Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Gera

Verwaltungsgericht Gera Beschluss vom 06.11.2025 – 6 K 943/25 Ge

ECLI:DE:VGGERA:2025:1106.6K943.25GE.00

Tenor

Der Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts wird nicht abgeholfen.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehren eine Heraufsetzung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. September 2025 festgesetzten Gegenstandswerts.

2

In dem der Gegenstandswertfestsetzung zugrundeliegenden Verwaltungsstreitverfahren begehrte die Klägerin eine Entscheidung über ihren Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Das Gericht stellte das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 29. Juli 2025 ein und setzte den Gegenstandswert mit weiterem Beschluss vom 30. September 2025 nach Anhörung der Beteiligten auf 1.602,00 EUR fest.

3

Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die von den Bevollmächtigten der Klägerin eingelegte Beschwerde. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass der maximal mögliche Förderungsbetrag festzusetzen sei; hieraus ergäbe sich vorliegend ein Gegenstandswert in Höhe von 7.488,00 EUR.

4

Der Kläger und der Beklagte, die mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Oktober 2025 jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben, sind der Beschwerde nicht entgegengetreten.

II.

5

Der Gegenstandswertbeschwerde, über deren Abhilfe gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2018 – VG 28 K 602.17 A = BeckRS 2018, 27555 Rn. 3), war nicht abzuhelfen.

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Sie ist zulässig aber unbegründet.

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1. Die – wörtlich als „Streitwertbeschwerde“ eingelegte, sachdienlich in eine Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung auszulegende – Beschwerde ist zulässig.

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Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands bei der begehrten Erhöhung des Gegenstandswerts die in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG festgelegte Wertgrenze von 200,00 EUR. Dabei ist auf die Rechtsanwaltsgebühren abzustellen, die sich durch die mit der Beschwerde begehrte Änderung des Wertes erhöhen oder ermäßigen würden (Gebührendifferenz).

9

Bei dem vom Gericht angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 1.602,00 EUR sind für die Beschwerdeführer nach den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 296,07 EUR entstanden.

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Diese setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 VV RVG (228,80 EUR), Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG (20,00 EUR) sowie Steuern (47,27 EUR). Weitergehende Gebührenpositionen sind nicht zu veranschlagen. Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VV RVG i. V. m. Nr. 1002 VV RVG ist in dem Verfahren, das ohne Termin mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung beendet worden ist, nicht entstanden. Denn Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls ein über das Mandatsverhältnis hinausgehendes anwaltliches Tätigwerden; die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach erfolgter Abhilfe durch den Beklagten genügt nicht (so auch BayVGH, Beschl. v. 9.11.2023 – 13a C 23.1234 = NVwZ 2024, 517 Rn. 21 ff.). Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG fällt bei der bloßen Abgabe einer Erledigungserklärung ebenfalls nicht an, weil es an einer vorhergehenden Einigung mit der Gegenseite fehlt, auf deren Grundlage die jeweiligen übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgegeben wurden. Auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG ist nicht anzusetzen, weil es insoweit besondere Bemühungen der bevollmächtigten Rechtsanwälte gerade mit dem Ziel einer Verfahrenserledigung ohne Sachentscheidung des Gerichts bedürfte, die also über eine „normale“, durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen (vgl. ThürLSG, Beschl. v. 5.5.2020 – L 1 SF 179/20 B = BeckRS 2020, 8772 Rn. 2). Allein die prozessuale Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens wie auch eine etwaige anwaltliche Beratung dahingehend, auf eine Fortführung des Rechtsstreits in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zu verzichten, stellen kein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden dar (BayVGH, Beschl. v. 6.8.2025 – 12 C 25.138 = BeckRS 2025, 20799 Rn. 16).

11

Nach den vorstehenden Maßgaben würden für die Beschwerdeführer bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in der begehrten Höhe von 7.488,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 848,35 EUR entstehen, sodass der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt.

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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdevorbringen der Bevollmächtigten der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Festsetzung des Gegenstandswertes.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die ausführlichen Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 30. September 2025 – derer sich die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Beschwerde offensichtlich selbst weitgehend bedient haben – verwiesen.

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Soweit die Beschwerde in Abweichung hiervon eine Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert an dem „maximal möglichen Förderungsbetrag“ begehrt und hierfür im Einzelnen Bedarfe nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 13 Abs. 2 Nr. 2, 13a Abs. 1 und 14b BAföG geltend macht (S. 2 f. der Beschwerdeschrift), ist hierzu lediglich in Ergänzung folgendes auszuführen:

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a) Das Gericht hat in dem verfahrensgegenständlichen Beschluss zur pauschalierten Festsetzung des Gegenstandswertes – orientiert an Ziffer 7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) – auf den Regelbedarf des klagegegenständlichen Bewilligungszeitraums (Februar 2025 bis Juli 2025) abgestellt. Dieser setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Bedarfssatz gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der ab dem 25. Juli 2024 geltenden Gesetzesfassung, der sich auf monatlich 534,00 EUR (475,00 EUR + 59,00 EUR), d.h. insgesamt 3.204,00 EUR beläuft. Die so errechnete Summe von 3.204,00 EUR hat das Gericht sodann – in Anwendung von Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – halbiert (= 1.602,00 EUR), weil die anwaltlich vertretene Klägerin lediglich einen Bescheidungsantrag gestellt hat.

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b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war weder für den Regelbedarf anstelle des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG auf §13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zurückzugreifen, noch waren weitere Bedarfe gemäß §§ 13a Abs. 1 und 14b BAföG zu berücksichtigen. Die Forderung, auch solche Mehr- oder Überbedarfe pauschal in jedem Fall zu berücksichtigen, ist mit Verfahrensmaximen des Gegenstandswertfestsetzungsverfahren nicht zu vereinbaren.

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Es ist von der Klägerin oder ihren Bevollmächtigten zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden und auch sonst nicht eindeutig dem Verfahrensstoff zu entnehmen, dass die Klägerin nicht bei ihren Eltern wohnt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG) beziehungsweise einen Anspruch auf Bedarfserhöhung wegen eines Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags (§ 13a BAföG) oder Kinderbetreuungszuschlags (§ 14b BAföG) hat. Eine Vermutungsregel dafür, dass entsprechende Mehrbedarfe im Zweifel gegeben sind, existiert nicht (vgl. auch Ziff. 13.2.2 BAföGVwV); sie widerspräche auch der auf dem Bedürftigkeitsprinzip beruhenden Systematik des BAföG. Vielmehr wären die Beschwerdeführer (spätestens) im Rahmen ihres Antrages auf Gegenstandswertfestsetzung gehalten gewesen, entsprechendes darzulegen. Dies folgt aus dem Rechtscharakter des Wertsetzungsverfahrens, das als reines Antragsverfahren überwiegend nicht im öffentlichen Interesse stattfindet. Im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG gilt deshalb – rechtswegsübergreifend – der Beibringungsgrundsatz. Soweit es auf Tatsachen ankommt, die im Einzelfall zu einer vom Regelfall abweichenden, insbesondere höheren Wertfestsetzung führen können, sind diese – soweit sie sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben – vom Antragsteller vorzutragen (stRspr, siehe nur zuletzt OLG Celle, Beschl. v. 25.4.2025 – 24 U 212/22 = BeckRS 2025, 8331 Rn. 24; LAG BW, Beschl. v. 29.1.2016 – 5 Ta 155/15 = BeckRS 2016, 66318 Rn. 39; LAG München, Urt. v. 17.6.2025 – 3 Ta 81/25 = BeckRS 2025, 19644 Rn. 13; VG Gera, Beschl. v. 11.6.2025 – 6 K 224/25 Ge – n.v.; aus der Lit. Rech, in: AKPRSS, RVG, 11. Aufl. 2024, § 33 Rn. 26 f. u. 42; Kroiß, in: HK-RVG, 9. Aufl. 2025, § 33 Rn. 11; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG § 33 Rn. 21).

18

Nichts Abweichendes folgt aus der von den Beschwerdeführern übersandten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 23.7.2025 – 6 L 23/25 – n.v.). Soweit dort ausgeführt wird, dass die Pauschalierung „der Erleichterung der Festsetzung des Gegenstandwerts [dient,] indem sie eine genaue rechnerische Bestimmung des (potenziellen) Förderungsbetrages entbehrlich macht“, ist hiermit zunächst nur die Berechnungsmethode beschrieben, die auch derjenigen des beschließenden Berichterstatters entspricht. Die weitergehende Erläuterung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, wonach eine solche Wertbestimmung insbesondere „eine nachträgliche Berechnung der bei Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen sich ergebenden konkreten Höhe der Ausbildungsförderung in Fällen wie demjenigen der Klägerin entbehrlich [macht], in denen es bereits an anderen Fördervoraussetzungen fehlt“, stützt im Übrigen gerade die Berechnungsmethode im angegriffenen Beschluss. Zwar verwendet auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg an anderer Stelle die Wendung der „maximal möglichen Förderung“, verbindet sie aber mit dem „gesetzlichen Bedarfssatz“, womit nur der Regelbedarf gemeint sein kann. Denn würde mit „gesetzlichem Bedarfssatz“ derjenige Förderungsbetrag gemeint sein, der sich aus einer Addition sämtlicher(!), denkbarer Bedarfe ergäbe, wäre von dem „höchstmöglichen Bedarfssatz“, nicht aber einem „gesetzlichen“ zu sprechen. Nur in diesem Verständnis kann der Zusatz „gesetzlich“ einen Sinn machen; andernfalls wäre er bloßer Pleonasmus, weil es einen „übergesetzlichen Bedarfssatz“ natürlich nicht geben kann.

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Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 16.9.2025 – 2 S 824/25 = BeckRS 2025, 25273 Rn. 7) jüngst die Auffassung vertreten hat, unter dem gesetzlichen Bedarfssatz im Sinne der Empfehlung des Streitwertkatalogs sei „der Gesamtbetrag zu verstehen, der sich unter Berücksichtigung der Angaben im BAföG-Antrag aus den in §§ 12 bis 14b BAföG geregelten gesetzlichen Pauschalsätzen ergibt“, ergibt sich auch hieraus nichts für die Ansicht der Beschwerdeführer. Denn unabhängig von der Frage, ob dieser Auffassung zu folgen wäre (a.A. jedenfalls NdsOVG, Beschl. v. 11.11.2021 – 4 LB 408/17 = BeckRS 2021, 34071 Rn. 4; iErg. auch VG Ansbach, Beschl. v. 8.1.2020 – AN 2 K 19.01053 – juris Rn. 1; VG Würzburg, Urt. v. 3.5.2011 – W 1 K 10.257 – juris Rn. 2; siehe auch ThürOVG, Beschl. v. 20.11.2024 – 4 VO 396/24 – n.v., das sich maßstäblich der vorgenannten Entscheidung des NdsOVG angeschlossen hat), folgt jedenfalls aus der Wendung „unter Berücksichtigung der Angaben im BAföG-Antrag“, dass es für die Einbeziehung von über die pauschalierte Festsetzung hinausgehenden Bedarfen entsprechenden Angaben des Klägers beziehungsweise Antragstellers im Wertsetzungsverfahren bedarf. Solche Angaben fehlen hier vollständig. Es ist im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG aus den oben dargelegten Gründen nicht die Aufgabe des Gerichts, zu jedem irgendwie hypothetisch in Betracht kommenden Bedarf eigenständige Ermittlungen anzustellen.

20

Die Beschwerde wird dem Thüringer Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (§ 33 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2, Satz 2 RVG)

21

Das Abhilfeverfahren ist gemäß § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei.