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Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 20.10.2025 – 6 K 1848/25 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2025:1020.6K1848.25GE.00

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Gründe

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1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

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Zwar hat ausdrücklich nur der Kläger mit am 24. September 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dieser Erledigungserklärung aber nicht innerhalb von zwei Wochen seit der am 26. September 2025 an ihn erfolgten Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen, sodass der Rechtsstreit gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2 VwGO als erledigt gilt. Auf diese Folge ist der Beklagte mit vorbezeichnetem Schreiben hingewiesen worden.

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2. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat das Gericht nur noch darüber zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die kostenrechtliche Sondervorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO ist nach den gegebenen Umständen jedoch unanwendbar, sodass sich die Entscheidung über die Kosten des erledigten Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen richtet (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:

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a) Gemäß § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten des Verfahrens in Fällen der Untätigkeitsklage stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Zwar hat der Kläger erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO Klage erhoben, ohne dass er, soweit sich aus der Gerichtsakte ergibt, zu diesem Zeitpunkt das Bestehen eines etwaigen Grundes für die von ihm vorgetragene Nichtbescheidung kannte oder hätte kennen müssen. Entsprechendes ist seitens des Beklagten im gerichtlichen Verfahren auch nicht vorgetragen worden.

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Die Anwendbarkeit des § 161 Abs. 3 VwGO setzt allerdings nach Sinn und Zweck dieser Sondervorschrift im Weiteren voraus, dass sich die Hauptsache auf Grund einer nachträglichen Entscheidung der im Verwaltungsverfahren angerufenen Behörde – unabhängig davon, ob positiv oder negativ – und nicht deshalb erledigt hat, weil die Beteiligten aus anderen Gründen kein rechtliches Interesse mehr an einer Fortführung des Rechtsstreits haben (vgl. VerfG Bbg, Beschl. v. 17.6.2016 – VFGBbg 79/15 = BeckRS 2016, 11233; BVerwG, Beschl. v. 23.7.1991 – 3 C 56/90 = NVwZ 1991, 1180, 1182; VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 E 1231/24 = BeckRS 2024, 40778 Rn. 5). Mit dem Gesetzeswortlaut „(…) wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte“ bringt § 161 Abs. 3 VwGO nämlich zum Ausdruck, dass die Bescheidung auch tatsächlich nachträglich erfolgt sein muss. § 161 Abs. 3 VwGO soll sicherstellen, dass der Rechtsschutzsuchende, obgleich er inzwischen durch die Behörde beschieden worden ist, nicht allein deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat, weil trotz Ablaufs einer angemessenen Frist für ihn nicht erkennbar war, dass die Behörde noch einen zureichenden Grund für die Verzögerung der Bescheidung hatte (vgl. § 75 Satz 3 VwGO). Dieser Zweck des § 161 Abs. 3 VwGO, den Kläger einer Untätigkeitsklage von dem mit dieser verbundenen Prozessrisiko freizustellen, greift aber gerade dann nicht ein, wenn die Erledigungserklärung aus anderen Gründen erfolgt (BayVGH, Beschl. v. 6.6.2024 – 22 A 23.40061 = BeckRS 2024, 13853 Rn. 9; VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 E 1231/24 = BeckRS 2024, 40778 Rn. 5). Dann ergibt sich aus dem Verhalten des Klägers, dass die mangelnde Entscheidung innerhalb angemessener Frist seine Klage nicht veranlasst hat beziehungsweise zwischen der Verzögerung der Bescheidung durch den Beklagten und dem Ausgang des Prozesses kein Zusammenhang besteht (vgl. Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 161 Rn. 49).

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Entsprechendes gilt für das vorliegende Verfahren, in dem weder vor noch nach Erledigung der Hauptsache seitens der Beteiligten vorgetragen worden ist, ob überhaupt eine nachträgliche Bescheidung erfolgt und bejahendenfalls ob diese für die Verfahrensbeendigung ursächlich gewesen ist. Dahingehende Anhaltspunkte sind für das Gericht auch nach Auswertung des gesamten Prozessstoffes nicht zu erkennen. Weitergehende Sachverhaltsaufklärungen von Amts wegen – zumal völlig ins Blaue hinein – waren nach der Hauptsacherledigung nicht mehr angezeigt (vgl. nur Schübel-Pfister, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 15 mwN.).

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Dies gilt umso mehr, nachdem der Kläger als Anlage zu seinem die Erledigungserklärung enthaltenen Schriftsatz – in dem er nur von einem "Tätigwerden des Beklagten" spricht – bloß eine Eingangsbestätigung des Beklagten vorgelegt hat und gerade keinen von diesem erlassenen Bescheid. Offensichtlich genügt es dem Kläger nunmehr, dass der Beklagte überhaupt nach außen hin erkennbar das Verwaltungsverfahren betreibt. Für die Anwendbarkeit der privilegierenden Kostenvorschrift § 161 Abs. 3 VwGO genügt dies indes nicht (s.o.).

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b) Ergibt sich nach alledem die zu treffende Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ist im Rahmen des billigen Ermessens in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre; der verlierende Teil trägt dann die Kostenlast. Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die jeden Beteiligten gleichmäßig belastet. Schließlich fällt bei der Ermessensentscheidung erheblich ins Gewicht, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 14.8.2024 – 4 EO 287/24 = NJ 2024, 471; VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 E 1231/24 = BeckRS 2024, 40778 Rn. 6). Insoweit befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.2.2024 – 2 VR 9.23 = BeckRS 2024, 3369 Rn. 2 mwN.)

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In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich die tenorierte Kostenentscheidung, weil auf der Grundlage des äußerst rudimentären Beteiligtenvorbringens eine weitergehende Prüfung der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht ohne gerichtliche Nachermittlungen möglich wäre. Dies betrifft insbesondere die Fragen, ob und gegebenenfalls zu welchen Inhalten unter den Beteiligten vorprozessual bereits Gespräche geführt worden sind, auf welchen Gründen eine vermeintlich ausgebliebene Bescheidung beruhte, ob die beklagtenseits nachgeforderten Unterlagen für eine Sachentscheidung unabdingbar wären sowie ob der Kläger inzwischen beschieden werden konnte und bejahendenfalls mit welchem Inhalt. Es entspricht vor diesem Hintergrund billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen. Da der Kläger anwaltlich nicht vertreten und das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfrei ist, wird er hierdurch auch nicht einseitig unangemessen belastet. Besondere Umstände, die eine abweichende Kostentragung zwingend erscheinen lassen sind weder vorgetragen noch sonst zu erkennen.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO).