligten allein streitig ist, ob über den vom Beklagten unter Bezugnahme auf § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII angesetzten Pauschalabzug vom Einkommen um 25 vom Hundert hinaus weitere Belastungen des Klägers abzuziehen sind (§ 93 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII).
aa) Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die von ihm im A... monatlich zu entrichtenden Mietkosten in Höhe von 805,00 EUR seien im Vergleich zu den im Freistaat Thüringen regelmäßig anfallenden Mietkosten überdurchschnittlich hoch und daher über den angesetzten Pauschalabzug hinausgehend angemessen zu berücksichtigen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Miet- beziehungsweise Wohnkosten sowie sonstige Kosten der allgemeinen Lebensführung sind als Belastungen bereits in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle der Kostenbeitragsverordnung eingearbeitet und finden daher im Rahmen der Abzugsposten nach § 93 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich keine gesonderte Berücksichtigung (OVG NRW, Beschl. v. 3.8.2020 – 12 E 97/19 = BeckRS 2020, 33884 Rn. 9; VGH BW, Beschl. v. 17.5.2022 – VGH 12 S 620/20 = BeckRS 2022, 18519 Rn. 23; VG Augsburg, Urt. v. 3.9.2024 – 3 K 22.1915 = BeckRS 2024, 26310 Rn. 46; Schindler/Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 93 Rn. 24 mwN.). Dass der Kläger, wie er vorgerichtlich vorgetragen hat, deshalb auf "die Nutzung dieser Wohnung angewiesen" sei, da er "andernfalls das zugrunde gelegte Nettoeinkommen (…) gar nicht mehr erzielen" könne (Bl. 34 d. GA), ist schon nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Jedenfalls ist auf der Grundlage seines Vorbringens und auch sonst nicht offensichtlich zu erkennen, dass es sich bei seinen Mietkosten etwa um mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 SGB VIII handelt. Während hierzu etwa die einem nichtselbstständigen Arbeitnehmer für die Bewältigung des Arbeitsweges entstehenden notwendigen Kosten zählen (siehe nur BVerwG, Urt. v. 18.1.2024 – 5 C 13.22 = BeckRS 2024, 409 Rn. 9), sind Miet- beziehungsweise Wohnkosten in aller Regel keine in diesem Sinne für die Erzielung des Einkommens notwendige Ausgaben. Sie stellen als Kosten der allgemeinen Lebensführung grundsätzlich keine weitere Abzugsmöglichkeit i. S. v. § 93 Abs. 3 Satz 3 VIII dar (vgl. nur Kirchhoff in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB VIII, Werkstand 2. EL 2025, § 93 SGB Rn. 125 mwN.).
Dabei übersieht die Kammer nicht, dass die Höhe der im Einzelfall vom Kostenbeitragspflichtigen tatsächlich zu bestreitenden Wohnkosten von dem Pauschalabzug des § 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB VIII nicht immer in vollem Umfang abgedeckt werden. Die hiermit im Einzelfall mögliche Ungleichbehandlung (zwischen Kostenbeitragspflichtigen, die unterdurchschnittlich geringe Wohnkosten tragen und solchen, die insoweit überdurchschnittlich belastet sind) ist jedoch durch den Gesetzgeber zustehende Vereinfachungs- und Typisierungsbefugnisse gerechtfertigt. Er darf unter bestimmten Voraussetzungen – auch aus Zwecken der Verwaltungsvereinfachung – typisierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Benachteiligung Einzelner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Fasst der Gesetzgeber in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammen, kann er sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen (vgl. auch die Härtefallklausel in § 92 Abs. 5 SGB VIII). Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss er nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.6.2022 – 2 BvR 737/20 = BVerfGE 162, 325 Rn. 104 mwN.; BVerwG, Urt. v. 10.12.2021 – 5 C 8/20 = BVerwGE 174, 244 Rn. 36; ausf. zur Typisierungskompetenz Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 62. Ed. 15.6.2025, Art. 3 Rn. 122 ff.). Insoweit ist auch zu bemerken, dass zwischenzeitlich durch die – auch schon dem Kläger zugutekommende – Anhebung des Sockelbetrags mit der Änderung der KostenbeitragsV samt Tabelle zum 1. Januar 2024 das "Problem der hohen Mieten" etwas entschärft worden ist, wenngleich nicht für jeden Einzelfall (so auch Eschelbach, JAmt 2025, 54, 56).
bb) Soweit der Kläger des Weiteren meint, dass ein von ihm gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau zu entrichtender Trennungsunterhalt bei der Einkommensberechnung zusätzliche Berücksichtigung finden müsse, lässt sich diese Auffassung nicht mit dem Regelungsgehalt der §§ 92 ff. SGB VIII in Einklang bringen.
Nach § 94 Abs. 2 SGB VIII sind für die Bestimmung des Umfangs der Heranziehung zu den Kosten i. S. v. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 SGB VIII ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen angemessen zu berücksichtigen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte (§ 19 SGB VIII) unterhaltsberechtigt sind. Hiermit korrespondierend bestimmt § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, dass ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Dem wird durch § 4 KostenbeitragsV Rechnung getragen. Bei vorrangig Berechtigten wird der Kostenbeitrag reduziert (§ 4 Abs. 2 Satz 1 KostenbeitragsV), bei gleichrangig Berechtigten liegt eine besondere Härte i. S. d. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII vor (§ 4 Abs. 2 Satz 2 KostenbeitragsV). Da sich die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter in Anwendung des § 1609 BGB bestimmt, kann der geltend gemachte Trennungsunterhalt – soweit dieser überhaupt tatsächlich tituliert und weiterhin zu entrichten ist – nicht nach vorstehenden Grundsätzen berücksichtigt werden. Geschiedene Ehegatten stehen (unerheblich davon, ob § 1609 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB hier einschlägig wäre) jedenfalls in der gesetzlichen Rangordnung unter minderjährigen Kindern und Kindern i. S. d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB. Im Übrigen sieht das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
cc) Letztlich ist auch das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht erkennbar.
Nach § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII soll von der Heranziehung eines Kostenbeitragspflichtigen im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Ein allenfalls in Betracht zu ziehender Fall besonderer Härte liegt hier jedoch nicht vor.
Der Begriff der besonderen Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ist ein der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, mit dem der Gesetzgeber atypischen Fällen Rechnung tragen will, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abstellenden, letztlich aber doch typisierenden und pauschalierenden Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden (s.o.). Die Erhebung eines Kostenbeitrags wird dabei regelmäßig nur dann eine besondere Härte darstellen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 21.10.2015 – 5 C 21/14 = BVerwGE 153, 150 Rn. 31 mwN.). Entscheidend dabei ist, dass es sich um für den Kostenpflichtigen unter Berücksichtigung seiner sozialen Belange – wie zum Beispiel in Beziehung von ihm unterstützter Dritter – vom Gesetz nicht erfasster Belastungen außergewöhnlicher und unzumutbarer Art handelt (so schon ThürOVG, Beschl. v. 23.3.2015 – 3 ZKO 163/12 = NJW 2015, 3802 Rn. 7).
Gemessen daran scheidet hier ein Fall der besonderen Härte aus.
Unterhaltspflichten an gemäß § 1609 BGB in der Rangordnung nur nachrangig berechtigte Dritte stellen für sich genommen keine besondere Härte dar. Es handelt sich um eine Belastung des Kostenbeitragspflichtigen, die ihm das Gesetz an anderer Stelle (vgl. auch § 1361 BGB) bewusst auferlegt. Soweit der Kläger vorgerichtlich die Auffassung vertreten hat, vorliegend sollte "von der Härteregelung nach Ziffer 92.05.03 der Empfehlung zur Berechnung von Kostenbeiträgen nach §§ 91bis 94 SGB VIII Gebrauch gemacht werden" (Bl. 34 d. GA), hebt er augenscheinlich auf eine "Empfehlung zur Berechnung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 bis 94 SGB VIII und die Überleitung von Ansprüchen nach § 95 SGB VIII" vom "Z... B... F...... und S...... B...... L...-" ab, der zunächst keinerlei normative Wirkung zukommt. Aber auch in der Sache führt sein hierauf abzielender Hinweis nicht weiter. Nach der vom Kläger in Bezug genommenen Ziffer der vorbezeichneten "Empfehlung" soll bei der Prüfung, ob sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergeben könnte, auch zwischen den Interessen des Kostenbeitragspflichtigen einerseits und denen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe andererseits hinsichtlich seiner Sorgfaltspflicht im Umgang mit öffentlichen Mitteln abzuwägen sein. Es ist für das Gericht jedoch nicht einleuchtend, weshalb – wie der Kläger weiter meint – deshalb zu berücksichtigen sei, dass der Kläger durch einen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau gezahlten Unterhalt dafür Sorge trage, dass diese nicht auf Sozialleistungen angewiesen sei und hierdurch "die Allgemeinheit entlastet" werde. Jedenfalls führt diese Argumentation – unabhängig von ihrer Tragfähigkeit – nicht dazu, dass die Heranziehung des Klägers als Kostenbeitragspflichtigen, ohne dass der Trennungsunterhalt einkommensmindernd angesetzt werde, unzumutbar würde. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu berücksichtigen ist, dass letztlich die aus Steuerzahlern bestehende "Sozialgemeinschaft" finanziell getroffen wird, soweit sie für die Kosten der Jugendhilfeleistung in noch größerem Umfang aufkommen müsste, weil zugunsten der kostenbeitragspflichtigen Person eine besondere Härte angenommen wird. Deshalb und um die gesetzlichen Wertungen in §§ 92 f. SGB VIII nicht zu unterlaufen, ist § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII letztlich besonders eng auszulegen.
Sonstige durchgreifende Gründe, welche die Annahme einer besonderen Härte im Einzelfall des Klägers gegebenenfalls rechtfertigen könnten, etwa sonstige unzumutbare Belastungen finanzieller Art, sind hier weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Kläger im Falle seiner Heranziehung über die Grenzen des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts hinausgehend belastet würde.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei sich die Kostenquote aus dem Umfang ergibt, in dem die angefochtenen Verwaltungsakte entgegen dem antragsmäßig gefassten Sachbegehren des Klägers bestehen bleiben. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO.
Der klägerische Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist unter Berücksichtigung der hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.2024 – 2 A 4.24 = BeckRS 2024, 23900 Rn. 4) begründet. Der Gesetzgeber geht in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO davon aus, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im behördlichen Vorverfahren – anders als im gerichtlichen Verfahren – nicht stets geboten ist. Die Notwendigkeit der Zuziehung ist hier allerdings gegeben, weil bei verständiger Würdigung aller Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Falles festzustellen ist, dass sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO.
4. Das Gericht lässt die Berufung und die Sprungrevision nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beziehungsweise § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Die Frage, ob es dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, bei einem Wechsel der Jugendhilfemaßnahme erneut einen Hinweis gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu geben, lässt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten und ist – soweit für die Kammer ersichtlich – bislang weder durch das Thüringer Oberverwaltungsgericht noch durch das Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt. Diese Rechtsfrage kann sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und berührt deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts.